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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat L 8 U 51/16 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1

Gesetzliche Unfallversicherung - Unfallversicherungsschutz gem § 2 Abs 2 S 1 iVm Abs 1 Nr 1 SGB 7 - Wie-Beschäftigter - arbeitnehmerähnliche Tätigkeit - unternehmerähnliche Tätigkeit - Schweißhundefüh

§ 11Nr 1, juris Rn.

12). Randnummer 32 Das Ereignis vom

  1. November 2010 ist zur Überzeugung des erkennenden Gerichts ein Arbeitsunfall gewesen. Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (§ 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII). Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Betroffenen zur Zeit des Unfalls einer versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu einem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis – dem Unfallereignis – geführt hat (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität); das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen aufgrund des Gesundheitserstschadens (haftungsausfüllende Kausalität) ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (dazu nur BSG, Urteil vom
  2. Januar 2007 – B 2 U 8/06 R – juris Rn. 10; vgl. auch G. Wagner in: jurisPK-SGB VII,
  3. Aufl. 2014, § 8 Rn. 24). Dabei müssen die Verrichtung, die Einwirkung und der Gesundheitserstschaden vom Richter mit dem Überzeugungsgrad des Vollbeweises festgestellt sein, während für die Ursachenzusammenhänge die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer – im unfallversicherungsrechtlichen Sinne wesentlichen – Verursachung ausreichend ist (vgl. BSG, Urteil vom
  4. Juli 2012 – B 2 U 9/11 R –

§ 8Nr 44, juris Rn.

25 ff.). Daran gemessen sind die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls gegeben. Randnummer 33 Der Kläger trat während der von ihm im Anschluss an die vom Eigenbetrieb veranstaltete Drückjagd in hängigem Gelände durchgeführten Nachsuche auf ein unter Laub verborgenes, hangabwärts gelegenes Rundholz, rutschte ab, stürzte und erlitt u.a. einen Bruch des rechten Beines. Danach stehen zur Überzeugung des Gerichts Verrichtung, Einwirkung und Gesundheitserstschaden fest. Auch die erforderlichen Kausalzusammenhänge (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität) sind nach dem Überzeugungsmaßstab hinreichender Wahrscheinlichkeit gegeben. Es ist auch nichts ersichtlich, was es rechtfertigen würde, den Zusammenhang zwischen Verrichtung und Einwirkung nach wertenden Gesichtspunkten im Sinne der Theorie von der wesentlichen Bedingung in Frage zu stellen. Insbesondere ist der Kläger zum Zeitpunkt des Unfalls nicht, zumindest nicht erheblich alkoholisiert gewesen. Dies alles ist zwischen den Beteiligten letztlich unstreitig. Randnummer 34 Allein streitig ist zwischen den Beteiligten, ob die zum Unfall führende Verrichtung in einem inneren Zusammenhang zu einer versicherten Tätigkeit gestanden hat. Dieser innere Zusammenhang ist nach Überzeugung des erkennenden Gerichts gegeben. Randnummer 35 Zwar stand der Kläger – insoweit wird gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 3 SGG auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten sowie gemäß § 153 Abs. 2 SGG ergänzend auf das angegriffene Urteil Bezug genommen – weder als Beschäftigter (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII, noch als Lohnunternehmer (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VII) unter Versicherungsschutz. Für die Annahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 5 lit. d SGB VII oder des § 2 Abs. 1 Nr. 10 lit. a SGB VII fehlt es zumindest an der Wahrnehmung eines Amtes, das üblicherweise kraft Tradition oder aus der Natur der Sache heraus nicht von gewerblichen Arbeitnehmern wahrgenommen wird (dazu Bieresborn, in: jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 134, 219 m.w.N.). Randnummer 36 Der Kläger war jedoch als Wie-Beschäftigter versichert, als er während der Nachsuche stürzte und sich dabei verletzte. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII sind auch Personen versichert, die wie Versicherte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (Beschäftigte) tätig werden. Danach ist jede Verrichtung versichert, die einer Ausübung einer Beschäftigung vergleichbar ist (BSG, Urteile vom 31. Mai 2005 – B 2 U 35/04 R –

§ 2Nr 5, juris Rn.

