Verstoß gegen den Bewerbungsverfahrensanspruch, wenn bei der Wahl von Landesrichtern keine den Art. 33 Abs. 2 GG beachtende und dokumentierte Auswahlentscheidung getroffenen wurde. Leitsatz 1.Im Verfahren der Richterwahl nach § 22 LRiG SH (juris: RiG SH) sind sowohl der Richterwahlausschuss als auch das Ministerium an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Die Grundsätze zur Bundesrichterwahl sind auf das Landesrichterwahlverfahren nicht übertragbar. (Rn.39) (Rn.47)
(2)Ausgangspunkt jeglicher Überlegungen zum Entscheidungsmaßstab des Antragsgegners ist dessen grundsätzliche Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG (ggf. i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG). Eine Relativierung dieser Bindung durch Landesrecht in Ausübung des durch Art. 98 Abs. 4 GG eröffneten Regelungsspielraums setzt voraus, dass sich dem Landesrecht explizit oder im Wege der Auslegung eine Beschränkung oder Modifikation entnehmen lässt. Dies ist für das Schleswig-Holsteinische Recht nicht der Fall. Randnummer 49 Nach der allgemeinen, den Grundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG wiederholenden Regelung des § 6 LRiG/ § 71 DRiG i.V.m. § 9 BeamtStG sind Ernennungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, Abstammung, Rasse oder ethnische Herkunft, Behinderung, Religion oder Weltanschauung, politische Anschauungen, Herkunft, Beziehungen oder sexuelle Identität vorzunehmen. Die §§ 10 ff. LRiG stellen für den Antragsgegner keinen abweichenden Entscheidungsmaßstab auf. Sie befassen sich weder ausdrücklich mit dem Entscheidungsmaßstab des Antragsgegners noch lässt sich ihnen im Wege der Auslegung ein anderer Entscheidungsmaßstab entnehmen. Randnummer 50 Eine Modifikation der Bindung des Antragsgegners an Art. 33 Abs. 2 GG lässt sich nicht daraus herleiten, dass die Berufungsentscheidung primär beim Landesrichterwahlausschuss liege und der Antragsgegner daher gleichsam ein schlichtes Vollzugsorgan dieser Entscheidung (mit begrenzter Prüfungsbefugnis) sei. Denn beide Akteure sind gleichrangig beteiligt bei der Berufungsentscheidung. Dies zeigen schon Art. 50 Abs. 2 Satz 1 LVerf und § 10 Abs. 1 LRiG , nach denen die Richterberufung eine „gemeinsame“ Entscheidung des Antragsgegners und des Landesrichterwahlausschusses ist. Randnummer 51 Für die Berufung in Richterämter sieht das Landesrecht – jenseits der unmittelbaren parlamentarischen Wahl der Präsidentinnen und Präsidenten der oberen Landesgerichte nach Art. 50 Abs. 3 LVerf, § 10 Abs. 2 Buchst a, Abs. 3 LRiG – zwei Verfahrensvarianten vor. Eine „gemeinsame“ Entscheidungsfindung erfolgt in beiden Formen der Beteiligung des Richterwahlausschusses: Randnummer 52 Bei der Berufung in Richterämter, die nicht mit Dienstaufsichtsbefugnissen über Richter (vgl. hierzu § 26 DRiG, § 10 LJG , § 38 Abs. 1 VwGO) verbunden sind, ist der Auswahlprozess zweistufig ausgestaltet. Zuerst wählt der Richterwahlausschuss nach § 22 Abs. 1 und 2 LRiG aus der Gesamtheit der Bewerber. Anschließend entscheidet der Antragsgegner, ob er der Wahl zustimmt (vgl. § 25 LRiG ). Materieller Auswahlmaßstab ist auf beiden Stufen, d.h. sowohl für den Richterwahlausschuss als auch für den Antragsgegner der Grundsatz der Bestenauswahl (Art. 33 Abs. 2 GG, § 6 LRiG i.V.m. § 9 BeamtStG, § 22 Abs. 1 LRiG ). Die Entscheidung des Richterwahlausschusses unterliegt – vor dem Hintergrund des Art. 98 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich zulässigen – abgesenkten verfahrensrechtlichen Einhegungen, da es sich um einen in nichtöffentlicher Sitzung ( § 21 LRiG ) getroffenen Wahlakt in geheimer Abstimmung handelt (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 LRiG ), der deshalb keiner Begründung bedarf. Die Entscheidung des Antragsgegners unterliegt keinen solchen Einschränkungen. Er hat seine Entscheidung anhand des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen (und zu dokumentieren) und muss gegebenenfalls seine Zustimmung verweigern. Insoweit bestimmt § 22 Abs. 2 Satz 4 LRiG , dass sowohl für den Fall, dass der Richterwahlausschuss zu keiner Wahlentscheidung kommt als auch für den Fall, dass das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung – also der Antragsgegner – der Wahlentscheidung nicht zustimmt, der Antragsgegner unverzüglich eine erneute Sitzung des Richterwahlausschusses einzuberufen oder die Stelle neu auszuschreiben hat. Randnummer 53 Bei der Berufung in Richterämter, die mit Dienstaufsichtsbefugnissen über Richter verbunden sind (vgl. § 26 DRiG, § 10 LJG ), ist der Auswahlprozess durch § 22 Abs. 3 LRiG modifiziert. Zunächst trifft der Antragsgegner gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 LRiG eine Vorauswahl zwischen den Bewerbern. Diese Vorauswahlentscheidung und Begründung/ Dokumentation des Antragsgegners anhand des Maßstabes des Art. 33 Abs. 2 GG (i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG) ist ein unverzichtbarer Verfahrensschritt für ein rechtmäßiges Berufungsverfahren. Sie steht nicht zur Disposition des Antragsgegners. Die Vorauswahlentscheidung nach § 22 Abs. 3 Satz 1 und 2 LRiG ist von den ausselektierten Bewerbern