Zugang der Kündigung - Hausbriefkasten - keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall - Verschulden des Arbeitnehmers Leitsatz 1. Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch Einwurf in den Hausbriefkasten des Arbeitnehmers geht regelmäßig auch dann mit dem Einwurf in den Hausbriefkasten zu, wenn der Arbeitgeber weiß, dass sich der Arbeitnehmer krankheitsbedingt länger nicht zuhause aufhält. (Rn.25) 2. Einem Arbeitnehmer, der trotz eines ausdrücklichen Verkehrszeichens mit dem Zusatz der (ausgeschilderte) Fußweg sei für Radfahrer nicht geeignet, seine Fahrt fortsetzt und dann auf einer sich an den Weg hinter einer Kurve anschließenden Treppe zu Fall kommt, steht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall zu. (Rn.33) Orientierungssatz 1. Schuldhaft im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts handelt der Arbeitnehmer, der in erheblichem Maße gegen die von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhaltensweise verstößt. (Rn.31) 2. Bei Verkehrsunfällen liegt ein den Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließendes Verschulden vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Pflichten als Verkehrsteilnehmer vorsätzlich oder in besonders grober Weise fahrlässig missachtet. (Rn.31) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 22. Februar 2019, 3 Ca 1628/18, Beschluss Tenor Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 22.02.2019 - 3 Ca 1628/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe A. Randnummer 1 Der Kläger wendet sich im Beschwerdeverfahren gegen die Versagung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht mangels hinreichender Erfolgsaussicht der von ihm erhobenen Klage. Randnummer 2 In der Hauptsache streiten die Parteien über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie über Entgeltfortzahlung. Randnummer 3 Der in L... wohnhafte Kläger ist bei der Beklagten, einem Zeitarbeitsunternehmen, seit dem 17.05.2018 als Leiharbeitnehmer für eine Vergütung von EUR 10,13 brutto pro Stunde bei 151,67 Monatsstunden beschäftigt. Im Arbeitsvertrag werden die Tarifverträge zwischen dem Arbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit in Bezug genommen. § 9 Ziffer 3 des MTV BAP/DGB regelt, dass die ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses als Probezeit gelten und innerhalb dieser Probezeit während der ersten drei Monate das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von einer Woche gekündigt werden kann. Randnummer 4 Am 30.06.2018 befuhr der Kläger mit seinem Fahrrad in L... einen abschüssigen Weg, der sich in Treppen fortsetzt. Der Kläger verunfallte und brach sich beide Arme. Nach dem Krankenhausaufenthalt befand er sich nicht zu Hause, sondern bei seinen Eltern in P... a... S.... Randnummer 5 Am 20.07.2018 kam es zu einem Telefonat zwischen der Schwester des Klägers und dem Niederlassungsleiter P... der Beklagten. Die Schwester bat um Zusendung der Kündigung an die Adresse in P... a... S.... Randnummer 6 Die Beklagte kündigte dem Kläger das Arbeitsverhältnis ordentlich. Sie versandte das Kündigungsschreiben an die Wohnadresse des Klägers in L.... Dort befand sie sich am 21.07.2018 im Briefkasten des Klägers. Der Kläger schrieb an die Beklagte am 06.08.2018 unter Nutzung dieser Anschrift und machte die Auszahlung seines Urlaubsanspruchs geltend. Randnummer 7 Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm sei die Kündigung erst am 07.08.2018 zugegangen. An jenem Tag habe seine Schwester die Kündigung aus dem Hausbriefkasten geholt und ihm übergeben. Ihm stehe noch Entgeltfortzahlung für die Zeit ab dem 01.07.2018 zu. Insoweit sei die von ihm bereits am 07.08.2018 eingereichte Klage zulässig und auch nach der Zahlung von Krankengeld zulässig geblieben. Auch sei eine Bezifferung des Antrags nicht erforderlich. Er habe den Unfall auch nicht schuldhaft herbeigeführt. Ein Warnschild habe am Anfang des abschüssigen Weges nicht gestanden. Randnummer 8 Der Kläger begehrt Prozesskostenhilfe für folgende mit Schriftsatz vom 23.01.2019 zuletzt angekündigte Anträge: Randnummer 9 1. festzustellen, dass die Kündigungen der Beklagten vom 20.07.2018 gegenstandlos sind und das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, Randnummer 10 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, vom Beginn der Erkrankung vom 01.07.2018 bis zum 11.08.2018, hilfsweise für die Dauer von 6 Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten, Randnummer 11 hilfsweise zu 2., die Beklagte zu verurteilen in Höhe Euro 1.213,38 netto an die I... Innungskrankenkasse N... und unter Berücksichtigung dieser Zahlung Euro 2.323,50 (brutto) an den Kläger zu zahlen, Randnummer 12 äußerst hilfsweise hierzu, die Beklagte zu verteilen, für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 11.08.2018 Euro 2.323,50 brutto