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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer 12 B 28/19 Beschluss Beihilfen - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung § 37 Abs 1 Nr

Beihilfen - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Tenor Soweit der Antragsteller den Antrag zu 1.) zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag zu 2.) abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird bis zum

  1. August 2019 auf 77.000 € und ab dem
  2. August 2019 auf 72.000 € festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller begehrt die Kostenübernahme einer Schmerztherapie mit Cannabisblüten durch die Dienstunfallfürsorge. Randnummer 2 Der Antragsteller war Polizeivollzugsbeamter. Am
  3. Mai 2007 erlitt er einen Dienstunfall mit Verletzung der rechten Schulter. Mit Bescheid vom
  4. Dezember 2007 wurde dem Antragsteller der Abschluss der Heilbehandlung in Bezug auf diesen Dienstunfall mitgeteilt. Als Folge des Unfalls bestehe ein operierter Knorpel-und Knochenschaden der rechten Schulter und dadurch bedingt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 10 %. Eine Nachuntersuchung wurde nicht für erforderlich gehalten. Im Jahr 2008 wurde die Behandlung erneut aufgenommen. Der Antragsteller beschrieb in diesem Zusammenhang starke Verkrampfungen und Blockaden der HWS, die mit Spritzen behandelt worden seien. Der Antragsgegner bewilligte als Dienstunfallfürsorge Zahlungen für Physiotherapie und Osteopathie. Mit Bescheid vom
  5. Februar 2009 erkannte er einen „operierten Knorpel- und Knochenschaden der rechten Schulter mit jetzt konsekutivem Muskelungleichgewicht im BWS-Bereich“ an. Mit weiterem Bescheid vom
  6. August 2009 wurde als Dienstunfallfolge nur ein operierter Knorpel-und Knochenschaden der rechten Schulter und dadurch bedingt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 10 % bestandskräftig anerkannt. Randnummer 3 Im Jahr 2013 wurde ein Verfahren zur Prüfung der Dienstfähigkeit des Antragstellers eingeleitet. Im Zusammenhang mit diesem Dienstunfähigkeitsverfahren trug er vor, dass die in den Jahren 2007 an der Schulter und 2009 an der Hand erlittenen Dienstunfälle für einen Schlafmittel-/Schmerzmittel-/THC-Missbrauch durch ihn und daraufhin bei ihm erfolgte Durchsuchungsmaßnahmen ursächlich gewesen seien. Diese Durchsuchungsmaßnahme habe eine posttraumatische Belastungsstörung bei ihm ausgelöst. Der Antragsgegner (Dienstunfallfürsorge) lehnte eine beantragte Anerkennung einer posttraumatischen Belastungsstörung als weiteren Dienstunfall ab. Randnummer 4 Mit Beginn des Jahres 2016 wurde der Antragsteller wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt (Bl. 52 ff. d.A.). Der Antragsgegner stützte die Zurruhesetzung auf ein Gutachten vom
  7. April 2014, in dem der Polizeiarzt Herr Dr. Schulz beim Antragsteller wiederkehrende depressive Episoden und einen Zustand nach Schlafmittel-/Schmerzmittel-/THC-Missbrauch feststellte. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  8. Januar 2019 beantragte der Antragsteller bei der Beihilfestelle des Antragsgegners unter Vorlage eines Befundberichts seines behandelnden Orthopäden Dr. Bertram vom
  9. September 2018 (Bl. 55 ff. d.A.) und eines Gutachtens des Spezialisten für Cannabistherapie Dr. Grotenhermen vom
  10. Dezember 2018 (Bl. 58 d.A.) die Zulassung einer Schmerzbehandlung mit Cannabisblüten. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  11. Januar 2019 erkannte der Antragsgegner (Beihilfestelle) die Behandlung als beihilfefähig an (BA Bl. 3 d.A.) und erstattete ihm zunächst eine Rechnung vom
  12. Januar 2019 über 931,10 €, eine Rechnung vom
  13. Januar 2019 über 2380,98 € sowie eine Rechnung vom
  14. Februar 2019 über 2152,66 € zu jeweils 70 %. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  15. April 2019 beantragte der Antragsteller die Kostenübernahme durch die Dienstunfallfürsorge (BA Bl. 21) unter Vorlage einer weiteren fachärztlichen Stellungnahme von Dr. Bertram, in der dieser eine Therapie mit Cannabisblüten zur Behandlung von Schmerzen befürwortete, die ausschließlich auf der traumatischen Schulterluxation beruhen würden. Er legte sodann zwei weitere Rechnungen vom
