Disziplinarrecht der Landesbeamten Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung, mit der der Beklagte gegen ihn eine Geldbuße in Höhe von 300,00 € verhängt hat. Randnummer 2 Der 1957 geborene Kläger ist verheiratet und Vater zweier schulpflichtiger Kinder. Er ist Studienrat und steht seit dem 01. August 1987 im Schleswig-Holsteinischen Schuldienst. Seit August 2014 ist er der beruflichen Schule in ... ohne Anrechnung auf den Personalschlüssel zugewiesen. Randnummer 3 Im Zeitraum der ihm mit der Disziplinarverfügung vorgeworfenen Vorfälle unterrichtete er die Berufseingangsklasse BEK 1-15 bis zum 1. Juni 2016 allein und ab dem 1. Juni 2016 gemeinsam mit der Klassenlehrerin Frau F.. Schüler der BEK 1-15 verfassten am 6. Juni 2016 ein Beschwerdeprotokoll, in dem sie mehrere Vorfälle aufzeichneten, die sich seit Ende April 2016 im Zusammenhang mit dem Unterricht des Klägers zugetragen haben sollen. Randnummer 4 Am 7. Juni 2016 beschloss die Schulleitung, den Kläger ganz aus der Unterrichtsverpflichtung mit der Klasse BEK 1-15 zu nehmen, sodass Frau F. den Unterricht nunmehr allein übernahm. Randnummer 5 Aufgrund weiterer Vorwürfe führte der Beklagte am 19. Juli 2016 Gespräche mit der Schülerin ... und dem Schüler ... aus der BEK 1-15 sowie der Klassenlehrerin Frau F.. Am 26. Juli 2016 leitete er ein Disziplinarverfahren gegen den Kläger ein und teilte ihm mit Schreiben vom selben Tag mit, dass ihm insgesamt dreizehn Verstöße zur Last gelegt würden, die sich in der Zeit nach den Osterferien 2016 ereignet hätten. Von diesen Vorwürfen sind noch neun Anschuldigungspunkte verfahrensgegenständlich: Randnummer 6 1. Als die Schülerin ... sich im Mathematikunterricht geweigert habe, an die Tafel zu gehen, habe der Kläger ihr gegenüber sinngemäß geäußert, sie habe psychische Probleme und solle doch zu einem Psychiater gehen. Randnummer 7 2. Der Kläger habe gegenüber der Schülerin ... geäußert, dass Handys für Jungs wie eine Schwanzverlängerung seien und dass Jungs alle nur das eine wollten. Randnummer 8 3. Er habe gegenüber dem Schüler ... kundgetan, in seiner Freizeit jemanden geschlagen zu haben. Randnummer 9 4. Am 1. Juni 2016 habe der Kläger gegenüber ... auf deren Weigerung hin, eine Bruchrechenaufgabe an der Tafel vorzurechnen, spöttisch mit den Worten „Dachte du weißt alles“ , „Na dann zeig mal“, „Na los“ und einem leichten Grinsen reagiert, sodass ... den Klassenraum verlassen habe und auch von Frau F., die an diesem Tag gemeinsam mit dem Kläger den Unterricht der Klasse BEK 1-15 erteilt habe, nicht mehr zu bewegen gewesen sei, am Unterricht teilzunehmen. Randnummer 10 5. Am 1. Juni 2016 habe der Kläger nach dem Mathematikunterricht in der Klasse BEK 1-15 gegenüber Frau F. geäußert: „Ja, und nun? Pass mal auf. Ich bin, wie ich bin. Ja? Wenn nicht, dann nicht. Dann werde ich woanders eingesetzt. O. k.? Ich weiß, wie das Leben funktioniert, im Gegensatz zu dir. Bin ja auch 30 Jahre älter. Oder so ähnlich. Kommt, denk ich, hin. Und schließlich habe ich etwas erreicht im Leben. Ich habe es nicht nötig. Ja?! Was soll ich noch reißen. Habe eh nur noch 7 Jahre. Hab genug an der Schule geleistet, ich will mich nicht ändern, warum auch, ich bin so, und das ist gut. Denn ich komme eh mit meiner Art weiter und erreiche alles.“ Und weiter „Was will man mir, ich halte mich immer genau im Rahmen und weiß genau, wie weit ich gehen kann. Hör zu. Mich interessiert es nicht, wo ich eingesetzt bin und wer das ist. Ja?! Dann schauen wir doch einfach.