sowie Berücksichtigung einer künftig zu erwartenden Umsatzsteuerrückerstattung aufgrund der Insolvenzverwaltervergütung. (Rn.14) Orientierungssatz 1. Dem Insolvenzverwalter ist bei einer Betriebsfortführung über 21 Monate dem Grund nach ein Vergütungszuschlag gemäß § 3 Abs. 1 Buchst. b
zu gewähren. Für die Betriebsfortführung ist der Höhe nach ein Zuschlag von 150% der Regelvergütung angemessen und ausreichend. (Rn.14)
von 213,8 % für die Betriebsfortführung sowie von 5 % für die Forderungsprüfung (vgl. Ziffer 3 des Vergütungsantrages). Abschläge setzte er keine an, sodass er insgesamt eine Gesamtvergütung von 318,8 % der Regelvergütung forderte. Für Auslagen iSv. § 8 Abs. 3
errechnete er 12.460,12 EUR sowie für Zustellungskosten 1.820,00 EUR. Randnummer 6 Mit Beschluss vom 10.05.2018 (Bl. 857ff. d. A.) setzte das Amtsgericht die Vergütung des Beschwerdeführers auf 110.368,05 EUR fest. Für die Regelvergütung berücksichtigte das Amtsgericht die künftige Erstattung der Umsatzsteuer nicht. Den Zuschlag für die Betriebsfortführung kürzte es auf 100 % der Regelvergütung. Den Zuschlag für die Forderungsprüfung iHv. 5 % bewilligte es antragsgemäß. Entgegen dem Vergütungsantrag nahm es jedoch einen Abschlag von 15 % wegen der Tätigkeit des Beschwerdeführers als vorläufiger Insolvenzverwalter an, sodass insgesamt 190 % als Netto-Vergütung als angemessen angenommen wurden. Die Auslagenpauschale erkannte das Amtsgericht antragsgemäß an. Die Zustellkosten kürzte es auf 1.372,00 EUR. Im Übrigen wird auf die Begründung des Beschlusses, welcher dem Beschwerdeführer am 12.06.2018 zugestellt wurde, Bezug genommen. Randnummer 7 Mit am 18.06.2019 beim Amtsgericht eingegangenem Schreiben hat der Beschwerdeführer sofortige Beschwerde gegen die Vergütungsfestsetzung eingelegt. Er wendet sich gegen die Kürzung des Zuschlags für die Betriebsfortführung und verfolgt die im Vergütungsantrag angenommene Höhe für den Zuschlag mit der Beschwerde weiter. Des Weiteren rügt er die Annahme des Abschlags wegen der Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter sowie die Nichtberücksichtigung der künftigen Erstattung der Umsatzsteuer. Randnummer 8 Mit Beschluss vom 05.07.2018 hat das Amtsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 9 Die zulässige Beschwerde ist in dem im Tenor ersichtlich Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet. Der Insolvenzverwalter hat einen Vergütungsanspruch in Höhe von 136.463,98 EUR. Randnummer 10 1. Als Regelvergütung iSv. § 2 Abs. 1
ergibt sich zunächst - wie vom Beschwerdeführer beantragt und vom Amtsgericht anerkannt - rechtlich zutreffend ein Betrag von 41.533,76 EUR auf Basis einer Teilungsmasse von 663.312,36 EUR sowie unter Hinzuziehung von 50 % des Feststellungskostenbeitrags iHv. 517,52 EUR. Randnummer 11 2. Diese Regelvergütung ist um einen Zuschlag iSv. § 3 in Höhe von insgesamt 140 % zu erhöhen. Dieser setzt sich zusammen aus einem Zuschlag für die Betriebsfortführung in Höhe von 150 % (dazu a.), einem Zuschlag für die Forderungsprüfung bei mehr als über 100 Gläubiger in Höhe von 5 % (dazu b.) sowie einem Abschlag in Höhe von 15 % wegen der vorläufigen Insolvenzverwaltung (dazu c.). Randnummer 12 a. Das Beschwerdegericht hält nach Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung und Literatur sowie den vom Insolvenzverwalter in seinem Schlussbericht dargestellten Aufwand in Abweichung zum Amtsgericht einen Zuschlag von 150 % iSv. § 3 Abs. 1 b
