erfolgte die Überlassung unentgeltlich.
II und III des Grundbuchs eingetragenen Belastungen mit den zugrundeliegenden Verbindlichkeiten unter Freistellung des Überlassers von jedweder, auch persönlicher Haftung. In § 10 wird der Wert des überlassenden Grundvermögens mit 800.000,00 Euro angegeben. Der Mietvertrag wurde von der Klägerin übernommen. Randnummer 5 Die Gesellschafter der Klägerin waren gleichzeitig Gesellschafter und Geschäftsführer der Stadtbäckerei S. F. D. GmbH (im Folgenden: D. GmbH). Randnummer 6 Aufgrund von Liquiditätsengpässen übertrugen die Gesellschafter der Klägerin als Gesellschafter der GmbH im Laufe der Jahre 2010 und 2011 Geschäftsanteile an die Beklagte. Randnummer 7 Am 07.09.2011 schlossen die D. GmbH, die Gesellschafter der Klägerin bzw. D. GmbH und die Beklagte, eine privatschriftliche Vereinbarung. Darin wurde unter Ziffer
der Vertragsurkunde elf Grundschulden (Nr. XXX bis Nr. XXX) zu diesem Zeitpunkt zugunsten der H. S., U. B., S. H., V. B. P. e.G. und P. H. im Wert von 550.000,00 DM, das entspricht derzeit rund 281.210,00 Euro, sowie rund 746.100,00 Euro, insgesamt mithin rund 1.021.310,00 Euro eingetragen. Randnummer 12 In § 6 wurde geregelt, dass der Kaufgegenstand frei von jeglichen Rechten Dritter, u. a. frei von Belastungen in Abt. II und Abt. III des Grundbuchs geliefert wird, soweit nichts anderes bestimmt ist. Ferner wurde vereinbart, dass der bestehende Mietvertrag mit der D. GmbH übernommen wird. Randnummer 13 In § 11 des Vertrages wurde unter Ziffer 1.) ein Rücktrittsrecht zu Gunsten der Beklagten als Käuferin für den Fall eingeräumt, dass der zur Ablösung der durch die Käuferin nicht übernommenen Belastungen insgesamt (einschließlich eventueller Zinsen pp.) zu zahlende Betrag und damit der Kaufpreis, den Betrag von 510.000,00 Euro übersteigt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 4 Bezug genommen. Randnummer 14 Mit Schreiben vom 20.10.2011 bat die D. GmbH die S. H. unter Bezugnahme auf ein persönliches Gespräch um eine Löschungsbewilligung für auf dem Grundstück eingetragene Grundschulden, da sich die Gesellschaft nach internen Neustrukturierungen bemühe, die Liquiditätsprobleme zu überwinden. Auf die Anlage B 1 wird Bezug genommen. Randnummer 15 Mit notariellem Vertrag vom 02.11.2011 wurde der Kaufpreis endgültig als Festpreis von 397.000,00 Euro festgelegt. Von dem Kaufpreis sollten
der Vereinbarung die den Belastungen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten abgelöst und der danach verbleibende Teil in Höhe von maximal 122.530 Euro auf das Konto der D. GmbH überwiesen werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 5 Bezug genommen. Randnummer 16 Direkte Zahlungen an die Klägerin erfolgten im Ergebnis nicht. Randnummer 17 Am 29.11.2011 wurden die zuletzt verbliebenen 5 % Geschäftsanteile der Gesellschafter der Klägerin an der D. GmbH an die Beklagte im Nennwert von je 10.000,00 DM zu je 1,00 Euro übertragen. Randnummer 18 Die Beklagte traf die Entscheidung, den Standort für den Betrieb der D. GmbH aufzugeben und eine neue, moderne Großbäckerei an anderer Stelle zu errichten. Randnummer 19 Am 17.09.2012 erwarb sie von Herrn D. J. D. - einem Onkel der Gesellschafter der Klägerin - das Flurstück XXX zu einem Kaufpreis von 116.000,00 Euro. Dies entspricht einem Quadratmeterpreis von 237,22 Euro. Daraufhin ließ die Beklagte die streitgegenständlichen Flurstücke dem neu erworbenen Flurstück zuschreiben lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 6 Bezug genommen. Randnummer 20 Die Beklagte riss in der Folgezeit die bestehende Bebauung auf dem Grundstück ab und errichtete dreigeschossige Wohnhäuser mit 18 Wohnungen sowie Tiefgaragenstellplätzen auf einer Gesamtfläche von 1.694 qm. Randnummer 21 Die Klägerin ist der Ansicht, Randnummer 