ökologischen Maßstäben als Verschlechterung darstellt. (Rn.62)
Westen um mehrere Meter ab und war durch ein abschüssiges Gelände geprägt. Die Geländeneigung ergibt sich ebenfalls aus der Karte auf Bl. 153 d. A.. Nunmehr ist dort eine ebenere Fläche entstanden. Die streitgegenständliche Fläche befindet sich jenseits der seit Jahrzehnten gewachsenen Gebäudeflucht, die sich lediglich auf dem natürlichen Höhensockel unmittelbar entlang der xxxstraße (ca. 33 müNN) befindet. Das Gelände zeichnet sich durch einen natürlichen westlichen Hangbereich zur Heidebek aus. Der Höhenunterschied zwischen XXXstraße und XXX beträgt mehr als 15 m und prägt den Talraum. Es handelt sich hier um eine auf dem Schürsdorfer Sander während des Abschmelzens der letzten Eiszeitgletscher entstandene subglaziale Schmelzwasserrinne, die aufgrund der bisherigen Nutzungsform (Grünland, Streuobstwiese, Waldrand) sichtbar ist. Randnummer 5 Der Antragsteller war seit Sommer 2017 in ständigem Kontakt mit der unteren Naturschutzbehörde des Antragsgegners. Der Kontakt zwischen den Beteiligten bestand aus verschiedenen Telefonaten, Emails, Ortsterminen auf dem Grundstück des Antragstellers, Anträgen und Schriftsätzen. Das Verfahren lief dann regelmäßig so ab, dass der Antragsteller dem Antragsgegner schilderte, was er konkret als Nächstes auf dem Grundstück ausführen möchte und dieser dem Antragsteller in der Regel mitteilte, ob dies zulässig sei oder nicht und gegebenenfalls Empfehlungen aussprach oder Aufforderungen tätigte. Randnummer 6 Am 09. Dezember 2016 stellte der Antragsteller für das streitgegenständliche Grundstück eine Bauvoranfrage bei dem Fachdienst Bauordnung des Antragsgegners über die Errichtung einer Wirtschaftsstelle mit zwei Betriebswohnungen; dies wurde am 22. März 2017 mit der Begründung abschlägig beschieden, es liege keine
haltig erwerbsmäßige landwirtschaftliche Tätigkeit vor. Randnummer 7 Seit Frühjahr 2017 liegt dem Antragsgegner ein Betriebskonzept des Antragstellers (Anlage Ast. 2) vor. Darin legte der Antragsteller dar, wie er den ehemaligen Obstbau auf dem Grundstück wiederbeleben und ausbauen möchte. Zunächst forderte die Gemeinde Scharbeutz durch das Ordnungsamt den Antragsteller telefonisch zur
haltigen Bekämpfung des auf dem Grundstück flächenhaft ausgebreiteten Bärenklaus auf und legte ihm nahe, sich zu diesem Zweck mit dem Antragsgegner abzustimmen. Mit Email vom
dem Vortrag des Antragsgegners sei der Antragsteller bei diesem Gespräch telefonisch auf die Genehmigungspflicht der beabsichtigten Maßnahmen hingewiesen worden. Randnummer 9 Mit Email vom
barlichen Beschwerde einen Polizeieinsatz am Grundstück des Antragstellers. Die einsatzhabenden PHM xxx und PHK xxx stellten fest, dass der Antragsteller eine LKW-Ladung Gorelit/Erde erhalten hatte, um seine Baustellenzufahrt zu befestigen. Mit Schreiben vom
unten in das Gelände, um ein homogenes und befahrbares Gefälle des auffahrtsverlängernden Arbeitsweges zu erreichen. Der restliche vor Ort befindliche Boden solle verteilt werden, um Geländeunebenheiten auszugleichen. Der Antragsteller unterrichtete im Folgenden den Antragsgegner mehrmals per Email über weitere von ihm geplante Maßnahmen sowie über den Stand der Arbeiten: Email vom
barn scheinen sich auch zu beruhigen.” Randnummer 11 Mit Schreiben vom
barn) auszugleichen. Zugleich bat der Antragsteller um die Genehmigung von weiteren 4 LKW Fuhren. Dieser Email sind zwei Fotos der Aufschüttungen beigefügt. Randnummer 12 Mit Email vom
seiner Ansicht illegalen Lagerplatzes. Mit Email vom selben Tag sandte der Antragsgegner die Fotos an seine verschiedenen Fachdienste und wies darauf hin, dass er am selben Tag um 10:00 Uhr mündlich dem Antragsteller gegenüber eine Stilllegung der Verfüllungsarbeiten sowie der Arbeiten bei der Herstellung eines Lagerplatzes verfügt habe. Weiter berichtete er, dass die Boden-/Müllablagerungen aufgrund des abfallenden Geländes teilweise 4-5 m hoch seien. Randnummer 13 Mit Verfügung vom
GO erforderliche Begründung sei unzureichend. Die Begründung habe den Zweck, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst sei. An derartigen Erwägungen fehle es hier völlig. Eine Abwägung des Vollzugsinteresses gegenüber dem Suspensivinteresse habe nicht stattgefunden. Der Bescheid beschränke sich insofern auf eine bloße formelhafte Wiederholung des Gesetzes. Soweit darauf abgestellt werde, dass in Gesprächen mit dem Antragsteller nie die Rede davon gewesen sei, dass Fremdmaterialien abgelagert würden, rechtfertige dies allenfalls die Untersagung der Ablagerung. Die Argumentation könne aber nicht dazu dienen, ein besonderes Vollzugsinteresse darzulegen. Auch sei die Untersagungsverfügung formell rechtswidrig. Sie sei ohne vorherige Anhörung gemäß § 87 LVwG ergangen. Randnummer 17 Die Verfügung sei auch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Untersagung
