VG ist es aus Gründen effektiven Rechtsschutzes ausreichend, dass das Bestehen der Weiterbeschäftigungspflicht zwischen den Parteien streitig ist und nicht vollständig ausgeschlossen werden kann. (Rn.45) 2. Ist die Kündigungsschutzklage in erster Instanz abgewiesen worden und hat der Arbeitnehmer Berufung gegen die Entscheidung eingelegt, kann einem beim Arbeitsgericht anhängig gemachten Antrag auf Entbindung von der Weiterbeschäftigungspflicht
VG bereits deshalb stattgegeben werden, weil die - abgewiesene - Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das Arbeitsgericht ist weder befugt noch regelmäßig in der Lage, die Erfolgsaussichten der eingelegten Berufung zu prüfen. (Rn.50) 3. Die Durchsetzung eines Weiterbeschäftigungsanspruchs durch den Arbeitnehmer
VG im einstweiligen Verfügungsverfahren kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Arbeitnehmer die Dringlichkeit selbst herbeigeführt hat. (Rn.81) Tenor
dem Punkteschema keine Berücksichtigung gefunden haben. Weiter heißt es in dem Widerspruchsschreiben auszugsweise: Randnummer 14 „Des Weiteren stützt sich der Widerspruch auf § 102 Abs. 3, Nr. 3 i.V.m. Nr. 5 BetrVG, da Herr H. im Verein T..-N. des verbundenen Unternehmens im gemeinsamen Betrieb weiter beschäftigt werden könnte. Er könnte hier Teile der Aufgaben übernehmen, welche vorher Frau K. zufielen. Ebenso könnte er als Dozent im Seminarwesen eingesetzt werden. Randnummer 15 In diesem Zusammenhang wäre Herr H.
Verhandlungen bereit, einen geänderten Vertrag abzuschließen, welche auch eine Kürzung der Stundenzahl beinhaltet.“ Randnummer 16 Auch eine Kombination käme infrage“ Randnummer 17 Auf Anlage AST 9 (Bl. 53 d.A.) wird ergänzend verwiesen. Randnummer 18 Gegen die von der Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 28.06.2017 zum 31.12.2017 erklärte Kündigung erhob der Verfügungsbeklagte Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Kiel. Mit Urteil vom 23.11.2017 ( 1 Ca 1090 c/17 ) wies das Arbeitsgericht die Klage insoweit ab, als dass der Verfügungsbeklagte den Fortbestand seines Arbeitsverhältnisses auch über den 31.03.2018 hinaus festgestellt wissen wollte. Randnummer 19 Der Verfügungsbeklagte war vom 01.01.2018 bis zum 31.03.2018 von seiner Arbeitsleistung freigestellt. Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts vom 23.11.2017 legte der Verfügungsbeklagte Berufung ein, die Verfügungsklägerin legte mit Schriftsatz vom 13.03.2018 Anschlussberufung ein. Randnummer 20 Mit anwaltlichen Schreiben vom 15.01.2018 sowie vom 26.03.2018 begehrte der Verfügungsbeklagte unter Bezugnahme auf § 102 Abs. 5 BetrVG seine Weiterbeschäftigung. Die Verfügungsklägerin lehnte dies mit Schreiben vom 18.01.2018 ab und kündigte gleichzeitig an,
Ablauf der Kündigungsfrist ihrerseits einen Entbindungsantrag
VG stellen zu wollen, soweit die Parteien weiterhin über den Bestand des Arbeitsverhältnisses streiten. Randnummer 21 Die Verfügungsklägerin meint, schon die Voraussetzungen eines Weiterbeschäftigungsanspruchs seien nicht erfüllt. Randnummer 22 Im Einzelnen: Randnummer 23 Der Widerspruch sei bereits unbeachtlich, weil der Verfügungsbeklagte leitender Angestellter gewesen sei. Als Fachbereichsleiter habe er der erweiterten Schulleitung angehört. Er habe seinen Fachbereich selbstständig geführt und sei in der Beschaffung, Einstellung und Entlassung der freien Honorarkräfte umfänglich verantwortlich. Für die konzeptionelle, strategische und wirtschaftliche Ausrichtung der Fachschule für Technik K. sei er mitverantwortlich gewesen. Sein Gehalt habe sich von den Gehältern derjenigen Mitarbeiter, die nicht dieser Leitungsebene gehören, deutlich abgehoben und habe lediglich eine Entgeltgruppe unterhalb des Geschäftsführer-/Schulleitergehalts