22 der Kaufvertrag und damit auch die Übereignung des Grundstücks an die Beklagte seien sittenwidrig gewesen. Zwischen Leistung und Gegenleistung liege ein besonders grobes Missverhältnis vor, so dass es auch auf weitere Umstände, die eine Sittenwidrigkeit begründen würden, nicht ankomme. Sie behauptet, der Kaufpreis würde nur 47 % des Grundstückswertes betragen. Der Wert des Grundstücks habe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mindestens 840.000,00 Euro betragen. Sie beruft sich dafür auf das Privatgutachten von A. H. vom 09.09.2008, wonach der Marktwert zum 18.06.2007 rund 840.000,00 Euro betragen habe, den Überlassungsvertrag vom 10.03.2009 sowie die nachträglich auf das gerichtliche Sachverständigengutachten (s.u.) eingeholte Gutachtenanalyse von U. L. vom 15.01.2018, der von einem Verkehrswert von rund 761.291,34 Euro ausgeht. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlagen K 1, 2 sowie die Anlage K 12 (Bl. 239 d. A.) Bezug genommen. Die Klägerin meint ferner, der höhere Grundstückswert würde sich aus einem Gutachten der H. S. ergeben, die im Jahr 2008 den Wert des Grundstücks mit mehr als 740.000,00 Euro bewertet habe und wovon die Klägerin erst kurz vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt habe. Eine Herausgabe habe die H. ihr gegenüber verweigert. Insbesondere sei der Zustand des Grundstücks und seiner Bebauung gut gewesen, es habe keinen Renovierungs- oder Investitionsstau gegeben. Randnummer 23 Darüber hinaus sei Veräußerung des Grundstücks zum Preis von 397.000,00 Euro lediglich aufgrund von Drohungen des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Beklagten mit Strafanzeige erfolgt. So habe der Geschäftsführer der Beklagten den Gesellschaftern der Klägerin als Gesellschafter und Geschäftsführern der D. GmbH Insolvenzverschleppung und Untreue vorgeworfen und mit Strafanzeige sowie Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gedroht, sollten sie den Vertrag nicht abschließen. Dies folge bereits aus der Vereinbarung vom 07.09.2011 (Anlage K 3). Diese Vereinbarung sei im übrigen unwirksam, da sie nicht notariell beurkundet worden sei. Aus diesem Grunde seien auch die Gesellschaftsanteile an der D. GmbH an die Klägerin übertragen worden. Randnummer 24 Darüber hinaus sei die Rückzahlung der Darlehen durch die GmbH und nicht die Beklagte erfolgt, weswegen die Beklagte letztendlich gar nichts gezahlt habe. Randnummer 25 Darüber hinaus seien die Gesellschafter der Klägerin keine Kaufleute. Es habe sich um eine private GbR gehandelt. Bei Privatgeschäften müsse sich die Erfahrenheit aber auf das spezielle Geschäft beziehen. Insbesondere seien die Gesellschafter der Klägerin zum Verkaufszeitpunkt auch schon nicht mehr Geschäftsführer der D. GmbH gewesen. Darauf käme es nach der Rechtsprechung des BGH aber auch nicht an. Randnummer 26 Die Klägerin beantragt: Randnummer 27 Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin das Eigentum an dem im Grundbuch von S., Bl. XXX, bestehend aus dem Flurstück XXX der Flur XXX der Gemarkung S., XXX, sowie dem Flurstück XXX der Flur XXX der Gemarkung S., XXX sowie dem Flurstück XXX der Flur XXX der Gemarkung S., XXX eingetragenen Grundstücks aufzulassen und die Eintragung der Klägerin im Grundbuch zu bewilligen. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Klage abzuweisen. Randnummer 30 Die Klägerin behauptet, Randnummer 31 die GbR sei nicht mehr existent. Sie ist daher der Ansicht, dass die Klägerin nicht aktivlegitimiert sei. Randnummer 32 Aufgrund der Zuschreibung der streitgegenständlichen Grundstücksteile zum Flurstück XXX, sei ein Anspruch auf Herausgabe des gesamten Grundstücks per se schon nicht möglich. Randnummer 33 Sie ist der Ansicht, ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung habe nicht bestanden. Das Ziel des Verkaufs durch die Klägerin sei die Freistellung von persönlicher Haftung und weiteren Verbindlichkeiten gewesen, die in Höhe von knapp 530.000 Euro bestanden hätten (Anlage B 9). Der Verkauf habe in unmittelbarem Zusammenhang mit der Vermeidung der drohenden Insolvenz der GmbH bestanden. Der lastenfreie Übergang des Grundstücks sei nur durch umfangreiche Verhandlungen der Beklagten mit den Gläubigern möglich gewesen. Sogar ein Teil der Verbindlichkeiten der D. GmbH sei beglichen worden. Der Kaufpreis habe lediglich ausgereicht, um die Verbindlichkeiten abzulösen und die dinglichen Belastungen zu löschen. Im Zusammenhang mit der Angabe des Grundstückswerts mit 403.100 Euro im notariellen Kaufvertrag sei dies ein Hinweis, dass der tatsächliche Grundstückswert erheblich unter dem Kaufpreis gelegen habe. Die Angemessenheit des Kaufpreises zeige sich ferner insbesondere am „Preisvergleich“ des Quadratmeterpreises aus dem Kauf des Flurstücks XXX von Herrn D. J. D.. Der an die Klägerin gezahlte Kaufpreis habe einen Quadratmeterpreis von 229,82 Euro (403.100,00 Euro : 1.754 Quadratmeter) betragen. Der an Herrn D. D. gezahlte Kaufpreis sei nahezu identisch. Auf den Onkel der Gesellschafterin der Klägerin habe die Beklagte auch keinen Druck ausgeübt. Das tatsächlich strafbare Verhalten der Gesellschafter der Klägerin als Gesellschafter der D. GmbH sei zum Zeitpunkt der Verhandlungen nicht weiter vertieft und auch nicht Gegenstand des Kaufvertrags geworden. Der Vortrag der Klägerin zu den Drohungen sei im Übrigen unsubstantiiert. Dies gelte ebenso für den Vortrag einer persönlichen Notsituation. Diese sei insbesondere deshalb nicht nachvollziehbar, wenn der Wert des Grundstückes tatsächlich mindestens 800.000,00 Euro betragen haben sollte. Randnummer 34 Die Beklagte behauptet weiter, dass der bauliche Zustand der Gebäude auf dem Grundstück zum Zeitpunkt des Erwerbs desolat gewesen sei. Das Ladengeschäft habe mangels Erfolg lange leer gestanden und die Wohnung sei unter hohem finanziellen Aufwand von der Beklagten in ein Büro umgebaut worden. Aus diesem Grund habe sich die Beklagte auch entschlossen, die Produktions- und Verkaufsflächen an dieser Stelle nicht aufrecht zu erhalten. Randnummer 35 Soweit sich die Klägerin auf den im Überlassungsvertrag vom 10.03.2009 (Anlage K 1) angegebenen Grundstückwert beziehe, sei dieser Wert für unbeteiligte Dritte irrelevant. Auch sei der im Privatgutachten von Herrn H. (Anlage K 2) angegebene Wert schon deshalb irrelevant, weil dessen Bewertung drei Jahre vor Abschluss des notariellen Kaufvertrages erstellt worden sei und ein Bewertungsstichtag zugrunde gelegt worden sei, der mehr als vier Jahre zum Zeitpunkt des Kaufvertrages zurück liege. Randnummer 36 Im Übrigen würden erfahrene Kaufleute ein Grundstück nicht so sehr unter Wert verkaufen. Die Vollkaufmannseigenschaft der Gesellschafter der Klägerin als Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten würde die widerlegliche Vermutung begründen, dass keine Ausnutzung einer Unerfahrenheit bestanden habe. Randnummer 37 Soweit die Klägerin im Zusammenhang mit dem Bodenrichtwert auf die dreigeschossige Bebauung abstelle, könne dies nicht der Klägerin zugute kommen. Randnummer 38 Die Beklagte behauptet, bei dem von der Klägerin vorgelegten Mietvertrag handele es sich um einen Gefälligkeitsvertrag. Jedenfalls sei die Miete, auch die später behauptete Miete von 6.500 Euro pro Monat überzogen. Aus der Anlage K 11 ergebe sich lediglich, dass dieser Betrag für zwei Monate einvernehmlich festgelegt worden sei. Randnummer 39 Der Mietvertrag sei bereits gekündigt worden. Randnummer 40 Die Beklagte behauptet, der Abriss der Gebäude auf dem Grundstück sowie die Neubebauung habe 5.000.000,00 Euro betragen. Randnummer 