Klage einer Trägerin der freien Jugendhilfe auf Gewährung einer Zuwendung Orientierungssatz
- Das Interessebekundungsverfahren ist ein dem Auswahlverfahren vorgelagertes Verwaltungsverfahren und wird mit der Option durchgeführt, nach der Auswahl verbindliche Anträge vorzulegen. Durch die Abgabe einer Interessenbekundung entsteht weder ein Anspruch auf Förderung noch ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Förderung. (Rn.25)
- Der Haushaltsplan des Landes Schleswig-Holstein für das Jahr 2017 entfaltet keine Rechtswirkungen außerhalb des Organbereichs von Landtag und Landesregierung, so dass sich aus ihm grundsätzlich kein Anspruch auf die Gewährung einer Subvention herleiten lässt. (Rn.29) Verfahrensgang nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein
- Senat,
- November 2023, 5 LA 192/20, Beschluss nachgehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein
- Senat,
- November 2023, 5 LA 192/20, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Gewährung einer Zuwendung. Randnummer 2 Die Klägerin ist anerkannte Trägerin der freien Jugendhilfe, der Beklagte überörtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Schleswig-Holstein. Randnummer 3 Im Jahre 2017 führte der Beklagte ein Interessebekundungsverfahren zur Förderung von Projekten für Kinder und Jugendliche mit besonderen Unterstützungsbedarfen durch. Acht Projekte zu je bis zu 50.000,- € sollten gefördert werden. Unter Nr. 3 des Textes zum Interessebekundungsverfahren „Allgemeine Hinweise zur Förderung“ heißt es unter anderem: Randnummer 4 „Antragsberechtigt sind Randnummer 5 - Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Schleswig-Holstein gemäß § 47 Abs. 1 JuFÖG sowie Randnummer 6 - Träger der freien Jugendhilfe im Sinne des § 75 SGB VIII mit Tätigkeitsschwerpunkt in Schleswig-Holstein, unter der Voraussetzung, dass das Projekt in Kooperation mit einem öffentlichen Jugendhilfeträger aus Schleswig-Holstein erfolgt.“ Randnummer 7 Die Klägerin bewarb sich unter dem 15.09.
- Randnummer 8 Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 01.11.2017 im Wesentlichen unter Hinweis darauf ab, dass sie nicht antragsberechtigt sei, weil sie in ihrem Antrag keinen öffentlichen Jugendhilfeträger aus Schleswig-Holstein als Kooperationspartner angegeben habe. Dies sei jedoch Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung, da den öffentlichen Jugendhilfeträgern die Steuerungsverantwortung für die Hilfe zur Erziehung obliege. Randnummer 9 Die Klägerin hat unter dem 01.12.2017 Klage erhoben. Randnummer 10 Sie macht im Wesentlichen geltend, dass der Ablehnung ihres Antrages das Subsidiaritätsgebot des § 4 Abs. 2 SGB VIII entgegenstehe. Es sei nicht angängig, Maßnahmen der öffentlichen Jugendhilfe zu Lasten von Trägern der freien Jugendhilfe durchzuführen. Eine „Steuerung“ der öffentlichen Träger der Jugendhilfe gebe es nicht. Randnummer 11 Schließlich sei das Interessebekundungsverfahren kein formelles Verwaltungsverfahren. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt, Randnummer 13 den Bescheid vom 01.11.2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr die Zuwendung antragsgemäß zu gewähren, Randnummer 14 hilfsweise, Randnummer 15 die Beklagte zu verpflichten, über die Gewährung der beantragten Zuwendung ermessensfehlerfrei unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, Randnummer 16 hilfsweise, Randnummer 17 festzustellen, dass die Ablehnung ihres Antrages rechtswidrig war und der Beklagte nicht berechtigt ist, eine Förderung der Schaffung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen durch Träger der freien Jugendhilfe davon abhängig zu machen, dass diese Schaffung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen in Kooperation mit einem Träger der öffentlichen Jugendhilfe erfolgt. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Er erwidert, dass die Vorschrift des § 4 Abs. 2 SGB VIII nicht verletzt sei. Die öffentlichen Träger fungierten als Steuerungseinheiten für die Maßnahme, weil es um die Förderung im Rahmen öffentlicher Jugendhilfeleistungen gehe. Die öffentlichen Träger seien zwingend zu beteiligen. Ziel sei es, eine Kooperation zwischen privaten und öffentlichen Trägern herbeizuführen. Dies sei letztlich der Grund, warum ein freier Träger alleine nicht antragsberechtigt sei. Es stehe vorliegend die Vorplanung und Prüfung geeigneter Einrichtungen im Vordergrund und gerade nicht die Leistungserbringung in Einrichtungen der freien Jugendhilfe. Ein Spannungsverhältnis im Hinblick auf die Leistungserbringungen sei nicht ersichtlich. Randnummer 21 Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter durch Beschluss vom 24.06.2019 zur Entscheidung übertragen. