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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 1. Kammer 1 B 81/19 Beschluss Tierschutz - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Tierschutz - Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung Tenor

  1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerinnen vom
  2. September 2019 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
  3. August 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragstellerinnen.
  4. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der sinngemäße Antrag der Antragstellerinnen, Randnummer 2 die aufschiebende Wirkung des am
  5. September 2019 erhobenen Widerspruchs gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
  6. August 2019 wiederherzustellen, Randnummer 3 hat keinen Erfolg. Randnummer 4 Hinsichtlich der Antragstellerin zu
  7. ist der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig, weil der angegriffene Verwaltungsakt allein an ihre Mutter, die Antragstellerin zu 1., gerichtet ist und mithin keine Beschwer für die Antragstellerin zu
  8. darstellt. Randnummer 5 Der am
  9. September 2019 erhobene Widerspruch erfolgte innerhalb der gesetzlichen Monatsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO, weshalb es des Wiedereinsetzungsantrages der Antragstellerin zu
  10. und einer Entscheidung hierüber nicht bedarf. Der Widerspruch ist auch statthafter Rechtsbehelf gegen den Bescheid vom
  11. August 2019, denn die hierin ausgesprochenen Anordnungen haben sich nicht vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist erledigt. Die in Ziffer
  12. Satz 1 erfolgte Aufforderung der Antragsgegnerin gemäß § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG, eine art- und bedürfnisgerechten Ernährung und Pflege sowie eine verhaltensgerechte Unterbringung der Katzen durch näher bezeichnete Maßnahmen bis zum
  13. August 2019, 10.00 Uhr, sicherzustellen, bietet gerade die Grundlage für die sodann im Satz 2 der Ziffer 1 für den Fall der Nichteinhaltung ausgesprochene Androhung der endgültigen Fortnahme der Tiere durch (Überlassung an die Tierheime zur) Veräußerung auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG. Trotz Fristablauf gilt die Anordnung zur Sicherstellung artgerechter Haltungsbedingungen als Grundlage der Veräußerungsandrohung daher rechtlich fort. Auch die Androhung der endgültigen Fortnahme durch Veräußerung gilt noch solange fort, bis die Antragsgegnerin eine endgültige Einziehungs- und Veräußerungsverfügung erlassen hat. Randnummer 6 Der danach zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Antragstellerin zu
  14. hat in der Sache keinen Erfolg. Randnummer 7 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann die aufschiebende Wirkung im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, durch das Gericht ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Betroffenen einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte Bedeutung erlangen, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-) herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des behördlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist, soweit ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
  15. August 1991 – 4 M 109/91 –, juris Rn. 5). Randnummer 8 Gemessen an diesen Maßstäben erweist sich der Antrag als unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse der Antragstellerinnen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die gegenüber der Antragstellerin zu
  16. angeordnete Sicherstellung artgerechter Haltungsbedingungen bezüglich der von ihr gehaltenen Katzen bis zum
  17. August 2019, sowie die für den Fall der Nichteinhaltung ausgesprochene Androhung der endgültigen Fortnahme der zwischen dem
  18. und