gelegen. Folglich sei er auch bei der Betriebsratswahl 2016 - insoweit unstreitig – den leitenden Angestellten zugeordnet worden. Randnummer 24 Zudem liege schon ein ordnungsgemäßer Widerspruch nicht vor. Der Widerspruch des Betriebsrats sei mangels hinreichenden Tatsachenvortrages bereits nicht ordnungsgemäß und deshalb wie ein offensichtlich unbegründeter Widerspruch zu behandeln. Der Betriebsrat habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen ein anderer Arbeitnehmer sozial schutzwürdiger sei. Auch habe die fehlende Berücksichtigung der unterhaltspflichtigen Kinder auf das Ergebnis der Auswahl unter Anwendung des Punkteschemas keinen Einfluss. Unzureichend sei es ebenfalls, Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten auf Arbeitsplätzen in einem anderen Unternehmen unter pauschaler Behauptung eines gemeinsamen Betriebes aufzuzeigen. Der Arbeitsplatz von Frau K. sei nicht frei. Auch sei der Verweis auf Tätigkeiten „im Seminarwesen“ zu unbestimmt. Randnummer 25 Die Verfügungsklägerin beantragt, Randnummer 26
den Regelungen des § 34 TV-L unkündbar. Randnummer 36 Der Verfügungsbeklagte meint, der Widerspruch des Betriebsrats sei auch nicht offensichtlich unbegründet. Denn die Verfügungsklägerin habe - unstreitig - bei ihrer Sozialauswahl die unterhaltspflichtigen Kinder des Klägers nicht berücksichtigt. Randnummer 37 Wegen des weiteren Sachvortrags der Parteien, ihrer Beweisantritte und der von ihnen überreichten Unterlagen sowie ihrer Rechtsausführungen im Übrigen wird ergänzend auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 313 Abs. 2 ZPO). Entscheidungsgründe Randnummer 38 Der Hauptantrag der Verfügungsklägerin ist zulässig (I.) und begründet (II.) Die Verfügungsklägerin war von der Pflicht zur Weiterbeschäftigung des Verfügungsbeklagten zu entbinden, weil sie
VG Entbindungsgründe glaubhaft gemacht hat. Randnummer 39 Der Antrag des Verfügungsbeklagten war zurückzuweisen (IV.). I. Randnummer 40 Der Antrag der Verfügungsklägerin zu Ziffer 1 ist zunächst zulässig.
1 ZPO ist für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung das Gericht der Hauptsache zuständig. Gericht der Hauptsache ist
1 ZPO grundsätzlich das Gericht des ersten Rechtszugs. Nur dann, wenn die Hauptsache in der Berufungsinstanz anhängig ist, ist das Berufungsgericht auch das Gericht der Hauptsache. Als Hauptsache ist im einstweiligen Verfügungsverfahren das zu regelnde Rechtsverhältnis zu verstehen (Zöller/Vollkommer,
VG besteht auch dann, wenn denkbar ist, dass bereits ein Weiterbeschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers nicht besteht, etwa weil - wie hier - streitig ist, ob der betroffene Mitarbeiter Arbeitnehmer im Sinne des § 5 BetrVG ist oder bereits in Frage steht, ob der Widerspruch formell ordnungsgemäß ist. Zur Bejahung des Rechtsschutzinteresses ist es aus Gründen effektiven Rechtsschutzes ausreichend, dass das Bestehen der Weiterbeschäftigungspflicht zwischen den Parteien streitig ist und nicht vollständig ausgeschlossen werden kann (LAG Hamburg, Urteil v. 09.04.2014 – 6 SaGa 2/14; LAG Düsseldorf, Urteil v. 24.04.2013 – 4 SaGa 6/13; LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 19.05.2010 - 6 SaGa 9/10; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 10.10.2006 - 2 Sa 492/06). Da prozessuale Alternative - die über einen allgemeinen Feststellungsantrag denkbare (einstweilige) gerichtliche Einschätzung über das Bestehen des Weiterbeschäftigungsanspruchs - ist demgegenüber weniger effektiv zur Durchsetzung der jeweiligen Rechtsposition (LAG Düsseldorf, Urteil v. 24.04.2013 – 4 SaGa 6/13). Randnummer 46 Vorliegend hat der Verfügungsbeklagte seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei der Verfügungsklägerin mit Schreiben vom 15.01.2018 sowie vom 26.03.2018 geltend gemacht. Die Verfügungsklägerin hat sich jedenfalls mit Schreiben vom 18.01.2018 gegen eine Weiterbeschäftigung des Verfügungsbeklagten gewehrt. II. Randnummer 47 Der Antrag zu Ziffer 1 ist auch begründet. Die Verfügungsklägerin ist
