Versicherungsrecht: Anforderungen der sogenannten strengen Wiederherstellungsklausel Leitsatz 1. Eine Sicherstellung der Wiederherstellung der versicherten Sache in gleicher Art und Zweckbestimmung im Sinne der sog. strengen Wiederherstellungsklausel in der Wohngebäudeversicherung ist nicht gegeben, wenn innerhalb der maßgeblichen Frist von 3 Jahren lediglich ein Fundament errichtet und eine Baugenehmigung nebst Antragsunterlagen vorgelegt wird. (Rn.4) (Rn.28) 2. Es liegt keine Gleichartigkeit der beabsichtigten Wiederherstellung vor, wenn ein aus fünf Bauteilen bestehendes ungenutztes ehemaliges landwirtschaftliches Nebengebäude ohne Strom, Wasser und Verschlussmöglichkeiten durch eine moderne, um mehr als 55 % größere unterteilte Mehrzweckhalle ersetzt werden soll. (Rn.30) 3. Die Erstattung von Mehrkosten aufgrund behördlicher Auflagen für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache (hier: der Bau eines Löschwasserbrunnens) scheidet aus, wenn es an der bedingungsgemäßen Wiederherstellung der versicherten Hauptsache fehlt. (Rn.34) (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend LG Kiel, 8. Februar 2019, 5 O 246/15 nachgehend BGH, 10. März 2021, IV ZR 337/19, Beschluss Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 08.02.2019 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Gründe I. Randnummer 1 Die Parteien sind durch einen Wohngebäudeversicherungsvertrag miteinander verbunden. Der Kläger begehrt nach einem Brandschaden an Nebengebäuden Zahlung des Neuwertanteils sowie Mehrkosten für die Wiederherstellung durch behördliche Auflagen. Randnummer 2 Auf dem ca. 2,6 ha großen, in unmittelbarer Nähe des Nord-Ostsee-Kanals belegenen Grundstück des Klägers befanden sich neben einem Wohnhaus auch Nebengebäude in Form einer Halle (eingeschossig mit Satteldach) mit einem Anbau mit Pultdach (Bauteile 04 und 05 des von der Beklagten eingeholten Gutachten des Sachverständigen K., Anlage K4), eine Halle mit Tonnendach (Bauteile 01 und 02) und eine Garage (Bauteil 03), vgl. auch die Fotografien Anlage B 31. Randnummer 3 Die genannten Nebengebäude brannten am 30.08.2012 gegen 3:00 Uhr bis auf die Grundmauern ab. Der Sachverständige K. stellte einen Gesamtschaden von 70.963,25 € fest, der sich zusammensetzt aus dem Zeitwert der Gebäude von 24.654,89 € und einem Neuwertanteil in Höhe von 46.308,36 €. Der Zeitwert wurde von der Beklagten ausgekehrt. Randnummer 4 Hinsichtlich des Neuwertanteils der Entschädigung sieht § 29 Ziff. 5 der zwischen den Parteien vereinbarten Bedingungen (VGB 2006) vor, dass ein Zahlungsanspruch nur erworben wird, soweit und sobald der Versicherungsnehmer innerhalb von 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalles (hier: 30.08.2015) sicherstellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen (sogenannte strenge Wiederherstellungsklausel). Randnummer 5 Der Kläger erwirkte unter dem 19.05.2015 eine Baugenehmigung, die als Auflage unter anderem für die Nebenanlage vor Baubeginn den Nachweis eines Löschwasservolumenstroms von mindestens 48 m³/h über 2 Stunden forderte, wobei die Löschwasserentnahmestelle nicht weiter als 75 m Luftlinie über einen gesicherten Weg von den Gebäuden entfernt liegen dürfe. Die Beklagte bat nach dem Erhalt der Baugenehmigung darum, die vollständigen Bauantragsunterlagen einzureichen, da ansonsten nicht erkennbar sei, worauf sich die Baugenehmigung inhaltlich beziehe. Mit Schreiben vom 24.07.2015 (Anlage K 3) übermittelte der Kläger der Beklagten dann die Baugenehmigung mit Bauantrag und dessen Anlagen, unter anderem den Bauzeichnungen und der Berechnung des umbauten Raumes. Letzterer war darin mit 1.142,88 m³ angegeben. Es handelt sich um ein Gebäude mit Satteldach mit der Grundfläche 12 × 16 m, dass in seinem Grundriss der Länge nach in zwei Hälften aufgeteilt ist, wobei die eine Hälfte in drei Räume unterteilt ist, die jeweils mit Werkstatt, Abstellraum und Garage beschriftet sind, und die andere, dem Wohnhaus abgewandte Hälfte die Bezeichnung landwirtschaftlich genutzte Halle trägt. Der Kläger teilte überdies mit, dass er bereits mit Bodenarbeiten begonnen