41 Sie beantragt hilfsweise im Wege der Widerklage, im Falle einer Verurteilung, Randnummer 42 Zug-um-Zug die Klägerin sowie die Gesellschafter S. D. jun. und C. D. als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Beklagte 5 Mio. Euro zu zahlen. Randnummer 43 Die Klägerin beantragt, Randnummer 44 die Hilfswiderklage abzuweisen. Randnummer 45 Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens vom 04.09.2017 sowie Ergänzungsgutachten vom 20.11.2017 und 14.02.2018 (Bl. 224 d. A.; Bl. 226 d. A.; Bl. 270 d. A.) des Sachverständigen U. H. sowie durch Erstattung eines mündlichen Ergänzungsgutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2018. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2018 Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 46 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 47 Die Klage ist zulässig. Randnummer 48 Die Beklagte dringt mit ihrem Bestreiten der Aktivlegitimation nicht durch. Selbst wenn man unterstellte, dass sich die Klägerin als GbR mit der Veräußerung des Grundstücks
Es handelt sich um eine doppeltrelevante Tatsache. Die Klägerin hat ihren Anspruch hinreichend schlüssig vorgetragen. Denn ein sittenwidriger Vertrag im Sinne des § 138 BGB wäre ex-tunc unwirksam und die Klägerin hätte einen Anspruch auf Rückübereignung. In diesem Moment würde der Gesellschaftszweck wieder aufleben. Randnummer 49 Die Klage ist jedoch unbegründet. Randnummer 50 Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte gem. § 812 Abs. 1 Alt. 1 BGB i. V. m. § 138 BGB. Die Parteien haben sowohl einen schuldrechtlichen als auch einen dinglichen Vertrag über den Verkauf und die Übereignung des Grundstücks geschlossen. Randnummer 51 Die Übereignung des Grundstücks ist nicht sittenwidrig und damit nicht nach § 138 BGB nichtig. Zu beachten ist zunächst, dass das wertneutrale abstrakte Verfügungsgeschäft in der Regel von der Sittenwidrigkeit nicht erfasst ist (Palandt-Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Aufl. 2018, § 138 Rn. 20). Anders ist es, wenn die Unsittlichkeit gerade im Vollzug der Leistung liegt (Palandt-Ellenberger, ebd. m.w.N.). Hier würde die Sittenwidrigkeit auch das Verfügungsgeschäft erfassen, weil die Unsittlichkeit gerade im Erhalt des Grundstücks gegen einen zu geringen „Kaufpreis“ liegt. Randnummer 52 Das Gericht geht aber nicht von einer Sittenwidrigkeit im Sinne des § 138 BGB aus. Nach § 138 Abs. 1 BGB ist ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, nichtig.
2 BGB ist insbesondere ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen. Der Tatbestand des Wuchers im Sinne von § 138 Abs. 2 BGB ist im Ergebnis nicht gegeben. Randnummer 53 Es fehlt bereits an den objektiven Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 BGB. Ausbeutung ist die bewusste Ausnutzung der Situation des Bewucherten. Sie setzt Kenntnis der Situation und einer verwerfliche Vorgehensweise voraus. Diese Umstände sind nach ständiger Rechtsprechung des BGH Voraussetzung für eine Nichtigkeit aufgrund eines auffälligen Missverhältnisses zwischen der versprochenen Vergütung und dem Wert der dafür zu erbringenden Leistung (BGH NJW 2000, 1254). Ist objektiv nicht nur ein auffälliges, sondern ein besonders grobes Missverhältnis der Leistungen festzustellen, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass die subjektiven Voraussetzungen erfüllt sind (Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch- Armbrüster,
