gelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der vollstreckbaren Kosten abzuwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen zwei Erschließungsbeitragsbescheide der Beklagten für den Ausbau der Erschließungseinrichtung Deichstraße/Hafenplatz in Elmshorn. Randnummer 2 Er ist Eigentümer der aneinander grenzenden Grundstücke Flur xx, Flst. xx und xx, die nördlich der Krückau und westlich eines Einkaufszentrums an der Deichstraße (sog. XY-Grundstück) belegen sind. Das Grundstück Flurstück xx ist 11.399 qm groß, dreigeschossig bebaut und wird gewerblich genutzt, das Flurstück xx ist 700 qm groß und unbebaut. Die Grundstücke waren bis zur streitgegenständlichen Baumaßnahme über einen z.T. asphaltierten, z.T. gepflasterten Weg entlang der Krückau erreichbar, der von der Deichstraße abzweigte, im Eigentum der Beklagten stand, aber nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmet war und als „Nordufer“ bezeichnet wurde. Randnummer 3 Ab Mitte der neunziger Jahre plante die Beklagte im Rahmen des Städtebauförderungsprogramms „Stadtumbau West“ den Neubau der sog. Hafenspange. Durch eine neue Brücke über die Krückau sollte eine Verbindung zwischen der B 431 – Westerstraße – über die Deichstraße zum Wedenkamp geschaffen werden mit dem Ziel der Entlastung des Innenstadtverkehrs. Zur Umsetzung beschloss die Beklagte am 06.12.2007 den Bebauungsplan Nr. 118, wonach die Hafenspange – heute Deichstraße - (Planstraße A) über die Krückau hinweg bis zur B 431 führt. Im Bereich der alten Zufahrt zu den klägerischen Grundstücken am Ufer der Krückau ist darin ein Radweg festgesetzt, der Teil eines Fernradweges ist. Die Zufahrt erfolgt nunmehr etwas weiter nördlich über eine schmale Stichstraße (Planstraße B) ebenfalls mit der Bezeichnung Deichstraße, die im Hafenplatz endet und als Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung und verkehrsberuhigter Bereich festgesetzt ist.
den Planungsunterlagen soll der Hafenplatz Teil der einspurigen Zufahrt für die Hinterlieger der Gewerbegrundstücke zwischen Deichstraße und Sandberg sein, die Wendemöglichkeit für die Müllfahrzeuge darstellen und mit einer Kleinkunstbühne und einem Kunstobjekt ausgestattet werden (Bl. 15 Beiakte D). Der Bereich zwischen der neuen Zufahrt und dem Radweg ist als Regenrückhaltebecken und Grünfläche ausgestaltet. Vom Hafenplatz aus existiert auch eine Zufahrt zum Einkaufszentrum, die aber – aufgrund einer Vorgabe des Landes als Förderungsgeber – mit einem Findling so abgesperrt ist, dass nur Fußgänger und Fahrradfahrer passieren können. Randnummer 4 In den Jahren 2010 bis 2013 wurde die Planung umgesetzt und Radweg und Deichstraße/Hafenplatz entsprechend den Vorgaben des Bebauungsplanes hergestellt. Die Schlussrechnung, die den gesamten Ausbau der Hafenspange umfasst, erging am 06.11.2013; mit Verfügung vom 27.12.2013 wurden Hafenspange und Deichstraße/Hafenplatz gewidmet. Randnummer 5 Mit zwei Bescheiden vom 20.08.2015 zog die Beklagte den Kläger für die Herstellung der Deichstraße und des Hafenplatzes zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von 29.369,56 € für das Grundstück Flurstück xx und 1.747,48 € für das Grundstück Flurstück xx heran. Dabei ging sie von einem auf Deichstraße/Hafenplatz entfallenden Aufwand für die Herstellung der Fahrbahn, der Beleuchtung und der Straßenoberflächenentwässerung von 106.900,54 € aus, von denen 90 %, d.h. 96.210,49 € auf die Anlieger umgelegt wurden. Dieser Aufwand verteilte sich auf die Grundstücke des Klägers und die Grundstücke des östlich davon gelegenen Einkaufszentrums. Die Grundfläche des Grundstücks Flurstück xx (6.536
