Einstweiliger Rechtsschutz im Aufenthaltsrecht Orientierungssatz 1. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. (Rn.23) 2. Der Begriff des Spezialitätenrestaurants ist weder im AufenthG noch in der BeschV legal definiert. (Rn.33) 3. Im Falle des gesetzlichen Ausschlusses der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs bleibt es im Falle der offenen Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs grundsätzlich bei der gesetzlichen Wertung, ein überwiegendes öffentliches Vollzugsinteresse anzunehmen. (Rn.44) Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 30. April 2019 gegen die in Ziffer 1 des Bescheides vom 17. April 2019 (Az. A 61-7354) verfügte Ablehnung des Antrages auf Änderung der Nebenbestimmung des Aufenthaltstitels – Wechsel des Arbeitgebers – sowie die in Ziffer 5 verfügte Abschiebungsandrohung in die Volksrepublik China wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der 1992 in xxx geborene Antragsteller ist chinesischer Staatsangehöriger. Er reiste mit einem nationalen Visum vom 26. August 2016 in die Bundesrepublik Deutschland ein, nachdem die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung gem. § 39 AufenthG i.V.m. § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erteilt hatte. Genehmigte Tätigkeit war „Spezialitätenkoch in Vollzeit“ (Bl. 79 f. d. Beiakte). Auf seinen Antrag hin wurde dem Antragsteller ab dem 11. Oktober 2016 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt (Bl. 113 d. Beiakte). Als Nebenbestimmung war aufgeführt: „Beschäftigung nur gem. § 11 Abs. 2 BeschV gestattet, als Spezialitätenkoch, bei Asiatisches Restaurant XXX, Lichtenfelser Str. 2a, regional beschränkt auf den Bezirk der Agentur für Arbeit Nürnberg.“ Gültig war diese Aufenthaltserlaubnis zunächst bis zum 25. September 2017. Auf seinen Antrag vom 25. August 2017 wurde die Aufenthaltserlaubnis bis zum 25. September 2020 verlängert. Die vorgenannte Nebenbestimmung wurde unverändert übernommen (Bl. 159 f. d. Beiakte). Randnummer 2 Zunächst war der Antragsteller als Spezialitätenkoch für das Restaurant XXX in Nürnberg tätig (Bl. 98 d. Beiakte). Am 19. Oktober 2017 vereinbarten der Antragsteller und sein bisheriger Arbeitgeber, die AAA die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsvertrages (Bl. 181 d. Beiakte). Randnummer 3 Am 20. November 2017 schloss der Antragsteller mit Herrn XXX, Inhaber des Restaurants XXX in A-Stadt einen neuen Arbeitsvertrag über die Tätigkeit als Spezialitätenkoch. Vereinbart war ein monatlicher Bruttolohn von 2.024,00 Euro (Bl. 179 f. d. Beiakte). In diesem Restaurant ist noch ein weiterer chinesischer Staatsangehöriger, Herr XXX, beschäftigt. Auch dieser reiste bereits vor dem Antragsteller mit einem Visum – als Spezialitätenkoch – in die Bundesrepublik Deutschland ein. Seinem Antrag auf Verlängerung der Arbeitsmarktzulassung wurde seitens der Bundesagentur für Arbeit zugestimmt (vgl. Bl. 203 d. Beiakte). Randnummer 4 Im Dezember 2017 beantragte der Antragsteller bei dem Antragsgegner die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis (Bl. 175 f. d. Beiakte) unter Angabe seines neuen Arbeitgebers. Randnummer 5 Am 28. Dezember 2017 teilte die Bundesagentur für Arbeit mit, dem beantragten Arbeitgeberwechsel werde nicht zugestimmt. Aufgrund der neuen Weisungslage im Rahmen der Umsetzung des § 11 Abs. 2 BeschV müsse der Antrag abgelehnt werden. Demnach seien Buffet-Restaurants mit allgemein asiatischer Ausprägung keine Spezialitätenrestaurants. Dies gelte auch für diejenigen allgemein asiatischen Buffet-Restaurants, die über eine separate Karte mit landestypischen Spezialitäten verfügten. Neben chinesischen Speisen, die à la carte sowie in Buffetform angeboten würden, seien im Asia Restaurant XXX in A-Stadt auch mongolischer Grill und Sushi im Angebot (Bl. 187 f. Beiakte). Randnummer 6 Nach Anhörung erging zunächst der Bescheid des Antragsgegners