gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Niederschlagswasseranschlussbeitrag. Randnummer 2 Sie ist Miteigentümerin des Grundstücks ...1 in .... Ihr Ehemann ist Kläger in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 4 A 107/17 . Die Ortslage... liegt im Südwesten der Insel... und gehörte bis 2003 zur Gemeinde.... Am 1. Januar 2003 erfolgte aufgrund eines Gebietsänderungsvertrages die Fusion der Stadt...auf... mit den drei bis dahin bestehenden Landgemeinden der Insel ,... auf..., Landkirchen auf ...und .... Die drei Landgemeinden waren zuvor in dem Amt ... organisiert. Das Amt ... schloss im November 1980 mit dem Zweckverband ..... einen Vertrag, ausweislich dessen Ziffer 2.4 die Übertragung der Abwasserbeseitigung im Sinne des § 34 in Verbindung mit § 35 Abs. 1 Satz 3 LWG für das Gebiet der Gemeinden Landkirchen und ...... mit
stehenden Ausnahmen und Maßgaben erfolgte (vgl. Ziffer 2.4): Ausgeschlossen von der Übertragung ist das von bebauten und befestigten Flächen abfließende Niederschlagswasser einschließlich der Überläufe aus Hauskläranlagen, es sei denn diese Grundstücke können an eine verbandseigene Mischkanalisation angeschlossen werden (Ziffer 2.40). Ausweislich § 3 Abs. 1 Buchstabe c der Verbandssatzung des Zweckverbandes. ..... hat die Stadt ... die Aufgabe der Abwasserbeseitigung
Maßgabe des jeweiligen Beitrittsvertrages übertragen. Randnummer 3 In der Ortslage...befand sich
den Darlegungen der Beklagten unter der Straße „...“ seit nicht mehr genau bestimmbarer Zeit eine seitens der Gemeinde hergestellte verrohrte Leitung DN 175, eine öffentliche Einrichtung in Gestalt eines so genannten Bürgermeisterkanals. Der genaue Verlauf dieser Leitung ergibt sich aus dem „Lageplan Bestand“ des Ingenieurbüros für Tiefbau und Vermessung.... Danach verlief die Leitung unter der Straße „...“ mit Fließrichtung von Westen
Osten, beginnend auf Höhe des Grundstücks Hausnummer 15 und endend bei dem Grundstück mit der Hausnummer 1 sowie in nordsüdlicher Fließrichtung in der Straße „...“, parallel zu den Grundstücken mit den Hausnummern 15 und 17. Ob eine ausdrückliche Widmung erfolgte, ist nicht aufklärbar. In der Ortslage...ist bis zu den 1980er Jahren die Abwasserableitung noch
dem Mischsystem erfolgt. Dabei sind Schmutz- und Regenwasser gemeinsam in dem Bürgermeisterkanal entsorgt worden. Bei dem Schmutzwasser handelte es sich um vorgereinigtes Überlaufwasser aus Kleinkläranlagen. Niederschlagswasser wurde in dieser Zeit diesem Kanal nur über die Straßenabläufe zugeführt. Faktisch wurden zudem ohne Genehmigung Gebäudeentwässerungen angeschlossen. In den 1980er Jahren erstellte der... unter der Straße „...“ eine eigenständige Schmutzwasserleitung DN 200. Die Umstellung der Kleinkläranlagenanschlüsse zum Anschluss an die Schmutzwasserleitung des... erfolgte
und
. Die Mischwasserleitung wurde zunächst weiter sowohl mit Regenwasser als auch mit Überlaufwasser aus Kleinkläranlagen beschickt.
der Umstellung auf den Schmutzwasserkanal wurde der alte Mischwasserkanal weiterhin für Regenwasser verwendet. Da der alte Mischkanal nicht mehr den Vorgaben des WHG entsprach, in schlechtem baulichem Zustand und unterdimensioniert war, errichtete die Beklagte einen neuen Niederschlagswasserkanal unter der Straße „...“ mit DN
tragssatzung vom
tragssatzung (im Folgenden: Beitragssatzung) liegen nicht vor. Randnummer 19 Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 KAG sind Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen
festen Verteilungsmaßstäben von denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und Gewerbetreibenden zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen.
