Ausländerrecht - Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Tenor Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, die Antragstellerin abzuschieben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin wendet sich im Wege des Eilrechtsschutzes gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen. Randnummer 2 Sie ist serbische Staatsangehörige und reiste 2011 ins Bundesgebiet ein. Ein 2011 gestellter Asylantrag wurde als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Ein 2015 gestellter Asylfolgeantrag blieb erfolglos. Randnummer 3 Vom 25.11.2015 bis zum 30.12.2015 befand sich die Antragstellerin zur stationären Behandlung im Zentrum für Integrative Psychiatrie (ZIP) A-Stadt. Dort wurde folgende Diagnose getroffen: Agoraphobie mit Panikstörung, Anpassungsstörungen, Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung. In dem Bericht wird ausgeführt, die Antragstellerin habe unter mehrmals täglich auftretenden Panikattacken gelitten. Sie habe besonders gegenüber männlichen Mitarbeitern ein ängstliches Verhalten gezeigt. Im Verlauf sei zudem deutlich geworden, dass sie unter einer Tachykardie leide. Im stationären Verlauf habe sich die Symptomatik gebessert, sie sei letztlich in stabilisiertem Zustand entlassen worden. Randnummer 4 Daraufhin kündigte die damals zuständige Ausländerbehörde an, eine Prüfung des Gesundheitszustands der Antragstellerin einzuleiten. Eine geplante amtsärztliche Untersuchung erfolgte jedoch nicht. Der Antragstellerin wurden in der Folgezeit Duldungen erteilt. Randnummer 5 In einer ärztlichen Stellungnahme vom 14.02.2017 wurde ausgeführt, es lägen keine relevanten Verbesserungen des Gesundheitszustandes vor. Die Antragstellerin leide u.a. weiter unter anhaltenden Tachykardien. Randnummer 6 In der Stellungnahme der Traumatherapeutin R vom 20.02.2017 wurde ausgeführt, im Fall einer Abschiebung sei eine massive Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten. Die Antragstellerin würde panisch dekompensieren. Die Tachykardie könnte einen herzanfallmäßigen Kollaps provozieren, so dass ein Notarzteinsatz erfolgen müsse. Randnummer 7 Im September 2017 zog die Antragstellerin nach A-Stadt. Die Antragsgegnerin forderte sie kurz danach auf, ein qualifiziertes ärztliches Attest in Bezug auf ihre Reisefähigkeit vorzulegen. Daraufhin wurde eine weitere Stellungnahme von Frau ... vorgelegt. Im Wesentlichen werden darin Folgen einer Re-Traumatisierung in Serbien beschrieben. Am Ende wird darauf hingewiesen, dass keine Reisefähigkeit vorliege. Der toxische Stress einer Abschiebung könne zu einem Zusammenbruch des Herz-Kreislaufsystems führen. Damit einhergehend könnten Hyperventilation, Ohnmacht bzw. eine Kurzschlussreaktion (Suizid) ausgelöst werden. Zudem wurde eine ärztliche Stellungnahme von Dr. ... vom 10.10.2017 vorgelegt, wonach eine begleitete Rückführung nicht Lösung des Problems sei, da sich aus der Rückreise längerfristige medizinische Folgen ergeben könnten, die zurzeit nicht absehbar seien. Randnummer 8 Es erfolgte eine amtsärztliche Begutachtung bei der Antragsgegnerin, in deren Rahmen sich die Antragstellerin persönlich vorstellte. Auf diese Untersuchung wurde am 14.12.2017 folgende Stellungnahme von der Amtsärztin Dr. ... abgegeben: Es sei davon auszugehen, dass es im Rahmen des Rückführungstransports zu massiven Ängsten kommen werde und dadurch eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu erwarten sei. Es könne zu einer Dekompensation und suizidalen Handlungen kommen. Professionelle Begleitung müsse vorhanden sein, zudem müsse sichergestellt sein, dass am Zielort eine Übergabe an kompetente Betreuungspersonen sowie eine ggf. erforderliche Weiterleitung in eine geeignete medizinische Weiterbehandlung erfolgen könne. Es müssten Kopien der wesentlichen medizinischen Unterlagen mit Behandlungsanweisungen mitgeführt werden. Verstehe man Reisefähigkeit als Transportfähigkeit, sei diese eingeschränkt gegeben. Allerdings