SchG lägen nicht vor. Es läge kein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG vor. Für den Einsatz von Maschinen für die Pflege, die Ernte, den Abtransport von Obst sowie der Versorgung der Bäume mit Dünger etc. und aufgrund der Bodenverhältnisse sei es erforderlich, mit LKW befahrbare Wege anzulegen. Dies erfordere wiederum eine Befestigung des Bodens. Um die Wege anzulegen, sei es zudem erforderlich, große Radlader bzw. Bagger einzusetzen, da der Untergrund es nicht zulasse, kleine Geräte und Maschinen zielführend einzusetzen. Weiter seien die Tätigkeiten von dem Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 7 LNatSchG genehmigt worden. Die Beseitigung des Bärenklaus sowie die hierzu erforderlichen Arbeiten wie Einbringung von Boden und weiterem Material auf dem Grundstück seien mit dem Antragsgegner vorher abgesprochen gewesen. Dies gelte auch in Bezug auf die für den geplanten Obstanbau erforderliche Erschließung und Wegeführung. Auch die Rodung der alten Obstbäume sei mit dem Antragsgegner abgestimmt. Insofern sei auch die Ablagerung auf dem Grundstück gestattet. Randnummer 18 Er habe ferner den Antragsgegner ständig über die geplanten Schritte informiert. Der Antragsteller verwies dabei auf die umfangreiche Email-Korrespondenz mit dem Antragsgegner. Er habe jeweils um Mitteilung gebeten, falls es sich bei diesen Tätigkeiten um antrags- oder genehmigungsbedürftige Tätigkeiten handeln sollte. Hierauf habe er keine Antwort erhalten, sodass er habe davon ausgehen dürfen, dass die Tätigkeiten zumindest geduldet, wenn nicht sogar befürwortet würden. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Untersagungsverfügung als treuwidrig dar. Es könne vom ihm insbesondere nicht verlangt werden, dass er im Einzelnen beurteilen könne, welche Maßnahmen im Landschaftsschutzgebiet genehmigungsfrei ausgeführt werden könnten und welche genehmigungsfähig seien. Randnummer 19 Weiter sei die Untersagungsverfügung zu unbestimmt. Es bleibe völlig offen, welcher Art die Stoffe seien und in welchem Umfang Stoffe abgelagert würden. Auch im
gang zu dem Ortstermin am
träglich nicht bestätigt hätten. Es bestünde auch keine Eilbedürftigkeit für die Anordnung der sofortigen Vollziehung, da von den Ablagerungen keine Gefahr ausgehe. Randnummer 21 Am 17. Juli 2018 fand ein weiterer Ortstermin statt, in dessen Verlauf der Antragsteller von der unteren Bodenschutzbehörde aufgefordert wurde, einen
weis über die Herkunft des eingebrachten Bodens mit entsprechender Analytik
LAGA beizubringen. Randnummer 22 Der Antragsteller hat am 15. August 2019 um einstweiligen Rechtsschutz
gesucht. Randnummer 23 Er macht über die im Widerspruchsverfahren bereits geltend gemachten Gründe geltend, die Anhörung vom 2. Oktober 2019 über eine beabsichtigte Beseitigungsverfügung sei nicht verfahrensgegenständlich. Es seien
dem Herbst 2017 nur noch unerheblich kleine Mengen von Boden (etwa in einer Größenordnung von 3 m³) auf seinem Grundstück eingebracht worden. Ein Anhänger umfasse lediglich 1 m³ Boden. Der einzige LKW, den er verwende, sei ein kleiner LKW, dessen Ladung etwa 1 m³ umfasse. Dies sei auch dem Antragsgegner bekannt. Selbst wenn 4 Ladungen mit jeweils einem Anhänger verwendet worden seien, so würde dies mit insgesamt 8 m³ noch im Rahmen dessen liegen, was von dem Antragsgegner genehmigt worden sei. Es liege auch deshalb kein Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 11 Abs. 7 LNatSchG , § 14 BNatSchG vor, da der Antragsgegner übergangen habe, dass der geplante ökologische Obstanbau und die dafür im ersten Schritt notwendige Bekämpfung des Bärenklaus dem Landschafts- und Naturschutz zu Gute komme. Randnummer 24 Sein Ziel sei es gerade, den ursprünglichen Obstanbau auf dem Grundstück wiederherzustellen. Des Weiteren werde auch nicht der Naturhaushalt in erheblicher Weise geschädigt. Der Antragsgegner habe ohne konkrete tatsächliche Anhaltspunkte vermutet, dass der Naturhaushalt geschädigt werden könne. Um eine erhebliche Beeinträchtigung im Sinne des § 14 BNatSchG feststellen zu können, bedürfe es jedoch einer Einzelfallbeurteilung, die mit naturwissenschaftlichem Sachverstand getroffen werden müsse. In diesem Rahmen müsse der Sachverhalt ausreichend ermittelt werden. Diesen Anforderungen sei der Antragsgegner nicht
gekommen. Der Antragsgegner sei seinen Untersuchungspflichten aus § 83 LVwG nicht
gekommen, da er keine weiteren Untersuchungen oder
fragen durchgeführt habe. Randnummer 25 Ein Eingriff müsse des Weiteren daran bemessen werden, wie intensiv mögliche Beeinträchtigungen seien und wie empfindlich das jeweils betroffene Ökosystem sei. Hierzu sei auszuführen, dass das Grundstück unmittelbar angrenzend an bebautes Land liege, welches ebenfalls im Geltungsbereich der Landschaftsschutzgebietsverordnung liege. Jedenfalls für den westlichen Bereich des Grundstücks müsse daher eine geringere Empfindlichkeit des vorhandenen Ökosystems angenommen werden. Denn innerhalb der gleichen Fluchtlinien seien nur wenige Meter entfernt sowohl in südlicher als auch in nördlicher Richtung angelegte Gärten und häusliche Nutzungen der