1 Satz 1 der Beitragssatzung erhebt die Stadt Beiträge für die Herstellung der zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtungen. Der Beitragspflicht unterliegen
1 der Beitragssatzung Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen werden können und für die eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzt werden dürfen oder eine solche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie
der Verkehrsauffassung Bauland sind und
der geordneten baulichen Entwicklung in der Stadt zur Bebauung oder gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung anstehen. Der Beitragsanspruch entsteht
1 Satz 1 Var. 1 der Beitragssatzung für die Niederschlagswasserbeseitigung mit der betriebsfertigen Herstellung der jeweiligen zentralen öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage vor dem Grundstück einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses bei Anliegergrundstücken bis zum zu entwässernden Grundstück. Randnummer 20 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 21
tragssatzung vom 18. Juli 2016 vor dem Hintergrund von § 54 Abs. 1 WHG zu weit gefasst, wenn er uneingeschränkt formuliert, die Beklagte habe die Aufgabe der „Abwasserbeseitigung“ übertragen. Allerdings misst die Kammer dieser Formulierung vor dem Hintergrund, dass die Verbandsmitglieder dem Zweckverband
1 Buchstabe c der Verbandssatzung die Aufgabe „
Maßgabe des jeweiligen Beitrittsvertrages“ übertragen haben, keine konstitutive Bedeutung bei. Randnummer 22 2. Auch lässt die Kammer offen, ob die Satzung die Anforderungen von § 66 Abs. 1 Nr. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG –) erfüllt. Randnummer 23 3. Denn es fehlt jedenfalls an der Herstellung einer öffentlichen Einrichtung. Randnummer 24
Auffassung der Kammer um den Ausbau dieser Einrichtung. Ausbaubeiträge erhebt die Beklagte mangels entsprechender Satzung nicht (vgl. § 2 Abs. 2 der Beitragssatzung). Randnummer 26 aa) Eine bereits hergestellte Einrichtung oder Anlage kann nicht
träglich wieder in den Zustand der Unfertigkeit zurückversetzt werden. Dies gilt nicht nur für die Einrichtung selbst, sondern auch für Teileinrichtungen, zum Beispiel die Oberflächenentwässerung und Schmutzwasserentwässerung einerseits oder das Leitungsnetz und die zentralen Kläreinrichtungen bzw. Regenwasserrückhaltebecken andererseits. Im Recht der leitungsgebundenen Einrichtungen kommt hinzu, dass der Begriff der öffentlichen Einrichtung nicht technisch zu verstehen ist, sondern rechtlich (vgl. bereits OVG Lüneburg, Urteil vom 24. Mai 1989 – 9 L 3/89 –, Rn. 25, juris). Die Gemeinden können daher im Rahmen des ihnen zustehenden Organisationsermessens entscheiden, was öffentliche Einrichtung ist und welche technischen Anlagen zu dieser Einrichtung gehören. Erhält ein Grundstück erstmalig die Möglichkeit des Anschlusses an eine öffentliche Einrichtung und ist die Einrichtung betriebsbereit, entsteht der Beitrag für die erstmalige Herstellung mit der Vorteilslage. Ein einmal entstandener Beitrag kann für dasselbe Grundstück nicht zu einer anderen Zeit oder in einer anderen Höhe nochmals entstehen. Allerdings kommt es dabei auf die Identität der Einrichtung oder Teileinrichtung im beitragsrechtlichen Sinne an. Da die Entwässerungseinrichtung jedoch ein Rechtsbegriff ist, bleibt die Identität der Einrichtung auch gewahrt, wenn die ihr