vom 11. März 2019 (Bl. 248 ff. d. Beiakte), der auf den Widerspruch vom 20. März 2019 mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 2019 aufgehoben wurde. Randnummer 7 Mit Schreiben vom 24. April 2018 teilte die Bundesagentur für Arbeit erneut mit, der Antrag auf Arbeitgeberwechsel habe abgelehnt werden müssen. Mit der Regelung in § 11 Abs. 2 BeschV solle es ausländischen Spezialitätenrestaurants in Deutschland ermöglicht werden, landestypische Spezialitäten anzubieten, die ebenso wie in der entsprechenden nationalen Küche zubereitet würden. Die Spezialitätenköche sollten daher das inländische Personal bei der landesspezifischen Zubereitung der Speisen anleiten und weiterbilden. Sie benötigten daher umfangreiche Fachkenntnisse und nähmen in der Küche eine herausgehobene Stellung ein. Eine Vielzahl der Restaurants, die ursprünglich landestypische Spezialitäten zubereitet hätten, böten mittlerweile eine breite Auswahl von verschiedenen Speisen mit bestenfalls allgemeinasiatischer Prägung an, wie z.B. Sushi oder mongolisches Barbecue. Hierfür sei ein Spezialitätenkoch nicht erforderlich. Aufgrund dieser Entwicklung habe das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Bundesagentur für Arbeit im Rahmen seiner Fachaufsicht gebeten, die bereits in der bis bis zum Jahr 2016 geltenden Dienstanweisung enthaltene Formulierung wieder aufzunehmen, dass Buffetrestaurants keine Spezialitätenrestaurants seien. Die Streichung sei ohnehin nur zur Vereinfachung erfolgt. Eine inhaltliche Änderung sei nicht beabsichtigt gewesen. Das Restaurant xxx in A-Stadt sei ein Buffet-Restaurant mit allgemein asiatischer Prägung. Dabei inkludiert sei auch das Buffet mit rohen Zutaten, die auf der heißen Platte final zubereitet würden. Diese durch den Kunden ausgesuchten rohen Speisen würden durch die Küchenkraft lediglich erhitzt. Dabei gehe es nicht um die Zusammenstellung eines landestypischen Gerichts (Bl. 202 d. Beiakte). Randnummer 8 Es erging sodann am 17. April 2019 ein weiterer Bescheid. Mit diesem wurde der Antrag auf Änderung der Nebenbestimmung des Aufenthaltstitels – Wechsel des Arbeitgebers – und damit der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung als Spezialitätenkoch im Restaurant xxx in A-Stadt abgelehnt (Ziffer 1), die Aufenthaltserlaubnis nachträglich gem. § 7 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf den 30. April 2019 befristet (Ziffer 2), der Antragsteller darauf hingewiesen, dass er ab dem 01. Mai 2019 zur Ausreise verpflichtet sei, da er den erforderlichen Aufenthaltstitel nicht mehr besitze (Ziffer 3), der Antragsteller aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland unverzüglich, spätestens bis zum 15. Mai 2019, in sein Heimatland China zu verlassen (Ziffer 4) und die Abschiebung nach China angedroht, sollte er der Pflicht zur freiwilligen Ausreise nicht fristgerecht nachkommen (Ziffer 5). Zur Begründung wurde ausgeführt, die Voraussetzungen für das Fortbestehen der Aufenthaltserlaubnis lägen nicht mehr vor, da die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit versagt worden sei. Da eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entfallen sei, könne die Frist zum Aufenthalt nachträglich verkürzt werden. Die Aufenthaltserlaubnis sei zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung erteilt worden gem. § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG und sei mit einer Nebenbestimmung versehen gewesen. Die Beschäftigung in dem Restaurant habe geendet. Es seien keine Gründe vorgetragen worden, aus denen sich ein besonderes Bleibeinteresse ableiten lasse. Das öffentliche Interesse überwiege das Interesse des Antragstellers. Da er gegenwärtig keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, bestreite er seinen Lebensunterhalt aus Leistungen nach dem SGB II. Die Rechtsstaatlichkeit werde nur dann gewahrt, wenn das Aufenthaltsrecht, welches die Rechtmäßigkeit sämtlicher ausländerrechtlicher Angelegenheiten regele, eingehalten werde. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Beiakte verwiesen (Bl. 265 ff.). Randnummer 9 Der Antragsteller legte gegen den Bescheid mit Schreiben vom 30. April 2019 Widerspruch ein. Randnummer 10 Am gleichen Tag hat der Antragsteller bei dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Zur Begründung trägt er vor, der Betrieb Xxx müsse auch weiterhin als Spezialitätenrestaurant gelten. Eine neue Weisungslage der Bundesagentur für Arbeit bestehe nicht. Gegenwärtig veröffentliche diese im Internet die fachliche Weisung 201606018 vom 20. Juni 2016. Diese genieße noch bis zum 19. Juni 2021 Gültigkeit. Unter deren Ziffer 11.03 heiße es: „Spezialitätenrestaurants sind nur solche Restaurants, in denen landesspezifische Speisen zubereitet werden. Der Betrieb muss geprägt sein vom Angebot ausländischer Speisen, die nach Rezepten des jeweiligen Landes zubereitet werden. Keine Spezialitätenrestaurants im Sinne dieser Vorschrift sind: Imbiss-Betriebe, Catering-Unternehmen und Liefer-Services. In Zweifelsfällen kann zur Beurteilung eines Betriebes als Spezialitätenrestaurant der örtliche AG-S eingeschaltet werden.“ Da die neue Weisungslage noch nicht verbindlich sei, könne sie auch nicht angewendet werden. Die Bundesagentur für Arbeit habe in einem anderen Zusammenhang mitgeteilt, dass die fachlichen Weisungen der BA zur BeschV inzwischen überarbeitet worden seien. Die überarbeitete Fassung befinde sich derzeit in der Abstimmung beim BMAS. Solange das BMAS die überarbeitete Fassung nicht freigegeben habe, werde die vollständige überarbeitete Fassung nicht verbindlich für die Dienststellen der BA. Die fachlichen Weisungen zur BeschV in der überarbeiteten Form seien damit noch nicht geltende Weisungslage. Ein E-Mail Verkehr belege, dass das BMAS wolle, dass die neue Weisungslage gleichwohl bereits berücksichtigt werde. Es müsse aber die alte Verwaltungslage weitergelten. In Bezug auf diese habe sich die sog. 90%-Regelung durchgesetzt, wonach die Produktpalette zu mindestens 90% aus landestypischen Spezialitäten bestehen müsse, der Firmenname auf die Landesküche hinweisen solle sowie die Einrichtung und Ausgestaltung den nationalen Charakter des jeweiligen Landes wiedergeben solle. Nach der Verkehrsauffassung verbinde sich mit dem Begriff Spezialitätenrestaurant auch die Erwartung an einen bestimmten äußeren Rahmen, der dem Erscheinungsbild einer gehobenen Gastronomie entspreche. Gemessen daran handele es sich um ein Spezialitätenrestaurant. Das Restaurant verfüge über eine hochwertige Ausstattung im modern-chinesischen Stil. Auch die Speisekarte zeichne sich durch eine traditionelle chinesische Küche aus. Das Buffet bestehe aus authentischen chinesischen Speisen. Es handele sich daher nicht um ein Buffet-Restaurant mit allgemein asiatischer Ausrichtung. Sofern der Betrieb Sushi anbiete, liege das Angebot bei unter 10%. Dies ergebe sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Inhabers. Zur Mittagszeit würden 50 Stück Sushi und ein Buffetangebot für 600 Teller bereitgestellt. Am Abend seien es 100 Stück Sushi bei 1.000 zubereiteten Speisen von dem Buffet und Mongolian Barbecue. Bei dem Sushi handele es sich lediglich um ein Lockangebot. Mongolischer Grill bezeichne nur den Vorgang, dass ein Gast am Buffet rohe Zutaten auswähle, die dann erhitzt würden. Tatsächlich bedürfe es entgegen der Auffassung der Bundesagentur für Arbeit auch für diese Zubereitung spezieller Kenntnisse. Denn die Zutaten würden entsprechend der chinesischen Kochkunst zerteilt und mit landestypischen Marinaden und Gewürzen vorab zubereitet. Das Braten selbst erfolge dann mit einer landestypischen Soße. Die Auswahl erfolge zwar durch den Kunden, die Kombinationen seien aber so gestaltet, dass am Ende stets ein authentisches Gericht entstehe. Es könne keinen Unterschied machen, ob