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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 8. Senat L 8 U 24/16 Urteil Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - von außen a

Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis - geistig-seelische Einwirkung - keine Extremsituation - Streitgespräch mit dem Vorgese

tzten - Herzstillstand Orientierungssatz Kollabiert eine Versicherte nach einem sachlich geführten Streitgespräch mit ihrem Vorgesetzten und erleidet anschließend einen Herzstillstand liegt kein Arbeitsunfall mangels Vorliegens eines von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses iS von § 8 Abs 1 S 2 SGB 7 vor. (Rn.36) Verfahrensgang vorgehend SG Schleswig,

  1. November 2015, S 7 U 50/13, Urteil nachgehend BSG,
  2. Mai 2021, B 2 U 15/19 R, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom
  3. November 2015 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Rücknahme eines bestandskräftigen Bescheides und die Anerkennung eines Arbeitsunfalls im Rahmen eines sog. Überprüfungsverfahrens. Randnummer 2 Die im 1987 geborene Klägerin war und ist als Bankkauffrau bei der X-bank tätig. Am
  4. April 2010 kollabierte die Klägerin gegen 16:35 Uhr auf ihrem Schreibtischstuhl sitzend und erlitt einen Herzstillstand. Der herbeigerufene Notarzt reanimierte die Klägerin. Er lieferte sie ins F-E-Krankenhaus (FEK) N ein, wo sie zunächst in stationärer Behandlung blieb. Zur weiteren Diagnostik der Herzrhythmusstörungen verlegte man die Klägerin am
  5. April 2010 in das Universitätsklinikum E in H. Am
  6. April 2010 wurde der Klägerin ein Herzdefibrillator implantiert. Randnummer 3 Die X-bank zeigte den Unfall mit Schreiben vom
  7. August 2011 bei der Beklagten an. Es wird auf die Unfallschilderung der Klägerin (Blatt 1 der Verwaltungsakte) verwiesen. Randnummer 4 In einem Telefonat am
  8. September 2011 antwortete die Klägerin auf die Frage seitens einer Mitarbeiterin der Beklagten nach einer besonderen Belastung am betreffenden Tag, dass eine solche nicht bestanden habe. Es sei – wie immer – zum Monatsende stressiger als sonst, aber keinesfalls außergewöhnlich belastend gewesen. Die Klägerin habe erklärt, einen Bescheid eigentlich nicht zu wollen, aber wegen der Differenzen in der Personalabteilung trotzdem darum gebeten. Randnummer 5 Nach Durchführung entsprechender Ermittlungen zu ihrer Einstandspflicht lehnte die Beklagte es mit Bescheid vom
  9. September 2011 ab, das Ereignis vom
  10. April 2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Zur Begründung führte sie aus, die Klägerin habe bei der üblichen Arbeit einen Herzinfarkt erlitten und auch auf Rückfrage versichert, dass die Tätigkeit nicht außergewöhnlich belastend gewesen sei und an diesem Tag keine außergewöhnlichen Besonderheiten aufgetreten seien. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  11. April 2012 beantragte die Klägerin die Überprüfung des Bescheides vom
  12. September
  13. Sie habe keinen Herzinfarkt, sondern einen Herzstillstand erlitten. Sie sei weiterhin in ärztlicher Behandlung, hätte ein implantiertes ICD-Gerät und leide unter Tachykardien. Sie begehre die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides, da die Beklagte von einem Sachverhalt ausgegangen sei, der sich als unrichtig erwiesen habe. Auch habe es sich keinesfalls um eine normale berufliche Situation am Arbeitsplatz gehandelt. Es habe sich vielmehr um „einen dieser sehr stressigen Montage mit viel Kassengeschäft“ gehandelt. Nach Geschäftsschluss sei eine Kassendifferenz festgestellt worden, die Filialleiterin sei krankheitsbedingt nicht da gewesen und der Zeuge M_ habe die offizielle Stellvertretung übernommen. Sie habe sich mit diesem gestritten, da der Zeuge M_ dem Gebietsleiter die von einem Kollegen verursachte Differenz habe melden wollen. Sie habe den betreffenden Kollegen in Schutz genommen und eine Meldung nicht für notwendig gehalten. Nach der Auseinandersetzung sei sie an ihren Schreibtisch zurückgekehrt und könne sich danach an nichts mehr erinnern. Sie sei dann kollabiert bzw. es sei dann zu dem angegebenen Ereignis gekommen. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