der Satzung zuzuordnenden technischen Anlagen umgebaut, erweitert oder durch neue ersetzt werden. Die technische, auch die grundlegende technische Änderung einer Einrichtung wird gemäß § 8 Abs. 1 KAG durch die Tatbestände Ausbau und Umbau erfasst. Zusätzliche Vorteile, die den „Altanschlussnehmern" durch technische Veränderungen geboten werden, können danach Beitragspflichten zwar ebenfalls auslösen. Die nochmalige Erhebung eines Beitrags für die erstmalige Herstellung ist jedoch ausgeschlossen, weil dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom
Darlegungen der Beklagten als öffentliche Einrichtung im gemeindlichen Straßenraum errichtete. Bis in die 1980er erfolgte die Abwasserbeseitigung
den weiteren Darlegungen noch
dem Mischsystem, bei dem Schmutz- und Regenwasser in einen Kanal flossen. Bei dem Schmutzwasser handelte es sich um vorgereinigtes Überlaufwasser aus Kleinkläranlagen und bei dem Niederschlagswasser um solches, das über die Straßenabläufe dem Kanal zugeführt und über den Kanal abgeleitet wurde. Vereinzelt wurden zudem – ohne Genehmigung – Gebäudeentwässerungen angeschlossen. In den 1980er Jahren stellte der Zweckverband...,
der – wie dargestellt erfolgten – Übertragung dieser Aufgabe eine neue Schmutzwasserleitung DN 200 in der Straße „...“ her. Die Umstellung der Kleinkläranlagenanschlüsse am Mischsystem zu dem neuen Anschluss an die Schmutzwasserleitung erfolgte sukzessive, sodass der Mischwasserkanal zunächst weiterhin mit Niederschlagswasser und Überlaufwasser beschickt wurde.
der endgültigen Umstellung auf den Schmutzwasserkanal wurde der ehemalige Mischwasserkanal für Niederschlagswasser weitergenutzt. Die im Eigentum der ehemaligen Gemeinde... befindlichen öffentlichen Einrichtungen gingen im Rahmen der Vereinigung der drei Landgemeinden ...B auf ..., Landkirchen auf ... und ... mit der Stadt ... auf ... auf die Beklagte über. Diese Vereinigung stellte eine Gebietsänderung im Sinne von § 14 Abs. 1 Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung – GO –) in der Fassung vom 28. Februar 2003 dar. Danach können aus Gründen des öffentlichen Wohls Gemeindegrenzen geändert und Gemeinden aufgelöst oder neu gebildet werden. Die Gemeinden regeln gem. § 16 Abs. 1 GO die näheren Bedingungen der Gebietsänderung durch Gebietsänderungsvertrag. Dass der geschlossene Gebietsänderungsvertrag zum Übergang öffentlicher Einrichtungen keine ausdrückliche Regelung enthält (vgl. https://www.......), ist unerheblich. Wird nämlich aus mehreren Gemeinden eine neue Gemeinde gebildet, so hören die bisherigen Gemeinden als Gebietskörperschaft und damit als Zurechnungssubjekt für Rechte und Pflichten auf zu existieren, ihre Rechtspersönlichkeit geht unter. In diesem Fall wird die aufnehmende bzw. die neugebildete Gemeinde Gesamtrechtsnachfolgerin der bisherigen Gemeinde bzw. Gemeinden. Eine Bestimmung zur Rechtsnachfolge bei Gebietsänderungen befindet sich zwar üblicherweise in den Gebietsänderungsgesetzen und kann auch bei Gebietsänderungen durch die Kommunalaufsichtsbehörde getroffen werden. Eine solche Bestimmung ist aber nicht zwingend notwendig, da sich