diese Speise à la carte von einem Koch oder nach Auswahl durch einen Gast von einem Koch gebraten werde. Trotz des Namens handele es sich zudem um eine traditionelle Art der Zubereitung, wie sie in der Mongolei ausgeführt werde. Die Innere Mongolei sei eine Provinz innerhalb der Volksrepublik China. Insbesondere seit den 1950er Jahren genieße diese Art der Zubereitung in China und Taiwan wieder eine besondere Popularität. Das monatliche Arbeitsentgelt von 2.024,00 Euro entspreche dem von der Bundesagentur für Arbeit vorgegebenen Mindestgehalt. Auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen lägen vor. Randnummer 11 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 12 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt worden ist und ihm zugleich die Abschiebung angedroht worden ist, anzuordnen, Randnummer 13 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 14 den Antrag abzulehnen. Randnummer 15 Zur Begründung verweist er auf den angefochtenen Bescheid. Der Antrag auf Änderung der Nebenbestimmung zur Aufenthaltserlaubnis sei bzgl. des Arbeitgeberwechsels abzulehnen gewesen, da die Bundesagentur für Arbeit ihre Zustimmung versagt habe. Die alleinige Entscheidungskompetenz über den Arbeitsmarktzugang liege bei der Arbeitsverwaltung, d.h. die Beurteilung einer Beschäftigungsmöglichkeit sowie die Prüfung der entsprechenden Voraussetzungen obliege allein der Bundesagentur. Die Beteiligung werde durch das in § 18 Abs. 2 i.V.m. § 39 AufenthG geregelte Zustimmungserfordernis sichergestellt. Dadurch werde das Zustimmungserfordernis bei einer Behörde konzentriert. Die Zustimmung werde in einem verwaltungsinternen Verfahren eingeholt. Da die Arbeitsverwaltung nach außen nicht in Erscheinung trete, könne zwar kein Rechtsmittel gegen die Versagung eingelegt werden. Gleichwohl sei die Ausländerbehörde an die Entscheidung gebunden und nicht befugt, sich über eine Entscheidung der Arbeitsverwaltung hinwegzusetzen. Daher sei die Bundesagentur für Arbeit notwendig beizuladen. Auch bei Antragsstattgabe sei der Antragsteller nicht berechtigt in dem Restaurant Xxx zu arbeiten, da die Nebenbestimmung ihn weiterhin nur dazu berechtige in dem Restaurant XXX zu arbeiten. Randnummer 16 Mit Beschluss vom 15. Mai 2019 hat das Gericht die Bundesagentur für Arbeit gem. § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beigeladen. Randnummer 17 Die Beigeladene hat sich im Verfahren nicht geäußert und auch keinen Antrag gestellt. Randnummer 18 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Antragsgegners verwiesen. II. Randnummer 19 Der Antrag ist nach dem wohlverstandenen Rechtsschutzinteresse (vgl. § 122 i.V.m. § 88 VwGO) dahingehend zu verstehen, dass sich der Antragsteller allein gegen die in Ziffer 1 des Bescheides vom 17.04.2019 verfügte Ablehnung der Änderung der Nebenbestimmung sowie gegen die unter Ziffer 5 verfügte Abschiebungsandrohung wendet. Bezüglich der übrigen Verfügungen verhält sich die Antragsbegründung auch nicht inhaltlich. Insbesondere hinsichtlich der unter Ziffer 2 verfügten nachträglichen Befristung wäre der Antrag auch unstatthaft, da der Gesetzgeber diese Verwaltungsakte nicht in die Liste der regelmäßig sofort vollziehbaren Entscheidungen in § 84 Abs. 1 aufgenommen hat (vgl. BeckOK AuslR/Maor, 22. Ed. 1.5.2019, AufenthG § 7 Rn. 17), sodass es ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO bei dem in § 80 Abs. 1 VwGO normierten Grundsatz bleibt (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 18. März 2019 – Au 6 S 19.163 –, Rn. 21, juris). Randnummer 20 Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet. Randnummer 21 Der Antrag ist statthaft, als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des erhobenen Widerspruchs gegen die Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer auf Grund seines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde in den Genuss