zu Recht abgelehnt. Danach ist für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation des Betreuten stets ein besonderer Betreuer zu bestellen. Die Bestellung eines solchen Betreuers kommt nur in Betracht, wenn die Einwilligung des Betreuers nach § 1905 Abs. 1
sowie deren betreuungsgerichtliche Genehmigung nach § 1905 Abs. 2 S. 1
grundsätzlich in Betracht kommt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Dem Amtsgericht ist beizupflichten, dass eine Sterilisation der Betroffenen nach aktuellem Sachstand offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist. Denn nach § 1905 Abs. 1 S. 1 darf der Betreuer in eine Sterilisation nur dann einwilligen, wenn Randnummer 21
. Danach ist eine konkrete und ernstliche Gefahr einer Schwangerschaft erforderlich, allein die gegebene abstrakte Möglichkeit einer Schwangerschaft – etwa wegen gemeinsamer Unterbringung Betroffener beiderlei Geschlechts in derselben Einrichtung oder Wohngruppe – genügt nicht. Randnummer 27 Die Annahme, dass es bei der Betroffenen ohne Sterilisation zu einer Schwangerschaft kommen würde, ist schon deswegen nicht gerechtfertigt, da es derzeit keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass die Betroffene in eigener Initiative genitalen Geschlechtsverkehr durchführt. Dabei stellt sich im Rahmen des § 1905 Abs. 1 Nr. 3
zwar - wie auch vom amtsgerichtlichen Beschluss thematisiert - die Frage, mit welchem Wahrscheinlichkeitsgrad der Eintritt einer Schwangerschaft zu erwarten ist. Allerdings kommt es auf die Bemessung der zu fordernden Wahrscheinlichkeit einer Schwangerschaft nicht weiter an, da in Literatur und Rechtsprechung weitgehend Einigkeit besteht, dass als Mindestvoraussetzung für das Tatbestandsmerkmal jedenfalls Fortpflanzungsfähigkeit und eine gewisse sexuelle Aktivität des Betreuten vorliegen müssen. Es heißt insoweit ganz überwiegend, dass ein besonderer Grad an Wahrscheinlichkeit nicht erforderlich sei und es vielmehr genüge, dass aufgrund der sexuellen Aktivität der fortpflanzungsfähigen Betreuten mit einer Schwangerschaft zu rechnen sei. Eine vorsorgliche Sterilisation sei damit nicht gerechtfertigt. Unterhalte die oder der Betroffene gar keine sexuellen Kontakte, die zu einer Schwangerschaft führen könnten, oder zeige der Mensch gar kein Interesse an Intimkontakten, liege diese Voraussetzung nicht vor. Erforderlich sei die Feststellung genitalen Geschlechtsverkehrs und nicht nur die Möglichkeit, dass diese Art der Sexualität entdeckt werde. Eine „vorsorgliche“ Sterilisation aufgrund der allgemeinen Erwartungen, dass eines Tages Partnerschaften eingegangen werden und sexuelle Kontakte stattfinden, reiche nicht aus (vgl. zu alledem BayObLG, NJW 2002, 149, beck-online m. w. N.; auch Beschluss vom 15. Januar 1997 – 3Z BR 281/96 –, Rn. 16, juris; AG Grevenbroich, Beschluss vom 10. August 1994 – 3 XVII 23/93 A –, Rn. 1 - 2, juris; LG Fulda, Beschluss vom 17. März 2011 – 5 T 13/11 –, Rn. 12, juris; BeckOGK/Brilla, 1.10.2019,
83; Roth in: Erman,
, 15. Aufl. 2017, § 1905
, Rn. 14f.; Götz in Palandt,
-Kommentar, § 1905
, Rn. 7; Jaschinski in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger, jurisPK-
, 9. Aufl. 2020, § 1905
, Rn. 28; Bienwald in: Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Aufl. 2016, § 1905
, Rn. 49; Jürgens/Jürgens, 6. Aufl. 2019,
OK
/Müller-Engels, 51. Ed. 1.5.2019,
6; Schulz,/Hauß, Familienrecht,
7, beck-online; HK-
/Rainer Kemper, 10. Aufl. 2019,
4; Jurgeleit, Betreuungsrecht,
KoBGB/Schwab, 7. Aufl. 2017,
21). Den vorstehenden Ausführungen schließt sich auch die hiesige Beschwerdekammer an. Randnummer 28 Danach kann vorliegend nicht iSv. § 1905 Abs. 1 Nr. 3