allgemeiner Überzeugung die Gesamtrechtsnachfolge bereits aus dem Wesen der Gebietsänderung selbst ergibt. Denn der staatliche Akt, der bestimmt, aus welchen bisherigen Gemeinden die neue Gemeinde gebildet wird, bildet zugleich den notwendigen Übergangstatbestand für Rechte und Pflichten (vgl. Schliesky/Schwind in Praxis der Kommunalverwaltung, GO § 16 Rn. 144). Randnummer 29 cc) Bei der öffentlichen Einrichtung handelte es sich auch bereits um eine solche zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Niederschlagswasserbeseitigung – im Errichtungszeitpunkt im Wege der Mischkanalisation. Dass es sich bei dem tatsächlich abgeleiteten Wasser zum Teil um Niederschlagswasser aus dem öffentlichen Straßenbereich handelte, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, denn § 54 Abs. 1 Nr. 2 WHG definiert als Niederschlagswasser das von Niederschlägen aus dem Bereich von bebauten oder befestigten Flächen gesammelt abfließende Wasser, ohne zu unterscheiden, ob dies von Grundstücksflächen oder aus dem Straßenraum stammt. Ebenfalls unerheblich ist, ob eine ausdrückliche Widmung der Einrichtung in der Vergangenheit erfolgt ist. Unter einer Widmung wird eine Erklärung der staatlichen Stelle verstanden, dass eine Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll. Die Erklärung kann konkludent, also durch schlüssiges Verhalten der zuständigen staatlichen Stelle erfolgt sein. Dabei reicht bloßes behördliches Dulden oder Geschehenlassen nicht aus. Die widmungsmäßigen Umstände müssen auf den Willen der zuständigen Stelle zurückzuführen sein. Maßgeblich ist die Erkennbarkeit des Behördenwillens, dass die Sache einem bestimmten öffentlichen Zweck dienen soll. Für den Fall, dass es an einer eindeutigen Erklärung fehlt, hat die Rechtsprechung einen derartigen Erklärungswillen aus Indizien abgeleitet (BVerwG, Urteil vom 27. Februar 2002 – 8 C 1/01 –, BVerwGE 116, 67-73, Rn. 17, juris). Was die Zuordnung der Entwässerungsleitungen zur öffentlichen Abwasseranlage und folglich die Abgrenzung der Verantwortungssphären des Einleiters einerseits, der abwasserbeseitigungspflichtigen juristischen Person des öffentlichen Rechts (§ 56 Satz 1 WHG) andererseits angeht, findet sich die Widmung, falls die Abwasserbeseitigungspflicht – wie vorliegend – aufgrund landesrechtlicher Bestimmungen den Gemeinden als Selbstverwaltungsaufgabe obliegt, in der Abwassersatzung der Gemeinde bzw. – bei zulässiger Übertragung dieser Aufgabe – der dann beseitigungspflichtigen Körperschaft(BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 2016 – 7 B 11/15 –, Rn. 7, juris; VG Schleswig, Urteil vom 22. März 2019 – 4 A 151/17, S. 8 des Umdrucks – n. v.). Dies zugrunde gelegt, ergibt sich eine Widmung – unabhängig von der hier erfolgten tatsächlichen Inbetriebnahme – vorliegend jedenfalls aus § 1 Abs. 1 der Satzung über die Beseitigung von Abwasser in der Gemeinde... (Abwassersatzung) vom 23. Juni 1994. Danach betreibt die Gemeinde... die Beseitigung des in ihrer Gemeinde anfallenden Abwassers (Schmutzwasser, Niederschlagswasser)
Maßgabe dieser Satzung als öffentliche Einrichtung, soweit diese nicht auf den Zweckverband ... übergeben ist. Die Abwasserbeseitigung umfasst das Sammeln, Fortleiten, Behandeln und Einleiten von Abwasser, soweit die Gemeinde...abwasserbeseitigungspflichtig ist.
Absatz 2 erfolgt die Abwasserbeseitigung mittels Kanalisations- und Abwasserreinigungsanlagen im Trennverfahren und/oder Mischverfahren.
