Bankdarlehen: Formularmäßige Vereinbarung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts in einem Kontokorrentkreditvertrag mit einem Unternehmer Leitsatz 1. Die Grundsätze der Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13. Mai 2014 - XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420 und XI ZR 170/13, NJW-RR 2014, 1133 - sind nicht unbesehen auf Darlehensverträge zwischen Unternehmern zu übertragen. (Rn.22) 2. Eine vorformulierte Klausel über die Zahlung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts in einem Kontokorrentkreditvertrag eines Unternehmers mit einer Bank benachteiligt den Unternehmer jedenfalls dann nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn der Kontokorrentkredit nur der Zwischenfinanzierung im Rahmen einer Projektfinanzierung dient, zur endgültigen Finanzierung zwischen den Parteien weitere Darlehensverträge ohne Bearbeitungsentgelte geschlossen werden, die Bank die Bearbeitung und Abwicklung von Förderkrediten übernommen hat und das vereinbarte Bearbeitungsentgelt im Verhältnis zur Finanzierung gering ist. (Rn.24) Orientierungssatz Der Grundsatz, dass vorformulierte Bestimmungen über Bearbeitungsentgelte in Verbraucherdarlehensverträgen als kontrollfähige Preisnebenabreden gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB der Inhaltskontrolle unterworfen sind und dieser nicht standhalten, weil sie mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sind, kann nicht unbesehen auf einen Darlehensvertrag zwischen einem Kreditinstitut und einem Unternehmer übertragen werden (Abgrenzung BGH, 13. Mai 2014, XI ZR 405/12, NJW 2014, 2420 und BGH, 13. Mai 2014, XI ZR 170/13, NJW-RR 2014, 1133). (Rn.22) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt von der beklagten Sparkasse die Rückzahlung eines in einem Darlehensvertrag vereinbarten Bearbeitungsentgelts. Randnummer 2 Die Parteien schlossen am 16./18.11.2009 zur Zwischenfinanzierung der Errichtung einer Windenergieanlage und des Abbaus zweier Windenergieanlagen in F. einen Darlehensvertrag über einen Kontokorrentkredit mit einem Höchstbetrag von 2.045.000,00 €. In dem Darlehensvertrag heißt es u.a.: Randnummer 3 „ 2 Kreditkosten ... Der Zinssatz beträgt zurzeit s. Ziffer 4 ... [ ] Als Entgelt für die Bereithaltung der gesamten Kreditvaluta wird eine Kreditprovision von --- v.H. pro Jahr berechnet, soweit der zugesagte Kredit nicht in Anspruch genommen ist. [x] Daneben werden erhoben: Es wird ein einmaliger Bearbeitungspreis von 6.000,00 EUR vereinbart. Der Bearbeitungspreis wird bei Beendigung des Kreditverhältnisses nicht - auch nicht teilweise - erstattet. ... 4 Besondere Vereinbarungen siehe Anlage (Besondere Vereinbarungen) ...“ Randnummer 4 In der Anlage zum Kreditvertrag heißt es u.a.: Randnummer 5 „zu Ziffer 4 Besondere Vereinbarungen ... Der Kreditbetrag von 2.045.000,00 EUR wird ... wie folgt zur Verfügung gestellt: --> 420.000,00 EUR bis zur ... Erstattung der Mehrwertsteuer aus dem Erwerb der Windenergieanlage --> 25.000,00 EUR bis auf Weiteres als Betriebsmittelkredit --> 1.600.000,00 EUR in Anrechnung auf die bei der Landwirtschaftlichen Rentenbank zu beantragenden Darlehensmittel ... Eine Teilkreditlinie in Höhe von 2.020.000,00 EUR (Vorfinanzierung Mehrwertsteuer und öffentlichen Mittel) kann auch als Barvorschusskredit in Anspruch genommen werden. ...“ Randnummer 6 Wegen der Einzelheiten wird auf den als Anlage B1 (Blatt 26 der Akte) eingereichten Darlehensvertrag nebst Anlage Bezug genommen. Randnummer 7 Zur Umsetzung der Finanzierung schlossen die Parteien am 18.11./02.12.2009 zwei Darlehensverträge über Förderkredite mit Nennbeträgen von 1.050.000,00 € (Anlage B 2, Blatt 34 der Akte) und 550.000,00 € (Anlage B4, Blatt 48 der Akte), welche die Beklagte über Fördermittel der Landwirtschaftlichen Rentenbank refinanzierte. Diese waren zuvor vereinbarungsgemäß durch die Beklagte beantragt worden (Anlage B3, Blatt 45 der Akte; Anlage B5, Blatt 59 der Akte). Darüber hinaus schlossen die Parteien am 16./18.11.2009 einen weiteren Darlehensvertrag über einen Nennbetrag von 500.000,00 € zur Finanzierung der restlichen Investitionskosten (Anlage B7, Blatt 63 der Akte). Sämtliche weiteren Darlehensverträge enthalten keine Vereinbarung über die Zahlung eines Bearbeitungsentgelts. Die Klägerin zahlte das in dem Kontokorrentkreditvertrag vom 16./18.11.2009 vereinbarte Bearbeitungsentgelt. Randnummer 8 Die Klägerin ist der Ansicht, die Vereinbarung des Bearbeitungspreises in Höhe von 6.000,00 € in dem Kontokorrentkreditvertrag vom 16./18.11.2009 sei gemäß § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, die Zahlung