VG von der Pflicht zur Weiterbeschäftigung des Verfügungsbeklagten zu entbinden. Sie hat einen entsprechenden Verfügungsanspruch. 1. Randnummer 48 Zwar kommt
Auffassung der Kammer eine Entbindung nicht bereits deshalb in Betracht, weil der Widerspruch des Betriebsrats ob der Eigenschaft des Verfügungsbeklagten als leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG unbeachtlich ist. Auch unter Berücksichtigung der dem Verfügungsbeklagten zustehenden Vergütung und der Tatsache, dass er bei der Betriebsratswahl 2016 als leitender Angestellter geführt worden ist, bestehen erhebliche Zweifel, ob der Verfügungsbeklagte leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG gewesen ist.
den von den Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2018 im Wesentlichen übereinstimmend geschilderten Umständen bestehen Bedenken, anzunehmen, der Verfügungsbeklagte habe im maßgeblichen Zeitpunkt der Anhörung hinreichende eigenständige Entscheidungs- und Beeinflussungsbefugnisse- und Möglichkeiten gehabt. Weder konnte er freie Honorarkräfte einstellen oder entlassen noch stand ihm ein auch nur geringer dreistelliger monatlicher Verfügungsrahmen für die Materialbeschaffung zur Verfügung. Randnummer 49 Letztlich kann dies jedoch dahinstehen. Offenbleiben kann auch, ob dem Antrag bereits wegen eines bereits formell nicht ordnungsgemäßen Widerspruchs stattzugeben ist. Die Verfügungsklägerin ist jedenfalls deshalb von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung des Verfügungsbeklagten zu entbinden, weil ein Entbindungsgrund sowohl aus § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BetrVG als auch aus § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG folgt.
Abschluss der Instanz - jedenfalls für die abgeschlossene Instanz - nicht mehr in Betracht (Zöller/Geimer, 32. Auflage 2018, § 117 Rn. 2b). Das Gericht kann eine Prognose für die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung nicht (mehr) treffen. Dem (unterlegenen Berufungs-) Kläger steht indes die Möglichkeit offen, für die Berufungsinstanz Prozesskostenhilfe zu beantragen. In diesem Fall prüft dann konsequenterweise das Berufungsgericht zuständigkeitshalber die Erfolgsaussichten - freilich nicht mehr der Klage, sondern denknotwendig die der Berufung. Randnummer 54 b)
teilweise vertretener Ansicht führt dies jedoch nicht ohne Weiteres dazu, dass dem Antrag des im Kündigungsschutzverfahren obsiegenden Arbeitgebers stets unter bloßem Verweis auf § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BetrVG stattzugeben ist. Vielmehr habe dies Auswirkungen auf die Verteilung der Darlegungslast: Der grundsätzlich für die Voraussetzungen eines Entbindungsgrundes darlegungspflichtige Arbeitgeber genüge in diesen Fall seiner Darlegungslast, wenn er in seiner Antragsschrift auf die obsiegende erstinstanzliche Entscheidung hinweist. Sodann müsse der Arbeitnehmer
vollziehbar und substantiiert darlegen, dass und warum die Kündigungsschutzklage gleichwohl hinreichende Aussicht auf Erfolg habe (ArbG Passau, Urteil v. 18.02.1992 - 4 Ga 2/92; KR/Etzel/Rinck,
abgeschlossenem erstinstanzlichen Verfahren der Wortlaut der Norm entgegen, wonach die Erfolgsaussichten der Klage zu prüfen sind. Prüfungsgegenstand ist – für das Arbeitsgericht - weder die Erfolgsaussicht der Berufung noch – allgemeiner – die Erfolgsaussicht des Kündigungsschutzverfahrens. Zu prüfen sind auch