16 und vom 15. Juni 2010 – B 2 U 12/09 R –

§ 2Nr 15, juris Rn.

22). § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII erfasst tatbestandlich Tätigkeiten, die ihrer Art nach zwar nicht sämtliche Merkmale der Ausübung einer Beschäftigung i.S. von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII aufweisen, in ihrer Grundstruktur aber einer solchen ähneln. Es muss zudem eine ernstliche, einem fremden Unternehmen dienende, dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert verrichtet werden, die ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte und regelmäßig verrichtet wird, die in einem fremden Unternehmen dafür eingestellt sind (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom

  1. März 2012 – B 2 U 5/11 R – juris Rn. 56 m.w.N.; zum Ganzen Bieresborn in: jurisPK-SGB VII,
  2. Aufl. 2014, § 2 Rn. 379 ff.). Diese Voraussetzungen, die unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls nach wertenden Kriterien festzustellen sind, liegen nach Überzeugung des Gerichts hier vor. Randnummer 37 Es handelte sich bei der vom Kläger durchgeführten Nachsuche zunächst um eine im Interesse des Eigenbetriebs und damit eines fremden Unternehmens liegende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert. Dabei berücksichtigt das Gericht wesentlich die glaubhafte Aussage des Zeugen O…, wonach er die Drückjagd als Gesellschaftsjagd mit zahlenden Jagdgästen, deren Durchführung wiederum im Interesse des Eigenbetriebs an der Erwirtschaftung finanziellen Ertrags gelegen hat (vgl. Ziff. 105 Abs. 3 Jagdnutzungsvorschrift), nicht ohne die erforderliche Anzahl an Nachsucheführern mit Hunden hätte durchführen können und dürfen. Dies entspricht der Regelung der Ziff. 213 der Jagdnutzungsvorschrift, wonach – der gesetzlichen Verpflichtung aus § 23 Abs. 1 Landesjagdgesetz [LJagdG]) Rechnung tragend – die Nachsuche gewissenhaft durchzuführen und nötigenfalls so lange fortzuführen ist, bis das Wild zur Strecke gebracht ist, oder Gewissheit besteht, dass es gefehlt worden ist oder nach den besonderen Umständen nicht zur Strecke gebracht werden kann. Folgerichtig hat der Zeuge O… glaubhaft ausgeführt, auf Personen wie den Kläger als Nachsucheführer angewiesen zu sein, um die ihm im Rahmen der Organisation von Gesellschaftsjagden obliegenden Aufgaben überhaupt erfüllen zu können. Eine Tätigkeit in fremdem Interesse und mit wirtschaftlichem Wert für den Unternehmer dürfte damit auch zwischen den Beteiligten letztlich außer Frage stehen. Randnummer 38 Die Tätigkeit ist ihrer Art nach auch grundsätzlich geeignet, von dafür eingestellten abhängig beschäftigten Personen ausgeübt zu werden und wurde auch vom Kläger in der konkreten Situation beschäftigtenähnlich ausgeübt. Beschäftigtenähnlichkeit liegt vor, wenn die ausgeübte Tätigkeit ihrer Art nach eher den für ein Beschäftigungsverhältnis streitenden Kriterien entspricht als den für eine selbständige Tätigkeit oder eine Sonderbeziehung (z.B. im Rahmen familienhafter Mithilfe oder von Freundschaftsdiensten) streitenden Kriterien. Mit Abstrichen – weil die Wie-Beschäftigung gerade kein Beschäftigungsverhältnis voraussetzt – kann dabei als Beurteilungsmaßstab auf § 7 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) und die dazu ergangene Rechtsprechung zurückgegriffen werden (BSG, Urteil vom
  3. Mai 2005 – B 2 U 35/04 R –

§ 2Nr 5, juris Rn.