nicht isoliert angreifbar (vgl. § 44a VwGO), jedoch im Rahmen des Rechtsschutzes gegen die endgültige Besetzungsentscheidung überprüfbar. Der Vorschlag des Antragsgegners soll drei Bewerber enthalten und mindestens eine Frau berücksichtigen ( § 22 Abs. 3 Satz 2 LRiG ). Damit wird eine Höchstzahl vorgegeben, da nur dann das Regelungsziel einer vorhergehenden Steuerung des Auswahlprozesses durch den Antragsgegner anhand der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG erreicht werden kann. Ein Unterschreiten ist zulässig, wenn – als faktisches Hindernis – nicht genügend Bewerber vorhanden sind oder – als normatives Hindernis – am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG keine drei gleichermaßen geeignete Bewerber für eine Bestenauswahl vorhanden sind. Sind nach aktuell vorhandener Beurteilungsgrundlage mehr als drei Bewerber im Wesentlichen gleich geeignet, muss der Antragsgegner zunächst durch Ausschöpfung der am Maßstab des Art 33 Abs. 2 GG zulässigen Selektionskriterien das Bewerberfeld ausdünnen. Dies darf er nicht dem Richterwahlausschuss überlassen. Aus dem Kreis der von ihm Vorgeschlagenen wählt der Richterwahlausschuss aus ( § 22 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 LRiG ). Randnummer 54 Da in dieser Verfahrensvariante der Antragsgegner vorab eine Auswahlentscheidung anhand des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen hat, hat der Gesetzgeber in § 22 Abs. 3 Satz 3 und 4 LRiG nur noch den Fall geregelt, dass der Ausschuss nicht wählt. Dann hat das Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung – der Antragsgegner – unverzüglich eine erneute Sitzung des Richterwahlausschusses einzuberufen oder die Stelle neu auszuschreiben; beruft er erneut eine Sitzung ein, kann er neue Vorschläge unterbreiten. Nicht geregelt ist der Fall der anschließenden Zustimmungsverweigerung, wie der Vergleich dieser Vorschriften mit § 22 Abs. 2 Satz 4 LRiG zeigt. Gleichwohl unterscheidet § 25 LRiG diese beiden Varianten nicht und legt damit nahe, dass auch im Verfahren nach § 22 Abs. 3 LRiG – also bei der Berufung in Richterämter, die mit Dienstaufsichtsbefugnissen über Richter verbunden sind – noch eine ab- bzw. anschließende Entscheidung des Antragsgegners zu erfolgen hat, ob er der Wahl zustimmt. Hierfür ist zwar in den seltenen Fällen nachträglicher Veränderungen ein Anwendungsbereich denkbar, da der Antragsgegner ansonsten aber bereits auf der Stufe der Vorauswahl eine zu begründende und zu dokumentierende Entscheidung trifft, ist für diese Stufe der Zustimmung regelmäßig eine gesonderte Begründung entbehrlich. Randnummer 55 Neben diesem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 22 LRiG , der den Antragsgegner nicht aus der Bindung an Art. 33 Abs. 2 GG bei seiner Entscheidungsfindung entlässt und ihn auf eine bloße Umsetzungspflicht verweist, zeigt sich dies auch aus einem Vergleich mit § 23 Abs. 3 LRiG . Mit dieser Vorschrift hat der Landesgesetzgeber einen begrenzten Fall vorgesehen, in welchem der Entscheidung des Landesrichterwahlausschusses tatsächlich Bindungswirkung zukommt: Lehnt der Richterwahlausschuss die Übernahme eines Richters auf Probe oder kraft Auftrags in das Richterverhältnis auf Lebenszeit ab, so ist er zu entlassen ( § 23 Abs. 3 LRiG ). Randnummer 56 Diese einfachgesetzliche Ausgestaltung in §§ 22 , 25 LRiG ist vor dem Hintergrund des Landesverfassungsrechts unbedenklich. Art. 50 Abs. 2 Satz 1 LVerf schreibt keinen weitergehenden Wahlspielraum für den Landesrichterwahlausschuss vor. Der Maßstab des § 22 Abs. 1 Satz 1 LRiG bestand schon, als die Einrichtung eines Richterwahlausschusssystems landesverfassungsrechtlich verankert wurde, ohne dass insoweit Anhaltspunkte für einen verfassungsrechtlichen Änderungswillen ersichtlich wären. Die Landesverfassung überlässt die konkrete Ausgestaltung der Richterberufung – im Rahmen der Vorgaben des Art. 50 Abs. 2, Abs. 3 LVerf – dem einfachen Gesetzgeber (vgl. Art. 50 Abs. 4 LVerf). Randnummer 57 Auch aus dem Wahlelement lässt sich nichts für eine Modifikation der Bindungen des Antragsgegners herleiten. Die Vollbindung des Antragsgegners an Art. 33 Abs. 2 GG führt insbesondere nicht dazu, dass die Einbindung des Richterwahlausschusses zu einem sinnentleerten Verfahrensschritt würde, da die Letztentscheidungsbefugnis allein beim Antragsgegner läge. Im Gegenteil ist dem Antragsgegner in den Fällen des § 22 LRiG keine Richterberufung ohne den Richterwahlausschuss möglich. Zudem ist der durch das Wahlelement gewährte Freiraum des Landesrichterwahlausschusses von vornherein begrenzt, da auch der Richterwahlausschuss an den Grundsatz der Bestenauslese (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 LRiG ) gebunden ist. Echte Wahlfreiheit besteht für den Richterwahlausschuss daher nur in dem Umfang, in dem Art. 33 Abs. 2 GG einen Beurteilungsspielraum eröffnet. Beide Akteure unterliegen damit zwar identischen rechtlichen Bindungen, innerhalb des durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährten Beurteilungsspielraums können sie jedoch eigenständige Erwägungen anstellen, sodass die Identität der rechtlichen Bindung gerade keine Ergebnisidentität determiniert. Für eine erfolgreiche Berufung ist der Konsens beider Akteure für einen Bewerber nötig, sodass letztlich jedem Akteur gleichsam eine Vetoposition zukommt (vgl. OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 1. Februar 1996 – 3 M 89/95 –, Rn. 61, juris). Randnummer 58 Die in diesem Rahmen erfolgende Beteiligung erfüllt ohne Weiteres einen legitimatorischen Mehrwert in dem oben (