Abschluss der Instanz die Erfolgsaussichten der - abgewiesenen - Klage. Bezieht das Arbeitsgericht hingegen
Erlass des erstinstanzlichen Urteils neuen Vortrag des Arbeitnehmers in eine dann zu treffenden Prognoseentscheidung mit ein, trifft es in der Sache eine Prognoseentscheidung über die Erfolgsaussichten der Berufung. Das Arbeitsgericht wird zum (prognostizierenden) Berufungsgericht in eigener Sache. Das erstinstanzliche Gericht ist indes weder befugt noch regelmäßig in der Lage, ohne Weiteres die Erfolgsaussichten der Berufung zu prüfen. Dies bereits deshalb, weil auch der Prüfungsmaßstab im Berufungsverfahren ein anderer ist. So prüft auch im Recht der Prozesskostenhilfe das erstinstanzliche Gericht nur die Erfolgsaussichten der ersten Instanz. Die Erfolgsaussichten der Berufung prüft die Berufungsinstanz. Dies ist nur konsequent, bedenkt man, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussichten nicht entscheidend ist, ob das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat, sondern ob für die Rechtsverfolgung insgesamt Erfolgsaussicht besteht (MüKo ZPO/Wache, 5. Auflage 2016, § 119 Rn. 34). Randnummer 57 Die Konstellation einer – wie hier – mehrere Monate alten und in der Berufungsinstanz anhängigen Entscheidung im Kündigungsschutzverfahren bei Beginn des Streits um die Weiterbeschäftigungspflicht wird ohnehin nur in den seltenen Fällen relevant, in denen ein zügiges arbeitsgerichtliches Verfahren auf eine sehr lange Kündigungsfrist – hier: 9 Monate – trifft. Für diese Ausnahmefälle scheint es angezeigt, den Wortlaut des Gesetzes ernst zu nehmen und eine fehlende Aussicht auf Erfolg bereits wegen der Abweisung der Klage in erster Instanz anzunehmen. Für den Arbeitnehmer entstehen dadurch auch keine erkennbaren
teile. Denn der Arbeitnehmer hat es in der Hand, bereits im laufenden Kündigungsschutzverfahren einen Weiterbeschäftigungsantrag zu stellen. Obsiegt dann der Arbeitgeber im Kündigungsschutzprozess und legt der Arbeitnehmer Berufung ein, so wäre ein entsprechender Entbindungsantrag beim Landesarbeitsgericht als Gericht der Hauptsache anhängig zu machen. Dieses wäre dann sowohl befugt als auch in der Lage, wie von § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BetrVG vorgesehen, die Erfolgsaussichten der Berufung summarisch zu prüfen. Randnummer 58 c) Letztlich kann im Streitfall dahinstehen, ob auch bei einer abgewiesenen Kündigungsschutzklage die Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage durch das Arbeitsgericht gleichwohl unter Berücksichtigung weiterer Darlegungen des Arbeitnehmers (zur Begründetheit der Berufung) hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Denn der Verfügungsbeklagte hat keine Umstände dargelegt, weshalb die Kündigungsschutzklage nunmehr hinreichende Aussicht auf Erfolg haben soll. Randnummer 59 Zwar stützt sich der Verfügungsbeklagte in Bezug auf die für die Entscheidung erster Instanz auch relevante Frage der ordentlichen Unkündbarkeit auf die nunmehr – von der Verfügungsklägerin – vorgelegten allgemeinen Anstellungsbedingungen. Randnummer 60 Dies allein vermag eine abweichende Beurteilung der Erfolgsaussichten der Klage aber nicht begründen. Randnummer 61 Es ist bereits nicht
vollziehbar, weshalb der Verfügungsbeklagte meint, aufgrund der Anstellungsbedingungen sei er
den Regelungen des § 34 TV-L unkündbar. Dass und warum der TV-L anwendbar sein sollte, ist auch im vorliegenden Verfahren nicht erkennbar. Randnummer 62 Selbst wenn man den Vortrag des Verfügungsbeklagten dahin verstehen wollte, dass sich eine ordentliche Unkündbarkeit aus Ziffer 24 der Anstellungsbedingungen ergeben soll, fehlt es an hinreichendem Vortrag, dass und warum die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind.
