GB, § 823 Abs.
1, 27 Abs. 1 EG-FGV, § 823 Abs.
UWG sowie aus § 823 Abs.
101 EUV, aber auch aus §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB. Frau … sei von der Beklagten vorsätzlich getäuscht und sittenwidrig geschädigt worden, indem die Beklagte das Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet und in den Verkehr gebracht habe. Der Schaden von Frau … liege in dem Abschluss des Kaufvertrages. Das Fahrzeug weise einen Minderwert auf, dieser sei auch durch ein angebotenes Update nicht zu beseitigen. Bei dem Schadensersatzanspruch sei eine Nutzungsentschädigung nicht abzuziehen, ein Abzug sei unbillig. Randnummer 6 Der Kläger meint weiterhin, für den Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit sei allein der Kaufpreis anzusetzen. Auch im Rahmen des Gegenstandswertes sei eine Nutzungsentschädigung nicht vom Kaufpreis abzuziehen; bei der Gegenstandswertbestimmung würden Einwendungen und Einreden außer Betracht bleiben, so verhalte es sich auch bei der Vorteilsausgleichung. Außerdem erfolge keine automatische Saldierung beider Ansprüche. Soweit dennoch eine Saldierung stattzufinden habe, sei hierbei nicht die der Beklagten zustehende Nutzungsentschädigung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in Abzug zu bringen, sondern, wenn überhaupt, diejenige im Zeitpunkt der Mandatierung bzw. der Aufnahme der außergerichtlichen anwaltlichen Tätigkeit. Maßgeblich für die Wertberechnung sei der Zeitpunkt, in dem die jeweilige Gebühr durch die auftragsgemäße Tätigkeit des Anwalts entstehe. Durch die Nutzung, die Frau … nach der Mandatierung gezogen habe, werde der Schaden nämlich erst nachträglich reduziert. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 1.564,26 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit. Sie vertritt die Auffassung, dass die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung nicht vorlägen, da es sich bei der beanstandeten Software nicht um eine unerlaubte Abschalteinrichtung, sondern lediglich um eine innermotorische Maßnahme zur Abgasrückführung gehandelt habe. Darüber hinaus fehle es an einem Schaden. So fehle es mangels Einschränkung der Gebrauchstauglichkeit des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs bereits an einem Sachmangel, jedenfalls nach Aufspielen eines kostenlosen Updates, das zu keinen negativen Folgen führe. Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. Randnummer 12 Wegen der zahlreichen weitergehenden Einzelheiten des Sach- und Streitstands, insbesondere der umfangreichen Erörterungen zahlreicher technischer Details, kontrovers diskutierter Rechtsfragen und Anspruchsgrundlagen, zur Höhe des außergerichtlichen Gegenstandswerts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst umfangreicher Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 13 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 14 Die Klage ist zulässig. Die örtliche Zuständigkeit des Gerichts ergibt sich aus § 32 ZPO. Die Beklagte wird aus deliktischer Haftung in Anspruch genommen. Der in dem Abschluss des Kfz-Kaufvertrages entstandene Vermögensschaden ist am Wohnsitz von Frau …, mithin im Bezirk des Gerichts, entstanden. Die Zuständigkeit des § 32 ZPO ist auch dann gegeben, wenn der deliktische Schadensersatzanspruch, wie hier, abgetreten wird. Randnummer 15 Aufgrund der Rücknahme ihrer Anmeldung zum Klageregister der Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig (Az.: 4 MK 1/18) durch Frau … kam es in diesem Rechtsstreit weder auf eine Unzulässigkeit der Klage nach § 610 Abs. 3 ZPO noch auf eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 613 Abs. 2 ZPO (analog) oder § 148 ZPO (analog) an (zu diesbezüglichen Fragestellungen vgl. Müller, GWR 2019, 399). Randnummer 16 Die Klage ist aber nicht begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch aus abgetretenem Recht, insbesondere nicht aus § 826 BGB, § 823 Abs.
GB, § 823 Abs.
1, 27 Abs. 1 EG-FGV, § 823 Abs.
UWG, aus § 823 Abs.