  16. April 2019 über 2094,61 € und vom
  17. April 2019 über 2144,38 € vor. Mit Schreiben vom
  18. April 2019 teilte die Dienstunfallfürsorgestelle des Antragsgegners mit, dass vor der Anerkennung der beantragten Kostenübernahme über die Notwendigkeit und Angemessenheit der Cannabisblütentherapie durch den Amtsarzt entschieden werden müsse (BA Bl. 33), und gab ein amtsärztliches Gutachten in Auftrag (BA Bl. 34). Randnummer 8 Am
  19. Mai 2019 beantragte der Antragsteller erneut die Kostenübernahme und Gewährung eines Vorschusses i.H.v. 10.000 € sowie monatlich weiterer 2.000 € ab dem
  20. August 2019 im Rahmen der Dienstunfallfürsorge. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
  21. Juni 2019 nahm der Antragsgegner seine (beihilferechtliche) Kostenzusage vom
  22. Januar 2019 zurück. Es sei im Rahmen einer amtsärztlichen Prüfung festzustellen, ob die Behandlungskosten dem Grunde nach notwendig und in der Höhe angemessen seien. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Randnummer 10 Am
  23. Juni 2019 wurde er amtsärztlich untersucht. In der daraufhin erfolgten Stellungnahme vom
  24. Juli 2019 teilte das Gesundheitsamt A-Stadt mit, dass eine Cannabisblütentherapie nicht bestätigt werden könne. Die Regelleistungen der Krankenversicherung seien auf die Beihilfe anzuwenden. Es sei nicht klar erkennbar, ob die Cannabisblütentherapie die letzte und einzige Möglichkeit der Schmerzbehandlung sei und ob es keine alternative Behandlungsmethode gebe. Randnummer 11 Im Juli 2019 erstattete der Antragsgegner (Beihilfestelle) Rechnungen vom
  25. März 2019 i.H.v. 2.094, 61 €, vom
  26. April 2019 i.H.v. 2.144,38 € und vom
  27. Juni 2019 i.H.v. 2.144,95 € als Beihilfeleistungen zu jeweils 70 %. Randnummer 12 Mit Bescheid vom
  28. Juli 2019 lehnte er im Rahmen der Dienstunfallfürsorge die Erstattung der mit Antrag vom
  29. April 2019 geltend gemachten Kosten wegen des negativen Gutachtens ab. Auch hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch. Randnummer 13 Bereits am
  30. Mai 2019 hatte er auch gerichtlich einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Er trägt vor, aufgrund des Dienstunfalls im Jahr 2007 an erheblichen Schmerzen zu leiden. Er sei in der Vergangenheit mit einer Vielzahl von Schmerzmedikamenten behandelt worden. Es sei auch eine Behandlung mit Opiaten erfolgt. Diese bisherige Behandlung sei mit erheblichen Nebenwirkungen verbunden gewesen. So seien seine Leberwerte beeinträchtigt. Das Absetzen der Medikamente habe zu einer spürbaren Verbesserung seines Gesundheitszustandes geführt. Der Wechsel von den bisherigen Schmerzmitteln auf eine Therapie mit Cannabisblüten sei mit einer Entwöhnung einhergegangen. Ein erneuter Wechsel sei nicht zumutbar. Mit den durch den Dienstunfall verursachten Schmerzen seien auch psychische Beeinträchtigungen verbunden. Von der Beihilfestelle seien die Kosten für drei Klinikaufenthalte und eine Rehabilitationsmaßnahme bewilligt worden. Seine psychischen Beeinträchtigungen seien bereits durch eine Vielzahl von Attesten nachgewiesen. Die Kausalität des Dienstunfalls für die Schmerzen infolge der chronischen Wirbelblockade sei von der Dienstunfallfürsorge mehrfach dadurch bestätigt worden, dass sie die Physiotherapie für ihn gezahlt habe. Es entstünden monatlich Kosten von gut 2.000 €. Er sei auf einen Vorschuss angewiesen, da sein Ruhegehalt weniger als 1.600 € netto monatlich betrage. Die Dienstunfallfürsorge müsse die Feststellung der Beihilfestelle übernehmen. Jedenfalls sei aber bis zu einer endgültigen Entscheidung zumindest die Beihilfeleistung weiter zu bewilligen. Eine Erstattung durch die private Krankenkasse sei unter anderem bisher nicht erfolgt, weil die Dienstunfallfürsorge für den gesamten Aufwand einzustehen habe. Randnummer 14 Der Antragsteller hat zunächst beantragt, Randnummer 15