barn vorhanden. Auch für diese Nutzungen fordere der Antragsgegner aber keinerlei besondere Rücksichtnahme auf etwaig vorhandene Ökosysteme. Randnummer 26 Soweit der Antragsgegner eine durch die Grünabfälle bewirkte Florenverfälschung befürchte, verkenne er, dass sich auf dem Grundstück durch den Bärenklau keine ursprünglichen Floren mehr befänden. Eine intakte Pflanzenwelt existiere hier schon seit Jahren nicht mehr.
Absprache mit dem Antragsgegner habe der auf dem Grundstück vorhandene Bärenklau samt Wurzelwerk
dessen Schnitt und Beseitigung aus dem Boden auf dem Grundstück gelagert werden sollen. Auch dadurch werde aber ein zusätzlicher Nährstoffeintrag hervorgerufen. Es sei nicht
vollziehbar, warum die Grünschnitte, die Gegenstand der Untersagungsverfügung seien, abweichend zu diesen Maßnahmen eine schädliche Veränderung hervorrufen sollten. Die Vermutung des Antragsgegners, es lagere Abfall auf dem Grundstück, entbehre tatsächlicher Anhaltspunkte. Die Gerätschaften, die auf den Bildern in dem streitgegenständlichen Bescheid vom 30. April 2018 zu sehen seien, seien für die landwirtschaftliche Nutzung erforderlich und müssten insofern auch am Ort der landwirtschaftlichen Tätigkeit vorgehalten werden. Zudem handele es sich um Gegenstände und Maschinen, die von ihm regelmäßig genutzt würden und auch insofern nicht als Abfall zu qualifizieren seien. Hinsichtlich der Ablagerung von Grünschnitt sei darauf hinzuweisen, dass er auf dem Grundstück auch Kompost für die landwirtschaftliche Nutzung produziere. Diese Materialien könnten nicht immer zeitnah geschreddert werden, sodass es zu einer Zwischenlagerung kommen könne. Ordnungsgemäße Landwirtschaft beinhalte aber auch, dass zur Kompostierung notwendiges Material auf das Grundstück verbracht werden könne, um es dort für den Obstanbau zu verwenden. Randnummer 27 Die nähere Umgebung könne weder als Tal noch als unbebaut bezeichnet werden. Im Radius der Umgebung von dem Wendeplatz auf dem Grundstück aus gesehen, sei lediglich der Teil unbebaut, der den Ausblick auf das Grundstück des Antragstellers selbst darstelle (weniger als ein Viertel des gesamten Radius). Ringsherum befänden sich bebaute Flächen und angelegte Gärten der Anwohner. Auch auf den
bargrundstücken läge eine Veränderung der Beschaffenheit von Boden und Topographie vor. Auf mögliche rechtliche Grenzen einer zulässigen Veränderung der Topographie des Grundstückes habe der Antragsgegner nicht hingewiesen. Es fehle für eine Menge von 600 m³ Boden bei der verfahrensgegenständlichen Untersagungsverfügung die tatsächliche Grundlage der Tatbestandsvoraussetzungen der § 11 Abs. 7 LNatSchG , § 14 BNatSchG. Denn der Antragsgegner habe in seiner Anhörung vom
1 der Verordnung zulässige landwirtschaftliche Tätigkeit dar. Die Untersagungsverfügung sei auch aus dem Grund zu unbestimmt im Sinne des § 108 LVwG , da für die Zukunft unklar sei, ob jegliche Materialien – unabhängig davon, ob durch diese Eingriffe im Sinne von § 14 BNatSchG hervorgerufen werden könnten – verboten werde. Es bliebe weiter offen, ob sie sich auf die Zukunft oder auch auf vorhandene Materialien auf dem Grundstück erstrecke. Er könne
dieser unbestimmten Formulierung nicht sicher sein, welche Tätigkeiten und Nutzungen auf dem Grundstück zulässig seien. Auch der Begriff “sonstiger Müll” sei zu unbestimmt. Die Untersagungsverfügung sei weiter insofern ermessensfehlerhaft, als der Antragsgegner darauf verweise, dass auf dem Grundstück vormals Obstanbau betrieben worden sei. Der Antragsgegner übergehe damit den Bewuchs des Grundstückes mit Bärenklau, der seinerseits eine Gefährdung von Natur und Landschaft darstelle. Der Antragsgegner übersehe, dass ohne entsprechende Maßnahmen der Bärenklau sich ungehindert auf dem Grundstück ausbreiten könne. Aufgrund der Rechtswidrigkeit der Untersagungsverfügung bestehe auch kein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrem Vollzug. Aus demselben Grunde sei auch die Androhung von Zwangsgeld rechtswidrig. Randnummer 30 Der Antragsteller beantragt sinngemäß, Randnummer 31
den Ermittlungen des Antragsgegners auf dem Grundstück ca. 600 m ³ Boden unbekannter Herkunft auf einer Fläche von ca. 20 m x 30 m und einer Stärke von bis zu 2 m aufgeschüttet. Der aufgeschüttete Boden sei mit Grünabfällen vermischt. Auf den Bildern (Bl. 140 d. A.) sei deutlich zu erkennen, dass Grünabfälle in Form von Nadelgehölzen beigemischt worden seien. Es entspreche