  14. November 2012 lehnte die Beklagte die Rücknahme des bestandskräftigen Bescheides ab. Die angesprochene besondere Stresssituation habe sich in den objektiven Tatsachen nicht gezeigt. Die wiedergegebene Schilderung des Tagesablaufs habe den üblichen und immer wiederkehrenden Arbeitsabläufen in der Bankfiliale an Montagen bzw. zum Monatswechsel entsprochen. Die dargelegte Auseinandersetzung über die Meldung des Kassenfehlers eines Kollegen erschienen im Gesamtbild und unter objektiver Betrachtungsweise nicht als besondere Belastung. Die Klägerin habe tatsächlich nicht die unmittelbare Verantwortung für den Kassenfehler und auch nicht die Verantwortung für dessen Meldung getragen. Die Beklagte bezog sich auf die Ausführungen der Klägerin im Telefonat vom
  15. September
  16. Ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis sei nicht zu begründen. Selbst bei Annahme der wiederkehrenden Stresssituation als Unfallereignis, sei dieses nicht rechtlich wesentlich durch die versicherte Tätigkeit verursacht worden. Aus dem Befundbericht des FEK N vom
  17. April 2010 habe sich ergeben, dass die Klägerin bereits sieben Jahre vor dem plötzlichen Herztod in Stresssituationen anfallsartig unter Herzrasen gelitten habe. Nur, weil bis zu diesem Zeitpunkt eine Herzerkrankung nicht festgestellt worden sei und der plötzliche Herztod im rein zeitlichen Zusammenhang mit der Stresseinwirkung gestanden habe, sei der Rückschluss unzulässig, dass das Unfallereignis die rechtlich wesentliche Ursache für den Herztod gewesen sei. Der Verwaltungsakt könne so nicht zurückgenommen werden. Randnummer 8 Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom
  18. November 2012 Widerspruch ein. Beim Erlass des Bescheids vom
  19. September 2011 sei von einem falschen Sachverhalt ausgegangen worden. Sie habe keinen Herzinfarkt erlitten. Vielmehr habe es sich um einen plötzlichen Herztod gehandelt. Randnummer 9 Die Beklagte holte sodann eine Stellungnahme des Zeugen M_ vom
  20. April 2013 ein, auf deren Inhalt (Bl. 52 der Verwaltungsakte) verwiesen wird. Randnummer 10 Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom
  21. Mai 2013 zurück. Auch nach Befragung des Zeugen M_ im Widerspruchsverfahren gehe sie davon aus, dass die Sachverhaltsschilderung der Klägerin keine neuen Erkenntnisse ergeben habe. Der Zeuge habe nicht bestätigt, dass es sich um einen besonderen Tag mit besonderen und außergewöhnlichen Vorkommnissen, Situationen oder Belastungen gehandelt habe. Es sei vielmehr ein Montag mit den üblichen Arbeitsabläufen gewesen. Es habe sich zwar um ein Gespräch mit klaren unterschiedlichen Ansichten gehandelt, einen Streit habe es hierüber jedoch nicht gegeben. Hieran ändere sich auch nichts dadurch, dass die Klägerin keinen Herzinfarkt, sondern einen plötzlichen Herztod erlitten habe. Randnummer 11 Dagegen hat die Klägerin am