den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen sei dafür eine Fläche von 300 qm ausreichend, der Hafenplatz sei aber erheblich größer. Im Übrigen würden die Müllfahrzeuge tatsächlich auf seinem Grundstück wenden, so dass auch insoweit der Hafenplatz dafür nicht erforderlich sei. Randnummer 11 Es sei nicht verständlich, warum die anderen anliegenden Gewerbegrundstücke nicht mit einem Artzuschlag belegt worden seien. Im Übrigen seien die einzelnen Gebäude des Einkaufszentrums ca. 7 m hoch und seien daher nicht als eingeschossig, sondern als zwei- oder dreigeschossig in die Berechnung einzubeziehen. Randnummer 12 Der Kläger beantragt, Randnummer 13 die Beitragsbescheide der Beklagten vom 20.08.2015 für die Grundstücke Flur xx, Flurstück xx und Flur xx, Flurstück xx in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 09.10.2015 aufzuheben. Randnummer 14 Die Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Sie hält die Bescheide weiterhin für rechtmäßig und trägt dazu im Wesentlichen vor: Randnummer 17 Die Bescheide seien hinreichend bestimmt. Die Bezeichnung des Abrechnungsgebiets durch eine zeichnerische Darstellung oder die Aufzählung der Grundstücke sei nicht erforderlich. Randnummer 18 Der Hafenplatz und die Deichstraße (Stichstraße) seien eine Einrichtung. Diese Einrichtung stelle für den Kläger eine vorteilsbezogene Erschließung dar, da sein Grundstück ausschließlich über die Deichstraße/Hafenplatz erschlossen sei. Die vormalige Zuwegung über das Nordufer sei keine öffentliche Erschließungsanlage gewesen, sondern lediglich eine nicht ausgebaute Wegstrecke. Der Umstand, dass diese Strecke baurechtlich als Zufahrt zu den Grundstücken des Klägers gedient habe und in Schreiben der Stadt auch so bezeichnet worden sei, ändere nichts an der Tatsache, dass nie eine endgültige Herstellung vorgenommen worden sei. Es habe sich um einen ca. 6 m breiten Asphaltweg mit - in Teilbereichen - abgesenkten Bordsteinen ohne Entwässerung gehandelt. Das Stadtbauamt habe hier zwar gelegentlich Ausbesserungsarbeiten vorgenommen, die Verwaltung sei aber, wie sich aus alten Unterlagen und Vermerken ergebe, immer davon ausgegangen, dass es sich um eine nicht endgültig hergestellte Straße handele. Deshalb seien vom Kläger auch keine Erschließungsbeiträge erhoben worden, und aus diesem Grund sei die Straße auch nicht gewidmet worden. Randnummer 19 Zur Ermittlung des für die Deichstraße und den Hafenplatz entstandenen Aufwandes seien die zugehörigen Kosten durch ein Ingenieurbüro aus der Gesamtrechnung herausgerechnet worden. Fördermittel dienten ausschließlich der Finanzierung des Gemeindeanteils. Randnummer 20 Die Kosten für die „Möblierung“ des Hafenplatzes seien nicht mit in den beitragsfähigen Aufwand eingeflossen. Von den tatsächlich 7 aufgestellten Leuchten seien nur 2 abgerechnet worden, und diese zum Standardpreis von 2.032 € je Leuchte, die tatsächlichen Kosten lägen höher. Randnummer 21 Bei der Erschließungsstraße Deichstraße/ Hafenplatz handele es sich um eine Anliegerstraße. Sie diene der verkehrlichen Erschließung der Grundstücke des Klägers sowie der fußläufigen Verbindung der Grundstücke der vorhandenen Einzelhandelsnutzung. Da ein Befahren des XY-Grundstücks von der Deichstraße aus nicht möglich sei und das Grundstück seine Zufahrt zu einer anderen Straße habe, sei ein Artzuschlag nicht zulässig; dies erfordere ein Herauffahren auf das Grundstück von der abgerechneten Straße aus. Die Höhe der Gebäude auf dem Grundstück spiele keine Rolle, sie wiesen nur ein Vollgeschoss auf. Randnummer 22 Die Kammer hat am 29. Juni 2017 im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift und die gefertigten Lichtbilder Bezug genommen. Die Beteiligten äußerten daraufhin die Bereitschaft, möglichst eine vergleichsweise Einigung herbeizuführen; die Vergleichsbemühungen scheiterten jedoch. Randnummer 23 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Die Klage ist zulässig, aber nur im tenorierten Umfang begründet. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Widerspruchsbescheide aufzuheben (§ 113 Abs. 1 VwGO). Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 25 Rechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Erschließungsbeiträgen sind die §§ 127 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 129 und 132 BauGB in Verbindung mit den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Elmshorn vom 17.04.2008 (EBS). Danach erhebt die Gemeinde zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für Erschließungsanlagen einen Erschließungsbeitrag
den Vorschriften der Satzung. Randnummer 26 Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung und insbesondere den gewählten Verteilungsmaßstab
der Grundstücksfläche und der Zahl der Vollgeschosse sind nicht ersichtlich. Randnummer 27 Die Bescheide erfüllen zunächst die formellen Anforderungen. Sie sind hinreichend bestimmt, denn sie enthalten alle dazu erforderlichen Angaben, nämlich für welches Grundstück, für welche Einrichtung und für welche Maßnahme der Beitrag erhoben wird, dass es sich um einen Erschließungsbeitrag handelt und wer Beitragsschuldner ist (vgl. Habermann in Habermann/Arndt, KAG SH, Jan. 2018, § 8 Rn. 67 ff. m.w.N., Driehaus/Raden, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 10. Aufl. 2018, § 24 Rn. 36 ff.). Sie sind auch hinreichend begründet. Die angefochtenen Bescheide nennen die Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen, nämlich die §§ 127 ff. BauGB und die entsprechende Beitragssatzung der Beklagten. Der Bescheid enthält weiter Angaben über die Höhe des beitragsfähigen und umlagefähigen Aufwandes, über die Beitragsfläche insgesamt und die Berechnung der Fläche für das einzelne Grundstück; dies reicht aus (vgl. zu den Anforderungen Habermann a.a.O. Rn. 82). Die nähere Erläuterung der Aufwandsberechnung oder des Abrechnungsgebietes im Bescheid oder die Beifügung einer Anlage, in der die einzelnen einbezogenen Flächen bzw. Teilflächen bezeichnet sind, ist nicht erforderlich. Will der Beitragspflichtige die Berechnung im Einzelnen überprüfen, muss er Akteneinsicht bei der Behörde in die Abrechnungsunterlagen nehmen. In diesem Zusammenhang sei im Hinblick auf die datenschutzrechtlichen Bedenken der Beklagten darauf hingewiesen, dass dem dadurch Rechnung zu tragen ist, dass ggf. die Namen und Anschriften der Eigentümer in den zur Einsicht zur Verfügung gestellten Unterlagen geschwärzt werden. Die Kenntnis der zum Abrechnungsgebiet gehörenden einzelnen Grundstücke ist jedoch zur Überprüfung der Abrechnung unerlässlich; der Kläger hatte dazu im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit. Randnummer 28 Im Übrigen führt eine fehlende oder fehlerhafte Begründung
G allein nicht zur Aufhebung eines Beitragsbescheides, wenn – wie dies regelmäßig im Beitragsrecht der Fall ist – keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können (vgl. Habermann a.a.O. m.w.N; Driehaus a.a.O. Rn. 44). Randnummer 29 Die Heranziehung des Klägers zu Erschließungsbeiträgen ist auch materiell dem Grunde
gerechtfertigt; insbesondere hat die Beklagte zu Recht Erschließungsbeitragsrecht angewandt, denn die Einrichtung Deichstraße/Hafenplatz ist durch die abgerechneten Maßnahmen erstmalig endgültig hergestellt worden. Randnummer 30 Bei der Frage der Anwendbarkeit des Erschließungsbeitragsrechts ist auf die jetzt hergestellte und abgerechnete Erschließungsanlage insgesamt abzustellen. Dies ist hier die Deichstraße mit dem Hafenplatz, die, wie zwischen den Beteiligten unstreitig ist und auch die Ortsbesichtigung bestätigt hat,
der gebotenen natürlichen Betrachtungsweise eine einheitliche Einrichtung darstellt. Hinsichtlich dieser Anlage ist festzustellen, ob sie neu angelegt oder aber
