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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 6. Senat L 6 AS 13/17 Urteil Voraussetzungen eines Fahrtkostenerstattungsanspruchs zur Ausübung einer von

Voraussetzungen eines Fahrtkostenerstattungsanspruchs zur Ausübung einer von dem Grundsicherungsträger geförderten Beschäftigung Orientierungssatz

  1. Nach § 16 Abs. 1 S. 2 SGB 2 i. V. m. § 344 Abs. 1 SGB 3 können Grundsicherungsberechtigte aus dem Vermittlungsbudget der Arbeitsagentur bei Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. (Rn.17)
  2. Ein automatischer Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten aufgrund einer bewilligten Förderungsmaßnahme besteht nicht. Eine entsprechende Bewilligung muss erforderlich sein, um die konkrete sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Ist die Arbeitsstelle 5 km vom Wohnort entfernt und mit öffentlichen Verkehrsmitteln erreichbar, so ist eine Fahrtkostenübernahme durch den Grundsicherungsträger ausgeschlossen. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend SG Kiel,
  3. Januar 2017, S 25 AS 265/15, Urteil nachgehend BSG,
  4. August 2019, B 14 AS 169/18 B, Beschluss Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts K … vom
  5. Januar 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Leistungen aus dem Vermittlungsbudget wegen seiner Fahrtkosten zur Beschäftigung bei der Firma G … Abfallbeförderung und -entsorgung in K … für den Zeitraum ab April
  6. Randnummer 2 Der 1971 geborene Kläger stand beim Beklagten seit längerem im laufenden Bezug von Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Unter dem
  7. Dezember 2012 schlossen der Kläger und der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Ziel, für den Kläger eine Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu schaffen. Er werde zum
  8. Oktober 2012 in das Projekt geförderte Beschäftigung übernommen. Im Einzelnen hieß es: „Das Jobcenter fördert Ihre Arbeitsaufnahme durch die Gewährung eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt gem. § 16e SGB II, Förderung von Arbeitsverhältnissen, an den Arbeitgeber: G … als Entsorgungsfachgehilfe in Vollzeit in der Zeit vom 01.01.2013 bis 31.12.2013.“ Randnummer 3 Am
  9. Dezember 2012 unterzeichnete der Kläger einen Anstellungsvertrag bei der Firma M … in R …. Vorgesehen war eine Tätigkeit als Sachbearbeiter in Vollzeit ab dem
  10. Januar
  11. Wegen der Beschäftigung bei der Firma O ... stellte der Kläger am
  12. Dezember 2012 einen Antrag auf Fahrtkostenbeihilfe (Pkw) nach § 16 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Verbindung mit § 44 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III). Mit Wirkung zum
  13. Januar 2013 wurde dieses Beschäftigungsverhältnis beendet. Wie in der Eingliederungsvereinbarung vereinbart, schloss der Kläger sodann einen Arbeitsvertrag mit der Firma G ... mit einem Tätigkeitsbeginn zum
  14. Januar
  15. Mit Bewilligungsbescheid vom
  16. Januar 2013 bewilligte der Beklagte der Firma G … einen Zuschuss zur Förderung von Arbeitsverhältnissen für den Zeitraum
  17. Januar 2013 bis
  18. Januar 2014 in Höhe von 75 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts des Klägers sowie des pauschalierten Arbeitgeberanteils und teilte dies dem Kläger mit weiterem Schreiben vom
  19. Januar 2013 mit. Randnummer 4 Den Antrag des Klägers vom
  20. Dezember 2012 auf Leistungsgewährung nach § 16 Abs. 1 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 1 SGB III betreffend seine Beschäftigung bei der Firma O … ab Januar 2013 beschied der Beklagte mit Bescheid vom
  21. Februar 2013 und Widerspruchsbescheid vom
  22. Mai 2013 abschließend. Insoweit vertrat Bestandskraft ein. Die Überprüfung dieser Entscheidung ist Gegenstand des Verfahrens zum Aktenzeichen L 6 AS 32/
  23. Randnummer 5 Am
  24. Dezember 2014 stellte der Kläger einen Überprüfungsantrag bezüglich der Berücksichtigung von Fahrtkosten (Pkw) zur Ausübung der geförderten Beschäftigung bei der Firma G … ab April 2013 und nahm dabei Bezug auf seinen Antrag vom
  25. Dezember
  26. Zur Begründung führte er aus, sein Antrag sei mit der Begründung abgelehnt worden, dass die Kosten im Rahmen der Einkommensanrechnung Berücksichtigung fänden. Dies sei jedoch nicht der Fall. Er sei durch Mitarbeiter des Beklagten falsch beraten worden und es komme somit ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch zum Tragen. Die eingereichten Nachweise für die Aufwendungen seien als Antrag auf Kostenübernahme für Fahrtkosten zu bewerten. Da es sich um eine geförderte Beschäftigung nach § 16e SGB II handele und insoweit nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein gebundenes Ermessen bestehe, habe er einen Rechtsanspruch auf Bewilligung von Fahrtkosten für Pendelfahrten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass er nach der Eingliederungsvereinbarung vom
  27. Dezember 2012 verpflichtet gewesen sei, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Dazu gehöre auch die Verpflichtung, am Arbeitsplatz zu erscheinen. Es könne nicht sein, dass ihm seitens der Behörde eine Obliegenheit auferlegt, die Kostenübernahme zur Erfüllung der Obliegenheit aber im Nachhinein abgelehnt werde. Randnummer 6 Den Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