  19. August 2019 bereits im Wege des Sofortvollzuges vorübergehend fortgenommenen 112 Katzen durch Veräußerung erweisen sich bei der im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 9 Zunächst ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer
  20. der Ordnungsverfügung vom
  21. August 2019 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Sie entspricht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Erforderlich ist dabei eine auf den konkreten Fall abstellende Darlegung des besonderen öffentlichen Interesses daran, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehbarkeit notwendig ist und dass hinter diesem erheblichen öffentliche Interesse das Interesse des Betroffenen, zunächst nicht von den Wirkungen des angegriffenen Verwaltungsaktes betroffen zu werden, zurückzutreten hat. Diese Voraussetzungen hat die Antragsgegnerin im angegriffenen Bescheid eingehalten, indem sie auf die durch die amtliche Verwahrung und tierärztliche Behandlung der 112 fortgenommenen Katzen entstehenden Kosten (circa 10 € je Katze und Tag), und das öffentliche Interesse an einer Kostenminimierung verwiesen hat. Diese Ausführungen zeigen hinreichend deutlich, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst gewesen ist. Randnummer 10 Auch materiell-rechtlich stellen sich die im Bescheid vom
  22. August 2019 getroffenen Anordnungen als offensichtlich rechtmäßig dar. Die in Satz 1 der Ziffer 1 verfügte tierschutzrechtliche Anordnung zur Sicherstellung einer der Art und Bedürfnissen entsprechenden Ernährung und Pflege und verhaltensgerechten Unterbringung durch: Randnummer 11 - Zurverfügungstellen von Futter-, Tränk- und Toilettengefäßen aus gesundheitsunschädlichem und leicht zu reinigendem Material sowie deren tägliche Reinigung, Randnummer 12 - Vorhandensein von ein bis zwei Schlafplätzen mehr als Tiere im Raum, die es den Katzen ermöglichen, bequem zu liegen und sich von anderen zurückzuziehen, Randnummer 13 - Sauber- und Trockenhaltung von Schlafplätzen und Aufenthaltsbereich der Tiere, die weder aufgrund von Art oder Beschaffenheit Gesundheitsschäden verursachen dürfen, Randnummer 14 - Gewährung einer freien Bodenfläche von 15 m² pro 1-2 Katzen und 2 m² für jede weitere Katze bei Haltung in geschlossenen Räumen bzw. nur zeitweiligem Auslauf, Randnummer 15 - Sicherstellung eines den Anforderungen von Wohnräumen entsprechenden Raumklimas und entsprechender Lichtverhältnisse, Randnummer 16 - Bereithaltung mindestens einer Katzentoilette pro Tier, Randnummer 17 - Vorsorge zur Verhinderung unkontrollierter Fortpflanzung bei gleichzeitiger Haltung männlicher und weiblicher Tiere, Randnummer 18 - ordnungsgemäße Unterbringung und Versorgung von Katzenwelpen, Randnummer 19 welche sich am Merkblatt Nr. 43 „Mindestanforderungen an Katzenhaltungen“ der tierärztlichen Vereinigung für Tierschutz e. V. mit Stand 2013 orientiert (vgl. Bl. 92 ff. der Gerichtsakte), findet ihre Rechtsgrundlage in § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TierSchG. Danach kann die zuständige Behörde zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen treffen, insbesondere die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 erforderlichen Maßnahmen anordnen. Randnummer 20 Die Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Die Antragstellerinnen haben bezüglich aller der von ihnen auf ihrem Grundstück gehaltenen Katzen Verstöße gegen die in § 2 TierSchG normierten Haltungsbedingungen begangen. Nach § 2 TierSchG muss, wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, dieses seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass dem Tier Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (§ 2 Nr. 2 TierSchG) und muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (§ 2 Nr. 3 TierSchG). Randnummer 21 Die Antragstellerinnen erfüllen keine der vorgenannten Voraussetzungen. Bei der im Wege des Sofortvollzuges vorgenommenen Vorführung der von der Antragstellerin zu