15, 17). Die erforderliche Abgrenzung erfolgt nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats im Einzelnen nach Kriterien, die im Senatsurteil vom

  1. März 2013 – L 8 U 27/11 – juris Rn. 30 wie folgt niedergelegt sind: Randnummer 39 „Für die Abgrenzung zwischen einer Tätigkeit als arbeitnehmerähnlicher Wie-Beschäftigter und einer unternehmerähnlichen Tätigkeit ist von der Abgrenzung zwischen Beschäftigten und Unternehmern auszugehen, wobei jedoch gewisse Abstriche zu machen sind, weil nur eine arbeitnehmerähnliche und eine unternehmerähnliche Tätigkeit gegenüberzustellen sind (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. Februar 2012 – L 3 U 223/09, recherchiert bei juris, Rn. 25, auch zum Folgenden). Dabei setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Unternehmen ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und er dabei einem Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich gekennzeichnet durch das eigene Unternehmerrisiko, also das Tätigwerden auf eigene Rechnung, ein Entgelt, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte und eigener Betriebsmittel, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbstständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Maßgeblich ist stets das Gesamtbild (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  3. Februar 2012 – L 2 U 223/09, a.a.O.). Für die Beurteilung der Arbeitnehmerähnlichkeit im Sinne des § 2 Abs. 2 SGB VII ist auch von Bedeutung, wer sich an der Hilfeleistung beteiligt. Wenn der Verletzte nicht allein tätig wird, sondern zusammen mit demjenigen, dem die Hilfe geleistet wird, oder mit anderen Personen, kann regelmäßig nicht davon ausgegangen werden, dass es um die Erbringung eines Arbeitserfolges und damit um ein eigenwirtschaftliches Interesse geht, weil der Tätigwerdende bei einer solchen Sachlage nicht selbst für einen solchen geradestehen kann. In derartigen Fällen ist zumeist von einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen, weil bei entgeltlicher Betätigung mit Rechtsbindungswillen ein Dienstvertrag vorliegen würde. Anders ist es aber, wenn der Verunglückte die Hilfeleistung allein verrichtet und zwar insbesondere, wenn er über besondere fachbezogene Fähigkeiten verfügt. Bei einer Zusammenarbeit mit anderen kann eine arbeitnehmerähnliche Tätigkeit allerdings zu verneinen sein, wenn der Tätige und Verletzte die Leitung inne hat und federführend mitarbeitet und deshalb bei Gesamtwürdigung aller Umstände des Sachverhaltes wie ein Werkunternehmer oder eine Person, die einen Auftrag mit Werkvertragscharakter ausführt, tätig wird. Andererseits schließt das Fehlen konkreter Weisungen, etwa in Bezug auf die Arbeitszeit, die Wertung als arbeitnehmerähnlich nicht aus (zum Vorgehenden: vgl. Keller, Arbeitnehmerähnliche oder unternehmerähnliche Tätigkeit, NZS 2001, 188, 193). Dabei kann die Benutzung eigenen Werkzeugs – worauf die Beklagte sich beruft – ein Indiz für eine selbstständige Tätigkeit sein (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  4. Februar 2012 – L 2 U 223/09, a.a.O., Rn. 28). Daraus kann aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass jemand tatsächlich als Selbstständiger handelt (BSG, Urteil vom
  5. Januar 2007 – B 2 U 6/06 R, recherchiert bei juris, Rn. 23).“ Randnummer 40 Daran gemessen ist hier von einer beschäftigtenähnlichen und nicht von einer unternehmerähnlichen Tätigkeit auszugehen. Dafür streitet zunächst wesentlich der Umstand, dass der Kläger in den Ablauf der vom Eigenbetrieb veranstalteten Gesellschaftsjagd und damit (kurzfristig) ähnlich wie in einem Betrieb mit bestimmten ihm übertragenden Aufgaben (gerade im Bereich der im Anschluss an die Jagd erfolgten Nachsuche) eingegliedert gewesen ist und dabei an Weisungen des Unternehmers gebunden war. Der Zeuge O… hat den Kläger bei seiner klassifizierenden Einteilung der an der Gesellschaftsjagd beteiligten Personen wörtlich