GO statthaft. Randnummer 3 Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2019
GO mit den Anordnungen zu Ziff. 1-6 an. Insoweit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
GO statthaft. Hinsichtlich der darüber hinaus in dem Bescheid enthaltenen Zwangsgeldandrohungen für den Fall der Nichtbefolgung der zuvor genannten Anordnungen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
GO statthaft, da einem Widerspruch gegen diese Vollzugsmaßnahme bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 248 Abs. 1 S. 2 LVwG , § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO). Randnummer 4 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 5
GO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 S. 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen (unter anderem) des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. Lässt sich die Rechtmäßigkeit bei summarischer Prüfung nicht eindeutig beurteilen, bedarf es schließlich einer allgemeinen Interessenabwägung im Sinne einer Folgenabwägung. Dabei sind die Folgen gegenüberzustellen, die einerseits eintreten, wenn dem Antrag stattgegeben wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtmäßig erweisen bzw. die andererseits eintreten, wenn der Antrag abgelehnt wird, die Bescheide sich aber später im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 06. August 1991 - 4 M 109/91 -, zitiert
Juris). Randnummer 6 Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hinsichtlich Anordnungen der Ordnungsverfügung vom 1. Juli 2019, soweit diese die Antragstellerin betrifft, und der darauf beruhenden Zwangsgeldandrohung unbegründet. Randnummer 7 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat. Der Antragsgegner hat den Regelungen in Ziff. 1-6 deshalb eine sofortige Vollziehbarkeit beimessen wollen, weil die Regelungen im Interesse der Vermeidung von Schmerzen und Schäden der Hunde sofort bzw. kurzfristig umgesetzt werden sollten, weshalb die Einzelanordnungen
dem Inhalt des Bescheides auch "unverzüglich" bzw. innerhalb einer kurzen Frist befolgt werden sollen. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre das dem Bescheid selbst zu Grunde liegende und in der Begründung zum Ausdruck kommende Ziel, kurzfristig ein mögliches Leiden der Tiere zu verhindern, nicht zu erreichen. Der Antragsgegner stellt dabei ausdrücklich auf die Zeit eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens ab und begründet insgesamt hinreichend die besondere Dringlichkeit der angeordneten Maßnahmen. Randnummer 8 Das vom Antragsgegner dargelegte besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung überzeugt auch inhaltlich, die sofortige Vollziehung ist notwendig, um den Tieren auch für die Zeit eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens mögliche Leiden zu ersparen. An der Verhinderung vermeidbarer Leiden der Tiere für diese Zeit besteht ein besonderes öffentliches Interesse, das über das allgemeine öffentliche Interesse an der Durchsetzung tierschutzrechtlicher Verfügungen hinausgeht. Randnummer 9 Der Bescheid vom 1. Juli 2019 ist in Ziffer 1-4 und 6 der getroffenen Anordnungen offensichtlich rechtmäßig. Hinsichtlich der Anordnung in Ziffer 5, einen Elektrodraht über dem Zugangstor zum Zwinger unverzüglich zu entfernen, kann zwar noch nicht abschließend die Rechtmäßigkeit beurteilt werden, eine darüberhinausgehende Interessenabwägung führt jedoch dazu, dass auch insoweit das Interesse an der Durchsetzung der Anordnung höher zu gewichten ist als das Interesse an einer Aussetzung der Vollziehung. Randnummer 10 Rechtsgrundlagen für die getroffenen Anordnungen in Ziffer 1-6 sind § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG.
SchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen.
SchG kann sie insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen.
SchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG). Er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG).