einer früheren erstmaligen endgültigen Herstellung lediglich verändert, erweitert oder verbessert worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht führt dazu aus (U. v. 21.10.1988 – 8 C 64/87 -, juris Rn.15): Randnummer 31 Werden Straßenverhältnisse umgestaltet, so erfordert die Entscheidung über das Vorliegen einer erstmaligen Herstellung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG), den neuen Zustand mit dem alten Zustand zu vergleichen. Grundlage dieses Vergleichs hat § 127 Abs. 2 BBauG, d.h. d i e Erschließungsanlage zu sein: Ergibt der Vergleich, daß die ausgebaute (z.B. Anbau-)Straße - namentlich in ihrer Führung - identisch ist mit einer bereits früher zu irgendeinem Zeitpunkt im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts "endgültig" hergestellten Verkehrsanlage, schließt das die Annahme aus, die für die abzurechnende Baumaßnahme entstandenen Kosten seien solche einer erstmaligen Herstellung im Sinne des § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG. Fehlt es dagegen an einer solchen Identität, ist mithin die Erschließungsanlage, die durch die abzurechnende Baumaßnahme "entstanden" ist, nicht identisch mit einer bereits früher im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts "endgültig" hergestellten Anlage, sondern eine - insgesamt gesehen - andere Anlage, hat das zur Folge, daß diese Erschließungsanlage insgesamt erstmalig hergestellt worden ist und die Ausbaukosten Kosten "ihrer erstmaligen Herstellung" (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BBauG) sind. Randnummer 32 Ein solcher Vergleich zwischen der alten Zufahrt „Nordufer“ und der neu hergestellten Anlage ergibt ohne Weiteres, dass diese nicht identisch sind, denn die Deichstraße verläuft auf einer anderen Trasse deutlich weiter nördlich als die frühere Zufahrt, die jetzt als Radweg dient. Identisch ist allenfalls ein Teil des heutigen Hafenplatzes, über den die frühere Zufahrt ebenfalls geführt hat; insgesamt handelt es sich aber um eine andere Anlage. Der Umstand, dass eine kurze Teilstrecke über die alte Trasse verläuft, vermag daran nichts zu ändern (vgl. BVerwG a.a.O. juris Rn. 16). Randnummer 33 Es kommt daher nicht darauf an, ob es sich bei der Zuwegung über das Nordufer bereits um eine endgültig hergestellte Straße im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts gehandelt hat, woran im Hinblick auf den Ausbauzustand, die fehlende Widmung und die vorgelegten Schreiben und Vermerke aus den sechziger Jahren dazu, dass das Nordufer nicht endgültig ausgebaut sei und deshalb keine Beiträge entstehen könnten (vgl. Schreiben vom 15.08.1967 mit Vfg. Bl. 167, 168 Beiakte A und Vermerk v. 01.12.1969, Bl. 107 Gerichtsakte), erhebliche Zweifel bestehen. Randnummer 34 Selbst wenn es sich beim Nordufer um eine endgültig hergestellte Erschließungsanlage gehandelt hätte, hätte dies einer Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag für die jetzt hergestellte andere Einrichtung nicht entgegengestanden. Das Grundstück des Klägers wird jetzt ausschließlich durch diese Einrichtung erschlossen. Das Erschließungsbeitragsrecht bietet keinen Raum für eine Betrachtung, wonach bei Wegfall einer bislang vorhandenen Erschließung und der „Ersetzung“ durch Herstellung einer anderen Anbaustraße, die das Grundstück anderweitig neu erschließt, „per saldo“ keine einen Erschließungsvorteil begründende Veränderung der Erschließungssituation vorliegt (BVerwG, B. v. 14.12.2010 – 9 B 58/19 -, juris, Ls., und BVerwG, U. v. 01.12.1989 – 8 C 52/88 – juris Rn.16). Das Erschließungsbeitragsrecht stellt auf die Kosten der Herstellung einer ganz bestimmten beitragsfähigen Erschließungsanlage und auf den Kreis der