weislich nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, dass der Grünschnitt vom Bärenklau auf dem Grundstück stamme. Die vorgenommenen Aufschüttungen hätten eine Größenordnung, die erheblich das Landschaftsbild verändere. Die natürliche Struktur des Gebietes werde erheblich verändert und das Landschaftsbild werde damit erheblich beeinträchtigt. Es läge des Weiteren keine landwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 14 Abs. 2 BNatSchG vor. Im Herbst 2017 sei offenbar bereits Boden eingebracht worden. Mit Schreiben vom
GO statthaft. Randnummer 43 Der Antragsgegner ordnete die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 30. April 2018 hinsichtlich des Verbots des Einbringens und der Ablage von Fremdmaterial jeglicher Art in Ziffer 1 der Verfügung
GO an. Insoweit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs
GO (Ziffer 1 des Antrages) statthaft. Hinsichtlich der darüber hinaus in dem Bescheid in Ziffer 3 enthaltenen Zwangsgeldandrohung für den Fall der Nichtbefolgung der zuvor genannten Anordnungen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung
GO statthaft (Ziffer 2 des Antrages), da einem Widerspruch gegen diese Vollzugsmaßnahme bereits von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. § 248 Abs. 1 S. 2 LVwG , § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO). Randnummer 44 Der Antrag ist unbegründet. Randnummer 45
GO kann durch das Gericht die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 S. 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederhergestellt werden. In den Fällen (unter anderem) des § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse einerseits und das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen der Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes Bedeutung erlangen. Lässt sich bei der gebotenen summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen bzw. anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, bedarf es in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde, noch eines besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung, das mit dem Interesse am Erlass eines Verwaltungsaktes in der Regel nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Insbesondere in Fällen der Gefahrenabwehr kann dieses besondere Vollzugsinteresse aber mit dem Interesse am Erlass des Bescheides selbst identisch sein. (Schl.-Holst. OVG, Beschluss vom 06. August 1991 - 4 M 109/91 -, zitiert
Juris). Randnummer 46 Entgegen der Ansicht des Antragstellers hat der Antragsgegner das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO schriftlich begründet. Die schriftliche Begründung muss in
vollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde muss bezogen auf die Umstände im konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, darlegen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Antragsgegner hat eine besondere Dringlichkeit der angeordneten Maßnahme auch für die Zeit eines möglichen Rechtsbehelfsverfahrens dargelegt, indem er ausgeführt hat, dass bei weiterer Ablagerung von Fremdmaterial auf der streitgegenständlichen Fläche zu befürchten sei, dass sich dies auf den Naturhaushalt auswirke und diese Auswirkungen nicht mehr korrigierbar seien.Im Naturschutzrecht ist anerkannt, dass je
den Umständen des Einzelfalls sogar die Beseitigung von Aufschüttungen im Interesse einer Vermeidung irreversibler Schäden sofort vollziehbar angeordnet werden kann (Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom
G vor Erlass des Verwaltungsakts erforderliche Anhörung jedenfalls durch die Äußerungsmöglichkeit des Antragstellers im Rahmen des Widerspruchsverfahrens gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG
geholt. Randnummer 52 Auch in materieller Hinsicht ist der Bescheid nicht zu beanstanden. Randnummer 53 Rechtsgrundlage der streitigen Anordnungen ist § 3 Abs. 2 BNatSchG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG . Danach überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften sowie der sonstigen naturschutzrechtlichen Vorschriften ( § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG ). Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Behörde die
SchG vorgesehenen Maßnahmen an ( § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG ). Da § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG nicht auf § 11 Abs. 8 Satz 6 LNatSchG Bezug nimmt, gilt bei Veränderungen von Teilen von Natur und Landschaft nicht die 12-Monatsfrist für eine Wiederherstellungsanordnung. Eine Anordnung, die ein Grundstück betrifft und sich an die Eigentümerin oder den Eigentümer oder die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten richtet, ist
