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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 2. Senat 2 LA 203/17 Beschluss Verfahrensmangel aufgrund Sachverhaltswürdigung; Eigenschaft von

Verfahrensmangel aufgrund Sachverhaltswürdigung; Eigenschaft von Räumen als Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften; Aufgabe einer Wohnung; (kein) geringerer Verschuldensmaßstab bei Wiedereinsetzung aufgrund Fürsorgepflicht des Dienstherrn Orientierungssatz

  1. Ein Verfahrensmangel aufgrund Sachverhaltswürdigung liegt vor, wenn die Würdigung des Verwaltungsgerichts objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt. (Rn.6)
  2. Zwar dürfte eine Abwesenheit von sechs Monaten grundsätzlich geeignet sein, die Wohnung nicht mehr als solche anzusehen, weil nicht mehr mit einer zeitnahen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Dies gilt aber nicht, wenn zur Wohnung eine fortdauernde persönliche Beziehung aufrecht erhalten wurde, etwa weil in ihr weiterhin die Ehefrau lebte. (Rn.11)
  3. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist nicht geeignet im Rahmen der Feststellung von Wiedereinsetzungsgründen einen anderen Verschuldensmaßstab für eine Fristversäumnis zu begründen. (Rn.18) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht
  4. Kammer,
  5. August 2017, 12 A 308/15, Urteil Tenor Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts -
  6. Kammer, Berichterstatter - vom
  7. August 2017 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.371,64 Euro festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der zulässige (vgl. Senatsbeschluss vom
  8. November 2018 – 2 LA 59/16 -, Juris) Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, ist nicht begründet. Das Vorbringen des Klägers, das den Prüfungsumfang für das Oberverwaltungsgericht bestimmt (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), rechtfertigt die Zulassung der Berufung nicht. Randnummer 2 In dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die seitens des Klägers begehrte Verpflichtung der Beklagten zum Wideraufgreifen des Verfahrens hinsichtlich mit (bestandskräftigen) Bescheiden vom
  9. August 2012 sowie
  10. Juli 2013 abgelehnter Beihilfe bezüglich zahnärztlicher Leistungen zugunsten seiner Ehefrau abgelehnt, da die Klage in Ermangelung zu gewährender Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund eingetretener Bestandskraft des Widerspruchsbescheides bereits unzulässig sei. Randnummer 3 Die Zulassung der Berufung kommt nicht gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmängel) in Betracht. Zwar beruft sich der Kläger auf „verschiedene Verfahrensmängel“, legt jedoch keinen dar. Randnummer 4 Ein Verfahrensmangel setzt voraus, dass durch unrichtige Anwendung oder Nichtanwendung einer prozessualen Vorschrift das Gerichtsverfahren fehlerhaft geworden ist (vgl. Senatsbeschluss vom
  11. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, Juris Rn. 5; zu § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO: BVerwG, Beschluss vom
  12. November 1995 – 9 B 710.94 –, Juris Rn. 5). Als Verfahrensmangel rügt der Kläger der Sache nach die Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Randnummer 5 Die Sachverhaltswürdigung gehört grundsätzlich zur Anwendung des sachlichen Rechts (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  13. Juli 2018 – 6 B 75.17 –, Juris Rn. 9). Ein verfahrensrechtlich beachtlicher Mangel liegt nur vor, wenn das Tatgericht den weiten, ihm durch § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingeräumten Wertungsrahmen verlässt, z.B. die Sachverhalts- und Beweiswürdigung objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  14. Juli 2018 – 6 B 75.17 –, Juris Rn. 10). Auch das Vorbringen, das Gericht habe den Sachverhalt "aktenwidrig" festgestellt, kann einen Verfahrensmangel aufzeigen, wenn zwischen den tatsächlichen Annahmen der angegriffenen Entscheidung und dem unumstrittenen Akteninhalt ein offensichtlicher, keiner weiteren Beweiserhebung bedürftiger "zweifelsfreier" Widerspruch besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  15. Juli 2018 – 6 B 75.17 –, Juris Rn. 10). Ein verfahrensrechtlich beachtlicher Mangel liegt aber nicht darin, dass das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näherliegt als der vom Gericht gezogene (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  16. Juli 2018 – 6 B 75.17 –, Juris Rn. 9). Randnummer 6 An diesen Grundsätzen gemessen, hat der Kläger keinen Verfahrensmangel bei der Sachverhaltswürdigung aufgezeigt. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die Beklagte den mit dem Widerspruch gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt habe, da der Kläger weder fristgemäß Wiedereinsetzungsgründe vorgetragen habe noch Wiedereinsetzungsgründe für den Beklagten offensichtlich gewesen seien. Das Vorbringen des Klägers erschöpft sich darin, Umstände aufzählen, die aus seiner Sicht den Schluss nahelegen, dass dem Beklagten die Hinderungsgründe bekannt gewesen seien. Dass die Würdigung des Verwaltungsgerichts objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt, wird damit nicht aufgezeigt. Randnummer 7 Soweit der Kläger – der Sache nach – auch die Verletzung rechtlichen Gehörs rügt, da das Urteil jegliche Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Kläger Beamter ist, der in der Erfüllung seiner Pflicht für die Beklagte im Auslandseinsatz ist, vermissen lasse, verfängt dies ebenfalls nicht. Zwar mag dieses Argument nicht unmittelbar Eingang in die schriftlich fixierten Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts gefunden haben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs das Gericht lediglich, die Ausführungen der Prozessbeteiligten nicht nur zur Kenntnis zu nehmen, sondern auch in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist dabei davon auszugehen, dass die Gerichte von ihnen entgegengenommenes Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Sie sind dabei jedoch nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
  17. Mai 1992 – 1 BvR 986/91 –, Juris Rn. 39; Beschluss vom
  18. Februar 1978 – 1 BvR 426/77 – Juris Rn. 16). Ein Verfahrensablauf, der impliziert, dass das Verwaltungsgericht Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen hat bzw. nicht erwogen hat, ist mit dem Zulassungsvorbringen nicht dargelegt. Randnummer 8 Der von dem Kläger weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt ebenfalls nicht vor. Randnummer 9 Für das Vorliegen ernstlicher Zweifel ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats erforderlich, dass ein Erfolg des Rechtsmittels, dessen Zulassung begehrt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie dessen Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom
  19. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, Juris Rn. 21). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen jedoch nur, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden. Schlüssige Gegenargumente liegen vor, wenn der Antragsteller substantiiert rechtliche oder tatsächliche Umstände aufzeigt, aus denen sich die gesicherte Möglichkeit ergibt, dass die erstinstanzliche Entscheidung unrichtig ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
  20. Dezember 2010 – 1 BvR 2011/10 –, Juris Rn. 19). Ernstliche Zweifel in diesem Sinne wirft das Zulassungsvorbringen nicht auf. Randnummer 10 Wollte man das Zulassungsvorbringen des Klägers dahin verstehen, dass der Beklagten eine Zustellung an die Inlandsadresse des Klägers bereits grundsätzlich aufgrund seines Aufenthaltsortes im Ausland verwehrt war, ist festzustellen, dass der Kläger diese Wohnung während seines Auslandsaufenthaltes nicht aufgegeben hatte. Für den Begriff der „Wohnung" im zustellrechtlichen Sinne der §§ 180 ff. ZPO kommt es dabei weder auf den melderechtlichen noch den Wohnsitz im Sinne von § 7 Abs. 1 BGB an. Entscheidend ist vielmehr das tatsächliche Wohnen, d.h. ob der Zustellungsempfänger hauptsächlich in den Räumen lebt und insbesondere, ob er dort schläft (vgl. BGH, Urteil vom
  21. November 1977 – II ZR 1/76 –, Juris Rn. 11; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung,
  22. Auflage 2018, § 178, Rn. 4). Dabei lässt nicht jede vorübergehende Abwesenheit, selbst wenn sie länger dauert, die Eigenschaft der Räume als einer Wohnung im Sinne der Zustellungsvorschriften entfallen. Diese Eigenschaft geht erst verloren, wenn sich während der Abwesenheit des Zustellungsempfängers auch der räumliche Mittelpunkt seines Lebens an den neuen Aufenthaltsort verlagert. Ob dies der Fall ist, lässt sich nur nach den Umständen des Einzelfalles beurteilen, wobei auch Sinn und Zweck der Zustellungsvorschriften zu beachten sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom
  23. Oktober 2009 – 1 BvR 2333/09 –, Juris Rn. 16). Geeignete Gesichtspunkte können die Dauer der Abwesenheit, der Kontakt zu den in der Wohnung Verbliebenen sowie die Absicht und die Möglichkeit der Rückkehr sein (vgl. BGH, Urteil vom
  24. November 1977 – a.a.O. –, Juris Rn. 12). Randnummer 11 Zwar dürfte eine Abwesenheit von sechs Monaten grundsätzlich geeignet sein, die Wohnung nicht mehr als solche anzusehen, weil nicht mehr mit einer zeitnahen Kenntnisnahme zu rechnen ist. Vorliegend war jedoch weiterhin - wie auch das Verwaltungsgericht zutreffend annimmt - von einem dortigen räumlichen Lebensmittelpunkt des Klägers auszugehen, zumal durch seine weiterhin in der Wohnung lebende Ehefrau eine fortdauernde persönliche Beziehung zu der Wohnung aufrechterhalten wurde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  25. März 2018 – OVG 1 S 10.18 –, Juris Rn 4 f.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  26. Juni 2011 – 14 B 515/11 –, Juris Rn. 5). Randnummer 12 Weiter zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass dem Kläger auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO hinsichtlich der versäumten Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu gewähren war (vgl. zur Entscheidungszuständigkeit des Gerichts für die Gewährung der Wiedereinsetzung in die versäumte Widerspruchsfrist: BVerwG, Urteil vom
  27. September 1988 – 6 C 1.88 –, Juris Rn. 15). Randnummer 13 Die Anforderungen an den Antrag auf Wiedereinsetzung ergeben sich aus § 70 Abs. 2 iVm § 60 Absätze 1 bis 4 VwGO. Nach § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. Soweit die Tatsachen, welche der Begründung des Wiedereinsetzungsantrages dienen sollen, nicht offenkundig sind, sind sie gemäß § 60 Abs. 2 Satz 1 VwGO binnen der Zweiwochenfrist vorzubringen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  28. Oktober 1975 – 6 C 170.73 –, Juris Rn. 14 unter Verweis auf seinen Beschluss vom
  29. Juli 1975 – 6 C 18.75 –). Randnummer 14 In Ermangelung einer fristgerechten Begründung des Wiedereinsetzungsantrages, ist auch die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Wiedereinsetzung von Amtswegen komme wegen fehlender offenkundiger Tatsachen für diese nicht in Betracht, durch das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Zweifel gezogen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der vom Kläger zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Kammerbeschluss vom
  30. Oktober 2012 – 2 BvR 2776/10 –). Mit dem bloßen Verweis darauf, dass danach die Anforderungen an die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht überspannt werden dürfen, wird bereits nicht dargelegt, inwiefern das Verwaltungsgericht hier die Anforderungen überspannt hat. Randnummer 15 Dessen ungeachtet ist das Verwaltungsgericht vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass von einer verschuldeten Fristversäumnis durch den Kläger auszugehen ist. Regelmäßig unverschuldet ist eine Fristversäumnis etwa bei einem Fristbeginn oder -ablauf während einer überschaubaren (bpsw. urlaubsbedingten) Abwesenheit (stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom
  31. Juli 1974 – 2 BvR 32/74 –, Juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom
  32. Juni 1989 – 6 C 49/87 –, Juris Rn. 12). Bei voraussehbar längerer Abwesenheit (regelmäßig über sechs Wochen) müssen jedoch Vorkehrungen dafür getroffen werden, dass eine in dieser Zeit in Gang gesetzte Frist nicht versäumt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
  33. März 1987 – 6 C 53/84 –, Juris Rn. 17 m.w.N.). Randnummer 16 Diesen Grundsätzen werden die verwaltungsgerichtlichen Erwägungen zur verschuldeten Fristversäumnis durch den Kläger gerecht. Offenbleiben kann, ob – wie das Verwaltungsgericht annimmt – der Kläger bereits aufgrund seines telefonischen Kontaktes mit dem zuständigen Sachbearbeiter der Beklagten bezüglich seines Antrages auf Wiederaufgreifen mit einer zeitnahen Bescheidung habe rechnen müssen und schon vor diesem Hintergrund seinerseits besondere Vorkehrungen wegen der möglichen Zustellung des Bescheides hätten getroffen werden müssen (so noch BVerwG, Urteil vom