- aa)dargestellten Sinn. Zum einen führt die gemeinsame und konsensuale Berufung unter Einbeziehung des unmittelbar vom Landesparlament legitimierten Richterwahlausschusses zu einer Verbreiterung der Legitimationsbasis der auf dieser Grundlage ernannten Richterinnen und Richter. Zum anderen trägt die gemeinsame und konsensuale Berufung eine erhöhte Gewähr dafür, dass die Berufung im Einklang mit den zugrundeliegenden rechtlichen Anforderungen erfolgt. Insbesondere in Berufungsverfahren ohne Bewerberkonkurrenz, bei denen naturgemäß eine nachgängige gerichtliche Kontrolle nicht in Betracht kommt, kann dies die Akzeptanz der Entscheidung steigern. Randnummer 59 Dass der Antragsgegner eine originäre Auswahlentscheidung zu treffen hat, bestätigt schließlich auch die Entstehungsgeschichte. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfassende Darstellung im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Februar 1996 – 3 M 89/95 –, Rn. 54 ff., juris, verwiesen. Randnummer 60 2. Die Rüge der Antragstellerin, dass die Berücksichtigung der Teilabordnung des Beigeladenen in dessen Beurteilung zu einer ins Gewicht fallenden Benachteiligung führe, greift durch. Randnummer 61 Für die Teilabordnung hätte kein Beurteilungsbeitrag, sondern – wie die Anlassbezeichnung des Beurteilungsbeitrags („Beurteilung aus besonderem Anlass; Anlass: Beendigung der Teilabordnung an das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht, Projekt forumSTAR“) zutreffend angibt – eine Anlassbeurteilung wegen Ende der Teilabordnung (vgl. Nr. 6 Buchst. e BURL-Ri) erstellt werden müssen. Die dienstlichen Beurteilungen der Beamten sind dem Dienstherrn bzw. dem für ihn handelnden jeweiligen Dienstvorgesetzten vorbehaltene Akte wertender Erkenntnis (BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 – 2 C 34.79 –, BVerwGE 62, 135-143, Rn. 17, juris). Bei einer Teilabordnung sind der Dienstvorgesetzte der aufnehmenden Dienststelle und der Dienstvorgesetzte der Stammbehörde jeweils für die Beurteilung der für sie erbrachten Dienste zuständig. Durch die Abordnung erhält der Beamte oder Richter in der Regel einen neuen weiteren unmittelbaren Dienstvorgesetzten (BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1972 – II C 13.71 –, BVerwGE 40, 104, Rn. 23, juris) und in der weiteren Folge zwei Beurteilungen für ggf. sogar den gleichen Zeitraum. Insoweit liegt auch keine Wahrnehmung von Aufgaben der Justizverwaltung im Sinne der Nr. 4.6 BURL-Ri vor, da dies nur Tätigkeiten erfasst, die beim unmittelbaren Dienstvorgesetzten erfüllt werden, wie hier etwa die Tätigkeit des Beigeladenen als örtlicher Koordinator für die energetische Sanierung des Gerichtshauses. Randnummer 62 Die Tätigkeit im Zuge der Teilabordnung beim Oberlandesgericht darf im Gesamturteil für die „wahrgenommen Aufgaben“ im Sinne der Nr. 4.3. BURL-Ri nicht berücksichtigt werden, da dies nur die Tätigkeiten beim unmittelbaren Dienstvorgesetzten erfasst. Die Abordnungsbeurteilung darf aber Gegenstand der Eignungsprognose sein, da für das angestrebte Amt sämtliche Erkenntnisquellen verwertet werden dürfen. Randnummer 63 Wäre nur ein Beurteilungsbeitrag und keine eigenständige Beurteilung zu erstellen gewesen, würde die Beurteilung unabhängig von den vorstehenden Ausführungen auf einem fehlerhaften Beurteilungsbeitrag der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts beruhen. Dieser schließt – entgegen Nr. 7 Abs. 2 Satz 4 BURL-Ri – mit einem Gesamturteil. Randnummer 64 3. Die weiteren Einwendungen der Antragstellerin greifen nicht durch. Randnummer 65 a. Dass die Zweitbeurteilerin ihre Beurteilungsgrundlagen nicht angegeben hat, begründet keinen rechtlichen Mangel der Beurteilungen. Randnummer 66 Nach Änderung der Beurteilungsrichtlinie bedarf es gemäß Nr. 5.1 Abs. 4 und Nr. 7 Abs. 1 Satz 2 BURL-Ri keiner Angabe der Beurteilungsgrundlage (des Zweitbeurteilers), wenn sich der Zweitbeurteiler der Erstbeurteilung anschließt. Diese Vorgabe ist mit höherrangigen Recht vereinbar. Randnummer 67 Die tatsächlichen Grundlagen, auf denen die Werturteile der Beurteilung beruhen, sind auch nicht unabhängig von einer Regelung in der Beurteilungsrichtlinie notwendig in die dienstliche Beurteilung aufzunehmen (grundlegend BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 – 2 C 8.78 –, BVerwGE 60, 245-253, Rn. 20, juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, BVerwGE 161, 240-255, Rn. 32, juris; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 2.14 –, BVerwGE 153, 48-63, Rn. 17, juris; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29. Mai 2002 – 2 BvR 723/99 –, Rn. 13 ff., juris). Es besteht auch keine Verpflichtung diese außerhalb der Beurteilung