durch diese Anlage erschlossenen Grundstücke ab. Dies lässt keine Raum für Erwägungen über den Ausgleich eines etwaigen Verlustes einer in früherer Zeit durch eine andere Anlage vermittelten Erschließung. Ein solcher Verlust kann allenfalls über straßenrechtliche Entschädigungsansprüche für die Einziehung einer Straße oder im Wege eines Billigkeitserlasses (§ 135 BauGB) ausgeglichen werden (vgl. BVerwG U. v. 01.12.1989 a.a.O. Rn. 16). Ob ein Billigkeitserlass hier in Betracht käme, erscheint insbesondere deshalb fraglich, weil für die frühere Zufahrt über das Nordufer keine Erschließungsbeiträge erhoben worden sind, der Kläger also nicht „doppelt“ gezahlt hat. Die
dem Vortrag des Klägers für eine noch früher bestehende Zufahrt zum Sandberg gezahlten Anliegerbeiträge dürften insoweit keine Rolle spielen. Dies kann jedoch offen bleiben, denn das Bestehen straßenrechtlicher Ansprüche oder des Anspruches auf einen Billigkeitserlass wären in einem gesonderten Verfahren geltend zu machen. Randnummer 35 Die Herstellung der Erschließungsanlage Deichstraße/Hafenplatz entspricht den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 118. Die sachliche Beitragspflicht ist mit der
dem Eingang der letzten Unternehmerrechnung erfolgten Widmung der Straße am 27.12.2013 entstanden. Randnummer 36 Die Erschließungsanlage war auch im Sinne des § 129 Abs. 1 BauGB erforderlich. Danach dürfen Erschließungsbeiträge nur insoweit erhoben werden, als die Erschließungsanlagen erforderlich sind, um die Bauflächen und die gewerblich zu nutzenden Flächen entsprechend den baurechtlichen Vorschriften zu nutzen. Randnummer 37 Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht der Gemeinde ein weiter Entscheidungsspielraum zu. Grundlage hierfür ist nicht zuletzt die Bindung der Herstellung der Erschließungsanlagen an den Bebauungsplan, so dass auch das planerische Ermessen zu berücksichtigen ist. Ferner spielen auch bei der Erforderlichkeit in weitem Umfang technische Fragen eine Rolle, die ebenfalls im Zusammenhang mit der Planungsentscheidung stehen. Eine Überschreitung des gemeindlichen Spielraums liegt erst vor, wenn die im Einzelfall gewählte Lösung „sachlich schlechthin unvertretbar“ ist (Grziwotz in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB Komm., Stand Februar 2019 § 129 Rn. 9a; std. Rspr. seit BVerwG, U. v. 03.03.1995 – 8 C 25.93 -, juris). Dies ist hier nicht der Fall. Randnummer 38 Die jetzt angelegte Stichstraße ist erforderlich, um das Grundstück des Klägers zu erschließen. Darauf, dass jedenfalls faktisch bereits vorher eine Zufahrt am Nordufer bestanden hat, kommt es
den obigen Ausführungen nicht an. Im Übrigen dürfte auch das planerische Ermessen, das Nordufer als Teil des durchgehenden Radweges zu nutzen und die Zufahrt zum Grundstück des Klägers davon zu trennen und an die Grenze des Einkaufszentrums zu verlegen, nicht zu beanstanden sein. Randnummer 39 Entgegen der Ansicht des Klägers ist auch der Hafenplatz in der durch den Bebauungsplan festgesetzten und hergestellten Größe i.S.d. § 129 Abs. 1 BauGB erforderlich. Randnummer 40 Dabei ist es zunächst unerheblich, dass der Hafenplatz im Bebauungsplan als Veranstaltungsplatz vorgesehen ist und mehrfach im Jahr auch so genutzt wird. Eine öffentliche Straße kann neben ihrem Zweck, die anliegenden Grundstücke zu erschließen, weitere Zwecke erfüllen und z.B. auch für Außengastronomie oder größere Veranstaltungen genutzt werden, wie es insbesondere bei Fußgängerzonen oder anderen Straßen in Innenstadtbereichen der Fall ist, auf denen regelmäßig z.B. Weihnachtsmärkte, Musikveranstaltungen u.ä. durchgeführt werden. Für die Frage der Erforderlichkeit