- ein absoluter Betrag in Höhe von 62.300,64 EUR - für die Betriebsfortführung für einen Zeitraum von 21 Monaten für angemessen aber auch für hinreichend. Der vom Insolvenzverwalter in seinem Antrag für die Betriebsfortführung angenommene Zuschlag von 213,8 % ist übersetzt. Randnummer 13 aa. Nach § 3 Abs. 1
ist die Regelvergütung zu erhöhen, wenn Besonderheiten der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters es erfordern. Bei der Festsetzung der Zuschläge ist zu prüfen, inwieweit über den Normalfall hinausgehende Einzelfallerschwernisse feststellbar sind, die zu einer konkreten, erheblichen Belastung des Insolvenzverwalters geführt haben. Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Insolvenzverwalters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3
konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben. Die einzelnen Zu- und Abschlagstatbestände in dieser Vorschrift haben jedoch nur beispielhaften Charakter. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßgebend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand. Nicht jede behauptete Abweichung von einem nur gedachten aber nicht gesetzlich unterlegten abstrakten Normalfall rechtfertigt einen Zu- oder Abschlag. Die Abweichung muss so signifikant sein muss, dass für jedermann erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände. Steht nach den vorgenannten Kriterien fest, dass ein Zuschlag zu gewähren ist, so ist in einem zweiten Schritt darüber zu entscheiden, in welcher Höhe dieser Zuschlag angemessen ist, wobei ebenfalls qualitative Kriterien und quantitative Faktoren wertend zu berücksichtigen sind. Ebenfalls entscheidungserheblich ist die bei der Berechnung des Zuschlags zugrunde zu legende Regelvergütung. Der als Zuschlag ermittelte tatsächliche Betrag muss in angemessenem Verhältnis zum Tätigkeitsumfang stehen (vgl. auch BGH, NZI 2012, 372, beck-online; BGH NZI 2008, 33 [34] = ZInsO 2007, 1269). Damit ist nicht vereinbar, wenn etwa für die Bearbeitung von bis zu 200 Gläubigerforderungen ein pauschaler Zuschlag von 25 % gewährt wird und dies dazu führt, dass sich bei einer regelmäßigen Vergütung in Höhe von z.B. 40 000,– € ein Zuschlag von 10 000,– € ergibt und bei einer regelmäßigen Vergütung von 200 000,– € für dieselbe Arbeit der Zuschlag 50 000,– € beträgt (vgl. Stephan/Riedel/Riedel, 1. Aufl. 2010,
7). Randnummer 14 bb. Zutreffend gehen Beschwerdeführer und das Amtsgericht davon aus, dass vorliegend ein Zuschlag wegen der Betriebsfortführung über 21 Monate dem Grunde nach vorzunehmen ist. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 1 lit. b