des Entgelts deshalb rechtsgrundlos erfolgt. Bei dieser Bestimmung handele es sich um eine von der Beklagten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung. Hierzu behauptet sie, die Festsetzung des Bearbeitungspreises sei einseitig durch den Mitarbeiter der Beklagten vorgegeben worden. Der Umstand, dass entsprechende Bestimmungen auch in den Darlehensverträgen verwendet worden seien, die Gegenstand der Parallelverfahren vor dem Landgericht Flensburg 2 O 378/14, 2 O 379/14 und 2 O 380/14 seien, begründe zudem die Vermutung, dass es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handele. Die Klägerin meint weiter, die Vereinbarung des Bearbeitungspreises sei trotz § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB als Preisnebenabrede kontrollfähig. Hierzu trägt sie vor, es sei nicht vereinbart worden, dass das erhobene Bearbeitungsentgelt die weiteren Leistungen der Beklagten im Rahmen der Projektfinanzierung, insbesondere die Beantragung und Sicherstellung der Förderkredite, abgelten solle. Diese weiteren Tätigkeiten habe die Beklagte zudem in ihrem eigenen Interesse erbracht. Die Klägerin ist der Auffassung, die Erhebung eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts allein im Interesse der Beklagten verstoße gegen § 310 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Sie stützt dies insbesondere auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13), deren Grundsätze auch auf Darlehensverträge mit Unternehmern zu übertragen seien. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2012 zu zahlen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte tritt dem Vorbringen der Klägerin entgegen. Sie meint, die vom Bundesgerichtshof in den Urteilen vom 13.05.2014 (XI ZR 405/12 und XI ZR 170/13) aufgestellten Grundsätze seien auf Darlehensverträge mit Unternehmern, insbesondere auf den hier streitgegenständlichen Kontokorrentkreditvertrag im Rahmen einer Projektfinanzierung, nicht zu übertragen. Randnummer 14 Bei der Vereinbarung des Bearbeitungspreises handele es sich bereits nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Hierzu trägt sie vor, das Bearbeitungsentgelt sei weder dem Grunde noch der Höhe nach in dem Kontokorrentkreditvertrag vorgedruckt enthalten gewesen, vielmehr handele es sich um eine individuelle und auf die Projektfinanzierung maßgeschneiderte besondere Vereinbarung. Diese sei bei den Verhandlungen der Parteien auch thematisiert worden. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, die Vereinbarung über das Bearbeitungsentgelt stelle eine nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB kontrollfreie Preisabrede dar. Hierzu trägt sie vor, mit dem Bearbeitungsentgelt hätten die Parteien den umfangreichen Verpflichtungen und Tätigkeiten der Beklagten im Zusammenhang mit der Projektfinanzierung und den der Klägerin eingeräumten Gestaltungsrechten Rechnung getragen. Es handele sich um die Gegenleistung dafür, dass die Beklagte die Darlehensvaluta für einen Kontokorrentkredit ohne Einfluss auf die Inanspruchnahme bereithalte, für die Einräumung der Möglichkeit, diesen zu einem Teil als Barvorschusskredit in Anspruch zu nehmen, sowie für die Bearbeitung und Sicherstellung der Förderkredite. Dies sei auch daran zu erkennen, dass für sämtliche im Rahmen der Umsetzung der Projektfinanzierung abgeschlossenen weiteren Darlehensverträge ein Bearbeitungsentgelt nicht erhoben worden sei. Die Beklagte ist schließlich der Auffassung, dass die Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts jedenfalls einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB standhalte. Dabei seien gemäß § 310 Abs. 1 Satz 2 BGB die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche angemessen zu berücksichtigen. Danach sei ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen mit Unternehmern bereits grundsätzlich, jedenfalls aber im vorliegenden Fall wegen der Besonderheiten der Projektfinanzierung nicht unangemessen benachteiligend. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 I. Die Klage ist nicht begründet. Randnummer 17 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts in Höhe von 6.000,00 €. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 2 BGB. Die Beklagte hat die Zahlung des Bearbeitungsentgelts nicht „ohne Rechtsgrund“ iSd. § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB erlangt. Die in dem Kontokorrentkreditvertrag vom 16./18.11.2009 enthaltene Vereinbarung über die Zahlung des Bearbeitungspreises in Höhe von 6.000,00 € ist nicht gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Randnummer 18
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