aktenkundig zumachen, da der Dienstherr auch noch bis in das verwaltungsgerichtliche Verfahren hinein weitere nähere Darlegungen machen kann, die die gefundenen Werturteile konkretisieren und damit plausibel machen (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2018 – 2 A 10.17 –, BVerwGE 161, 240-255, Rn. 32, juris; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48-63, Rn. 21, juris). Randnummer 68 b. Die Rüge der Antragstellerin, das Fehlen eines Frauenförderplans führe zur Rechtswidrigkeit der Beurteilungen, greift ebenfalls nicht durch. Für die mit der Rüge insinuierte geschlechterdifferenzierte Beurteilung zur Erreichung des Gleichstellungsziels (§ 1 GStG, Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG) besteht kein Raum. Ein geschlechterdifferenzierendes Beurteilungssystem würde ein leistungsfremdes Element in die Beurteilung tragen und damit in Art. 33 Abs. 2 GG eingreifen: Beurteilungen müssen nach einem einheitlichen Beurteilungsmaßstab erstellt sein, da sie nur dann eine taugliche Grundlage für den Leistungsvergleich im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 39, juris mwN, vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 –, Rn. 9, juris; Urteil vom 17. September 2015 – 2 C 27.14 –, BVerwGE 153, 48-63, Rn. 13, juris; Beschluss vom 21. Dezember 2016 – 2 VR 1.16 –, BVerwGE 157, 168-181, Rn. 25, juris; vgl. auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2017 – 2 BvR 1558/16 –, Rn. 11, juris; Stattgebender Kammerbeschluss vom 20. März 2007 – 2 BvR 2470/06 –, Rn. 16, juris). Ein solcher Eingriff bedürfte zur Rechtfertigung zudem jedenfalls einer formell-gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 12. Juli 2019 – 2 BvR 612/19 –, Rn. 18, juris; Kammerbeschluss vom 2. April 1996 – 2 BvR 169/93 –, Rn. 15 und 20, juris; BVerwG, Beschluss vom 28. März 2018 – 1 WB 8/17 –, Rn. 20, juris). Das Gleichstellungsgesetz sieht ein solches System nicht vor (vgl. § 8 Abs. 1 GStG). Es regelt lediglich punktuell beurteilungsrelevante Aspekte (vgl. § 8 Abs. 2 bis 5 GStG). Insoweit erfolgt die Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ( § 6 LRiG i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 LBG) unter Vermeidung jeglicher geschlechtsspezifischer Benachteiligung von Frauen (vgl. § 23 LBG, § 8 GStG, § 9 BeamtStG). Randnummer 69 c. Entgegen der Rüge der Antragstellerin besteht keine Pflicht zur Aufstellung eines Anforderungsprofils (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2015 – 2 BvR 1958/13 –, BVerfGE 141, 56-81, Rn. 32, juris; Stattgebender Kammerbeschluss vom 4. Oktober 2012 – 2 BvR 1120/12 –, Rn. 11, juris; Nichtannahmebeschluss vom 26. November 2010 – 2 BvR 2435/10 –, Rn. 12, juris; 9. Senat des BAG, Urteil vom 6. Mai 2014 – 9 AZR 724/12 –, BAGE 148, 123-128, Rn. 12, juris; Urteil vom 15. März 2005 – 9 AZR 142/04 –, BAGE 114, 80-88, Rn. 29, juris). Soweit der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 3. März 2011 – 5 C 16.10 –, BVerwGE 139, 135-150, Rn. 21, juris: zur Einstellung in den Richterdienst, unter Verweis auf das Urteil des 2. Senats vom 16. August 2001 – 2 A 3.00 –, BVerwGE 115, 58-62, juris) und der 8. Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 24. Januar 2013 – 8 AZR 429/11 –, Rn. 35, juris; Urteil vom 7. April 2011 – 8 AZR 679/09 –, Rn. 43, juris) eine Pflicht zur Aufstellung eines Anforderungsprofils annehmen, ist damit eine allgemein festgesetzte Examensmindestnote für Einstellungsbewerber gemeint. Ein anderes Verständnis beruhte auf einer dienstpostenbezogenen Auffassung der Auswahlentscheidung. Bezugspunkt der Auswahlentscheidung ist jedoch das angestrebte Statusamt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2014 – 2 VR 1.14 –, Rn. 25, juris; Beschluss vom 20. Juni 2013 – 2 VR 1.13 –, BVerwGE 147, 20-37, Rn. 28, juris; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2019 – 2 MB 22/18 –, Rn. 13 , juris). Randnummer 70 d. Die Beurteilungszeiträume der Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen sind hinreichend vergleichbar. Normative Regelungen hierzu gibt es nicht. Zwar dürften die Grundsätze für dienstliche Beurteilungen einer Regelung durch Verordnung vorbehalten sein ( § 6 LRiG iV.m. § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 9 LBG). Allerdings ergäbe sich aus dem Fehlen derartiger Regelungen derzeit wohl noch kein Hindernis für die Durchführung von Stellenbesetzungen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 1988 – 1 BvR 1301/84 –, BVerfGE 79, 174-202, Rn. 69 ff., juris). Randnummer 71 Abzustellen ist daher zunächst auf die auf einer Dienstvereinbarung beruhende Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur „Einführung neuer Richtlinien für die Beurteilung der Richterinnen und Richter des Landes Schleswig-Holstein“ (BURL-Ri) vom 23. Januar 2003 (SchlHA 2003, S. 62), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2018 (SchlHA 2018, S. 450); dies ist zugleich die zum Beurteilungszeitpunkt 31. August 2018 geltende Fassung. Diese sieht für Lebenszeitrichter keine periodischen Beurteilungen (Regelbeurteilungen) vor. Sie werden nur aus den in Nr. 6 Buchst. a, d, f und g