Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis Orientierungssatz 1. Ein Bescheid, mit dem die Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1 AufenthG verlängert hat, ist nicht rechtswidrig, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft bei seinem Erlass noch bestand. (Rn.9) 2. Das Rücknahmeermessen ist fehlerhaft ausgeübt, wenn dem Ausländer auch aus der Ausländerbehörde unbekannten Gründen ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zustand. (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 17. Mai 2018, 1 A 72/17, Beschluss Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 1. Kammer, Einzelrichter – vom 17. Mai 2018 geändert. Dem Kläger wird für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt B. beigeordnet. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. 2005 schloss er die Ehe mit der deutschen Staatsangehörigen L. Ihm wurde eine Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft erteilt. Der Titel wurde mehrfach verlängert, u.a. am 30. September 2011 für eine Geltungsdauer bis zum 29. September 2014. Die Eheleute trennten sich im September 2013. Am 21. August 2014 sprach der Kläger bei der Ausländerbehörde vor und stellte einen Verlängerungsantrag. In diesem Zusammenhang erklärten er und L. formularmäßig, sie führten die eheliche Lebensgemeinschaft in häuslicher Gemeinschaft und lebten nicht getrennt. Daraufhin verlängerte die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis bis zum 20. August 2017. Am 6. Juli 2015 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und wies darauf hin, dass er seit 2013 von seiner Ehefrau getrennt lebe. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 13. Mai 2016 nahm die Beklagte die „Aufenthaltserlaubnis gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 … AufenthG“ mit Wirkung zum 21. August 2014 zurück, lehnte den „Antrag … auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 31 AufenthG und einer Niederlassungserlaubnis“ ab und drohte die Abschiebung an. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2017 zurück. Zur Begründung führte sie aus, das öffentliche Interesse an der Herstellung eines rechtmäßigen Zustands, nämlich der Beendigung des rechtmäßigen Aufenthalts, überwiege das persönliche Interesse des Klägers am Erhalt des Aufenthaltstitels. Der Kläger habe den Aufenthaltstitel vom 21. August 2014 durch falsche Angaben erlangt. Der Titel habe nicht rechtmäßig erteilt werden können, da die Voraussetzungen nicht vorgelegen hätten. Schon deshalb bestehe ein gewichtiges Interesse an der Herstellung eines rechtmäßigen Zustands. Die persönlichen und wirtschaftlichen Bindungen des Klägers führten nicht zu einem Überwiegen seines Interesses. Eine Niederlassungserlaubnis sei nicht zu erteilen, da die nicht von der Arbeitsverwaltung getragenen Pflichtbeiträge ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 29. Juni 2015 einen Zeitraum von weniger als 60 Monaten umfassten. Randnummer 3 Der Kläger hat Klage erhoben und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat vorgetragen, der Beklagten sei es verwehrt, sich mit der Rücknahme für die Vergangenheit auf das Fehlen eines Aufenthaltstitels zu berufen, da für den betreffenden Zeitraum ein Anspruch auf Verlängerung als eigenständiges Aufenthaltsrecht bestanden habe. Randnummer 4 Das Verwaltungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag mit Beschluss vom 17. Mai 2018 abgelehnt. In der Begründung heißt es, der angefochtene Bescheid lasse keine Ermessensfehler bei der Ausübung des Rücknahmeermessens erkennen. Randnummer 5 Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers. II. Randnummer 6 Die Beschwerde ist begründet. Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO liegen vor. Insbesondere bietet die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Es ist möglich, dass der angefochtene Rücknahmebescheid und die Androhung der Abschiebung rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entsprechendes gilt, soweit die Beklagte (sinngemäß) die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Aufenthaltsrecht und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis abgelehnt hat (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 7 1. Bei der gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheides, durch den eine Aufenthaltserlaubnis zurückgenommen wird, ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 – 1 C 10/09 –, juris Rn. 11). Im Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind die gegenwärtigen Verhältnisse maßgebend. Randnummer 8 Grundlage für den Rücknahmebescheid ist § 116 Abs. 1 Satz 1 LVwG . Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Da sich die Rücknahme auf den Zeitraum vom 21. August 2014 bis zum 20. August 2017 erstreckt, sind zwei Verwaltungsakte betroffen: die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zum 29. September 2014 durch Bescheid vom 30. September 2011 und die daran anschließende Verlängerung bis zum 20. August 2017 durch Bescheid vom 21. August 2014. Randnummer 9
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.