  31. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - einen Vorschuss für Behandlungskosten im Rahmen der Dienstunfallfürsorge von 5.000 € zu bewilligen, Randnummer 16
  32. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - ab dem
  33. August 2019 monatlich weitere 2000 €, fällig jeweils am Monatsersten, als Vorschuss auf Behandlungskosten zu bewilligen, sofern nicht eine bestandskräftige Bewilligungsentscheidung für die Behandlungskosten vorliegt. Randnummer 17 Im Hinblick auf die Zahlungen im Juli 2019 hat er den Rechtsstreit mit Schriftsatz vom
  34. August 2019 in Höhe von 5.000 € für erledigt erklärt. Er beantragt nunmehr, Randnummer 18 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm - dem Antragsteller - ab dem
  35. August 2019 monatlich weitere 2000 €, fällig jeweils am Monatsersten, als Vorschuss auf Behandlungskosten zu bewilligen, sofern nicht eine bestandskräftige Bewilligungsentscheidung für die Behandlungskosten vorliegt. Randnummer 19 Der Antragsgegner widerspricht der Erledigung und beantragt, Randnummer 20 die Anträge abzulehnen. Randnummer 21 Er meint, dass eine Kausalität zwischen den geltend gemachten Aufwendungen und dem Dienstunfall nicht hinreichend geklärt sei. Die Heilbehandlung für den Dienstunfall aus dem Jahr 2007 gelte laut ärztlichem Bericht vom
  36. November 2007 als abgeschlossen. Die Schulterverletzung habe lediglich bis zum Jahr 2009 Erwähnung in der Dienstunfallakte gefunden. Die im Jahr 2014 festgestellte Dienstunfähigkeit beruhe nicht auf dem Dienstunfall, sondern auf wiederkehrenden depressiven Episoden sowie einem Zustand nach Schlafmittel-/Schmerzmittel-/THC-Missbrauch. Im Befundbericht von Dr. Bertram vom
  37. September 2018 würden fast ausschließlich Schmerzen im rechten Ellenbogen erwähnt und insbesondere Probleme beim Kraftsport geschildert werden. Das Gutachten von Dr. Grotenhermen vom
  38. Dezember 2018 attestiere dem Antragsteller ein komplexes Krankheitsbild aus körperlichen und psychischen Erkrankungen. Es sei inzwischen auch fraglich, ob die beantragten Aufwendungen aus beihilferechtlicher Sicht gemäß § 8 Abs. 1 Beihilfeverordnung (BHVO SH) dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen seien, da auch die Krankenkasse die Übernahme der Kosten abgelehnt habe. Die Zahlung eines Vorschusses sei gemäß § 5 Abs. 7 Beihilfeverordnung nicht möglich. Randnummer 22 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Randnummer 23 Soweit der Antragsteller den Rechtsstreit in Höhe von 5.000 € für erledigt erklärt hat, handelt es sich bei interessengerechter Auslegung um eine versteckte Antragsrücknahme. Denn ein erledigendes Ereignis nach Rechtshängigkeit liegt nicht vor. Das ist nur dann der Fall, wenn der Kläger oder Antragsteller infolge eines nachträglich eingetretenen Ereignisses sein Rechtsschutzbegehren nicht mehr mit Aussicht auf Erfolg weiterverfolgen kann, weil diesem rechtlich oder tatsächlich die Grundlage entzogen ist ( Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom
  39. Oktober 2016 – 2 LB 31/15 –, Rn. 49, juris). Nicht ausreichend ist, dass allein das subjektive Motiv für die Weiterverfolgung des Rechtschutzbegehrens entfällt (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  40. September 2016 - 4 MB 33/16 -, nicht veröffentlicht; Kopp/Schenke, VwGO,
  41. Auflage 2016, § 161 Rn. 21). Durch die Zahlungen der Beihilfestelle ist keine Erledigung des behaupteten Anspruchs auf Unfallfürsorge eingetreten, da hier strikt zwischen den Ansprüchen auf Beihilfe und Unfallfürsorge zu unterscheiden ist. Randnummer 24 Im Übrigen ist der verbliebene, nach § 123 Abs. 1 S. 1 und 2 VwGO (Regelungsanordnung) statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag unbegründet. Randnummer 25 Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung dieses Recht vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis u. a. dann zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dabei sind die tatsächlichen Voraussetzungen für das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m.