als „Funktioner“ bezeichnet, also als Person, der bei der Durchführung der Jagd unter seiner Leitung eine bestimmte Funktion zukomme. Diese Funktion, wegen derer der Kläger überhaupt an der Jagd teilnahm, war die Durchführung möglicher Nachsuchen nach von Dritten (insbesondere den zahlenden Jagdgästen) krankgeschossenem Wild. Diese dann tatsächlich erfolgten Nachsuchen wurden vom Zeugen O… beaufsichtigt; der Zeuge O… hat die Nachsucheführer selbst angewiesen. Er bestimmte nach seiner – des Zeugen O... glaubhaften Aussage, welcher Nachsucheführer welche Nachsuche durchführt, wann eine Nachsuche abzubrechen ist und ob nach einer erfolglosen Nachsuche eine weitere Nachsuche durch einen anderen Nachsucheführer erfolgen sollte. Um diese Aufgabe zu erfüllen und die einzelnen Nachsucheführer zu koordinieren, stand er mit den Nachsucheführern und speziell auch mit dem Kläger während der Nachsuche in (mobil)telefonischem Kontakt. Randnummer 41 An der Beschäftigtenähnlichkeit ändert es auch nichts, dass der Kläger die einzelnen ihm übertragenen Nachsuchen vor Ort dann im Wesentlichen eigenverantwortlich durchführte. Dabei ist einerseits zu berücksichtigen, dass es dem Wesen der Nachsuche entspricht, dass der Hund Tempo und Richtung vorgibt. Andererseits ist wesentlich zu beachten, dass bei qualifizierten Tätigkeiten auch im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen typischerweise keine engmaschige Eingliederung des Beschäftigten dergestalt vorliegt, dass der Vorgesetzte jeden Arbeitsschritt anweist und überwacht. So wird regelmäßig bspw. auch der Handwerksgeselle bei einer Montage vor Ort ohne Anleitung durch den Meister selbständig entscheiden, wie ein in Auftrag gegebenes kleineres Gewerk technisch umzusetzen ist. Dass es sich bei der Nachsuche um eine Tätigkeit handelt, die ein entsprechendes Qualifikations-, zumindest aber ein entsprechendes Erfahrungsniveau erfordert, hat der Zeuge O… in der mündlichen Verhandlung überzeugend dadurch zum Ausdruck gebracht, dass er u.a. ausgeführt hat, jüngeren Schweißhundeführern zunächst einmal gar nichts zu glauben und bei Meldung eines Fehlschusses im Zweifel noch eine weitere Nachsuche durch ein erfahrenes Gespann anordnen. Gerade dies spricht nach Überzeugung des Gerichts nochmals dafür, dass der Kläger als Schweißhundeführer unter den besonderen Bedingungen der vorliegend in Rede stehenden Gesellschaftsjagd in die betrieblichen Abläufe des Unternehmens wie ein Beschäftigter eingegliedert gewesen ist. Randnummer 42 Demgegenüber kommt anderen Indizien eher untergeordnete Bedeutung zu. So spricht die Tatsache, dass der Kläger die Nachsuche mit eigenen Hund und eigener Waffe durchführte, zunächst zwar tendenziell gegen die Annahme einer beschäftigtenähnlichen Tätigkeit; denn regelmäßig werden Beschäftigten ihre Arbeitsmittel vom Arbeitgeber bzw. Unternehmer zur Verfügung gestellt. Dies gilt aber nicht immer ausnahmslos und hängt auch von der Eigenart des jeweiligen Arbeitsmittels ab. Dabei liegt es in der Natur der Sache, dass ein Hund nicht mit sächlichen Werkzeugen verglichen werden kann und die Arbeit als Nachsuchegespann eine vertrauensvolle Mensch-Tier-Beziehung erfordert. Dementsprechend entspricht es auch in unzweifelhaft beschäftigtenähnlichen Rechtsverhältnissen (z.B. bei Polizeihundeführern) zumindest teilweise der Üblichkeit, dass die Tiere – wenngleich sie im Eigentum des Dienstherrn verbleiben – bei den Bediensteten leben. Auch eine Waffe kann aus sicherheitstechnischen Überlegungen und vor dem Hintergrund, dass die Streuung einer jeden Waffe verschieden und deshalb – um diese treffsicher nutzen zu können – zumindest eine individuelle Zuordnung zum Schützen zu gewährleisten ist, nicht als gewöhnliches Arbeitsmittel angesehen werden. Randnummer 43 Die Frage der Unentgeltlichkeit schließlich spielt für die Abgrenzung zwischen beschäftigten- und unternehmerähnlicher Tätigkeit letztlich keine