GB kommt es nur darauf an, dass die Erschließungsanlage auch für die bauliche Nutzung der anliegenden Grundstücke notwendig ist. Das ist hier der Fall, denn der Hafenplatz ist als Wendeplatz für die Müllfahrzeuge erforderlich, die das Grundstück des Klägers anfahren. Dabei muss unberücksichtigt bleiben, dass die Müllfahrzeuge derzeit
dem Vortrag des Klägers auf sein Grundstück herauffahren und dort wenden. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte darauf abstellt, dass sich die Verhältnisse auf dem Grundstück des Klägers ändern können oder auch der Entsorgungsbetrieb diesen „Service“ einer Müllabholung unmittelbar am Gebäude nicht mehr erbringt und deshalb eine Wendemöglichkeit auf der öffentlichen Straße für erforderlich hält. Randnummer 41 Der Hafenplatz ist auch nicht, wie der Kläger meint, als Wendeplatz erheblich zu groß. Die Beklagte hat dazu ausgeführt, dass der Platz
den Richtlinien für die Anlegung von Stadtstraßen (RASt 06) diese Größe haben müsse. Sie hat jedenfalls vertretbar darauf abgestellt, dass
diesen Richtlinien ein Wende hammer , auf dem zurückgesetzt bzw. rangiert werden muss, ungünstiger ist als ein Wende kreis , der in einem Zug befahren werden kann (vgl. Ziff. 6.1.2.2. RASt 06 – Wendeanlagen). Ein Rückwärtsrangieren sei bei Fahrzeugen dieser Größenordnung in Anlehnung an die Unfallverhütungsvorschriften verboten. Die vom Kläger genannte erforderliche Fläche von nur 300 qm (20 x 15 m) entspricht der Darstellung der RASt für einen Wendehammer für dreiachsige Müllfahrzeuge; für einen Wendekreis ist
den RASt ein Außenradius von 10,25 m zuzüglich Freihaltezonen von 1 m Breite, und damit eine erheblich größere Fläche erforderlich. Aus der im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Zeichnung ihres Tiefbauingenieurs ergibt sich, dass fast die gesamte Fläche des Hafenplatzes für diesen Wendekreis benötigt wird (Bl. 248 Gerichtsakte). Damit sind die Grenzen es Ermessenspielraums der Beklagten nicht überschritten. Randnummer 42 Auch die in der Erschließungsbeitragssatzung vorgegebenen Höchstbreiten für erforderliche Erschließungsanlagen sind hier nicht überschritten. Die entsprechende Regelung in § 2 EBS begrenzt den beitragsfähigen Aufwand für die Erschließungsanlagen durch die Festsetzung von Höchstbreiten, die je
Baugebiet unterschiedlich sind (vgl. zu solchen Regelungen Driehaus a.a.O. § 15 Rn. 3).In Wohn- und Mischgebieten – darum dürfte es sich hier handeln – beträgt die Höchstbreite
1
Abs. 2 sind die in Abs. 1 genannten Breiten Durchschnittsbreiten. Sie werden ermittelt, indem die Fläche der gesamten Erschließungsanlage durch die Länge der Straßenachse geteilt wird. Endet eine Verkehrsanlage wie hier mit einem Wendeplatz, so vergrößern sich die in Abs. 1 Nr. 1 genannten Maße
Abs. 3 um die Hälfte, mindestens aber um 8 m. Die Fläche von Deichstraße und Hafenplatz beträgt
dem Schreiben der Beklagten vom 08.06.2018 (Bl. 178 Gerichtsakte) insgesamt 1.066 qm. Die Länge der Straßenachse beläuft sich
den vorliegenden Plänen auf ca. 92 m, dies ergibt eine Durchschnittsbreite von 11,58 m. Die Höchstbreite beträgt jedoch
den o.g. Regelungen mindestens 9 m + 8 m = 17 m. Damit ist der entstandene Aufwand für die Erschließungsanlage in vollem Umfang beitragsfähig. Randnummer 43 Soweit aufgrund der Nutzung als Veranstaltungsplatz ein besonderer Aufwand erforderlich geworden ist (Möblierung, Skulptur, mehr und teurere Leuchten), hat die Beklagte diesen Aufwand herausgerechnet bzw. nur den Aufwand zweier „Standardleuchten“ berücksichtigt. Randnummer 44 Bedenken gegen den von der Beklagten ermittelten beitragsfähigen Aufwand für die Herstellung der Erschließungsanlage sind ebenfalls nicht ersichtlich. Die einzelnen Positionen der Schlussrechnung für die Gesamtmaßnahme sind jeweils den einzelnen Maßnahmen zugeordnet worden; die Nebenkosten wurden anteilig aufgeteilt. Anhand der vorliegenden Tabellen und der zeichnerischen Zuordnung der Maßnahmen (Bl. 133 – 160 Beiakte D) kann jede einzelne Position
