Mord aus sonstigen niedrigen Beweggründen aufgrund von Eifersucht und des erfahrenen Kontrollverlustes in der Beziehung; Altersfeststellung eines Straftäters Leitsatz 1. Die Methodik des Mindestalterkonzepts der forensischen Altersdiagnostik entspricht den aktuellen wissenschaftlichen Standards und ist geeignet, das Mindestalter des Probanden mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. (Rn.28) 2. Einer Tazkira kommt kein hinreichender Beweiswert für die Richtigkeit des in ihr angegebenen Geburtsdatums zu. Dies gilt erst recht, wenn das Geburtsjahr nur nach „optischen Gesichtspunkten“ geschätzt wurde. (Rn.33) 3. Zur Verurteilung eines Angeklagten wegen Mordes aus sonstigen niedrigen Beweggründen aufgrund von Eifersucht und des erfahrenen Kontrollverlustes in der Beziehung. (Rn.356) 4. Zur Frage der Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit mangels einer hochgradigen affektiven Erregung unter Zugrundlegung der Kriterien von Saß und Marneros zur Beurteilung von tiefgreifenden Bewusstseinsstörungen. (Rn.312) Orientierungssatz 1. Indem ein Täter den Trennungswunsch seiner Freundin mit ihrer Tötung beantwortet, um hierdurch die beanspruchte Kontrolle über das Mädchen und die mit diesem geführte Beziehung zurückzugewinnen, missachtete er gegenüber seiner Freundin das Recht eines jeden Menschen auf Anerkennung seines personalen Eigenwertes und degradierte sie zu einem bloßen Objekt, welches bei Nichtgefallen entsorgt werden kann. Ein solches Motiv für die Tötung steht sittlich auf niedrigster Stufe i.S.d. § 211 Abs. 2 StGB. (Rn.357) 2. Der Maßstab für die Bewertung eines Beweggrundes ist stets den Vorstellungen der Rechtsgemeinschaft der Bundesrepublik Deutschland und nicht den Anschauungen einer Volksgruppe zu entnehmen, welche die sittlichen und rechtlichen Werte dieser Rechtsgemeinschaft nicht anerkennt. Die Verwurzelung eines Täters in einem anderen Kulturkreis oder in einer bestimmten Glaubensform kann deshalb nur ganz ausnahmsweise die Ablehnung der subjektiven Seite niedriger Beweggründe rechtfertigen. (Rn.359) Tenor Der Angeklagte wird wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin. Angewendete Vorschrift: § 211 StGB Gründe Randnummer 1 Vorspann Randnummer 2 Der Angeklagte fügte am 12.03.2018 zwischen 17.55 Uhr und 18.19 Uhr der 17-jährigen M., mit der er seit etwa zwei Jahren eine zuletzt von vielen Trennungen geprägte Beziehung führte, in deren unter der Anschrift „…“ in Flensburg belegenen Wohnung in Tötungsabsicht insgesamt 14 Stichverletzungen mit einem Küchenmesser zu. Anschließend verständigte er in dem Glauben, hierdurch seine Täterschaft verschleiern zu können, telefonisch um 18.19 Uhr den Notruf, bat um Hilfe und gab an, M. habe sich selbst verletzt, indem sie sich mit einem Messer in den Bauch gestochen habe. M. verstarb wenige Minuten nach Eintreffen des Rettungsdienstes. Randnummer 3 Hintergrund der Tat war der Umstand, dass M. sich entschlossen hatte, die Beziehung zum Angeklagten endgültig zu beenden und dieser es, anders als in der Vergangenheit, nicht vermochte, sie umzustimmen. Den sich ihm offenbarenden und als Kränkung empfundenen Verlust seiner bislang über M. ausgeübten Kontrolle, verbunden mit der Sorge, aufgrund des nicht von ihm selbst bestimmten Endes der Beziehung gegenüber dritten Personen an Prestige und Status zu verlieren, vermochte der Angeklagte nicht zu akzeptieren. Beides war Ausdruck einer Geisteshaltung, die M. als sein Eigentum begriff. Die Kammer hat die Beweggründe des Angeklagten für die Tat als niedrig eingestuft. Randnummer 4 Der Angeklagte hat die Tat zunächst bestritten und in der Hauptverhandlung von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht. Die Kammer ist dennoch von dem festgestellten Sachverhalt und der zugrunde gelegten Tatmotivation aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere aufgrund der ermittelten tatzeitbezogenen Standort- und Bewegungsdaten des Angeklagten und M.s, der vor der Tat von beiden geführten WhatsApp-Kommunikationen sowie aufgrund ihrer durch die vernommenen Zeugen geschilderte Beziehungsstruktur und des von den Zeugen ebenfalls dargestellten sonstigen Auftretens des Angeklagten überzeugt. Randnummer 5 Sachverständig beraten durch die Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. W., geht die Kammer zudem davon aus, dass der Angeklagte zwar eine narzisstische Persönlichkeitsakzentuierung aufweist, jedoch bei Begehung der Tat uneingeschränkt schuldfähig war. A. Randnummer 6 Feststellungen zur Person / Zuständigkeit der Kammer Randnummer 7 I. Zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten konnte die Kammer die folgenden Feststellungen treffen: Randnummer 8 1. Der Angeklagte wurde nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erstmals Ende August 2015 in Hamburg behördlich erfasst. Gegenüber der Bundespolizei am dortigen Hauptbahnhof begehrte er unter dem Namen „A.F.M.“ Asyl und erklärte, aus Kapisa in Afghanistan zu stammen. Ausweispapiere konnte der Angeklagte dabei nicht vorlegen, sondern lediglich eine Bahnfahrkarte für die Strecke Wien – Hamburg. Als Geburtsjahr des Angeklagten wurde durch die Bundespolizei das Jahr 1998 vermerkt und dieser als danach minderjähriger Flüchtling nach erkennungsdienstlicher Behandlung dem insoweit zuständigen Kinder- und Jugendnotdienst (KD) übergeben. Nachdem der Angeklagte im Rahmen der Befragung durch den KD demgegenüber jedoch angegeben haben soll, bereits im Jahre 1996 geboren worden zu sein, wurde seine Inobhutnahme dort abgelehnt und er an eine Zentrale Erstaufnahmestelle in Hamburg – und damit an eine Einrichtung für Erwachsene - verwiesen. Randnummer 9 In der Folgezeit begab sich der Angeklagte unter ungeklärten Umständen selbständig von Hamburg nach Flensburg. Dort wurde er jedenfalls seit Mitte November 2015 durch das „Haus R.“, einer Betreuungseinrichtung für Kinder und Jugendliche, als unbegleiteter minderjähriger Flüchtling in Obhut genommen, nachdem er sich unter dem Namen „A.“ vorgestellt und als Geburtsjahr das Jahr 1999 angegeben hatte. Randnummer 10 Eine behördliche Überprüfung seiner Fingerabdrücke belegte eine Identitätsübereinstimmung mit dem unter den Personalien „A.F.M.“ bei der Bundespolizei Hamburg gespeicherten Datensatz. Während seines Asylverfahrens vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) legte der Angeklagte schließlich die Kopie einer sog. „Tazkira“ vor, die unter der Rubrik Geburtsdatum bzw. Alter die Eintragung „dem Aussehen nach 11 Jahre alt im Jahr 1389“ aufwies. Daraufhin wurde das bis dahin in Schleswig-Holstein unter dem 01.01.1999 geführte Geburtsdatum des Angeklagten durch das Amtsgericht - Familiengericht - Flensburg nunmehr auf den 03.08.1999 festgestellt. Der Asylantrag des Angeklagten wurde durch das BAMF im Oktober 2017 abgelehnt; sein gegen diese Ablehnung gerichtetes Klagverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist bislang noch nicht abgeschlossen. Randnummer 11 In Flensburg besuchte der Angeklagte zunächst für jeweils einige Monate Sprachkurse an einer Schule und der Handelskammer. Dabei erreichte er bereits nach relativ kurzer Zeit ein gutes Sprachniveau und entsprechende Kenntnisse in Lesen und Schreiben der deutschen Sprache. In der Folgezeit nahm der Angeklagte erfolgreich an Fortbildungsmaßnahmen für einen Berufseinstieg im Handwerk teil und war schließlich auch in der Lage, auf Deutsch gestellte Aufgaben und Lösungen als „Mentor“ an afghanische Mitschüler weiterzuvermitteln. Ihm gelang es zudem, sich über Vorstellungsgespräche für Praktika in verschiedenen handwerklichen Bereichen zu empfehlen, die er sodann regelmäßig erfolgreich durchführte; eine mehrfach angebotene Übernahme in ein anschließendes Ausbildungsverhältnis scheiterte in der Folgezeit jedoch jeweils an persönlichen Vorbehalten des Angeklagten bezüglich der Arbeitsbedingungen oder der Arbeitszeiten. Randnummer 12 2. Die eigentlichen persönlichen und familiären Verhältnisse