Ordnungsrecht: Unbeachtlichkeit einer (nachträglich korrigierten) offensichtlichen Falschbezeichnung eines Hundes im Tenor einer hunderechtlichen Ordnungsverfügung; keine Notwendigkeit einer abschließenden Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO Orientierungssatz
- Handelt es sich bei der Falschbezeichnung eines Hundes innerhalb des Bescheidtenors einer hunderechtlichen Ordnungsverfügung um einen offensichtlichen Schreibfehler, führt die Falschbezeichnung nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung. Das gilt erst Recht im Falle einer nachträglichen behördlichen Korrektur des Bescheidtenors, die das Gericht - soweit sie vor seiner Entscheidung erfolgt - zu berücksichtigen hat. (Rn.11)
- Das Gericht ist im Rahmen eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO grundsätzlich nicht gehalten, den zugrundeliegenden Sachverhalt abschließend aufzuklären. Wegen der begrenzten Erkenntnismöglichkeiten im Eilverfahren, insbesondere bei streitigen Sachverhalten erfolgt die Prüfung des Gerichts im Tatsachenbereich vielmehr lediglich summarisch. Ausreichend ist insoweit eine hinreichend sichere bzw. überwiegend wahrscheinliche Tatsachengrundlage. (Rn.13) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht,
- Juli 2019, 3 B 79/19, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -
- Kammer, Einzelrichter - vom
- Juli 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Beschwerdevorbringen, das nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein der Prüfung des Senats unterliegt, rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Randnummer 2 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollziehung einer Ordnungsverfügung vom
- Februar 2019, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung vorläufig Verhaltenspflichten und Schutzvorkehrungen in Bezug auf die Haltung ihres Hundes aufgegeben wurden. Randnummer 3 Das Verwaltungsgericht hat ihren Antrag Randnummer 4 auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin gegen die Verfügung des Antragsgegners vom
- Februar 2019 sowie auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung und Randnummer 5 hilfsweise Randnummer 6 auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches der Antragstellerin und einer eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen die Verfügung des Antragsgegners vom
- Februar 2019 sowie auf Anordnung der Aufhebung der Vollziehung Randnummer 7 offenbar als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausgelegt und im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Ordnungsverfügung den Vorrang eingeräumt, weil die angegriffene Verfügung gemäß § 19 Abs. 1 HundeG i.V.m. §§ 174 , 176 LVwG offensichtlich rechtmäßig sei. Das Gericht habe im Rahmen der summarischen Prüfung keinen Anlass, die Aktenlage anders zu bewerten als der Antragsgegner (wird ausgeführt). Die Ermessensentscheidung sei geeignet und angemessen. Die Falschbezeichnung des Hundes als Schäferhund und als Hündin sei unschädlich. Dadurch stehe nicht in Zweifel, dass der Hund der Antragstellerin gemeint sei. Randnummer 8 Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde wiederholt die Antragstellerin ihre erstinstanzlichen Anträge, wendet sich inhaltlich aber nicht gegen die Auslegung als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Dagegen ist im Übrigen auch nichts zu erinnern (§ 80 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO). Randnummer 9 Die Antragstellerin macht geltend, dass der Antragsgegner von Anfang an von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Insbesondere handele es sich bei ihrem Hund nicht um einen Schäferhund, sondern um einen deutlich kleineren Mischlingsrüden. Die herangezogenen Aussagen der Zeuginnen B. und O. seien vom Verwaltungsgericht aus dem Zusammenhang gerissen und verfälscht worden. Von einem Biss des Hundes sei dort nicht die Rede. Das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht endgültig und korrekt aufgeklärt. Zudem hätte es berücksichtigen müssen, dass die geschädigte Zeugin T. ihre Anzeige später zurückzog. Eine auf einem falschen Sachverhalt beruhende Ermessensentscheidung sei rechtswidrig und aufzuheben. Randnummer 10 Mit diesem allein auf tatsächliche Fragen beschränkten Vorbringen vermag die Antragstellerin die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses nicht in Frage zu stellen. Randnummer 11 Gegenstand der gerichtlichen Prüfung war der Ausgangsbescheid vom
- Februar 2019 in der korrigierten Fassung vom
- Mai