BURL-Ri genannten Anlässen beurteilt, insbesondere aus Anlass der Bewerbung um eine Planstelle (Nr. 6 Buchst. a Var. 2 BURL-Ri). Die Beurteilungsrichtlinie für Richterinnen und Richter gibt – anders als etwa § 9 Abs. 2, 3 Satz 1 LVO-Bildung für Lehrer – auch keinen Beurteilungszeitraum vor. Die normativen Anforderungen an die Länge des Beurteilungszeitraums sind daher aus dem Zweck der jeweiligen Anlassbeurteilung vor dem Hintergrund des Art. 33 Abs. 2 GG zu entwickeln. Randnummer 72 Die dienstliche Beurteilung dient der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Grundsatzes, Richter oder Beamte nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung einzustellen und zu befördern (Art. 33 Abs. 2 GG). Ihr Ziel ist es, die den Umständen nach optimale Verwendung der Richter oder Beamten zu gewährleisten und so die im öffentlichen Interesse liegende Erfüllung hoheitlicher Aufgaben durch Richter oder Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) bestmöglich zu sichern. Zugleich dient die dienstliche Beurteilung dem berechtigten Anliegen der Richter oder Beamten, in ihrer Laufbahn entsprechend ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung voranzukommen. Die dienstliche Beurteilung soll den Vergleich mehrerer Bewerber miteinander ermöglichen (BVerwG, Beschluss vom 18. April 2019 – 2 AV 1.19 –, Rn. 19 mwN, juris). Randnummer 73 Wird eine Anlassbeurteilung wegen einer Bewerbung um eine Planstelle (Nr. 6 Buchst. a Var. 2 BURL-Ri) erstellt, soll damit die wesentliche Entscheidungsgrundlage für die Auswahl am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG gelegt werden. Die Anlassbeurteilung eines Bewerbers schafft hierzu in zweifacher Hinsicht eine Entscheidungsgrundlage. Auf ihrer Basis lässt sich zum einen bewerten, ob der Bewerber für sich betrachtet für das angestrebte Amt geeignet ist. Zum anderen ermöglicht sie bei Bewerberkonkurrenz den Leistungsvergleich zwischen den Bewerbern. Zwar verpflichtet Nr. 4.3 Satz 1 BURL-Ri die Beurteiler nur zur Abgabe eines Gesamturteils für das ausgeübte Amt, während die Eignungsprognose für das angestrebte Amt nach Nr. 4.4 BURL-Ri fakultativ ist und die an der Auswahlentscheidung Beteiligten nicht bindet. Dies hebt diese Funktion der dienstlichen Beurteilung aber nicht auf, sondern stellt lediglich eine zulässige Anpassung an das anschließende Verfahren mit Einbindung zweier Akteure (Richterwahlausschuss und Ministerium) dar unter Berücksichtigung des ihnen bei der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG jeweils zukommenden Beurteilungsspielraums. Denn sowohl das verbindliche Gesamturteil als auch die Eignungsprognose sind nach Nr. 4.3 Abs. 1 Satz 2, Nr. 4.4 Satz 2 BURL-Ri aufgrund einer Gewichtung der nach Nr. 4.2 BURL-Ri bewerteten Einzelmerkmale zu bilden, wobei die im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Aufgaben (nur) die "Bühne" für die Erfüllung der Anforderungen, die das entsprechende Statusamt verlangt, darstellen (vgl. zu letzterem: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 52, juris). Randnummer 74 Damit die Beurteilungen den Leistungsvergleich zwischen Bewerbern ermöglichen, müssen sie auch in zeitlicher Hinsicht gewissen Mindestanforderungen genügen. Die Beurteilungen müssen hinreichend aktuell (aa), die Beurteilungszeiträume müssen jeweils ausreichend lang (
- bb)und untereinander hinreichend vergleichbar sein (cc). Diese drei Voraussetzungen sind vorliegend gewahrt. Randnummer 75 aa. Die Beurteilung muss (im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung noch) hinreichend aktuell sein (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 33, juris). Hierfür ist der zeitliche Abstand zwischen dem Stichtag der Beurteilung und dem Zeitpunkt der Auswahlentscheidung maßgeblich (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 33, juris). Je länger der Stichtag zurückliegt, umso mehr verliert die Beurteilung ihre Eignung als Prognosegrundlage, da ihre Aussagekraft abnimmt. Keiner Entscheidung bedarf hier, ob ein Abstand von höchstens drei Jahren grundsätzlich noch hinreichend aktuell ist (so BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 34 mwN, juris: zu Regelbeurteilungen; vgl. auch § 59 Abs. 1 Satz 2 LBG; § 39 Abs. 3 Satz 2 ALVO ) oder ob sich aus Nr. 6 Buchst a BURL-Ri ein Abstand von höchstens einem Jahr entnehmen lässt, da hier zwischen Beurteilungsstichtag (31. August 2018) und der Auswahlentscheidung (16./ 22. November 2018) weniger als drei Monate vergangen sind. Randnummer 76 bb. Der Beurteilungszeitraum muss weiter hinreichend lang sein, da die Beurteilung sonst keine hinreichende Grundlage für die Prognose der Bewährung im angestrebten bilden kann. Je kürzer der Zeitraum ist, um so mehr nähert sich die Beurteilung einer Momentaufnahme des Leistungsvermögens; eine stichhaltige Prognose ist jedoch nur auf der Grundlage des dauerhaften, zeitbeständigen Leistungsvermögens möglich (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 41, juris). Gegen die Länge der Beurteilungszeiträume, die hier mehr als ein Jahr betragen, ist vor diesem Hintergrund nichts zu erinnern (vgl. zu einer möglichen