3 endet die öffentliche Abwasseranlage für Niederschlags- und Mischwasser an der Grenze des zu entwässernden Grundstücks beziehungsweise vor dem Revisionsschacht auf dem zu entwässernden Grundstück. Die in der Straße „...“ vorhandene Leitungseinrichtung war damit definitionsgemäß spätestens mit Inkrafttreten der Satzung am
deren § 1 Abs. 1 betreibt die Stadt ... (weiterhin) die Beseitigung des in der ehemaligen Gemeinde ... anfallenden Abwassers (Schmutzwasser, Niederschlagswasser)
Maßgabe dieser Satzung als öffentliche Einrichtung, soweit diese nicht auf den Zweckverband ... übergeben ist. Auch die Satzung über die zentrale Abwasserbeseitigung (AAS) der Stadt ... vom
dem Vortrag der Beklagten sogar konzeptionell vorgesehen, weil die Zuleitung von Niederschlagswasser der Ausnutzung von Spüleffekten gedient habe. Dass es sich dabei zum Teil um Straßenentwässerungsniederschläge gehandelt hat, ist für die technische Eignung als Niederschlagswasserkanal für sich gesehen unerheblich. Aus den geologischen Besonderheiten – aus dem seitens der Beklagten eingeholten Bodengutachten vom 8. Juli 2011 ergibt sich, dass der Untergrund in der Ortslage...mindestens großflächig aufgrund der flächenhaften Verbreitung des schlecht durchlässigen Geschiebemergels unmittelbar unter dem Mutterboden/Auffüllungen nicht zur Versickerung von Niederschlagswasser geeignet ist – folgt zudem, dass Niederschlagswasser von den anliegenden Grundstücken auf die Straße „...“ gelangt und somit in Gestalt von Straßenniederschlagswasser in die Kanalisation aufgenommen worden sein muss. Damit korrespondiert im Übrigen auch der „Lageplan Bestand“ (Bl. 130 d. Gerichtsakte), wonach auf dem klägerischen Grundstück weder eine Versickerung ins Grundwasser noch eine Versickerung in Gewässer erfolgte. Auch die Beklagte ist in ihrem eigenen Vortrag selbst nicht davon ausgegangen, dass sie in der Vergangenheit über keine öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung in der Ortslage... verfügt hat. Einen anderen Schluss lässt jedenfalls ihre Argumentation, sie habe die vorhandene öffentliche Einrichtung in ihrer Qualität derart verändert, dass ein Herstellungsbeitrag erhoben werden könne, nicht zu. Randnummer 31 Aus Sicht der Kammer führt der Vortrag der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, der Bürgermeisterkanal sei für die Einleitung von Grundstücksniederschlagswasser nicht dimensioniert gewesen, bereits deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil die Frage der Dimensionierung, wie bereits ausgeführt, eine technische ist, welche auf die Rechtsfrage der Definition der öffentlichen Einrichtung, keine Auswirkungen hat. Sofern der Vortrag dahingehend zu verstehen ist, dass die Einrichtung nicht betriebsfertig gewesen sei, vermag das Gericht diesen Vortrag auch deshalb nicht
zuvollziehen, weil die Beklagte beziehungsweise ihre Rechtsvorgängerin eine Pflicht zur Abnahme des auf den Grundstücken anfallenden Niederschlagswassers traf. Eine solche ergab sich bereits aus § 31 Abs. 1 Satz 1 LWG vom
dieser Vorschrift waren die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet, soweit in den
folgenden Vorschriften oder in einem für verbindlich erklärten Abwasserbeseitigungsplan nichts anderes bestimmt war.
