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LG Flensburg 8. Zivilkammer 8 O 236/14 Beschluss Streitwertbemessung: Antrag auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachen eines Spiels im Intern

Streitwertbemessung: Antrag auf Unterlassung der öffentlichen Zugänglichmachen eines Spiels im Internet über sog. Filesharing-Neztwerke Leitsatz Schätzung des Streitwerts des Unterlassungsanspruchs nach Maßgabe der fiktiven Lizenzgebühr. (Rn.10) Orientierungssatz

  1. Der Gebührenstreitwert eines Antrags auf Unterlassung einer rechtswidrigen Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken in Form des öffentlichen Zugänglichmachens im Internet über sog. Filesharing-Netzwerke bemisst sich nach dem fünffachen Betrag des im Wege der Lizenzanalogie zu schätzenden Schadens. (Rn.10)
  2. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.Abänderung durch Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 14.06.2016, 6 W 6/
  3. Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht,
  4. Juni 2016, 6 W 6/16, Beschluss Tenor I. Der Streitwertbeschwerde des Beklagten vom 05.10.2015 wird teilweise abgeholfen: Der Streitwert wird unter Abänderung des in der mündlichen Verhandlung vom 17.09.2015 festgesetzten Streitwertes neu festgesetzt
  5. für die Zeit bis zum Termin am 17.09.2015 auf 6.850,00€, nämlich für den Antrag zu I Unterlassungsanspruch 5.000,00 € Antrag zu II Aufwendungsersatz - Antrag zu III Schadensersatz 600,00 € Antrag zu IV Auskunftsantrag 250,00 € Antrag zu V Feststellung 1.000,00 €
  6. für die mündliche Verhandlung und die Zeit danach auf 1.459,80 €, nämlich für den Antrag zu II Aufwendungsersatz 859,80 € Antrag zu III Schadensersatz 600,00 € II. Der Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11.01.2016 wird nicht abgeholfen. Gründe I. Randnummer 1 Die Streitwertbeschwerde des Beklagten ist überwiegend begründet. Randnummer 2 Bei übereinstimmender teilweiser Erledigung bemisst sich der Streitwert allein nach dem Wert des noch weiterverfolgten Teiles der Hauptforderung oder der weiterverfolgten Nebenforderungen, soweit sie auf den erledigten Teil entfallen (OLG Köln, Beschluss vom 05.09.2013,11 W 44/13, NJOZ 2014, 514, zit. Beck-online) Randnummer 3 Die Reduzierung des Streitwertes tritt nicht erst durch die Abgabe der übereinstimmenden Erklärung des Beklagten, sondern bereits durch die Abgabe der Erledigungserklärung der Klägerin bei Gericht ein (OLG Karlsruhe, Beschluss vom
  7. 09.2012, 1 W 41/12, m.N., NJW-RR 2013, 444, zit. Beck-online). Nachdem die Klägerin den Unterlassungsantrag zu I., den Auskunftsantrag zu IV und den Feststellungsantrag zu V. für erledigt erklärt hat, waren diese Anträge nicht mehr streitwertbestimmend. Randnummer 4 Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung waren in der Hauptsache nur noch der Antrag zu II. auf Zahlung der Abmahnkosten in Höhe von 859,80 € und der Antrag zu III. auf Schadensersatz über 600,00 € anhängig. Dabei war auch der volle Wert des Antrages zu II zu berücksichtigen. Zwar handelte es sich bei dem Anspruch auf Aufwendungsersatz für die Abmahnung zunächst um einen vom Antrag auf Unterlassung abhängigen Nebenanspruch (BGH, Beschluss vom 17.01.2013, I ZR 107/12, Rn. 4, zit. Beck-online). Nachdem der Unterlassungsanspruch infolge der Erledigungserklärung in der Hauptsache nicht mehr Streitgegenstand ist, haben die Abmahnkosten ihre kostenrechtliche Abhängigkeit verloren und sind zur Hauptforderung geworden (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2007, VI ZB 73/06 Rn. 7f., NJW 2008, 999, zit. Beck-online). Randnummer 5 Nach übereinstimmender Teilerledigungserklärung ist der Streitwert nicht um die anteiligen Prozesskosten zu erhöhen, solange auch nur ein Teil der Hauptsache noch im Streit ist. Die aus den erledigten Teilen der Klageanträge entstandenen Kosten werden nur noch als Nebenforderung geltend gemacht und sind nach § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO bei der Berechnung des Streitwertes nicht anzusetzen (BGH, Beschluss vom 31.03.2011, V ZB 236/10, NJW-RR 2011, 1026, zit. Beck-online). Randnummer 6 Anders als der Beklagte annimmt entspricht der Streitwert nicht nur der Summe der Beträge, die Gegenstand des Anerkenntnis- und Endurteils sind (Abmahnkosten von 413,90 € und weiterer Schadensersatz von 200 €) sind. Maßgeblich ist die Summe der Anträge auf Schadensersatz (Antrag zu II. über 859,80 € ) und auf Aufwendungsersatz (Antrag zu III. über 600,00 €) von 1.459,80 €. Insoweit ist der Beschwerde nicht abzuhelfen. II. Randnummer 7 Die nach § 33 Abs. 2 RVG statthafte Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin dürfte schon nicht zulässig sein. Die Beschwerde ist nicht binnen 2 Wochen seit Verkündung des Streitwertbeschlusses im Termin vom 17.09.2015 eingelegt worden, § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG. Randnummer 