SchG auch für deren oder dessen Rechtsnachfolgerin oder Rechtsnachfolger verbindlich. Randnummer 54 Das Bundesnaturschutzgesetz regelt ebenso wie das Landesnaturschutzgesetz in seinem Kapitel 3 den allgemeinen Schutz von Natur und Landschaft insbesondere mit den allgemeinen Vorschriften zu Eingriffen in Natur und Landschaft und in Kapitel 4 den Schutz bestimmter Teile von Natur und Landschaft wie etwa Biotope, Naturschutzgebiete oder – wie vorliegend einschlägig – Landschaftsschutzgebiete. Auf diese Teile von Natur und Landschaft bezieht sich die Eingriffsermächtigung des § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG mit der darin geregelten Verpflichtung der Naturschutzbehörde zum Einschreiten. Randnummer 55 Vorliegend sind auf der streitgegenständlichen Fläche Teile von Natur und Landschaft beschädigt und verändert worden.
SchG sind in einem Landschaftsschutzgebiet unter besonderer Beachtung des § 5 Abs. 1 und
Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Absatz 1 sind Landschaftsschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft erforderlich ist 1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistung- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Regenerationsfähigkeit und
haltigen Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, einschließlich des Schutzes von Lebensstätten und Lebensräumen bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,
SchG die untere Naturschutzbehörde zuständig. Randnummer 56 Der Antragsgegner hat durch Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet „Pönitzer Seenplatte und Haffwiesen“ im Kreis Ostdeutschland vom 26. Februar 2003 bestimmte Flächen, zu der auch die streitgegenständliche Fläche gehört, zum Landschaftsschutzgebiet erklärt. Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus 2 Schutzzonen, wobei die streitgegenständliche Fläche der in § 2 Abs. 3 der Verordnung definierten Schutzzone 2 angehört. Randnummer 57 Schutzzweck ist
2 Satz 1 der Verordnung insbesondere die Funktions- und Regenerationsfähigkeit des Naturhaushalts und die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes vor negativen Einflüssen zu schützen, zu pflegen und, soweit erforderlich, zu verbessern.
1 der Verordnung besteht das Landschaftsschutzgebiet aus der Seenplatte mit seinem bewegten Relief und seiner dadurch bedingten landschaftlichen Kleinteiligkeit und Vielfalt. Das Landschaftsbild ist außerdem geprägt von Wäldern, Niederungsgebieten, Kleingewässern, Bachläufen in ihren abschnittsweise noch natürlich erhaltenen Talauen und Kerbtälern, Teichen und Quellbereichen. Randnummer 58
1 Satz 1 der Verordnung sind im Landschaftsschutzgebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere, wenn sie den Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten können. Der großflächige Bodenaustausch ist geeignet, den Naturhaushalt in dem Gebiet zu schädigen. Darüber hinaus wird durch die von dem Antragsteller durchgeführte Aufschüttung und die Ablagerungen der Charakter des Gebietes dadurch verändert, dass eine
dem Schutzgegenstand und Schutzzweck schützenswerte Niederung als prägendes Element des Landschaftsbildes in dem Gebiet deutlich verändert und dadurch das Landschaftsbild am Maßstab des Schutzgegenstandes und Schutzzwecks verunstaltet wird. Randnummer 59 Der Antragsteller muss auf der streitgegenständlichen Fläche in einem erheblichen, deutlich über 30 m³ liegenden, Volumen Aufschüttungen vorgenommen haben. Dies ergibt sich schon aus den zahlreichen Emails des Antragstellers selbst, in denen er über seine durchgeführten und geplanten Maßnahmen berichtet. In seiner Email vom 7. September 2017 erklärt der Antragsteller, dass er die in Bl. 11 d. Beiakte A gekennzeichnete Fläche auf einer Tiefe von 20 - 30 cm freischieben und sodann 20 cm Austauschboden und 10 cm Mutterboden einbringen werde. Die in dieser Karte eingezeichnete Fläche ist größer als die verfahrensgegenständliche Fläche. Letztere ergibt sich aber aus der Katasterkarte auf Bl. 153 d. A. und dem Satellitenbild auf Bl. 17 d. Beiakte A. Hier ist eine Fläche von ca. 20 x 30 m ausgewiesen. Legt man nun die Maße der verfahrensgegenständlichen Fläche zugrunde, kommt man auf ein von dem Antragsteller geplantes bewegtes Volumen von rund 180 m³ (20 m x 30 m x 0,3 m). Zugleich erklärt der Antragsteller in derselben Email, dass er die Herstellung eines befestigten Wendebereichs für LKW beabsichtige. Dies hat der Antragsteller auch durchgeführt. Diese Fläche fiel ursprünglich von Osten
Westen um mehrere Meter ab und war durch ein abschüssiges Gelände geprägt. Die Geländeneigung ist aus der Katasterkarte auf Bl. 153 d. A. ersichtlich. Daraus ergibt sich eine Geländeneigung der verfahrensgegenständlichen Fläche von 3 - 5 m von Westen
