folgend: Beteiligungsvertrag oder BV) im Wege einer stillen Einlage in Höhe von 5 Millionen Euro an der damaligen Landesbank Schleswig-Holstein Girozentrale mit Sitz in K. (im Folgenden: LB K.). Die Einlage wurde gemäß § 1 des Beteiligungsvertrags in bar erbracht und diente fortan als haftendes Eigenkapital der Bank. Die Beklagte ist
einer Fusion der LB K. mit der Hamburgischen Landesbank im Jahr 2003 Rechtsnachfolgerin der LB K.. Randnummer 3 Der Beteiligungsvertrag vom 22.09.2000 enthält insbesondere folgende Regelungen: Randnummer 4 " § 2 Gewinnteilnahme Randnummer 5
Feststellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig. Randnummer 11
folgend definiert – entstehen oder erhöht würde oder die stille Einlage des stillen Gesellschafters
einer Herabsetzung gem. § 3 Abs. 1 dieses Vertrages noch nicht wieder gem. § 3 Abs. 2 dieses Vertrages auf den Nennbetrag aufgefüllt ist. Die Bank ist nicht verpflichtet, stille Reserven aufzudecken, um einen Jahresfehlbetrag zu vermeiden oder um eine ungekürzte Vergütung
1 dieses Vertrages zu gewährleisten. Ein Jahresfehlbetrag ist gegeben, wenn die von einer internationalen und vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen ("BAKred " ) anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte Gewinn- und Verlustrechnung der Bank für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresfehlbetrag ausweist. Randnummer 12 b) Der Vergütungsanspruch entfällt, wenn zum Zeitpunkt, zu dem der Anspruch fällig wäre, wegen drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit und/oder wegen Überschuldung ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bank gestellt ist oder das BAKred von seinen in den §§ 45, 46a und 47 Kreditwesengesetz ("KWG") genannten Befugnissen Gebrauch macht. Randnummer 13
rang zu Ausschüttungen auf gegenwärtig und künftig aufgenommenes Genussrechtskapital i. S. v. § 10 Abs. 5 KWG und
rangiges Haftkapital i. S. v. § 10 Abs. 5a KWG. Randnummer 14 § 3 Verlustteilnahme, stille Reserven Randnummer 15
rangiges Haftkapital i.S.v. § 10 Abs. 5a KWG nimmt am Jahresfehlbetrag nicht teil. Randnummer 17 Das bedeutet, dass alle stillen Gesellschafter, alle Inhaber von Genussrechten und die Kapitaleigner der Bank mit dem gleichen Prozentsatz des Buchwertes ihrer Einlage bzw. ihrer Rückzahlungsansprüche oder des sonstigen ausgewiesenen Eigenkapitals teilnehmen. Randnummer 18 Die Verlustteilnahme des stillen Gesellschafters ist auf seine Vermögenseinlage beschränkt. Randnummer 19
einer Herabsetzung gehen einer Auffüllung auf das Stammkapital und Dotierungen von Rücklagen der Bank vor. Im Verhältnis zu anderen Kapitalgebern i. S. v. § 10 Abs. 4 und Abs. 5 KWG erfolgt die Auffüllung unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Satz 1 dieses Vertrages in der gleichen Reihenfolge und im gleichen Verhältnis wie die Teilnahme am Verlust. Randnummer 21
Verlustabzug errechnete sich ein verbleibender Buchwert der Einlage von EUR 3.324.393,93 (66,48787850449 % des Nennbetrages). Im Geschäftsjahr 2013 entnahm die Beklagte dem Fonds für allgemeine Bankrisiken EUR 652.000.000,
6 bzw. § 3 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BV. Anstatt durch die Dotierung einen Jahresfehlbetrag für die Geschäftsjahre 2012 und 2014 zu generieren, hätte die Beklagte vorrangig eine Vergütung für die Einlage der Klägerin zahlen bzw. das Einlagenkonto wieder auffüllen müssen. Die Dotierung sei demnach eine Pflichtverletzung der Beklagten, die zu einer Verlustbeteiligung und damit zu einem Schaden der Klägerin geführt habe. Randnummer 27 Mit ihrer beim Landgericht Kiel im Jahr 2016 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt: Randnummer 28
den zwischen der Beklagten und diesen anderen Kapitalgebern geschlossenen, der jeweiligen Kapitalausreichung zugrunde liegenden Verträgen die Voraussetzungen für eine Wiederauffüllung ihrer jeweiligen Einlage vorgelegen hätten, wenn die Beklagte in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 keine Beträge in den Fonds für allgemeine Bankrisiken gem. § 340g HGB eingestellt hätte; Randnummer 32 b) ob und welche anderen Kapitalgeber – außer der Klägerin – im Sinne von § 10 Abs. 5 und 5a KWG in der Fassung von vor dem 01.01.2007 es gibt, bei denen für die Geschäftsjahre 2012 und 2014
den zwischen der Beklagten und diesen anderen Kapitalgebern geschlossenen, der jeweiligen Kapitalausreichung zugrunde liegenden Verträgen die Voraussetzungen für Ausschüttungen auf Genussrechtkapital im Sinne von § 10 Abs. 5 KWG in der Fassung von vor dem 01.01.2007 und auf
rangiges Haftkapital im Sinne von § 10 Abs. 5a KWG in der Fassung von vor dem 01.01.2007 vorgelegen hätten, wenn die Beklagte in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 keine Beträge in den Fonds für allgemeine Bankrisiken gem. § 340g HGB eingestellt hätte; Randnummer 33 c) wie die Verlustbeteiligungs- und Wiederauffüllungsklauseln sowie die Klausel betreffend die Gewinnteilnahme einschließlich etwaiger Vor- und
rangregelungen in den in Buchst.
