versicherung - versicherungsfreie Folgebeschäftigung - Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge - Möglichkeit der Verjährungseinrede für einen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber/Dienstherrn Leitsatz 1. Die Beiträge für eine
versicherung sind gemäß § 184 Abs 2 S 1 SGB VI aufgeschoben, bis die oder der Versicherte aus der
folgenden beitragsfreien Beschäftigung mit einer Versorgungsanwartschaft ausscheidet. Die Beurlaubung unter Fortfall der Dienstbezüge ist noch kein Ausscheiden in diesem Sinne. (Rn.30)
versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung hat. Randnummer 2 Die 1949 geborene Klägerin studierte Erziehungswissenschaften und absolvierte im Juli 1976 die erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien. Anschließend wurde sie von der Beigeladenen mit Wirkung zum
versicherung in der Rentenversicherung aufgeschoben werde. Ab
. Randnummer 3 Am 15. Dezember 2010 beantragte die Klägerin die Kontenklärung. Im Rahmen der Prüfung wandte die Beklagte sich an das Zentrum für Personaldienste (ZPD) der Beigeladenen mit der Bitte um Prüfung der
versicherung der Klägerin für die Zeit vom
dem damals geltenden § 125 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) eine Aufschubentscheidung getroffen worden. Diese habe jedoch wegen des Ausscheidens aus der Vollbeschäftigung mit Ablauf des
versicherungsbeiträge zu zahlen. Randnummer 5 Dagegen legte die Klägerin am
versicherung gemäß § 233 Abs. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Verbindung mit § 9 AVG für die im Beamtenverhältnis verbrachte Dienstzeit vom
versicherungsbeiträge würden grundsätzlich mit dem Folgetag des unversicherten Ausscheidens fällig werden. Erteile jedoch der
versicherungsschuldner eine Aufschubbescheinigung, werde seine
versicherungsschuld erst mit dem unversorgten Ausscheiden beim nächsten Dienstherrn fällig, sofern dieser nicht wiederum eine Aufschubbescheinigung erteile.
den vorliegenden Unterlagen sei der Klägerin eine Ausfertigung der Aufschubbescheinigung für die streitige Zeit übersandt worden. Die
versicherungsbeiträge für die streitige Zeit seien am Folgetag des Ausscheidens beim letzten Dienstherrn, dem Land S…-H…, am
2 SGB VI sei eine Anrechnung von Zeiten der
versicherung als Beitragszeit ohne tatsächliche Zahlung von Beiträgen nicht zulässig. Daher sei auch eine
versicherung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches nicht möglich. Randnummer 7 Dagegen hat die Klägerin mit Schreiben vom 5. November 2011 bei dem Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben und diese im Wesentlichen damit begründet, dass die von der Verfassung festgeschriebene Fürsorgepflicht des Staates für seine Beamtinnen und Beamten auch für Zeiten
dem Ausscheiden aus einem Beamtenverhältnis bestehen bleibe. Die unterbliebene Entrichtung der Beiträge sei zumindest auf ein Organisationsdefizit bei der Beigeladenen zurückzuführen. Die Beigeladene könne sich
Treu und Glauben nicht auf die Einrede der Verjährung berufen. Es habe Fälle gegeben, in denen die Beigeladene trotz Verjährung Beiträge
entrichtet und die Beklagte diese angenommen habe. Die Beklagte sei zur Einforderung der Beiträge verpflichtet. Sie – die Klägerin - habe weder eine Renteninformation der Beklagten und noch eine Information der Beigeladenen erhalten. Sie berufe sich auf § 277 Satz 2 SGB VI, wonach vor dem 1.Januar 1992 ausgestellte alte Aufschubbescheinigungen zur Fälligkeit zum 1. Januar 1992 führen würden. Daher gehe die Verjährungseinrede im Hinblick auf die 30-jährige Frist ins Leere. Bis zum 31. Dezember 1991 seien auch Zeiten ohne Zahlung von Beiträgen
versichert worden. Die Klägerin hat die rückwirkende Änderung der Gesetzeslage beanstandet. Randnummer 8 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 9
versicherung notwendigen Beiträge für die Zeit vom
versicherung vorzunehmen. Die Regelung des § 277 Satz 2 SGB VI finde schon deshalb keine Anwendung, da die
versicherungsbeiträge bereits am
versicherungsbeiträge von der Beigeladenen anzufordern, da dieser Anspruch wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar sei. Randnummer 16 Gegen dieses dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
versicherung notwendigen Beiträge für die Zeit vom
versicherung vor. Ferner trägt sie vor, sie habe als einzige Verfahrensbeteiligte nichts vom Ausscheiden der Klägerin aus der versicherungsfreien Beschäftigung gewusst; die Klägerin habe die Möglichkeit gehabt, die Durchführung der
versicherung zu beantragen. Randnummer 24 Am
1 S. 1 SGB VI in der seit
dem jeweils geltenden, den § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 230 Abs. 1 Nr. 1 und 3 oder § 231 Abs. 1 Satz 1 SGB VI sinngemäß entsprechenden Recht nicht versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit waren, weiterhin
den bisherigen Vorschriften
versichert, wenn sie ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus der Beschäftigung ausgeschieden sind. Der
diesen Vorschriften versicherungsfreie Personenkreis wird
Januar 1992 bestehenden Fassung zu den ab diesem Zeitpunkt geltenden Bedingungen
versichert. Randnummer 29 Die Klägerin war in der Zeit vom
versicherung durchzuführen (entsprechend § 8 Abs. 2 SGB VI).