angenommen werden, dass es ohne Sterilisation bei der Betroffenen zu einer Schwangerschaft kommt. Denn durchgehend wird von allen Verfahrensbeteiligten, vor allem aber auch von der Betreuerin und Mutter der Betroffenen, davon berichtet, dass es keine Anhaltspunkte dafür gebe, dass die Betroffene Sexualkontakte hatte oder aktuell hat; ein besonderes Interesse an Männern zeige die Betroffene nicht (vgl. Sozialbericht des Betreuungsamts vom 02.11.2017, S. 5 unten, Bl. 153 d. A.; Bericht der Verfahrenspflegerin vom 31.01.2018, zweite Seite Mitte, Bl. 160 d. A.; Gutachten von Herrn M. vom 12.11.2018, S. 2 Mitte und Seite 3 Antwort zu 4., Bl. 186f. d. A.; Anhörung vom 08.03.2019, vorletzter Absatz, Bl. 195 d. A.; Beschwerdeschrift der Verfahrenspflegerin, zweite Seite, zweiter Absatz, Bl. 207 d. A.). Es scheint vor dem Hintergrund der intensiven Betreuung und Beaufsichtigung, welcher die Betroffene bedarf und welche ihr insbesondere durch die Betreuerin und innerhalb der Behindertenwerkstatt zuteil wird, auch sehr unwahrscheinlich, dass etwaiges Sexualverhalten der Betroffenen unbekannt geblieben wäre. Die Betroffene selbst ist insbesondere nach dem Gutachten des Sachverständigen M. nicht in der Lage, sich zum Thema Sexualität zu äußern oder einen entsprechenden Willen zu diesem Thema zu bilden. So konnte sie - trotz Sexualaufklärungsunterrichts in der Schule - nicht angeben, wie es zu einer Schwangerschaft komme. Des Weiteren ist dem Amtsgericht auch zuzustimmen, wenn es ausführt, dass gegen tatsächlichen Sexualkontakt auch spricht, dass die Betroffene frauenärztliche Untersuchungen nur schwer toleriert, was sich ebenfalls aus dem Gutachten des Sachverständigen M. ergibt. Auch dass es zu solchen Kontakten künftig in der Einrichtung kommen wird, gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. auch BayObLG, NJW 2002, 149, beck-online m. w. N.; auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 15. Januar 1997 – 3Z BR 281/96 –, Rn. 16, juris). Randnummer 29 Soweit die Verfahrenspflegerin und die Betreuerin darauf verweisen, dass die reale und für die Betroffene im Vergleich zu gesunden aber auch leistungsfähigeren, geistig behinderten Menschen auch erhöhte Gefahr bestehe, dass die Betroffene insbesondere innerhalb der Behindertenwerkstatt oder künftig in einem Wohnheim sexuell missbraucht oder gar vergewaltigt und infolgedessen schwanger werden könnte, ist dieser Gefahr vorliegend nicht mittels einer Sterilisation zu begegnen. Auch vor diesem Hintergrund können die Voraussetzungen nach § 1905 Abs. 1 Nr. 3
nicht bejaht werden. Zu Recht nimmt das Amtsgericht darauf Bezug, dass in den Gesetzgebungsmaterialien ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass das allgemeine Risiko einer Vergewaltigung oder eines Missbrauchs keine Sterilisation rechtfertigt (BT-Drucks. 11/4528, S. 77; vgl. auch BayObLG, NJW 2002, 149, beck-online m. w. N.; Roth in: Erman,
, 15. Aufl. 2017, § 1905
, Rn. 14f; MüKoBGB/Schwab, 7. Aufl. 2017,
21). Eine mögliche Schwangerschaft als Folge eines sexuellen Missbrauchs oder einer sexuellen Nötigung muss auf anderer Weise als über eine vorsorgliche Sterilisation begegnet werden (vgl. BeckOGK/Brilla, 1.10.2019,
28). Droht eine Schwangerschaft nur im Fall sexuellen Missbrauchs der Betreuten, so kann damit eine Sterilisation kaum begründet werden, da vorrangig für einen Schutz der Betroffenen zu sorgen ist (vgl. Roth in: Erman,
, 15. Aufl. 2017, § 1905