des Angeklagten sind für die Kammer in weiten Teilen unaufgeklärt bzw. mit Unsicherheiten behaftet geblieben: Randnummer 13 Der Angeklagte will in einer afghanischen Großstadt der Provinz Kapisa in relativem Wohlstand als Sohn eines Städtebauingenieurs und einer als Hausfrau und traditionelle Heilerin tätigen Mutter aufgewachsen sein. Der Vater war nach der Schilderung des Angeklagten nicht gläubig, die Mutter nur dann, wenn sie etwas benötigte. Der Angeklagte will zudem eine ältere Schwester und einen jüngeren Bruder haben, ohne jedoch deren ungefähres Alter benennen zu können. Ebenso sieht er sich außerstande, das Alter eines weiteren, nach seinen Angaben zwischenzeitlich verstorbenen Bruders anzugeben oder den ungefähren Zeitpunkt dessen Todes. Randnummer 14 Der Vater des Angeklagten soll von Taliban mittels eines Bombenanschlags auf sein Fahrzeug getötet worden sein, nachdem er sich einer Kooperation verweigert und es abgelehnt hatte, einen Anschlag auf US-amerikanische Kollegen eines von ihm als Ingenieur beaufsichtigten Bauprojektes zu verüben. Um zu verhindern, dass der nach seinen Angaben zu dieser Zeit etwa 14 Jahre alte Angeklagte seinen Wunsch, Rache zu üben, in die Tat umsetzte, soll ihn seine Mutter danach in den Iran geschickt haben, wo bereits Freunde von ihm Zuflucht und Arbeit gefunden hatten und auch er in einer Vorstadt von Teheran alsbald eine Tätigkeit als Schweißer und Kranführer aufnehmen konnte. Seine anschließende Aufenthaltsdauer im Iran war für die Kammer aufgrund unterschiedlicher Angaben des Angeklagten, die sich in einem Zeitraum von etwa einem Jahr bis sechs Jahre bewegten, nicht feststellbar. Jedenfalls soll schließlich im Zuge eines Arbeitsunfalls ein Kollege des Angeklagten getötet worden sein, als sich die Kette eines durch ihn – den Angeklagten – mit dem Kran transportierten Bauteils löste und auf den Kollegen stürzte, der zuvor den Transportweg regelwidrig nicht geräumt haben soll. Durch das iranische Arbeitsgericht wurde der Angeklagte nach eigenen Angaben zwar freigesprochen, jedoch durch die sowohl im Iran als auch in der afghanischen Heimatprovinz des Angeklagten ansässige Familie des Getöteten, darunter ein hoher Polizeioffizier, mit dem Tode bedroht und seine Mutter in ihrem eigenen Hause belästigt. Der Angeklagte entschloss sich deshalb, mit Hilfe eines Schleusers nach Europa zu reisen und erreichte nach etwa dreieinhalbmonatiger Flucht, auf welcher er mit weiteren Flüchtlingen auch durch die iranische Polizei an der Grenze zur Türkei beschossen worden sein will, über Griechenland schließlich Deutschland. Die Bedrohungssituation in Afghanistan durch die Familie des getöteten Kollegen sieht er aufgrund früherer Kontakte zu seiner in Afghanistan lebenden Mutter als für ihn weiterhin bestehend an. Randnummer 15 3. Der Angeklagte ist in der Bundesrepublik Deutschland strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 16 II. Die Kammer ist davon überzeugt, dass der Angeklagte, anders als durch ihn zuletzt behauptet, zum Zeitpunkt der gegenständlichen Tat bereits über 21 Jahre alt war und damit kein Heranwachsender mehr im Sinne des § 1 Abs. 2 JGG. Demzufolge bestand eine sachliche Zuständigkeit der I. Großen Strafkammer als Schwurgerichtskammer. Randnummer 17 1. Diese Überzeugung hat die Kammer auf der Grundlage der erstatteten Gutachten der mit der forensischen Altersbestimmung des Angeklagten beauftragten Sachverständigen G. und Dr. M. gewonnen. Randnummer 18 Beide Sachverständigen haben dabei in ihren in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachten übereinstimmend ausgeführt, dass der Angeklagte aus rechtsmedizinischer bzw. fachradiologischer Sicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit im Untersuchungszeitpunkt - und damit am 31.05.2018 - mindestens 21,6 Jahre alt gewesen, wobei diese Angabe dezimal zu verstehen sei, und eine solche Altersfeststellung entsprechend dem aktuellen und anerkannten Stand der wissenschaftlichen Forschung mit der erforderlichen Sicherheit möglich sei: Randnummer 19 Die Sachverständige G., bei der es sich um eine im Institut für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums Schleswig-Holstein (UKSH) tätige Fachärztin für Rechtsmedizin handelt, hat zunächst dargestellt, dass der Angeklagte am 31.05.2018 im UKSH entsprechend der Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren der Arbeitsgemeinschaft für Forensische Altersdiagnostik (AGFAD) der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin unter Anwendung des sog. Mindestalterkonzepts untersucht worden sei. Im Rahmen dieser Methodik werde nicht ein konkretes Alter des jeweiligen Probanden ermittelt, sondern unter Heranziehung von einschlägigen Referenzstudien unter Berücksichtigung des jeweils jüngsten Studienteilnehmers, bei dem die maßgebenden Altersmerkmale beobachtet worden seien, ein wahrscheinliches Mindestalter festgestellt. Dabei erfordere eine auf den Empfehlungen der AGFAD gestützte Untersuchung eine Ganzkörperuntersuchung des Probanden, eine Kieferpanoramaaufnahme seines Gebisses, eine Röntgenuntersuchung des Handskelettes und ggf. eine computertomographische Untersuchung der Schlüsselbeinregion. Randnummer 20
- a)Die von der Sachverständigen G. dementsprechend zunächst vorgenommene körperliche Untersuchung des Angeklagten unter Berücksichtigung seiner Körpergröße und seines Gewichtes, seines Körperbautyps und seiner sexuellen Reifezeichen habe keine Anzeichen für eine mögliche alterungsrelevante Entwicklungsstörung gezeigt. Vielmehr habe der Angeklagte einen männlichen Phänotypus und einen adulten Habitus aufgewiesen, wobei sich bei ihm voll entwickelte sekundäre Geschlechtsmerkmale im Stadium PH6 der Stadieneinteilung nach Tanner gezeigt hätten, die regelmäßig bei erwachsenen Männern beobachtet würden. Bei den sogenannten Tanner-Stadien handele es sich um eine in der medizinischen Lehre anerkannte Klassifikation der physischen Entwicklung des Menschen, die anhand der primären und sekundären Geschlechtsmerkmale vorgenommen werde. Randnummer 21
- b)Sodann sei eine Panoramaschichtaufnahme des Gebisses des Angeklagten angefertigt worden, welche im Beisein der Sachverständigen von einem im UKSH tätigen Zahnarzt beurteilt worden sei. Am Weisheitszahn 18 des Angeklagten habe sich danach das Entwicklungsstadium „H“ gefunden, was entsprechend der einschlägigen Fachliteratur, insbesondere einer studienbasierten Untersuchung von Olze, auf ein mittleres Alter von 22,7 Jahren bei einer Standardabweichung von etwa zwei Jahren schließen lasse, so dass nach zahnärztlicher Einschätzung ein Lebensalter des Angeklagten von unter 20,8 Jahren bereits nicht wahrscheinlich sei. Randnummer 22
- c)Der Sachverständige Dr. M., …Kinderradiologie des UKSH, habe schließlich zur Bestimmung der Skelettreifung des Angeklagten entsprechend der Empfehlungen der AGFAD sowohl eine Röntgenuntersuchung des linken Handgelenkes als auch eine computertomografische Untersuchung der Sternoklavikulargelenke, also der Schlüsselbeingelenke, vorgenommen, diese anschließend befundet und die Erkenntnisse der Sachverständigen G. zur weiteren rechtsmedizinischen Beurteilung zur Verfügung gestellt, wobei letztere die Röntgenaufnahmen zusätzlich selbst beurteilt habe. Der Sachverständige Dr. M. hat in diesem Zusammenhang im Rahmen seiner eigenen Gutachtenerstattung die Darstellung der Sachverständigen G. bestätigt, wonach die Röntgenuntersuchung der linken Hand und eine anschließend – bei abgeschlossener Handskelettentwicklung – vorzunehmende zusätzliche computertomographische Untersuchung der Schlüsselbeingelenke die auf den Empfehlungen der AGFAD basierende anerkannte Methodik der forensischen Altersdiagnostik sei. Er führte insoweit aus, dass die Skelettentwicklung des Angeklagten „normal“ sei und keinerlei Hinweise auf pathologische Auffälligkeiten vorgelegen hätten, so dass eine aussagekräftige forensische Altersdiagnostik anhand der von der AGFAD empfohlenen Referenzstudien möglich sei. Randnummer 23 Beide Sachverständigen haben sodann zur Auswertung der radiologischen Untersuchung übereinstimmend dargestellt, dass die Handskelettentwicklung des Angeklagten vollständig beendet und insoweit kein weiteres Knochenwachstum zu erwarten sei. Entsprechend der von der AGFAD in Bezug genommenen Arbeiten von Greulich und Pyle, die basierend auf Referenzstudien Normwerte für die Skelettentwicklung des Handgelenkes festgesetzt hätten, sei daher forensisch gesichert davon auszugehen, dass die Handskelettentwicklung des Angeklagten derjenigen eines mindestens 19 Jahre alten Mannes entspreche, da die Skelettreifung des Handgelenkes in diesem Alter abgeschlossen sei. Zur darüber hinausgehenden Feststellung, ob das Lebensalter von 19 Jahren sogar überschritten werde, sei die Beurteilung der Handskelettentwicklung bei dem vorliegenden Befund allerdings ungeeignet. Insoweit sei bei abgeschlossener Handskelettentwicklung eine Untersuchung der Skelettstruktur des Schlüsselbeins erforderlich. Randnummer 24
