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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat 2 LA 35/19 Beschluss Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs Art 103 Abs 1 GG,

Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs Orientierungssatz Das rechtliche Gehör gewährleistet im Sinne der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO berührt diesen Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG nicht. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht,

  1. Februar 2018, 10 A 136/17, Urteil Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -
  2. Kammer, Einzelrichter - vom
  3. Februar 2018 wird verworfen. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu gleichen Teilen. Gründe Randnummer 1 Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil er bereits unzulässig ist (1.) und kein Zulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylG dargelegt ist oder vorliegt (2.). Randnummer 2
  4. Es sind innerhalb der Antragsfrist keine Zulassungsgründe dargelegt worden (§ 78 Abs. 4 AsylG). Die Kläger haben zwar innerhalb der Monatsfrist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG einen Antrag auf Zulassung der Berufung beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht gestellt, jedoch innerhalb dieser Frist keine Begründung bei diesem eingereicht. Vielmehr haben sie die Zulassungsbegründung vom
  5. Mai 2018 mit Eingang am selben Tage an das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht gerichtet. Randnummer 3 Nach § 78 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylG ist die Zulassung der Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht zu beantragen. In dem Antrag sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Auf dieses Erfordernis sind die Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auch zutreffend hingewiesen worden. Wird die Frist nicht eingehalten, ist der Antrag auf Zulassung der Berufung unzulässig. Randnummer 4 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zwar haben die Kläger innerhalb der Monatsfrist beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 4 Satz 1 und 2 AsylG beantragt. Die Darlegung der Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylG erfolgte jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung im Urteil des Verwaltungsgerichts innerhalb der Begründungsfrist von einem Monat ausschließlich gegenüber dem Oberverwaltungsgericht. Aus § 78 Abs. 4 Satz 2 und 4 AsylG ergibt sich jedoch, dass neben dem Antrag auch die Begründung des Antrags nur gegenüber dem Verwaltungsgericht dargelegt werden kann (zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit unterschiedlicher Rechtsmittelbegründungsregelungen: BVerfG, Kammerbeschluss vom
  6. März 2003 – 1 BvR 310/03 –, Juris LS 1 und 2 sowie Rn. 7 ff.). Eine Auslegung des § 78 Abs. 4 Satz 2 und 4 AsylG dahingehend, dass auch eine an das Oberverwaltungsgericht gerichtete Begründung des Zulassungsantrags die Frist des § 78 Abs. 4 Satz 1 AsylG wahrt, widerspräche insoweit dem klaren Wortlaut der Norm, wonach der beim Verwaltungsgericht zu stellende Antrag (ggf. in mehreren Schriftsätzen) die geltend gemachten Zulassungsgründe enthalten muss (Bayerischer VGH, Beschluss vom
  7. Oktober 2019 – 5 ZB 19.33539 –, Juris Rn. 2 – 4 m.w.N.). Randnummer 5 Einer Anhörung hinsichtlich der Verwerfung bedurfte es aus den nachfolgenden Gründen weder aufgrund der ausgebliebenen Weiterleitung des an das Oberverwaltungsgericht adressierten Schriftsatzes vom
  8. Mai 2018 an das zuständige Verwaltungsgericht noch bezüglich eines ebenfalls ausgebliebenen zeitnahen Hinweises auf die in Ermangelung einer fristgerechten Darlegung von Zulassungsgründen anzunehmende Verfristung des Berufungszulassungsantrages. Randnummer 6
  9. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wäre auch ungeachtet der Verfristung als unzulässig abzulehnen gewesen. Randnummer 7 Soweit die Kläger als Verfahrensmangel im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 Nr. 3 VwGO die Versagung des rechtlichen Gehörs geltend machen und dazu ausdrücklich einzig rügen, das Verwaltungsgericht sei seiner Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO nicht nachgekommen, indem es nach Auffassung der Kläger maßgebliche Sachverhaltselemente - insbesondere im Hinblick auf ihren Glaubensübertritt zum Christentum und diesbezügliche Teilnahmen an hauskirchlichen Zusammenkünften sowie daran anknüpfende Repressalien der iranischen Regierung - zulasten der Kläger nicht weiter aufgeklärt habe, ist eine solche Rüge regelhaft nicht geeignet, einen Zulassungsgrund in asylrechtlichen Streitigkeiten darzustellen (Senatsbeschluss vom
  10. September 2017 – 2 LA 67/16 –, Juris Rn. 16 , zur Zeugenbefragung bei einem behaupteten Glaubenswechsel; Bayerischer VGH, Beschluss vom