an den Kläger zu zahlen, Randnummer 13 äußerst hilfsweise hierzu die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis 11.08.2018 eine Abrechnung zu erteilen und Zahlung entsprechend der Abrechnung zu leisten. Randnummer 14 Die Beklagte hat einen Antrag auf Klagabweisung angekündigt. Randnummer 15 Sie hat gemeint, dem Kläger sei die Kündigung schon am 21.07.2018 zugegangen, so dass das Arbeitsverhältnis am 31.07.2018, wie gekündigt, geendet habe. Eine Zustellung der Kündigung an eine - ihr auch nicht genannte - Adresse in P... a... S... habe ihr Vertreter abgelehnt. Dem Kläger stehe auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung zu. Dieser sei auf einem abschüssigen Fußgängerweg, der in eine Treppe übergegangen sei, gestürzt. Der Weg sei durch ein entsprechendes Zeichen und den Zusatz: „Durchfahrt für Radfahrer nicht möglich“ gekennzeichnet. Hierzu hat die Beklagte entsprechende Fotos (Anlage B5) vorgelegt, auf die verwiesen wird. Randnummer 16 Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Antrag zu 1 habe keine Aussicht auf Erfolg, da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte dem Kläger am 21.07.2018 zugestellt worden und damit fristgemäß gewesen sei. Daran ändere der Umstand, dass sich der Kläger im Juli 2018 zunächst im Krankenhaus und dann bei seinen Eltern in P... a... S... aufgehalten habe, nichts. Randnummer 17 Der Antrag zu 2 sowie alle hierzu gestellten Hilfsanträge seien unzulässig. Für den Hauptantrag gelte der Vorrang der Leistungsklage, der erste Hilfsantrag sei unbestimmt. Es könnte nicht nachvollzogen werden, wie der Kläger auf die von ihm errechneten Beträge komme. Auch sei zweifelhaft, ob nicht eine den Entgeltfortzahlungsanspruch ausschließende Schuld des Klägers vorliege. Der Kläger trage zum Unfallhergang unklar vor. Der zweite Hauptantrag sei mangels Aktivlegitimation wegen des Übergangs des Anspruchs auf die Krankenkasse und mangels Vortrags zur Höhe des Anspruchs zu unbestimmt. Wegen der weiteren Begründung des Arbeitsgerichts wird auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Randnummer 18 Gegen den am 22.02.2019 zugestellten Beschluss hat der Kläger sofortige Beschwerde eingelegt, der das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 27.02.2019 nicht abgeholfen hat. Randnummer 19 Im Beschwerdeverfahren führt der Kläger aus, die Kündigung sei ihm am 07.08.2018 zugegangen. Entscheidend sei, dass die Beklagte gewusst habe, dass er wegen seiner Ortsabwesenheit keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme von der Kündigung gehabt habe. Es bleibe auch dabei, dass bereits der Hauptantrag zu 2 zulässig sei. Er sei zum Zeitpunkt der Klagerhebung aktivlegitimiert gewesen. Wegen § 265 ZPO ändere ein späterer Anspruchsübergang auf die Krankenkasse hieran nichts. Er sei auch aktivlegitimiert, weil ihn die Krankenkasse zur Geltendmachung der Beträge (formlos) ermächtigt habe. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch sei auch nicht ausgeschlossen. Er bestreite weiter, dass das Verkehrsschild für ihn erkennbar gewesen sei. Er habe den konkreten Weg nicht gekannt und für mit dem Fahrrad befahrbar gehalten. Randnummer 20 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen. B. Randnummer 21 Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte form- und fristgemäß eingelegte und damit zulässige sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die vom Kläger erhobene Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat. Randnummer 22 I. Das gilt zunächst für den Antrag zu 1. Dieser ist erkennbar unbegründet. Randnummer 23 1. Das Arbeitsgericht hat den Kündigungsschutzantrag dahingehend ausgelegt, dass es dem Kläger um die Einhaltung der Kündigungsfrist, also um den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zum 17.08.2018 gehe. In diesem Sinne hat der Klägervertreter seinen Antrag zunächst im Gütetermin konkretisiert, später aber dann doch wieder den ursprünglichen Kündigungsschutzantrag angekündigt. Da aber nach wie vor vom Kläger keine Gründe für die Unwirksamkeit der Kündigung vorgetragen worden sind und das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis der Parteien keine Anwendung findet, liegt die Auslegung des Antrags im Sinne des Arbeitsgerichts nah. Den entsprechenden Ausführungen hat der Kläger in der Beschwerde auch nicht widersprochen. Randnummer 24 2. Der damit auf die Einhaltung der Kündigungsfrist gerichtete Antrag des Klägers ist unbegründet. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Da die Kündigung des Arbeitsverhältnisses dem Kläger bereits am 21.07.2018 mit Einwurf in seinen Hausbriefkasten zuging, endet das Arbeitsverhältnis wie gekündigt zum 30.07.2018 und damit unter Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist. Randnummer 25
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