diesen etwaigen in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 durchgeführten Verlustbeteiligungen hatten. Randnummer 37 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, Randnummer 38
Erfüllung der in Ziffer 3 begehrten Auskunftsansprüche zu beziffernden Betrag und/oder Prozentsatz durch Zuschreibung auf das in Ziffer 1 bezeichnete Einlagenkonto aufzufüllen. Randnummer 41
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag i. H. v. EUR 11.342,75 nebst Zinsen i. H. v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 57 Die Beklagte beantragt , Randnummer 58 1. die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 19.04.2018 ( 6 O 447/16 ) insoweit als unzulässig zu verwerfen, als mit den Feststellungsanträgen in Ziffer 3
dem die Beklagte erstinstanzlich die begehrten Informationen erteilt habe. Ihr geänderter Klageantrag zu Ziffer 3a. sei keine Klageänderung, sondern eine Klagebeschränkung sowie Klageerweiterung des ursprünglichen unbezifferten Leistungsantrags zu Ziffer 5., so dass die Regelung des § 264 Nr. 2 ZPO eingreife. Hilfsweise sei der Antrag sachdienlich im Sinne von § 533 ZPO. Außerdem bestehe für die damit verfolgte Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO die erforderliche Vorgreiflichkeit, da die Anträge zu Ziffern
komme. Der Feststellungsklage stehe nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Bei der Beklagten handele es sich um eine Bank, die der Aufsicht der BaFin unterliege, so dass davon auszugehen sei, dass sie auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin, ihren Verpflichtungen
kommen werde. Der neu im Berufungsverfahren eingeführte Antrag zu Ziffer 3 d) sei ebenfalls zulässig. Die für diese Klageerweiterung erforderliche Sachdienlichkeit bestehe, weil für die Beurteilung das Ergebnis der bisherigen Prozessführung herangezogen werden könne. Randnummer 62 In materieller Hinsicht sei die Klage begründet. Mit der handelsbilanziell grundsätzlich zulässig vorgenommenen Dotierung
HGB habe die Beklagte schuldhaft gegen die Pflichten aus dem Beteiligungsvertrag verstoßen und sich schadensersatzpflichtig gemacht. Die Beklagte habe durch Dotierung im Fonds für allgemeine Bankrisiken gegen die zwischen den Parteien des Rechtsstreits "inter partes" geltenden Vorrangregelungen des § 2 Abs. 6 bzw. § 3 Abs. 2 UAbs. 2 Satz 1 BV verstoßen. Die Einordnung des Fonds als Rücklage im Sinne der Vorrangregelungen ergebe sich aus einer Auslegung des Vertrags. Randnummer 63 Die Einordnung als "Rücklage" ergebe sich bereits aus einem entsprechenden gemeinsamen Verständnis der Vertragsparteien bei Abschluss des Beteiligungsvertrags. Die Parteien hätten den Begriff "Rücklage" im Beteiligungsvertrag pauschal im Sinne von "Vermögensreserve" verwendet. Dies verdeutliche insbesondere der Geschäftsbericht 2002 der Rechtsvorgängerin der Beklagten, die den Beteiligungsvertrag gestellt habe. In dem Geschäftsbericht 2002 werde von "Rücklagen gem. § 340g HGB" gesprochen (Anlage K 10). Ferner werde die Bezeichnung "Fonds", wie sie beispielsweise in § 340g HGB als Fonds für allgemeine Bankrisiken vorkommt,
allgemeinem Sprachgebrauch synonym mit "Rücklage" verwendet. Dies entspreche auch dem allgemeinen Verständnis der beteiligten Verkehrskreise, das heißt im juristischen und handelsbilanziellen Schrifttum, in der Rechtsprechung und auch in der Bankenpraxis. So habe eine Vielzahl von anderen Banken den Fonds in ihren Geschäftsberichten als Rücklage bezeichnet. Randnummer 64 Auch streite die Interessenlage der ursprünglichen Vertragsparteien für eine Einbeziehung des Fonds
HGB in die "Rücklagen" im Sinne der Vorrangregelungen des Beteiligungsvertrags.
diesen Regelungen solle die Klägerin als Hybridkapitalgeberin gegenüber dem Kapitalschutz der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin durch Vorsorgereserven besser gestellt werden. Um dieses Ziel zu erreichen, müssten Vergütungen auf die Einlage und Wiederauffüllung Vorrang vor jedweder Bildung von Vermögensreserven haben. Die Klägerin sei besonders schutzwürdig, weil sie keine unmittelbaren Einflussmöglichkeiten bei derartigen Dotierungen habe, wohingegen rein handelsbilanzrechtlich der § 340g HGB weite Ermessensspielräume eröffne und deshalb die Vorrangregelungen in den Beteiligungsverträgen ins Leere liefen, wenn der Fonds
Randnummer 65 Der in § 305c Abs. 2 BGB enthaltene Rechtsgedanke müsse analog auf die vorliegende Konstellation zur Anwendung gelangen, weil es sich bei den streitgegenständlichen Regelungen um Klauseln handele, welche die Rechtsvorgängerin der Beklagten für eine Vielzahl von mit einzelnen Anlegern zustande gekommenen Verträgen über stille Gesellschaften verwendet habe. Im Zweifel habe daher eine Auslegung zu Lasten des Verwenders, mithin der Beklagten zu erfolgen. Randnummer 66 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen wie folgt: Randnummer 67 Die Berufung bezüglich der Anträge zu Ziffern 3 b. und d. sei unzulässig, soweit sie sich auf die Vergütung für die Einlage beziehe sie genüge insbesondere nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Hiernach seien die Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben, zu bezeichnen. Das habe die Klägerin hinsichtlich des Vergütungsanspruchs nicht getan, da sie nicht dargelegt habe, inwiefern das Landgericht rechtsfehlerhaft einen Verstoß gegen die Pflicht zur Auszahlung der Vergütung
1 BV abgelehnt habe. Hierfür hätte sie nicht nur darlegen müssen, dass kein Jahresfehlbetrag entstanden wäre, sie hätte überdies substantiiert vortragen müssen, dass die Einlage