§§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO). Randnummer 26 Dem Antragsteller steht kein Anordnungsanspruch zur Seite. Ein Anordnungsanspruch setzt voraus, dass der Antragsteller ein subjektives öffentliches Recht auf das begehrte Verwaltungshandeln glaubhaft gemacht hat. Dies ist hier nicht der Fall. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen einer Kostenerstattung durch die Dienstunfallfürsorge nicht glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2 und 294 ZPO. Randnummer 27 Ist der Sachverhalt – wie hier – noch nicht vollständig aufgeklärt, hängen die Konsequenzen für den Erlass oder Nichterlass der einstweiligen Anordnung von dem geforderten Beweismaß ab. Bei offener Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs in der Hauptsache kann die – den status quo wahrende – Sicherungsanordnung ergehen (Schoch/Schneider/Bier/Schoch,
  42. EL Februar 2019, VwGO § 123 Rn. 64a-64c). Ein Anordnungsanspruch für den Erlass einer Regelungsanordnung ist hingegen grundsätzlich erst gegeben, wenn eine aufgrund summarischer Prüfung vorzunehmende Vorausbeurteilung der Erfolgsaussichten einer (potentiellen) Hauptsacheklage ergibt, dass das Obsiegen in der Hauptsache zumindest überwiegend wahrscheinlich ist, wenn also unter Berücksichtigung aller Umstände mehr dafür als dagegen spricht, dass sie zutrifft. Nimmt der Erlass der einstweiligen Anordnung - wie hier - die Hauptsache sogar vorweg, sind an die Prognose der Erfolgsaussichten besondere Anforderungen zu stellen. Denn mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung darf grundsätzlich nicht etwas begehrt und im gerichtlichen Verfahren zugesprochen werden, was als Vorgriff auf den im Hauptverfahren geltend zu machenden Anspruch anzusehen ist. Die Voraussetzungen für einen Anordnungsanspruch sind im Falle der Vorwegnahme der Hauptsache deshalb nur glaubhaft gemacht, wenn eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit eines Obsiegens in der Hauptsache besteht (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  43. Juli 2014 - 3 MB 24/13 -, nicht veröffentlicht; Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein Beschluss vom
  44. August 1992 – 3 M 36/92 –, Rn. 8, juris). Randnummer 28 Hier begehrt der Antragsteller eine solche Vorwegnahme der Hauptsache. Eine Vorwegnahme der Hauptsache liegt vor, wenn die Entscheidung und ihre Folgen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen auch nach der Hauptsacheentscheidung nicht mehr rückgängig gemacht werden können. Hierunter kann auch die Auszahlung einer Geldleistung fallen, die voraussichtlich nicht zurückgezahlt werden kann (Kopp/Schenke, VwGO,
  45. Auflage 2018, § 123 Rn. 14; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  46. April 2005 – 6 B 543/05 –, Rn. 5, juris). Davon kann im Hinblick auf die begehrten monatlichen Behandlungskosten von rund 2000 € und bei einem Einkommen des Antragstellers von weniger als 1.600 € vorliegend ausgegangen werden. Randnummer 29 Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihm mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit der geltend gemachte Anspruch auf Dienstunfallfürsorge zusteht. Nach § 37 Abs. 1 S.1 Beamtenversorgungsgesetz Schleswig-Holstein in der aktuellen Fassung aus dem Jahr 2012 (BeamtVG SH) wird der Anspruch einer oder eines durch Dienstunfall Verletzten auf ein Heilverfahren dadurch erfüllt, dass ihr oder ihm die notwendigen und angemessenen Kosten erstattet werden. Dieses Heilverfahren umfasst die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, § 37 Abs. 2 Nr. 2 BeamtVG SH. Hierunter kann grundsätzlich auch eine ärztlich verordnete Schmerztherapie mit Cannabisblüten fallen. Der Antragsteller hat aber den nach § 37 Abs. 1 S. 1 BeamtVG SH erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Dienstunfall und dem Erfordernis einer Heilbehandlung mit Cannabis im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache nicht im erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. Randnummer 30 Nach der im Dienstunfallrecht allgemein anerkannten Lehre von der wesentlich mitwirkenden Teilursache ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) hingewirkt hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt (BVerwG, Beschluss vom