Rolle, weil sowohl die Tätigkeit als Beschäftigter als auch die als Unternehmer regelmäßig entgeltlich ausgeübt wird und typischerweise eine Bezahlung erwarten lässt. Soweit die Frage der Entgeltlichkeit für die Abgrenzung zu Sonderbeziehungen (Gefälligkeitsleistungen, Ausübung der Jagd als eigenwirtschaftliche Freizeitgestaltung) eine Rolle spielen kann, ist nach Ansicht des Gerichts zu beachten, dass ein Austauschverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliegend durchaus bestanden hat. Der Kläger durfte, soweit es seine Aufgaben zuließen, an der ansonsten für Jagdgäste entgeltlichen Gesellschaftsjagd unentgeltlich teilnehmen. Diese Unentgeltlichkeit stand nach Aussage des Zeugen O… in direkter Abhängigkeit mit der Tätigkeit des Klägers. Der Zeuge hat nachvollziehbar bekundet, dass es wegen des wirtschaftlichen Eigeninteresses des Eigenbetriebs an der Teilnahme des Klägers untunlich gewesen wäre, ihn insoweit noch zu einem Jagdbetriebskostenbeitrag heranzuziehen. Randnummer 44 Auch im Übrigen erkennt das Gericht eine die Wie-Beschäftigung ausschließende Sonderbeziehung nicht. Soweit die Beklagte generell davon ausgeht, dass die Nachsuche dem Bereich der aktiven und damit typischen Jagdausübung zuzuordnen sei und damit Teil der eigenwirtschaftlichen, nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII ausdrücklich versicherungsfreien Betätigung des Klägers im Rahmen seiner Freizeitgestaltung sei, folgt das Gericht dem für den vorliegenden Fall nicht. Die Bewertung der Beklagten berücksichtigt nicht hinreichend die Unterscheidung zwischen einer Einzeljagd – zu der der Kläger nach Maßgabe seiner Jagderlaubnis im Revier S… Z… ggf. berechtigt gewesen wäre – und der hier im Revier R… durchgeführten Gesellschaftsjagd. Ziff. 213 Abs. 1 Satz 2 der Jagdnutzungsvorschrift verpflichtet auf der Einzeljagd den Schützen, bei einer Gesellschaftsjagd jedoch explizit den Jagdleiter zur Nachsuche, die dieser durch „Beauftragte“ durchzuführen hat. Dies spricht nach Überzeugung des Gerichts dafür, die Nachsuche bei Gesellschaftsjagden, wie sie vom Eigenbetrieb durchgeführt werden, nicht mehr als Teil der eigentlichen Jagdausübung, sondern als beschäftigtenähnliche Folgetätigkeit anzusehen. Randnummer 45 Der Senat setzt sich mit seiner Entscheidung nicht in Widerspruch zu Entscheidungen anderer Obergerichte, die sich in der Vergangenheit bereits mit der unfallversicherungsrechtlichen Bewertung der Tätigkeit von Nachsucheführern befasst haben. Den – Versicherungsschutz verneinenden – Entscheidungen des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom
  6. April 2005 – L 2 U 9/04 –, des Hessischen Landessozialgerichts vom
  7. Dezember 2009 – L 3 U 229/06 – und – soweit ersichtlich – des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom
  8. Dezember 2005 – L 6 U 190/04 – lagen in wesentlicher Beziehung andere Sachverhalte zugrunde; insbesondere ging es nicht um die Nachsuche im Anschluss an Gesellschaftsjagden. Von den insoweit formulierten Rechtssätzen, wonach die Tätigkeit eines Schweißhundeführers während der jagdlichen Nachsuche nicht gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehe, wenn er über seinen Einsatz sowohl bezüglich Art als auch Umfang und Zeitpunkt frei verfügen könne und nicht unter dem Direktionsrecht des Jagdunternehmers stehe, weicht das Gericht mit seiner Entscheidung im vorliegenden Fall denn auch nicht ab. Demgegenüber hat das Hessische Landessozialgericht in einer Entscheidung vom
  9. Februar 2017 – L 9 U 144/16 – die Nachsuche nach Maßgabe der dortigen Gegebenheiten ebenfalls als versicherte Wie-Beschäftigung qualifiziert. Randnummer 46 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Randnummer 47 Gründe, die gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Zulassung der Revision rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001398084

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