der Herabsetzung bis auf den Nennbetrag aufgefüllt worden wäre. Eine Auffüllung auf den Nennbetrag in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 sei selbst dann denknotwendig ausgeschlossen gewesen, wenn es tatsächlich einen Verstoß gegen die Vorrangregelung gegeben hätte. Randnummer 68 Darüber hinaus sei für die Anträge zu Ziffer 3. die Zwischenfeststellungsklage nicht zulässig, da es bereits an der Vorgreiflichkeit fehle. Für die allgemeine Feststellungsklage fehle es für die Anträge zu Ziffern 3a. bis 3c. am Feststellungsinteresse, weil eine Klage auf Leistung möglich und zumutbar sei. Die Klägerin habe
eigener Aussage die erforderlichen Informationen, um einen Wiederauffüllungs- und Vergütungsanspruch vollständig zu beziffern. Randnummer 69 In materieller Hinsicht führt die Beklagte aus, die Klägerin sei mit ihrem Vorbringen zum Willen der Parteien gemäß § 520 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 ZPO i. V. m. § 531 Abs. 2 ZPO präkludiert. Insbesondere werde verspätet vorgebracht, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten in ihrem Geschäftsbericht 2002 den Fonds gemäß § 340g HGB selbst als Rücklage bezeichne, dass die Deutsche Bundesbank und die beteiligten Verkehrskreise die Dotierung gemäß § 340g HGB den Rücklagen zuordneten und dass der Begriff "Fonds" im allgemeinen Sprachgebrauch synonym für "Rücklage" verwendet werde. Randnummer 70 Die Behauptung der Klägerin, die ursprünglichen Vertragsparteien hätten bei Vertragsschluss die gemeinsame Vorstellung gehabt, der § 340g-Sonderposten sei eine Rücklage im Sinne der Vorrangregelung des Beteiligungsvertrags, sei unsubstantiiert. Es werde schon nicht deutlich, welche für die ursprünglichen Vertragsparteien konkret handelnden Personen zu welchem Zeitpunkt eine solche Vorstellung geäußert haben sollen. Soweit die Klägerin sich auf die Geschäftsberichte der LB K. für die Geschäftsjahre 2000 und 2001 beziehe und die dort enthaltenen Schreibversehen, trage sie schon nicht vor, diese Geschäftsberichte vor Vertragsschluss eingesehen und hieraus irgendeine Vorstellung gewonnen zu haben. Dass beteiligte Verkehrskreise ebenfalls den Sonderposten gemäß § 340g HGB als Rücklage qualifizierten, werde mit Nichtwissen bestritten. Aus den
weisen könne sich ein solches allgemeines Verständnis jedenfalls nicht ergeben. Zudem behandelten auch die angeführten Geschäfts- bzw. Finanzberichte anderer Kreditinstitute den Sonderposten gemäß § 340g HGB abweichend von Rücklagen. Sie bestreite auch mit Nichtwissen, dass der Begriff "Fonds" im Sprachgebrauch als Synonym für den Begriff "Rücklage" verwendet werde. Randnummer 71 Die Rechtsauffassung der Klägerin zur Dotierung des § 340g-Sonderposten enthalte einen Grundwiderspruch. Die von der Klägerin angeführte Vorrangregelungen in § 3 Abs. 2 S. 2 und § 2 Abs. 6 BV würden zwingend voraussetzen, dass die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten einen Jahresüberschuss auswiese. Mithilfe der Vorrangregelung und dem dort verwendeten Begriff der "Rücklage" könne aber nicht ein Jahresfehlbetrag in einen Jahresüberschuss umdefiniert werden. Randnummer 72 Für die Auslegung von Verträgen seien die Fachbegriffe in ihrer fachsprachlichen Bedeutung maßgeblich. Für bilanzrechtlich geprägte Begriffe seien mithin die handelsrechtlichen und aktienrechtlichen Rechnungslegungsvorschriften maßgeblich. Die von der Klägerin erwähnte RechKredV verdeutliche ebenfalls, dass der Sonderposten gemäß § 340g HGB keine Rücklage sei. Schließlich sei
dem für die Beklagte maßgeblichen Formblatt 1 der RechKredV der Sonderposten auf der Passivseite der Bilanz unter Ziffer 11, sämtliche Rücklagen (Kapital- und Gewinnrücklagen) auf der Passivseite der Bilanz unter Ziffer 12 "Eigenkapital" aufzuführen. Diese Abgrenzung spreche ebenfalls gegen die Auffassung der Klägerin, dass der Fonds für allgemeine Bankrisiken eine Rücklage darstelle. Randnummer 73 Würde die Vorrangregelung auch die Dotierungen gemäß § 340g HGB erfassen, würde in die Gewinnermittlung der Beklagten eingegriffen, was offensichtlich nicht gewollt gewesen sei. Vielmehr habe sich die Klägerin hinsichtlich der Gewinn- und Verlustteilnahme dem Ergebnis der Gewinnermittlung, d. h. dem Jahresergebnis der Beklagten unterworfen. Randnummer 74 Der Beklagten sei das von der Klägerin behauptete gemeinsame Interesse der ursprünglichen Vertragsparteien, der Klägerin einen Vorrang gegenüber dem Kapitalschutz insbesondere auch gegenüber § 340g HGB einzuräumen, nicht bekannt. Die LB K. habe kein Interesse daran gehabt, der Klägerin als stiller Gesellschafterin einen Vorrang gegenüber dem gesamten Kapitalschutz einzuräumen. Würde die Vorrangregelung die Dotierung gemäß § 340g HGB erfassen, erfolge dadurch zugleich eine unzulässige Vorwegbindung des Vorstandsermessens. Randnummer 75 Zum weiteren Vorbringen der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Klägerin vom 20.07.2018 (Bl. 240 ff.), 20.11.2018 (Bl. 378 ff.), 28.02.2019 (Bl. 536 ff.) und der Beklagten vom 02.10.2018 (Bl. 322 ff.), 11.02.2019 (Bl. 449 ff.) und 08.03.2019 (Bl. 576 ff.) jeweils nebst Anlagen verwiesen. II. Randnummer 76 A. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Insbesondere genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, auch soweit sie sich auf die Berufungsanträge zu den Ziffern 3b. und 3d. bezieht und soweit sich diese wiederum auf eine Vergütung für die stille Einlage der Klägerin beziehen.