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage hat keinen Erfolg. Randnummer 24 Der Klägerin steht weder ein Anspruch auf Bewilligung der von ihr begehrten Zuwendung noch auf positive Bescheidung (unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts) ihres Antrages zu, noch kann sie eine Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beklagten verlangen. Randnummer 25 Das Interessebekundungsverfahren ist ein dem eigentlichen Auswahlverfahren vorgelagertes Verwaltungsverfahren. Es wird mit der Option durchgeführt, nach der Auswahl verbindliche Anträge vorzulegen. Durch die Abgabe einer Interessenbekundung entsteht kein Anspruch auf Förderung und auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über einen Antrag auf Förderung (vgl. Nr. 4 des Ausschreibungstextes des Interessenbekundungsverfahrens). Randnummer 26 Die interessierten Träger überprüfen vor Abgabe einer Interessenbekundung, ob sie die Förderkriterien und die Förderziele nach dem Ausschreibungstext erfüllen. Erst danach kann ein entsprechender Antrag gestellt werden. Der Beklagte hat darüber zu entscheiden, ob die Bewerber die im Interessebekundungsverfahren aufgestellten Voraussetzungen erfüllen. Nach der Entscheidungsfindung durch das Ministerium werden die ausgewählten Teilnehmenden zur Vorlage eines Förder antrages zur Umsetzung ihres Konzeptes aufgefordert. Randnummer 27 Nach Auffassung des Gerichts kann demzufolge die Klägerin einen Anspruch unmittelbar aus ihrer Interessenbekundung nicht herleiten. Insoweit ist es auch nicht möglich, unmittelbar im hiesigen Verfahren einen Anspruch auf Gewährung bzw. einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den gestellten Antrag auf Bewilligung von Zuwendungen geltend zu machen. Dies ist ausführlich in der mündlichen Verhandlung erörtert worden; die Klägerin hat an ihrem Hauptantrag und ersten Hilfsantrag gleichwohl festgehalten. Randnummer 28 Im Übrigen stünde der Klägerin auch kein Anspruch auf Bewilligung der von ihr begehrten Zuwendung zu. Randnummer 29 Ein Anspruch auf Grundlage des Titels des Haushaltsplanes des Landes Schleswig-Holstein für das Jahr 2017 besteht nicht, unabhängig davon, ob der Haushaltstitel, aus dem die Förderung erfolgen sollte, nach wie vor vorhanden ist. Der Haushaltsplan begründet keine Rechte der Klägerin. Er entfaltet keine Rechtswirkungen außerhalb des Organbereichs von Landtag und Landesregierung. Aus ihm kann sich grundsätzlich kein Anspruch auf die Gewährung einer Subvention herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 08.04.1997 – 3 C 6/95 – juris Rn. 17). Darüber hinaus stünde einem Anspruch aus dem Haushaltsplan 2017 die Vorschrift des § 45 Abs. 1 Satz 1 Landeshaushaltsordnung (LHO) entgegen. Nach dieser Bestimmung dürfen Ausgaben nur zu dem im Haushaltsjahr bezeichneten Zweck, soweit und solange es fortdauert, und nur bis zum Ende des Haushaltsjahres geleistet oder in Anspruch genommen werden. Das Haushaltsjahr 2017 ist abgelaufen. Die Klägerin kann sich den von ihr angenommenen Zuwendungsanspruch grundsätzlich auch nicht mittels § 3 LHO über das Jahresende hinaus bewahren. Danach ermächtigt der Haushaltsplan die Verwaltung, Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen; durch den Haushaltsplan selbst werden – wie ausgeführt – Ansprüche und Verbindlichkeiten hingegen weder begründet noch aufgehoben (vgl. § 3 Abs. 2 LHO ). Die Klägerin ist mit der Geltendmachung ihres Anspruchs auf das laufende Haushaltsjahr beschränkt. Der Beklagte ist seinerseits kraft Haushaltsrechts gehindert, nach Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres Mittel aus dem zugehörigen Haushalt zuzuweisen. Demzufolge geht ein Anspruch mit Ablauf des jeweiligen Haushaltsjahres unter; ein entsprechendes Leistungsbegehren erledigt sich durch Zeitablauf (vgl. OVG Berlin-Brandenburg – Urteil vom 02.10.2008 – OVG 5 B 7.08 – juris Rn. 31). Die Ermächtigung nach § 3 Abs. 1 LHO , auf Grundlage des Haushaltsplanes Ausgaben zu leisten und Verpflichtungen einzugehen, findet gerade in § 45 Abs. 1 Satz 1 LHO ihre zeitliche und an der Zweckbestimmung im Haushaltsplan orientierte Grenze (Jährlichkeitsprinzip). Randnummer 30 Eine Zuweisung von Mitteln im Haushaltsjahr 2019 vergangene Haushaltsjahre betreffend wäre eine überplanmäßige Ausgabe, die nach den haushaltsrechtlichen Grundsätzen der Jährlichkeit und Fälligkeit sowie der Wirtschaftlichkeit nicht zulässig ist. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin, wofür hier allerdings weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, im Jahre 2017 im Vertrauen auf die Zuweisung von Mitteln Ausgaben getätigt hätte. Dafür hätte ihr die Berechtigung gefehlt, weil ihr im Haushaltsjahr 2017 keine entsprechenden Mittel zugewiesen waren und sie sich bei der Verausgabung von Mitteln der personellen und sachlichen Ausstattung an das Haushaltsrecht zu halten hatte (so OVG Berlin-Brandenburg a.a.O Rn. 33). Randnummer 31 Die Rechtsweggarantie des Artikel 19 Abs. 4 Grundgesetz gebietet keine andere Entscheidung. Dass gerichtlicher Rechtsschutz nicht rechtzeitig zu erlangen gewesen wäre, ist nicht dargetan. Die Klägerin hätte Rechtsschutz durch Anträge bei Gericht auf Verpflichtung des Beklagten zur entsprechenden Mittelzuweisung im Wege einer einstweiligen Anordnung finden können. Von dieser Möglichkeit hat sie indes keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 32 Andere Anspruchsgrundlagen für den Hauptantrag und den ersten Hilfsantrag sind nicht ersichtlich. Abgesehen davon, dass die Klägerin keine Schadensersatzzahlung, sondern ausdrücklich die Zuweisung von Haushaltsmitteln begehrt, würden Ansprüche aus Vertragsverletzung wie auch Amtshaftungsansprüche voraussetzen, dass ein vermögenswerter Schaden substantiiert dargetan ist. Zumindest daran fehlt es. Randnummer 33 Ein Folgenbeseitigungsanspruch würde die Verletzung eines Freiheitsrechts als absolutes Recht des öffentlichen Rechts voraussetzen; die Beeinträchtigung bloß relativer Rechte gegen die öffentliche Gewalt, also die Verletzung eines öffentlich-rechtlichen Vertrages, vermag einen Folgenbeseitigungsanspruch nicht zu begründen (vgl. OVG Berlin-Brandenburga.a.O. Rn. 36). Randnummer 34 Auch ein Anspruch auf (ermessensfehlerfreie) Neubescheidung des Antrages käme nicht in Betracht. Randnummer 35 Die Grenzen des dem Beklagten zustehenden Ermessens, die für das Gericht nur eingeschränkt nach § 114 VwGO zu überprüfen sind, ergeben sich vor allem aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Artikel 3 Grundgesetz (GG) und den daraus entwickelten Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung durch langjährige Subventionspraxis. Schon der Wortlaut der Vorschrift des Artikel 3 Abs. 1 GG deutet darauf hin, dass es nur um die Gleichbehandlung verschiedener Rechtssubjekte im Hinblick auf eine eingeführte Verwaltungspraxis geht, nicht aber darum, ein und demselben Rechtssubjekt bei vergleichbarem Sachverhalt gleichmäßige Begünstigung zu gewähren. Dies liefe nämlich darauf hinaus, dass aus einer freiwilligen Leistung, die wie hier auch sonst grundrechtlich weder nach Artikel 1 Abs. 1 GG noch Artikel 14 Abs. 1 GG geschützt ist, eine Pflichtleistung erwächst. Der Schutz des einzigen Empfängers einer bestimmten Förderung erschöpft sich damit im Grundsatz des Vertrauensschutzes und den für diesen geltenden besonderen Maßstäben (VGH Mannheim, Urteil vom 12.06.1990 – 10 S 3081/89 – juris Rn. 15; Urteil der Kammer vom 22.01.2004 – 12 A 158/02 – juris Rn. 32). Randnummer 36 Die Klägerin kann indes einen Anspruch nicht aus den Grundsätzen des Vertrauensschutzes herleiten. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes leitet sich aus dem Rechtsstaatsprinzips des Artikel 20 Abs. 3 GG und dessen Postulat nach Rechtssicherheit ab, sofern er nicht ohnehin als tragendes und durch einzelne Vorschriften konkretisiertes allgemeines Prinzip des Verwaltungsrechtes angesehen wird (VGH Mannheim, Urteil vom 12.06.1990 a.a.O.). Im vorliegenden Fall ergibt sich daraus kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Sogar wenn in den Jahren zuvor die Klägerin Zuwendungen erhalten hätte, begründete dies kein schutzwürdiges Vertrauen, dass in den Folgejahren ebenso verfahren wird, sofern nicht besondere Umstände hinzugetreten sind. (vgl. Urteil der Kammer vom 22.01.2004 a.a.O.). Abgesehen davon, dass es sich nicht um einen Wiederholungsantrag