  23. in ihrem Wohnhaus, A-Straße in A-Stadt, gehaltenen circa 112 Katzen sind sowohl schwere Verstöße gegen die angemessene Ernährung und Pflege als auch gegen eine verhaltensgerechte Unterbringung festgestellt worden. So war das Wohnhaus der Antragstellerin nach den fotografisch dokumentierten Angaben der Antragsgegnerin (vgl. nur Bl. 211 bis 279 des beigezogenen Verwaltungsaktes, Beiakte A) in katastrophalem Zustand und ohne Schutzanzüge und Atemmasken nicht betretbar. Das gesamte Gebäude war voll Abfall und Fäkalien und sämtlich durch undichte Stellen eintretendes Wasser sowie Katzenurin durchfeuchtet. Im Keller fanden sich von der Decke hängende, freiliegende Stromkabel, die Holztreppe war aufgrund der hohen Feuchtigkeit morsch und der Fußboden wegen des überall vorzufindenden Katzenkotes rutschig. Im Keller musste der Raumluft durch die hinzugezogene Feuerwehr aufgrund der hohen Konzentration von Ammoniakgasen zunächst künstlich Sauerstoff zugeführt werden, bevor ein für Menschen und Tieren zumutbares Raumklima erreicht war. Zwischen dem Unrat hausten über 100 Katzen, ohne dass hierbei – auch nur im Ansatz – hinreichende Tränk-, Futter- und Ruhemöglichkeiten festgestellt werden konnten. Auf den fotografischen Dokumentationen der vorgefundenen Zustände innerhalb des Hauses sitzen Katzen auf verdreckten Möbelstücken, verstecken sich zum Teil in Schränken und zwischen dem herumliegenden Unrat. Randnummer 22 Aufgrund der unzureichenden Haltungsbedingungen litten die vorgefundenen Katzen bereits unter erheblichen Schmerzen und Leiden und hatten gesundheitlich Schaden genommen. Das Merkmal der erheblichen oder länger anhaltenden Schmerzen oder Leiden oder erheblichen Schäden setzt voraus, dass die Schmerzen, Leiden oder Schäden mehr als nur geringfügig, mithin also gravierend, gewichtig oder beträchtlich sind. „Leiden“ sind dann anzunehmen, wenn Tiere über einen nicht nur ganz geringfügigen Zeitraum hinweg in ihrem natürlichen Wohlbefinden beeinträchtigt werden. Wegen der Schwierigkeit, dies im Einzelfall nachzuweisen, reichen auch „einfache“ Schmerzen oder Leiden aus, wenn sie länger anhalten. Dabei ist ausreichend, wenn sich die genannten Beeinträchtigungen nur bei einem Teil der Tiere des betroffenen Bestandes feststellen lassen (Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Komm.
  24. Aufl., § 16a, Rdnr. 46 m.w.N.). Ausweislich der Berichte der anwesenden Beamten, darunter die Amtstierärztin des Kreises Stormarn Frau R., sowie der Tierheime, in denen die Katzen nach der vorübergehenden Fortnahme untergebracht, untersucht und medizinisch versorgt worden sind (vgl. Dokumentation der einzelnen Tierheime Bl. 395 bis 791 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs, Beiakte A), fehlten einigen Tieren Organe und Extremitäten, einige Tiere seien stark verschmutzt (u.a. mit Kot) gewesen, hätten offene Wunden gehabt oder seien mit dem Coronavirus infiziert gewesen. Insbesondere einige der vorgefundenen Katzenwelpen sind nach Angaben der Antragsgegnerin in Folge des unzureichenden Gesundheitszustandes bereits verstorben. Auch wurden einige Katzen im Gebäude bereits tot (davon eine Jungkatze bereits „angefressen“) geborgen bzw. außerhalb des Gebäudes nur wenige Zentimeter unter der Erdoberfläche vergraben gefunden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des angegriffenen Bescheides verwiesen. Randnummer 23 Gegen die im Einzelnen angeordneten Maßnahmen zur Sicherstellung einer artgerechten Katzenhaltung bestehen keine Bedenken. Sie sind insbesondere verhältnismäßig, weil sie dem in Art. 20a GG verfassungsmäßig verbürgten Zweck des Tierschutzes in geeigneter Weise dienen und lediglich die im Merkblatt Nr. 43 der TVT e.V. beschriebenen Mindestanforderungen der Katzenhaltung wie ausreichende Anzahl von regelmäßig zu reinigenden Futter-, Tränk- und Toilettengefäßen, hinreichende und trockene Schlafmöglichkeiten sowie eine ausreichende Raumgröße beschreiben. Die Einhaltung dieser Mindestanforderungen greift nicht unangemessen in die Rechte der Antragstellerin zu