“ Sinngemäß habe er weiter geäußert, dass die sonderpädagogische Art, in der Klasse zu unterrichten, in seinen Augen ein Kuschelkurs sei, den er auch nicht mitmachen würde. Er sei anders aufgewachsen, und damit müssten die Schüler klarkommen. Die Schüler seien eh nur auf Hartz IV aus, das müssten die selbst wissen, ihm sei das egal. Randnummer 11 6. Am 30. Juni 2016 habe er in der 1. Unterrichtsstunde gegenüber der Schülerin ... und weiteren Schülern der Klasse BEK 1-15 geäußert, dass er durch deren Aussagen in dem Beschwerdeprotokoll vom 6. Juli 2016 seinen Job verlieren könne, und habe die Schüler aufgefordert, für ihn ein Schreiben mit der Bestätigung zu verfassen, dass sie vor ihm keine Angst hätten. Randnummer 12 7. Der Kläger habe in der Zeit zwischen dem 6. Juni 2016 und dem 30. Juni 2016 den Schüler ..., Klasse BEK 1-15, mehrfach wegen der Beschwerden der Schüler zu Hause angerufen. Randnummer 13 8. Der Kläger sei am 12. Juli 2016 außerhalb der Schulzeit in ...xx gegen 12:30 Uhr vor seinem Haus auf den Schüler ... aus der Klasse BEK 1-15 zugegangen und habe ihn aufgefordert, mit zu ihm zu kommen. Er habe den Schüler gefragt, ob er irgendetwas unterschrieben habe, und ihn trotz der Äußerung des Schülers, dass er nach Hause wolle, weiter aufgefordert, mit in sein Haus zukommen. Er habe dem Schüler gesagt, dass er sich weder von Frau F. noch von einer anderen Person „ans Bein pissen“ lasse. Randnummer 14 9. Am 13. Juli 2016 habe sich der Kläger, obwohl er aufgrund der vorgenannten Vorfälle aus dem Unterricht der Klasse BEK 1-15 herausgenommen worden sei, in der 1./2. Stunde in die Klasse BEK 1-15 begeben und die Schülerinnen und Schüler gefragt, wer das Beschwerdeprotokoll vom 6. Juni 2016 verfasst habe und von wem es komme. Als die die Klasse unterrichtende Lehrkraft Frau F. den Schülerinnen und Schülern gesagt habe, dass diese sich nicht dazu äußern sollten, habe sich der Kläger ihr bis auf ca. 20 cm genährt. Er habe zu Frau F. gesagt, dass das Protokoll strafrechtliche Konsequenzen für sie haben werde. Der Aufforderung von Frau F., von ihr zurückzutreten, sei er nicht nachgekommen. Auch der mehrfachen Aufforderung von Frau F., den Raum zu verlassen, sei er nicht nachgekommen. Erst nach mehrfacher Aufforderung durch die von Frau F. hinzugezogene damalige Schulleiterin habe er schließlich den Klassenraum verlassen. Randnummer 15 Mit anwaltlicher Stellungnahme vom 25. August 2016 trug der Kläger vor, dass die Vorwürfe im Wesentlichen auf die von Frau F. verfassten Protokolle gestützt seien, die zum Teil unwahre Tatsachenbehauptungen enthielten. Diese Protokolle seien getragen von einem negativen Grundtenor im Hinblick auf die Person und die Art des Klägers, den Unterricht zu gestalten. Die Entstehung und Urheberschaft des Beschwerdeprotokolls seien fragwürdig. Die Schüler hätten teilweise bestätigt, dass ihnen das vorgefertigte Protokoll zur Unterschrift vorgelegt worden sei, ohne dass ihnen der Inhalt bekannt gewesen sei. Randnummer 16 Er bestritt, sich gegenüber der Schülerin ... über Handys geäußert zu haben oder gegenüber dem Schüler ... kundgegeben zu haben, jemand geschlagen zu haben. Randnummer 17 Er habe am 30. Juni 2016 nicht geäußert, er könne durch die Aussagen der Schüler seinen Job verlieren. Er habe die Schüler auch nicht in irgendeiner Weise genötigt, eine Gegendarstellung zu verfassen. Richtig sei, dass er sich gegenüber den Schülern erkundigt habe, ob diese tatsächlich Angst vor ihm hätten, und wenn dies nicht der Fall sei, dass er sie dann bitte, eine entsprechende Richtigstellung zu verfassen. Dies sei ohne die Ausübung jedweden Drucks oder gar im Zusammenhang mit der Androhung eines Übels geschehen. Er habe auch den Schüler ... nicht zu Hause angerufen. Richtig sei lediglich, dass er mit dessen Mutter gesprochen