Erhebung von Rundfunkbeiträgen für eine Betriebsstätte; Befreiung von der Beitragspflicht; Zahlung der Rundfunkbeiträge durch den Inhaber der Wohnung Orientierungssatz 1. Die Rundfunkbeitragspflicht e
. Randnummer 20 Die Festsetzung der streitgegenständlichen Rundfunkbeiträge findet ihre Rechtsgrundlage seit dem 01.01.2013 in den §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 1, 7, 10 Abs. 5 des
- Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i. V. m. dem Gesetz zum
- Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 16.12.2011, GVOBl. SH 2011 Nr. 18, S. 345 ff.), zuletzt geändert durch den
- Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (i. V. m. dem Gesetz zum
- Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 01.03.2019, GVOBl. SH 2019 Nr. 6, S. 68 ff.), im Folgenden RBStV. Aufgrund der Ratifizierung durch das Landesparlament mit ordnungsgemäß erlassenen und veröffentlichten Zustimmungsgesetzen zu den jeweiligen Rundfunkänderungsstaatsverträgen ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag zu geltendem Landesrecht geworden. Die Beitragserhebung beruht daher auf einer gesetzlichen Grundlage, weshalb der Vortrag der Klägerin, es sei fraglich, ob der RBStV überhaupt Verpflichtungen für sie begründen könne, schon im Ansatz nicht verfängt. Randnummer 21 Der Beklagte durfte die Festsetzung auch auf die Regelungen des RBStV stützen. An der Verfassungsmäßigkeit hat die Kammer nach ihrer ständigen Rechtsprechung, an der weiterhin festgehalten wird, keinen Zweifel (vgl. grundlegend VG Schleswig, Urteil vom 10.06.2015 – 4 A 105/14 –, juris; siehe auch VG Schleswig, Urteil vom 19.12.2018 – 4 A 3/17 –, juris). Die Verfassungsmäßigkeit des zum 01.01.2013 eingeführten Rundfunkbeitrages hat zudem, abseits von den hier nicht relevanten Regelungen zu Zweitwohnungen, auch das Bundesverfassungsgericht festgestellt (BVerfG, Urteil vom 18.07.2018 – 1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17, juris). Dies entspricht im Übrigen auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes und des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichtes (vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 18.03.2016 – 6 C 6.15; Beschluss vom 05.04.2017 – 6 B 48/16 –, juris, Rn. 6; Beschluss vom 03.03.2017 – 6 B 15.17 –, juris; OVG Schleswig, Beschluss vom 06.03.2017 – 3 LA 40/16 –, juris). Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 14.12.2018 (EuGH, Urteil vom 13.12.2018 – C-492/17 –, juris) überdies festgestellt, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrages in seiner derzeitigen Ausgestaltung mit europarechtlichen Vorschriften vereinbar ist. Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. Randnummer 22 Der Festsetzungsbescheid vom 02.10.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.12.2017 ist allerdings materiell rechtswidrig. Die Klägerin ist nicht rundfunkbeitragspflichtig. Eine Rundfunkbeitragspflicht folgt nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 1 RBStV. Danach ist im nicht privaten Bereich für jede Betriebsstätte von deren Inhaber (Beitragsschuldner) ein Rundfunkbeitrag nach Maßgabe der folgenden Staffelung zu entrichten, wobei sich die Höhe des zu leistenden Rundfunkbeitrags nach der Zahl der neben dem Inhaber Beschäftigten bemisst und für eine Betriebsstätte mit keinem oder bis acht Beschäftigten ein Drittel des Rundfunkbeitrags beträgt. Eine Betriebsstätte ist gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 RBStV jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit oder Fläche innerhalb einer Raumeinheit. Randnummer 23 Zwar unterhält die Klägerin, die im Handelsregister mit Sitz unter der genannten Anschrift eingetragen ist, eine Betriebsstätte in diesem Sinne. Sie nutzt einen Teil der Wohnung ihrer Geschäftsführerin und ihres Prozessbevollmächtigten (Ehemann der Geschäftsführerin) zu einem nicht privaten Zweck, indem sie den Briefkasten nutzt, einige ihrer Unterlagen in der Wohnung aufbewahrt sowie den sich in dieser befindlichen Computer zur Ausführung ihrer Tätigkeit verwendet. Randnummer 24 Allerdings ist sie von der Rundfunkbeitragspflicht gemäß § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV befreit. Danach ist ein Rundfunkbeitrag nach Absatz 1 nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Bei dieser Regelung handelt es sich um einen Tatbestand der gesetzlichen Beitragsfreiheit (Beck RundfunkR/Schneider/Siekmann,