habe. Randnummer 6 In Hinblick auf die Auflage überreichte er der Beklagten ein Nachtragsangebot vom 16.06.2015 bezüglich eines Brunnens über 31.414,76 € netto. Der Kläger hatte bereits einen Brunnen bauen lassen, der aber nicht die nach der Baugenehmigung erforderliche Löschwassermenge lieferte. Es wurde daher entsprechend dem Nachtragsangebot in der Folgezeit ein zweiter Brunnenschacht errichtet, der mit dem ersten verbunden wurde. Hierfür zahlte der Kläger ausweislich der Rechnung Anlage K 17 (Anlagenband 2) 37.267,31 € brutto. Im Dezember 2016 wurde die Halle im Rohbau errichtet. Im Hinblick auf die Einwendungen der Beklagten zur Größe beantragte der Kläger eine neue Baugenehmigung, die unter dem 07.03.2018 erteilt wurde und sich auf die Errichtung einer Halle mit geringerer Höhe und geänderter Anordnung der Türen und Fenster bezog (Anlage zum Schriftsatz des Klägervertreters vom 14.01.2019, Anlagenband 2). Der umbaute Raum war nunmehr mit 824,64 m³ berechnet. Randnummer 7 Der Kläger hat behauptet, die ursprünglich vorhandenen Nebengebäude hätten in der Summe einen umbauten Raum von 736,91 m³ gehabt (Schreiben vom 02.12.2016 in der Anlage K 27). Er habe vor Ablauf der Frist von 3 Jahren nach dem Schaden für den Löschwasserbrunnen, die Errichtung des Fundaments, die Baugenehmigung und Planungskosten bereits etwa 40.000,00 € ausgegeben. Letztlich habe er die Halle auch in gleicher Größe fertiggestellt, wobei die genauen Maße der abgebrannten Gebäude gar nicht bekannt gewesen seien. Die Feststellungsklage erfolge hinsichtlich der notwendigen Zuwegungskosten und der Unterhaltungskosten für den Brunnen. Eine bedingungsgemäße Verwendung der Neuwertspitze sei am 30.08.2015 sichergestellt gewesen. Bei der Auflage hinsichtlich des Löschwasserbrunnens handele es sich um Mehrkosten im Sinne des § 2 Ziff. 6 VGB 2006. Der Brandschutz sei in § 19 LBauO Schleswig-Holstein und im Brandschutzgesetz des Landes geregelt, eine Löschwasserentnahme aus dem Nord-Ostsee-Kanal sei nach den geltenden Bestimmungen nicht möglich. Ein Versicherungsnehmer dürfe davon ausgehen, dass die Auflage aufgrund einer Rechtsgrundlage erfolgt sei. Randnummer 8 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 9 die Beklagte zu verurteilen, an ihn Euro 77.723,12 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; Randnummer 10 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm alle Kosten der Schadensbeseitigung des Brandschadens vom 30.08.2012 auf dem Grundstück … entsprechend der vertraglichen Vereinbarung der Parteien zu erstatten. Randnummer 11 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie hat geltend gemacht, dass der Kläger durch seine einseitig geführte Korrespondenz mit den Behörden ohne Übersendung entsprechender Originale an die Beklagte seine Aufklärungs- und Belegobliegenheitspflichten verletzt habe. Eine eigenständige Löschwasserversorgung für das Nebengebäude sei abstrus vor dem Hintergrund, dass das bereits wiedererrichtete Hauptgebäude nicht über eine solche verfüge. Mit dem Nord-Ostsee-Kanal befinde sich in unmittelbarer Nähe ein fließendes Gewässer. Die Kubikmeter des umbauten Raums der ursprünglich vorhandenen fünf einzelnen Gebäude könnten zur Bestimmung der zulässigen Ausmaße eines vergleichbaren Gebäudes nicht einfach addiert werden, denn ein einzelnes Gebäude sei demgegenüber ein aliud. Innerhalb der Dreijahresfrist sei nicht einmal der Bauvertrag hinsichtlich der Fundamenterrichtung oder eine Baubeginnanzeige vorgelegt worden. Mit der Baugenehmigung sei nichts anzufangen gewesen, Bauzeichnungen, die für die Plausibilitätsbetrachtung erforderlich seien, hätten gefehlt. Der Bruttorauminhalt der fünf Altgebäude habe in der Summe 679 m³ betragen, nach der vorgelegten Baugenehmigung habe der Bruttorauminhalt dagegen 1142 m³ betragen. Es mangele auch an einer gleichen Nutzung. Randnummer 14 Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen G. (Bl. 153 ff. d.A.) zum Beweisthema Errichtung des Gebäudefundaments im August 2015 und der Zeugin W. (Bl. 185 ff. d.A.) zur beabsichtigten Nutzung. Randnummer 15 In seinem Urteil hat das