1 ZPO nur dann erforderlich, wenn das Gericht das bisherige Gutachten für ungenügend erachtet. Dies ist jedoch nicht der Fall. Randnummer 62 Der Sachverständige hat auf S. 39 seines schriftlichen Gutachtens nachvollziehbar dargelegt, warum in diesem Fall das Ertragswertverfahren und nicht das Sachwertverfahren anzuwenden war. Ein Sachwertverfahren, wie - neben dem Ertragswertverfahren - noch von Herrn H. (Anlage K 2) durchgeführt, war aufgrund des heute nicht mehr vorhandenen Baubestandes nicht möglich. Dies hat auch die von der Klägerin vorgelegte Gutachtenanalyse (Anlage K 12) bestätigt. Randnummer 63 Die Ermittlung der vom Sachverständigen dem Ertragswertverfahren zu Grunde gelegten Mieten ist in sich schlüssig und nachvollziehbar (S. 46 ff. des Sachverständigengutachtens, Ergänzungsgutachten Bl. 271 d. A.), insbesondere, warum für die Wohnung ein geringerer Wert pro Quadratmeter zu den zuvor von ihm ermittelten Werten angenommen wurde (s. 49 des Sachverständigengutachtens) und der Zustand des Gesamtobjekts mit einem unterdurchschnittlichen bis durchschnittlichen und in einigen Bereichen nicht mehr zeitgemäßen Ausführungs- und Ausstattungsstandard beschrieben wurde. Randnummer 64 Das Sachverständigengutachten wurde auf Grund des nicht mehr bestehenden Bestandes insbesondere auf der Grundlage der Tatsachenangaben aus dem von der Klägerin vorgelegten Privatgutachten von Herrn H. erstellt. Anders als die Klägerin meint, ist die Tatsachenwiedergabe nicht in sich widersprüchlich. Der Sachverständige hat auf S. 24 des Sachverständigengutachtens wiedergegeben, dass die Produktionsflächen der Bäckerei laut Bewertung von Herrn H. umfangreich modernisiert und dem in 2007 gegebenen Stand der Technik angepasst waren. Das Gericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen zu den unter Bezugnahme auf die vorgelegten Fotos (S. 35 des Sachverständigengutachtens) getroffene Aussage zum Ausführungs- und Ausstattungsstandard bestand. Der Sachverständige legt in seinem Ergänzungsgutachten (Bl. 271 d. A.) plausibel dar, warum er den Angaben des Privatgutachters unter Berücksichtigung der Fotos nicht gefolgt ist. Der vom Sachverständigen zu Grunde gelegte Zustand kann vom Gericht anhand der Fotos nachvollzogen werden. Dasselbe gilt für den Zustand der Wohnräume (S. 36 d. Sachverständigengutachtens). Dies erklärt für das Gericht auch den vom Sachverständigen gegenüber dem Privatgutachten ermittelten Rohertrag. Sofern eine Modernisierung erfolgt ist, ist diese auf den Fotos nach eigener Anschauung des Gerichts nicht nachvollziehbar. Der Sachverständige musste auch nicht den Tatsachenangaben des Privatgutachters blind folgen. Die Klägerin als Beweisführerin hätte hier weiter vortragen und weitere Fotos oder Unterlagen der Modernisierung vorlegen können. Dies hat sie nicht getan. Wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vom 29.08.2018 weiter ausführte, hätten sich die üblichen durchgreifenden Modernisierungen wie Wärmedämmung auch aus der Bauakte ergeben müssen. Dieser waren solche aber nicht zu entnehmen. Randnummer 65 Soweit die Klägerin auf den - erst nach Erstellung des Sachverständigengutachtens von ihr vorgelegten - Mietvertrag (Anlage K 10) zwischen ihr und der D. GmbH mit einem monatlich vereinbarten Mietzins von 4.200 (netto) Euro verweist, vermag dieser dort vereinbarte Mietzins nicht die Überzeugung des Gerichts zu erschüttern. Zum einen gab es schon dem Namen nach eine Nähe zwischen dem Vermieter und den für die D. GmbH handelnden Personen. Auch hat der Vermieter im Folgejahr das Grundstück an die Klägerin übertragen, so dass spätestens zu diesem Zeitpunkt Personenidentität zwischen dem Vermieter und den Gesellschaftern und Geschäftsführern der GmbH bestand, jedenfalls im Zeitpunkt der behaupteten monatlichen Miete von 6.500 Euro. Dies sprich für sich schon als Indiz gegen einen objektiven, nachhaltig zu erzielenden Wert, der dem Ertragswertverfahren jedoch zu Grund zu legen ist. Der Sachverständige hat im Ergänzungsgutachten (Bl. 227 d. A.) plausibel dargelegt, dass dies eine nicht plausible Mietsteigerung von 65 % in vier Jahren bedeutet