  22. Juni 2013 vor dem Sozialgericht Schleswig Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie habe das Gespräch als einen Streit und zwar auch einen heftigen, der die üblichen Grenzen überschritten habe, erlebt. Nach dem Besuch einer Reha-Maßnahme im Juni 2010 habe sie ihren alten Arbeitsplatz besucht. In einem „Vier-Augen-Gespräch“ sei sie vom Filialleiter gefragt worden, ob die Erkrankung im direkten Zusammenhang mit der Auseinandersetzung gestanden habe. Zur näheren Sachverhaltsschilderung seitens der Klägerin wird auf Blatt 35-37 der Gerichtsakte verwiesen. Es sei ein bestimmtes Verfahren vorgeschrieben, um festzustellen, ob es sich um eine echte Differenz oder einen Bearbeitungsfehler handele. Erst wenn dieses filialinterne Kontrollverfahren dazu führe, dass tatsächlich eine Kassendifferenz vorhanden sei, komme es (je nach Höhe dieser Differenz) zu einem bestimmten Meldeverfahren bei der „nächst höheren Stelle“, die entweder sofort telefonisch oder im Nachhinein schriftlich vorzunehmen sei. Im Unterschied zu früheren Kassendifferenzen habe es sich am fraglichen Tag so verhalten, dass einerseits das filialinterne Kontrollverfahren nicht eingehalten worden sei und andererseits die entsprechende Meldung sofort habe erfolgen sollen. Dies habe einen zweifachen Verstoß gegen die Bearbeitungsvorschriften dargestellt, gegen den sie sich im Streitgespräch mit ihrem Vorgesetzten verwahrt habe. Sie sei auch persönlich und arbeitsrechtlich von der Kassendifferenz betroffen gewesen, da eine Teamhaftung bestanden und eine Abmahnung gedroht habe. Bei ihr bestehe auch keine koronare Herzerkrankung, die beispielsweise für einen Herzinfarkt verantwortlich gewesen sein könnte. Randnummer 12 Die Klägerin hat wörtlich beantragt: Randnummer 13
  23. Der Bescheid der Beklagten vom
  24. November 2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
  25. Mai 2013 wird aufgehoben. Randnummer 14
  26. Der Bescheid der Beklagten vom
  27. September 2011 wird zurückgenommen. Randnummer 15
  28. Die Beklagte wird verpflichtet, das Ereignis vom
  29. April 2010 als Arbeitsunfall anzuerkennen. Randnummer 16 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 17 die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Sie hat sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids bezogen. Zu berücksichtigen sei, dass erst, nachdem der Bescheid bestandskräftig geworden sei, im zweiten Verwaltungsverfahren das Gespräch mit dem Vorgesetzten seitens der Klägerin erwähnt worden sei. Randnummer 19 Das Sozialgericht hat am
  30. Februar 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt und den Rechtsstreit vertagt. Es wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 27 f. der Gerichtsakte) verwiesen. Randnummer 20 Es hat im Termin zur mündlichen Verhandlung und Beweisaufnahme vom
  31. November 2015 Beweis erhoben durch Anhörung des Zeugen M_. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 96-101 der Gerichtsakte) verwiesen. Randnummer 21 Mit Urteil vom
  32. November 2015 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Bei Erlass des Bescheides vom
  33. September 2011 habe die Beklagte das Recht richtig angewandt und sei auch von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich als richtig erwiesen habe. Die Klägerin habe keinen Arbeitsunfall erlitten. Der Nachweis eines Unfallereignisses im Sinne eines zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignisses sei nicht erbracht. Es habe an einem von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis gefehlt. Beim Gespräch mit dem ehemaligen Vorgesetzten der Klägerin, dem Zeugen M, habe es sich nicht um ein solches von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis gehandelt. Auch wenn die Klägerin und der Zeuge M unterschiedlicher Meinung über die Vorgehensweise hinsichtlich der festgestellten Kassendifferenz gewesen seien, stelle diese Meinungsverschiedenheit ein eher alltägliches Ereignis im Berufsleben dar. Die Klägerin selbst habe das Geschehen als ein Ereignis beschrieben, das sich an „einem dieser Montage mit viel Kassengeschäft“ ereignet habe. Randnummer 22 Die Klägerin hat gegen das ihr am
  34. März 2016 zugestellte Urteil am
