Amtshaftung: Verjährungsbeginn für einen Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Löschung einer Grunddienstbarkeit durch das Grundbuchamt Leitsatz 1. Ein Anspruch gemäß § 839 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 34 GG (Amtspflichtverletzung) entsteht bereits dann, wenn es zu einer rechtlich verfestigten Vermögensgefährdung gekommen ist. (Rn.21) 2. Dies ist zumindest dann der Fall, wenn es im Wege eines gutgläubig lastenfreien Eigentumsübergangs zu einem Verlust einer ursprünglich bestehenden dinglichen Sicherung (Grunddienstbarkeit) kommt. (Rn.21) Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, 22. Februar 2018, 11 U 94/17 nachgehend BGH, 6. Dezember 2018, V ZR 79/18, Beschluss Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. - Beschluss Der Streitwert wird auf 37.124,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten um eine Schadensersatzpflicht des Beklagten aus einer Amtspflichtverletzung. Randnummer 2 Die Klägerin ist Eigentümerin des im Grundbuch von L., G1, eingetragenen Grundbesitzes zu Parzelle 53/2, der ihr am 14.07.1992 im Wege der Grundstücksüberlassung von ihrer Mutter übertragen worden war. Diese Parzelle war entstanden aus dem Grundbuch von L., G2, durch Teilung der dort ursprünglich verzeichneten Parzelle 53/1 durch Umschreibung in das Grundbuch von L., G1. Zugunsten des Eigentümers dieser ursprünglichen Parzelle 53/1 war eine Grunddienstbarkeit eingetragen, zu Lasten des Grundbesitzes G3, Parzelle 52/5 mit dem Inhalt auf dem Grundstück G3 eine Doppelgarage unterrichten und unterhalten zu dürfen sowie eine Garagenbucht zu nutzen. Nach Aufteilung der ursprünglichen Parzelle 53/1 in die Parzellen 53/2 und 53/3 wurde die Grunddienstbarkeit zugunsten dieser beiden Parzellen fortgeschrieben. Die Parzelle 53/2 stand seit dem Jahr 1974 im Eigentum der Mutter der Klägerin und wurde schließlich im Jahr 1992 auf die Klägerin übertragen. Das Grundstück zur Parzelle 53/3 wurde durch die Eheleute E1 und E2 erworben. Ohne die Zustimmung der Klägerin zur Löschung der Grunddienstbarkeit nahm das Grundbuchamt am 04.11.1996, und ohne die Klägerin hierüber in Kenntnis zu setzen, die Löschung der gegenständlichen Grunddienstbarkeit vor, und zwar allein aufgrund der Zustimmung der Eheleute E1 und E2 und des Eigentümers des belasteten Grundstücks G3. Das ursprünglich belastete Grundstück wurde schließlich durch neue Eigentümer mit Datum vom 17.04.2001 gutgläubig lastenfrei - in Bezug auf die ursprüngliche Grunddienstbarkeit - erworben. Mit Datum vom 02.10.2013 wurde schließlich auch der Herrschvermerk im Grundbuchblatt der Klägerin von Amts wegen gelöscht. Randnummer 3 Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.01.2014 machte die Klägerin Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung zunächst gegenüber dem Amtsgericht Schwarzenbek geltend. Das Schreiben wurde an d. Präs. des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts und in deren Auftrag an Frau Richterin am OLG D. weitergeleitet. Diese teilte mit Schreiben vom 12.06.2014 mit, dass ein evtl. Schadensersatzanspruch aufgrund der Verletzung einer Amtspflicht zumindest kenntnisunabhängig nach § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB verjährt sei. Zwischen der Mitarbeiterin des Rechtsanwaltes der Klägerin und der zuständigen Richterin am Oberlandesgericht kam es sodann zu einem Vergleichsgespräch, jedoch offensichtlich ohne Einigung. Der genaue Inhalt des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. Jedenfalls teilte die zuständige Richterin mit Schreiben vom 18.05.2015 gegenüber dem Klägervertreter mit, dass sie unter Bezugnahme auf das Telefonat die Angelegenheit dem Justizministerium berichtet habe, da sie zu einer abschließenden Entscheidung nur bis zu einem Betrag von 25.000,00 € befugt sei. Wegen des Schreibens wird auf die Anlage K 25 Bl. … d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 24.06.2015 lehnte schließlich die zuständige Richterin am Oberlandesgericht endgültig den Anspruch unter Berufung auf die Verjährungsfristen nach Abstimmung mit dem Justizministerium ab. Insoweit wird auf die Anlage K 26, Bl. … ff. Bezug genommen. Randnummer 4 Mit der gegenständlichen Klage begehrt die Klägerin nunmehr im Wege des Schadensersatzes die Wertdifferenz zwischen ihrem Grundstück qualifiziert als Bauland und der Einstufung als Grünland, da sie behauptet, dass mangels der eingetragenen Grunddienstbarkeit nunmehr ihr Grundstück nicht mehr als Bauland gelte, und eine Baugenehmigung nicht erteilt werden würde nach den gegebenen örtlichen Vorschriften. Insofern sei ihr ein Schaden in Höhe von 35.400,00 € entstanden. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 15.07.2016 (S. …, GA 16) Bezug genommen. Zudem begehrt die Klägerin den Differenzwert aus der gezahlten Grundsteuer in Höhe von 780,00 € sowie die anteilige Rückerstattung des gezahlten Ausgleichsbetrages an die Stadt L. in Höhe von 944,00 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 15.07.2016 (S. …) Bezug genommen. Randnummer 5 Die Klägerin ist der Ansicht, dass die zuständige Richterin am OLG D. während des geführten Telefonats die Ansprüche der Klägerin anerkannt habe. Des Weiteren ist sie der Ansicht, dass die Ansprüche auch noch nicht verjährt seien. Sie habe schließlich erst im Oktober 2013 von der unrechtmäßigen Löschung der Grunddienstbarkeit und des gutgläubigen lastenfreien Erwerbes Kenntnis erlangt. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin sei zudem noch nicht entstanden. Vielmehr sei lediglich ein konkretes Schadensrisiko entstanden, was jedoch den Lauf der Verjährungsfrist nicht in Gang setze. Denn der Schaden trete erst ein, wenn verbindlich das zuständige Bauamt ein Bauvorhaben auf dem streitgegenständlichen Grundstück versagen würde, sofern Stellplätze bzw. Garagen für dieses Grundstück nicht errichtet werden könnten. Eine solche Ablehnung des Bauvorhabens sei allerdings bislang nicht erfolgt. Zudem könne auch noch nicht Verjährung eingetreten sein, da unstreitig die Löschung des Herrschvermerkes erst im Oktober 2013 erfolgt sei. Insofern habe das zuständige Grundbuchamt außerdem die Pflichten nach § 9 Abs. 2 Grundbuchordnung verletzt, was einen weiteren Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen Amtspflichtverletzung begründe. Randnummer 6 Unter Geltendmachung der vorbezeichneten Schadenspositionen sowie unter Berücksichtigung eines Ersatzanspruches wegen vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.753,36 € (2,5 Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert von 35.400,00 € zzgl. Auslagenpauschale, Kosten für Kopien, Kosten für Grundbuchauszüge sowie Umsatzsteuer) beantragt die Klägerin: Randnummer 7 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von mindestens 39.877,36 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.02.2014 zu zahlen. Randnummer 8 2. Hilfsweise wird festgestellt, dass die Beklagte Schadenersatz an die Klägerin in noch zu beziffernder/festzustellender Höhe wegen Amtshaftung aufgrund unrechtmäßiger Löschung einer zugunsten der Klägerin im Grundbuch des Amtsgerichts Schwarzenbek, Grundbuch von L., G1, vormals eingetragenen Grunddienstbarkeit betreffend Errichtung und Haltung einer Doppelgarage und Benutzung einer Garagenbucht auf dem Grundstück G2, Abteilung II Nr. …, hat. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Der Beklagte ist der Ansicht, dass weder ein Anerkenntnis der Forderung gegeben ist, noch sei der Anspruch durchsetzbar, da er verjährt sei. Ein entsprechend fernmündliches Anerkenntnis sei bereits wegen der mangelnden Schriftform unwirksam. Überdies sei der Anspruch kenntnisunabhängig mit Ablauf der 10 Jahres-Frist nach § 199 Abs. 3 BGB ab dem Zeitpunkt der Anspruchsentstehung verjährt. Anknüpfungspunkt für die Anspruchsentstehung sei schließlich der gutgläubig, lastenfreie Eigentumsübergang zum 17.04.2001. Zudem sei der Gebührenansatz der geltend gemachten Anwaltskosten mit 2,5 übersetzt. Entscheidungsgründe Randnummer 12 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 13 Der Klägerin steht zwar dem Grundsatz nach ein Anspruch wegen einer Amtspflichtverletzung gemäß § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG zu. Dieser Anspruch ist jedoch nicht durchsetzbar. Ihm steht die erhobene Einrede der Verjährung entgegen. Randnummer 14 1. Eine Amtspflichtverletzung ist gegeben. Das Grundbuchamt hat unter Verstoß gegen die Vorschriften der Grundbuchordnung die Grunddienstbarkeit ohne Zustimmung der Klägerin gelöscht. Randnummer 15 2. Dieser Anspruch ist jedoch kenntnisunabhängig nach § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BGB spätestens mit Beginn des Jahres 2012 und somit weit vor der außergerichtlichen/gerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche verjährt. Der Beklagte hat die Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben. Ein wirksames Schuldanerkenntnis, welches einen neuen Anspruch begründen könnte, liegt nicht vor. Randnummer 16
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