  25. ein. Randnummer 24 Auch gegen die Fristsetzung von sechs Tagen (die Zustellung des Bescheides erfolgte nach entsprechendem Vermerk auf diesem persönlich noch am
  26. August 2019 durch einen Mitarbeiter der Antragsgegnerin) bestehen keine Bedenken. Die Antragsgegnerin hat ihr Abweichen von der üblichen Ein-Monats-Frist mit den festgestellten, ganz erheblichen Verstößen gegen katzengerechte Haltungsbedingungen und dem beabsichtigten dauerhaften Tierhalteverbotsverfahren gegen beide Antragstellerinnen begründet und hieraus nachvollziehbar den Schluss gezogen, dass mit einer Herstellung tierschutzgerechter Haltebedingungen zu keinem angemessenen Zeitpunkt gerechnet werden kann und die (kurze) Frist von einer Woche daher ermessensfehlerfrei als angemessen angesehen. Unter den hier gegebenen Umständen der erheblichen Vernachlässigung der Katzen, über deren konkrete Anzahl die Antragstellerin selbst nicht einmal eine Vorstellung hatte (vgl. hierzu Gesprächsvermerk der Antragsgegnerin auf Bl. 393 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs, Beiakte A), wäre gemäß § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 HS 1 TierSchG auch eine Fristsetzung entbehrlich gewesen, zumal die Antragsgegnerin laut Bescheidbegründung bereits ein Tierhalteverbotsverfahren gegen die Antragstellerin vorbereitet (und nach Vorbringen der Antragserwiderung vom
  27. September 2019 nunmehr auch erlassen) hat. Auch mit Blick auf die von der Antragsgegnerin weiter zur Begründung angeführte hohen Kostenbelastung, die durch die amtliche Verwahrung der zahlreichen Katzen in diversen Tierheimen des Landes entsteht und von der Antragstellerin zu
  28. aller Voraussicht nach nicht selbst finanziell gestemmt werden kann (vgl. hierzu letzter Absatz des Vermerks Bl. 393 des beigezogenen Verwaltungsvorgangs, Beiakte A), stellt sich die Wahl einer kurzen Frist als ermessensfehlerfrei dar. Randnummer 25 Die Voraussetzungen der durch den Bescheid geregelten fortgesetzten amtliche Verwahrung und anderweitigen pfleglichen Unterbringung lagen ebenfalls sowohl zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses als auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vor. Die hier im Wege des Sofortvollzuges gemäß § 230 ff. LVwG zwischen dem
  29. und
  30. August 2019 erfolgte (vorläufige) Fortnahme der Tiere steht zwar im Eilverfahren nicht im Streit. Die auf dieser Fortnahme basierende nachfolgende Unterbringung bildet jedoch den Rechtsgrund für die weitere öffentlich-rechtliche Verwahrung der Tiere. Daher sind Rechtmäßigkeit der Fortnahme und der ihr nachfolgenden Unterbringung nicht nur Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für eine noch zu erlassende endgültige Einziehungs- und Veräußerungsanordnung, sondern auch für die fortgesetzte öffentlich-rechtliche Verwahrung der Katzen (in diese Richtung OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  31. Juni 2019 – 4 MB 42/19 –, juris Rn. 13 ). Randnummer 26 Zunächst lagen die Voraussetzungen der im Wege des Sofortvollzuges gemäß § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 TierSchG i. V. m. § 230 LVwG vollstreckten Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung vor. Wie bereits ausgeführt wurden die Tiere mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG durch die Antragstellerinnen erheblich vernachlässigt. Randnummer 27 Ob der Offensichtlichkeit und Schwere der Zuwiderhandlungen gegen § 2 TierSchG ist es unschädlich, dass die Antragsgegnerin sich bei der Fortnahme und anderweitigen pfleglichen Unterbringung zunächst auf die mündliche Einschätzung der Amtstierärztin XXX verlassen hat, ohne – wie es § 16 Abs. 2 Nr. 2 TierSchG grundsätzlich voraussetzt – ein ausführliches schriftliches Gutachten von dieser abzuwarten. Sinn des Gutachtens ist es, Klarheit darüber zu erhalten, ob die Haltung artgerecht ist (BVerwG, Urteil vom