3 Nr. 1 LWG 1992 waren anstelle der Gemeinden zur Beseitigung des Niederschlagswassers die Nutzungsberechtigten der Grundstücke verpflichtet, soweit die Beseitigung auf den Grundstücken das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigte und nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage oder deren Benutzung angeordnet hat. Diese Voraussetzungen für die Rückübertragung der gemeindlichen Beseitigungspflicht auf die Grundstückseigentümer lagen nicht vor, denn ausweislich des von der Beklagten eingeholten Bodengutachtens vom
Absatz 2 eingehalten wurden. In der Gesetzesbegründung hieß es dazu: „Absatz 1 kommt der verschiedentlich geäußerten Forderung
, die Beseitigung von Niederschlagswasser nicht stets zwingend in kommunalen Entsorgungseinrichtungen durchführen zu müssen. Künftig sollen die Gemeinden darüber entscheiden, ob in geeigneten Fällen eine Versickerung von Niederschlagswasser auf dem Grundstück, auf dem es anfällt, vorgenommen wird“ (LT-Drs. 14/2437, S. 31). Entsprechend sieht die Satzung über die zentrale Abwasserbeseitigung der Stadt... vom
1 der Satzung war jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück
Maßgabe der folgenden Bestimmungen, soweit hierin nichts anderes bestimmt war, an die öffentliche Abwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Abwasser auf Dauer anfiel. Der Anschlusszwang für Niederschlagswasser bestand nicht, wenn das von den Dachflächen und anderen befestigten Grundstücksflächen abfließende Niederschlagswasser gesammelt und auf dem Grundstück ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt wurde.
Absatz 3 richtete sich die Verpflichtung
1 auf den Anschluss an die Abwasseranlage, soweit die öffentlichen Kanalisationsanlagen bis zu dem Grundstück betriebsbereit hergestellt waren. Danach bestand ein Anschlusszwang auch hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung, denn eine Beseitigung auf dem Grundstück war, wie dargelegt, geologisch nicht möglich. Die Kanalisationsanlagen waren auch bis zu dem Grundstück betriebsbereit hergestellt. Dies ergibt sich aus dem „Lageplan Bestand“ des Ingenieurbüros für Tiefbau und Vermessung .... Danach verlief die Leitung unter der Straße „...“ mit Fließrichtung von Westen
Osten, beginnend auf Höhe des Grundstücks Hausnummer 15 und endend bei dem Grundstück mit der Hausnummer 1 sowie in nordsüdlicher Fließrichtung in der Straße „...“, parallel zu den Grundstücken mit den Hausnummern 15 und 17. Damit war die Leitung auf Höhe des klägerischen Grundstücks und damit im Sinne der Satzung „bis zu dem Grundstück“ hergestellt. Das Vorhandensein eines individuellen Grundstückanschlusses war
der Satzung über die Beseitigung von Abwasser in der Gemeinde ... (Abwassersatzung) vom
den obigen Ausführungen nicht substantiiert dargelegt worden. Randnummer 33 4. Da es im Zeitpunkt der Inbetriebnahme der hier gegenständlichen Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung im Jahr 2012 bereits eine öffentliche Einrichtung gab, ist die Erhebung eines Herstellungsbeitrages für die streitgegenständliche Maßnahme ausgeschlossen. Es handelt sich dann um einen verbessernden Ausbau, für den ein Herstellungsbeitrag nicht erhoben werden kann. Eine Satzung über die Erhebung von Ausbau-, Umbau- und Erneuerungsbeiträgen gibt es im Gebiet der Beklagten nicht. § 2 Abs. 2 der Beitragssatzung sieht insoweit nur vor, dass diese Tatbestände ggf. in einer besonderen Satzung geregelt werden. Hierfür wäre auch eine gesonderte Kalkulation für den Ausbaubeitragssatz erforderlich. Randnummer 34 5. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, die vorhandene Einrichtung sei durch die Baumaßnahme so grundlegend geändert worden, dass sich die geänderte Anlage als eine völlig neue, qualitativ andere Anlage darstelle. Randnummer 35
1 Satz 1 KAG für die Erhebung einer solchen kommunalen Abgabe erforderlichen Satzung. Randnummer 37 c) Unabhängig von diesen Erwägungen ergibt sich aus der oben zitierten Rechtsprechung aber auch deshalb nichts anderes, weil es an einer derart grundlegenden Änderung der vorhandenen Anlage, welche die geänderte Anlage als eine völlig neue, qualitativ andere Anlage darstellen würde, fehlt. Randnummer 38 Denn vorliegend kam es nicht erst im Zuge der Baumaßnahme 2012 zu der erstmaligen Herstellung einer Trenn- anstelle einer Mischkanalisation.
