Gegenstandswert - Betriebsänderung - einstweilige Verfügung Leitsatz 1. Der Gegenstandswert in einem Beschlussverfahren, das auf die Unterlassung einer Betriebsänderung vor Abschluss des Interessenausgleichsverfahrens gerichtet ist, richtet sich nach der Anzahl der von der Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer. (Rn.19) 2. Entgegen Ziff. II. 1.2 des Streitwertkatalogs der Arbeitsgerichtsbarkeit ist der Ausgangswert des § 23 Abs. 3 RVG aber nicht für jeden betroffenen Arbeitnehmer um die in Ziff. II. 14.7 des Streitwertkatalogs genannten Beträge zu erhöhen (jeweils 25 % für den 2. - 20. betroffenen AN; 12,5 % für den 21. - 50 betroffenen AN, jeweils 10 % für jeden weiteren betroffenen AN). (Rn.19) 3. Auszugehen ist vielmehr grundsätzlich vom doppelten Regelwert des § 23 Abs. 3 RVG, bei zusätzlichen wirtschaftlichen Belastungen durch die Verzögerung der Betriebsänderung vom dreifachen Regelwert. (Rn.20) 4. Dieser Wert ist für jede der Stufen in § 17 Abs. 1 KSchG - bei ausschließlichem Personalabbau § 112 a BetrVG - anzusetzen (mit LAG Hamburg vom 28.12.2017 - 4 Ta 8/17; LAG Schleswig-Holstein vom 8.10.2012 - 3 Ta 164/12 ; LAG Niedersachsen vom17.1.2011 - 17 Ta 21/11; gegen LAG Hamburg vom 30.1.2018 - 1 Ta 4/18). (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend ArbG Flensburg, 14. März 2019, 1 BVGa 23/18, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu 2. gegen den Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 14.03.2019 – 1 BVGa 23/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Gründe A. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Höhe des Gegenstandswerts zur Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren in einem Beschlussverfahren in der Form eines einstweiligen Verfügungsverfahrens. Randnummer 2 Im Ausgangsverfahren haben die Beteiligten zu 1., 3. – 5. über den Erlass einer einstweiligen Verfügung gestritten, mit der den Beteiligten zu 4. und 5. der Abschluss einer Führungsvereinbarung zur Bildung eines Gemeinschaftsbetriebs untersagt werden sollte, bevor die Verhandlungen zum Abschluss eines Interessenausgleichs wegen des beabsichtigten Zusammenschlusses dieser Beteiligten abgeschlossen waren oder der Versuch einer Einigung in der Einigungsstelle gescheitert war. Randnummer 3 Die Beteiligte zu 4. betreibt eine Fachklinik mit 665 Mitarbeitern, die Beteiligte zu 5. eine Klinik mit 822 Mitarbeitern. Das Arbeitsgericht hat die Anträge der Beteiligten zu 1. und 3. abgewiesen, die sich im Verfahren durch den Beteiligten zu 2. haben vertreten lassen. Auf Antrag des im Hauptverfahren ebenfalls beteiligten Konzernbetriebsrats hat das Arbeitsgericht die begehrte einstweilige Verfügung erlassen. Randnummer 4 Das Arbeitsgericht hat auf Antrag des Beteiligten zu 2. durch Beschluss vom 14.03.2019 den Wert des Gegenstands für die anwaltliche Tätigkeit auf € 40.000,-- festgesetzt. Es hat dabei die vom Landesarbeitsgericht Hamburg in einem Beschluss vom 07.05.2008 - 7 Ta 5/08 – aufgestellten Grundsätze herangezogen. Hieraus ergebe sich ein Wert von 40.000,-- €. Der abweichenden Anregung zur Streitwertsetzung durch die Streitwertkommission ist das Arbeitsgericht ausdrücklich nicht gefolgt. Randnummer 5 Gegen den am 10.04.2019 zugestellten Beschluss haben die Beteiligten zu 2. am 18.04.2019 Beschwerde eingelegt. Randnummer 6 Sie vertreten die Auffassung, die Anregung des Streitwertkatalogs zur Wertfestsetzung in Fällen der vorliegenden Art sei zutreffend. Danach sei für die Höhe des Werts die Anzahl der von einer Betriebsänderung betroffenen Arbeitnehmer maßgebend. Die entsprechende Staffelung sehe für den ersten Arbeitnehmer einen Betrag von 5.000,-- €, für den zweiten bis 20. Arbeitnehmer 25 % hiervon, für den 21. bis 50. Arbeitnehmer 12,5 % hiervon und für jeden weiteren betroffenen Arbeitnehmer 10 % des Ausgangswertes vor. Bei 1.487 Arbeitnehmern ergebe sich danach ein