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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 4. Kammer 4 A 271/17 Urteil Erlass der Straßenreinigungsgebühr wegen angeblicher Existenzgefährdung; Aufhe

Erlass der Straßenreinigungsgebühr wegen angeblicher Existenzgefährdung; Aufhebung eines Erlassbescheides wegen falscher Angaben zur Einkommenssituation Orientierungssatz 1. Die Nennung einer fehlerha

) vorliegen. Maßgeblicher Zeitpunkt hierfür ist der des Ergehens des Bescheids (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.07.2004 – 6 C 24/03 –, juris, Rn. 13). Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 29 Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 KAG i. V. m. § 227

können die Behörden, die die Abgaben erheben, Ansprüche aus dem Abgabenschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. In Betracht kommt hier ausschließlich das Vorliegen einer Unbilligkeit aus persönlichen Gründen. Hierfür ist es erforderlich, dass der Pflichtige erlassbedürftig und erlasswürdig ist. Erlassbedürftigkeit ist gegeben, wenn die Erhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Pflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde, wobei eine Existenzgefährdung vorliegt, wenn ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden kann (Koenig/Fritsch, 3. Aufl. 2014,

§ 227Rn.

28 ff.). Erlasswürdigkeit setzt ein Verhalten voraus, das nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstößt und bei dem die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht auf einem Verhalten des Pflichtigen selbst beruht (Koenig/Fritsch, a. a. O., Rn. 36). Randnummer 30 Der Kläger ist bereits nicht erlassbedürftig. Es ist nicht ersichtlich, dass er ohne den Erlass der Winterdienstgebühr für das Jahr 2015 in Höhe von 762,60 € seinen notwendigen Lebensunterhalt zumindest vorübergehend nicht mehr hätte bestreiten können. Dies erscheint vor dem Hintergrund, dass der Kläger mit Kaufvertrag vom 14.12.2015 eine Immobilie zu einem Kaufpreis in Höhe von 60.000,00 €, der am 31.12.2015 fällig war (Bl. 67 der Beiakte A), erworben hat, fernliegend. Randnummer 31 Soweit der Kläger vorträgt, die Immobilie werde ausschließlich durch seinen Sohn finanziert, hat er dies nicht entsprechend nachgewiesen. Aus den überreichten Unterlagen lässt sich lediglich entnehmen, dass der Sohn des Klägers am 01.04.2016 Erbbauzinsen in Höhe von 85,51 €, am 25.04.2016 die Grundsteuer B in Höhe von 83,91 € sowie am 02.05.2016 Darlehenszinsen in Höhe von 321,58 € gezahlt hat (Bl. 99 ff. der Beiakte A). Randnummer 32 Aber auch wenn der Sohn des Klägers die laufenden Kosten der Immobilie alleine tragen würde, ist nicht davon auszugehen, dass für den Kläger aufgrund der Erhebung der Winterdienstgebühr für das Jahr 2015 eine Existenzgefährdung im Raume stand. Aus der Grundschuldbestellungsurkunde vom 14.12.2015 über 57.000,00 € bei einem Kaufpreis von 60.000,00 € ergibt sich, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt in einem derartigen Umfang kreditwürdig war. Randnummer 33 Der Umstand, dass der Erlassbescheid am 15.09.2015 ergangen ist, die Grundschuldbestellung aber drei Monate später erfolgte, ändert daran nichts. Es ist davon auszugehen, dass sich die finanzielle Situation des Klägers nicht innerhalb dieses kurzen Zeitraumes so grundlegend geändert hat, dass er im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides erlassbedürftig war, drei Monate später allerdings derart kreditwürdig, dass er ein Darlehen über 57.000,00 € aufnehmen konnte. Randnummer 34 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dass der Sohn des Klägers den sich aus der Differenz des Finanzierungsbetrages in Höhe von 57.000,00 € und der einschließlich Erwerbsnebenkosten von etwa zehn Prozent des Kaufpreises entstehenden Gesamtverbindlichkeiten in Höhe von 66.000,00 € ergebenden Betrag in Höhe von 9.000,00 € gezahlt habe. Randnummer 35 Aufgrund der anzunehmenden Kreditwürdigkeit des Klägers wäre ihm die Aufnahme von Kreditmitteln zur Begleichung seiner bei der Beklagten bestehenden Schulden möglich gewesen. Vor dem Hintergrund, dass ein Erlass eine Begünstigung eines einzelnen Schuldners zulasten der Allgemeinheit darstellt, so dass von ihm eine gewisse Einschränkung seines privaten Aufwands verlangt werden muss, bevor ihm ein Erlass gewährt wird (BFH, Urteil vom 04.11.1977 – III R 97/74 –, juris, Rn. 16), ist er nicht nur verpflichtet, alle verfügbaren Mittel einzusetzen und seine Vermögenssubstanz anzugreifen, außer dies würde seinen finanziellen Ruin bedeuten. Auch die Aufnahme von Kreditmitteln zur Begleichung seiner Schulden ist grundsätzlich zumutbar (Koenig/Fritsch, 3. Aufl. 2014,

§ 227Rn.