, ist danach zwingend und steht nicht im Ermessen des Insolvenzgerichts. Randnummer 15 cc. Nach den oben genannten Maßgaben ist der Höhe nach für die Betriebsfortführung ein Zuschlag von 150 % der Regelvergütung angemessen und ausreichend. Die Gewährung eines Zuschlags für die Betriebsfortführung umfasst eine pauschale Abgeltung aller in diesem Kontext erbrachten Tätigkeiten, die bei der Fortführung eines insolvenzbelasteten Unternehmens notwendig zu erbringen sind. Notwendiger Bestandteil jeder Unternehmensfortführung ist neben der operativen Führung des Unternehmens einschließlich des allgemeinen und regelmäßigen Geschäftsverkehrs selbst die Übernahme der Arbeitgeberfunktion. Ebenfalls vergütungsrechtlich einer Betriebsfortführung zuzuordnen ist die Nutzung und Einführung betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente sowie der Aufbau einer Finanzbuchhaltung, die Durchsicht von Geschäftsunterlagen bzw. der geordnete Aufbau einer möglicherweise mangelhaften Lohn- und Personalbuchhaltung sowie der Personalwirtschaft (vgl. Haarmeyer/Mock
, 5. Aufl. 2014,
22). Charakterisiert wird der Aufwand auch durch die Dauer der Betriebsfortführung und die Größe des fortgeführten Betriebs (Kalkmann in: Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl. 2014, § 3
, Rn. 12). Nach Stimmen in der Literatur soll grundsätzlich in Abhängigkeit von der Entwicklung der Insolvenzmasse wie der Berechnungsgrundlage, der Art und Dauer der Betriebsfortführung, der operativ getroffenen Entscheidungen und Maßnahmen, des persönlichen Einsatzes des Verwalters sowie der haftungsrechtlichen Risiken und des leistungswirtschaftlichen Sanierungserfolges ein Zuschlag zum Regelsatz von 0,10 bis 1,50 Regelsätzen zugebilligt werden, der allerdings im Einzelfall auch deutlich überschritten werden kann, wenn z. B. einer verhältnismäßig kleinen Berechnungsmasse ein außerordentlich hoher Tätigkeitsumfang gegenüber steht (vgl. Haarmeyer/Mock
, 5. Aufl. 2014,
OK InsO/Budnik, 14. Ed. 25.4.2019,
OK KostR/Grund, 26. Ed. 1.6.2019,
O, 80. Lieferung 06.2019, § 3
, Rn. 116) soll für die Fortführung eines kleinen Unternehmens iSv. § 267 HGB mit einer Dauer bis zu einem Jahr ein Zuschlag von 75 % gewährt werden, für jedes weitere angefangene Jahr jeweils 25 %. Dabei besteht eine Bindung an Faustregeltabellen nicht. Sie und Entscheidungen anderer Gerichte in vergleichbaren Fällen können allenfalls eine Orientierungshilfe bieten (BGH, NZI 2016, 796, beck-online mwN.). Solche Vergleichsfaktoren sind jedoch nur in dem Rahmen berücksichtigungsfähig, in dem es sich um ein entsprechendes Unternehmen und eine entsprechende Berechnungsgrundlage gehandelt hat, da gleiche Prozentzuschläge nur dann zur Anwendung gebracht werden dürfen, wenn auch die Verfahren und die Berechnungsbasis einander entsprechen (BGH NZI 2012, 372 [373 f.] = ZInsO 2012, 753; BGH NZI 2006, 464 [466] = ZInsO 2006, 642). Delegiert der Verwalter die Fortführung selbst oder einen erheblichen Teil der Aufgaben zu Lasten der Masse auf einen Dritten (zB einen Interimmanager), so ist dies entsprechend mindernd im Rahmen des Zuschlags zu berücksichtigen, damit die Masse nicht überproportional in Anspruch genommen wird (BGH ZInsO 2010, 730; LG Heilbronn ZInsO 2011, 1958). Für die einen Zu- oder Abschlag begründenden Regelungen in § 3 gilt der systemimmanente Ansatz der pauschalierten Betrachtung, d. h. es werden bei sachlich und rechtlich zutreffender Anwendung auch hier grundsätzlich keine Einzeltätigkeiten abgegolten, sondern typische Aufgabenfelder, die nicht regelmäßig, sondern typischerweise nur als Ausnahmen vorkommen. So wird zB pauschal die Mehrtätigkeit für einen Insolvenzplan abgegolten, ohne dass