Einstweilige Verfügung zur Abwehr einer Zahlungsklage des Insolvenzverwalters für eines GmbH & Co. KG aus Kommanditistenhaftung Leitsatz Das Begehren, den Insolvenzverwalter im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen zu übergeben, um eine Zahlungsklage des Verwalters zu verhindern, ist mangels Verfügungsgrundes nicht im einstweiligen Rechtsschutz durchsetzbar. (Rn.13) (Rn.17) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht,
- November 2018, 9 W 165/18, Beschluss Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auf 5.300,- € festgesetzt, § 3 ZPO. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller ist Kommanditist der mittlerweile insolventen MS X GmbH & Co.KG. Randnummer 2 Der Antragsgegner ist Insolvenzverwalter und forderte von dem Antragsteller mit Schreiben vom 03.01.2018 Rückzahlung der diesem gemäß § 172 Abs. 2 und 4 HGB zugeflossenen Auszahlungen von 21.200,- €. Randnummer 3 Der Antragsteller wies die Forderung zurück und bat um Substantiierung des Anspruchs. Randnummer 4 Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.10.2018 fordert der Antragsgegner erneut zur Zahlung mit Fristsetzung zum 07.11.2018 auf und drohte für den Fall des Fristablaufs Klage an. Randnummer 5 Der Antragsteller forderte den Antragsgegner daraufhin bis zum 07.11.2018, 12:00 Uhr zur Auskunft über die in der Insolvenztabelle festgestellten Forderungen auf. Randnummer 6 Dem kam der Antragsgegner nicht nach. II.
- Randnummer 7 Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist zulässig. Randnummer 8 Die örtliche Zuständigkeit der Kammer ergibt sich aus § 19a ZPO. Der Auskunftsanspruch dürfte eine Streitigkeit über die Verwaltung der Masse sein, § 148 ZPO (vgl. Musielak, ZPO, § 19a Rn. 4). Randnummer 9 Ausgehend von dem vom Antragsteller angegebenen Interesse ist auch die sachliche Zuständigkeit der Kammer gegeben.
- Randnummer 10 Der Antrag ist jedoch unbegründet. Randnummer 11 Dabei kann dahinstehen, ob dem Antragsteller in dem begehrten Umfang ein Anspruch auf Auskunft zusteht. Randnummer 12 Denn es fehlt an einem Verfügungsgrund. Randnummer 13 Der Antragsteller beruft sich diesbezüglich darauf, dass die Abwendung wesentlicher Nachteile im Raume stehe, nämlich die drohende Zahlungsklage des Antragsgegners nach § 172 HGB und der damit verbundene Rechtsverlust. Randnummer 14 Dies reicht nach Auffassung der Kammer nicht zur Annahme eines Verfügungsgrundes aus. Randnummer 15 Dieser ist nach § 935 ZPO nur bei der Besorgnis zu bejahen, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Randnummer 16 Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Ziel des Antragstellers ist vielmehr die Verhinderung einer Zahlungsklage des Antragsgegners. Dies mag prozessökonomisch sinnvoll sein, rechtfertigt aber keine Dringlichkeit, da der Antragsteller seine Rechte in dem drohenden Klageverfahren wahrnehmen kann, ggf. im Wege einer Widerklage. Ein Rechtsverlust ist damit nicht verbunden. Randnummer 17 Allein die Sorge, mit einer Klage überzogen zu werden, stellt daneben keinen Verfügungsgrund dar (Zöller, ZPO,
- A., § 935 Rn. 13; LG Berlin WRP 1981, 121). Randnummer 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001402950