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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat 2 MB 20/19 Beschluss Datumsvermerk auf dem Umschlag; Unwirksamkeit der Zustellung § 18

Datumsvermerk auf dem Umschlag; Unwirksamkeit der Zustellung Leitsatz § 180 Satz 3 ZPO stellt keine zwingende Zustellungsvorschrift dar, deren Nichteinhaltung zur Unwirksamkeit der Zustellung führt. (Rn.5) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht

  1. Kammer,
  2. November 2019, 2 B 44/19, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -
  3. Kammer - vom
  4. November 2019 wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf € 1780,61 festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zu verwerfen, da sie unzulässig ist. Randnummer 2 Sie genügt nicht den Erfordernissen des Vertretungszwangs. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten vor dem Oberverwaltungsgericht - außer in Prozesskostenhilfeverfahren - durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde (§ 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Gemäß § 67 Abs. 4 Satz 3 und 7 VwGO sind als Bevollmächtigte nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen zugelassen, zu denen die Antragstellerin nicht zählt. Randnummer 3 Auf das Vertretungserfordernis ist die Antragstellerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Auf den hierzu ergangenen gerichtlichen Hinweis mit Verfügung vom
  5. Dezember 2019 hat die Antragstellerin nicht reagiert, sodass davon ausgegangen werden muss, dass auch ihr Prozessbevollmächtigter nicht zu diesem Personenkreis zählt. Randnummer 4 Zudem ist die Beschwerde – ungeachtet einer nicht nachgewiesenen Postulationsfähigkeit des Prozessbevollmächtigten – auch unzulässig, da die Frist zur Einlegung der Beschwerde abgelaufen war (1.) und die Beschwerdeschrift nicht dem Schriftformerfordernis gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügt (2.). Hierauf war die Antragstellerin angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht gesondert hinzuweisen. Randnummer 5
  6. Angesichts der Beschlusszustellung am
  7. November 2019 (vgl. Postzustellurkunde, Gerichtsakte Bl. 24) war die Beschwerde bei ihrer Einlegung am
  8. November 2019 bereits verfristet (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die mit der Beschwerde geltend gemachte tatsächliche Kenntnisnahme des Beschlusses am
  9. November 2019 ist insoweit unbeachtlich (vgl. § 56 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 166, 168 Abs. 1, § 176, 180 Satz 2 ZPO). Soweit die Antragstellerin – unsubstantiiert – vorträgt, der Umschlag habe das Datum der Zustellung nicht aufgewiesen, lässt dies weder den Beweiswert der Postzustellurkunde entfallen noch steht es der Wirksamkeit der Zustellung entgegen. Vielmehr wird bereits durch sie – als öffentliche Urkunde – gemäß § 418 Abs. 1 ZPO der Vollbeweis der Einlegung des Schriftstückes zu dem angegebenen Zeitpunkt erbracht (BVerwG, Beschlüsse vom
  10. Mai 1986 – 4 CB 8.86 –, Juris Rn. 3 und vom
  11. März 2002 – 2 WDB 15.01 –, Juris Rn. 6). Durch den Vermerk auf dem Umschlag, in dem sich der Beschluss des Verwaltungsgerichts befand, wird dem Empfänger der Sendung lediglich nachrichtlich das Zustelldatum zur Kenntnis gebracht (vgl. § 180 Satz 3 ZPO; Bayerischer VGH, Beschluss vom
  12. Januar 2011 – 4 ZB 10.3088 –, Juris Rn. 8; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
  13. Februar 2016 – 6 S 1870/15 –, Juris LS 1 und Rn. 4 m.w.N.; a.A. BFH, Beschluss vom
  14. Mai 2014 – GrS 2/13 –, Juris LS und Rn. 74; offengelassen: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
  15. August 2012 – 2 M 58/12 –, Juris Rn. 12 ff.). Randnummer 6
  16. Zuletzt genügt die Beschwerde auch nicht dem Schriftformerfordernis (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Wird ein bestimmender Schriftsatz nicht auf elektronischem Wege, sondern herkömmlicherweise - wie hier - mittels Telefax übermittelt, müssen die übermittelte Telekopie und/oder der per Post aufgegebene Originalschriftsatz die Unterschrift der den Schriftsatz verantwortenden Person tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  17. Februar 2003 – 1 B 31.03 –, Juris Rn. 1; ebenso BFH, Beschluss vom
  18. Juli 2002 – VII B 6/02 –, Juris Rn. 8 ff.; wohl abweichend, aber im Ergebnis offengelassen: BFH, Urteil vom
  19. Juni 2010 – VIII R 38/08 –, Juris Rn. 33). Randnummer 7 Diesen Anforderungen entspricht die mit (eingescannter) Faksimile-Unterschrift versehene – ausschließlich per Telefax übermittelte – Beschwerdeschrift (wie auch bereits die Antragsschrift vom
  20. September 2019 sowie die mit Schriftsatz vom
  21. Dezember 2019 erklärte Rücknahme der Beschwerde) nicht. Eine solche Unterschrift ist keine eigenhändige Unterschrift der Person, die den Schriftsatz verantwortet i.S.d. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Es liegt auch kein Ausnahmefall des Computerfaxes vor, bei welchem ein körperliches Schriftstück – mit der Folge, dass eine eingescannte Unterschrift ausreichend wäre (vgl. Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluss vom
  22. April 2000 – GmS-OGB 1/98 –, Juris Rn. 15 ff; BVerwG, Urteil vom
  23. Dezember 2016 – 6 C 12.15 –, Juris Rn. 22) – nicht existiert. Dasselbe gilt für die nur mit einer Faksimile-Unterschrift versehene Rücknahmeerklärung vom
  24. Dezember 2019, die daher unbeachtlich ist. Randnummer 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 9 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG; Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs (ein Viertel der Summe der in den Bescheiden bezifferten Geldleistungen; hier € 7.122,44 / 4 = € 1780,61). Randnummer 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001409466

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