← Deutschland

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 3. Senat 3 MB 16/18 Beschluss Vorläufiger Rechtsschutz gegen die abgeschlossene Vollstreckung a

Vorläufiger Rechtsschutz gegen die abgeschlossene Vollstreckung aus einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung; Verstoß gegen das Willkürverbot und richterliche Unabhängigkeit Orientierungssatz

  1. Ist die Vollstreckung abgeschlossen, kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Pfändungs- und Überweisungsverfügung nur noch im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 S. 4 VwGO analog) getroffen werden, für die vorläufiger Rechtsschutz jedoch nicht gewährt werden kann (Entgegen: VG Schleswig, 2017-03-23, 4 B 58/17). (Rn.5)
  2. Der einzelne Richter ist durch das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht daran gehindert, auch dann eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten und seinen Entscheidungen zugrunde zu legen, wenn alle anderen Gerichte, auch die im Rechtszug übergeordneten, den gegenteiligen Standpunkt einnehmen. (Rn.10) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
  3. Kammer,
  4. März 2018, 4 B 247/17, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -
  5. Kammer, Einzelrichter - vom
  6. März 2018 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 138,98 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom
  7. März 2018 hat keinen Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Randnummer 2 Soweit der Antragsteller geltend macht, das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass er den einstweiligen Rechtsschutzantrag auf einen isolierten Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO umgestellt habe, bedarf dies vorliegend keiner Klärung. Denn das Verwaltungsgericht hat die Unzulässigkeit des einstweiligen Rechtsschutzbegehrens zu Recht – selbständig tragend – darauf gestützt, dass einem Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom
  8. November 2017 das Rechtsschutzbedürfnis fehlt und infolgedessen auch der Annexantrag auf Aufhebung der Vollziehung durch Rückzahlung von 555,91 € an den Antragsteller unzulässig geworden ist. Randnummer 3 Für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen eine Pfändungs- und Überweisungsverfügung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist nur Raum, solange von dieser Vollstreckungsmaßnahme noch belastende Wirkungen ausgehen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 09.09.2016 – OVG 12 S 53.16 – juris Rn. 2). Das ist vorliegend nicht der Fall. Randnummer 4 Mit Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom
  9. November 2017 pfändete der Antragsgegner nach § 300 LVwG zur Deckung einer öffentlich-rechtlichen Schuld in Höhe von 555,91 € die Forderung, welche dem Antragsteller aus Zahlung des Guthabens bzw. auch dem vertraglich vereinbarten Dispositionskredit auf einem Giro- bzw. Sparkonto gegen die Sparkasse … als Drittschuldnerin zusteht. Randnummer 5 Am
  10. Dezember 2017 zahlte der Antragsteller 79,50 € und am
  11. Dezember 2017 die Sparkasse … (Drittschuldnerin) 476,41 € an den Antragsgegner (gesamt 555,91 €). Mit Schreiben vom
  12. Januar 2018 (Anlage B1 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom
  13. März 2018, Bl. 61 Gerichtsakte) teilte der Antragsgegner daraufhin gegenüber der Sparkasse … (Drittschuldnerin) mit, dass die Pfändungs- und Überweisungsverfügung vom
  14. November 2017 erledigt und das Konto des Antragstellers freizugeben sei. Damit ist die Vollstreckung abgeschlossen und die Pfändungs- und Überweisungsverfügung wie auch der dagegen eingelegte Widerspruch des Antragstellers haben sich erledigt. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändungs- und Überweisungsverfügung kann der Antragsteller nur noch im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) erreichen, für die vorläufiger Rechtsschutz jedoch nicht gewährt werden kann. Demzufolge scheidet auch die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aus, welche als Annexregelung die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO voraussetzt (vgl. BFH, Beschl. v. 11.04.2001 – VII B 304/00 – juris Rn. 11; FG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 01.03.2017 – 7 K 7188/16 – juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg a.a.O., juris Rn. 2; VGH München, Beschl. v. 09.09.2016 – OVG 12 S 53.16 – juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschl. v. 20.08.2018 – 4 B 58/18 – juris Rn. 12 ; VG Schwerin, Urteil vom
  15. April 2019 – 4 A 275/19 SN – juris Rn. 30; Werth , in: Klein, AO,
  16. Aufl. 2018, § 309 Rn. 33; Martini , in: Pfirrmann/Rosenke/Wagner, BeckOK AO,
  17. Edition Stand: 01.07.2019, § 309 Rn. 122; Lemaire , in: Kühn/von Wedelstädt, AO und FGO,
  18. Aufl. 2011, § 309 AO Rn. 19; zum Charakter des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO als Annexregelung Puttler , in: Sodan/Ziekow, VwGO,
  19. Aufl. 2018, § 80 Rn. 163 sowie Schoch , in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand:
  20. EL Februar 2019, § 80 Rn. 341 f.). Randnummer 6 Soweit sich der Antragsteller darauf beruft, dass die