- d)Zur Beurteilung der Skelettentwicklung des Schlüsselbeins habe Dr. M. nach Darstellung beider Sachverständiger schließlich eine Klassifikation anhand der Stadieneinteilung von Schmeling und Kellinghaus vorgenommen, auf deren Arbeiten in den Empfehlungen der AGFAD als Beispiele für adäquate Referenzstudien zur Altersdiagnostik verwiesen werde. Bei der Befundung der Bildgebung habe sich insoweit ergeben, dass die Wachstumsfugen der Schlüsselbeingelenke des Angeklagten bereits geschlossen seien - die medialen Epiphysen seien knöchern vollständig ausgebildet und die medialen Epiphysenfugen seien jeweils vollständig knöchern durchbaut, wobei die Abgrenzung zwischen Metaphyse und Epiphyse nur vereinzelt durch sklerosierte Narben möglich sei. Dies entspreche dem sogenannten Stadium 4 nach der Klassifikation von Schmeling und Kellinghaus, einer auf fünf Stadien basierenden Einteilung, wobei das letzte Stadium 5 nicht bei jedem Menschen erreicht werde und sich durch eine gar nicht mehr vorzunehmende Abgrenzung zwischen Epiphyse und Metaphyse auszeichne. Das vorletzte Stadium 4 wiederum sei nach den Ausführungen beider Sachverständiger laut einer Referenzstudie von Wittschieber et al. bei Männern im Durchschnitt in einem Alter von 29,63 Jahren beobachtet worden. Die jüngsten Teilnehmer der Referenzstudie, welche dieses Stadium aufgewiesen hätten, seien 21,6 Jahre alt, die ältesten wiederum 40,5 Jahre alt gewesen (Angaben dezimal). Aus dem jüngsten Alter, in dem das Erreichen des Stadiums 4 beobachtet worden sei, lasse sich nach übereinstimmender Einschätzung beider Sachverständiger der aus medizinischer Sicht sichere Rückschluss ziehen, dass der Angeklagte Ende Mai 2018 wenigstens (dezimal) 21,6 Jahre alt gewesen sei. Dieses lasse sich in einer Gesamtschau auch mit den Erkenntnissen aus den übrigen Untersuchungen in Einklang bringen. Randnummer 25
- e)Beide Sachverständigen führten ferner aus, dass auch die angegebene ethnische Herkunft des Angeklagten bei der Einschätzung hinreichend Berücksichtigung gefunden habe. Diese lasse jedoch keinerlei abweichende Schlüsse über das sicher anzunehmende Mindestalter des Angeklagten zu. Insoweit hätten Studien zum zeitlichen Verlauf der Hand- und Schlüsselbeinverknöcherung aller ethnischen Hauptgruppen ergeben, dass die ethnische Zugehörigkeit keinerlei forensisch relevanten Einfluss auf die Skelettentwicklung habe. Insbesondere wirke sich der sozioökonomische Status verschiedener Ethnien, also die medizinische und ökonomisch divergierende Modernisierung unterschiedlicher Populationen, nicht dahingehend auf die Stadieneinteilung aus, dass eine Überschätzung des Alters zu befürchten sei. Vielmehr könne ein vergleichsweise geringerer sozioökonomischer Status, wie er z.B. bei aus Afghanistan stammenden Personen vielfach zu erwarten sei, allenfalls zu einer Verzögerung der Skelettentwicklung führen; dann wäre jedoch lediglich eine Altersunterschätzung des untersuchten Probanden die Folge, was die Beurteilung des Mindestalters nicht negativ beeinflusse. Auch insoweit gaben die Sachverständigen an, sich namentlich auf Studien von Schmeling et al. gestützt zu haben, die wiederum in der Empfehlung der AGFAD für Altersschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren ausdrücklich in Bezug genommen worden seien. Der Sachverständige Dr. M. betonte insoweit, dass die vorgenannten Erkenntnisse zu den Auswirkungen des ethnischen Hintergrundes auf die Skelettentwicklung das Ergebnis ethnienübergreifender weltweiter Studien seien. Randnummer 26
- f)Eingehend zu den Empfehlungen der AGFAD und der Größe der von ihm herangezogenen Referenzstudien befragt, führte der Sachverständige Dr. M. sodann aus, dass die von ihm und der Sachverständigen G. angewandte Methodik dem anerkannten Stand der medizinischen Forschung entspreche. Beide Sachverständigen bekräftigten insoweit, dass es sich diesbezüglich um die aktuelle herrschende medizinische Lehrmeinung handele, wobei entsprechende forensische, medizinische Altersschätzungen regelmäßig europaweit durchgeführt würden und Gegenstand entsprechender Tagungen und Fortbildungen seien. Das UKSH sei laut Darstellung des Sachverständigen Dr. M. auch zur Durchführung von Altersschätzungen zertifiziert und werde jährlich durch das rechtsmedizinische Institut Münster, an dem u.a. der in diesem Bereich in Deutschland maßgeblich publizierende Prof. Dr. Schmeling tätig sei, daraufhin überprüft, ob die Empfehlungen der AGFAD der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin umgesetzt würden. Innerhalb der Disziplin der Rechtsmedizin gebe es nach seinem Kenntnisstand keine ernstzunehmende Kritik an der dargestellten Methodik. Diese basiere vielmehr auf anerkannten Referenzstudien, die wissenschaftlichen Standards ohne weiteres genügen und jeweils adäquate Stichprobengrößen aufweisen würden. So habe er sich beispielsweise insbesondere auf eine 2014 von Wittschieber et al. publizierte Referenzstudie bezogen, die mit 572 männlichen Probanden durchgeführt worden sei. Dabei hätten 180 Probanden eine dem Stadium 4 zuzuordnende Schlüsselbeinentwicklung aufgewiesen, von denen der jüngste (dezimal) 21,6 Jahre alt gewesen sei. Dies genüge um eine wissenschaftlichen Standards genügende signifikante Aussage zu treffen. Beide Sachverständigen führten weiter aus, dass ihnen zwar bekannt sei, dass es eine Kritik der Zentralen Ethikkommission der Bundesärztekammer (ZEKO) an radiologischen medizinischen Altersschätzungen gebe. Diese beziehe sich aber maßgeblich auf den Bereich des Asylrechts und formuliere primär ethische Bedenken wegen des Einsatzes invasiver Untersuchungsmethoden in Gestalt von Röntgenstrahlen. Eine wissenschaftliche Methodenkritik habe ihrer Kenntnis nach bislang keinen Einzug in die einschlägige herrschende medizinische Lehre gehalten. Randnummer 27
