erfolglosem Widerspruchs- und Eilrechtsschutzverfahren bestandskräftig. Der Antragsteller reiste sodann im November 2016 in die Türkei aus und beantragte bei der dortigen deutschen Botschaft ein Visum zum Ehegattennachzug. Am 28.11.2016 wurde ihm ein solches Visum ausgestellt, woraufhin er am 08.12.2016 zu seiner Ehefrau in die Bundesrepublik einreiste. Am gleichen Tag erteilte der Antragsgegner dem Antragsteller einen Aufenthaltstitel
G. Dieser war bis zum 07.12.2017 befristet. Seit dem 05.01.2017 geht der Antragsteller einer Beschäftigung
. Randnummer 3 Der Antragsteller trennte sich von seiner Ehefrau im Laufe der Jahres
frage beim Einwohnermeldeamt ergab sich, dass seine Ehefrau bereits zum 01.05.2017 aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen war. Der Antragsgegner leitete sodann ein Verfahren zur Überprüfung der erteilten Aufenthaltserlaubnis aus November 2017 ein und hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 20.06.2019 zur beabsichtigten Rücknahme seiner Aufenthaltserlaubnis an. Der Antragsteller beantragte daraufhin Akteneinsicht, äußerte sich jedoch nicht. Randnummer 6 Mit Bescheid vom 08.10.2019 nahm der Antragsgegner die am 13.11.2017 erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zum Erteilungsdatum 13.11.2017 zurück (Ziffer 1), ordnete die sofortige Vollziehung von Ziffer 1 an (Ziffer 2), lehnte den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 28.03.2019 ab (Ziffer 3), stellte eine Ausreisepflicht bis zum 10.11.2019 fest und drohte eine zwangsweise Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 4). Zudem stellte er ein Einreise- sowie Aufenthaltsverbot für den Fall der unfreiwilligen Ausreise fest und befristete es auf 1 Jahr ab Ausreise (Ziffer 5). Randnummer 7 Am 14.10.2019 legte der Antragsteller Widerspruch ein, über den bisher nicht entschieden wurde. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 11.11.2019 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz
gesucht. Ihm stehe ein Aufenthaltstitel zu, da er die erforderliche Ehestandszeit für türkische Staatsangehörige erfülle, die vorübergehende Trennungen aufgrund seiner Ausreise sei irrelevant. Auch aus dem Beschluss 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei könne er einen aufenthaltsrechtlichen Status ableiten. Randnummer 9 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 10
dem auslegungsfähigen Begehren des Antragstellers
GO dahingehend zu verstehen, dass hinsichtlich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO und hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung der Niederlassungserlaubnis die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO begehrt wird. Hinsichtlich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis hat der Widerspruch von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner hat in Ziffer 3 des Bescheides vom 08.10.2019 jedoch die sofortige Vollziehung der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis angeordnet. In diesem Fall ist hinsichtlich der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis einstweiliger Rechtsschutz vorrangig
GO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG zu gewähren. Denn die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis hat für den Antragsteller eine belastende Rechtsfolge ausgelöst, die im Sinne von § 80 Abs. 5 VwGO durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs suspendierbar ist. Im Falle der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lässt dies die begünstigende Wirkung der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis wiederaufleben. Randnummer 19 Hinsichtlich der Ablehnung der Erteilung der Niederlassungserlaubnis, gegen die der Widerspruch gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung entfaltet, ist ein Antrag auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Zwar lebt im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG nicht (wieder) auf, denn die behördliche Ablehnung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, der
der Konzeption des Gesetzgebers unbeschadet einer gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Ausländers beendet (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 22.01.2007 – 2 M 318/06 –, juris Rn. 4 m.w.N.; VG Schleswig, Beschluss vom 26.11.2018 – 1 B 115/18 –, juris Rn. 21 ). Allerdings würde die Einstellung des Vollzugs
G erreicht werden können, sodass der beantragte Rechtsbehelf nicht nutzlos ist. Deshalb ist in diesen Fällen § 80 Abs. 5 VwGO der zutreffende Rechtsbehelf (so auch OVG Schleswig, Beschluss vom 25.7.2011 – 4 MB 40/11 –, n.v. S. 4 der Beschlussausfertigung; VG Schleswig, Beschluss vom 09.01.2019 – 1 B 137/18 –, juris Rn. 6 ). Randnummer 20 Die Entscheidung über einen Antrag
GO ergeht aufgrund einer Interessenabwägung. In diese Abwägung ist die Erfolgsaussicht des eingelegten Rechtsbehelfs dann maßgeblich einzubeziehen, wenn sie in der einen oder anderen Richtung offensichtlich ist. An der Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides besteht kein öffentliches Interesse. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist ein Aussetzungsantrag in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzugs regelmäßig abzulehnen – eine Abwägungsentscheidung ist insoweit regelmäßig durch den Gesetzgeber bereits getroffen worden. Sind die Erfolgsaussichten hingegen offen, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls eine Folgenabwägung durchzuführen. Randnummer 21 1. Gemessen daran sind die Anträge zu 1. unbegründet.