3 Satz 2 Nr. 2 ZPO müssen in der Berufungsbegründung diejenigen Umstände bezeichnet werden, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für das angefochtene Urteil ergeben. In der Berufungsbegründung geht die Klägerin zur Begründung der geltend gemachten Ansprüche auf die aus ihrer Sicht fehlerhafte Auslegung der Vorrangregelung
2 Satz 2 i.V.m. § 2 Abs. 6 BV durch das Landgericht ein. Sie begründet nicht anhand der ihr vorliegenden Zahlen, inwiefern sich hieraus zu ihren Gunsten eine Vergütung der stillen Einlage für die Geschäftsjahre 2012 und 2014 errechnet. Zwar ist der Beklagten Recht zu geben, dass selbst dann, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Auslegung der Vorrangregelung Erfolg haben sollten, sich rechnerisch bereits überschlägig für die Geschäftsjahre 2012 und 2014 kein Vergütungsanspruch für die stille Einlage ergibt, weil
dem Gesellschaftsvertrag die stille Einlage zunächst wieder bis zum Nennwert aufzufüllen ist und die stille Einlage bereits vor dem Ende des Geschäftsjahres 2012 stark herabgesetzt war. Jedoch bezieht sich zum einen der Feststellungsantrag zu Ziffer 3d. nicht nur auf die Geschäftsjahre 2012 und 2014, so dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es in Zukunft zu Vergütungszahlungen kommen wird, sofern die Vorrangregelungen im Sinne der klägerischen Berufungsangriffe ausgelegt werden. Zum anderen wird mit den Feststellungsanträgen zu Ziffern 3b. und 3d. nicht die Feststellung der Verpflichtung zur Auszahlung einer Vergütung verlangt, sondern die Klägerin so zu stellen, wie sie stehen würde, wenn der Gesellschaftsvertrag im Sinne ihres Berufungsangriffs auszulegen ist. Damit liegt aber bezogen auf die Berufungsanträge zu 3b. und 3d. eine ausreichende Berufungsbegründung vor. Randnummer 77 B. Die Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 78 1. Die Feststellungsanträge zu Ziffern 3a. bis 3c. sind unzulässig. Die Voraussetzungen für eine Zwischenfeststellungsklage sind nicht erfüllt, für eine allgemeine Feststellungsklage fehlt es am Feststellungsinteresse. Randnummer 79
2 ZPO kann der Kläger beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde. Zwar besteht zwischen den Parteien des Hauptanspruchs ein streitiges Rechtsverhältnis auf Grundlage der Vorschriften des Beteiligungsvertrags. Doch muss das Bestehen oder Nichtbestehen des Rechtsverhältnisses für die Entscheidung der Hauptsacheklage vorgreiflich sein (BGH NJW 2013, 1744, 1745; OLG Frankfurt NJW-RR 2009, 955, 956; Hartmann in B/L/A/H, ZPO,
1 ZPO ersetzenden – Voraussetzung der Vorgreiflichkeit fehlt. Randnummer 81 Diese Feststellungsanträge zu 3a. und 3c. mögen eine gewisse Schnittmenge mit den Hauptanträgen zu
HGB in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 und damit nicht nur die Korrektur im Hinblick auf die Rückgängigmachung der Verlustteilnahme, sondern auch im Hinblick auf die Wiederauffüllung der stillen Einlage. Der Feststellungsantrag zu Ziffer 3b. zielt neben der Rückgängigmachung der Verlustteilnahme auf eine Wiederauffüllung des Einlagenkontos und eine Vergütung für die Geschäftsjahre 2012 und 2014 ab. Der Antrag zu Ziffer 3c. richtet sich auf das Bestehen eines Schadensersatzanspruchs hinsichtlich "weiterer" Schäden wegen der Dotierung eines Sonderpostens
HGB in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 dem Grunde
und erfasst damit schon ausdrücklich nicht ein festzustellendes Rechtsverhältnis im Rahmen der Hauptanträge zu 1. und 2. Randnummer 82