  28. Januar 2015 ab. Eine Überprüfung der Bescheide ab April 2013 habe ergeben, dass diese nicht zu beanstanden seien. Die Aufwendungen hätten im Rahmen der Einkommensanrechnung Berücksichtigung gefunden. Das Nettoerwerbseinkommen sei vom Beklagten korrekt bereinigt worden. Randnummer 7 Dagegen legte der Kläger am
  29. Januar 2015 Widerspruch ein. Ihm gehe es nicht um die Einkommensanrechnung. Er begehre vielmehr die Prüfung, ob die Fahrtkosten nach § 16 Absatz ein Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III übernommen werden könnten. Dieser Sachverhalt sei nicht geprüft worden. Er habe einen Antrag auf Erstattung nach diesen Vorschriften. Randnummer 8 Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  30. März 2015 als unbegründet zurück. Es könne dahinstehen, ob aufgrund der abgeschlossenen Klageverfahren überhaupt ein Überprüfungsverfahren statthaft sei. Über den Leistungszeitraum sei nämlich bereits gerichtlich abschließend entschieden worden. Über den Umweg aus der Förderung aus dem Vermittlungsbudget könne keine weitere Leistungsgewährung erfolgen. Es habe daher auch keine falsche Beratung stattgefunden. Die geltend gemachten Kosten seien offensichtlich unverhältnismäßig. Dem Kläger hätten mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad alternative Beförderungsmöglichkeiten zur Verfügung gestanden. Randnummer 9 Gegen den Bescheid vom
  31. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  32. März 2015 hat der Kläger am
  33. März 2015 Klage beim Sozialgericht K ... erhoben. Zur Begründung hat er sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Er habe Anspruch auf Fahrtkostenübernahme, weil die Fahrtkosten im streitgegenständlichen Zeitraum ab April 2013 gerade nicht im Wege der Einkommensanrechnung übernommen worden seien. Es bestehe Verkehrsmittelwahlfreiheit. Die nicht in der Einkommensanrechnung übernommenen Fahrtkosten seien daher nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 44 SGB III zu übernehmen. Randnummer 10 Er hat beantragt, Randnummer 11 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom
  34. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  35. März 2015 zu verurteilen, ihm Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für seine Fahrtkosten betreffend die Beschäftigung bei der Firma G … Abfallbeförderung und -entsorgung ab dem
  36. April 2013 zu gewähren, hilfsweise, ihn insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 12 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Zur Begründung hat er sich auf seine Bescheide berufen. Randnummer 15 Mit Urteil vom
  37. Januar 2017 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Sie sei als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet, weil der Kläger weder einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 SGB III noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung habe. Randnummer 16 Das Klagebegehren sei zu Gunsten des Klägers so auszulegen, dass dieser sich gegen die (erstmalige) Ablehnung eines Antrags auf Fahrtkostenübernahme wende und nicht die Überprüfung einer bestandskräftigen Ablehnungsentscheidung begehre. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger bis zum
  38. Dezember 2014 keinen Antrag auf Fahrtkostenübernahme für seine Tätigkeit bei der Firma G ... gestellt habe, so dass der Beklagte über einen solchen Antrag bis dahin gar nicht habe entscheiden können. Erst der Bescheid vom
  39. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  40. März 2015 sei als ablehnende Sachentscheidung über den Fahrtkostenantrag zu verstehen. Randnummer 17 Die Ablehnungsentscheidung sei zu Recht ergangen. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Fahrtkostenübernahme oder auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber, weil bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 1 SGB III könnten Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose aus dem Vermittlungsbudget der Agentur für Arbeit bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Vorliegend mangele es bereits an der Notwendigkeit der Gewährung von Leistungen für Fahrtkosten mit dem Pkw für die berufliche Eingliederung, die gerichtlich voll überprüfbar sei. Die Förderung müsse geeignet und erforderlich sein, um die konkrete sozialversicherungspflichtige Beschäftigung aufzunehmen. Dies sei vorliegend nicht der Fall, da es dem Kläger möglich und zuzumuten gewesen sei, die nur 5 km von seiner Wohnung entfernte Arbeitsstelle auch ohne die Nutzung eines Pkw zu erreichen. Wohnort und Arbeitsort befänden sich in der Landeshauptstadt K…. Es gebe ausreichend öffentliche Verkehrsmittel und ausgebaute Radwege. Es sei keine Besonderheit ersichtlich und vorgetragen, aufgrund derer der Kläger zwingend auf die Nutzung eines Pkw angewiesen sei. Die Prognoseentscheidung, ob die Förderung der Fahrtkosten kausal für eine Aufnahme des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses gewesen sei, gehe in dieser Konstellation zulasten des Klägers. Auf eine Verkehrsmittelwahlfreiheit könne er sich nicht berufen. Randnummer 18 Gegen das ihm am
  41. Januar 2017 zugestellte Urteil hat der Kläger am
  42. Januar 2017 Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht eingelegt. Randnummer 19 Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein bisheriges Vorbringen. Das Sozialgericht weiche mit seiner Entscheidung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab, wie sie im Urteil vom