der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG kommt. Beantragt ein Ausländer – wie hier der Antragsteller im Dezember 2017 – vor Ablauf seines Aufenthaltstitels – hier am 25. September 2020 – dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Der Antragsteller ist bis zur Ablehnung durch den Bescheid vom 17. April 2019 in den Genuss der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gekommen. Vorläufiger Rechtsschutz kann daher in diesem Fall über §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO erlangt werden (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 14.09.2011 – 11 S 2438/11 –, Rn. 4, juris; Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 84 AufenthG, Rn. 30). Bezüglich der Abschiebungsandrohung ist er als Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 VwGO statthaft, da der Widerspruch hiergegen nach § 248 Abs. 2 Satz 2 LVwG als bundesrechtlich geregelte Vollzugsmaßnahme, deren Vollstreckung sich nach Landesrecht richtet, kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 10. August 2018 – 13 ME 49/18 –, Rn. 7, juris). Randnummer 22 Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 23 Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Antragstellers einerseits und das öffentliche Interesse an der Voll-ziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-)herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Diese Abwägung zwischen Aufschub- und Vollziehungsinteresse erfordert eine Gegenüberstellung der Folgen, die einträten, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache hingegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre. Dabei bedarf es wegen des vorläufigen Charakters des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO keiner umfassenden Aufklärung der möglicherweise eintretenden Nachteile. Vielmehr ist jeweils die Richtigkeit des Vorbringens desjenigen zu unterstellen, dessen Position gerade betrachtet wird, es sei denn, die Unrichtigkeit des jeweiligen Vorbringens ist ohne weiteres erkennbar (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 06.08.1991 – 4 M 109/91 –, Rn. 4, juris m.w.N.). Randnummer 24 Gemessen an diesen Vorgaben fällt die Interessenabwägung zu Gunsten des Antragstellers aus. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung der Sachlage erscheint ein Anspruch des Antragstellers auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung als Spezialitätenkoch (vgl. Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 04. Juli 2018 – 6 K 691/17 –, Rn. 18, juris) in dem Restaurant Xxx die A-Stadt als jedenfalls offen. Da sich somit bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem oben dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen lässt, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Vorliegend überwiegt das private Interesse des Antragstellers vom Vollzug einstweilen verschont zu bleiben gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse an dem Bescheid vom 17. April 2019. Randnummer 25 Als Anspruchsgrundlage für den Anspruch des Antragstellers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis kommt allein § 18 Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Betracht. Danach kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Randnummer 26 Gemäß § 39 Abs. 1 AufenthG kann ein Aufenthaltstitel, der einem Ausländer die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt, nur mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erteilt werden, soweit durch Rechtsverordnung nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn dies in zwischenstaatlichen Vereinbarungen, durch ein Gesetz oder durch Rechtsverordnung bestimmt ist. Gemäß Absatz 2 dieser Regelung kann die Bundesagentur für Arbeit der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung nach § 18 oder einer Blauen Karte EU nach § 19a zustimmen, wenn 1. Randnummer 27
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.