hätte. Soweit die Klägerin behauptet, die Beklagte hätte den Mietzins anerkannt, ist dies nur für zwei Monate vereinbart worden und führt auch nicht deshalb zu einem objektiven Wert. Der Mietvertrag war vom Sachverständigen nachvollziehbar auch im Nachhinein nicht berücksichtigt worden, da es sich um einen reinen Gewerbemietvertrag mit einer Kündigungsfrist von sechs Monaten handelte und die Wohnung, die vom Vertrag eigentlich hätte erfasst sein müssen, nicht erfasst war. Zum anderen war zum Erwerbszeitpunkt des Grundstücks durch die Beklagte schon der Entschluss durch sie als nahezu Alleingesellschafterin gefallen, den Betrieb auf einem anderen Grundstück fortzuführen. Eine weitere Vermietung zu diesem Preis hätte mithin dauerhaft nicht stattgefunden. Hinsichtlich der Wohnung hat der Sachverständige ferner nachvollziehbar berücksichtigt, dass sich diese direkt über der Bäckerei befindet. Randnummer 66 Auch wenn man die in der Gutachtenanalyse von Herrn L. angenommenen Mieten und den höheren Liegenschaftszins zugrunde legen würde, mit denen er auf einen Verkehrswert in Höhe von 761.000 kommt, wäre ein auffälliges Missverhältnis nicht gegeben. Denn selbst nach diesem Wert bestünde eine Unterzahlung von weniger als 50 %. Randnummer 67 Da ein auffälliges Missverhältnis auch nicht anhand des von Herrn L. festgestellten Wertes bestünde, sind dessen Einwendungen für den Ausgang des Rechtsstreits nicht weiter erheblich. Das gilt umso mehr, als der Sachverständige auch die weiteren Kritikpunkte gegen sein Gutachten nachvollziehbar und in sich schlüssig entkräften konnte. Randnummer 68 Auch das Privatgutachten von Herrn H. (Anlage K 2) vermag die sachverständigen Beurteilungen nicht zu erschüttern. Das Gericht sieht daher davon ab, ein Obergutachten einzuholen. Soweit prozentuale Abweichungen des Privatgutachtens von Herrn H. zu dem Sachverständigengutachten hinsichtlich des Liegenschaftszinses und den Bewirtschaftungskosten ergeben, sind diese aufgrund der vier Jahre auseinanderliegenden Beurteilungsstichtage zu erklären. Jedenfalls aber ist die Berechnung des Ertragswertes von Herrn H. auf Seite 14 seines Privatgutachtens nicht nachvollziehbar und unverständlich. Es ist schon nicht eindeutig ersichtlich, welche Positionen der rechten Spalte er tatsächlich in die Gesamtsumme übernommen hat. Offensichtlich aber hat er den von ihm mit 350.800 berechneten Bodenwert zwei Mal in die Berechnung aufgenommen, ohne dies zu begründen. Zieht man diesen Wert einmal von der Gesamtsumme ab, erhält man einen Ertragswert von 487.181,99 Euro. Dieser Wert passt zu den vom Sachverständigen im Verhältnis zu den von Herrn H. ermittelten Einzelwerten, da diese nicht in einem Ausmaß von 350.800 Euro voneinander abweichen. Randnummer 69 Der Sachverständige hat auch nicht, wie von der Klägerin behauptet, immer nur den niedrigsten Wert zu Lasten der Klägerin angenommen. Dies gilt beispielsweise für die Ermittlung der Bodenwertsteigerung im Zusammenhang mit der Ermittlung des Bodenrichtwerts auf S. 42 des Sachverständigengutachtens. Randnummer 70 Das von der Klägerin benannte Gutachten bei der H. war nicht anzufordern. Dies folgt bereits aus §§ 296 Abs. 2, 282 Abs. 1 ZPO. Der Klägerin war die - zumindest ursprüngliche - Existenz der Bewertung bereits im Jahr 2016 bekannt, wie ihrem Schriftsatz vom 07.07.2016 zu entnehmen ist (Bl. 56 d. A.). Soweit sie nunmehr behauptet, sie hätte keine Kenntnis davon gehabt, ob sie noch existiert, hätte die Klägerin ausreichend Zeit gehabt, dies rechtzeitig zu klären. Gründe, warum ihr das nicht möglich gewesen sei, hat sie nicht vorgetragen. Die Anforderung des Gutachtens hätte den Rechtsstreit auch verzögert. Auf die von der Beklagten erhobenen Rüge der Verspätung kommt es im Ergebnis jedoch nicht an. Von dem behaupteten Privatgutachten war kein Gebrauch zu machen. Bei der Anordnung der Vorlage einer Urkunde Dritter bzw. der Anordnung der Inaugenscheinnahme
