Rückzahlung - Willkommensprämie - unangemessene Benachteiligung - Aufrechnung gegen Bruttoforderung Leitsatz 1. Macht der Kläger mit einer Zahlungsklage mehrere (zusammengerechnete) Zahlungsansprüche aus verschiedenen Lebenssachverhalten geltend, muss er zum Grund jedes einzelnen Anspruchs Ausführungen machen; anderenfalls ist die Klage (teilweise) unzulässig. (Rn.42) 2. Eine im Wege allgemeiner Geschäftsbedingungen getroffene Vereinbarung, wonach die Arbeitnehmerin eine "Willkommensprämie" (hier: in Höhe eines Bruttomonatsgehalts) zurückzahlen muss, wenn sie in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses wieder ausscheidet, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, wenn sie eine Rückzahlung auch für den Fall vorsieht, dass die Arbeitnehmerin eine berechtigte fristlose Eigenkündigung ausspricht. (Rn.58) 3. Eine Aufrechnung von Bruttoansprüchen gegen Bruttoansprüche ist regelmäßig unzulässig (im Anschluss an: LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 20.11.2018 - 21 Sa 866/13). (Rn.76) Orientierungssatz 1. Angaben in einer Entgeltabrechnung stellen grundsätzlich keine rechtsgeschäftlichen Erklärungen, sondern lediglich Wissenserklärungen dar. Diese Angaben vermögen daher einen rechtlichen Anspruch nicht zu begründen. Dies gilt erst recht, wenn es sich nur um eine ausdrücklich als "Testabrechnung" bezeichnete Abrechnung handelt. (Rn.71) 2. Rechnet ein Arbeitgeber gegen Bruttoeinkommen auf, obliegt es ihm vorzutragen, dass die Sozialversicherungsbeiträge der sich gegenüberstehenden Forderungen unverändert geblieben sind und Beitragsbemessungsgrenzen nicht berührt wurden. Ferner muss er zur Einhaltung der Pfändungsschutzvorschriften vortragen. (Rn.77) Verfahrensgang vorgehend ArbG Kiel, 17. April 2019, 4 Ca 44 d/19, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kiel vom 17.04.2019 - 4 Ca 44 d/19 - teilweise geändert und zur Klarstellung im Tenor wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 209,65 zu zahlen. Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte EUR 505,88 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2019 zu zahlen. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt 62 %, die Beklagte 38 % der Kosten des Rechtsstreits (beide Rechtszüge). Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über wechselseitige Zahlungsansprüche aus einem beendeten Arbeitsverhältnis und insbesondere die Rückzahlung einer „Willkommensprämie“. Randnummer 2 Auf Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 06.03.2018 war die Beklagte ab dem 03.04.2018 als Pflegefachkraft in Vollzeit im Seniorenpflegeheim der Klägerin zu einem Bruttomonatsgehalt von zuletzt 3.000,00 EUR beschäftigt. In § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien, dass die Probezeit der Beklagten am 02.10.2018 enden sollte. Anlage 4 zum Arbeitsvertrag lautet unter der Überschrift „Willkommensprämie für Pflegefachkräfte“ auszugsweise: Randnummer 3 I. Als anerkannte Pflegefachkraft erhält die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer mit Abschluss des Arbeitsvertrages und Aufnahme der Beschäftigung eine Willkommensprämie von einmalig 3.000,00 € brutto/Vollzeitstelle – bei einer Teilzeitstelle entsprechend anteilig. Randnummer 4 II. … Randnummer 5 III. Die Willkommensprämie ist vollständig zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb der nach § 1 Ziffer II. des Arbeitsvertrages vereinbartem Probezeit endet. Randnummer 6 … Randnummer 7 Endet das Arbeitsverhältnis nach der Probezeit innerhalb von 6 Monaten aufgrund eigener Kündigung der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers, die nicht durch einen wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB veranlasst wurde, oder aufgrund außerordentlicher oder verhaltens- oder personenbedingter