1 ZPO unzulässig.
1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt werde. Zentrale Voraussetzung ist das Vorliegen eines Feststellungsinteresses. Randnummer 83 (a) Ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an einer alsbaldigen Feststellung ist insbesondere zu verneinen, wenn ihr eine bessere Rechtsschutzmöglichkeit zur Seite steht. Das ist der Fall, wenn eine Leistungsklage möglich und zulässig ist und hiermit der Rechtsstreit in einem Verfahren geklärt werden kann (vgl. BGH NJW 2017, 1823, 1825; Bacher in BeckOK, ZPO, 2018, § 256 Rn. 26; Foerste in Musielak/Voit, ZPO,
Auffassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte sicher erwarten lässt (BGH NJW 2006, 2548 Rn. 19; NJW-RR 2005, 619, 620; 1996, 641; NVwZ 1987, 733). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn in der Person der Beklagten liegende Umstände die Annahme rechtfertigen, diese werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen
kommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH NJW-RR 2017, 815 Rn. 16; NJW 2006, 2548 Rn. 19; 1999, 3774, 3775; vgl. weiter BGH NJW-RR 1994, 1272, 1273). Das hat der BGH bereits mehrfach angenommen, wenn es sich bei der beklagten Partei um eine Bank handelt (BGH NJW 2006, 2548 Rn. 19; 1995, 2219; 1991, 1889; vgl. noch BGH NJW 1996, 918, 919). Gleichwohl kann aus der Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um eine Bank handelt, nicht eo ipso ein Zahlungswille im Falle eines rechtskräftigen Feststellungsurteils hergeleitet werden (vgl. BGH NJW 2018, 227 Rn. 12 f.; 2017, 1823 Rn. 22 unter Hinweis auf BGH NJW-RR 1994, 1272, 1273; 2015, 915 Rn. 8). Anderenfalls würde das systemprägende Prinzip des Vorrangs der Leistungsklage für Banken abstrakt-generell aufgehoben. Das ist nicht gerechtfertigt und auch dort, wo die Rechtsprechung ausnahmsweise von diesem Grundsatz abweicht, geschieht dies mit Blick auf den konkreten Einzelfall. Jedenfalls müssen Anhaltspunkte vorliegen, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel des Vorrangs der Leistungsklage zu rechtfertigen vermögen. So hatte etwa im Urteil des BGH vom 21.1.2017 – XI ZR 183/15 (NJW-RR 2017, 815 Rn. 16) die beklagte Bank mit der in ihrer Hilfswiderklage erfolgten Abrechnung zu erkennen gegeben, dass sie den dort genannten Betrag bezahlen werde. Demgegenüber hat die Beklagte vorliegend ausdrücklich erklärt, auf ein Feststellungsurteil hin in diesem Verfahren nicht leisten zu wollen. Wie auch in den zuvor genannten Fällen (BGH NJW 2018, 227 Rn. 12 f.; 2017, 1823 Rn. 22) kann hier nicht von einer endgültigen Bereinigung der Meinungsverschiedenheiten durch ein Feststellungsurteil ausgegangen werden. Für eine Ausnahme vom Vorrang der Leistungsklage besteht demnach kein Anlass. Randnummer 85 Der Feststellungsantrag zu Ziffer 3a. ist darauf gerichtet, dass die Beklagte das Einlagenkonto der Klägerin in einer Weise zu korrigieren habe, wie wenn in den Geschäftsjahren 2012 und 2014 keine Dotierungen
Das von der Klägerin damit verfolgte – eigentliche – Klageziel besteht in der tatsächlichen Korrektur des Einlagenkontos und dessen Fortschreibung in die Gegenwart. Dieses Klageziel kann die Klägerin mit einer zulässigen, möglichen und zumutbaren Leistungsklage verfolgen, die im Grundsatz der Feststellungsklage vorgeht. Insbesondere kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass ihr die für eine hinreichende Bezeichnung des Leistungsantrags notwendigen Informationen fehlen. Denn die Beklagte hat – ausweislich der Einlassung der Klägerin – die hierfür notwendigen Informationen erteilt. Aus diesem Grund hat die Klägerin auch keinen Grund gesehen, die in erster Instanz noch geltend gemachten Auskunftsansprüche weiterzuverfolgen. Randnummer 86 Zwar mag es einigen mathematischen Aufwand erfordern, um konkret beziffern zu können, inwiefern das Einlagenkonto zu korrigieren und auf welchen konkreten Betrag es nun fortzuschreiben ist. Allerdings ist anerkannt, dass der Vorrang der Leistungsklage nicht allein deshalb entfällt, weil die Bemessung schwierige Prognosen erfordert (vgl. BGH NJW 1996, 2097, 2099; Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 256 Rn. 7a). Dann kann sich die Klägerin auch nicht darauf berufen, dass die Bezifferung eine schwierige Kalkulation voraussetzt. Erst bei Notwendigkeit einer aufwendigen Begutachtung ist es regelmäßig nicht mehr gerechtfertigt, die Klägerin auf eine Leistungsklage zu verweisen. Randnummer 87 Gleiches gilt für die Wiederauffüllung des Einlagenkontos und die zugehörige Vergütung, die mit Feststellungsantrag zu Ziffer 3b. geltend gemacht werden. Auch diese beiden Posten sind durch mathematische Operationen auf Grundlage der der Klägerin bekannten Informationen zu beziffern, wenngleich dies einen gewissen Aufwand mit sich bringen mag. Randnummer 88 (b) Die Klägerin hat ein Feststellungsinteresse für den Feststellungsantrag zu Ziffer 3c. nicht ausreichend dargetan. Hiermit begehrt die Klägerin den Ersatz sämtlicher weiterer Schäden, die aus der Dotierung des Sonderpostens
In diesem Zusammenhang macht die Klägerin geltend, dass sich die Schadensersatzpositionen noch in der Fortentwicklung befinden. Allerdings fehlt es an einem substantiierten Vortrag, worin solche weiteren Schadensersatzpositionen konkret bestehen sollen. Jedenfalls ist mit Blick auf die Bewältigung von Buchungen für die Geschäftsjahre 2012 und 2014 nicht ersichtlich, dass sich weitere Schäden aus einer etwaigen Fortentwicklung ergeben können. Vielmehr ist der anspruchsbegründende Sachverhalt zum jetzigen Zeitpunkt als abgeschlossen zu betrachten. Randnummer 89 2. Der Feststellungsantrag zu Ziffer 3d. ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der Klägerin ist zu bejahen. Mit dem Antrag geht es der Klägerin um eine grundsätzliche Klärung des Vorrangverhältnisses einer Auffüllung der stillen Einlage bis zum Einlagennennbetrag und der Zahlung von Vergütungen im Vergleich zur Dotierung
Da sich die Parteien in einem laufenden Gesellschaftsverhältnis aufgrund des Beteiligungsvertrags vom 22.09.2000 befinden, ist eine grundsätzliche Klärung der Auslegung des Beteiligungsvertrags zur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten zweckmäßig. Ein Vorrang der Leistungsklage besteht nicht, weil es sich nicht um einen beendeten Gesellschaftsvertrag handelt und die Bezifferung eventueller künftiger Vermögenseinbußen nicht möglich ist. Randnummer 90 Die mit dem Feststellungsantrag zu Ziffer 3d. verbundene teilweise Klageänderung zwischen den Instanzen ist
Maßgabe des § 533 ZPO zulässig. Die Klageänderung ist sachdienlich (§ 533 Nr. 1 ZPO) und wird auf Tatsachen gestützt, die das Berufungsgericht ohnehin seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung im Rahmen der Klageanträge zu 1. und zu 2. zugrunde zu legen hat (vgl. § 533 Nr. 2 ZPO).