1 Satz 1 SGB VI ist die Durchführung der
versicherung
dem ab dem 1. Januar 1992 geltenden Recht, also den Bestimmungen des SGB VI, vorzunehmen. D. h. auch, dass die Bewertung der Zeiten
neuem Recht erfolgt. § 277 Abs. 1 Satz 1 SGB VI, der am 1. Januar 1992 in Kraft getreten ist, ist keine Fälligkeitsregelung für die
zuzahlenden Beiträge, sondern eine Bestimmung über das auf die
versicherung anzuwendende Recht. Randnummer 30 Die Beiträge für den
zuversichernden Zeitraum vom
zuversichernden Beiträge grundsätzlich zu zahlen, wenn die Voraussetzungen für die
versicherung eingetreten sind, insbesondere Gründe für einen Aufschub der Beitragszahlung nicht gegeben sind. Zwar ist die Klägerin bereits am 31. Januar 1979 aus dem Dienst der Beigeladenen ausgeschieden, jedoch lagen Aufschubgründe für die Beitragsnachentrichtung vor.
2 Satz 1 Ziffer 2. SGB VI wird die Beitragszahlung aufgeschoben, wenn eine andere Beschäftigung sofort oder voraussichtlich innerhalb von zwei Jahren
dem Ausscheiden aufgenommen wird, in der wegen Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft Versicherungsfreiheit besteht oder eine Befreiung von der Versicherungspflicht erfolgt, sofern der
versicherungszeitraum bei der Versorgungsanwartschaft aus der anderen Beschäftigung berücksichtigt wird. Diese Voraussetzungen lagen am
versicherung noch nicht gegeben waren (vgl. ebenso LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.06.2011 - Az. L 4 R 98/11 – juris;
folgend BSG 27.06.2012 - Az. B 5 R 88/11 R – juris; vgl. auch BSG vom 23.7.1986 – 1 RA 35/85 – SozR 2200 § 1232 Nr. 22, Rn 17; Liebich in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand 09/16, § 8 Rn. 82a). Demzufolge versicherte das Land S…-H… die Klägerin auch erst
der Beendigung ihres dortigen Beamtenverhältnisses am
. Liegt kein weiterer Aufschubgrund mehr vor, werden die
versicherungsbeiträge am Folgetag des unversorgten Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung fällig (BSG v.
den Vorschriften des AVG ausgestellte Aufschubbescheinigung vom 29. Januar 1979 auch
dem SGB VI wirksam (§ 277Abs. 1 SGG; BSG, Urteil vom 16.12.1993 – 13/5 RJ 7/90 – juris, 21 f). Randnummer 31 Der Beitragsanspruch verjährt in vier Jahren
Ablauf des Kalenderjahres, in dem er fällig geworden ist. Der Anspruch auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjährt in 30 Jahren
der Fälligkeit des Beitragsanspruchs. Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind (§ 25 Abs. 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch). Die 4-jährige Verjährungsfrist lief am 31. Dezember 1996 ab. Randnummer 32 Eine 30-jährige Verjährungsfrist kommt nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beigeladene der Beklagten die
versicherungsbeiträge vorsätzlich vorenthalten hat. Auf der Rückseite der aktenkundigen Kopie der an die Klägerin adressierten Aufschubbescheinigung vom 29.01.1979 ist ein Stempelaufdruck enthalten, der wahrscheinlich den Eingang bei der (damaligen) Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) am 01. Februar 1979 dokumentiert. Ferner hat die Beigeladene eine Ausfertigung der Bescheinigung an die BfA gesandt. Die Beigeladene hat damit ihre sich aus § 125 Abs. 4 AVG ergebende Verpflichtung erfüllt und sowohl der Klägerin als auch der BfA als zuständigem Versicherungsträger eine Bescheinigung über den Aufschubtatbestand übersandt. Dass sie von dem Ende der unversicherten Beschäftigung der Klägerin beim Land S… -H… im Juli 1992 Kenntnis erlangte, ist nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht behauptet. Eine wiederkehrende
forschungspflicht der Beigeladenen lässt sich aus den Vorschriften des AVG oder des SGB VI nicht ableiten. Demgegenüber hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, die Beigeladene 1992 oder in den Folgejahren über ihr Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung bei dem Land S…-H… zu informieren. Über das Recht der
versicherung wurde sie von der Beigeladenen im Schreiben vom
versicherungsvorgang geschildert wurde. Randnummer 33 Der Beitragsschuldner hat die Möglichkeit, die Verjährung der Beitragsforderung geltend zu machen oder die