  35. April 2016 Berufung eingelegt, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Ein alltägliches Ereignis schließe einen Arbeitsunfall nicht aus. Es sei auch nicht entscheidend, ob Meinungsverschiedenheiten zum Berufsalltag gehörten. Entscheidend sei, was in ihrer persönlichen Situation geschehen sei. Nach Aussage des Zeugen M sei das Gespräch unschön und unharmonisch gewesen und habe frostig geendet. Sie und er seien in einer unschönen Atmosphäre auseinandergegangen. Überdies habe sie auch keinen Herzinfarkt erlitten. Insoweit sei die Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Sie sei ebenfalls von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil sie unterstellt habe, dass der Gesundheitsschaden anlässlich einer normalen beruflichen Belastung aufgetreten sei und es an einem äußeren Ereignis fehle. Für die Abgrenzung zwischen der äußeren Einwirkung und der inneren Ursache sei es von Bedeutung, ob eine körpereigene Reaktion auf in ihm stattfindende Vorgänge vorliege oder ob die Reaktion durch etwas von außen Kommendes, sei es sichtbar oder spürbar oder nicht, angeregt werde. Eine irgendwie physikalisch zu bestimmende Einwirkung in Form von mechanischen Vorgängen, akustischen Erscheinungen, Einatmen von Stäuben, Gasen oder Dämpfen bedürfe es dabei nicht. Auch Beleidigungen und Beschimpfungen, die einen seelischen Schock und als dessen Folge einen Gesundheitsschaden verursachen würden, seien äußere Einwirkungen. Es komme nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom
  36. März 1997 – 2 R U 23/96, juris) nicht auf ein bestimmtes schweres Ausmaß der Stresseinwirkung von außen – im Sinne einer objektiven Belastung – an, sondern auf die individuelle subjektive Reaktion auf die äußere Belastung, die das entscheidende Moment des Unfallereignisses darstelle. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Sachkenntnis das Sozialgericht in der Lage gewesen sei, die Entstehungsursachen des gesundheitlichen Schadens bei ihr zu erkennen und deren Wesentlichkeit zu beurteilen. Es werde angeregt, ein medizinisches Gutachten einzuholen. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, Randnummer 24 das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom
  37. November 2015 und den Bescheid der Beklagten vom
  38. November 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  39. Mai 2013 sowie den Bescheid vom
  40. September 2011 aufzuheben und festzustellen, dass es sich beim Ereignis vom
  41. April 2010 um einen Arbeitsunfall handelt. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 27 Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Die von der Klägerin herangezogene Entscheidung des BSG habe einen anderen Sachverhalt betroffen. Es sei um die Zeugenvernehmung vor Gericht gegangen, bei der der Zeuge das erste Mal in seinem Leben in einem Gericht gewesen, von den Verteidigern massiv attackiert und ins Kreuzverhör genommen worden sei und der Ausgang des Verfahrens erhebliche finanzielle Konsequenzen für seine Firma und damit für ihn persönlich und seine Familie gehabt hätte. Bei dem Gespräch zwischen dem Zeugen M und der Klägerin habe es sich um ein sachliches, unter Austausch unterschiedlicher Positionen gehandelt. Es sei nicht laut geworden. Beleidigungen oder Beschimpfungen seien nicht ausgetauscht worden. Der Klägerin seien keine persönlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen angedroht worden. Es habe weder eine Teamhaftung noch eine Abmahnung oder gar eine Kündigung im Raum gestanden. Es sei nicht um existenzielle Fragen gegangen. Randnummer 28 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. Diese sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Randnummer 30 Der Bescheid der Beklagten vom
  42. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  43. Mai 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Feststellung, dass es sich beim Ereignis vom