Betrag von € 766.000,--, der gemäß § 23 Abs. 3 RVG auf € 500.000,-- gedeckelt sei. Entsprechend habe auch das Landesarbeitsgericht Hamburg in einem Beschluss vom 30.01.2018 – 1 Ta 4/18 entschieden. Randnummer 7 Die Festsetzung durch das Arbeitsgericht führt zu Wertungswidersprüchen, weil Verfahren, in denen es um zahlreiche Versetzungen gehe, zu deutlich höheren Werten führen könnten als die Wertfestsetzung bei einem Verfahren auf Unterlassung einer Betriebsänderung. Hilfsweise sei jedenfalls auf die Wertfestsetzung zu Wahlanfechtungsverfahren zurückzugreifen, weil der beabsichtigte Zusammenschluss der Betriebe dazu geführt hätte, dass beide antragstellenden Betriebsräte nicht mehr existiert hätten. Randnummer 8 Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 9 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen. B. Randnummer 10 Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 2. ist nicht begründet. Randnummer 11 I. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 RVG statthaft. Die Frist des § 33 Abs. 3 S. 3 RVG ist gewahrt. Die notwendige Beschwer der Beteiligten zu 2. liegt vor. Randnummer 12 II. Beteiligte im Beschwerdeverfahren sind nur die im Rubrum genannten Beteiligten, nicht der vom Arbeitsgericht zusätzlich beteiligte Prozessbevollmächtigte des Konzernbetriebsrats. Randnummer 13 Am Wertfestsetzungsverfahren nach § 33 Abs. 1 RVG ist immer nur der Prozessbevollmächtigte beteiligt, der den Antrag stellt. Eine Festsetzung nach § 33 Abs. 1 RVG muss jeder in dem Verfahren tätige Anwalt gesondert beantragen. Festgesetzt wird nach § 33 Abs. 1 RVG immer nur der Wert der Tätigkeit des Anwalts, der selbst oder dessen Partei die Festsetzung beantragt hat (Schwab/Maatje, Zulässigkeitsprobleme bei Verfahrens- und Wertbeschwerden, in: NZA 2011, 769, 772). Randnummer 14 Da der Prozessbevollmächtigte des Konzernbetriebsrats keinen Antrag nach § 33 Abs. 1 RVG gestellt hat, ist er in dem vorliegenden Wertfestsetzungsverfahren auch nicht zu beteiligen. Im Hinblick auf seine bislang erfolgte Beteiligung ist ihm aber die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zur Kenntnis zuzuleiten. Randnummer 15 III. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat das ihm bei der Wertfestsetzung zustehende Ermessen ausreichend gewahrt. Randnummer 16 1. Vorliegend handelt es sich um eine betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeit, bei der der Wert für nichtvermögensrechtliche Gegenstände gemäß § 23 Abs. 3 RVG zu bestimmen ist. Den Betriebsräten ging es um die Wahrung ihrer Beteiligungsrechte im Rahmen einer von ihnen angenommenen Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG. Randnummer 17 In Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000,-- €, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,-- € anzunehmen. Da der Gesetzgeber es weiterhin unterlassen hat, für das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren spezielle Wertvorschriften zu normieren, ist der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit in einem Beschlussverfahren auf den Hilfs- bzw. Auffangwert von 5.000,-- € nach § 23 Abs. 3 S. 2, zweiter Halbsatz RVG festzusetzen, es sei denn, dieser Betrag erweist sich im Lichte der konkreten wertbestimmenden Faktoren als unangemessen. Maßgeblich sind Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Zu berücksichtigen ist ferner die Bedeutung der jeweiligen betriebsverfassungsrechtlichen Positionen (ständige Rechtsprechung, z.B. LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.10.2012 – 3 Ta 164/12 – juris). Randnummer 18 2. Für die Wertfestsetzung in Verfahren, bei denen es einem Betriebsrat um das Unterlassen der Durchführung einer Betriebsänderung vor Abschluss der Interessenausgleichsverhandlungen geht, werden in der Rechtsprechung unterschiedliche Auffassungen vertreten. Randnummer 19
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