101 EUV und auch nicht aus §§ 311 Abs. 3, 280 Abs. 1 BGB. Randnummer 17 Denn der Kläger hat keinen schlüssigen Vortrag für eine Berechnung des Schadensersatzanspruchs geliefert. Der Kläger hat es dem Gericht nicht ermöglicht, den Erstattungsanspruch für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu berechnen. Randnummer 18 Beauftragt ein Geschädigter einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegenüber dem Schädiger, so ist der Umfang des Ersatzverlangens nur für die Abrechnung zwischen dem Geschädigten und seinem Anwalt maßgebend (Innenverhältnis). Eine Kostenerstattung aufgrund des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs kann der Geschädigte vom Schädiger dagegen grundsätzlich nur insoweit verlangen, als seine Forderung diesem gegenüber auch objektiv berechtigt ist (BGH NJW 2018, 935; BGH NJW 2017, 3588; BGH NJW 2005, 1112; BGH NJW 2008, 1888; BGH NJW 1970, 1122). Die von einem Geschädigten für vertretbar gehaltenen Schadensbeträge sind demgegenüber nicht maßgeblich (BGH NJW 2018, 935; BGH NJW 2017, 3588; BGH NJW 1970, 1122). Denn Kosten, die dadurch entstehen, dass dieser einen Anwalt zur Durchsetzung eines unbegründeten Anspruchs beauftragt, können dem Schädiger nicht mehr als Folge seines Verhaltens zugerechnet werden (BGH NJW 2018, 935; BGH NJW 2017, 3588; BGH NJW 2005, 1112). Damit ist dem Anspruch des Geschädigten auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten im Verhältnis zum Schädiger grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der berechtigten Schadensersatzforderung entspricht (BGH NJW 2018, 935; BGH NJW 2017, 3588; BGH NJW 2008, 1888). Da sich die Höhe des Anspruchs auf Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten erst bestimmen lässt, wenn die Hauptforderung konkretisiert ist, ist dem Anspruch grundsätzlich der Gegenstandswert zugrunde zu legen, der der letztlich festgestellten oder unstreitig gewordenen Schadenshöhe entspricht (BGH NJW 2018, 935; BGH NJW 2017, 3527; BGH NJW 2005, 1112). Randnummer 19 Daran gemessen, ist für die anwaltliche Tätigkeit allenfalls folgende berechtigte Schadensersatzforderung zugrunde zu legen: Soweit Frau … durch Täuschung der Beklagten zum Abschluss eines Vertrages veranlasst worden sein sollte, steht ihr im Rahmen der Naturalrestitution ein Anspruch auf Rückgängigmachung der Folgen dieses Vertrags zu, das heißt, Ausgleich der für den Vertrag getätigten Aufwendungen durch den Schädiger gegen Herausgabe des aus dem Vertrag Erlangten (vgl. OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397 unter Verweis auf BGH NJW-RR 2015, 275). Nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung dürfen dem Geschädigten neben einem Ersatzanspruch nicht die Vorteile verbleiben, die ihm durch das schädigende Ereignis zugeflossen sind (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397). Gleichartige Gegenansprüche sind automatisch zu saldieren (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397 unter Verweis auf BGH NJW 2009, 1870). Der Schadensersatzanspruch eines Geschädigten ist nur mit dieser Einschränkung begründet (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397). Darauf, ob der Schädiger die Herausgabe des Vorteils verlangt, kommt es nicht an (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397). Insbesondere bedarf es anders als in den Fällen der §§ 320, 322, 348 BGB keines besonderen Antrags oder einer Einrede des Schädigers (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397 unter Verweis auf BGH NJW 2015, 3160). Danach kann Frau … die Erstattung des von ihr für den Erwerb des Fahrzeugs aufgewendeten Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des erworbenen Fahrzeugs an die Beklagte verlangen. Für die Nutzungsentschädigung ist bei beweglichen Sachen von einer linearen Wertminderung auszugehen (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397 unter Verweis auf BGH NJW 2006, 1582), das heißt, der für jeden gefahrenen Kilometer in Abzug zu bringende Betrag ist in der Weise zu ermitteln, dass der vereinbarte Bruttokaufpreis durch die im Kaufzeitpunkt zu erwartende Rest- (beim Gebrauchtwagenkauf) bzw. Gesamtlaufleistung (beim Neuwagenkauf) geteilt wird (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397 unter Verweis auf BGH BeckRS 2015, 1267; a.A.: OLG Frankfurt BeckRS 2019, 22222: ersparter Wertverlust). Das Gericht schätzt die Gesamtfahrleistung des Fahrzeugs analog § 287 ZPO auf 250.000 km. Zu berücksichtigen ist, dass die Fahrleistung, die ein Fahrzeug in seiner Lebensdauer zurücklegen kann, von verschiedenen Faktoren abhängig ist, nicht nur von der Lebensdauer des Motors, sondern auch der anderen Bauteile (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397). Die Lebensdauer des Motors ist unter anderem von Größe und Leistung des Motors und insbesondere auch vom Nutzungsverhalten abhängig (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397). Für Dieselfahrzeuge dieser Preisklasse und Qualität wird die durchschnittliche Laufleistung in der Rechtsprechung wie hier überwiegend auf 250.000 km geschätzt (OLG Karlsruhe BeckRS 2019, 28397 unter Verweis auf die Übersicht bei Reinking/Eggert, Autokauf,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.