  21. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts im Beschluss vom
  22. März 2017 – 4 B 58/17 – entschieden habe, dass ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann noch bestehe, wenn aufgrund der Pfändungs- und Überweisungsverfügung an die Vollstreckungsbehörde gezahlt worden sei, rechtfertigt dies keine andere Beurteilung. Wie sich den obigen Ausführungen entnehmen lässt, teilt der beschließende Senat diese – in der
  23. Instanz durch den Einzelrichter im Jahre 2017 geäußerte – Rechtsauffassung nicht. Randnummer 7 Zur ins Feld geführten Entscheidung des Finanzgerichts München vom
  24. November 2000 – 3 K 1701/00 – gilt es anzumerken, dass diese zeitlich vor dem Beschluss des Bundesfinanzhofs vom
  25. April 2001 – VII B 304/00 – ergangen ist. Randnummer 8 Eine andere Betrachtungsweise ist auch nicht im Lichte der Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) geboten, da der Antragsteller nicht rechtsschutzlos gestellt wird. Er kann sein Begehren im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog) weiterverfolgen. Im Fall einer bereits durch Vollziehung erledigten Pfändungs- und Überweisungsverfügung kann das Fortsetzungsfeststellungsinteresse zu bejahen sein, wenn die Klage zum Zwecke der Beseitigung von Folgen der erledigten Pfändungs- und Überweisungsverfügung erhoben wird (vgl. FG Berlin-Brandenburg a.a.O., juris Rn. 31). Randnummer 9 Die Auffassung des Antragstellers, dass es gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) verstoße, wenn dieselbe Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts gleiches ohne sachlichen Grund ungleich behandle, indem sie am
  26. März 2017 – 4 B 58/17 – eine Vollzugsaufhebung bejahe, wenn sowohl vom Vollstreckungsschuldner als auch vom Drittschuldner aufgrund einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung gezahlt werde und demgegenüber am
  27. März 2018 eine Vollzugsaufhebung verneine, wenn vom Drittschuldner bzw. vom Antragsteller selbst aufgrund einer Pfändungs- und Überweisungsverfügung gezahlt werde, ist unzutreffend. Randnummer 10 Nach Art. 97 Abs. 1 GG sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen. Die richterliche sachliche Unabhängigkeit gilt auch gegenüber der rechtsprechenden Gewalt selbst. Der einzelne Richter ist infolgedessen nicht daran gehindert, auch dann eine eigene Rechtsauffassung zu vertreten und seinen Entscheidungen zugrunde zu legen, wenn alle anderen Gerichte, auch die im Rechtszug übergeordneten, den gegenteiligen Standpunkt einnehmen. Die Gewährleistung der sachlichen Unabhängigkeit der Richter gemäß Art. 97 Abs. 1 GG wirkt auch innerhalb der Gerichtsbarkeit und im Innenverhältnis einer Gerichtskammer (vgl. BVerfG, Beschl. v. 03.11.1992 – 1 BvR 1243/88 – juris Orientierungssatz 1; Beschl. v. 29.02.1996 – 2 BvR 136/96 – NJW 1996, 2149 Leitsatz 1; Detterbeck , in: Sachs, Grundgesetz,
  28. Aufl. 2018, Art. 97 Rn. 14 ff.). Das Bundesverfassungsgericht betont, dass „die Rechtspflege wegen der Unabhängigkeit der Richter konstitutionell uneinheitlich ist“ (BVerfG, Beschl. v. 03.11.1992 – 1 BvR 1243/88 – juris Orientierungssatz 1). Der Einzelrichter der
  29. Kammer war demnach im Beschluss vom
  30. März 2018 nicht daran gehindert, eine andere Rechtsauffassung einzunehmen als noch der Einzelrichter im Beschluss vom
  31. März 2017 – 4 B 58/17 –. Randnummer 11 Der Beschluss vom
  32. März 2018 stellt sich auch unter Berücksichtigung der richterlichen Verfügung vom
  33. Februar 2018 nicht als willkürlich dar. Der Beschluss beruht nicht auf sachfremden Erwägungen; er war für den Antragsteller auch nicht überraschend. In der Verfügung vom
  34. Februar 2018 (Bl. 27 Gerichtsakte) wird zwar die Überlegung angestellt („gegebenenfalls wäre zu erwägen“), die Aufhebung der bereits erfolgten Vollziehung insbesondere hinsichtlich der Forderungen des Norddeutschen Rundfunks zu prüfen und zunächst das Widerspruchsverfahren durchzuführen. Der Antragsteller lässt in der Beschwerdeschrift indes unerwähnt, dass das Verwaltungsgericht vor Erlass des Beschlusses vom
  35. März 2018 mit Verfügung vom
  36. März 2018 (Bl. 63 Gerichtsakte) die Beteiligten darauf hingewiesen hat, dass nach vorläufiger Würdigung der Sach- und Rechtslage Erledigung eingetreten sein dürfte, nachdem nunmehr das Schreiben des Antragsgegners an die Drittschuldnerin vom
  37. Januar 2018, das bislang nicht Gegenstand der Verwaltungsakte gewesen sei, vorgelegt worden sei. Den Beteiligten wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
  38. März 2018, 12.00 Uhr (Eingang bei Gericht) gegeben. Der Antragsteller hat den gerichtlichen Hinweis vom
  39. März 2018 nicht nur zur Kenntnis genommen, sondern er hat hierzu unter ausdrücklicher Bezugnahme auf diesen mit Schriftsatz vom
  40. März 2018 (beim Verwaltungsgericht eingegangen am
  41. März 2018) auch Stellung genommen. Randnummer 12 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach in Vollstreckungsverfahren der Streitwert ¼ des Streitwertes der Hauptsache beträgt (hier ¼ von 555,91 €). Randnummer 13 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001396396

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.