  43. April 2011 – B 4 AS 117/10 R zum Ausdruck komme. Mit der Eingliederungsvereinbarung vom
  44. Dezember 2012 und dem Bewilligungsbescheid vom
  45. Januar 2013 habe der Beklagte sein Entschließungsermessen über die Förderung der Beschäftigung bei der Firma G… bereits ausgeübt. Ein weiteres Entschließungsermessen sei dem Beklagten nicht eröffnet. Er – der Kläger – sei nach der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet gewesen, seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen. Daraus folge ein korrespondierender Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten. Wenn dieser nicht aus dem Vermittlungsbudget bestehen sollte, bestehe er zumindest nach § 16f SGB II. Randnummer 20 Er beantragt, Randnummer 21 das Urteil des Sozialgerichts K … vom
  46. Januar 2017 sowie den Bescheid des Beklagten vom
  47. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  48. März 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für seine Fahrtkosten betreffend die Beschäftigung bei der Firma G ...Abfallbeförderung und -entsorgung ab dem
  49. April 2013 zu gewähren, hilfsweise, ihn insoweit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Randnummer 22 Der Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Er nimmt zur Begründung auf die seiner Ansicht nach überzeugenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil Bezug. Randnummer 25 Die Beteiligten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung in der Sache L 6 AS 139/16 am
  50. April 2018 einer Entscheidung in dieser Sache durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung zugestimmt. Randnummer 26 Dem Gericht haben die Leistungsakten des Beklagten vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakte wird wegen des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Der Senat entscheidet über die Berufung des Klägers ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter, weil die Beteiligten dazu im Termin am
  51. April 2018 in der Sache L 6 AS 139/16 zur Niederschrift des Gerichts ihr Einverständnis erteilt haben (vgl. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 sowie § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Randnummer 28 Die form- und fristgerecht erhobene (§ 151 Abs. 1 SGG) und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet; sie hat daher keinen Erfolg. Randnummer 29 Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die allerdings als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG) statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage abgewiesen. Der angefochtene Ablehnungsbescheid des Beklagten vom
  52. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  53. März 2015 ist auf nach Überzeugung des erkennenden Senats rechtmäßig und vermag den Kläger nicht zu beschweren. Er hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Gewährung eines Fahrtkostenzuschusses aus dem Vermittlungsbudget und noch einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung darüber. Der Senat weist die Berufung nach eigener Überzeugungsbildung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück und sieht insoweit grundsätzlich von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 30 Lediglich ergänzend im Hinblick auf das Berufungsvorbringen des Klägers wird darauf hingewiesen, dass auch die Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom
  54. April 2011 – B 4 AS 117/10 R – BSGE 108, 80 = SozR 4-4200 § 16 Nr. 6 der Berufung nicht zum Erfolg zu verhelfen vermag. Das BSG hat dort (zutreffend) entschieden, dass das dem Grundsicherungsträger im Hinblick auf die Gewährung einer Eingliederungsmaßnahme nach dem SGB III eingeräumte Ermessen auf das Entschließungsermessen begrenzt ist, es sei denn, nach den Vorschriften des SGB III besteht auch ein Auswahlermessen. Dieser Gesichtspunkt kommt hier schon grundsätzlich nicht zum Tragen, weil es einerseits bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB III („notwendig“) fehlt – so dass sich die Frage der Rechtmäßigkeit der Rechtsfolge an sich nicht stellt – und andererseits der Beklagte auch zu keinem Zeitpunkt eine Ermessensentscheidung in dem Sinne getroffen hat, dass er die Fahrtkostenübernahme aus dem Vermittlungsbudget dem Grunde nach bewilligt. Soweit der Kläger meint, eine Förderzusage sei bereits (ggf. implizit) aus der Eingliederungsvereinbarung vom
  55. Dezember 2012 und dem (an den Arbeitgeber gerichteten) Bewilligungsbescheid vom
  56. Januar 2013 über einen Beschäftigungszuschuss nach § 16e SGB II herzuleiten, folgt das Gericht dem nicht. In der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet sich der Beklagte allein zur Gewährung der – dann mit Bewilligungsbescheid vom
  57. Januar 2013 tatsächlich gewährten – Arbeitgeberleistung nach § 16e SGB II und nicht auch zur zusätzlichen Gewährung vom Leistungen aus dem Vermittlungsbudget an den Kläger. Eine Konnexität dergestalt, dass eine Verpflichtung zur Aufnahme einer geförderten Beschäftigung in einer Eingliederungsvereinbarung automatisch einen Anspruch auf Übernahme von Fahrtkosten aus dem Vermittlungsbudget auslösen würde, besteht dagegen offenkundig nicht. Randnummer 31 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Randnummer 32 Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) bestehen nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001404094

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