habe. Am 13. Juni 2016 habe er Frau F. nicht unangemessen angesprochen. Er sei etwas näher an sie herangetreten, um sie auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen hinzuweisen, da er habe vermeiden wollen, dass Dritte mithörten. Der Hinweis auf strafrechtliche Konsequenzen sei im Übrigen auch zutreffend. Der Verdacht einer üblen Nachrede bzw. Verleumdung dränge sich auf. Randnummer 18 Mit Schreiben vom 8. November 2016 forderte der Beklagte die Schüler der Klasse BEK 1-15 zu schriftlichen Zeugenaussagen zu den Vorwürfen auf. Von diesen Schülern machten ... mit Schreiben vom 20. November 2016 und ... mit Schreiben vom 26. November 2016 Angaben. Am 23. November 2016 hörte der Beklagte in Gegenwart des Klägers und dessen Anwalt Frau F. als Zeugin an. Randnummer 19 Unter dem 24. April 2017 fasste der Beklagte das Ergebnis seiner Ermittlungen zusammen und gab dem Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme. Randnummer 20 Der Kläger teilte, nachdem er mehrfach um Fristverlängerung ersucht hatte, mit Schreiben vom 2. Oktober 2017 mit, dass eine Stellungnahme bis auf weiteres nicht erfolgen werde und verwies auf das Schreiben vom 25. August 2016. Randnummer 21 Nach Beteiligung des Personalrats setzte der Beklagte durch Disziplinarverfügung vom 3. November 2017, dem Bevollmächtigten des Klägers am 8. November 2017 zugegangen, gegen den Kläger eine Geldbuße in Höhe von 300,00 € fest. Randnummer 22 In der Disziplinarverfügung wurden noch die oben angeführten neun der dreizehn Anschuldigungen der Einleitungsverfügung aufrechterhalten. Der Beklagte führte dazu im Einzelnen aus: Randnummer 23 Die Äußerung gegenüber der Schülerin ... sei anmaßend, distanzlos und persönlich verletzend gewesen und zudem auch nicht geeignet, die Schülerin zur Mitarbeit und zum Lernen zu motivieren. Zweideutige Äußerungen und Anspielungen in sexueller Hinsicht, wie von ihm gegenüber der Schülerin ... getätigt, seien im Umgang mit Schülerinnen und Schülern zu unterlassen. Am 1. Juni 2016 sei er von ... im Mathematikunterricht als bedrohlich wahrgenommen worden und habe einen sarkastischen oder spöttischen Unterton an den Tag gelegt. Spöttische Reaktionen auf das Verhalten von Schülern seien nicht mit der Pflicht des Lehrers zu achtungs-und vertrauensgerechtem, vorbildhaftem und respektvollem Verhalten vereinbar. Gegenüber dem Schüler ... habe er seine Vorbildfunktion verletzt, indem er den Eindruck vermittelt habe, dass das Schlagen eines anderen Menschen nicht verwerflich sei. Die im Gespräch mit Frau F. zum Ausdruck gebrachte desinteressierte und überhebliche Grundeinstellung entspreche nicht dem beamtenrechtlich von ihm geforderten vollen persönlichen und achtungs- und vertrauensgerechten Einsatz für seinen Beruf. Da er als Lehrkraft für die Schüler eine Autoritätsperson sei, zu der die Schüler in einem Abhängigkeitsverhältnis stünden, würden seine Bemerkung über mögliche Folgen des Beschwerdeprotokolls, die Anrufe bei dem Schüler ... und der Vorfall mit dem Schüler ... am 12. Juni 2013 ein erhebliches psychisches Unterdrucksetzen darstellen. Am 13. Juli 2016 habe der Kläger durch sein konfrontatives und respektloses Verhalten Frau F. körperlich und psychisch bedrängt und bedroht sowie einer unmissverständlichen Aufforderung seiner damaligen Schulleiterin nicht Folge geleistet. Randnummer 24 Der Kläger habe gegen seine Pflicht zum vollen persönlichen Einsatz, seine Wohlverhaltenspflicht, seine Folgepflicht und seine Verpflichtung zur Rücksichtnahme und Achtung gegenüber den Schülerinnen und Schülern nach § 4 Abs. 11 Schulgesetz verstoßen. Randnummer 25 Zwar erfülle nicht jedes unfreundliche oder ungeschickte Verhalten eines Lehrers den Tatbestand eines Dienstvergehens. Hier sei jedoch ein Fehlverhalten erwiesen, das deutlich über eine Bagatellverfehlung hinausgehe. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es sich in den Berufseingangsklassen um Jugendliche handele, die in Drucksituationen mit ausweichendem Verhalten und mit Wegbleiben vom Unterricht reagierten. Er habe den von einer Lehrkraft erwarteten Respekt und die notwendige Zurückhaltung sowohl gegenüber Schülern als auch gegenüber Kollegen und Vorgesetzten in nicht mehr hinnehmbarem Ausmaß vermissen lassen. Randnummer 26 Er habe mit seinem ansehensschädigenden Verhalten wiederholt zumindest fahrlässig und damit in schuldhafter Weise ein Dienstvergehen begangen. Dem letzten Anschuldigungspunkt komme dabei ein besonderes Gewicht zu. Randnummer 27 Hiergegen hat der Kläger am 7. Dezember 2017 Klage erhoben. Randnummer 28 Er beruft sich auf seine Stellungnahme vom 25. August 2016 und trägt darüber hinaus vor, dass die Verfügung nicht auf vollständig richtiger Sachverhaltsermittlung beruhe. Der 6. Anschuldigungspunkt sei ausschließlich auf die Angaben der Zeugin ... zurückzuführen, die ihm gegenüber eine Belastungsabsicht habe. Er bestreitet, die Aussagen im Gespräch mit der Zeugin F. am 1. Juni 2016 so getroffen zu haben. Es habe sich um ein konstruktives Gespräch zwischen zwei Personen mit gegenteiligen pädagogischen Auffassungen gehandelt. Er habe nur mit der Mutter des Schülers ... telefoniert, da er mit dieser bekannt sei. Frau ... habe sich mit Schreiben vom 3. Juli 2016 hierzu geäußert und klargestellt, dass die Vorwürfe unzutreffend sein. Randnummer 29 Die Verhängung einer wenn auch geringen Geldbuße sei unverhältnismäßig, da diese erst nach erheblichem Zeitablauf verhängt worden sei. Er sei bereits in erheblichem Maße durch das langwierige Disziplinarverfahren beeinträchtigt worden. Eine Verwarnung wäre hier ausreichend gewesen. Randnummer 30 Der Kläger beantragt, Randnummer 31 den Bescheid des Beklagten vom 3. November 2017 aufzuheben. Randnummer 32 Der Beklagte beantragt, Randnummer 33 die Klage abzuweisen. Randnummer 34 Es sei umfassend ermittelt worden. Den von den Schülern im Beschwerdeprotokoll geäußerten Beschwerden sei im Disziplinarverfahren durch weitere Ermittlungen nachgegangen worden. Die Verfahrensdauer sei nicht als überlang anzusehen, da insgesamt dreizehn Vorwürfe aufzuklären gewesen seien. Randnummer 35 Der 6. Anschuldigungspunkt sei auch durch eine weitere Lehrkraft, Frau ..., die den Gesprächsvermerk neben Frau F. unterzeichnet habe, belegt worden. Es gebe für eine Belastungstendenz von ... und Frau F. keine objektiven Anhaltspunkte. Randnummer 36 Das Gericht hat Frau F. in der mündlichen Verhandlung als Zeugin vernommen. Wegen der Einzelheiten der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift Bezug genommen. Randnummer 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie auf die Beiakten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Entscheidungsgründe Randnummer 38 I. Die Klage ist als Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens i.S.d. § 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) bedurfte es nach § 54 Abs. 2 S. 3 BeamtStG i.V.m. § 42 LDG nicht. Die Klagefrist ist gewahrt, § 4 LDG , § 74 Abs. 1 VwGO. Randnummer 39 II. Die Klage ist aber unbegründet. Die mit Disziplinarverfügung vom 3. November 2017 verhängte Geldbuße in Höhe von 300 € ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 4 LDG , § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 40 Das Gericht ist aufgrund der mündlichen Verhandlung und der Beweiserhebung davon