- In der Anordnung war in Ziffer 1 von einer Hündin (Schäferhund) und auch in der Begründung mehrfach von einer Hündin die Rede. Mit der Korrektur stellte der Antragsgegner klar, dass sich die Verfügung auf den Mischlingsrüden „Musta“ beziehe. In dem bisherigen Verfahren sei es immer nur um diesen Hund gegangen. Hiermit lässt sich eine Rechtswidrigkeit der angegriffenen Verfügung nicht begründen. Bei der Falschbezeichnung des Hundes dürfte es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler gehandelt haben. Die Antragstellerin vermutet selbst, dass dies im Zuge eines „copy and paste“ geschehen sei. Trotz Falschbezeichnung dürfte deshalb klar gewesen sein, auf welchen Sachverhalt sich der Antragsgegner bezog, nämlich auf den angezeigten Vorfall vom
- August 2018 und die dazu eingeholten Stellungnahmen verschiedener Zeuginnen und der Antragstellerin selbst. Dies zeigt auch der übrige Inhalt der Verfügung. Im Übrigen hat das Gericht die bis zur seiner Entscheidung vorgenommenen Änderungen zu berücksichtigen (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
- Aufl. 2017, Rn. 953). Anhaltspunkte für eine auf einem falschen Sachverhalt beruhende Ermessensbetätigung ergeben sich von daher erst recht nicht seit Korrektur der Verfügung, in deren Rahmen sich der Antragsgegner den maßgeblichen Sachverhalt noch einmal vor Augen geführt haben muss. Randnummer 12 Dass der angegriffenen Verfügung und dem Beschluss des Verwaltungsgerichts die falsche Annahme zugrunde läge, die Antragstellerin sei im Besitz von zwei Hunden, schlussfolgert die Antragstellerin aus einer Passage im Schriftsatz des Antragsgegners gegenüber dem Gericht vom
- Juli
- Abgesehen davon, dass diese Schlussfolgerung schon nicht nachvollziehbar ist, da es sich auch insoweit um einen schlichten Schreibfehler handeln wird, vermag ein Fehler im gerichtlichen Vortrag nicht die Richtigkeit der streitgegenständlichen Verfügung zu beeinträchtigen. Randnummer 13 Eine „endgültige und korrekte“ Aufklärung des Sachverhalts kommt entgegen der Annahme der Antragstellerin in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes regelmäßig nicht in Frage. Auch wenn den Erfolgsaussichten in der Hauptsache in einem solchen Verfahren entscheidende Bedeutung zukommt, ist es kein Ersatz für das Hauptsacheverfahren. Wegen der begrenzten Erkenntnismöglichkeiten insbesondere bei streitigen Sachverhalten beschränkt sich das Gericht im Tatsachenbereich auf eine summarische Prüfung, ohne die Sachlage umfassend zu klären. Ausreichend ist insoweit eine hinreichend sichere bzw. überwiegend wahrscheinliche Tatsachengrundlage (Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren,
- Aufl. 2017, Rn. 958, 960). Randnummer 14 Das Verwaltungsgericht durfte deshalb davon ausgehen, dass der Mischlingsrüde „Musta“ der Antragstellerin die Zeugin T. am Abend des
- August 2018 in den linken Unterarm biss (und dass der Antragsgegner diesen Sachverhalt seiner Ordnungsverfügung zugrunde legte). Es erscheint hinreichend sicher, dass die Zeugin T. an diesem Abend von einem Hund gebissen worden ist. Dies entspricht nicht nur ihren eigenen Angaben, sondern ergibt sich insbesondere auch aus dem Arztbericht vom
- August
- Die Beschreibung des Hundes durch die Zeugin T. („mittelgroßer … Pudel“) passt auf den Hund der Antragstellerin, von welchem sie ein Foto zum Vorgang reichte, auch wenn es sich tatsächlich um einen Mischling handelt. Die Antragstellerin selbst hat eine Verletzung durch ihren Hund in ihrer ersten Stellungnahme vom
- Oktober 2018 auch nicht bestritten, sondern lediglich in den Raum gestellt, dass diese auch von einem Kratzen mit spitzen Krallen herrühren könne. Dies ist jedoch ärztlicherseits widerlegt. Dass die Zeuginnen B. und O. einen Biss nicht beobachtet haben wollen, heißt im Übrigen nicht, dass ein Biss nicht stattgefunden haben kann. Schließlich bleibt die Antragstellerin eine Erklärung für ihre Auffassung schuldig, dass das Gericht den Umstand hätte berücksichtigen müssen, dass die geschädigte Zeugin T. ihre Anzeige später zurückzog. Welche Gründe hierfür ausschlaggebend waren, ist nicht bekannt. Randnummer 15 Lassen sich Fehler in der Sachverhaltswürdigung nicht feststellen, kommt es auch nicht auf die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung zur fehlerhaften Ermessensbetätigung an. Randnummer 16 Ob die vom Antragsgegner zugrunde gelegten tatsächlichen Feststellungen ausreichen, um mit einer darauf gegründeten „Besorgnis“ weiterer „Beißhandlungen“ eine „Gefahr“ i.S.d. § 19 HundeG i.V.m. §§ 174 , 176 LVwG anzunehmen, stellt die Antragstellerin nicht in Frage und ist daher im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auch nicht zu prüfen. Etwaige damit verbundenen Rechtsfragen lässt der Senat ausdrücklich offen. Randnummer 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 18 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001403136