die einzelnen rechtlich oder tatsächlich schwierigen Passagen im Plan eine gesonderte vergütungsrechtliche Betrachtung und Erhöhung erfahren, ebenso wenig die im Vorfeld geführten Verhandlungen oder notwendigen Feststellungen, sondern mit der Abgeltung für die Erstellung eines Insolvenzplans findet insoweit eine Gesamtwürdigung statt, die dann zu einem einheitlichen Erhöhungsfaktor führt, der wiederum alle sich damit verbindenden Tätigkeiten abgilt. Vergleichbares gilt auch bei der Betriebsfortführung die regelmäßig nicht nur die operative Geschäftsführung beinhaltet, sondern auch die Übernahme der Arbeitgeberfunktion, die Analyse der Krisenursachen, Umstrukturierungen im betrieblichen Ablauf, die Neuverhandlungen von Konditionen mit Lieferanten wie auch die Beseitigung von andern Schwachstellen bis hin zu internen Umstrukturierungsprozessen betriebswirtschaftlicher Art etc. D. h. alle Aufgaben, die sich typischerweise mit der Fortführung eines Unternehmens in der Insolvenz ergeben, sind auch Gegenstand eines angemessenen einheitlichen Zuschlags, nicht in Form der Addition von Einzeltätigkeiten, diese sind der
fremd, sondern im Rahmen einer notwendigen Gesamtbetrachtung durch das festsetzende Gericht. Auch hier ist für das „Gesamtpaket Betriebsfortführung“ daher auch nur ein Zuschlag festzusetzen, in den die anderen begleitenden Faktoren im Rahmen der Gesamtwürdigung einzubeziehen, aber nicht gesondert festsetzungsfähig sind. Entscheidungen daher, die zB schon die Übernahme der Arbeitgeberfunktion als einen zuschlagsfähigen Faktor ansehen obwohl dies ein notwendiger Bestandteil jedweder Fortführung ist, sind in der Sache falsch und führen zu eskalierenden Festsetzungen ohne jeden sachlichen Gehalt und entsprechenden Tätigkeitshintergrund (vgl. Haarmeyer/Mock
, 5. Aufl. 2014,
2 m. w. N.). Vergleichsmaßstäbe für die Angemessenheit einer Fortführung lassen sich im Rahmen einer pauschalierten Betrachtung neben den Gehältern vergleichbar qualifizierter Geschäftsführer oder Vorstände, auch im Rückgriff auf Stundensätze qualifizierter und insbesondere sanierungserfahrener Rechtsanwälte gewinnen (vgl. Haarmeyer/Mock
, 5. Aufl. 2014,
Sv. § 267 HGB als kleines Unternehmen mit bis zu 30 Mitarbeiten und einem Jahresumsatz von ca. 3,5 Mio. EUR einzuordnen ist. Dieses ist über 21 Monate fortgeführt worden. Der Beschwerdeführer und sein Team haben insbesondere im Zusammenhang mit dem Fuhrpark des Transportunternehmens erhebliche, über das Normalverfahren hinausgehende Tätigkeiten erbracht. Dazu mussten Aufträge abgewickelt und Verhandlungen mit Kunden und Subunternehmen unter anderem aus dem Ausland geführt werden. Da die Fahrzeuge des Fuhrparks fremdfinanziert waren, mussten auch Verhandlungen mit Leasinggesellschaften und Darlehensgebern geführt werden. Des Weiteren sind auch im Bereich des Personalwesens nicht unerhebliche Tätigkeiten durch den Beschwerdeführer entfaltet worden, wobei diese teilweise auch an Rechtsanwälte fremdvergeben wurden. Dabei kann in der Regel bei Unternehmen mit einer Anzahl von über 20 Mitarbeiten davon ausgegangen werden, dass die damit entsprechenden Tätigkeit über den Aufwand eines Normalverfahren hinausgehen. Über die Zeit der Betriebsfortführung von 21 Monaten waren