überzeugt, dass die Vorfälle vom 30. Juni 2016 (6. Anschuldigungspunkt), vom 12. Juli 2016 (8. Anschuldigungspunkt) und vom 13. Juli 2016 (9. Anschuldigungspunkt) wie in der Verfügung beschrieben stattgefunden haben. Hierdurch hat der Kläger ein innerdienstliches Dienstvergehen begangen, § 47 BeamtStatG. Dieses Dienstvergehen ist nach der gemäß § 41 LDG , § 60 Abs. 3 BDG i.V.m. § 13 Abs. 1 LDG dem Gericht obliegenden Maßnahmenbemessung mit einer Geldbuße ( § 7 LDG ) in der vom Beklagten festgesetzten Höhe von 300 € zu ahnden. Randnummer 41 1. Die Kammer scheidet die Äußerung gegenüber dem Schüler Adrian (3. Anschuldigungspunkt) und die Anrufe bei dem Schüler Lukas (7. Anschuldigungspunkt) gemäß § 41 LDG , § 56 Satz 1 BDG aus, da diese vorgeworfenen Pflichtverletzungen für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht ins Gewicht fallen. Randnummer 42 § 56 Satz 1 BDG ermöglicht die Beschleunigung der Disziplinarverfahren durch die Befugnis, einzelne Handlungen auszuscheiden, die für die zu erwartende Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Dem Gericht soll die Möglichkeit eröffnet werden, Vorwürfe außer Betracht zu lassen, die eine aufwändige Beweisaufnahme erforderlich machen würden, die aber für das Ergebnis der Disziplinarklage nach gegenwärtigem Stand nicht erheblich sein werden. Das Disziplinarverfahren soll damit von überflüssigem Ballast befreit werden können, muss aber weiterhin die gebotene Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Beamten ohne Abstriche ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 20. August 2013 – 2 B 8/13 –, Rn. 6, juris). Randnummer 43 Die Vorschrift ist auch bei disziplinarrechtlichen Anfechtungsklagen anwendbar (Urban/Wittkowski, BDG, BDG § 56 Rn. 4, beck-online). Randnummer 44 Die Entscheidung, ob eine Tathandlung für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme im Sinne von § 56 Satz 1 BDG nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fällt, erfordert regelmäßig eine Prognose. Das Gericht hat nach dem aktuellen Stand des Verfahrens zu erwägen, wie die zu erwartende Disziplinarmaßnahme ausfiele, würde die Tathandlung entweder ausgeschieden oder würde sie mit in die Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 LDG einbezogen. Ergibt diese Prüfung hinsichtlich der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nach keiner Betrachtungsweise einen Unterschied, steht es im Ermessen des Gerichts, die Tathandlung nach § 56 Satz 1 BDG auszuscheiden (BVerwG, Beschluss vom 20. August 2013 – 2 B 8/13 –, Rn. 8, juris). Randnummer 45 Hier fallen die mutmaßliche Äußerung gegenüber dem Schüler Adrian (3. Anschuldigungspunkt) und die mutmaßlichen Anrufe beim Schüler ... (7. Anschuldigungspunkt) gegenüber den Vorfällen vom 30. Juni 2016 (6. Anschuldigungspunkt), vom 12. Juli 2016 (8. Anschuldigungspunkt) und insbesondere vom 13. Juli 2016 (9. Anschuldigungspunkt) nicht weiter ins Gewicht. Denn bereits der letzte Vorfall rechtfertigt die Verhängung einer Geldbuße im unteren Bereich (hierzu unter 6.). Randnummer 46 2. In formeller Hinsicht ist die Disziplinarverfügung nicht zu beanstanden, insbesondere hat der Beklagte die Disziplinarverfügung vor ihrem Erlass dem Personalrat zur Mitbestimmung zugeführt und den Kläger ordnungsgemäß angehört, § 20 LDG . Randnummer 47 3. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme sowie des Inhalts der Akten des Disziplinarverfahrens ist die Kammer gemäß § 108 Abs. 1 VwGO zu der Überzeugung gelangt, dass der 6., 8. und 9. Anschuldigungspunkt wie in der Verfügung beschrieben stattgefunden haben. Randnummer 48
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