  47. November 2011 – 2 B 71.11 –, Rn. 7, juris). Haben mehrere Bedingungen beim Eintritt des Erfolgs mitgewirkt, ist jede von ihnen als wesentliche (Mit-)Ursache anzusehen, wenn sie annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Erfolgs hatte. Demgegenüber ist unter mehreren zusammenwirkenden Bedingungen eine als alleinige Ursache im Rechtssinne anzusehen, wenn sie bei natürlicher Betrachtungsweise überragend auf den Eintritt des Erfolgs hingewirkt hat und deswegen den Verursachungsbeitrag der anderen Bedingungen als von nur untergeordneter Bedeutung zurücktreten lässt. Der Beamte trägt nach den - auch im Recht der Dienstunfallfürsorge geltenden - allgemeinen Beweisgrundsätzen die materielle Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden Tatsachen und damit auch für den Ursachenzusammenhang zwischen Dienstunfall und Dienstunfähigkeit (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  48. November 2017 – 3 A 1358/15 –, Rn. 37 - 41, juris, m.w.N; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom
  49. Februar 2016 – 12 A 239/15 –, Rn. 20 , juris) Randnummer 31 Eine in diesem Sinne wesentlich mitwirkende Teilursächlichkeit des Dienstunfalls hat der Antragsteller nicht in dem für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Maße glaubhaft gemacht. Randnummer 32 Die mit Bescheid vom
  50. August 2009 bestandskräftig als Dienstunfallfolge festgestellte Schulterverletzung entfaltet zwar Tatbestandswirkung für das vorliegende Verfahren, sodass von Rechts wegen davon auszugehen ist, dass die Schulterverletzung eine Dienstunfallfolge war. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass, wie in dem von Dr. Bertram erstellten Attest vom
  51. April 2019 behauptet, die chronischen Schmerzen des Antragstellers wesentlich auf den als Folge des als Dienstunfalls anerkannten Zustands der rechten Schulter des Antragstellers („operierter Knorpel-und Knochenschaden“) zurückzuführen sind. Hierfür spricht, dass der Antragsteller seit dem Jahr 2007 wegen wiederkehrender Schmerzen behandelt wurde. Aufgrund der Chronologie der Ereignisse ist es jedenfalls nicht unplausibel, dass eine solche Chronifizierung ihren Ausgangspunkt und damit eine (Mit-)Ursache in der im Jahr 2007 erlittenen, nicht unerheblichen Schulterverletzung hat. Randnummer 33 Nach derzeitiger Erkenntnislage besteht jedoch keine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Dienstunfall im Sinne einer wesentlich mitwirkenden Teilursache zu den chronischen Schmerzen beigetragen hat Randnummer 34 Die weiteren, vom Antragsteller vorgelegten ärztlichen Atteste enthalten auch zahlreiche andere Diagnosen, die nicht mit dem Dienstunfall aus dem Jahr 2007 im Zusammenhang stehen. So diagnostiziert Dr. Bertram im seinem Befundbericht vom
  52. September 2018 insbesondere Probleme im Ellenbogen (Tennisarm). Der Antragsteller habe ein „reißendes Geräusch beim Kraftsport“ wahrgenommen. Die Mehrzahl der im Attest aufgeführten Maßnahmen bezieht sich nicht auf die im Jahr 2007 erlittene Schulterluxation, sondern auf Bandscheibenprobleme im Bereich der Halswirbelsäule (Radikulitis durch zervikale Nucleus-pulposus-Hernie) und Probleme mit dem rechten Ellenbogen (Epicondylitis radials humeri und Bursitis olecrani). Auch die aufgeführten Maßnahmen beziehen sich, bis auf die Feststellung „Ferner wird Herr … umfangreich schmerztherapeutisch behandelt, insbesondere wegen Schulterarmsyndrom mit neuropathischen Schmerzen bei Plexusschaden nach Luxation“ ausschließlich auf diese Beschwerden. Der Antragsteller befindet sich zudem erst seit dem