Untergrenze von sechs Monaten: Nr. 6 Buchst b, c und e BURL-Ri; § 39 Abs. 4 ALVO ). Randnummer 77 cc. Die Länge der Beurteilungszeiträume der einzelnen Bewerber muss hinreichend vergleichbar sein (vgl. Senatsbeschluss vom 29. September 2017 – 2 MB 13/17 –, Rn. 47 , juris). Ihre wesentliche Aussagekraft erhält eine dienstliche Beurteilung erst aufgrund ihrer Relation zu den Bewertungen in anderen dienstlichen Beurteilungen (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 39 mwN., juris). Die höchstmögliche Vergleichbarkeit von Beurteilungen wird grundsätzlich durch einen gemeinsamen Stichtag und den gleichen Beurteilungszeitraum erreicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 –, Rn. 10, juris: zu Regelbeurteilungen). Die Einheitlichkeit des Beurteilungszeitraums soll gewährleisten, dass die Beurteilung für alle Beamten gleichmäßig die zu beurteilenden Merkmale nicht nur punktuell, sondern in ihrer zeitlichen Entwicklung unabhängig von einer konkreten Verwendungsentscheidung erfasst (BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 –, Rn. 10, juris: zu Regelbeurteilungen). Randnummer 78 Ein Beurteilungssystem, das keine Regelbeurteilung der Lebenszeitrichter vorsieht, kann diesen Grad an Vergleichbarkeit nicht gewähren und muss dies auch nicht. Es gibt keinen Rechtssatz, dass dienstliche Beurteilungen hinsichtlich Beurteilungszeitraum und Stichtag stets und "absolut" gleich sein müssen (BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 58, juris). Bei einer Anknüpfung von Beurteilungszeiträumen an den jeweils vorangegangenen Zeitraum ergeben sich in einem Anlassbeurteilungssystem fast unvermeidlich unterschiedliche lange Beurteilungszeiträume (vgl. auch Thüringer OVG, Beschluss vom 28. November 2017 – 2 EO 524/17 –, Rn. 9, juris). Die unterschiedliche Länge hebt die Vergleichbarkeit der Beurteilungen solange nicht auf, wie ein Qualifikationsvergleich nach dem Bestenauslesegrundsatz ohne ins Gewicht fallende Benachteiligung eines Bewerbers möglich bleibt (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, LS 5 und Rn. 59, juris; vgl. auch Thüringer Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 28. November 2017 – 2 EO 524/17 –, Rn. 9, juris; Hessischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2013 – 1 B 1191/12 –, Rn. 37, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. Juli 2014 – 10 B 10320/14 –, Rn. 11, juris; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26. Januar 2009 – 6 B 1594/08 –, Rn. 8, juris). Wann die einem Leistungsvergleich zugrunde gelegten Beurteilungen nicht mehr zeitlich hinreichend miteinander vergleichbar sind, ist eine Frage, die grundsätzlich tatrichterlich unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden ist (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 9. August 2016 – 2 BvR 1287/16 –, Rn. 61, juris). Randnummer 79 Gegen die Vergleichbarkeit der Beurteilungen der Antragstellerin und des Beigeladenen ist wegen der Zeitraumdifferenz von etwa zweieinhalb Jahren nichts zu erinnern. Beide sind Anlassbeurteilungen, sodass von vornherein nicht die strengen Anforderungen wie in einem Regelbeurteilungssystem zu stellen sind (vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16. Januar 2009 – 1 M 2/09 –, Rn. 11, juris). Die beurteilten Zeiträume unterscheiden sich zwar, ohne dass dies aber die Möglichkeit zum Qualifikationsvergleich nach dem Bestenauslesegrundsatz beeinträchtigt. Beide Beurteilungszeiträume haben eine Länge – weder zu kurz, noch zu lang –, die es gestattet, die Beurteilungen als Prognosegrundlage für die Bewährung im angestrebten Amt heranzuziehen. Insoweit kann auch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Verhältnis von Regelbeurteilungen und deutlich kürzeren Anlassbeurteilungen vergleichend herangezogen werden: Umfasst die Anlassbeurteilung einen deutlich kürzeren Zeitraum als die Regelbeurteilung, führt dies nicht zur mangelnden Vergleichbarkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2012 – 2 VR 5.12 –, BVerwGE 145, 112-122, Rn. 30, juris <dort 20 Monate statt drei Jahre>; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, LS 5 und Rn. 57 ff., juris). Ob danach als normativer Anknüpfungspunkt für eine Vergleichbarkeit von Beurteilungen mit unterschiedlich langen Zeiträumen als Höchstgrenze der zu vergleichenden Beurteilungen der Dreijahreszeitraum der § 59 Abs. 1 Satz 2 LBG; § 39 Abs. 3 Satz 2 ALVO oder aber der in § 39 Abs. 1 Alt 2 ALVO genannte Regelbeurteilungszeitraum von 5 Jahren herangezogen werden kann, ist keine Frage der hinreichenden Vergleichbarkeit im Einzelfall (zweifelnd Senatsbeschluss vom 29. September 2017 – 2 MB 13/17 –, Rn. 47 , juris, bei im Vergleich stehenden Beurteilungszeiträumen von elf Jahren und fünfeinhalb Jahren), sondern der zeitlichen Obergrenze dienstlicher Beurteilungen, die sich wiederum nach der Funktion dienstlicher Beurteilungen richtet. Randnummer 80 Der Beurteilungszeitraum muss so gewählt sein, dass die Beurteilung die ihr zugedachte Funktion erfüllen kann. Die Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung bildet die Grundlage für die Prognose, wie sich