handelt, sin solche besonderen Umstände vorliegend auch nicht ersichtlich und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden. Randnummer 37 Auch unter dem Aspekt des Willkürverbotes wären im Hinblick auf eine Verweigerung der Bewilligung der Zuwendung dem Beklagten kein Ermessensfehler vorzuwerfen. Eine Verletzung des Willkürverbotes liegt nur dann vor, wenn die maßgeblichen Kriterien für die Zuwendungsgewährung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar sind und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruhen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 – 1 BVR 1934/93 – juris Ls. 4a). Das Interessebekundungsverfahren und die darin aufgestellten Voraussetzungen verstoßen nach Auffassung des Gerichts nicht gegen das Willkürverbot und stehen auch nicht im Widerspruch zum Förderungszweck. Eine Verletzung des Subsidiaritätsgebotes des § 4 Abs. 2 SGB VIII ist nicht erkennbar. Vor dem Hintergrund der sogenannten xxxxx-Problematik und des sich daran anschließenden“ Runden Tisches“ ist es nicht zu beanstanden, wenn die hier im Streit stehende Förderung des Beklagten gerade die Verbesserung der Versorgungssituation besonders herausfordernder Kinder und Jugendlicher im Rahmen öffentlicher Jugendhilfe bezweckt und insoweit dem öffentlichen Träger der Jugendhilfe als Hoheitsträger für die unterschiedlichen Bedarfe vor Ort eine gewisse Steuerungsfunktion beimisst. In Anbetracht der Zielrichtung des Projektes, der Schaffung von Kooperationen, die dauerhaft lokale Versorgungsbedarfe besser abdecken sollen, erscheint es nicht willkürlich, dass freie Jugendträger alleine nicht antragsberechtigt sein sollen. Randnummer 38 Schließlich hat der Beklagte auch zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes nach § 4 Abs. 2 SGB VIII auch deshalb nicht vorliegt, weil hier auch und insbesondere die strukturelle Vorplanung und Prüfung geeigneter Einrichtungen im Vordergrund stehen und gerade nicht die Leistungserbringung in Einrichtungen der freien Jugendhilfe. Insoweit ist auch für das Gericht das von der Klägerin skizzierte Spannungsverhältnis im Hinblick auf die Leistungserbringung nicht erkennbar. Randnummer 39 Der zweite Hilfsantrag der Klägerin stellt einen sogenannten Fortsetzungsfeststellungsantrag dar. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines solchen Antrages ist ein Feststellungsinteresse. Vorliegend könnte sich ein solches Feststellungsinteresse allenfalls aus einer Wiederholungsgefahr ergeben. Indes muss es sich um eine konkrete Wiederholungsgefahr handeln. Dies setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft und unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme des Beklagten zu erwarten ist, die die Klägerin beschwert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.06.2018 - 3 BN 1.17 - juris Rn. 19 m.w.N.). Das wäre etwa der Fall, wenn die Klägerin bereits weitere, gleichartige, noch nicht beschiedene Anträge gestellt hätte und beabsichtigte, für die folgenden Jahre noch entsprechende Anträge zu stellen und damit rechnen müsste, dass auch diese aus den bisher vorgebrachten Gründen vom Beklagten abgelehnt würden. Randnummer 40 Eine solche – konkrete – Wiederholungsgefahr ist aber von der Klägerin nicht dargelegt worden, insbesondere sind weder weitere, noch nicht beschiedene Anträge vorhanden, noch hat die Klägerin in irgendeiner Weise dargetan, dass sie beabsichtigt, ähnliche Anträge für die Zukunft zu stellen. Der Annahme einer konkreten Wiederholungsgefahr steht darüber hinaus auch die Erklärung des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung entgegen. Dieser hat bekundet, dass ein weiteres Interessebekundungsverfahren zur Förderung von Projekten für Kinder und Jugendliche mit besonderen Unterstützungsbedarfen nicht geplant sei. Eine solche Förderung sei künftig allenfalls im Rahmen einer sogenannten Richtlinienplanung denkbar. Randnummer 41 Damit hat aber die Klägerin bereits ein (Fortsetzung)-Feststellungsinteresse nicht dargetan. Randnummer 42 Unbeschadet dessen wäre die Ablehnung des klägerischen Antrages aus den o. g. Gründen auch nicht rechtswidrig bzw. ermessensfehlerhaft gewesen. Randnummer 43 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; sie ist gemäß §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001394308
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