  11. Mai 2019 – 9 ZB 19.31904 –, Juris Rn. 3; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  12. Oktober 2018 – 4 A 3646/18.A –, Juris Rn. 5). Randnummer 8 Ein derart schwerwiegender Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO, der geeignet ist eine Verletzung der Sachverhaltsaufklärungspflicht des Gerichtes ausnahmsweise in eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör umschlagen zu lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  13. Oktober 2019 – 1 B 49.19 –, Juris Rn. 24 ff.; Senatsbeschluss vom
  14. September 2017, a.a.O.), ist mit dem Zulassungsvorbingen indes nicht substantiiert dargelegt (vgl. zum Darlegungsumfang BVerwG, Beschluss vom
  15. August 2019 – 2 B 72.18 –, Juris Rn. 13). Randnummer 9 Das rechtliche Gehör gewährleistet im Sinne der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten. Die Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO berührt diesen Regelungsgehalt des Art. 103 Abs. 1 GG hingegen nicht. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs stellt lediglich sicher, dass das Gericht die Ausführungen der Beteiligten würdigt. Art. 103 Abs. 1 GG gibt den am Prozess Beteiligten indessen keinen Anspruch darauf, dass das Gericht Tatsachen erst beschafft oder von sich aus Beweis erhebt. Aufklärungspflichten, die über die verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen hinausgehen, sich zu dem der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalt zu äußern, sind, auch wenn sie im einfachen Prozessrecht verankert sind, nicht von der Schutzwirkung des Rechts auf Gehör umfasst (Senatsbeschluss vom
  16. September 2017 – a.a.O. –, Juris Rn. 17 m.w.N.). Randnummer 10 Das Zulassungsvorbringen legt auch darüber hinaus keine Verletzung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG iVm § 138 Nr. 3 VwGO) dar. Randnummer 11 Der aus Art. 103 Abs. 1 GG folgende Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, und soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung des Gerichts frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfG, Beschlüsse vom
  17. Januar 1985 – 1 BvR 393/84 –, Juris Rn. 10 und vom
  18. Januar 2011 – 1 BvR 2441/10 –, Juris Rn. 10 f.). Er gewährleistet den Beteiligten zudem, sich vor einer gerichtlichen Entscheidung zum zugrundeliegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern. Der Entscheidung dürfen deshalb nur Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu den sich die Beteiligten äußern konnten (§ 108 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung darf zudem - zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung - nicht auf Gesichtspunkte abstellen, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensablauf nicht zu rechnen brauchte (BVerwG, Beschluss vom
  19. Februar 2010 – 10 B 34.09 –, Juris Rn. 6). Randnummer 12 Gemessen an diesen höchstrichterlichen Grundsätzen war den Klägern das rechtliche Gehör nicht versagt. Das Verwaltungsgericht hat die Kläger zu ihrer Hinwendung zum christlichen Glauben sowie den Hauskirchenbesuchen des Klägers zu 1.) befragt (Niederschrift über die öffentliche Sitzung Seiten 3 bis 7). Aus den Urteilserwägungen (Urteilsabschrift Seiten 9 bis 11) ergibt sich insoweit, dass das Verwaltungsgericht die Verfolgungsgeschichte der Kläger hinsichtlich dieses Themenkomplexes als unglaubhaft erachtet hat. Darüber hinaus gehe der Einzelrichter davon aus, der behauptete Glaubenswechsel sei asyltaktisch motiviert gewesen und habe sich nicht in identitätsprägender Weise manifestiert (Urteilsabschrift Seiten 9 und 10). Den weiteren klägerischen Vortrag der an die Hauskirchenbesuche anknüpfenden Versiegelung der Wohnung der Kläger und des gegen den Kläger zu 1.) verhängten Ausreiseverbotes (Niederschrift über die öffentliche Sitzung Seiten 2 und 5), hat das Verwaltungsgericht ebenfalls ausdrücklich erwogen (Urteilsabschrift Seite 7 f.). Angesichts dieses Verfahrensverlaufs hat das Verwaltungsgericht auch nicht etwa Anforderungen an den Sachvortrag gestellt, mit denen ein gewissenhafter und sachkundiger Prozessbeteiligter nicht rechnen musste. Bezüglich des Glaubensübertrittes entspricht es vielmehr ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  20. August 2015 – 1 B 40.15 –, Juris Leitsatz u. Rn. 9 m.w.N.), dass der Betroffene von sich aus schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für die Konversion zu machen hat und im Rahmen seiner Persönlichkeit und intellektuellen Disposition mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Der Sache nach wenden sich die Kläger vielmehr gegen die gerichtliche Würdigung. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber von vornherein nicht geeignet, eine – vermeintlich – fehlerhafte Feststellung und Bewertung des Sachverhalts einschließlich seiner rechtlichen Würdigung zu beanstanden (Senatsbeschluss vom
  21. September 2017 – 2 LA 67/16 –, Juris Rn. 21 f.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  22. Mai 2017 – 4 A 3646/18.A –, Juris Rn. 15). Randnummer 13 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Randnummer 14 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). Randnummer 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001407941

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