8 Ungeachtet der Bedenken gegen die Zulässigkeit hält das Gericht eine Erhöhung des Streitwertes des Unterlassungsantrages von 5.000 € auf 20.000 € für nicht angemessen. Randnummer 9 Allgemein orientiert sich der Streitwert bei Unterlassungsansprüchen an dem Interesse des Klägers, künftige Verletzungen seines Urheberrechts zu verhindern. Grundlage für die Schätzung nach § 3 ZPO sind zum einen der Wert des Schutzrechts, zum anderen der sogenannte Angriffsfaktor. Zu Letzterem zählen der Charakter und der Umfang der drohenden weiteren Verletzungshandlungen, Größe und Bedeutung des Unternehmens des Verletzers, die beim Verletzer vorliegende Verschuldensform sowie dessen Verhalten nach der Abmahnung (Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom
  8. August 2013, 6 W 31/13, ZUM-RD 2014, 347 [349] zit. Beck-online, OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom
  9. 2004, 6 W 161/04, zit Beck-online). Dabei erscheint es sachgerecht, für die Streitwertbemessung an den vom Urheber aufgezeigten drohenden Lizenzschaden anzuknüpfen, denn dies wird dem für die Wertbemessung maßgeblichen Faktor, nämlich dem wirtschaftlichen Interesse des Urhebers an der wirkungsvollen Abwehr nachhaltiger Verstöße gegen sein geistiges Schutzrecht und der Verteidigung daraus resultierender Vermögenspositionen, gerecht (Oberlandesgericht Brandenburg, Beschluss vom
  10. August 2013, 6 W 31/13, ZUM-RD 2014, 347 [349] zit. Beck-online; Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 04.02.2013, 3 W 81/13, ZUM 2013, 410, zit. Beck-online; Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 13.09.2012, I-22 W 58/12, ZUM-RD 2013, 71, zit. Beck-online). Dass mit der Angabe eines höheren Streitwertes und den hieraus resultierenden höheren Kosten häufig zugleich eine Abschreckung potentieller Rechtsverletzer beabsichtigt ist, führt zu keiner abweichenden Beurteilung, da für die Bemessung des Streitwertes allein der konkrete gegenüber der beklagten Partei erhobene Anspruch entscheidet (Oberlandesgerichts Hamm, Beschluss vom 13.09.2012, I-22 W 58/12, ZUM-RD 2013, 71, Beschluss vom 02.04.2012, I-22 U 164/11, jeweils zit. Beck-online). Randnummer 10 Das Gericht schätzt den Gebührenstreitwert des Antrages auf Unterlassung einer rechtswidrigen Nutzung von urheberrechtlich geschützten Werken im Falle des öffentlichen Zugänglichmachens im Internet über sog. Filesharing-Netzwerke regelmäßig auf den fünffachen Betrag des im Wege der Lizenzanalogie zu schätzenden Schadens. Mit der lizenzanalogen Vergütung, die Indiz für den jeweiligen Wert des beeinträchtigten Nutzungsrechts ist, und mit einer Vervielfachung des Wertes, die die von einer weiteren zukünftigen rechtswidrigen Nutzung ausgehende Gefährdung der wirtschaftlichen Nutzung des Rechts kennzeichnet, werden wesentliche Kriterien für die Schätzung des Streitwertes angemessen abgebildet. Da die Klägerin ihren Lizenzschaden mit 600,00 € beziffert hat, ergibt sich daraus für den Unterlassungsanspruch kein höherer Streitwert als 5.000,00 € . Randnummer 11 Den für den Unterlassungsantrag angenommenen Streitwert von 5.000 € erachtet das Gericht auch unter Berücksichtigung der Einwendungen der Klägerin und der Rechtsprechung anderer Gerichte, die wesentlich höhere Streitwerte festsetzen (z.B. LG Hamburg, Beschluss vom 28.04.2014 - Aktenzeichen 308 O 83/14, zit. Beck-online: 20.000 € für ein Computerspiel, LG Berlin, Urteil vom 24.01.2014, 15 S 16/12, ZUM 2014, 821, zit. Beck-online: 15.000,00 € für ein Computerspiel; LG Mannheim, Urteil vom 29.09.2006, 7 O 62/06, ZUM-RD 2007, 252, zit. Beck-online: 10.000 € für ein Computerspiel; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.03.2013, I-20 U 63/12: 2.500 € für jeden Musiktitel; AG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.02.2009, 29 C 549/08–81, MMR 2009, 724, zit. Beck-online: 10.000,00 € für jeden Musiktitel) als angemessen. Die unentgeltliche Zurverfügungstellung der Software des Spiels „XXX“ im Internet über Filesharing-Netzwerke beeinträchtigt die Verwertungsrechte des jeweiligen Nutzungsrechtsinhabers in erheblichem Ausmaß, weil die Software einer großen Zahl von Nutzern zum Download angeboten wird, die wegen der freien Verfügbarkeit der Spielsoftware von einem Erwerb des Computerspiels absehen. Andererseits wird die Realisierung des Nutzungsrechts nicht ausschließlich durch die Verletzungshandlung des Beklagten, sondern durch alle Verletzungshandlungen sämtlicher Teilnehmer solcher Filesharing-Netzwerke beeinträchtigt (ähnlich AG Düsseldorf, Urteil vom 28.04.2015, 57 C 9342/14, zit. Beck-online). Hier ist ferner zu berücksichtigen, dass die rechtswidrige Nutzung nicht zu gewerblichen Zwecken erfolgte. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001399014

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