  32. Januar 2012 – 7 C 5/11 –, juris Rn. 17). Ein solches Gutachten ist deshalb nach Sinn und Zweck der Vorschrift entbehrlich, wenn Tiere – wie hier bei Haltung von 112 Katzen in einem mit Abfall, Unrat und Tierfäkalien vollgestellten bzw. verschmutzten Wohnhaus – offenkundig nicht artgerecht gehalten werden. Randnummer 28 Auch konnte die danach gegenwärtige Gefahr für das Wohl der 112 Katzen – wie es § 230 LVwG fordert – nicht auf andere Weise als die (sofortige) Fortnahme und anderweitige Unterbringung abgewehrt werden, weshalb der Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt (sofortiger Vollzug) im Wege des unmittelbaren Zwangs zulässig war. Insbesondere waren Maßnahmen gegen die pflichtige Antragstellerin zu
  33. nicht rechtzeitig möglich, denn diese war mit der Antragstellerin zu
  34. – obwohl vorher vor Ort – zwischenzeitlich verschwunden und offensichtlich nicht gewillt, an den Zuständen im Haus und den Haltungsbedingungen ihrer Katzen etwas zu ändern. Vielmehr war ihr die realitätsnahe Erfassung ihrer eigenen Wohn- und der Tierhaltebedingungen hinsichtlich der Katzen offenbar nicht möglich. So stritt sie zunächst ab, überhaupt mehr als die von der Antragsgegnerin zunächst auf dem Grundstück gezählten fünf Katzen zu halten. Als die Antragsgegnerin sie daraufhin aufforderte, nunmehr auch die im Haus befindlichen Tiere vorzuführen, verließ die Antragstellerin zu
  35. das Grundstück und war auch – nachdem ihr ein Beamter der Antragsgegnerin hinterhergefahren war, um sie weiter zur Mitwirkung anzuhalten – nicht mehr gewillt, zum Haus zurückzukehren oder anderweitig für die Tiere Verantwortung zu übernehmen. Dass sie zu diesem Zeitpunkt an einem anderen Ort tierschutzgerechte Bedingungen für die Katzen vorgehalten hätte oder hätte schaffen können, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 29 Eine den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechende Haltung der Katzen ist seitens der Antragstellerin zu
  36. weiterhin nicht sichergestellt, weshalb auch die durch Bescheid vom
  37. August 2019 fortgesetzte öffentlich-rechtliche Verwahrung rechtmäßig ist. Eine nachträgliche Veränderung der Sach- und Rechtslage kann insoweit dazu führen, dass ein rechtmäßig erlassener Verwaltungsakt nachträglich rechtswidrig und aufhebbar wird ( OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  38. Juni 2019 – 4 MB 42/19 –, juris Rn. 13 ). Eine solche Veränderung ist jedoch nicht eingetreten. Die Antragstellerin zu
  39. ist nach Überzeugung der Kammer weiterhin nicht in der Lage, die tier- und artgerechte Haltung der ihr fortgenommenen 112 Katzen sicherzustellen. Soweit sie in ihrer Antragsbegründung ohne weitere Substantiierung vorträgt, die Haltungsbedingungen seien auf dem Grundstück der Antragstellerin zu
  40. am
  41. August 2019 erfüllt gewesen, ist dies nicht geeignet, die anderslautende Dokumentation der Antragsgegnerin (vgl. Bl. 299,
  42. Absatz, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs, Beiakte A) in Zweifel zu ziehen. Randnummer 30 Als offensichtlich rechtmäßig erweist sich auch die in Ziffer 1 Satz 2 getroffene Androhung der endgültigen Fortnahme durch Anordnung der Veräußerung. Sie verletzt die Antragstellerin zu