der Bewerber im angestrebten Amt bewähren wird. Insoweit besteht für den Beurteilungszeitraum eine zeitliche Obergrenze, da weit zurückliegende Zeiten für die Prognose irrelevant sind. Ist der Zeitraum zu lang gewählt, kann die Beurteilung keine Auskunft mehr über das maßgebliche aktuelle Leistungsvermögen vermitteln. Die zeitliche Obergrenze für eine funktionsadäquate Anlassbeurteilung dürfte zumindest bei einem Beurteilungszeitraum von fünf Jahren anzunehmen sein. Dafür spricht, dass längere Zeiträume grundsätzlich keinen hinreichenden Aufschluss mehr über das aktuelle Leistungsvermögen geben, eine erkenntnismäßige Ausschöpfung eines längeren Zeitraums wesentlichen praktischen Problemen begegnet und sich aus § 39 Abs. 1 ALVO ein normativer Anknüpfungspunkt für diesen Höchstzeitraum ergibt. Randnummer 81 Dem kann auch nicht mit der der Auffassung des Antragsgegners folgenden Annahme des Verwaltungsgerichts begegnet werden, unterschiedliche Beurteilungszeiträume seien irrelevant, sofern der Beurteilungsendzeitpunkt stets im Wesentlichen gleich sei. Denn es handelt sich bei dienstlichen Beurteilungen nicht um eine zeitpunkt-, sondern um zeitraumbezogene Leistungsbewertung. Ein lediglich zeitpunktbezogenes Leistungsbild kann keine taugliche Prognosegrundlage für die Bewährung im angestrebten Amt bilden, da ein zeitpunktbezogenes Leistungsbild keine Auskunft über das allgemeine, langfristige/ beständige Leistungsvermögen gibt (zur Notwendigkeit dieses als Auswahlgrundlage heranzuziehen: BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2019 – 2 C 1.18 –, Rn. 41, 49, juris). Die Beurteilung hat deshalb die Leistung des Beurteilten während des gesamten Beurteilungszeitraums zu umfassen (vgl. zu Regelbeurteilungen: BVerwG, Urteile vom 18. Juli 2001 – BVerwG 2 C 41.00 –, Rn. 15, juris, und vom 26. September 2012 – 2 A 2.10 –, LS und Rn. 10, juris). Randnummer 82 Da die Beurteilungsrichtlinie keinen Beurteilungszeitraum vorgibt, darf der Dienstherr – vor dem Hintergrund des § 39 Abs. 1 ALVO und des § 9 Abs. 3 Satz 1 LVO-Bildung (dort ist für die zu fertigenden Anlassbeurteilungen einheitlich ein dreijähriger Zeitraum vorgesehen) – auch in einem Anlassbeurteilungssystem im jeweiligen Einzelfall einen funktionsadäquaten Beurteilungszeitraum festlegen, sei es abstrakt-generell im Wege einer Verwaltungsvorschrift oder anlassbezogen mit der Anforderung der Beurteilungen für die zu treffende Auswahlentscheidung. Gibt der Dienstherr den Beurteilungszeitraum vor, haben die Beurteiler den Beurteilungszeitraum grundsätzlich auch dann auszuschöpfen, soweit in diesen vorbeurteilte Zeiten aus vorherigen Anlassbeurteilungen fallen. In einem Anlassbeurteilungssystem kommt dem Grundsatz der Anknüpfung an vorangegangene Beurteilungszeiträume nicht das Gewicht zu wie in einem Regelbeurteilungssystem. Der Beurteilungszweck bestimmt, ob bereits beurteilte Zeiten einbezogen werden dürfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2001 – 2 C 41.00 –, Rn. 17, juris: zur Einbeziehung von anlassbeurteilten Zeiten in eine Regelbeurteilung). Die Einbeziehung von (teilweise) vorbeurteilten Zeiträumen in die Anlassbeurteilungen zu Bewerbungszwecken wäre durch das Gebot der Herstellung größtmöglicher Vergleichbarkeit der Bewerber gerechtfertigt. Ein kürzerer Beurteilungszeitraum wäre dann zulässig, wenn der Ausschöpfung des Beurteilungszeitraums rechtliche Hindernisse entgegenstehen, etwa eine fehlende Beurteilungszuständigkeit infolge einer Abordnung. Randnummer 83 Solange der Dienstherr eine solche Festlegung nicht getroffen hat, die im Übrigen auch in der Beurteilungsrichtlinie selbst erfolgen könnte, bleibt es dabei, dass im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände zu entscheiden ist, ob die dem Leistungsvergleich zugrunde gelegten Beurteilungen noch zeitlich hinreichend miteinander vergleichbar sind, was – wie bereits festgestellt – vorliegend der Fall ist. Randnummer 84 dd. Von dem Aspekt der Vergleichbarkeit der Beurteilungszeiträume zu trennen ist die Frage, ob die Beurteilungszeiträume am Maßstab des Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG willkürfrei bestimmt wurden. Dafür gibt es beim kürzeren Zeitraum der Beurteilung der Antragstellerin keinen Anhalt. Dieser ist Folge der mangels anderweitiger Vorgaben (etwa im eben dargestellten Sinn) rechtlich zulässigen und für alle Bewerber einheitlich gewählten Anknüpfung an den Zeitraum der vorausgehenden Anlassbeurteilung. Ebenso knüpft die Anlassbeurteilung des Beigeladenen an den Beurteilungszeitraum der vorausgehenden Anlassbeurteilung an. Für die von der Antragstellerin behauptete zweckgerichtete Wahl des Beurteilungsraums der Beurteilung des Beigeladenen ist daher nichts ersichtlich. Randnummer 85 e. Das Vorbringen der Antragstellerin, dass mangels Frauenförderplans beim Amtsgericht … gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 GStG keine Einstellungen und Beförderungen vorgenommen werden dürften, stellt das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses schließlich ebenfalls nicht in Frage. Beim Amtsgericht … kann von Rechts wegen für Richterstellen kein