den Ausführungen der Beteiligten war bereits vor der Durchführung der hier gegenständlichen Baumaßnahme ein getrenntes Kanalsystem in der Straße „...“ vorhanden. Denn der Zweckverband...stellte schon in den 80er Jahren –
Übertragung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung – eine eigene, baulich von dem bis dahin bestehenden Mischwasserkanal getrennte, Schmutzwasserkanalisation her. Sukzessive erfolgte
den Darlegungen der Beklagten sodann die Umstellung von der Schmutzwasserbeseitigung mittels Kleinkläranlagen auf das zentrale Schmutzwasserbeseitigungssystem des Zweckverbandes. Für diese Anlage besteht auch ein Anschluss- und Benutzungszwang (vgl. § 7 der Satzung des Zweckverbandes...über den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung und ihre Benutzung vom
den Darlegungen der Beklagten zwar über einen Durchmesser DN 400 und ist zur Vorklärung erstmals mit einem Lamellenklärer ausgestattet worden. Damit bleibt es aber aus Sicht des jeweiligen Grundstückseigentümers im Ergebnis bei dem Befund, dass er vor der Baumaßnahme 2012 Niederschlagswasser ungeklärt einleiten konnte, was er gegenwärtig auch noch kann. Damit ist keine grundlegende Änderung der angebotenen Leistung festzustellen, sondern allenfalls ein Umbau ohne Situationsverbesserung (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 9. Mai 2007 – 4 B 8/07 –, Rn. 23 f., juris). Die größere Dimensionierung und die Anpassung an den aktuellen Stand der Technik durch Einbau eines Filtersystems sind
Auffassung der Kammer typische verbessernde Ausbaumaßnahmen. Wird nämlich die Einrichtung ausgebaut und in ihrer Funktionsfähigkeit verbessert, entstehen für den Altanschlussnehmer zusätzliche Vorteile, die die Beitragsfähigkeit der Maßnahme
sich ziehen. Ausbaumaßnahmen, die eine Steigerung der quantitativen Leistungsfähigkeit der Einrichtung bewirken, sind ausbaubeitragsfähig, sofern und soweit sie nicht erfolgen, um weitere Grundstücke an die Einrichtung anschließen zu können, sondern wegen des gestiegenen Abwasseranfalls oder Wasserverbrauchs auf den angeschlossenen Grundstücken notwendig werden. Auch das Leitungsnetz kann verbessernd ausgebaut werden, vorausgesetzt die Leistungsfähigkeit der Einrichtung wird aus der Sicht der Altanschlussnehmer qualitativ oder – wie vorliegend – quantitativ durch größere Dimensionierung von Abwasserleitungen zur Erhöhung der Abflussgeschwindigkeit gesteigert (vgl. Habermann in Praxis der Kommunalverwaltung, KAG, § 8 Rn. 445 ff.). Solche Maßnahmen unterfallen nicht dem Begriff der Herstellung, denn es werden lediglich vorhandene Anlagenteile durch moderne, dem neuesten Stand der Technik entsprechende, aber in ihrem Umfang und ihrer Funktion gleichartige ausgetauscht. Die Anlage wird dadurch nur unter Beibehaltung ihrer Identität auf den neuesten Stand der Technik gebracht (vgl. Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. August 2010 – 6 A 10558/10 –, Rn. 23, juris). Randnummer 39 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001403798
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