  43. nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 16a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 TierSchG. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG regelt, dass die zuständige Behörde das Tier unter anderem veräußern kann, wenn nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Randnummer 31 Mit der in Ziffer 1 Satz 2 getroffenen Formulierung: „Kommen Sie der Aufforderung [Anmerkung des Gerichts: zur Sicherstellung art- und bedürfnisgerechter Haltebedingungen] nicht nach, werden Ihnen die Katzen endgültig fortgenommen und seitens der Gemeinde Großhansdorf gemäß § 16a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG veräußert, d. h. in diesem Fall den genannten Tierschutzvereinen überlassen.“ weist die Antragsgegnerin lediglich auf ihre gesetzlichen Befugnisse hin. Eine (ausdrückliche) Einziehungsverfügung gem. § 213 Abs. 1 und Abs. 4 LVwG liegt hierin nicht. Voraussetzung für die Veräußerung von in amtlichen Gewahrsam genommenen Tieren ist im Allgemeinen der Übergang des Eigentums auf den zuständigen Hoheitsträger, welche zum Beispiel mittels Einziehung der Sache oder durch eine Anordnung, nach der der Betroffene die Veräußerung zu dulden hat, erfolgt. Es bedarf jedenfalls einer Anordnung, die als rechtgestaltender Verwaltungsakt die rechtliche Befugnis zur Eigentumsübertragung auf den handelnden Hoheitsträger übergehen lässt ( VG Schleswig, Beschluss vom
  44. Dezember 2013 – 1 B 99/13 –, juris, Rn. 81 mwN). Diese – von der Antragsgegnerin offenbar in der Form der „aufschiebend bedingten Veräußerungsanordnung“ beabsichtigte – Anordnung der Duldung der Veräußerung ist mit der von § 108 Abs. 1 LVwG gefordertem hinreichenden Bestimmtheit weder aus dem Tenor des Bescheides noch den Ermessenserwägungen der Bescheidbegründung erkennbar. Nach ständiger Rechtsprechung muss der Adressat zum einen in die Lage versetzt werden, zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Zum anderen muss der Verwaltungsakt geeignete Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwG, Urteil vom
  45. April 1997 – 8 C 43/95 –, juris Rn. 35). Danach ist vorliegend erforderlich, dass es der Antragsgegnerin rechtlich möglich wird, das Eigentum zu übertragen, sie mithin Verfügungsbefugte wird. Zwar hatte die Antragsgegnerin im Vorfeld des Bescheiderlasses versucht, eine Abtretungserklärung der Antragstellerin zu
  46. zu erwirken, weshalb es möglicherweise aus Sicht der Antragstellerin als maßgeblichem Empfängerhorizont erkennbar ist, dass die Antragsgegnerin die fortgenommenen Katzen bereits veräußern will. Es fehlt jedoch an der weiter erforderlichen ausdrücklichen Regelungswirkung für den Eigentumsübergang. Denn dass mit dem Bescheid bereits final die für die Eigentumsübertragung erforderliche Verfügungsbefugnis auf die Antragsgegnerin übergeht und die Antragstellerin zu
  47. dies zu dulden hat, ist durch Auslegung nicht zweifelsfrei zu ermitteln. Können etwaige Zweifel durch Auslegung nicht beseitigt werden, geht dies zulasten der Behörde (Kopp/Ramsauer, VwVfG,
  48. Aufl. 2019, § 37 Rn. 5). Randnummer 32 Es besteht schließlich auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung zur Sicherstellung artgerechter Haltungsbedingungen, welches das Interesse der Antragstellerin zu
  49. an deren vorläufigem Nichtvollzug überwiegt. Dieses ergibt sich aus der dringlichen Gebotenheit, weitere mögliche Leiden der fortgenommenen Tiere zu vermeiden und die Kosten der anhaltenden anderweitigen pfleglichen Unterbringung, die aller Voraussicht nach von der Antragstellerin zu
  50. nicht getragen werden können und folglich dem Steuerzahler zur Last fallen, möglichst gering zu halten. Dieses Interesse geht über das allgemeine Interesse, tierschutzrechtliche Verfügungen durchzusetzen, hinaus. Randnummer 33 Nach alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Randnummer 34 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001399512

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