Frauenförderplan bestehen, da das Amtsgericht … insoweit keine einen Stellenplan bewirtschaftende Dienststelle im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 GStG ist. Die den Stellenplan bewirtschaftende Dienststelle für sämtliche Richterstellen – ausgenommen das Landesverfassungsgericht – ist der Antragsgegner. Das (Präsidial-)Amtsgericht … ist lediglich in Bezug auf die Stellen des nichtrichterlichen Dienstes eine einen Stellenplan bewirtschaftende Dienststelle. Randnummer 86 Wer die einen Stellenplan bewirtschaftende Dienststelle ist, ergibt sich im Ausgangspunkt aus dem mit dem Haushaltsgesetz festgestellten Haushaltsplan. Das Haushaltsgesetz trifft nicht nur eine Feststellung, sondern enthält zugleich die Bewilligung der im Haushaltsplan ausgeworfenen Mittel, also die Ermächtigung, diese Mittel für die im Haushaltsplan festgelegten Zwecke auszugeben (vgl. § 3 Abs. 1 LHO ; BVerfG, Urteil vom 19. Juli 1966 – 2 BvF 1/65 –, BVerfGE 20, 56-119, Rn. 98, juris). Die Planstellen sind in einem Stellenplan auszubringen ( § 17 Abs. 5 LHO ). Kapitel 09 02 des Stellenplans des Einzelplans 16 – Ministerium für Justiz, Europa, Verbraucherschutz und Gleichstellung – zum Haushaltsplan 2018 umfasst die Richterplanstellen der Ordentlichen Gerichtsbarkeit. Seine Bewirtschaftungsbefugnis für die Richterstellen hat der Antragsgegner – anders als für bestimmte nichtrichterliche Stellen (vgl. die Allgemeinverfügung zur Übertragung personalrechtlicher Befugnisse im Geschäftsbereich des für Justiz zuständigen Ministeriums des Landes Schleswig-Holstein vom 22. Juli 2005, Amtsbl. Schl.-H. 2005 S. 662, zuletzt geändert durch Allgemeine Verfügung vom 11. Januar 2011, SchlHA 2011 S. 60) – nicht übertragen. Randnummer 87 Der Senat merkt an, dass er die Ansicht, § 11 GStG finde auf Richter keine Anwendung, für sehr zweifelhaft hält. Der Geltungsbereich des Gleichstellungstellungsgesetzes erstreckt sich auch auf Richterinnen und Richter (§ 2 Abs. 2 Satz 1 GStG). Für eine einschränkende Auslegung des § 11 GStG bzw. eine telelogische Reduktion im Hinblick auf Richterstellen, sind keine tragfähigen Gründe ersichtlich. Die Beteiligung des Richterwahlausschusses ( § 10 LRiG ) an der Richterberufung rechtfertigt keine Beschränkung des sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 GStG ergebenden Planungsauftrags. Durch seine Beteiligung am Auswahlverfahren wird der diesem Verfahren vorgelagerte Frauenförderplan nicht funktionslos. Schon allein wegen der auch vorzusehenden fortbildenden Maßnahmen zur Erreichung der Gleichstellungsverpflichtung nach § 1 GStG (vgl. § 11 Abs. 5 Satz 1 GStG) ist der Frauenförderplan auch im Justizbereich ein förderliches Gleichstellungsinstrument. Die Argumentation des Antragsgegners, dass es wegen der Beteiligung des Richterwahlausschusses nicht mehr allein in der Hand der personalverwaltenden Stelle liege, wer eingestellt oder befördert wird, vermengt unzulässig die gleichstellungsrechtliche Planungsebene für das Personal mit der einzelfallbezogenen Berufungs- bzw. Auswahlentscheidung. Sollte damit angesprochen sein, dass es der Antragsgegner wegen der Beteiligung des Richterwahlausschusses nicht mehr in der Hand hat, die verbindlichen Ziele nach § 11 Abs. 4 GStG zu erreichen, ist darauf hinzuweisen, dass die planende Stelle insoweit ohnehin nur eine begrenzte Steuerungsmöglichkeit hat. Die gesetzten gleichstellungsrechtlichen Ziele des Frauenförderplans suspendieren bei konkreten Besetzungsentscheidungen nicht von den gesetzlichen Vorgaben zur Bewerberauswahl (siehe auch oben b). Gleichstellungsrechtliche Vorränge ergeben sich hierbei nach den §§ 3 bis 5 GStG. Randnummer 88 Das „Personalentwicklungskonzept für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in Schleswig-Holstein“ vom 26. Januar 2017 dürfte den Planungsauftrag des § 11 Abs. 1 Satz 1 GStG nicht hinreichend umsetzen. Es ist nicht ersichtlich, dass das Personalentwicklungskonzept die nach § 11 Abs. 4 und 5 GStG notwendigen Aspekte (verbindliche Zielvorgaben für zwei Jahre; frauenspezifische fördernde Maßnahmen) enthält. Die in Fußnote 3 auf Seite 8 des Personalentwicklungskonzepts enthaltenen Angaben dürften dem nicht genügen. Unabhängig von der Frage, ob die wesentlichen Aussagen eines Frauenförderplans im Fußnotenappart eines Dokuments untergebracht werden dürfen, das sich nach seiner Titulierung nicht als Frauenförderplan zu erkennen gibt – insoweit könnte die durch § 11 Abs. 7 GStG angestrebte Publizität des Frauenförderplan beeinträchtigt sein –, dürfte es jedenfalls an einer verbindlichen Zielsetzung im Sinne des § 11 Abs. 4 GStG fehlen. Eine eigene umfassende Planungsentscheidung dürfte nicht getroffen sein, wenn lediglich die gesetzliche Untergrenze mitgeteilt wird und beispielhaft die Folgen für einzelne Besoldungsgruppen aufgezeigt werden. Randnummer 89 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Randnummer 90 Der Wert des Streitgegenstandes beträgt gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen (vgl. Senatsbeschluss vom 29. Juli 2014 - 2 O 11/14 – m.w.N.). Randnummer 91 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001401312