Kündigung der Arbeitgeberin, ist die Willkommensprämie ebenfalls vollständig zurückzuzahlen. Gleiches gilt, wenn in diesem Zeitraum das Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgehoben wird und hierfür ein Grund maßgebend ist, der die Arbeitgeberin zu einer außerordentlichen oder verhaltens- oder personenbedingten Kündigung berechtigt hätte, ohne Rücksicht auf eine noch vorhandene Bereicherung. Randnummer 8 … Randnummer 9 Zeiten von Arbeitsverhinderung, Arbeitsunfähigkeit und Ruhens des Arbeitsverhältnisses verlängern den für die Rückzahlungsverpflichtung maßgeblichen Zeitraum entsprechend um den Zeitraum, den die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer arbeitsverhindert oder arbeitsunfähig war bzw. das Arbeitsverhältnis ruhte. Randnummer 10 Entsprechend dieser Vereinbarung zahlte die Klägerin die Willkommensprämie an die Beklagte in zwei Raten mit dem April- und Juni-Gehalt für 2018 aus. Ab dem 17.07.2018 war die Beklagte durchgehend für ca. 10 Wochen, jedenfalls über den 27.08.2018 hinaus, arbeitsunfähig erkrankt. Randnummer 11 Ende August 2018 legte die Beklagte der Klägerin einen von ihr – Beklagter – bereits unterzeichneten Aufhebungsvertrag vor, der eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 14.09.2018 vorsah. Diesen unterzeichnete die Heimleiterin der Klägerin am 31.08.2018. Der Aufhebungsvertrag enthält in § 15 eine Ausgleichsklausel, nach der die Parteien „mit der Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, seiner Beendigung und für die Zeit nach Vertragsbeendigung als ausgeglichen“ anerkennen, egal ob bekannt oder unbekannt. § 2 des Aufhebungsvertrags verpflichtet die Arbeitgeberin zur Erteilung einer korrekten Abrechnung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Nach § 5 des Aufhebungsvertrags stehen der Arbeitnehmerin 10 Urlaubstage zu. Von mehreren Möglichkeiten ist im Folgenden ausdrücklich angekreuzt: „Die Urlaubstage sind durch Zahlung eines Urlaubsabgeltungsbetrags in Höhe von EUR abgegolten.“ Randnummer 12 Mit Schreiben vom 28.09.2018 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis „innerhalb der Probezeit“ fristgerecht zum 15.10.2018 (Anlage B 5, Bl. 26 d. A.). Randnummer 13 Eine Testabrechnung der Klägerin weist für Oktober 2018 eine Überstundenabgeltung von EUR 505,88 brutto sowie eine Urlaubsabgeltung von EUR 1.000,00 brutto aus. Hiervon ist die Willkommensprämie von EUR 3.000,00 abgezogen worden, so dass sich ein negativer Bruttobetrag von minus EUR 1.494,12 ergibt. Als weitere Abzugspositionen sind eine Kostenpauschale von EUR 5,00 sowie ein negativer „Übertrag aus Vormonat“ von EUR 209,65 angesetzt, so dass sich eine Gesamtüberzahlung von EUR 1.708,77 ergibt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage 6 (Bl. 27 d. A.) Bezug genommen. Randnummer 14 Mit ihrer Klage verlangt die Klägerin die in der Abrechnung ausgewiesenen EUR 1.708,77 zurück. Randnummer 15 Hierzu hat sie erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen: Randnummer 16 Die Beklagte sei zur Rückzahlung der Willkommensprämie nach den vertraglichen Regelungen verpflichtet. Der Aufhebungsvertrag mit der darin enthaltenen Generalquittung sei nicht wirksam, da die Heimleiterin zu dessen Abschluss keine Vollmacht gehabt habe. Entscheidungen über Einstellungen und Kündigungen würden allein in der Zentrale in H. getroffen. Hierauf sei die Beklagte durch die Heimleiterin auch ausdrücklich hingewiesen worden. Durch die Unterschrift habe die Heimleiterin lediglich bestätigen wollen, dass der Vertrag bei ihr eingegangen sei. Randnummer 17 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 18 die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 1708,77 netto zu zahlen. Randnummer 19 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen Randnummer 21 sowie widerklagend, Randnummer 22 die Klägerin zu verurteilen, an die Beklagte EUR 1.505,88 brutto nebst 5 Prozent p. a. Zinsen seit Zustellung der Widerklage an die Beklagte zu zahlen. Randnummer 23 Sie hat vorgetragen: Randnummer 24 Die Klägerin habe ihre Verpflichtung aus dem Aufhebungsvertrag noch nicht vollständig erfüllt und sei zur Zahlung der in der Testabrechnung ausgewiesenen Überstunden und der Urlaubsabgeltung verpflichtet. Der Rückzahlungsanspruch der Klägerin sei wegen der Ausschlussklausel im Auflösungsvertrag erloschen. Sie sei davon ausgegangen, dass der Vertrag von der Heimleiterin hätte geschlossen werden dürfen und habe nicht gewusst, dass nur ein Geschäftsführer oder Prokurist den Vertrag habe unterschreiben dürfen. Die Heimleiterin habe auch nicht erklärt, dass sie wegen der Vertragsunterzeichnung erst mit der Personalleitung Rücksprache nehmen müssen. Randnummer 25 Die Klägerin beantragt, Randnummer 26 die Widerklage abzuweisen. Randnummer 27 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf die Akte verwiesen. Randnummer 28 Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin antragsgemäß verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der Willkommensprämie. Die Voraussetzungen für die Rückzahlung lägen nicht vor, weil das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der Probezeit – nämlich am 15.10.2018 – geendet habe. Damit sei auch die Widerklage begründet. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidung des Arbeitsgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Randnummer 29 Gegen das am 02.05.2019 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.05.2019 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 16.07.2019 am 15.07.2019 begründet. Randnummer 30 Sie trägt vor: Randnummer 31 Das Arbeitsverhältnis der Parteien habe zum 15.10.2019 geendet, nicht zu dem im Aufhebungsvertrag vorgesehenen Zeitpunkt, da dieser Vertrag nicht wirksam geschlossen worden sei. Hierzu wiederholt die Klägerin ihren erstinstanzlichen Vortrag. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass der für die Rückzahlungsverpflichtung maßgebliche Zeitraum wegen der Arbeitsunfähigkeit der Klägerin seit dem 17.07.2018 verlängert worden sei. Die Gegenansprüche der Beklagten seien durch Verrechnung erloschen. Die Beklagte müsste den restlichen Betrag der Willkomm-ensprämie sowie wegen eines erhöhten Verwaltungsaufwandes für eine Gehaltspfändung weitere EUR 5,00 zurückzahlen und ferner wegen einer Überzahlung im August weitere EUR 209,65. Randnummer 32 Die Klägerin beantragt, Randnummer 33 das am 17.04.2019 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Kiel (4 Ca 44 d/19) abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 1.708,77 EUR zu zahlen und die Widerklage abzuweisen. Randnummer 34 Die Beklagte beantragt, Randnummer 35 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 36 Sie erwidert: Randnummer 37 Die Regelung über die Verlängerung der Probezeit sei für sie nicht nachvollziehbar und benachteilige sie auch unangemessen. Es bleibe dabei, dass sie nicht gewusst habe, dass die Heimleiterin nicht zum Abschluss des Aufhebungsvertrags berechtigt gewesen sei. Randnummer 38 Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Akte verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 39 Die gemäß § 64 Abs. 2 lit b ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete und damit zulässige Berufung der Klägerin ist teilweise begründet. Der Klägerin steht ein Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 209,65 gegen die Beklagte zu. Im Übrigen ist auch die Widerklage der Beklagten nur zum Teil begründet. Dieser stehen Vergütungsansprüche nur noch in Höhe von EUR 505,88 brutto nebst Zinsen zu. Im Übrigen sind Klage und