dem Gedanken der Prozesswirtschaftlichkeit ist es sinnvoll, dass auch für die Zukunft zwischen den Parteien geklärt wird, wie die Vorrangregelungen in §§ 2 Abs. 6, 3 Abs. 2 Satz 2 des zwischen ihnen geltenden Beteiligungsvertrags zu verstehen sind. Randnummer 91 3. Die Klageanträge zu Ziffern 1., 2., 3d. und 4. sind unbegründet. Randnummer 92
1 Satz 1 BV berechtigt, den Buchwert der stillen Einlage um 6,60353318073 % als Verlustteilnahme für das Geschäftsjahr 2012 und um 5,26553063249 % als Verlustteilnahme für das Geschäftsjahr 2014 herabzusetzen (a). Eine diesbezügliche vertragliche Pflichtverletzung der Beklagten liegt nicht vor: Weder eine Verletzung der gesellschaftsvertraglichen Treuepflicht (
den §§ 231 Abs. 1, 232 HGB nimmt der stille Gesellschafter am Gewinn und Verlust des Handelsgewerbes bis zum Betrag seiner eingezahlten Einlage teil. Dabei bestimmt sich vorrangig der Anteil des stillen Gesellschafters am Gewinn und Verlust
den Regelungen des Gesellschaftsvertrags (vgl. § 231 Abs. 1 HGB). Bei der Feststellung der Verteilung von Gewinn und Verlust sind drei Prüfungsebenen zu unterscheiden: Zunächst einmal ist auf einer ersten Stufe das im Verhältnis zum stillen Gesellschafter maßgebende Geschäftsergebnis festzustellen. Es geht also um die Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Auf einer zweiten Stufe stellt sich dann die Frage, mit welchem Anteil der stille Gesellschafter an diesem für ihn relevanten Geschäftsergebnis partizipiert, es geht mithin um die Frage der Verteilung, also des Verteilungsschlüssels. Schließlich hat der stille Gesellschafter nur dann einen Anspruch auf Auszahlung eines
den Stufen 1 und 2 ermittelten Gewinnanteils, wenn ihm dieser auch ausgeschüttet werden kann. Auf einer dritten Stufe geht es daher um die Frage des Auszahlungsanspruchs, mithin der Ausschüttung ( Kauffeld in Blaurock, Handbuch Stille Gesellschaft, 8. Aufl. 2016, § 14 Rn. 14.1). Randnummer 95
1 HGB sind am Schluss jedes Geschäftsjahres Gewinn und Verlust zu berechnen. Anders als bei der offenen Handelsgesellschaft, bei der als Bemessungsgrundlage für die Gewinn- und Verlustteilnahme des Gesellschafters auf die "Bilanz" verwiesen wird (§ 120 Abs. 1 i.V.m. § 242 HGB), ist die Bemessungsgrundlage bei der stillen Gesellschaft vom Gesetz weitgehend offen gelassen und daher vorrangig dem Gesellschaftsvertrag zu entnehmen. Randnummer 96 Die Bemessungsgrundlage ist vorliegend in § 2 Abs. 5a Satz 3 BV geregelt. Hiernach ist ein Jahresfehlbetrag gegeben, wenn die von einer international und vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte Gewinn- und Verlustrechnung der Bank für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresfehlbetrag ausweist. Diese wies für die hier streitigen Jahre 2012 und 2014 einen Jahresfehlbetrag aus. Randnummer 97 Der Verteilungsschlüssel für die Verlustteilnahme ergibt sich aus § 3 Abs. 1 Satz 1 bis Satz 3 BV. Hiernach nimmt der stille Gesellschafter im Verhältnis des Buchwerts seiner stillen Einlage zur Summe der Buchwerte aller am Verlust teilnehmenden Haftkapitalanteile an einem Jahresfehlbetrag teil. Zu diesen Haftkapitalanteilen gehören
der vertraglichen Regelung alle stillen Gesellschafter, alle Inhaber von Genussrechten und die Kapitaleigner der Bank, nicht jedoch
rangiges Haftkapital im Sinne von § 10 Abs. 5a KWG. Von der Klägerin wird nicht gerügt, dass die Beklagte die Anteile der Verlustteilnahme der stillen Einlage der Klägerin falsch berechnet hätte. Eine ausdrückliche Vorrangregelung wie hinsichtlich der Gewinnteilnahme in §§ 2 Abs. 6, 3 Abs. 2 Satz 2 BV bezüglich der Wiederauffüllung der Einlage bzw. Vergütung enthalten, findet sich im Vertrag in Bezug auf die Verlustteilnahme nicht. Randnummer 98 (