, Rn. 14f.). Dies ist auch insoweit konsequent, da die Sterilisation nicht geeignet ist, zu verhindern, dass die Betroffene Opfer von Sexualdelikten wird. Die Sterilisation wirkt erst auf der Ebene der Folgen solcher Straftaten. Da auf der Hand liegt, dass derartige Taten - auch ohne dass es zu einer Schwangerschaft kommt - für die Betroffene ganz dramatische Folgen bzgl. ihrer körperlichen und geistigen Gesundheit haben dürften, sind primär Maßnahmen zu ergreifen, die schon ihre Begehung verhindern. Daran ändert auch nicht, dass die Betroffene sicherlich besonders schutzbedürftig ist und dass es in der Vergangenheit in der Behindertenwerkstatt in … schon zu solchen Taten gekommen ist. Die Beschwerdekammer verkennt auch nicht, dass eine vollkommene Sicherheit für die Betroffene nicht geschaffen werden kann. All das ändert aber nichts daran, dass diese Situation eine Sterilisation, welche einen massiven körperlichen Eingriff bei der Betroffenen darstellt, nicht rechtfertigt. Den folgenden Ausführungen des Amtsgericht schließt sich die Beschwerdekammer vollumfänglich an: Randnummer 30 „Selbst wenn es aber tatsächlich ein etwas erhöhtes Risiko für die Betroffene geben würde, Opfer eines Missbrauchs oder einer Vergewaltigung in der Einrichtung zu werden, in der sie sich aufhält, wären nach Ansicht des Gerichts vorrangig andere Maßnahmen zur Risikominderung durchzuführen. Entweder müssten die Einrichtungen angehalten werden, ihre Aufsicht über Bewohner und Beschäftigte zu verstärken, oder die Betreuerin müsste vorrangig den Aufenthalt der Betroffenen in der Gefahrenzone beenden. Das Gericht hält es für nicht vertretbar, behinderte, nicht ausreichend abwehrfähige Menschen sehenden Auges der erhöhten Gefahr eines sexuellen Missbrauchs oder einer Vergewaltigung auszusetzen und mittels einer Sterilisation lediglich einen Teil der potentiellen Folgen auszuschließen“. Randnummer 31 Soweit die Verfahrenspflegerin schließlich in ihrer Beschwerdeschrift argumentiert, dass ein besonderer Betreuer zu bestellen ist, um Rechtssicherheit herzustellen, greift dies nicht durch. Der Sachverhalt ist insoweit ausreichend aufgeklärt, dass aktuell klar ist, dass ein Antrag auf Sterilisation aus o. g. Gründen bei der derzeitigen Tatsachenlage keinen Erfolg haben wird. Damit liegt die Erforderlichkeit einer Betreuung iSv. § 1896 Abs. 2 S. 1
für diesen Aufgabenkreis nicht vor. Durch die ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts und die Entscheidung in hiesigem Beschwerdeverfahren wird insoweit Rechtssicherheit geschaffen, als dass allen Beteiligten vor Augen geführt wird, dass nach Ansicht der Gericht die Voraussetzungen nach § 1905 Abs. 1
derzeit nicht vollständig vorliegen. Aus den Entscheidungen ergeben sich auch die maßgeblichen tatsächlichen Umstände für die Ablehnung, sodass die Betreuerin im Falle der Änderung dieser Tatsachen jederzeit eine entsprechende Prüfung durch das Betreuungsgericht herbeiführen kann und wegen ihrer Betreuerpflichten ggf. auch muss. Die Betreuerin ist mit umfassenden Aufgabenkreisen betraut, sodass ihr auch möglich ist, die entsprechende Entwicklung zu beobachten und ggf. entsprechend tätig zu werden. Randnummer 32 Von einer erneuten persönlichen Anhörung hat die Kammer nach pflichtgemäßen Ermessen iSv. § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG abgesehen, da dadurch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten ist. Aus dem Bericht des Betreuungsamts, aus den Schilderungen im Sachverständigengutachten sowie den Inhalten der beiden durchgeführten amtsgerichtlichen Anhörungen ergibt sich der Zustand der Betroffenen eindeutig und überzeugend. Auch ergibt sich übereinstimmend, dass ein sinngebendes Gespräch mit der Betroffenen zu den hier klärenden Frage nicht möglich ist. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 81, 84 FamFG. Wegen des Fürsorgecharakters des Betreuungsrechts und dem Umstand, dass die Rechtsmittel im wohlverstandenen Interesse der Betroffenen eingelegt wurden, hat die Kammer von der Erhebung von Kosten nach pflichtgemäßen Ermessen abgesehen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001406347
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