- Aufl. 2018, RBStV § 5 Rn. 50, beck-online), weshalb es für die Berücksichtigung im vorliegenden Verfahren nicht auf die Stellung eines vorherigen Antrages beim Beklagten und dessen etwaiger Bewilligung ankommt. Die Beitragsfreiheit tritt im Falle des Vorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen vielmehr kraft Gesetzes ein und ist somit bei der Festsetzung von Rundfunkbeiträgen zu berücksichtigen. Randnummer 25 Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV liegen vor. Die Betriebsstätte der Klägerin befindet sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Wohnungsinhaberin und damit Beitragsschuldnerin ist Frau Ina B., die zugleich Geschäftsführerin der Klägerin und deren Beitragskonto ausgeglichen ist. Randnummer 26 Eine Pflicht der Klägerin zur Entrichtung der Rundfunkbeiträge ergibt sich nicht aus einer etwaigen Verletzung der Anzeige- bzw. Auskunftspflichten nach §§ 8, 9 RBStV. Es kann dahinstehen, ob ein derartiger Verstoß seitens der Klägerin vorliegt, da ein solcher jedenfalls nicht das Entstehen der Rundfunkbeitragspflicht zur Folge hat. Randnummer 27 Die Klägerin ist auch nicht gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV rundfunkbeitragspflichtig. Danach ist unbeschadet der Beitragspflicht für Betriebsstätten nach § 5 Abs. 1 RBStV jeweils ein Drittel des Rundfunkbeitrags zu entrichten vom Inhaber eines Kraftfahrzeugs (Beitragsschuldner) für jedes zugelassene Kraftfahrzeug, das zu gewerblichen Zwecken oder einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit oder zu gemeinnützigen oder öffentlichen Zwecken des Inhabers genutzt wird; auf den Umfang der Nutzung zu diesen Zwecken kommt es nicht an; Kraftfahrzeuge sind Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Omnibusse; ausgenommen sind Omnibusse, die für den öffentlichen Personennahverkehr nach § 2 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs eingesetzt werden. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob der Bescheid vom 02.10.2017, mit dem der Beklagte Rundfunkbeiträge für eine „Betriebsstätte Nr. 1 (Staffel 1)“ festsetzte, in einen Festsetzungsbescheid für ein beitragspflichtiges Kraftfahrzeug umgedeutet werden kann. Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV nicht vor, da die Klägerin – wie sie in ihrem Schriftsatz vom 29.07.2019 ausdrücklich vorgetragen hat – im streitgegenständlichen Zeitraum nicht Inhaberin eines Kraftfahrzeuges war. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Auffassung der Beklagtenvertreterin ist dieses Vorbringen nach Ansicht der Kammer auch nicht lebensfremd. Randnummer 28 Die im Bescheid vom 02.10.2017 erfolgte Festsetzung des Säumniszuschlages in Höhe von 8,00 € ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Norddeutschen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen, die auf § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Alt. 3 RBStV beruht. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall, da aufgrund der für die Klägerin bestehenden Beitragsfreiheit keine rückständige Beitragsschuld vorliegt. Randnummer 29 Die Entscheidung über die Kosten ergibt sich aus § 155 Abs. 4
. Danach können Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, diesem auferlegt werden. Diese Vorschrift geht als lex specialis sämtlichen sonstigen Kostenregelungen vor und ermöglicht es, einem Beteiligten die gesamten Verfahrenskosten aufzuerlegen, falls dessen Fehlverhalten überhaupt erst Anlass für den Prozess war (BeckOK
/Hartung, 51. Ed. 1.4.2015,
§ 155Rn.
11). Hierbei reicht bereits leichte Fahrlässigkeit aus. Zudem muss sich der Beteiligte das Verschulden seines Bevollmächtigten zurechnen lassen (BeckOK
/Hartung, a. a. O.). Insbesondere für den Fall, dass der Kläger im Verwaltungsverfahren bei der Sachverhaltsklärung nicht mitgewirkt hat und der Sachverhalt erst im gerichtlichen Verfahren zu seinen Gunsten aufgeklärt wird, können dem Kläger die Kosten auferlegt werden (BeckOK
/Hartung, 50. Ed. 1.4.2015,
§ 155Rn.
13; Schoch/Schneider/Bier/Olbertz, 37. EL Juli 2019,
§ 155Rn.
27). So liegt es hier. Die Klägerin hat im Rahmen des Verwaltungsverfahrens fahrlässig nicht daran mitgewirkt, den Sachverhalt aufzuklären, obwohl der Beklagte sie vor Erlass des Festsetzungsbescheides mehrfach zur Entrichtung der Rundfunkbeiträge für konkrete Zeiträume aufgefordert hat. Ihr wäre es möglich und zumutbar gewesen, den Beklagten darüber in Kenntnis zu setzen, dass sich ihre Betriebsstätte innerhalb der Wohnung ihrer Geschäftsführerin befindet, für die diese bereits Rundfunkbeiträge entrichtet. Darüber hinaus ist auch dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ein fahrlässiges Unterlassen der Sachverhaltsaufklärung vorzuwerfen. Indem er seinen Widerspruch gegen den Festsetzungsbescheid vom 02.10.2017 auch nach Aufforderung des Beklagten nicht begründete und die räumlichen Gegebenheiten darstellte, hat er die erforderliche und ihm zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens beruhen auf dem Verschulden der Klägerin sowie ihres Prozessbevollmächtigten, da ihr Fehlverhalten den Anlass des Prozesses darstellt. Dieser wäre vermieden worden, hätten die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt. Randnummer 30 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711
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