vollzogen werden. Demgegenüber hat der Kläger keine substantiierten Einwendungen vorgebracht. Es reicht insoweit nicht, den Aufwand „zur Überprüfung des Gerichts“ zu stellen. Randnummer 45 Die öffentlichen Fördermittel (Städtebauförderung, GVFG) dienen regelmäßig der Finanzierung des Gemeindeanteils und nicht der Entlastung der Anlieger, so dass sie nicht aufwandsmindernd zu berücksichtigen sind (vgl. Habermann a.a.O. Rn. 327 m.w.N.). Randnummer 46 Damit beträgt der beitragsfähige Aufwand wie von der Beklagten angenommen 106.900,54 €, von denen 90 % und damit 96.210,49 € auf die i.S.d. § 131 Abs. 1 BauGB erschlossenen Grundstücke umzulegen sind. Randnummer 47 Der Zuschnitt des Abrechnungsgebietes ist nicht zu beanstanden. Dazu gehören neben den Grundstücken des Klägers nur noch die verschiedenen Buchgrundstücke des nördlich an die Deichstraße angrenzenden, über den Hafenplatz zugänglichen Einkaufszentrums. Bei den südlich angrenzenden Grundstücken, die im Eigentum der Beklagten stehen, handelt es sich
den Festsetzungen des Bebauungsplanes um eine „Versorgungsfläche Wasser“, die selbst eine Erschließungsanlage darstellt und damit nicht beitragspflichtig ist. Randnummer 48 Zu Recht ist die Beklagte auch davon ausgegangen, dass die Grundstücke des Einkaufszentrums als eingeschossig in die Berechnung einbezogen worden sind.
3 Nr. 3 a) EBS ergibt sich die Zahl der Vollgeschosse für unbeplante Grundstücke bei bebauten Grundstücken aus der Höchstzahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse. Vollgeschosse sind
dieser Regelung nur Vollgeschosse im Sinne der Landesbauordnung.
O sind oberirdische Geschosse Vollgeschosse, wenn sie über mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche eine Höhe von mindestens 2,30 m haben. Zurückgesetzte obere Geschosse oder Geschosse mit mindestens einer geneigten Dachfläche sind nur dann Vollgeschosse, wenn sie mindestens über drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses eine Höhe von mindestens 2,30 m haben.
dieser Definition kommt es entgegen der Ansicht des Klägers auf die Höhe des Gebäudes nicht an. Bedenken gegen die Einstufung der Gebäude auf den Grundstücken des Einkaufszentrums als eingeschossig bestehen
dem Ergebnis der Ortsbesichtigung nicht. Randnummer 49 Die Beklagte hat jedoch für diese Grundstücke zu Unrecht keinen Artzuschlag erhoben.
4 b) EBS wird der sich aus der Vollgeschosszahl ergebende Vervielfältiger bei gewerblich genutzten Grundstücken um 0,3 erhöht. Eine gewerbliche Nutzung liegt hier vor. Der Artzuschlag ist grundsätzlich auch bei wie hier mehrfach erschlossenen Grundstücken anzuwenden. Randnummer 50 Allerdings kann es
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht unberücksichtigt bleiben, wenn bei einem doppelt erschlossenen Grundstück der durch die gewerbliche Nutzung verursachte Ziel- und Quellverkehr nicht über die abzurechnende Erschließungsanlage, sondern ausschließlich über eine andere Anbaustraße erfolgt. Denn in diesen Fällen ist der Anknüpfungspunkt für den Artzuschlag, der durch die gewerbliche Nutzung vermehrte Vorteil des Grundstückseigentümers, gerade nicht gegeben. Zwar ist es wegen der auch beim Artzuschlag besonders zu beachtenden Praktikabilität und Überschaubarkeit des Heranziehungsverfahrens nicht von Bedeutung, welchen Umfang der von der Nutzung ausgelöste Verkehr im jeweiligen Einzelfall hat. Etwas Anderes ist aber dann anzunehmen, wenn der mit der gewerblichen oder gewerbeähnlichen Tätigkeit typischerweise verbundene Verkehr - aus der Sicht der abzurechnenden Anliegerstraße - gänzlich unterbleibt (U. v. 23.01.1998 – 8 C 12.96 – juris Rn. 16). Auch