SchG ist das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, die Anforderungen an die Haltung von Tieren
näher zu bestimmen und dabei insbesondere Vorschriften über näher bestimmte Anforderungen zu erlassen. Dies ist durch die Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) geschehen. Randnummer 11 Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der tierschutzrechtlichen Anordnungen in dem Bescheid vom 1. Juli 2019 ist vor allem zu berücksichtigen, dass bei der Beantwortung der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, den verbeamteten Tierärzten vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist. Hierdurch wird die bestehende Rechtsschutzgarantie nicht beeinträchtigt. Denn das Gericht überprüft, ob sich die Beurteilungen der zuständigen Amtstierärzte innerhalb der rechtlichen Vorgaben bewegen und unter Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers fachlich vertretbar sind. Die Einschätzung des zugezogenen beamteten Tierarztes wird vom Gesetz in § 16a Satz 2 Nr. 2 TierSchG im Regelfall als maßgeblich angesehen. Als gesetzlich vorgesehene Sachverständige sind die Amtstierärzte für Aufgaben wie diese eigens bestellt (vgl. § 15 Abs. 2 TierSchG). In einem exakten
weisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen kommt ihrer fachlichen Beurteilung daher besonderes Gewicht zu (siehe BVerwG, Beschluss vom
SchG sicherzustellen. § 2 Abs. 2 TierSchHuV konkretisiert diese Pflicht mit der Bestimmung, dass, wer mehrere Hunde auf demselben Grundstück hält, sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten hat, sofern andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Von der Gruppenhaltung kann abgesehen werden, wenn dies wegen der Art der Verwendung, dem Verhalten oder dem Gesundheitszustand des Hundes erforderlich ist. Der Antragsgegner hat bei unumgänglicher Einzelhaltung angeordnet, dass dann mindestens Sichtkontakt zu anderen Hunden zu gewähren ist. Dies entspricht bei einer notwendigen Einzelhaltung in einer Gruppenumgebung dem Gemeinschaftsbedürfnis des Hundes. Gemäß § 6 Abs. 5 TierSchHuV sollen Zwinger so angeordnet sein, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben, wenn mehrere Hunde auf dem Grundstück einzeln in Zwingern gehalten werden müssen. Gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 und 5 TierSchHuV muss mindestens eine Seite eines Zwingers dem Hund freie Sicht
außen ermöglichen und der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein, wenn sich der Zwinger in einem Gebäude befindet. Randnummer 14 Die Anordnung zu Ziff. 2 der Ordnungsverfügung vom
der
vollziehbaren Einschätzung der Amtstierärztin ist diese Hütte, von der es zusammen mit dem davor befindlichen Hund eine Fotoaufnahme gibt, jedoch so groß, dass der Hund sie vermutlich mit seiner Körperwärme nicht warmhalten kann. Aus dem ehemaligen Pferdestall drang auch noch das Gebell weiterer Hunde, die nicht näher begutachtet werden konnten. Im Bereich des Zwingers links des Hoftores mit einem teils überdachten Bereich – dort wurde ein Berner Sennenhund und ein Landseer vorgefunden – konnte nicht festgestellt werden, dass eine Schutzhütte vorhanden war. Weiteres Gebell war aus dem Stall am Wohnhaus zu hören, dort konnte in einem hinteren Zwinger ein Landseer vorgefunden werden. Weiteres Gebell war aus einer anderen Ecke des Hofes zu hören. Randnummer 16 Auch die in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung getroffene Anordnung, die Lichteinfallsfläche des Stalles am Wohnhaus bis zum 10. Juli 2019 zu vergrößern, um den Lichteinfall zu erhöhen, sofern sie nicht mindestens 24,75 m² beträgt, ist rechtmäßig. Gemäß § 5 Abs. 1 TierSchHuV darf ein Hund nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht bei der Haltung in Räumen, die
ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, muss grundsätzlich mindestens 1/8 der Bodenfläche betragen. Bei einer früheren Ortsbesichtigung ist eine Grundfläche des Stalles von 198 m² ermittelt worden. Dies bedeutet, dass bei einer Haltung in diesem Gebäude die Lichteinfallsfläche 24,75 m² betragen muss. Es lässt sich nicht erkennen, dass die Fläche nicht richtig berechnet worden ist.
den Feststellungen des bestandskräftig gewordenen Bescheides vom
außen ermöglichen und für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein muss, wenn sich der Zwinger in einem Gebäude befindet. Auch der Hofplatz ist insoweit als Zwinger anzusehen, er war vollständig eingefriedet und erlaubte für die Hunde
den Feststellungen der Amtsveterinärin keine freie Sicht
außen. Der freie Blick aus dem Gebäude ist auch im Pferdestall und dem Stall am Wohnhaus für die dort untergebrachten Hunde nicht möglich gewesen. Randnummer 18 Die Anordnung in Ziff. 6 der Ordnungsverfügung, den Aufenthaltsbereich der Hunde sauber zu halten und Kot täglich entsorgen, entspricht fast wörtlich § 8 Abs. 2 Nr. 4 TierSchHuV. Es bestand auch Anlass zum Erlass dieser Anordnung, selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich bei den Haufen im rechten Abteil im ehemaligen Pferdestall um Pellets handelte. So fanden sich dort mehrere feuchte Stellen und auf Grundlage dieses Vortrages dann auch feuchte, mit Urin durchtränkte Pellets. Diese durchtränkten Pellets stellen selbst eine Verschmutzung des Aufenthaltsbereiches dar. Zudem roch es an der rückwärtigen Wand des Pferdestalles stark