könne bei der Antragstellerin nicht ausgeschlossen werden, dass die auftretenden Komplikationen so massiv seien, dass die Beherrschbarkeit während eines Transports große Probleme verursache. Verstehe man die Reisefähigkeit im erweiterten Sinne, seien zusätzliche ausgeprägte medizinische Bedenken zu beachten. Aufgrund der schweren Erkrankung könne jede Veränderung der äußeren Umstände zu einer Dekompensation mit ungewisser Entwicklung führen. Allein die situative Belastung der Reise könne die Antragstellerin überfordern. Es könne zu einer Zunahme der körperlichen Beschwerden bis hin zur kardialen Dekompensation, aber auch zur Suizidalität kommen. Auf dem beigefügten Bescheinigungsbogen sind zur abschließenden Beurteilung mehrere Alternativen der ärztlichen Abschlussmitteilung gegeben. Darunter sind auch die Mitteilungen aufgeführt, dass unter Erfüllung bestimmter Auflagen (z.B. ärztliche Begleitung) keine Bedenken gegen die Abschiebung auf dem Luftweg bestehen. Dr. ... wählte hingegen folgende Mitteilung: „Aus ärztlicher Sicht bestehen folgende Bedenken bei der geplanten Rückführungsmaßnahme auf dem Luftweg:“ und führte dazu aus, aufgrund einer massiven Angststörung werde ärztlicherseits bezweifelt, dass die Antragstellerin eine Flugreise ohne gravierende gesundheitliche Zwischenfälle überstehe. Randnummer 9 In der Folgezeit wurden weitere ärztliche Unterlagen vorgelegt. Eine Stellungnahme von Dr. ... brachte keine neuen Erkenntnisse. In einer Stellungnahme des Facharztes für Psychotherapeutische Medizin ... vom 13.02.2018 wurde ausgeführt, es bestehe die Gefahr, dass die Antragstellerin im Fall der Abschiebung tatsächlich suizidal dekompensieren könnte, auch wenn sie sich zum Zeitpunkt der Untersuchung von Suizidalität distanziert habe. Randnummer 10 Ein am 22.02.2018 durchgeführter Abschiebungsversuch scheiterte, da die Antragstellerin nicht in ihrer Wohnung angetroffen wurde. Die Antragsgegnerin hatte vor der Durchführung mit dem Landesamt für Ausländerangelegenheiten (LfA) dafür gesorgt, dass eine ärztliche Begleitung erfolgt wäre und dass ein Arzt in Serbien zugegen gewesen wäre. Randnummer 11 Am 05.04.2018 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin erneut auf, ein qualifiziertes Attest zum Zweck der Prüfung der Reisefähigkeit vorzulegen. Daraufhin wurde ein Attest des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie ... vorgelegt. Danach leide die Antragstellerin unter einer Posttraumatischen Belastungsstörung, einer mittelgradigen depressiven Episode, Agoraphobie mit Panikstörungen und rezidivierenden Tachykardien. Es bestehe eine latente Suizidalität, die phasenweise in akute Suizidalität übergehe. Die Antragstellerin sei vom 14.03.2018 bis zum 03.04.2018 erneut im ZIP stationär behandelt worden. Eine Ausreise könne im schlimmsten Fall zu einer Dekompensation des Herz-Kreislauf-Systems führen, welche potentiell tödlich enden könne. Auch bestehe die Möglichkeit eines Suizidversuchs. Reisefähigkeit sei nicht gegeben. Randnummer 12 Am 14.08.2018 erfolgte eine erneute amtsärztliche Untersuchung. In der Stellungnahme vom 15.08.2018 führte Dr. ... aus, die Beschwerden hätten sich seit der letzten Begutachtung nur wenig verändert. Der erfolgte Abschiebungsversuch habe bei der Antragstellerin zu einer Re-Traumatisierung mit massiven Ängsten geführt. Es sei daher gesichert davon auszugehen, dass es im Rahmen der Rückführung zu einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit einer eventuellen Dekompensation sowie zu suizidalen Handlungen kommen könnte. Zudem wird die Einschätzung aus der vorangegangen Untersuchung wiederholt. Randnummer 13 Ein erneuter Abschiebungsversuch am 22.07.2019 scheiterte, da die Antragstellerin nicht in ihrer Wohnung angetroffen wurde. Randnummer 14 Die Antragstellerin hat am 01.11.2019 um Eilrechtsschutz nachgesucht. Randnummer 15 Sie macht geltend, sie sei nicht reisefähig. Dabei bezieht sie sich im Wesentlichen auf die