  44. April 2010 um einen Arbeitsunfall handelt. Randnummer 31 Den Gegenstand des Berufungsverfahrens bilden der Bescheid vom
  45. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  46. Mai 2013 der Beklagten, mit dem sie den bereits bestandskräftigen Bescheid vom
  47. September 2011 überprüft und die Anerkennung des Ereignisses vom
  48. April 2010 als Arbeitsunfall abgelehnt hat. Randnummer 32 Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch (SGB X) ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Randnummer 33 Der Bescheid vom
  49. September 2011 ist rechtmäßig, weil es sich bei dem Ereignis vom
  50. April 2010 nicht um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Randnummer 34 Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass der Verletzte durch eine Verrichtung vor dem fraglichen Unfallereignis den gesetzlichen Tatbestand einer versicherten Tätigkeit erfüllt hat und deshalb „Versicherter“ ist. Die Verrichtung muss ein zeitlich begrenztes, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis und dadurch einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht haben (Unfallkausalität und haftungsbegründende Kausalität; vgl. BSG vom
  51. Mai 2012 – B 2 U 16/11 R, vom
  52. Juli 2012 – B 2 U 9/11 R, vom
  53. November 2012 – B 2 U 19/11 R, vom
  54. Juni 2013 – B 2 U 10/12 R, jeweils juris, vom
  55. Juli 2013 – B 2 U 12/12 R, juris Rn. 14). Randnummer 35 Nach ständiger Rechtsprechung müssen im Unfallversicherungsrecht die anspruchsbegründenden Tatsachen, also die versicherte Tätigkeit, die schädigende Einwirkung (Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit) und die als Unfallfolge geltend gemachte Gesundheitsstörung erwiesen sein, d.h. bei vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens muss der volle Beweis für das Vorliegen der genannten Tatsachen als erbracht angesehen werden können (vgl. bereits u. a. BSG, Urteil v.
  56. April 1985 – 2 RU 43/84 – SozR 2200 § 555a Nr. 1). Randnummer 36 Gemessen an diesen Voraussetzungen ist bereits das Vorliegen eines von außen auf den Körper der Klägerin einwirkenden Ereignisses sei vor dem Hintergrund ihrer Unfallschilderung abzulehnen. Randnummer 37 Das Merkmal „von außen“ drückt aus, dass ein aus innerer Ursache, aus dem Menschen selbst kommendes Ereignis nicht als Unfall anzusehen ist (z. B. BSG, Urteil vom
  57. März 1997 – 2 RU 23/96 –, juris Rn. 30). Auch eine geistig-seelische Einwirkung kann genügen (vgl. Urteile des BSG vom
  58. Dezember 1962 – 2 RU 189/59 –, SozR Nr. 61 zu § 542 RVO; vom
  59. Februar 1999 – B 2 U 6/98 R –, VersR 2000, 789). Hierzu werden in der Rechtsprechung und Literatur als Fallkonstellationen u. a. Geiselnahmen, Amokläufe, Erleben einer Todesgefahr, versehentliche Tötung eines Kollegen, demütigende Versagenssituationen eines Schülers vor der Klasse, ernsthafter Streit mit Vorgesetzten oder extrem belastendes Personalgespräch, Stresseinwirkung im Rahmen einer Zeugenvernehmung oder Miterleben eines schweren oder tödlichen Unglücksfalls bei der beruflichen Tätigkeit aufgeführt (vgl. BSG, Urteil vom
  60. März 1997 – 2 RU 23/06 –, juris; Benz, NZS 2002, 8,

(10)). Randnummer 38 Eine solche „Extremsituation“ war im vorliegenden Fall nicht gegeben. Reaktionen auf psychische Einwirkungen sind vielmehr sehr unterschiedlich und daher ganz überwiegend etwas Persönlichkeitseigenes (wenn man von denkbaren Extremfällen s. o., etwa das Versetzen in Todesangst, absieht). Verbale Differenzen und (gewaltfreies) Verhalten von Menschen, über das man sich in hohem Grade aufregen kann, sind nicht nur in einer Bank, sondern überall anzutreffen, in jedem Beruf, im Straßenverkehr und im privaten Bereich. Wie stark die Reaktion auf Herausforderungen ist, hängt von dem (berufsunabhängigen) Temperament des jeweiligen Betroffenen ab (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. November 1985 – L 3 U 119/83 –, Breithaupt 1986, 481