auch die Liquiditätsplanung fortzuschreiben und die Ein- und Ausgangsrechnungen zu prüfen und anzuweisen, was Tätigkeiten sind die vor allem im Hinblick auf die Dauer über den Aufwand eines Normalverfahrens hinausgegangen sind. Randnummer 17 ee. Der gewährte Zuschlag ist des Weiteren unter Berücksichtigung der Berechnungsgrundlage sowie des tatsächlichen Aufwands angemessen. Letzteren hat der Beschwerdeführer mit zwei Stunden werktäglich in der Zeit der Betriebsfortführung angegeben, was bei Annahme von durchschnittlich 21 Werktagen einen monatlichen Stundenaufwand von ca. 42 Stunden ergibt. Ein Zuschlag von 150 % führt vorliegend dazu, dass auf die Betriebsfortführung ein Vergütungszuschlag in Höhe von insgesamt 62.300,64 EUR entfällt. Dies entspräche einer monatlichen Pauschalvergütung von ca. 3.000,00 EUR, welche für die genannten Tätigkeiten und deren Umfang angemessen erscheint. Dabei sind die Tätigkeiten nach der Schlussrechnung überwiegend vom Insolvenzteam des Beschwerdeführers, mithin von nichtanwaltlichen Fachkräften ausgeführt worden. Der sich daraus ergebende hypothetische Stundensatz von über 70,00 EUR erscheint vor dem Hintergrund des auch bei den Zuschlag anzunehmenden Pauschalierungsgedankens daher angemessen (vgl. auch Vergütung in Zwangsverwaltungsverfahren: BDZ/Zimmermann, 4. Aufl. 2019, ZwVwV § 19 Rn. 4). Es soll bei dieser Betrachtungsweise nicht verkannt werden, dass die Zuschläge keine Aufwandsvergütung darstellt. Das Amtsgericht weist in seinem Beschluss zu Recht unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu Recht darauf hin. Allerdings muss der Zuschlag in angemessenem Verhältnis zum Umfang der zu bewertenden Tätigkeit stehen, was nach hiesiger Ansicht durch einen Vergleich mit Stundenlöhnen überprüft werden kann. Randnummer 18 ff. Ein Zuschlag von 150 % entspricht auch dem Rahmen, der sich aus Vergleichsrechtsprechung ergibt. In dem Zusammenhang ist noch einmal zu betonen, dass Entscheidungen in anderen Verfahren nur als vorsichtige Orientierungshilfe dienen können und man der veröffentlichten Rechtsprechung auch wegen der Vielgestaltigkeit der Fälle nur schwerlich eine einheitliche Linie entnehmen kann. Dabei dürfte insbesondere auch Vorsicht bei einer linearen Vervielfachung von Prozentsätzen von Fällen geboten sein, die nur kurze Betriebsfortführungen betrafen, da der Aufwand gerade am Beginn einer Betriebsfortführung immens sein kann. Aus Sicht des Beschwerdegerichts kann folgende Vergleichsrechtsprechung unter Berücksichtigung vorstehender Maßgaben herangezogen werden: Randnummer 19
ist insbesondere dann ein Abschlag vorzunehmen, wenn - wie hier - der Verwalter auch als vorläufiger Insolvenzverwalter tätig war. Aus dem Schlussbericht des Beschwerdeführers (dort Ziffer V., Seite 4-30; Bl. 597ff. d. A.) ergibt sich, dass gerade in dieser Phase erhebliche Tätigkeit entfaltet worden sind, welche auch dem Umfang eines Normalverfahrens unterfallen. Es ist daher - insbesondere vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung - davon auszugehen, dass durch die Bestellung des Beschwerdeführers zum vorläufigen Insolvenzverwalter der Aufwand im Rahmen des regulären Insolvenzverfahrens verringert worden ist. Dazu, dass dies hier ausnahmsweise nicht der Fall gewesen sein soll, hat der Beschwerdeführer nichts vorgetragen. Auch aus den vorgelegten Berichten ergibt sich dazu nichts. Soweit der Beschwerdeführer vorträgt, dass die Höhe willkürlich festgesetzt worden sei, da in einem anderen Verfahren nur ein Zuschlag von 10 % dafür angenommen wurde, greift dies nicht durch. Die Höhe der Zu- und Abschläge nach § 3