Osten. Die Fläche wurde weitgehend durch Aufschüttungen von Erdboden eingeebnet. Dies ergibt sich aus den Fotos des Grundstücks auf Bl. 45 f. d. Beiakte A sowie aus den Fotos der Beiakte B. Randnummer 60 Es liegt zunächst eine Veränderung vor, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts schädigen kann (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Landschaftsschutzgebietsverordnung). Randnummer 61 Der Naturhaushalt umfasst das aus den Faktoren Boden, Wasser, Luft, Tier- und Pflanzenwelt einschließlich ihrer vielfältigen Wechselwirkungen gebildete (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) und räumlich abgrenzbare komplexe ökologische Wirkungsgefüge. Seine Leistungs- und Funktionsfähigkeit wird durch den aktuellen Zustand dieses Wirkungsgefüges geprägt, geht darüber aber insoweit hinaus, als der Begriff der „Fähigkeit“ vorhandene, derzeit aber noch nicht aktualisierte Potenziale einschließt (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann, 90. EL Juni 2019, BNatSchG § 14 Rn. 13). Randnummer 62 Die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 mit § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG) wird beeinträchtigt, wenn einzelne Faktoren oder ihr ökologisches Zusammenwirken in einer Weise gestört werden, die sich
ökologischen Maßstäben als Verschlechterung darstellt (Landmann/Rohmer UmweltR/Gellermann § 14 Rn. 13; Schumacher/Fischer-Hüftle/Czybulka, BNatSchG, Kommentar,
Inaugenscheinnahme der Fotos der Beiakte B angenommen werden – erfolgt ein zusätzlicher Nährstoffeintrag in den Boden. Randnummer 66 Ebenfalls ist zu befürchten, dass sich durch die Grünabfälle Gartenpflanzen dort ansiedeln könnten, sodass es zu einer Florenverfälschung kommen könnte. Der Einwand des Antragstellers, es habe aufgrund des flächenhaft ausgebreiteten Bärenklaus schon seit Jahren keine intakte Pflanzenwelt mehr auf dem Grundstück gegeben, greift nicht durch. Zwar werden durch den Bärenklau viele Pflanzen zurückgedrängt, jedoch nicht in der Art, dass daneben gar keine andere Flora mehr existiert. Randnummer 67 Es kann offenbleiben, ob die Aufschüttungen nun genau ein Volumen von 600 m³ erreichen. In jedem Fall ist durch die Maßnahmen das durch die Landschaftsgebietsverordnung geschützte Relief der Landschaft erheblich verändert und damit das Landschaftsbild verunstaltet worden. Vorliegend war der streitgegenständliche Bereich durch eine seit mehreren Jahren brachliegende Obstbaumwiese gekennzeichnet. Der Antragsteller hat die bestehenden Obstbäume gerodet und auf dem Grundstück Aufschüttungen in dem oben beschriebenen Umfang vorgenommen. Neben Fremdboden wurden dort auch Gerätschaften (Traktorreifen, Plastikplanen, Bretter, Gehwegplatten, Baumaterial und Gehölz) gelagert, was durch die Fotos in der Beiakte B dokumentiert ist. Randnummer 68 Bei dem Landschaftsbild handelt es sich um den in wertender Betrachtung durch den Menschen definierten, sinnlich wahrnehmbaren Charakter des jeweiligen Gebiets. Es herrscht weitgehend Einigkeit, dass das Schutzgut des Landschaftsbildes durch die optischen Eindrücke für einen Betrachter, d. h. die mit dem Auge wahrnehmbaren Zusammenhänge von einzelnen Landschaftselementen, bestimmt wird. Dabei sind alle tatsächlichen Elemente des Landschaftsbildes maßgebend, die dieses unter den in § 1 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG genannten Aspekten der Vielfalt, Eigenart und Schönheit prägen. Eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor, wenn eine die Landschaftsoberfläche berührende Veränderung von einem für die Schönheiten der natürlich gewachsenen Landschaft aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachter als
teilig empfunden wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
haltig (der Höhenunterschied zwischen XXXstraße und XXX beträgt > 15 m), indem sie keilförmig in den Talraum hineinragt und dadurch eine erhebliche und weithin sichtbare optische Störung dieser unbebauten landschaftlichen Besonderheit hervorruft. Aufschüttungen führen zu einer
haltigen optischen Beeinträchtigung dieses geschützten Talraumes. Das Landschaftsbild war in diesem Bereich geprägt durch das abschüssige Gelände. Durch die Aufschüttung wurde dieses Landschaftsbild stark verändert. Die Fläche wurde im vorderen Bereich des Flurstücks eingeebnet. Vor der Einebnung durch den Antragsteller war hier eine Geländeneigung von 3 - 5 m vorhanden (Katasterkarte auf Bl. 153 d. A.). Die Begradigung des hier ursprünglich natürlich bestehenden abfälligen Geländes würde einem ortskundigen, den Gedanken des Natur- und Landschaftsschutzes aufgeschlossenen Betrachter visuell erheblich auffallen. Randnummer 70 Selbst wenn man keinen Verstoß gegen die vorrangig anzuwendenden Vorschriften der Landschaftsschutzgebietsverordnung annehmen würde, würde in jedem Fall ein genehmigungsbedürftiger Eingriff in Natur und Landschaft
den allgemeinen Schutzvorschriften des Kapitels 3 der Naturschutzgesetze vorliegen. Es liegt bereits schon ein Regelbeispiel gemäß § 8 Abs. 1 LNatSchG vor, sodass widerleglich vermutet wird, dass ein Eingriff gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG gegeben ist. Gemäß § 8 LNatSchG hat der Landesgesetzgeber eine widerlegliche Vermutung aufgestellt, dass bestimmte Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung und somit einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellen.