Widerklage unbegründet. Randnummer 40 A. Die zulässige Klage ist zum Teil begründet. Randnummer 41 I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere hat die Klägerin den Streitgegenstand jedenfalls im Berufungsverfahren hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Randnummer 42 Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss eine Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Diesen Anforderungen genügte der erstinstanzliche Vortrag teilweise nicht. Beide Parteien und das Arbeitsgericht haben übersehen, dass die Klägerin drei verschiedene Ansprüche aus unterschiedlichen Lebenssachverhalten mit ihrem Zahlungsantrag geltend gemacht und dementsprechend drei Streitgegenstände vorliegen. Tatsächlich hat die Klägerin aber nur zu einem Streitgegenstand überhaupt Ausführungen gemacht, so dass die erstinstanzliche Klage teilweise unzulässig war. Dieser Mangel ist aber – nach entsprechendem Hinweis der Berufungskammer – in zweiter Instanz beseitigt worden. Randnummer 43 Danach macht die Klägerin im Wege der objektiven Klagehäufung im Sinne des § 260 ZPO drei verschiedene Ansprüche geltend: einen Anspruch auf Lohnüberzahlung in Höhe von EUR 209,65, weil die Klägerin den August 2018 vollständig abgerechnet hat ohne zu berücksichtigen, dass der Entgeltfortzahlungsanspruch der Beklagten am 27.07.2018 endete. Ferner verlangt sie eine Kostenpauschale in Höhe von EUR 5,00 wegen des Verwaltungsmehraufwands aufgrund einer Gehaltspfändung bei der Beklagten im Monat August 2018 und schließlich im Wege der Teilklage einen Betrag in Höhe von EUR 1.494,12 anteilige Willkommensprämie. Randnummer 44 II. Die Klage ist nur teilweise begründet. Randnummer 45 1. Der Klägerin steht ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von EUR 209,65 zu. Rechtsgrundlage des Anspruchs ist § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Fall BGB. Die Überzahlung der Beklagten im August 2018 ist zwischen den Parteien unstreitig. Randnummer 46 Der Rückzahlungsanspruch ist auch nicht nach § 15 des Aufhebungsvertrags der Parteien erloschen. Unabhängig von der Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags wird der Rückzahlungsanspruch von der Generalquittung in § 15 nicht erfasst. Die Parteien haben sich nämlich bei unterstellter Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags darauf verständigt, dass die Klägerin der Beklagten bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die vertraglich vereinbarten Bezüge zahlt und hierüber eine korrekte Abrechnung erteilt. Zu einer korrekten Abrechnung gehört auch die Saldierung etwaiger Rückforderungsansprüche aus den Vormonaten. Die Beklagte sollte nach dem Inhalt des Vergleichs nicht mehr an Vergütung erhalten, als ihr vertraglich zustand. Randnummer 47 2. In Höhe der geltend gemachten Kostenpauschale von EUR 5,00 ist die Klage unbegründet. Eine Anspruchsgrundlage für die Kostenpauschale ist nicht erkennbar. Im Arbeitsvertrag ist die Zahlung einer Kostenpauschale im Falle der Gehaltspfändung nicht vereinbart. Zu einem Schadensersatzanspruch, insbesondere zu einem Schaden, hat die Klägerin nichts vorgetragen. Randnummer 48 3. Auch der Anspruch auf teilweise Rückzahlung der anteiligen Willkommensprämie gemäß III der Anlage 4 zum Arbeitsvertrag besteht nicht. Randnummer 49 Die Rückzahlungsvereinbarung der Parteien in III 1. Absatz der Anlage 4 zum Arbeitsvertrag ist unwirksam. Nach dieser Regelung ist die Willkommensprämie vollständig zurückzuzahlen, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb der im Arbeitsvertrag vereinbarten Probezeit endet. Randnummer 50 Diese Regelung benachteiligt die Klägerin unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist deswegen unwirksam. Randnummer 51
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