Landgericht Kiel den Feststellungsantrag des Klägers mangels Feststellungsinteresse als unzulässig zurückgewiesen. Ein Anspruch auf Auskehrung des Neuwertanteils des versicherten Schadens in Höhe von 46.308,36 € bestehe nicht, da eine Sicherstellung der Wiederherstellung der versicherten Sache in gleicher Art im Sinne des § 29 Ziff. 5 VGB 2006 nicht vorliege. Auch wenn die Grundfläche des am 19.05.2015 genehmigten Gebäudes von der ursprünglichen Grundfläche der Nebengebäude kaum abweiche, werde der umbaute Raum um mehr als die Hälfte, nämlich 55 %, überschritten. Der Umstand, dass später letztlich eine kleinere als die ursprünglich geplante Halle errichtet worden sei, sei bei Beurteilung der Einhaltung der Dreijahresfrist unbeachtlich. Randnummer 16 Hinsichtlich der Mehrkosten für den Brunnenbau zur Löschwasserversorgung (31.414,76 €) habe der Kläger nicht schlüssig dargetan, dass die Auflage der Baugenehmigung den zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls geltenden Gesetzen und Verordnungen entspreche. Der Kläger habe zu den die Voraussetzungen des § 27 BrSchG , nämlich dass es sich um eine abgelegene Anlage handele, und zur Frage der Zumutbarkeit der Löschwasserversorgung durch die Gemeinde nichts vorgetragen. Auch im Hinblick auf § 19 LBO sei zur anderweitigen Möglichkeiten der Löschwasserentnahme, beispielsweise aus dem Leitungsnetz, nichts vorgetragen. Randnummer 17 Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren hinsichtlich des Zahlungsanspruches weiter und macht klageerweiternd 5.852,55 € geltend, da er den Mehrbetrag (Differenz zwischen dem erstinstanzlich geltend gemachten netto-Betrag von 31.414,76 € (Klageschrift Bl. 4 d.A., Anlage K 6) und dem Endbetrag der „Vorabrechnung“ vom 13.01.2017 (Anlage K 17) in Höhe von 37.267,31 € brutto) inzwischen für die Löschwasserversorgung aufgewendet habe. Randnummer 18 Mittlerweile habe er an derselben Stelle nach der neu beantragten Baugenehmigung im Rohbau eine Halle mit einem umbauten Raum von 824,64 m³ errichten lassen. Da der Kläger das Gebäude nach den Maßen der ursprünglichen Baugenehmigung nicht habe errichten lassen, liege auch keine Überschreitung des Ausmaßes gegenüber den früheren Gebäuden vor. Die Baugenehmigung solle sicherstellen, dass es aus behördlicher Sicht auch erlaubt sei, an der betreffenden Stelle neu zu bauen. Wenn ein höheres Gebäude genehmigt worden sei, so sei selbstverständlich auch ein flacheres Gebäude genehmigungsfähig, wie später ja auch geschehen. Da die genauen Maße der abgebrannten Gebäude nicht festgestanden hätten, könne dieser Aspekt auch nicht zum Nachteil des Klägers herangezogen werden. Aufgrund der ausgeführten Arbeiten und Investitionen hätten keine vernünftigen Zweifel an der Wiederherstellung des gesamten Objektes bestehen können. Randnummer 19 Hinsichtlich der Löschwasseranlage gelte, dass der Nord-Ostsee-Kanal nicht nahe genug sei, ein Hydrant nicht vorhanden sei und die Wasserleitung nicht ausreichend Löschwasser zu Verfügung stellen könne. Randnummer 20 Der Kläger beantragt, Randnummer 21 unter Abänderung des am 08.02.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Kiel – 5 O 246/15 – wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 83.575,67 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über den Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II. Randnummer 25 Die Berufung ist zurückzuweisen. Der Kläger kann unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt den Neuwertanteil der Entschädigung aus dem Schadensereignis vom 30.08.2015 beanspruchen (1.). Auch hinsichtlich der Kosten für den Brunnenbau (37.267,31 €) besteht keine Ersatzpflicht der Beklagten (2.). Randnummer 26 1. Der Kläger hat keinen Zahlungsanspruch gegen die Beklagte auf den Teil der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt. Die Voraussetzungen des § 29 Ziff. 5 VGB 2006 sind nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt, dass er die Entschädigung verwenden wird, um versicherte Sachen gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen. Randnummer 27
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