SchG gelten als Eingriffe in die Natur – das sind gerade Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, durch die die Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können (vgl. § 14 Abs. 1 BNatSchG) – u. a. die Errichtung von baulichen Anlagen auf bisher baulich nicht genutzten Grundflächen (Nr. 1 des § 8 Abs. 1 LNatSchG ) sowie Aufschüttungen und Auffüllungen, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m² oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m³ beträgt (Nr. 2). Randnummer 71 Das Vorhaben stellt sowohl eine bauliche Anlage auf bisher baulich nicht genutzten Grundflächen i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 LNatSchG dar als auch Aufschüttungen und Ausfüllungen, bei denen die zu verbringende Menge mehr als 30 m ³ beträgt i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG . Es handelt sich bei den Maßnahmen des Antragstellers um Aufschüttungen i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 LBO , welche baulichen Anlagen gleichgestellt sind. Aufschüttungen sind für eine längere Zeitdauer bestimmte, selbstständige (dh nicht mit einer Bauausführung verbundene), künstliche Veränderungen der natürlich gegebenen oder vorgefundenen Erdoberfläche durch Erhöhung des Bodenniveaus. Dazu gehören z.B. Schutzwälle, Dämme, aber auch Anschüttungen, um bei einem Baugrundstück insgesamt eine waagerechte Fläche zu erreichen. Entsprechend erfüllen Aufschüttungen größeren Umfangs auch den bauplanungsrechtlichen Begriff des Vorhabens (§ 29 Abs. 1 BauGB). Randnummer 72 Es liegt auch keine zulässige landwirtschaftliche Tätigkeit
SchG bzw.
1 der Kreisverordnung vor. Die Aufschüttung selbst stellt sich nicht als planmäßige, eigenverantwortliche und auf Fortsetzung angelegte Bearbeitung und Bewirtschaftung des Bodens dar, sondern dient nur der Vorbereitung einer solchen Bodennutzung, soll also eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung erst herbeiführen bzw. ermöglichen. Denn Bodennutzung ist nur die unmittelbare Urproduktion, nicht aber diese erst ermöglichende oder effektiver gestaltende vorbereitende Maßnahme. Randnummer 73 Die Aufschüttungen und Ablagerungen durch den Antragsteller sind auch nicht vom Antragsgegner als Ausnahme genehmigt worden.