sind nach den jeweiligen Umständen des einzelnen Verfahrens festzusetzen. Der Abschlag liegt in dem dafür von Literatur und Rechtsprechung angenommenen Rahmen. Ein Abschlag in Höhe von 15 % ist gerade wegen des Umfangs der Tätigkeiten, welchen durch einen Zuschlag bei der Vergütung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bereits Rechnung getragen worden ist, gerechtfertigt. Randnummer 25 d. Insgesamt ergibt sich folglich ein Zuschlag von 140 % bzw. eine Gesamtvergütung von 240 % der Regelvergütung, mithin eine Netto-Vergütung von 99.681,02 EUR. Diese Vergütung erscheint im vorliegenden Fall auch in der Gesamtwürdigung angemessen. Randnummer 26 3. Wie vom Amtsgericht zutreffend festgesetzt und vom Beschwerdeführer nicht angegriffen sind Auslagen in Höhe von 13.832,12 EUR zu berücksichtigen. Diese setzen sich zusammen aus der Auslagenpauschale nach § 8 Abs. 3
iHv. 12.460,12 EUR und Zustellungsauslagen iHv. 1.372,00 EUR (vgl. BGH, NZI, 2013, 487, beck-online) zusammen. Randnummer 27
an den Verwalter für die von ihm abzuführende Umsatzsteuer zu zahlen sind. Voraussetzung ist allerdings, dass die Erstattungsbeträge tatsächlich an die Masse ausbezahlt werden und daher die Masse erhöhen (vgl. BGH, NZI 2015, 388, beck-online). Die Voraussetzungen liegen hier vor. Die Insolvenzmasse ist mit einer Quote von 99,81 % vorsteuerabzugsberechtigt. Aus dem Schlussbericht (dort S. 94f.) ergibt sich, dass bis zum Jahr 2016 Umsatzsteuererklärungen abgegeben und abgerechnet worden sind. Weitere Erstattungen oder Zahllasten ergaben sich ab 2014 nicht mehr. Das schuldnerische Unternehmen ist ab Februar 2013 freigegeben worden, sodass die Masse damit von da an auch keine Umsätze, die Umsatzsteuer nach sich gezogen hätten, mehr generiert hat. Die durch die Insolvenzvergütung anfallende Umsatzsteuer dürfte damit auf Seiten der Insolvenzmasse zu einem erstattungsfähigem Vorsteuerüberschuss führen, weswegen mit Sicherheit zu erwarten ist, dass entsprechende Beträge der Masse zufließen werden. Randnummer 30 6. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zu 5 ergibt sich folgende Vergütungsberechnung: Randnummer 31 ursprüngl. Teilungsmasse: 663.312,26 EUR Umsatzsteuer Insolvenzverwaltervergütung (vgl. Ziff. 4): (21.567,50 EUR) davon 99,81 % Vorsteuerabzugsberechtigung: 21.526,52 EUR erhöhte Teilungsmasse: 684.838,78 EUR Regelvergütung aus erhöhter Teilungsmasse (§ 2
): 41.446,78 EUR Feststellungskostenbeitrag (50%): 517,52 EUR Regelvergütung: 41.964,30 EUR Zuschläge (140 % der Regelvergütung): 58.750,02 EUR Nettovergütung: 100.714,32 EUR Auslagen: Pauschale (§ 8 Abs. 3
): 12.589,29 EUR Zustellungskosten: 1.372,00 EUR Gesamt (netto): 114.675,61 EUR Umsatzsteuer (19%): 21.788,37 EUR Bruttovergütung: 136.463,98 EUR Randnummer 32 7. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001406539
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