(483); BSG, Beschluss vom
  1. April 1987 – 2 BU 4/86 –, juris). Randnummer 39 Im glaubhaften vorliegenden Fall sind zwischen der Klägerin und dem Zeugen M nach dessen Aussage unterschiedliche Standpunkte ausgetauscht worden, die sachlich und in einem angemessenen Ton vorgetragen worden sind. Dabei hat die Klägerin sichtlich psychisch erregt reagiert. Das Gespräch endete nach Aussage des Zeugen unschön, unharmonisch sowie frostig. Er bezeichnete solche Gespräche als Regelmäßigkeit im Vertriebsbereich. Sie seien eigentlich Alltagsgeschäft. Eine persönliche Haftung seitens der Klägerin habe nicht zur Debatte gestanden. Es sei nur um Konsequenzen für den Kollegen gegangen. Bedeutend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der plötzliche Herztod gerade als ein „kardialer Tod aus vollem Wohlbefinden“ definiert wird. Besondere Dispositionen, die den akuten Herztod unmittelbar verursachen, sind nicht bekannt. In einer Untersuchung bei 955 akuten Todesfällen waren nur in 1,7 Prozent der Fälle besondere psychische Belastungen vorausgegangen (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit,
  2. Aufl 2017, S. 852 f.). Randnummer 40 Die Berücksichtigung der von der Klägerin in Bezug genommenen Rechtsprechung führt zu keinem anderen Ergebnis. Die Sachverhalte waren sämtlich anders gelagert. In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG, Urteil vom
  3. April 1970 – II C 49.68 –, juris) war der Betroffene in eine Bahnhofsgaststätte gerufen worden, um die Auseinandersetzung zwischen angetrunkenen Gästen zu schlichten. Er war von den Angetrunkenen beschimpft worden und es kam zu einem heftigen Streitgespräch. In seiner Entscheidung vom
  4. März 1997 – 2 RU 23/96 –, juris, stellt das BSG ebenfalls auf ein außergewöhnliches Ereignis ab. Hier war der Betroffene während einer – für ihn erstmaligen – Gerichtsverhandlung heftig attackiert worden. Auch der Sachverhalt, der der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom
  5. März 2011 – L 3 U 319/08 –, juris) zugrunde lag, unterscheidet sich deutlich von dem im vorliegenden Fall. Dort war es im Zusammenhang mit der mündlichen Nachricht von einem Personenunfall, dem Anblick des sterbenden blutüberströmten Unfallopfers, dem Chaos auf dem Bahnsteig mit die Betroffene verbal und physisch bedrängenden, bedrohenden und beschimpfenden Fahrgästen zu einer geistig-seelischen Einwirkung gekommen. Auch hier stellte das LSG auf einen außergewöhnlichen Geschehensablauf ab. Ebenso ging es in der Entscheidung des LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  6. Mai 2008 – L 2 U 134/06 –, juris, um eine außergewöhnliche körperliche Belastung durch eine betriebsbezogene Stresssituation nach einer 5,5 Stunden Fahrradtour. Randnummer 41 Unerheblich ist auch, dass die Beklagte in ihrem Bescheid vom
  7. September 2011 von einem Herzinfarkt statt von einem plötzlichen Herztod ausgegangen ist. Diesbezüglich fehlt es am Kausalzusammenhang in dem Sinn, dass die Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall nicht erfolgt ist und dementsprechend Sozialleistungen „deshalb“ nicht erbracht worden sind (zu dieser Voraussetzung: Schütze, in: von Wulffen/Schütze, SGB X,
  8. Aufl. 2014, Rn. 16 ff.). Randnummer 42 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 43 Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 1 SGG gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG durch den Senat zuzulassen, liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001408255

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