- g)Nach Überzeugung der Kammer sind die gutachterlichen Ausführungen der gerichtsbekannt erfahrenen und fachkundigen Sachverständigen G. und Dr. M. jeweils nachvollziehbar, in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Die Kammer hat sie einer eigenen kritischen Würdigung unterzogen und dabei insbesondere sowohl die allgemein bekannte Kritik an der Zuverlässigkeit der dargestellten Methodik zur forensischen Altersdiagnostik (vgl. hierzu Gundelach, Beweiswürdigung von Sachverständigengutachten zur Altersfeststellung, ZJJ 2018, 139 ff.; Nowotny et al., Strittiges Alter – strittige Altersdiagnostik, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 111, Heft 18, 2. Mai 2014, Seite 786 ff.) als auch die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die von den Sachverständigen G. und Dr. M. in Bezug genommenen Referenzstudien aufgrund zu geringer Stichprobengrößen nicht den wissenschaftlichen Standards entsprechen könnten. Im Ergebnis steht jedoch zur Überzeugung der Kammer fest, dass die durch die beiden Sachverständigen herangezogenen Methoden den wissenschaftlichen Anforderungen genügen und eine Altersfeststellung des Angeklagten auf dieser Basis auch mit der erforderlichen Sicherheit möglich ist: Randnummer 28 Dabei hat die Kammer auch bedacht, dass die Sachkunde eines Gutachters zweifelhaft erscheinen kann, wenn über die Beweisfrage innerhalb seiner Fachrichtung ein erheblicher wissenschaftlicher Streit besteht oder wenn offensichtlich ist, dass die zu beurteilende Frage von verschiedenen wissenschaftlichen Richtungen und Schulen unterschiedlich beantwortet werden kann und der beauftragte Gutachter nur eine dieser Richtungen vertritt (vgl. Güntge in: Alsberg; Der Beweisantrag im Strafprozess, Rn. 1380). So liegt der Fall vorliegend aber gerade nicht. Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die von den Sachverständigen angewandte Methodik der Altersdiagnostik dem aktuellen und maßgeblichen Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis - und nicht bloß einer einzelnen vertretenen Strömung oder gar Mindermeinung - entspricht und die von den Sachverständigen zu Grunde gelegten Referenzstudien ihrerseits wissenschaftlichen Standards genügen und hinreichend aussagekräftig sind. Es kann zur Überzeugung der Kammer ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die von einem medizinischen Sachverständigen angewandte Methodik dem anerkannten Stand der wissenschaftlichen Forschung entspricht, wenn sie von der großen Mehrheit der einschlägigen Wissenschaftler und Ärzte befürwortet wird und daher - von einzelnen, nicht ins Gewicht fallenden Gegenstimmen abgesehen - über die Methode weitgehend Konsens besteht (vgl. OVG Bremen, Beschluss v. 04.06.2018, Az.: 1 B 82/18, zitiert nach juris; BSG, Urteil v. 13.12.2005, Az.: B 1 KR 21/04 R, zitiert nach juris). Als Beurteilungsmaßstab kann zur Beantwortung der Frage, ob ein wissenschaftlicher Konsens besteht, insbesondere darauf abgestellt werden, inwieweit sich unter Fachleuten medizinische Erkenntnisse bereits in ärztlichen Leitlinien, Empfehlungen oder Stellungnahmen von Fachgesellschaften niedergeschlagen haben (vgl. BSG, Urteil v. 13.12.2005, a.a.O.). Diesbezüglich ist vorliegend zu beachten, dass die von den Sachverständigen G. und Dr. M. angewandte Methodik der forensischen Altersdiagnostik auf den aktualisierten Empfehlungen für Altersschätzungen bei Lebenden im Strafverfahren der AGFAD der Deutschen Gesellschaft für Rechtsmedizin (https://www.dgrm.de/fileadmin/PDF/AG_FAD/empfehlungen_strafverfahren.pdf; weiterführend Schmeling et al., Forensische Altersdiagnostik bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 101, Heft 18, 30. April 2004, S. 1261 ff.; Schmeling et al., Forensische Altersdiagnostik, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 113, Heft 4, 29.01.2016, S. 44 ff.), also einer rechtsmedizinischen Fachgesellschaft beruht. Diese Empfehlungen sind in der Rechtsprechung allgemein als aktueller Stand der wissenschaftlichen Erkenntnis anerkannt (vgl. statt vieler LG Hamburg, Urteil v. 19.10.2012, Az.: 603 KLs 17/10, zitiert nach juris; ausführlich OVG Bremen, Beschluss v. 04.06.2018 a.a.O., mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Randnummer 29 Die allgemein bekannte Kritik an der forensischen Altersdiagnostik entsprechend der vorgenannten Empfehlungen vermag zur Überzeugung der Kammer an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Insoweit ist zum einen zu berücksichtigen, dass die insbesondere von der ZEKO formulierte Kritik maßgeblich ethischer Natur ist und die Frage der wissenschaftlichen Eignung des von der AGFAD empfohlenen Verfahrens gar nicht ihren Schwerpunkt bildet. Die Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin ist der Kritik bereits in einer Stellungnahme ihres Vorstandes entgegen getreten und hat betont, dass die Kritik, soweit sie über den ethischen Ansatz hinaus die wissenschaftliche Aussagekraft der herangezogenen Referenzstudien überhaupt in Frage stelle, die Studienlage und umfangreiche Literatur nur verzerrt darstelle (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschluss v. 04.06.2018 a.a.O.; Stellungnahme der DGRM, abrufbar unter https://www.dgrm.de/fileadmin/PDF/AG_FAD/Antwort_DGRM_ZEKO_30.09.2016.pdf). Randnummer 30 Soweit sich die Kritik an der forensischen Altersdiagnostik (vgl. exemplarisch Nowotny et al., Strittiges Alter – strittige Altersdiagnostik, Deutsches Ärzteblatt, Jg. 111, Heft 18, 2. Mai 2014, Seite 786 ff.), darüber hinaus darauf beruft, dass bei forensischen Untersuchungen keine exakte Altersangabe, sondern nur eine grobe Schätzung möglich sei, weil eine individuelle Standardabweichung der Altersentwicklung insbesondere beim Schlüsselbein von bis zu drei Jahren auftreten könne, verkennt diese Meinung wiederum zur Überzeugung der Kammer, dass es gerade auf dem Gebiet des Strafrechts auf eine konkrete Altersfeststellung im Rahmen des Mindestalterkonzeptes überhaupt nicht ankommt. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein Mindestalter von 18 oder 21 Jahren wissenschaftlich gesichert festgestellt werden kann. Insoweit ist relevant, dass die von den Sachverständigen G. und Dr. M.. sowie der AGFAD in Bezug genommenen Studien ausweislich der Darstellung der vorgenannten Sachverständigen keinen männlichen Probanden beobachtet hätten, der das maßgebliche Entwicklungsstadium 4 aufgewiesen habe und jünger als (dezimal) 21,6 Jahre gewesen sei. Dieses lässt zwar keinen Rückschluss auf das tatsächliche Alter eines zu untersuchenden Probanden zu, gleichwohl aber einen Rückschluss auf sein Mindestalter. Daher ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Anwendung des von der AGFAD empfohlenen Mindestalterkonzeptes eine Überschätzung des Alters der begutachteten Person verhindert und vielmehr geeignet ist, das Überschreiten einer juristisch relevanten Altersgrenze mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu beweisen (vgl. OVG Bremen v. 04.06.2018 a.a.O.; Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10.01.2017, Az.: D-6422/2016, abrufbar unter www.weblaw.ch). Randnummer 31 Schließlich kann nach Ansicht der Kammer auch nicht gegen die von den Sachverständigen G. und Dr. M. herangezogenen Referenzstudien überzeugend vorgebracht werden, dass diese bereits keinen wissenschaftlichen Standards entsprächen und bei weitem zu klein seien; zwar mag es sein, dass von einzelnen Sachverständigen diese Kritik vertreten wird - in Anbetracht der existierenden studienbasierten Empfehlungen der AGFAD reicht dieses jedoch zur Überzeugung der Kammer nicht aus, um Zweifel an der wissenschaftlichen Geeignetheit der von den Sachverständigen G. und Dr. M. angewandten Methodik und damit an ihrer Sachkunde zu begründen. Denn derartige, insbesondere auf eine angeblich zu geringe Größe der Referenzgruppen abstellende Behauptungen sind ihrerseits nur pauschal und entbehren jeder ausführlichen Begründung, warum die Referenzstudien von Schmeling, Kellinghaus und Wittschieber et al. keinen wissenschaftlichen Standards entsprechen sollen. Alleine die bloße Behauptung, dass die Studien - insbesondere für die Zielpopulation Afghanistan/Südasien - zu klein seien, ohne die Benennung einer nach Auffassung der Gegenmeinung ausreichenden Stichprobengröße, reicht zur Überzeugung der Kammer in Anbetracht der Akzeptanz der Studien durch die Deutsche Gesellschaft für Rechtsmedizin nicht aus. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, dass es gegenläufige Studien gibt, die zu anderen als den von den Sachverständigen G. und Dr. M. vorgetragenen wissenschaftlichen Erkenntnissen geführt hätten. In Anbetracht der existierenden medizinischen Studienlage, auf denen die Empfehlungen der AGFAD basieren, bedürfte es aber einer studienbasierten Kritik an der vorliegend angewandten Methodik der forensischen Altersdiagnostik, um von einem erheblichen wissenschaftlichen Methodenstreit auszugehen, der Zweifel an der Sachkunde der bereits angehörten Sachverständigen gebieten könnte. Randnummer 32 Nach alledem legt die Kammer die überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen G. und Dr. M. nach eigener kritischer Würdigung ihrer Beurteilung zu Grunde. Damit ist zur Überzeugung der Kammer auf Grundlage wissenschaftlich fundierter, referenzstudienbasierter Methoden der forensischen Altersdiagnostik erwiesen, dass der Angeklagte am 31.05.2018 wenigstens 21,6 Jahre alt (Angabe dezimal) und damit auch im Tatzeitpunkt, dem 12.03.2018, älter als 21 Jahre alt war. Randnummer 33 2. Dieser Überzeugung der Kammer steht auch nicht die (nur) in Kopie vorliegende TazK1ra (Ermittlungsband III, Bl. 695 d. A.; Beiakte BAMF, Bl. 83 d.A.) entgegen. Insbesondere ist diese nicht geeignet, den Beweis zu führen, dass der Angeklagte erst am …1999 geboren worden ist. Ausweislich der Übersetzung der Tazkira (Beiakte BAMF, Bl. 86 d.A.) enthält diese kein Geburtsdatum des Angeklagten, sondern an dessen Stelle lediglich die Erklärung „dem Aussehen nach 11 Jahre alt im Jahre 1389“, was durch den Übersetzer sodann mit „2010-2011“ angegeben wurde. Bei dieser Altersangabe handelt es sich nicht um eine Tatsache, sondern lediglich um eine Schätzung bzw. Wertung einer unbekannten Person, die durch Dritte und damit auch durch die Kammer nicht nachvollzogen werden kann und einem Beweis auch nicht zugänglich ist. Der Nachweis eines bestimmten Geburtsdatums des Angeklagten kann deshalb - unabhängig von der Frage ihrer Echtheit - durch die Tazkira bzw. durch deren Kopie nicht geführt werden. Randnummer 34 Unabhängig davon kommt einer Tazkira ohnehin kein hinreichender Beweiswert zu, um ein bestimmtes Alter des Angeklagten zu belegen - das afghanische Personenstandswesen bietet keine hinreichende Gewähr für die Richtigkeit eines in einer Tazkira angegebenen Geburtsdatums: Randnummer 35 Nach den allgemein bekannten Informationen des Auswärtigen Amtes kursieren in Afghanistan echte Dokumente unwahren Inhalts in einem erheblichen Umfang. Pässe und Personenstandsurkunden werden von afghanischen Behörden ohne adäquaten Nachweis ausgestellt. Die Ursachen hierfür liegen in einem nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts lückenhaften Registerwesen, mangelnder administrativer Qualifikation und weitverbreiteter Korruption (vgl. OVG Münster, Beschluss v. 29.09.2014, Az.: 12 B 923/14, zitiert nach juris; OVG Bremen, Beschluss v. 19.08.2016, Az.: 1 B 169/16, zitiert nach juris), wobei Tazkiras in Papierform ohnehin „leicht gefälscht“ werden können (OVG Münster a.a.O. unter Hinweis auf die Schweizerische Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Tazkira, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 12. März 2013, Seite 3 – https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/afghanistan-tazkira-geburtsurkunde.pdf m.w.N.). Dementsprechend geht auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) davon aus, dass afghanische Melderegisterauszüge oder Bestätigungen der afghanischen Auslandsvertretung für eine Änderung der Alterseinschätzung grundsätzlich nicht ausreichen (vgl. hierzu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), Entscheiderbrief 1/2010, Seite 2-3 - http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Entscheiderbrief/2010/entscheiderbrief-01-2010.pdf?_blob=publicationFile). Randnummer 36 Diese Angaben zu einer fehlenden Aussagekraft afghanischer Urkunden korrespondieren zudem mit den Bekundungen des Zeugen KOK S., der vom Kommissariat … u.a. mit Ermittlungen im Bereich der Altersfeststellungen betraut ist. Dieser hat ausgesagt, zur Überprüfung des Alters des Angeklagten sei seinerzeit ein Personenfeststellungsverfahren eingeleitet worden unter Anfrage einer Amtshilfe seitens des BKA; von dort aus sei hinsichtlich weiterer Ermittlungen jedoch sofort abgewunken und darauf hingewiesen worden, dass seitens afghanischer Behörden praktisch keinerlei und ohnehin keinerlei zuverlässige Auskünfte erteilt werden würden. Die vorgelegte Tazkira sei danach für sich genommen als nicht geeignet angesehen worden, um ein Alter des Angeklagten zuverlässig zu belegen. Auch der Zeuge PHK N., der für die Bundespolizei und das LKA Recherchen über Zuwanderer vornimmt, deren Angaben zu ihrer Identität Auffälligkeiten gezeigt und Überprüfungsbedarf ergeben haben, hat bekundet, dass bislang nicht habe geklärt werden können, ob die irgendwann während des Asylverfahrens des Angeklagten vorgelegte Kopie der Tazkira auf einer echten Urkunde beruhe und damit ihrerseits echte Angaben enthalte. Randnummer 37 3. Schließlich wird die bezüglich der Frage des Alters des Angeklagten im Tatzeitpunkt gebildete Überzeugung der Kammer auch nicht durch dessen eigenen Angaben erschüttert. Zwar hat der Angeklagte in der Hauptverhandlung keine Auskunft über seine persönlichen Verhältnisse erteilt; er hat jedoch zu früheren Zeitpunkten Angaben gemacht, so bereits nach seiner Einreise in die Bundesrepublik Deutschland gegenüber den zuständigen Behörden, sodann gegenüber seinem Betreuer im „Haus R.“, dem Zeugen W., und schließlich auch gegenüber der Sachverständigen Dr. W. im Rahmen der von dieser im Strafverfahren durchgeführten Exploration. Diese Angaben sind jedoch hinsichtlich der wesentlichen, auch das Alter des Angeklagten betreffenden Aspekte von teilweise erheblichen Abweichungen bzw. Widersprüchen durchzogen, so dass es ihnen insgesamt an der erforderlichen Glaubhaftigkeit fehlt, um das Ergebnis der forensischen Altersfeststellung in Frage zu stellen: So haben die Zeugen KOK S. und PHK N. übereinstimmend bekundet, dass ausweislich der in Hamburg für den Angeklagten nach dessen Asylbegehren angelegten Ausländerakte die Personalien „A.F.M.“, geboren im Jahre 1998, festgehalten und anscheinend auf Nachfrage durch den Angeklagten selbst bestätigt worden seien. Vor dem Kinder- und Jugendnotdienst (KD) habe der Angeklagte nach Aktenlage dagegen geäußert, bereits im Jahre 1996 geboren worden zu sein, was dazu geführt habe, dass seine Aufnahme abgelehnt worden sei. Nachdem dieser sodann im November 2015 auf ungeklärtem Wege nach Flensburg gelangt und im „Haus R.“ vorstellig geworden sei, habe er sich - abweichend von den bisherigen Angaben - unter dem Namen „A.“ vorgestellt und als Geburtsjahr nunmehr das Jahr 1999 angegeben. Aufgrund der sowohl in Hamburg als auch in Flensburg abgenommenen Fingerabdrücke habe jedoch zweifelsfrei geklärt werden können, dass es sich bei „A.F.M.“ und „A.“ um dieselbe Person gehandelt habe. Der Zeuge PHK N. hat darüber hinaus bekundet, dass die in den verschiedenen Akten über den Angeklagten vermerkten Angaben noch weitere Abweichungen enthielten; so sei teilweise vermerkt worden, dass der Angeklagte des Lesens und Schreibens mächtig sei; an anderer Stelle sei gerade dieses in Abrede gestellt worden. Ebenso unklar wie das unterschiedlich angegebene Geburtsjahr des Angeklagten, ist für die Kammer die Dauer seines Aufenthaltes im Iran nach seiner geschilderten Flucht aus Afghanistan geblieben. Der Zeuge W., als der seinerzeit für den Angeklagten zuständige Betreuer im „Haus R.“, hat bekundet, mit diesem die sog. „Fluchtgeschichte“ (sic) des Angeklagten für die Behörden „erarbeitet“ (sic) zu haben. Ihm gegenüber habe der Angeklagte dabei erklärt, für etwa ein Jahr im Iran gelebt und gearbeitet zu haben, bevor er, aufgrund eines Arbeitsunfalls mit tödlichem Ausgang und der daraus resultierenden Bedrohung durch die Angehörigen des verstorbenen Kollegen, weiter nach Deutschland geflohen sei. Demgegenüber hat die Sachverständige Dr. W. ausgesagt, der Angeklagte habe ihr gegenüber im Rahmen der Exploration geschildert, für etwa sechs Jahre im Iran gelebt zu haben. Nach Ansicht der Kammer lassen sich diese erheblich divergierenden Angaben, insbesondere eine Differenz von fünf Jahren in Bezug auf einen geschilderten Auslandsaufenthalt, selbst bei einem schlechten Zeitgefühl nicht mit nachvollziehbaren Fehleinschätzungen erklären. Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass der Angeklagte sein Geburtsjahr nicht kennt. Zwar ist der Kammer bewusst, dass in Afghanistan dem genauen Geburtsdatum eine geringere Bedeutung beigemessen wird als beispielsweise in der Bundesrepublik Deutschland und dass es ggf. mit Schwierigkeiten verbunden sein kann, das genaue Geburtsdatum zu ermitteln. Anders dürfte es jedoch bei dem Jahr der Geburt der Fall sein, zumal der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt auf bestehende Unsicherheiten hinsichtlich seines Geburtsjahres hingewiesen hat und ihm bewusst gewesen sein muss, wie wichtig eine solche Angabe in behördlichen Verfahren sein würde. Unabhängig davon würden auch irrtümliche Angaben des Angeklagten diese zu unzuverlässig machen, um von ihnen auf sein tatsächliches Alter schließen zu können und das Ergebnis des forensischen Altersgutachtens zu erschüttern. B. Randnummer 38 Feststellungen zur Sache Randnummer 39 Zur Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen: Randnummer 40 I. Die Beziehung von M. und dem Angeklagten Randnummer 41 1. M.s Kindheit war von familiären Problemen geprägt. Sich teilweise vernachlässigt und im Stich gelassen fühlend, befand sie sich in einem steten Konflikt zwischen ihrer Suche nach Stabilität samt einem Zuhause und dem Streben nach Selbstverwirklichung unter alterstypischer Ablehnung von allem vermeintlich Einengenden. Da sie, trotz eingerichteter Beistandschaft zur Familie, häufig von zuhause weglief, wurde M. schließlich in einem Kinderheim des „Haus R.“ betreut, aus dem sie sich allerdings ebenfalls unerlaubt entfernte. Zudem erwies sich der zwischenzeitlich aufgenommene Konsum von Betäubungsmitteln als zunehmend problematisch. Etwa im April 2015 wechselte M. in die Jugendbetreuung des „Haus R.“, wo ihr insbesondere „Hilfe zur Verselbständigung“ geleistet werden sollte und sie – zusammen mit einem weiteren Mädchen – in einem Zimmer direkt über dem Bürotrakt der Heimverwaltung lebte. Dieses Arrangement stellte sicher, dass bis in die späten Abendstunden ein Mitarbeiter als möglicher Ansprechpartner vorhanden war, was M. Stabilität vermittelte. Die von ihr im Laufe der Zeit vollzogene Entwicklung war – trotz einzelner Rückschläge – überwiegend positiv: M. sah das „Haus R.“ zunehmend als Zuhause an, das Verhältnis zu ihrer Mutter und ihrem Stiefvater, den sie „Papa“ nannte, verbesserte und vertiefte sich, sie absolvierte erfolgreich eine Drogentherapie und erreichte ihren Hauptschulabschluss. Im November 2016 zog M. in eine eigene Wohnung unter der Anschrift „…“ in Flensburg, wo sie allerdings weiterhin regelmäßig durch die Mitarbeiter des „Haus R.“ unterstützt und betreut wurde. Im Sommer 2017 wechselte M. auf die Handelslehranstalt mit dem Ziel, ihren Realschulabschluss zu erreichen, wurde aber wegen vieler, ab Mitte Januar 2018 aufgetretener Fehlstunden, welche sie selbst damit begründete, aus Sorge vor „Besuchen“ des Angeklagten dem Schulgelände ferngeblieben zu sein, sowie wegen eines abgebrochenen Praktikums schließlich am 08.03.2018 ausgeschult. Randnummer 42 2. Der Angeklagte wurde seit November 2015 durch das „Haus R.“ betreut. Ziel war es dabei auch, seine Integration zu fördern, ihm die hier bestehenden Normen und Werte zu vermitteln und ihm einen Schulbesuch samt Ausbildung zu ermöglichen. Nach einiger Zeit zog der Angeklagte unter Aufrechterhaltung der Betreuung in eine eigene Wohnung in die „Xstraße“ in Flensburg. Insgesamt schien er sich gut zu integrieren; er verlangte nach Weiterbildungsmöglichkeiten, in denen er sich als talentiert und zunächst zuverlässig erwies und erlernte insbesondere schnell die deutsche Sprache, wobei er auch ein gutes Sprachniveau erreichte. Sowohl den Betreuern des „Haus R.“ als auch Lehrkräften und Ausbildern gegenüber, zeigte er sich in der Regel freundlich, höflich und respektvoll. Auf der anderen Seite wurde der Angeklagte durch sein Umfeld jedoch auch als Persönlichkeit wahrgenommen, welche die ihr nach ihrer Ansicht zustehenden Rechte und finanziellen Leistungen ungeduldig und vehement – teilweise sogar penetrant – einforderte, ihre Wünsche unbedingt durchzusetzen versuchte und Regeln auch brach, wenn diese ihren Zielen oder aktuellen Bedürfnissen widersprachen. Zwar vermochte der Angeklagte es, sich im Zuge verschiedener Praktika im handwerklichen Bereich, sowohl in den Vorstellungsgesprächen als auch bei den anschließenden Probearbeiten, in einer so positiven Weise zu präsentieren, dass er von vielen der aufgesuchten Betriebe einen Ausbildungsplatz angeboten bekam, teilweise sogar unter der Zusage weiterer Leistungen, wie der Finanzierung eines Führerscheins. Allerdings sah er sich nicht in der Lage, eines dieser Angebote anzunehmen und begründete dieses beispielsweise mit einer Unverträglichkeit gegen die verwendeten Arbeitsmittel (insbesondere Rockwolle), der zu hohen Arbeitsbelastung oder mit dem nur mit einem Bus zu bewältigenden Arbeitsweg und den hieraus resultierenden Wartezeiten, wodurch zugleich die Zeit mit seiner Freundin und für sportliche Aktivitäten eingeschränkt würde. Nach einem letzten Vorstellungsgespräch sagte der Angeklagte ohne nähere Begründung die anschließenden Probearbeiten ab, obwohl ihm zuvor mitgeteilt worden war, dass weitere Vermittlungsversuche angesichts der Anzahl und der Art seiner Absagen nicht mehr vertretbar seien. Nach dem Eindruck seines Betreuers im „Haus R.“, dem Zeugen W., und des für die handwerkliche Einstiegsqualifizierung zuständigen Projektleiters, dem Zeugen H., überschätzte der Angeklagte seine Fähigkeiten und lehnte es für sich ab, eine handwerkliche Ausbildung zu machen, die er - jedenfalls in den angebotenen Bereichen - als für sich „nicht gut genug“ empfand, anstelle eines von ihm gewünschten, aber derzeit nicht möglichen Studiums nach weiterem Schulbesuch oder einer Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker. Randnummer 43 3. Im Frühjahr 2016 lernten der Angeklagte und die damals 15-jährige M. sich bei gemeinsamen Aktivitäten des „Haus R.“ kennen, verbrachten zunehmend mehr Zeit miteinander und gingen schließlich eine Beziehung ein. Der Angeklagte als nach eigenen Angaben strikter Gegner von Tabak, Alkohol und insbesondere von Betäubungsmitteln unterstützte M. nach ihrer Drogentherapie darin, insoweit abstinent zu leben. Das damit teilweise einhergehende, auch kontrollierende Verhalten des Angeklagten akzeptierte M. zunächst und in der Anfangszeit wirkte die Beziehung überwiegend harmonisch. Randnummer 44 Im Laufe der Zeit nahmen die M. durch den Angeklagten auferlegten Einschränkungen jedoch zu; zudem bezogen diese sich nicht länger nur auf die Frage eines Konsums von Betäubungsmitteln, sondern der Angeklagte untersagte M. nunmehr auch das Rauchen von Zigaretten. Darüber hinaus zeigte er ein teilweise manipulatives Verhalten, versuchte Einfluss darauf zu nehmen, mit wem M. befreundet war und kontrollierte ihren Umgang. Dabei forderte er bereits in der Anfangszeit der Beziehung eine Freundin M.s, die Zeugin J3, zum Gehen auf, als er selbst Zeit mit M. verbringen wollte und verbot später den Umgang gänzlich; einer anderen Freundin M.s, der Zeugin Bn., verbot er in der Endphase der Beziehung zu M. ebenfalls sämtlichen Kontakt zu dieser und forderte die Zeugin auf, aus ihrem eigenen Smartphone alle M. betreffende Kontaktdaten und Chats zu löschen, was er anschließend überprüfte; für den Fall weiteren Kontakts zu M. stellte er der Zeugin auf eine von ihr als bedrohlich empfundene und ernst genommene Weise in Aussicht, dann „ihr Leben zu ficken“. Der Angeklagte überprüfte insbesondere auch, ob M. Kontakt zu anderen Männern hielt, indem er sich das Adressbuch und die Kommunikationsmedien ihres Smartphones zeigen und sich durch M. begleitende Freundinnen oder Betreuerinnen telefonisch versichern ließ, dass gerade kein Mann anwesend war. Für eine gewisse Zeit arrangierte M. sich mit diesen Einschränkungen; diese Akzeptanz ging dabei so weit, dass M. sich sogar in Abwesenheit des Angeklagten