Exkrementen, woraus die Amtstierärztin den
vollziehbaren Schluss gezogen hat, dass Kot offenbar dort nicht täglich entfernt wird. Randnummer 19 Auch die Anordnung zu Ziffer 5 der Ordnungsverfügung, den Elektrodraht über dem Zugangstor zum Zwinger auf dem Hofplatz unverzüglich zu entfernen, könnte rechtmäßig sein, denn
SchHuV dürfen in einem Zwinger bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, vorhanden sein. Es ist zwischen den Beteiligten streitig, ob es sich bei dem bei der Ortsbesichtigung vorgefundenen Teil um einen möglicherweise stromführenden Elektrodraht oder nur ein Seil handelt. Auf den vorhandenen Fotoaufnahmen ist dies nicht eindeutig erkennbar, allerdings wurde auch schon bei der Kontrolle im Jahre 2016 ein Elektrodraht über dem Zugangstor zu dem Zwinger auf dem Hofplatz festgestellt, der allerdings nicht in Benutzung war. Dies könnte dafür sprechen, dass dort eine Elektrodraht immer noch vorhanden ist. Es ist allerdings auch nicht auszuschließen, dass es sich nicht um einen möglicherweise stromführenden Elektrodraht, sondern einen anderen Gegenstand handelt. Randnummer 20 Lässt sich
summarischer Prüfung weder die offensichtliche Rechtmäßigkeit noch die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügung in Ziff. 5 feststellen, so ist im Wege der weiteren Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten danach zu fragen, ob die bei einer denkbaren Verwendung eines Elektrodrahtes zu befürchtenden Gefahren für die Hunde für den Fall, dass sich im Hauptsacheverfahren die für die Verfügung in diesem Punkt tragenden tatsächlichen Umstände und deren Bewertung endgültig als zutreffend erweisen, schwerer wiegen als die Belastungen, die die Antragstellerin durch die für sofort vollziehbar erklärten Beschränkungen für den Fall erlitte, dass sie in dem Hauptsacheverfahren erfolgreich wäre. Bei dieser weitergehenden Abwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das Aufschubinteresse. Die Beseitigung des Elektrodrahtes würde eine mögliche Gefahrenquelle für die Gesundheit der Hunde beseitigen. Sollte dort gar kein Draht, sondern nur ein Seil vorhanden sein, wäre die Antragstellerin auch nicht verpflichtet, ein nicht stromführendes Seil zu entfernen. Sollte tatsächlich ein Elektrodraht sich dort befinden, wäre die Beseitigung nicht mit unverhältnismäßigen Belastungen verbunden. Bei der Abwägung überwiegt daher das Interesse an der Beseitigung einer jedenfalls denkbaren Gefahr für die Gesundheit der Hunde. Randnummer 21 Die Anordnungen in dem Bescheid vom 1. Juli 2019 sind insgesamt notwendig und verhältnismäßig. Für Anordnungen
SchG besteht – wie sich aus Abs. 1 Satz 1 ergibt – kein Entschließungsermessen (bei der Feststellung von Verstößen muss die Behörde somit einschreiten), jedoch besteht ein Auswahlermessen („wie“ des Einschreitens) hinsichtlich des Handlungsmittels. Die Wahl des Handlungsmittels wird durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geleitet und beschränkt. In der Begründung des Verwaltungsakts muss zum Ausdruck kommen, dass die Behörde ihren Ermessensspielraum erkannt und genutzt hat. Das Ermessen ist seitens des Gerichts nur eingeschränkt auf Ermessensfehler überprüfbar (§ 114 Satz 1 VwGO). Notwendige Anordnungen im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG sind diejenigen, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen, d.h. sie müssen geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne sein (Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz,
bar halten die Hunde gemeinsam, unabhängig von den Eigentumsverhältnissen. Sie sind verantwortliche Tierhalter, jedenfalls aber als Betreuer der Tiere für die Tierhaltung insgesamt verantwortlich, so dass gegen sie die Anordnungen
SchG) erlassen werden konnten. Im Rahmen der §§ 2, 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG geht es darum, wer für die tierschutzwidrigen Verhältnisse verantwortlich ist (VG Magdeburg, Urteil vom
nicht auf einen anderen übertragbar, ohne dass dieser selbst damit faktisch die Stellung eines Tierhalters oder Tierbetreuers übernehmen müsste ( OVG Schleswig, Urteil vom 28. Januar 2016 – 4 LB 46/14 –, juris Rn. 38 ). Randnummer 23 Gemessen an diesen Grundsätzen sind vorliegend beide Personen Tierhalter und Tierbetreuer. Beide haben Einwirkungsmöglichkeit auf die Tiere. Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass eine Person von der Tierhaltung vollständig ausgeschlossen wird, so dass ihm oder ihr keine Einwirkungsmöglichkeit auf die Tiere zukäme. Die Verhaltenspflichten des § 2 TierSchG richten sich an Tierhalter und Tierbetreuer und knüpfen nicht an das Eigentum an. Randnummer 24 Die Zwangsgeldandrohung beruht auf §§ 228 , 229 Abs. 1 Nr. 2 , 235 Abs. 1 Nr. 1 , 236 , 237 LVwG . Die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs.2, 53 Abs. 2 und 52 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001395397
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.