33). Randnummer 36 Neben der mangelnden Erlassbedürftigkeit war der Kläger im Zeitpunkt des Ergehens des Bescheides vom 15.09.2015 auch nicht erlasswürdig. Es ist nicht ersichtlich, dass er unverschuldet, entschuldbar oder höchstens leicht fahrlässig in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist (vgl. BeckOK

/Oosterkamp, 8. Ed. 1.4.2019,

§ 227Rn.

53). Randnummer 37 Der Rücknahme des Erlassbescheides steht nicht das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Bescheides entgegen. Er kann sich gemäß § 116 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 LVwG nicht auf Vertrauen berufen, da er den Erlassbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unvollständig waren. Er hat gegenüber der Beklagten keine Angaben bezüglich seiner bestehenden Kreditwürdigkeit getätigt. Dieser Umstand war für den Erlass des erwirkten Bescheides kausal, da die Beklagte mangels Kenntnis über seine Kreditwürdigkeit von seiner Erlassbedürftigkeit und –würdigkeit ausging. Die Angaben sind auch wesentlich, da sie für die Entscheidung der Beklagten von Bedeutung gewesen sind. Randnummer 38 Hinsichtlich des der Beklagten nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG eingeräumten Ermessens liegen keine von Gericht überprüfbaren Ermessensfehler nach § 114 Satz 1 VwGO vor. Es ist zwar festzustellen, dass die Beklagte sich weder im Bescheid noch im Widerspruchsbescheid bezüglich etwaiger Ermessenserwägungen geäußert hat. Allerdings können sich mögliche Abwägungsfehler nicht auf das Ergebnis auswirken, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (Schoch/Schneider/Bier/Gerhardt, 35. EL September 2018, VwGO § 114 Rn. 27). Dies ist hier der Fall. Randnummer 39 Die Ermessensreduzierung auf Null gilt zum einen hinsichtlich des „Ob“ der Rücknahme, d. h. der Frage, ob die Beklagte überhaupt von ihrer Möglichkeit der Rücknahme des Erlassbescheides Gebrauch macht. Aus der Vorschrift des § 116 Abs. 2 Satz 4 LVwG , nach dem in den Fällen des hier einschlägigen Satzes 3 der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, folgt, dass sich in einem derartigen Fall die Wahlmöglichkeiten der Beklagten auf eine Alternative dergestalt reduziert haben, dass nur noch die Rücknahme des Verwaltungsaktes ermessensfehlerfrei ist. Randnummer 40 Die Ermessensreduzierung auf Null gilt auch hinsichtlich des Zeitraums der Rücknahme. Gemäß § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG kann der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wobei § 116 Abs. 2 Satz 4 LVwG ein intendiertes Ermessen dahingehend enthält, dass die Rücknahme mit Wirkung für die Vergangenheit erfolgt. Eine ex nunc wirkende Rücknahme scheidet hier aus, da das von der Beklagten begehrte Aufleben des durch den Erlass erloschenen Anspruchs nur durch die rückwirkende Rücknahme des Erlassbescheides erreicht werden kann. Randnummer 41 Die Ermessensreduzierung auf Null gilt auch hinsichtlich des Umfangs der Rücknahme. Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG kann der Verwaltungsakt ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Vorliegend sind allerdings vor dem Hintergrund der für den Erwerb einer Immobilie im Wert von 60.000,00 € ausreichenden Kreditwürdigkeit und demgegenüber einer geschuldeten Winterdienstgebühr in Höhe von 762,60 € keine Anhaltspunkte für eine nur teilweise Rücknahme und damit ein teilweises Aufrechterhalten des Erlassbescheides ersichtlich. Randnummer 42 Auch im Hinblick auf die mit Bescheid vom 17.02.2016 von der Beklagten gemäß § 117a Abs. 1 LVwG geforderte Erstattung der zuvor erlassenen Winterdienstgebühr hat die Klage in der Sache keinen Erfolg. Es besteht kein Aufhebungsanspruch. Zwar hat die Beklagte die verlangte Rückzahlung nicht gemäß § 109 Abs. 1 LVwG begründet. Die Verletzung des § 109 Abs. 1 LVwG , die nicht die Nichtigkeit des Bescheides nach § 113 LVwG zur Folge hat, ist gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 2 LVwG unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich gegeben wird, wobei dies gemäß § 114 Abs. 2 Satz 1 LVwG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich ist. Eine derartige Nachholung der Begründung ist nicht erfolgt. Dies ist allerdings nach § 115 LVwG unschädlich, da offensichtlich ist, dass die Verletzung des § 109 Abs. 1 LVwG die Entscheidung in der Sache, die nicht im Ermessen der Beklagten steht, nicht beeinflusst hat. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 44 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001388544

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