  53. März 2016 bei Dr. Bertram in Behandlung. Es liegt daher nahe, dass der Arztbrief die Angaben in Bezug auf das „Schulterarmsyndrom“ des Antragstellers nur aus anderer Quelle übernommen hat. Randnummer 35 Auch Herr Dr. … leitete laut seines Arztbriefes vom
  54. Dezember 2018 (Bl. 58 d.A,) die Schmerztherapie wegen einer Vielzahl körperlicher und psychischer Erkrankungen ein. Darunter findet sich zwar die Bezeichnung „chronisches Schmerzsyndrom auf Basis einer Schulterverletzung rechts, die mit einer Schulterluxation im Jahr 2007 begann“. Daneben findet sich aber auch eine Aufzählung von weiteren Diagnosen (BA Bl. 24), die in keinem erwiesenem Zusammenhang mit dem Dienstunfall stehen, nämlich rezidivierenden Wirbelsäulenblockaden, eine Lumboischialgie sowie eine rezidivierende depressive Störung, eine posttraumatische Belastungsstörung und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung. Zudem ist bei der Würdigung dieses Arztbriefes zu berücksichtigen, dass Dr. ... kein Orthopäde oder Unfallchirurg ist, sondern nur den Inhalt der vorgelegten Unterlagen und den Patientenbericht des Antragstellers wiedergibt. Seine Angaben zur Kausalität sind insofern ohne größere Aussagekraft für die Bewertung dieser Frage. Er sollte im Übrigen nur bewerten, ob eine Schmerztherapie mit Cannabis für den Antragsteller zu befürworten ist, nicht hingegen, ob der Dienstunfall kausal für den von ihm gesehenen Behandlungsbedarf ist. Randnummer 36 Gegen eine Ursächlichkeit spricht auch, dass nur wenige Leistungen im Rahmen der Dienstunfallfürsorge beantragt wurden. Es ist nicht plausibel gemacht worden, warum der Antragsteller trotz angeblich seit Jahren aufgrund des Dienstunfalls erforderlicher Schmerztherapie seit dem Jahr 2010 außer einem orthopädischen Kissen bei der Dienstunfallfürsorge keine Leistungen beantragt hat. Darüber hinaus besteht eine nicht unerhebliche Wahrscheinlichkeit, dass die wesentliche Ursache der chronischen Schmerzen des Antragstellers in vom Dienstunfall unabhängigen anderen gesundheitlichen Problemen, wie beispielsweise den diagnostizierten Beeinträchtigungen seiner psychischen Gesundheit liegt. Insbesondere ist auch nicht mit der für eine Stattgabe ausreichenden Sicherheit auszuschließen, dass eine Sucht- und Medikamentenmissbrauchsproblematik zugrunde liegt. Dafür spricht, dass bereits im Zurruhesetzungsbescheid vom
  55. Dezember 2015 ein solcher in der Vergangenheit erfolgter Missbrauch von Medikamenten und Marihuana benannt wird. Randnummer 37 Die Aufklärung der Frage der Kausalität kann hier nicht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes erfolgen. Die Unergiebigkeit des bereits eingeholten amtsärztlichen Gutachtens, das sich mit der Frage der Kausalität gar nicht auseinandersetzt, sondern nur mitteilt, dass aus amtsärztlicher Sicht nicht klar erkennbar sei, ob die Cannabisblütentherapie die letzte und einzige Möglichkeit der Schmerzbehandlung sei, geht zulasten des die materielle Beweislast tragenden Antragstellers. Von den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ist hier auch keine Ausnahme wegen Art. 19 GG zu machen, weil sonst zu erwartende Nachteile unzumutbar wären. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet die Gewähr von vorläufigem Rechtsschutz, wenn ohne ihn schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  56. Februar 2009, 1 BvR 120/09, Rz. 11). Eine solche Abweichung ist insbesondere in den Fällen geboten, in denen es z.B. zu einer sozialen, beruflichen oder wirtschaftlichen Existenzgefährdung kommen würde, schwerwiegende Gefahren für Leib und Leben drohen oder ein endgültiger Rechtsverlust durch Zeitablauf drohen würde, weil es sich um ein termingebundenes Ereignis handelt. Die Situation des Antragstellers erfordert dies aber nicht. Er leidet nicht an einer lebensbedrohlichen Erkrankung, bei der ein Abwarten der Hauptsacheentscheidung nicht zumutbar wäre. Es ist ihm hier zuzumuten, wieder zu einer konventionellen Schmerztherapie zurückzukehren. Randnummer 38 Die Kammer weist im Übrigen darauf hin, dass