amtsärztlichen Stellungnahmen. Die Antragsgegnerin wisse selbst nicht, welche konkreten Vorkehrungen bei der Ankunft und Übergabe in Serbien erfolgen würden. Als abschiebende Behörde hätte sie zumindest Auskünfte vom LfA einholen müssen. Vom 03.09.2019 bis zum 25.09.2019 sei sie erneut in stationärer Behandlung gewesen, diesmal im ... Klinikum .... Randnummer 16 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 17 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO zu verpflichten, Abschiebemaßnahmen gegen die Antragstellerin, vorläufig bis zur Herstellung der Reisefähigkeit, zu unterlassen. Randnummer 18 Die Antragsgegnerin beantragt, Randnummer 19 den Antrag abzulehnen. Randnummer 20 Sie macht geltend, es liege zwar eine schwerwiegende Krankheit vor, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands sei indes nicht sicher. Die ärztliche Begleitung sei ausreichend. Bei Komplikationen könne die Rückführung ggf. abgebrochen werden. Es sei Aufgabe des LfA, sich im Heimatland der abgeschobenen Personen mit den dortigen Behörden und Institutionen um den Empfang zu kümmern. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird ergänzend Bezug genommen auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, insbesondere auf die dort enthaltenen ärztlichen Unterlagen, sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten. II. Randnummer 22 Der Antrag ist zulässig. Randnummer 23 Er ist insbesondere als Antrag gerichtet auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Randnummer 24 Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 25 Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. § 123 Abs. 1 VwGO setzt daher sowohl ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) als auch einen sicherungsfähigen Anspruch (Anordnungsanspruch) voraus. Die tatsächlichen Voraussetzungen für die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) und das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen, § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO. Maßgeblich sind dabei die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. Randnummer 26 Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen ist ein vorübergehendes Abschiebungshindernis nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in dem für das Verfahren nach § 123 VwGO erforderlichen Maße dargelegt worden, sodass die beantragte Sicherungsanordnung zu erlassen war. Randnummer 27 Die Abschiebung ist nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Ein rechtliches Abschiebungshindernis im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist unter anderem dann gegeben, wenn durch die Beendigung des Aufenthalts eine konkrete Gefahr für Leib oder Leben und damit für die in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verbürgten Grundrechte zu befürchten ist. Hinsichtlich der sogenannten inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen wegen Reiseunfähigkeit, die von den zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG abzugrenzen sind, ist zwischen zwei Fällen zu differenzieren. Eine Reiseunfähigkeit im engeren Sinne liegt dann vor, wenn der Ausländer aus gesundheitlichen Gründen transportunfähig ist, wenn sich also sein Gesundheitszustand durch und während des eigentlichen Vorgangs des Reisens wesentlich verschlechtert oder eine Lebens- oder Gesundheitsgefahr transportbedingt erstmals entsteht. Darüber hinaus kann sich außerhalb des eigentlichen Transportvorgangs eine konkrete Gesundheitsgefahr gerade durch die Abschiebung als solche ergeben, wenn sich dadurch der Gesundheitszustand wesentlich – d.h. nicht nur geringfügig – oder gar lebensbedrohlich verschlechtert (sogenannte Reiseunfähigkeit im weiteren Sinne). Zur Abgrenzung von zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten ist ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem Abschiebungsvorgang erforderlich ( OVG Schleswig, Beschluss vom
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