Satz 4 der allgemeinen Anstellungsbedingungen kann das Arbeitsverhältnis bei einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren nur aus außerordentlichen Gründen gekündigt werden.
der allgemeinen Anstellungsbedingungen („Beschäftigungszeit“) besteht die Gesamtbeschäftigungszeit aus der Beschäftigungszeit im Verein und aus anzurechnenden Zeiten durch gleichwertige berufliche Tätigkeiten auf Beschluss des Vorstands. Randnummer 63 Versteht man - was keinesfalls zwingend ist - zugunsten des Verfügungsbeklagten § 24 Satz 4 so, dass mit dem Wort „Beschäftigungszeit“ die in § 5 definierte „Gesamtbeschäftigungszeit“ gemeint ist, so folgt allein daraus für die ordentliche Unkündbarkeit nichts. Denn für die Anrechnung von Zeiten im Rahmen der Gesamtbeschäftigungszeit ist neben der Gleichwertigkeit der beruflichen Tätigkeiten auch ein Beschluss des Vorstands über die Anrechnung Voraussetzung. Der Verfügungsbeklagte behauptet zwar eine Gleichwertigkeit der Tätigkeiten vor dem 01.10.2002 und
dem 01.10.2002. Ob dies der Fall war, kann jedoch dahinstehen. Denn dass auch die zweite Voraussetzung - ein entsprechender Beschluss des Vorstands - vorliegt, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Randnummer 64 Darüber hinaus ist die Verfügungsklägerin von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung zu entbinden, weil der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war, § 102 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 BetrVG. Randnummer 65
Verhandlung bereit, einen geänderten Vertrag abzuschließen“. Erforderlich für den Widerspruchsgrund des § 102 Abs. 3 Nr. 5 BetrVG ist, dass der Betriebsrat das Einverständnis des Arbeitnehmers zu den konkreten Vertragsänderungen vor Erhebung des Widerspruchs einholt und dies dem Arbeitgeber entsprechend mitteilt (LAG Hessen, Urteil v. 15.02.2013 – 14 SaGa 1700/12; Richardi/Thüsing, BetrVG, 16. Auflage 2018, § 102 186). Randnummer 73 Diese Voraussetzungen sind offensichtlich nicht erfüllt. Der Betriebsrat verweist lediglich darauf, dass der Verfügungsbeklagte
Verhandlung bereit sei, einen geänderten Vertrag abzuschließen. Ein vorab geäußertes und eingeholtes Einverständnis zu einer – im konkreten noch nicht benannten – Vertragsänderung fehlt damit. 4. Randnummer 74 Eines gesonderten Verfügungsgrundes bedarf es für einen Antrag
VG angesichts des klaren Wortlauts der Norm nicht. III. Randnummer 75 Der hilfsweise gestellte Antrag der Verfügungsklägerin ist nicht zur Entscheidung angefallen, da bereits dem Hauptantrag stattzugeben war. IV. Randnummer 76 Der Antrag des Verfügungsbeklagten auf Weiterbeschäftigung war zurückzuweisen.