auch erhebliche Zweifel bestehen, ob der Antragsteller seine Meldeobliegenheit erfüllt hat und ob nicht zudem die Ausschlussfrist von 10 Jahren überschritten ist. Nach § 45 Abs. 1 S. 1 BeamtVG in der Überleitungsfassung aus dem Jahr 2009 (BeamtVG Ü.F.) bzw. nach § 51 Abs. 1 S. 1 BeamtVG SH sind Unfälle, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach diesem Gesetz entstehen können, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalles bei der oder dem Dienstvorgesetzten der oder des Verletzten zu melden. Gemäß § 45 Abs. 2 S. 1 und 2 BeamtVG Ü.F. 2009 bzw. § 51 Abs. 1 S. 1 BeamtVG SH wird nach Ablauf der Ausschlussfrist Unfallfürsorge nur gewährt, wenn seit dem Unfall noch nicht zehn Jahre vergangen sind und gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles nicht habe gerechnet werden können oder dass die oder der Berechtigte durch außerhalb seines Willens liegende Umstände gehindert worden ist, den Unfall zu melden. Die Meldung muss, nachdem mit der Möglichkeit einer den Anspruch auf Unfallfürsorge begründenden Folge des Unfalles gerechnet werden konnte oder das Hindernis für die Meldung weggefallen ist, innerhalb dreier Monate erfolgen. Auch eine weitere, erst später bemerkbar gewordene Unfallfolge löst erneut die Meldepflicht des § 45 Abs. 2 BeamtVG Ü.F. aus und zwar auch dann, wenn der Unfall und/ oder eine andere Unfallfolge bereits gemeldet worden ist (BVerwG, Urteil vom
  57. August 2018 – 2 C 18.17 –, Rn. 17, juris). Diese Meldeobliegenheit soll den Dienstherrn in die Lage versetzen, selbst die erforderlichen Ermittlungen anzustellen und eine zeitnahe Klärung des Sachverhalts sicherstellen. Damit werden einerseits Aufklärungsschwierigkeiten vermieden, die sich bei späteren Ermittlungen ergeben könnten; zum anderen wird der Dienstherr in die Lage versetzt, präventive Maßnahmen zur Vermeidung weiterer Schäden zu ergreifen. Bei zunächst nicht erkennbaren, später eingetretenen Gesundheitsschäden besteht dasselbe Bedürfnis. Dies betrifft – wie gerade dieser Fall zeigt – insbesondere die Vermeidung von Aufklärungsschwierigkeiten bezüglich der Frage, ob der erst später zutage getretene Gesundheitsschaden eine Folge des Dienstunfalls ist ( Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Urteil vom
  58. Oktober 2018 – 2 LB 16/14 –, Rn. 54, juris, m.w.N.). Es spricht vieles dafür, dass die vom Antragsteller geltend gemachte weitere Erkrankung in Form des chronischen Schmerzsyndroms als eine solche weitere, eine erneute Meldeobliegenheit auslösende Unfallfolge zu qualifizieren ist. Mit Bescheid vom
  59. August 2009 bestandskräftig anerkannt ist als Dienstunfallfolge nur ein operierter Knorpel-und Knochenschaden der rechten Schulter und dadurch bedingt eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von unter 10 %. Das vom Antragsteller behauptete, erstmals am
  60. April 2019 geltend gemachte chronische Schmerzsyndrom dürfte vom Feststellungsbescheid nicht mit umfasst sein. Randnummer 39
  61. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, 42 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 S.1 GKG in Verbindung mit Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Randnummer 40 Bei den begehrten Behandlungskosten handelt es sich um wiederkehrende Leistungen, für die nach 42 Abs. 1 S. 1 GKG der 3-Jahres-Betrag (3 x 12 x 2.000€) maßgeblich ist, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Hier ist nicht absehbar, dass eine bestandskräftige Bewilligungsentscheidung für die Behandlungskosten vor Ablauf von drei Jahren vorliegen wird. Die bei Stellung der Anträge fälligen Beträge i.H.v. 5.000 € waren nach § 42 Abs. 3 S. 1 GKG hinzuzurechnen. Randnummer 41 Nach Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges kann der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Dies war hier aufgrund der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache geboten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001404837

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