Dies ergibt sich aus einer Auslegung des Beteiligungsvertrags. Randnummer 100 (aa)
allgemeinen Grundsätzen (§§ 133, 157 BGB) ist eine Erklärung so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger
Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (BGHZ 36, 30, 33; 103, 276, 280; BGH NJW 2006, 3777 Rn. 19). Den Ausgangspunkt für die Auslegung bildet der Wortlaut der Erklärung (BGHZ 121, 13, 16; BGH NJW-RR 2007, 976 Rn. 15). Maßgeblich ist im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch (OLG München NJW-RR 1996, 239; Ellenberger in Palandt, BGB,
beiden Seiten interessengerechte Auslegung (BGH NJW 1994, 2228, 2229; 2000, 2508, 2509; 2002, 747). In Zweifelsfällen verdient diejenige Auslegung den Vorzug, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen der Vertragsparteien gleichermaßen gerecht werdenden Ergebnis führt (BGH NJW-RR 2006, 337, 338; BAG NJW 2006, 2284, 2286; Ellenberger in Palandt, BGB,
6 BV und § 3 Abs. 2 Satz 2 BV zu verstehen. Randnummer 104
Maßgabe des § 340g Abs. 1 HGB dürfen Kreditinstitute auf der Passivseite ihrer Bilanz zur Sicherung gegen allgemeine Bankrisiken einen Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" bilden, soweit dies
vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wegen der besonderen Risiken des Geschäftszweigs der Kreditinstitute notwendig ist. Die Zuführung zum Sonderposten oder die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens sind gemäß § 340g Abs. 2 HGB in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert auszuweisen. Randnummer 105 Wie schon das Landgericht zutreffend herausgestellt hat, ist der Beteiligungsvertrag durch die Verwendung exakter juristischer Begriffe aus den Gesetzestexten geprägt, so dass diese vorrangig für die Wortlautauslegung heranzuziehen sind. Namentlich wird die stille Einlage in der Präambel als "haftendes Eigenkapital (Kernkapital)" qualifiziert und damit implizit sowie ausdrücklich an mehreren Stellen des Vertrages auf die Vorschriften des KWG rekurriert, insbesondere § 10 KWG in der Fassung vom 01.01.1999 bis 30.04.2002. § 10 Abs. 2a Satz 1 Nrn. 1 bis 6 und Nr. 7 KWG a.F. differenziert aber beim Kernkapital ausdrücklich zwischen Rücklagen, die als Kernkapital dienen, und dem Sonderposten für allgemeine Bankrisiken (§ 10 Abs. 2a Satz 1 Nr. 7 KWG a.F.), der ebenfalls als Kernkapital dient. Auch das Handelsgesetzbuch bezeichnet die Dotierung gemäß § 340g HGB als "Sonderposten" und unterscheidet begrifflich zwischen "Sonderposten" und "Rücklage" (vgl. für Rücklagen insbesondere §§ 266, 272, 275 HGB). Randnummer 106 Zwar ist die rechtliche Abgrenzung von "Sonderposten" und "Rücklage" im juristischen und handelsbilanziellen Schrifttum alles andere als eindeutig, was bereits daran deutlich wird, dass ein beachtlicher Teil des Schrifttums den Sonderposten gemäß § 340g HGB als Rücklage bezeichnet ( Bieg/Waschbusch , Bankbilanzierung
HGB und IFRS,
HGB und IFRS, 2. Aufl. 2010, S. 478 f. Förster/Schmidtmann , BB 2009, 1342; in diesem Sinne auch Waschbusch , Die handelsrechtliche Jahresabschlußpolitik der Universalaktienbanken, 1992, S. 395). Randnummer 110 Der Beteiligungsvertrag unterscheidet in § 2 und § 3 zwischen Gewinn- und Verlustteilnahme und differenziert jeweils zwischen der Bemessungsgrundlage und dem Verteilungsschlüssel. Bei der Verlustteilnahme des stillen Gesellschafters ergibt sich eine zweistufige Aufgliederung zwischen der Bemessungs- und Verteilungsgrundlage, während bei der Gewinnteilnahme eine dreistufige Regelung vorgesehen ist, und zwar in Form von Regeln zur Bemessung, Verteilung und Ausschüttung von Gewinnen. Randnummer 111 Die Gewinnteilnahme in § 2 Abs. 1 BV knüpft aufgrund der Verweisung auf § 2 Abs. 5 BV an den Jahresfehlbetrag an ("vorbehaltlich des § 2 Abs. 5 dieses Vertrages").