versicherungsbeiträge zu zahlen. Die Beigeladene hat die Einrede der Verjährung erhoben. Dieses Recht steht auch öffentlich-rechtlich organisierten Versicherungsträgern oder Körperschaften zu (BSG, Urteil vom 2.11.2015 – B 13 R 35/14 R – juris, Rn. 18). Lediglich dann, wenn der öffentlich-rechtlich organisierte Träger durch sein Verhalten dazu beigetragen hat, dass die Beiträge nicht
entrichtet wurden, kann die Erhebung der Einrede der Verjährung rechtsmissbräuchlich sein, mit der Folge, dass sie unbeachtlich ist (BSG, Urteil vom 27.6.2012, aaO). Dies ist bei der Beigeladenen jedoch nicht der Fall, da sie – wie ausgeführt – ihren gesetzlichen Verpflichtungen vollen Umfangs
gekommen ist. Die Grundsätze der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn erlaubt keine andere Beurteilung. Insbesondere ist es einem Dienstherrn aus haushaltsrechtlichen Gründen nicht verwehrt, sich auch gegenüber den Ansprüchen seiner Bediensteten auf die Verjährung zu berufen (BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 – 2 C 26/14 – juris, Rn. 54; Urteil vom 15.6.2006 – 2 C 14/05 – juris, Rn. 23; 30.6.1992 – 2 B 23/92 – juris, Rn. 12). Hier gelten die Grundsätze rechtsmissbräuchlichen Verhaltens in gleicher Weise. Der Grundsatz von Treu und Glauben, der zu einer rechtsmissbräuchlich erhobenen Verjährungseinrede führen kann, ist erst durch ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn verletzt, durch das er eine Bedienstete abgehalten hat, verjährungshemmende Schritte zu unternehmen. Eine Untätigkeit des Dienstherrn allein würde daher nicht ausreichen. Derartige besondere Gründe liegen hier nicht vor, die Beigeladene hat sich wirksam auf die Verjährung der Beiträge berufen. Randnummer 34 Eine
versicherung der Beitragszeiten im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches scheidet aus. Voraussetzung dieses von der Rechtsprechung entwickelten Anspruches ist eine Verletzung einer sich aus dem Gesetz oder dem Sozialversicherungsverhältnis ergebenden Pflicht des zuständigen Versicherungsträgers, insbesondere zur Beratung oder zur Auskunft, die für einen
teil des Versicherten ursächlich geworden ist (BSG, Urteil vom 18.1.2011 – B 4 AS 29/10 R – SozR 4-1200 § 14 Nr. 15, Rn. 12; Urteil vom 31. 10.2007 – B 14/11b AS 63/06 R – SozR 4-1200 §14 Nr. 10, Rn. 13). Der Anspruch ist auf Herstellung des Zustandes gerichtet, der eingetreten wäre, wenn sich der Sozialleistungsträger nicht pflichtwidrig verhalten hätte. Dabei kann jedoch nur „hergestellt“ werden, was in dem betroffenen Rechtsgebiet seiner Art
rechtlich zulässig ist (BSG, Urteil vom 1.4.2004 – B 7 AL 52/03 R – SozR 4-4300 § 137 Nr. 1, Rn. 37 ff m.w.N.). Über dieses Rechtsinstitut kann jedoch keine Rechtsgestaltung erfolgen, die das Recht nicht kennt oder generell ausschließt. Über den sozialrechtlichen Herstellungsanspruch können keine Amtshandlungen der Sozialversicherungsträger durchgesetzt werden, die dem Gesetz zuwiderlaufen. Hier fehlt es bereits an einem Fehlverhalten der Beigeladenen. Ferner wäre die Berücksichtigung der Versicherungszeiten für die Beschäftigung bei der Beigeladenen durch die Beklagte rechtswidrig und daher im Wege des Herstellungsanspruchs nicht herstellbar.
2 SGB VI gelten
versicherungsbeiträge, die gemäß dem vor dem 1. Januar bestehenden Recht
zuentrichten waren, erst mit der Zahlung im Sinne des § 181 Abs. 1 S. 2 als rechtzeitig entrichtete Pflichtbeiträge. Dieser Bestimmung würde es widersprechen, wenn die Versicherungszeiten der Klägerin anerkannt würden, ohne dass die Beigeladene die Beiträge tatsächlich gezahlt hat. Ferner entspricht es der Rechtslage, dass verjährte Beiträge keine Beitragszeiten im Versicherungsverlauf begründen. Angesichts dessen hatte der Senat nicht zu prüfen, ob der Beklagten – wie von der Klägerin geltend gemacht – ein Fehlverhalten vorzuwerfen ist. Randnummer 35 Danach besteht keine Möglichkeit, die Zeiten der Beschäftigung der Klägerin bei der Beigeladenen beitragsrechtlich zu berücksichtigen. Infolge der erhobenen Verjährungseinrede hat die Beklagte keine rechtliche Möglichkeit, die Beigeladene zu zwingen die
versicherung durchzuführen. Daher besteht kein
versicherungsanspruch der Klägerin. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 37 Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001391425
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