in einem Restaurant weigerte, bei männlichen Kellnern eine Bestellung aufzugeben. Zudem begann sie damit, in der Öffentlichkeit häufig ein Kopftuch und bedeckende Kleidung zu tragen, wobei die Kammer nicht festzustellen vermochte, ob dieses auf Aufforderung bzw. Bitte des Angeklagten geschah oder aus einem eigenen Wunsch des Mädchens heraus. In den Augen des Angeklagten verschaffte ihm der Umstand, über eine deutsche Freundin zu verfügen, die ihm zum Gefallen ein Kopftuch trägt, jedenfalls einen höheren Status, insbesondere vor Personen des afghanischen oder eines vergleichbaren Kulturkreises. Randnummer 45 Während des Jahres 2017 begann M. die mit der Beziehung zum Angeklagten verbundenen Einflussnahmen, Einschränkungen und Kontrollen zusehends weniger zu akzeptieren und versuchte „auszubrechen“. In der Folge kam es immer häufiger zu Streitigkeiten, die zumeist verbal blieben, manchmal aber auch von gegenseitigem Schubsen begleitet wurden und in einem Fall durch einen Tassenwurf M.s, bei dem der Angeklagte versehentlich getroffen wurde. Zudem wurden immer häufiger Trennungen ausgesprochen. Das Verhältnis der beiden wandelte sich zunehmend in eine sog. „on-off-Beziehung“, bei der die „off-Phasen“ immer häufiger eintraten, immer länger andauerten und schließlich überwiegend durch M. eingeleitet wurden. Dabei schien der Angeklagte allerdings zu keinem Zeitpunkt von einer tatsächlichen – oder gar endgültigen – Trennung auszugehen und war auch stets in der Lage, M. zurückzugewinnen. Diese vermochte es letztlich nicht, sich gegenüber dem Angeklagten, der auch nach Trennungen immer wieder und teils vehement Kontakt zu ihr suchte, klar zu positionieren und sich von ihm längere Zeit fern- und an ihrem Trennungsentschluss festzuhalten; sie verhielt sich insoweit ambivalent, gab seinem Drängen immer wieder nach und ließ sich auf eine Weiterführung der Beziehung ein. Randnummer 46 Das M. zusehends immer stärker einschränkende und kontrollierende Verhalten des Angeklagten, gab für die Betreuer des „Haus R.“ mehrfach Anlass, mit diesem Gespräche über die in Deutschland übliche Gleichstellung innerhalb von Beziehungen zu führen sowie über die Gleichberechtigung, Unabhängigkeit und den freien, zu akzeptierenden Willen von Frauen und Mädchen. Eine Änderung des Verhaltens des Angeklagten konnte, trotz jeweils von ihm verbalisierter Zustimmung, letztlich nicht erreicht werden. Vielmehr war der Angeklagte weiterhin bemüht, stets den jeweiligen Aufenthaltsort und die aktuelle Unternehmung M.s zu kennen, befragte insoweit auch ihre Freundinnen und Betreuerinnen und forderte diese ggf. auch auf, nach einer Trennung zu vermitteln und M. zur Rückkehr zu bewegen; bei anderer Gelegenheit versuchte er nach einer Trennung den Kontakt zu M. zu erzwingen, indem er beispielsweise in deren Hausflur auf ihre Rückkehr wartete. Dieses Verhalten des Angeklagten empfand M. als „belästigend“; es war immer wieder Grund für Auseinandersetzungen und belastete die ohnehin angespannte Beziehung weiter. In einer weiteren „off-Phase“ der Beziehung zum Angeklagten nahm M. im Oktober oder November 2017 ein Verhältnis zu dem Zeugen Ch. auf, das einige Wochen andauerte, schließlich aber einvernehmlich beendet wurde, nachdem sich M. mit dem Angeklagten versöhnt hatte. Unterdessen dauerten die Kontrollversuche des Angeklagten an und gipfelten schließlich im Dezember 2017 in einem Vorfall, in dessen Zuge der Angeklagte während einer neuen Streitphase überraschend von M. und deren Betreuerin, der Zeugin P., in M.s Wohnung angetroffen wurde, deren Ersatzschlüssel er sich regelwidrig – wie bereits mehrfach in der Vergangenheit, nunmehr aber auch ohne Wissen und Wollen M.s – aus dem „Haus R.“ besorgt hatte. Ein unmittelbar danach geführtes Gespräch der Beteiligten, unter Hinzuziehung auch seines Betreuers, des Zeugen W., trug keine Früchte. Trotz nochmaliger Verdeutlichung der Notwendigkeit von Freiräumen für M. und der Problematisierung des von ihm gezeigten „Stalkings“, suchte der Angeklagte, entgegen seiner zuvor abgegebenen Zusicherung, M. vorerst fernzubleiben, etwa drei Stunden später dennoch erneut deren Wohnung auf. Obwohl M. nach diesem Vorfall ein weiteres Mal die Trennung ausgesprochen hatte und auf ihr Umfeld nunmehr entschlossener wirkte, an dieser auch festzuhalten, schien sich in den folgenden Tagen die Beziehung erneut zu stabilisieren: Am 22.12.2017 verkündeten der Angeklagte und M. im „Haus R.“ – für alle überraschend – ihre Verlobung. Auch wenn M. für einige Tage glücklich und die Beziehung beider wieder einträchtiger wirkte, nahm der Angeklagte die Verlobung mit „seiner Frau“ in den Augen der meisten Betreuer deutlich ernster als M., die nicht beabsichtigte, in absehbarer Zeit zu heiraten. Bereits Anfang 2018 endete die kurze harmonische Phase der Beziehung erneut; es folgten Auseinandersetzungen und M. war wiederum bestrebt, sich allmählich von dem Angeklagten zu distanzieren, auch wenn sie dieses noch immer nicht gänzlich durchzuhalten vermochte. Randnummer 47 Am 23.01.2018 kam es am ZOB in Flensburg zu einem weiteren Streit zwischen M. und dem Angeklagten, ausgelöst davon, dass sich das Mädchen zuvor seinem Willen in der Öffentlichkeit widersetzt hatte. Dieser verlagerte sich schließlich in die Wohnung des Angeklagten und gipfelte darin, dass er M. mit der flachen Hand kräftig ins Gesicht schlug und sie in der Wohnung einschloss. Nachdem M. die Polizei gerufen und aufgewühlt, fast panisch, ihre Situation geschildert hatte, brachte er sie dazu, den Notruf in einem zweiten Anruf „zurückzunehmen“, was sie schließlich tat und was Ermittlungen nunmehr auch gegen sie selbst zur Folge hatte. Randnummer 48 Die Körperverletzungshandlung zu ihrem Nachteil bestärkte M. in ihrem Wunsch, sich von dem Angeklagten zu trennen, was sie nunmehr über die Schaffung einer größeren räumlichen Distanz und einem Entziehen aus dem Einflussbereich des Angeklagten zu erreichen versuchte. Ab etwa Ende Januar / Anfang Februar 2018 hielt sie sich zunehmend mehr, und ab Anfang März 2018 beinahe durchgängig in Tarp in der Wohnung einer Freundin auf, ohne den Angeklagten über ihren Aufenthaltsort zu informieren. Sie hoffte, auf diese Weise „Ruhe“ vor ihm zu haben und die in ihren Augen von ihr vollzogene Trennung von dem Angeklagten nunmehr durchzuhalten, ohne sich zu einer Wiederaufnahme der Beziehung überreden zu lassen. Sie erklärte dem Angeklagten darüber hinaus, was er später auch noch durch Freundinnen M.s erfuhr, einen neuen Freund zu haben, den Zeugen Q.A. in der Hoffnung, der Angeklagte würde sie nunmehr – wie früher von ihm als Bedingung für eine Beendigung der Beziehung genannt – „gehen lassen“. Dieser kontaktierte jedoch erneut Freundinnen M.s, suchte u.a. eine in demselben Wohnhaus wie M. lebende Freundin gegen 03:00 Uhr nachts auf, um den ihm verschwiegenen Aufenthaltsort M.s in Erfahrung zu bringen, und bedrängte diesbezüglich auch den Klassenlehrer M.s, in einer von diesem als penetrant, fast aggressiv empfundenen Weise, ohne auf Nachfrage Auskunft über seine eigene Person zu geben, bis er unter Androhung eines Polizeieinsatzes des Schulgeländes verwiesen wurde. Zudem nahm er immer wieder – teilweise unter Ignorieren des eigentlich entgegenstehenden, schließlich aber nicht aufrechterhaltenen Willens M.s – telefonisch oder über WhatsApp Kontakt zu dieser selbst auf. Dabei blieb es allerdings nicht bei Überredungsversuchen hinsichtlich einer Wiederaufnahme der Beziehung oder bei Fragen nach dem Aufenthaltsort M.s, sondern der Angeklagte beschimpfte diese massiv, u.a. als „kostenlos“ und als „Schlampe“. Darüber hinaus wandte sich der Angeklagte über WhatsApp an Freundinnen und Betreuerinnen M.s und behauptete fälschlich, von dieser mit einem Virus bzw. einem Ausschlag angesteckt worden zu sein, da diese ungeschützten Geschlechtsverkehr mit einem anderen Mann ausübe, was für ihn ein weiteres Gespräch über die Normen und Werte in Deutschland zur Folge