5a) Satz 1 BV entfällt der Anspruch auf Vergütung, soweit durch ihn ein Jahresfehlbetrag entstehen oder erhöht werden würde oder die Einlage des stillen Gesellschafters
einer Herabsetzung noch nicht wieder auf den Nennbetrag aufgefüllt ist. Gemäß § 2 Abs. 5a) Satz 3 BV ist "ein Jahresfehlbetrag [...] gegeben, wenn die von einer international und vom Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen anerkannten Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüfte Gewinn- und Verlustrechnung der Bank für das vergangene Geschäftsjahr einen Jahresfehlbetrag ausweist." Diese als Bemessungsgrundlage zu qualifizierende Regelung setzt eine geprüfte Gewinn- und Verlustrechnung voraus. Mit dem Abstellen auf die geprüfte Gewinn- und Verlustrechnung haben die Vertragsparteien deutlich gemacht, dass im Innenverhältnis der stillen Gesellschaft die Berechnung von Gewinn- und Verlust auch an die im Außenverhältnis verwendete Gewinn- und Verlustrechnung anknüpfen soll. Wenn nun die Vorrangregelungen aus § 2 Abs. 6 BV und § 3 Abs. 2 Satz 2 BV auch den Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" umfassen würden, würde dies den Gleichklang der Berechnung von Gewinn- und Verlust im Innen- und Außenverhältnis in Frage stellen. Grundlage wäre nicht mehr die "geprüfte" Gewinn- und Verlustrechnung der Bank als Bemessungsgrundlage für den Jahresfehlbetrag, da aus dieser dann der Sonderposten "Fonds für allgemeine Bankrisiken" herauszurechnen wäre. Damit wäre aber Bemessungsgrundlage nicht mehr die "geprüfte" Gewinn- und Verlustrechnung, sondern eine ungeprüfte Gewinn- und Verlustrechnung. Randnummer 112 Die Vorrangregelung des § 2 Abs. 6 BV ist auch
der systematischen Stellung und von ihrem Wortlaut her als Verteilungsregelung für den Gewinn und nicht als Regelung der Bemessungsgrundlage einzuordnen. So ist sie von dem Verweis in § 2 Abs. 1 BV auf § 2 Abs. 5 BV nicht umfasst. Der Verweis ist aber als Vorbehalt hinsichtlich des "Ob" der Zahlung einer Vergütung formuliert und damit als Verweis auf die Bemessungsgrundlage. Zudem spricht § 2 Abs. 6 BV von "Zahlungen von Vergütungen" und setzt damit begriffsnotwendig voraus, dass überhaupt eine Vergütung gezahlt wird. Dies widerspricht der Annahme der Klägerin, dass die Regelung auch Vorgaben für die Bemessungsgrundlage und nicht nur für die Gewinnverteilung enthält. Randnummer 113 Zudem spricht der inhaltliche Vergleich mit der Vorrangregelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BV dafür, dass beide Regelungen Gewinnverteilungsregeln enthalten, nicht aber die Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Gewinn und Verlust abändern. Denn bei der Vorrangregelung des § 2 Abs. 6 BV ist die Klägerin bei der Zahlung von Vergütungen
rangig gegenüber Inhabern von Genussrechten im Sinne von § 10 Abs. 5 KWG und bei der Vorrangregelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BV bei der Wiederauffüllung der Einlage gleichrangig gegenüber Inhabern von Genussrechten im Sinne von § 10 Abs. 5 KWG. Die unterschiedliche Verteilungsregelung schließt zwar nicht zwingend aus, dass beide Regelungen auch teilweise die Bemessungsgrundlage für den Gewinn und Verlust gestalten können. Die unterschiedlichen Maßstäbe sprechen jedoch eher dafür, dass mit beiden Regelungen Verteilungsregelungen gewollt waren. Randnummer 114 Ein anderes Verständnis der Vorrangregelungen ergibt sich auch nicht aus teleologischen Erwägungen. Vorliegend stehen sich das Vergütungsinteresse der (stillen) Gesellschafterin und das Interesse der (Haupt-)Gesellschaft gegenüber, in Krisenzeiten ausreichend Kapital zur Verfügung zu haben. Zwar würde die Einordnung des Sonderpostens
HGB als Rücklage im Sinne der Vorrangregelungen die Klägerin davor schützen, dass sie als stille Gesellschafterin lediglich an den Verlusten der Gesellschaft beteiligt wird und zu einem späteren Zeitpunkt erwirtschaftete Gewinne in den Sonderposten eingestellt werden, sodass sie den Stillen nicht zugutekommen (auf diesen Gestaltungsmissbrauch hinweisend Habersack NZG 2014, 1041, 1042; Schmidberger BKR 2017, 309, 311 f.). Dennoch kann dem Beteiligungsvertrag und insbesondere der Vorrangregelung ein derart weitreichender Schutz stiller Gesellschafter nicht entnommen werden. Der durch die Dotierung von Sonderposten gemäß § 340g HGB gewährte Bilanzierungsspielraum war den Parteien bei Vertragsschluss bekannt und wurde von der LB K. ausweislich des Geschäftsberichts 1999 offensichtlich praktiziert. Darüber hinaus wird die Klägerin bei diesem Verständnis der Vorrangregelung auch nicht schutzlos gestellt. Für die Dotierung gemäß § 340g HGB besteht zwar im Gegensatz zur Vorsorge für allgemeine Bankrisiken
Komm. z. HGB,
auf ein sinnvolles Maß zu begrenzen. Hierfür hat die Geschäftsleitung einen weiten Ermessensspielraum. Wie auch die Gesetzesbegründung zu § 340g HGB durch die Nichtanwendung der §§ 58 AktG, 29 GmbHG zu erkennen gibt (BT-Drs. 11/6275, Seite 23), sollen die Gesellschafter gerade keinen Einfluss – auch nicht durch die Satzungsgestaltungen – auf den Umfang der Dotierung gemäß § 340g HGB haben. Somit liegt nur dann eine unzulässige Dotierung gemäß § 340g HGB vor, wenn die Dotierungen offensichtlich das latente allgemeine Branchenrisiko übersteigt ( Böcking/Gros/Tarabian in Münch. Komm. z. HGB,
BGB scheidet aus, weil sie
ständiger Rechtsprechung auf eine Beteiligung an Publikumsgesellschaften beschränkt ist (vgl. BGH WM 2016, 498, 500). Die hier in Rede stehende stille Beteiligung an der Beklagten ist indes nur von institutionellen Anlegern, insbesondere Versicherungsunternehmen abgeschlossen worden. Die zum Schutz des allgemeinen Publikums entwickelte Inhaltskontrolle von Beteiligungsverträgen kommt nicht zur Anwendung. Randnummer 116
den obenstehenden Ausführungen ist die Feststellungsklage zu Ziffer 3d. unbegründet. Die Beklagte ist nicht
dem Beteiligungsvertrag mit der Klägerin verpflichtet, Zahlungen von Vergütungen für die stille Einlage der Klägerin bzw. eine Wiederauffüllung der herabgesetzten stillen Einlage vorrangig vor Dotierungen des "Fonds für allgemeine Bankrisiken" vorzunehmen. Randnummer 117
gelassene Schriftsatz der Klägerin vom 25.04.2019 bot keinen Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001388953
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