  34. April 1975 – VI C 231.73 –, NJW 1975, 1574 <1575>; wohl überholt durch BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
  35. Oktober 2012 – 2 BvR 2776/10 –, Juris Rn. 17). Sie waren jedoch zumindest aufgrund seiner – unstreitig – voraussehbar längeren Abwesenheit zu treffen (so auch weiterhin BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom
  36. Oktober 2012 – 2 BvR 2776/10 –, Juris Rn. 17). Randnummer 17 Soweit der Kläger weiter vorträgt, die unterbliebene Weiterleitung des Bescheides aufgrund des psychischen Zusammenbruches seiner Frau sei nicht vorhersehbar gewesen, verfängt dies ebenfalls nicht. Ungeachtet des Umstandes, dass dieser Vortrag bereits unsubstantiiert bleibt, war dies – wie auch das Verwaltungsgericht annimmt – nicht fristgerecht als Wiedereinsetzungsgrund vorgetragen. Darüber hinaus war es für die Beklagte auch nicht offenkundig. Randnummer 18 Auch der mit dem Zulassungsvorbringen geltend gemachte Umstand, dass die Beklagte als Dienstherrin des Klägers ohnehin (zurechenbare) Kenntnis von dessen Auslandsaufenthalt gehabt habe, ist nicht geeignet eine abweichende Beurteilung zu rechtfertigen. Die durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierte allgemeine Fürsorgepflicht hat zwar insbesondere zum Inhalt, dass der Dienstherr bei seinen Entscheidungen die Interessen des Beamten in gebührender Weise zu berücksichtigen hat (stRspr., vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom
  37. Januar 2008 – 2 BvR 754/07 –, Juris Rn. 14 m.w.N.). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn ist vorliegend indes nicht geeignet im Rahmen der Feststellung von Wiedereinsetzungsgründen einen anderen Verschuldensmaßstab für eine Fristversäumnis zu begründen. Randnummer 19 Zuletzt ist der Zulassungsgrund der Divergenz iSv § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO oder von § 127 Nr. 1 BRRG durch den pauschalen Verweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom
  38. Oktober 2012 (2 BvR 2776/19) weder substantiiert dargelegt noch liegt er vor. Randnummer 20 Die Berufung ist wegen Divergenz zuzulassen, wenn das Urteil von einer Entscheidung eines Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Abweichung muss einen die Entscheidung tragenden, genauer zu bezeichnenden abstrakten Rechtssatz betreffen und darf nicht allein in der fehlerhaften Anwendung eines obergerichtlichen Rechtssatzes bestehen. Entsprechend läge nur dann eine Abweichung vor, wenn das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz entscheidungstragend zugrunde gelegt hätte, der von einem Rechtssatz eines ihm übergeordneten Gerichts abweicht. Die in diesem Sinne divergenzfähige Entscheidung, von der das angegriffene Urteil abweicht, muss benannt werden, sofern sie nicht trotz unvollständiger Bezeichnung unschwer ermittelt werden kann. Die entscheidungserhebliche Abweichung muss der Zulassungsantragsteller dergestalt darlegen, dass er den in der angegriffenen Entscheidung enthaltenen Rechtssatz einerseits und den abstrakten Rechtssatz, von dem die angegriffene Entscheidung abweicht, andererseits so herausarbeitet, dass sie ohne langes Suchen auffindbar sind, sowie anzeigen, worin dieser Rechtssatz abweicht und weshalb die angegriffene Entscheidung darauf beruht (vgl. Senatsbeschluss vom
  39. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, Juris Rn. 15 m.w.N.). Erforderlich ist allgemein eine Begründung, die es dem Oberverwaltungsgericht ermöglicht (in der Regel ohne weitere Ermittlungen), anhand der Ausführungen des Antragstellers zu erkennen, ob der geltend gemachte Zulassungsgrund vorliegt (vgl. Senatsbeschluss vom
  40. Mai 1999 – 2 L 244/98 –, Juris Rn. 3 m.w.N.). Randnummer 21 Der Kläger legt nicht dar und kann dies auch nicht, da das Verwaltungsgericht insoweit schon keinen von der genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abweichenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Randnummer 23 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Randnummer 24 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). Randnummer 25 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001409469

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