§ 144 ZPO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Gerichts. Die Klägerin hat nicht substantiiert vorgetragen, dass die Bewertung der H. tatsächlich einen anderen Gebäudezustand zugrunde gelegt hat. Der Antrag auf Anordnung der Vorlage des Gutachtens diente somit einem Ermittlungs- und keinem Beweiszweck, §§ 428, 429 ZPO. Weitere Gründe für die Einholung sind nicht ersichtlich. Im Ergebnis kommt es aber auch darauf nicht an. Selbst wenn man unterstellte, dass die H. ihrer Wertermittlung einen besseren Gebäudezustand zu Grunde gelegt hätte, bestünde auch unter Zugrundelegung des von der H. ermittelten Wertes kein auffälliges Missverhältnis, sondern eine Unterzahlung von 45 %. Randnummer 71 Die Zeugen waren ebenfalls nicht zu hören. Sie wurden lediglich für die Tatsachenbehauptung benannt, die Bewertung würde einen Wert des Grundstücks von mehr als 740.000 Euro angeben. Wie bereits ausgeführt, würde selbst die Unterstellung dieses Wertes nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung führen. Randnummer 72 Auf die Fragen, ob eine Zwangslage bestand oder unerfahren war, kommt es nicht an. Im Ergebnis liegen aber auch diese Merkmale nicht vor. So bestehen an einer Zwangslage erhebliche Zweifel, sollte das Grundstück tatsächlich 840.000 Euro wert und die mit dem Grundstück dinglich gesicherte Verbindlichkeiten nach eigenem Vortrag der Klägerin deutlich niedriger gewesen sein. Auch eine Unerfahrenheit hat die Klägerin nicht hinreichend zur Überzeugung des Gerichts dargelegt. Immerhin sind die Gesellschafter der Klägerin am Geschäftsverkehr beteiligte Personen. Ihre Gesellschaft hat das Grundstück zuvor gewerblich vermietet. Ferner sind ihre Gesellschafter über längere Zeit Geschäftsführer und Gesellschafter der D. GmbH gewesen. Auf die Frage, ob sie Kaufleute waren, kommt es daher nicht an. Randnummer 73 Soweit die Klägerin eine Drohung des Geschäftsführers der Komplementär-GmbH der Beklagten, K. R., behauptet, kommt es auch darauf schon nicht an. Darüber hinaus wurde in der Vereinbarung vom 07.09.2011 (Anlage K 3) nur zwischen der Stadtbäckerei D. GmbH und den Gesellschaftern der Klägerin ein Verzicht auf Strafanzeige vereinbart, nicht jedoch zwischen der Beklagten und der Klägerin. Randnummer 74 Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht der Einwand der Klägerin, an sie selbst sei kein Geld geflossen. Sie selbst hat dass Eigentum an dem Grundstück unentgeltlich gegen Übernahme der darauf befindlichen Verbindlichkeiten unter persönlicher Haftungsfreistellung des Voreigentümers übernommen (Anlage K 1). Die Klägerin ist durch die Vereinbarungen von einer etwaigen Haftung gegenüber dem Voreigentümer und eigener Haftung aufgrund der Verbindlichkeiten frei geworden. Im Übrigen ist im Rahmen der Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigen, dass auch die Klägerin das Grundstück ohne Zahlung gegen Übernahme der Verbindlichkeiten erhalten hat. Randnummer 75 Für eine Sittenwidrigkeit spricht entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht, dass die Verbindlichkeiten mit dem Kaufpreis von der D. GmbH abgelöst wurden. Denn deren Anteile lagen zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses zu 95 % bereits bei der Beklagten, die die Ablösung somit mittelbar mitgetragen hat. Randnummer 76 Andere rechtshindernde Einwendungen sind nicht ersichtlich. Randnummer 77 Auf eine ggf. bestehende Unmöglichkeit wegen der Zuschreibung der Grundstücksteile auf das neu erworbene Flurstück kommt es nicht mehr an. Randnummer 78 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001410466
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