2 der Verordnung können in Schutzzone 2 für den Abbau von Bodenbestandteilen oder anderen Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen oder Veränderungen der Bodengestalt auf andere Art, Ausnahmen zugelassen werden. Zwar verweist der Antragsteller in zahlreichen Emails auf die von ihm beabsichtigten und durchgeführten Maßnahmen. Jedoch hat der Antragsgegner bei verschiedenen Gelegenheiten zum Ausdruck gebracht, dass er so mit den Bodenaufschüttungen nicht einverstanden ist. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass der Antragsgegner auf Ankündigungen nicht reagiert bzw. zu spät reagiert habe und damit die durchgeführten Arbeiten durch Duldung schlüssig genehmigt habe, trifft eine solche Schlussfolgerung nicht zu. Es liegen keine hinreichenden tatsächlichen Umstände vor, aus denen auf die Erteilung einer konkludenten Genehmigung der dann tatsächlich durchgeführten Arbeiten durch den Antragsgegner in dem durchgeführten Umfang geschlossen werden könnte. Randnummer 74 Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen: Die Email des Antragstellers vom
barn scheinen sich auch zu beruhigen.”, stellt keine Genehmigung der Arbeiten des Antragstellers dar. Der Antragsgegner reagierte hier ersichtlich nur auf die Email des Antragstellers vom selben Tag, in der dieser mitteilte, dass er noch mit der Verarbeitung der umgesägten Bäume zu tun habe und daher für diese Woche keine Tätigkeitsübersicht erstelle. Die Email des Antragstellers vom
vollziehbar, was an diesem Termin besprochen worden ist. Der Aussage des Antragstellers stehen jedenfalls die zahlreichen schriftlich dokumentierten Hinweise des Antragsgegners, dass Aufschüttungen unzulässig seien, entgegen. Vor diesem Hintergrund ist auch eine Verletzung von Auskunfts- und Hinweispflichten
G nicht erkennbar. Randnummer 77 Gemäß § 11 Abs. 7 S. 2 LNatSchG ergreift die zuständige Naturschutzbehörde unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird. Gemäß Satz 3 kann sie insbesondere die Einstellung anordnen und jede daraus gezogene Nutzung untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Versiegeln, Sperren oder Verschließen, sicherstellen. Die Untersagung des Einbringens und Ablagerns von Fremdmaterial entspricht der Einstellung von weiteren Eingriffshandlungen in diesem Sinne. Randnummer 78 Die Anordnung ist nicht unbestimmt. Gemäß § 108 Abs. 1 LVwG muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies setzt voraus, dass die durch Verwaltungsakt getroffene Regelung für die Beteiligten klar, verständlich und in sich widerspruchsfrei ist. Der Adressat des Verwaltungsakts muss sein Verhalten danach richten können und die Behörde, die mit dem Vollzug betraut ist oder für deren sonstiges Verwaltungshandeln der Verwaltungsakt von Bedeutung ist, muss in der Lage sein, seinen Inhalt etwaigen Vollstreckungshandlungen und sonstigen Entscheidungen zugrunde zu legen, wobei sich die Anforderungen im Einzelnen
den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden materiellen Rechts richten. Grundlage dafür bilden die Entscheidungssätze und die Begründung des Verwaltungsakts sowie die sonst für die Betroffenen im jeweiligen Einzelfall bekannten oder erkennbaren Umstände. Auch wenn zwar etwaige Zweifel bestehen, diese aber im Wege der Auslegung beseitigt werden können, ist der Verwaltungsakt noch hinreichend bestimmt (OVG Münster, Beschluss vom
den gesetzlichen Vorschriften nicht zulässig ist. Einer weiteren Beschreibung bedurfte es hier schon aus Praktikabilitätsgründen nicht. Überdies ergibt sich auch aus den Fotos von den abgelagerten Materialien, die in der Beiakte B dokumentiert wurden, unmissverständlich mit welcher Sorte Ablagerung der Antragsgegner nicht einverstanden war. Entgegen der Auffassung des Antragstellers bleibt auch nicht offen, ob sich die Verfügung auf die Zukunft oder auch auf vorhandene Materialien auf dem Grundstück erstreckt.
ihrem unmissverständlichen Sinngehalt ist die Verfügung so zu lesen, dass das weitere Einbringen und Ablagern untersagt wird. Dies hat auch der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 12. September 2019 klargestellt. Randnummer 81 Der Antragsgegner hat das ihm
SchG eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Auswahl der zu treffenden Maßnahme fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Soweit der Antragsteller vorträgt, die Untersagungsverfügung sei unverhältnismäßig, da sie einen erheblichen Eingriff in die Eigentumsfreiheit des Antragstellers darstelle und daher nicht auf Vermutungen gestützt werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Das aus einer Landschaftsschutzverordnung folgende Verbot von Aufschüttungen und Abgrabungen stellt eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 2 GG dar. Das Grundgesetz hat die Abwägung zwischen Gemeinwohlbelangen und dem privaten Interesse an einer möglichst ertragreichen Nutzung des Eigentums dem Gesetzgeber überlassen, ohne für einzelne Nutzungsmöglichkeiten des Eigentums Vorränge zu schaffen. Der Gesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber einer Landschaftsschutzverordnung überschreitet nicht die Grenzen einer zulässigen Bestimmung des Inhalts des Eigentums, insbesondere nicht den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn er der Erhaltung eines charakteristischen Landschaftsbildes den Vorrang gibt (so BVerwG, Urteil vom
2 der Verordnung. Die Wiederherstellung des Obstanbaus – so erwünscht sie im Einzelfall auch sein mag – muss grundsätzlich in einer die Beschränkungen der Verordnung berücksichtigenden Art und Weise erfolgen. Randnummer 83 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stellt sich auch
einer weiteren Interessenabwägung als rechtmäßig dar. Die Verhinderung der Folgen einer ohne nähere Prüfung im Genehmigungsverfahren über den bisherigen Umfang hinausgehenden weiter durchgeführten Veränderung von Teilen von Natur und Landschaft bzw. eines genehmigungsbedürftigen Eingriffs in Natur und Landschaft muss gerade aufgrund der Unberechenbarkeit und einer drohenden Unumkehrbarkeit höher bewertet werden als das Interesse des Antragstellers an der Nutzung seines Eigentums. Randnummer 84 Die Androhung des Zwangsgelds findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 236 Abs. 1, 3 , 237 LVwG . Randnummer 85 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 86 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 52 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001406238
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