der Rechtsprechung des OVG Schleswig kann es in Fällen der Mehrfacherschließung an den Voraussetzungen für die Erhebung eines Artzuschlages fehlen, wenn ausnahmsweise der durch die gewerbliche Nutzung verursachte erhöhte Verkehr in für die Gemeinde erkennbarer Weise tatsächlich nicht über die abzurechende Straße abgewickelt werden kann, wobei insoweit auch Hindernisse auf dem Grundstück wie Zäune, Hecken etc. zu berücksichtigen sind (U. v. 23.07.2008 – 2 LB 56/07 -, juris Rn. 38). Randnummer 51 Ein solcher Ausnahmefall liegt
Auffassung der Kammer hier jedoch nicht vor. Zwar kann - worauf die Beklagte abgestellt hat – auf die Grundstücke des Einkaufszentrums aufgrund des Findlings in der Zufahrt vom Hafenplatz her nicht heraufgefahren werden, für Fußgänger und Radfahrer ist ein Zugang jedoch ohne Weiteres möglich. Dies ist ein für ein Einkaufszentrum mit Lebensmittelmarkt, Bäcker etc. typischerweise verbundener Verkehr. Auch tatsächlich ist davon auszugehen, dass Spaziergänger, Radfahrer und auch Besucher des klägerischen Grundstücks diesen Zugang zum Einkaufszentrum nutzen; darüber hinaus wird der Zugang insbesondere bei Veranstaltungen auf dem Hafenplatz genutzt werden. Damit kann nicht die Rede davon sein, der mit der gewerblichen Tätigkeit typischerweise verbundene Verkehr unterbleibe aus der Sicht der abzurechnenden Anlage gänzlich (so auch OVG Münster, U. v. 01.04.2005 – 3 A 3243/02 -, juris Rn. 33 zu einem Artzuschlag für eine fußläufige Zweiterschließung eines Verbrauchermarktes). Darauf, dass der Zugang über den Hafenplatz im Vergleich zur Hauptzufahrt nur wenig genutzt werden wird, kommt es
den o.g. Ausführungen des Bundesveraltungsgerichts nicht an. Randnummer 52 Allerdings hat das OVG Schleswig in einem Urteil vom 14.11.2016 bei einem an zwei Straßen anliegenden Reiterhof ein Erschlossensein von der zweiten Straße her zwar dem Grunde
bejaht, einen Artzuschlag aber mit der Erwägung verneint, es habe zum maßgeblichen Zeitpunkt „an der für die gewerbliche Nutzung erforderlichen besonderen Form des Erschlossenseins gefehlt, nämlich der Möglichkeit, von der Straße aus auf das betreffende Grundstück herauf fahren zu können“ (– 2 LB 4/16 –, juris Rn. 42 ). Sollte dies so zu verstehen sein, dass Voraussetzung für die Erhebung eines Artzuschlages immer die Möglichkeit sein soll, auf das Grundstück heraufzufahren, folgt die Kammer dem in dieser Allgemeinheit nicht. Dies mag häufig so sein, es ist jedoch jeweils im Einzelfall zu prüfen, welcher Verkehr mit der „gewerblichen“ Nutzung typischerweise verbunden ist. So wird z.B. bei Ladengeschäften, Arztpraxen oder Schulgebäuden ein Artzuschlag auch dann zu vergeben sein, wenn nur an das Grundstück herangefahren und es dann zu Fuß betreten werden kann. Randnummer 53 Damit sind die Flächen der zum Einkaufszentrum gehörenden Grundstücke nicht mit dem Faktor 1,0, sondern mit dem Faktor 1,3 zu multiplizieren. Statt der dafür angenommenen insgesamt 26.075 qm (vgl. Bl. 204 Beiakte D) sind daher (gerundet) 33.898 qm in die Berechnung einzustellen. Zuzüglich der Beitragsfläche der dem Kläger gehörenden Grundstücke von 11.399 qm und 700 qm ergibt sich eine Gesamtbeitragsfläche von 45.997 qm. Der Beitragssatz beträgt dann (96.210,49 € : 45.997 qm =) 2,0916688 €/qm. Für die Grundstücks des Klägers ergeben sich damit Beiträge in Höhe von 23.842,93 € für das Flurstück xx und 1.464,17 € für das Grundstück xx. Hinsichtlich des Differenzbetrages sind die Bescheide aufzuheben. Der Gesamtbeitrag für beide Grundstücke reduziert sich von 30.203,34 € auf 25.307,10 €. Randnummer 54 Die Kosten des Verfahrens waren entsprechend zu quoteln (§ 155 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001403991
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