Denkbar wären deshalb allenfalls Anträge auf Zwangsgeld/Zwangshaft, die jedoch - wie der Vergleich von § 888 ZPO und § 890 Abs. 2 ZPO zeigt - im Urteil noch nicht festgesetzt und folglich im Erkenntnisverfahren auch nicht beantragt werden können. 2. Randnummer 80 Der Antrag ist im Übrigen auch unbegründet. Randnummer 81 a) Es fehlt im Streitfall bereits an einem Verfügungsgrund. Auf die Streitfrage, ob es für die Durchsetzung des Weiterbeschäftigungsanspruchs im einstweiligen Verfügungsverfahren eines Verfügungsgrundes bedarf (
weise zum Streitstand bei KR/Etzel/Rinck, 11. Auflage 2016, BetrVG, § 102 Rn. 311), kommt es vorliegend nicht an. Denn selbst wenn man annehmen wollte, es bedürfe bereits wegen des drohenden Zeitablaufs eines Verfügungsgrundes nicht, gilt dies aus Sicht der Kammer jedenfalls dann nicht, wenn die Situation des drohenden Zeitablaufs durch den Arbeitnehmer selbst herbeigeführt worden ist. Randnummer 82 Das Verfahren
VG ist - anders als das Verfahren
VG - nicht bereits grundsätzlich als einstweiliges Verfügungsverfahren ausgestaltet. Denkbar und in der Praxis häufig ist die Geltendmachung des Anspruchs im Klageverfahren, was freilich ob des Zeitablaufs in der Regel zur Wahrung der Rechte nicht ausreichend sein wird. Führt allerdings der Verfügungsbeklagte die Dringlichkeit dadurch herbei, dass er weder im Klageverfahren, noch
Erlass des klageabweisenden Urteils und auch nicht
erkennbarer Ablehnung seines Weiterbeschäftigungsverlangens bereits am 18.01.2018 ohne Anstrengung eines Klagverfahrens
VG drei Monate zuwartet, ehe er den Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung stellt, so steht ihm ein Verfügungsgrund wegen Selbstwiderlegung ohne besondere Darlegungen der Dringlichkeit nicht zur Seite. Randnummer 83 b) Im Übrigen fehlt es dem Antrag an einem Verfügungsanspruch. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch besteht nur bei einem formell ordnungsgemäßen Widerspruch. Dies setzt u.a. voraus, dass die Darlegungen des Betriebsrats im Widerspruchsschreiben einen der in § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Widerspruchsgründe jedenfalls möglich erscheinen lassen. Dies ist - wie unter II.
VG sind die Wirkungen der gerichtlichen Entscheidung unmittelbar und nicht nur vorläufig. Randnummer 86 Eine weitere Berücksichtigung des Antrags des Verfügungsbeklagten war in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 Satz 1, 3 GKG nicht geboten.
1 Satz 3 GKG erfolgt abweichend von § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG keine Zusammenrechnung von Klage und Widerklage, wenn die Ansprüche denselben Gegenstand betreffen. Mit Gegenstand ist dabei der materielle Anspruch, nicht der prozessuale Streitgegenstandsbegriff gemeint. Ein Gegenstand liegt deshalb vor, wenn die beiderseitigen Ansprüche sich dergestalt ausschließen, dass die Zuerkennung des einen die Aberkennung des anderen notwendigerweise bedingt (BGH, Beschluss v. 27.02.2003 – III ZR 115/02 (KG). Dies ist
Ansicht der Kammer jedenfalls dann der Fall, wenn – wie hier – der Antrag auf Entbindung den „Hauptantrag“ darstellt und der Weiterbeschäftigungsantrag den „Widerantrag“ (anders für den umgekehrten Fall: LAG Hessen, Urteil v. 15.02.2013 – 14 SaGa 1700/12). Randnummer 87 Einer gesonderten Zulassung der Berufung bedurfte es nicht. Die Berufungsmöglichkeit folgt zwar nicht aus § 64 Abs. 2c) (Germelmann/Matthes/Prütting/Schleusener, ArbGG, 69. Auflage 2017, § 64 Rn. 61a), wohl aber aus § 64 Abs. 2b). Im Übrigen liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung
GG nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001389122
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.