der im Eilverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung erweisen sich sowohl die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis vom 13.11.2017 als auch die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis vom 28.03.2019 als offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 22 Maßgeblich hinsichtlich der Rücknahme einer ausländerrechtlichen Aufenthaltserlaubnis ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts (BVerwG, Urteil vom 13. 4. 2010 – 1 C 10/09 –, NVwZ 2010, 1369). Zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht erweist sich die Rücknahme als rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 116 LVwG vorlagen. Randnummer 23
G kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat, darf dabei nur unter den Einschränkungen der § 116 Abs. 2 bis 4 LVwG zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf gemäß § 116 Abs. 2 LVwG nicht zurückgenommen werden, soweit die oder der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und ihr oder sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Randnummer 24 a) Die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 13.11.2017 war rechtswidrig. Sie wurde auf Grundlage des § 28 AufenthG erteilt, ohne dass dessen Voraussetzungen vorlagen.
G ist dem ausländischen Ehegatten einer Deutschen eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn die Deutsche ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Die Aufenthaltserlaubnis wird gemäß § 28 Abs. 2 S. 3 AufenthG verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht. Zum Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 13.11.2017 bestand die familiäre Lebensgemeinschaft jedoch nicht mehr. Die Ehefrau des Antragstellers zog ausweislich der Auskunft des Einwohnermeldeamtes bereits am 01.05.2017 aus der gemeinsamen Wohnung aus und ausweislich der Angaben im Scheidungsverfahren trennte sich das Paar im März 2017. Tatsächlich bestand die familiäre Lebensgemeinschaft folglich zum Zeitpunkt der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 13.11.2017 nicht mehr. Eine solche setzt voraus, dass die Eheleute in einer die persönliche Verbundenheit zum Ausdruck bringenden Beistandsgemeinschaft leben. Diese eheliche Lebensgemeinschaft, die sich
außen im Regelfall in einer gemeinsamen Lebensführung, also in dem erkennbaren Bemühen dokumentiert, die alltäglichen Dinge des Lebens miteinander in organisatorischer, emotionaler und geistiger Verbundenheit zu bewältigen, dreht sich im Idealfall um einen gemeinsamen Lebensmittelpunkt und wird daher regelmäßig in einer von den Eheleuten gemeinsam bewohnten Wohnung gelebt (Tewocht, BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 23. Edition Stand: 01.08.2019, § 27 Rn. 44). Dies war vorliegend nicht der Fall. Selbst wenn man auf die Angaben in der Scheidungsfolgevereinbarung abstellen wollte, laut der die Trennung erst im August 2017 erfolgte, ändert sich dadurch für den Zeitpunkt der Verlängerung im November 2017 nichts. Dass trotz vorliegender Trennung und des Auszugs der Ehefrau dennoch eine – in Ausnahmefällen weiterhin annehmbare – familiäre Gemeinschaft bestanden hätte, hat der Antragsteller selbst nicht vorgetragen und ist auch nicht ersichtlich. Randnummer 25 b) Auf die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis findet die Vertrauensschutzregelung des § 116 Abs. 2 LVwG keine Anwendung, denn diese Regelung bezieht sich nur auf einen Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder dafür Voraussetzung ist.
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes, der nicht auf eine Geld- oder teilbare Sachleistung gerichtet ist,
VfG, der der Regelung des § 116 Abs. 1 und 3 LVwG entspricht, die Behörde allenfalls erst auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen ihrer gebotenen Ermessensausübung den Schutz des Vertrauens auf den Bestand des Verwaltungsaktes mit dem öffentlichen Interesse an seiner Rücknahme abzuwägen (Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom
G ist einem Ausländer regelmäßig eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit der Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, da dem Antragsteller seine Aufenthaltserlaubnis erst am 08.12.2016 erteilt wurde, er also zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28.03.2019 noch nicht die erforderlichen drei Jahre im Besitz der Aufenthaltserlaubnis war. Auch wenn man auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts abstellt, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Einerseits hat der Antragsgegner die am 13.11.2017 verlängerte Aufenthaltserlaubnis mittlerweile zurückgenommen, so dass die drei Jahre nicht erreicht sind, und zweitens besteht die familiäre Lebensgemeinschaft mittlerweile nicht mehr. Randnummer 30 b) Ein selbstständiges ehegattenunabhängiges Aufenthaltsrecht gemäß § 31 Abs. 1 AufenthG besteht ebenfalls nicht.
G wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges, Aufenthaltsrecht für ein Jahr verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU war, es sei denn, er konnte die Verlängerung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig beantragen. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller und seine ehemalige Frau heirateten zwar bereits 2014, der Antragsteller war aber erst ab dem 28.11.2016 im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde sodann spätestens im August 2017 beendet, so dass die eheliche Lebensgemeinschaft nicht für mindestens 3 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Randnummer 31 c) Auch aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 kann der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ableiten. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 gewährt ein Aufenthaltsrecht gebunden an die Ausübung einer Beschäftigung (vgl. Gutmann, GK-AufenthG, ARB 1/80 Art. 6 Rn. 14). Vorausgesetzt wird dabei eine ordnungsgemäße Beschäftigung. Die Ordnungsmäßigkeit einer Beschäftigung im Sinne der genannten Norm setzt eine gesicherte und nicht nur vorläufige Position auf dem Arbeitsmarkt und damit das Bestehen eines nicht bestrittenen Aufenthaltsrechts voraus. Die Beschäftigung muss im Einklang mit den aufenthalts- und arbeitserlaubnisrechtlichen Vorschriften stehen (vgl. EuGH, Urteil vom 06.06.1995 – C-434/93 –, juris; Dienelt, Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, Art. 6 ARB 1/80 Rn. 39). Eine ordnungsgemäße Beschäftigung ist bereits zum Zeitpunkt der Täuschung über das Aufenthaltsrecht nicht mehr gegeben, unabhängig davon, ob der Betroffene noch – formal – über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt, z. B. weil er die Behörde über das Fortbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft getäuscht hat (vgl. EuGH, Urteil vom 05.06.1997 – C-285/95 –, juris; Dienelt, a.a.O., Rn. 43). Maßgeblich ist, ob der Betroffene der Behörde gegenüber
weislich falsche Angaben zum Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft gemacht hat. In diesem Falle verfügt er über keine gesicherte Rechtsposition, sodass bereits zum Zeitpunkt der Täuschung eine ordnungsgemäße Beschäftigung nicht mehr gegeben ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.06.1998 – 1 C 27/96 –, juris; Dienelt, a.a.O., Rn. 43). Randnummer 32
diesen Grundsätzen kann der Antragsteller keinen Anspruch aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 herleiten, da es sich bei seiner Tätigkeit unter der Geltungsdauer der am 23.11.2016 erteilten Aufenthaltserlaubnis nicht um eine ordnungsgemäße Beschäftigung im Sinne der Norm handelt. Der Antragsteller hat über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft und damit über das Vorliegen der Voraussetzungen einer Aufenthaltserlaubnis getäuscht. Der Antragsteller hat es unterlassen, der damals zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen, dass die eheliche Lebensgemeinschaft im Laufe des Jahres 2017 endete, obwohl er darüber schriftlich belehrt worden war, dass er die Aufhebung der familiären Gemeinschaft der Ausländerbehörde unverzüglich anzuzeigen hat. Zu welchem Zeitpunkt im Jahr 2017 die Trennung genau erfolgte, ist nicht von Bedeutung, da es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 30.11.2017 ankommt. Zu diesem Zeitpunkt lagen die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis nicht vor. Dass der damals zuständigen Behörde dieses nicht bekannt war, beruht auf der Täuschung durch den Antragsteller. Eine Beschäftigung, die auf der Grundlage einer durch Täuschung erlangten Aufenthaltserlaubnis möglich ist, ist keine ordnungsgemäße Beschäftigung i. S. des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80. Der Antragsteller ging damit zwischen Aufnahme seiner Beschäftigung zu Beginn des Jahres 2017 und der Täuschung über die Trennung (frühestens bereits im März 2017, spätestens im August 2017) nur einige Monate ordnungsgemäß einer Beschäftigung
und kann damit aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 keinen Anspruch herleiten. Randnummer 33 II. Vor diesem Hintergrund war es auch nicht angezeigt, dem Antragsgegner wie zu
GO gegenüber dem Antragsgegner, diesen zu verpflichten, eine Fiktionsbescheinigung auszustellen – abzulehnen. Die Voraussetzungen des § 81 Abs. 4 AufenthG sind nicht glaubhaft gemacht. Randnummer 35 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG, wobei das Gericht aufgrund der unterschiedlichen Streitgegenstände den Auffangbetrag dreimal ansetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001407936
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.