hatte. Zu diesem Zeitpunkt war das Verhältnis zum Angeklagten auf Seiten M.s bereits von Angst geprägt, hervorgerufen u.a. von seinen steten Versuchen, ihren Aufenthaltsort herauszufinden, seinem Unwillen, den Kontakt zu unterlassen und der von ihm immer wieder geäußerten Drohung, M., die sich inzwischen sogar mit dem Gedanken trug, Flensburg zu verlassen, um dem Angeklagten zu „entkommen“, könne hinziehen, wohin sie wolle, er werde sie überall finden. Auch Gespräche mit dem Angeklagten über von Afghanen begangene (Ehren-)Morde, insbesondere auch den sog. Fall „Kandel“, bei dem ein Mädchen im Zuge einer Trennung durch einen afghanischen Staatsangehörigen erstochen worden war, verängstigten M., zumal der Angeklagte dieses als für einen Afghanen selbstverständlich dargestellt und erklärt hatte, in einem solchen Fall ebenso zu handeln. Randnummer 49 Einige Tage vor ihrem Tod, am Donnerstag, 08.03.2018, traf sich M. mit ihrer Betreuerin, der Zeugin P., zum Betreuungsgespräch in einem Flensburger Einkaufszentrum. Dabei war M. auffallend nervös und äußerte mehrfach die Sorge, auf den Angeklagten treffen zu können, weshalb sie auch weder durch die Innenstadt gehen noch im Anschluss ihre eigene Wohnung aufsuchen wollte. Insgesamt schwankte die Stimmung M.s zwischen anscheinender Angst vor dem Angeklagten und der Motivation, die Differenzen und Probleme doch eigenständig mit diesem zu klären. Ein Treffen mit ihrer weiteren Betreuerin, der Zeugin, war für den Morgen des 12.03.2018 verabredet worden; aufgrund von Zugausfällen, die auch die Strecke Tarp – Flensburg betrafen, kam es zu diesem jedoch nicht. Randnummer 50 II. Tatvorgeschehen Randnummer 51 Die Zeit von Donnerstagabend, 08.03.2018, bis zum Montagmorgen, 12.03.2018, dem Tattag, verbrachte der Angeklagte mit dem Zeugen N. M. und weiteren Bekannten in Niebüll und auf Sylt. Dieser Ortswechsel ging insbesondere auf ein Angebot des Zeugen N. M. zurück, der bei dem Angeklagten eine getrübte Stimmung wahrgenommen hatte, nachdem dieser die von M. beendete Beziehung bislang nicht wieder hatte herstellen können und inzwischen auch um ihr anscheinend seit einiger Zeit zu dem Zeugen Q.A. bestehenden Verhältnis wusste. Randnummer 52 Während dieser Tage kommunizierten der Angeklagte und M. immer wieder über WhatsApp und per Sprachnachricht miteinander. Dabei wechselten sich Streitgespräche, in denen der Angeklagte M. teilweise als „Hure“ und als „noch so klein“ bezeichnete und erklärte, aufgrund seiner Erfahrungen zukünftig „keine Deutsche mehr zu wollen“, während M. ihm vorwarf, sie traurig und „kaputt“ gemacht zu haben, mit Gesprächsphasen ab, in denen beide sich gegenseitig alles Gute wünschten und sich auch mit Kosenamen anredeten. In den frühen Nacht- und Morgenstunden ignorierte der Angeklagte den immer wieder geäußerten Wunsch M.s, von ihm „in Ruhe gelassen“ zu werden, damit sie schlafen könne, bat sie als „seine Frau“, ihm Fotos von sich zu schicken und drängte vehement auf ein persönliches Treffen, wobei er insbesondere vorschlug, ein Wochenende „zum Shoppen“ in Hamburg zu verbringen, während M., die es letztlich nicht vermochte, die Konversation beispielsweise durch ein Ausschalten oder Stummschalten des Smartphones zu beenden, zunächst allenfalls bereit war, sich in Anwesenheit einer Betreuerin zu einem kurzen Kaffeetrinken in Flensburg zu verabreden und zudem eine Zusicherung forderte, dass es mit diesem einen Treffen dann sein Bewenden haben würde. Immer wieder wurde während der Kommunikation auch die Beziehung thematisiert; während der Angeklagte eine Bestätigung wünschte, dass M. „seine Frau“ bleiben würde, grenzte diese sich mehr als in der Vergangenheit von ihm ab, erklärte, dass die Beziehung beendet sei, und sie allenfalls mit ihm befreundet sein wolle – „nicht verliebt, verlobt“ – und äußerte mehrfach, Angst vor ihm zu haben und ihm - auch aufgrund seiner zwei Gesichter - nicht mehr trauen zu können, wobei sie auch das Schicksal der in Hamburg von ihrem Bruder erstochenen Afghanin „Morsal“ thematisierte. Dennoch erklärte M. sich schließlich trotz ihrer zuvor geäußerten Bedenken einverstanden, sich am folgenden Montagmorgen kurz mit dem Angeklagten auf einen Kaffee in Flensburg zu treffen, auch wenn ein konkreter Termin noch nicht verabredet wurde. Daraufhin wirkte der Angeklagte auf den Zeugen N. M. deutlich gelöster als an den Tagen zuvor. Randnummer 53 Am Morgen des 12.03.2018, dem Tattag, stand der Angeklagte früh auf und begab sich ohne Verabschiedung von seinen Freunden zur Busstation, um nach Flensburg zu fahren. M. konnte jedoch, anders als beabsichtigt, nicht von Tarp nach Flensburg gelangen, da der Zugverkehr eingestellt worden war. Sie entschied daher, erst am Nachmittag mit dem dann eingerichteten Busersatzverkehr zu fahren und verabredete sich mit dem Angeklagten für ein kurzes Treffen am Deutschen Haus in Flensburg. Nachdem M. in der Folgezeit die Sinnhaftigkeit dieses Treffens wieder in Zweifel gezogen hatte, behauptete der Angeklagte, nach Italien zu gehen und sie zuvor noch einmal für dreißig Minuten sehen zu wollen. Daraufhin war M. schließlich bereit, sich mit dem Angeklagten um 18:00 Uhr zu treffen, wobei sie deutlich betonte, dass das Treffen nur zehn Minuten dauern könne, da sie im Anschluss mit ihrem „Papa“ verabredet sei. Als Treffpunkt wurde das Deutsche Haus beibehalten. Demgegenüber hielt sich der Angeklagte bereits ab etwa 15:20 Uhr am Flensburger Bahnhof auf, wo M., wie er aus dem mit ihr geführten Chat wusste, gegen 17:30 Uhr ankommen würde. Randnummer 54 III. Tatgeschehen Randnummer 55 1. Wie von dem Angeklagten beabsichtigt, konnte dieser M. tatsächlich gegen 17:30 Uhr am Bahnhof Flensburg in Empfang nehmen. Beide gingen sodann gemeinsam zu Fuß zur Wohnung von M. im zweiten Stock eines in der Straße „…“ belegenen Mehrfamilienhauses, wobei ihr Weg sie u.a. um 17:42 Uhr auch durch die Straße „Munketoft“ an der Flensburger Brauerei vorbeiführte. Die Wohnung von M. erreichten beide spätestens gegen 17:55 Uhr. Randnummer 56 2. In der Zeit zwischen 17:55 Uhr und 18:19 Uhr fügte der Angeklagte M. sodann in Tötungsabsicht mit einem Küchenmesser und unter Durchstechen der von M. getragenen Kleidung insgesamt 14 Stich- bzw. kombinierte Stich- / Schnittverletzungen zu, wobei die Kammer nicht festzustellen vermochte, ob er die Tatwaffe, die eine Klingenlänge von 20 cm bei einer Breite von bis zu 2,5 cm aufwies, in der Wohnung vorgefunden oder mitgebracht hatte. Randnummer 57 Drei der Messerstiche trafen den rechten Oberschenkel M.s und verursachten an diesem Hautdurchtrennungen zwischen 1 cm und 5,3 cm Länge. Dabei verliefen die bis zu 7 cm langen Stichkanäle jeweils unterschiedlich, nämlich in einem Fall schräg von oben außen nach unten innen, in einem weiteren Fall schräg von oben innen nach unten außen sowie einmal quer zur Beinlängsachse, und endeten teilweise im Unterhautfettgewebe und teilweise in der Oberschenkelmuskulatur (Verletzungen 13 bis 15). Randnummer 58 Insgesamt elf Stiche trafen die Rumpfvorderseite des Mädchens und führten u.a. zu einer zweifachen Eröffnung der rechten Brusthöhle und einem hierdurch verursachten Pneumothorax rechts, ferner zu einer fünffachen Eröffnung der Bauchhöhle mit einem Anstich der Körperhauptschlagader im Bauchteil und zu einer dreifachen Verletzung der Leber. Randnummer 59 Im Einzelnen: Randnummer 60 M. erlitt vier Stichverletzungen im Brustbereich bzw. über dem rechten Rippenbogen, die bereits im Unterhautfettgewebe endeten und Hautdurchtrennungen zwischen 1 cm und 3,5 cm Länge verursachten, darunter ein Hautdurchstich (Verletzungen 1, 2, 4 sowie Verletzungen 8 und 9 als Hautdurchstich), wobei die Durchtrennungen in einem Fall schräg von oben außen nach unten innen ausgerichtet war, zweimal dagegen annähernd zur Körperlängsachse verliefen und einmal wiederum quer zu dieser. Randnummer 61 Zudem wurde das Mädchen durch eine schräg von oben außen nach unten innen ausgerichtete Hautdurchtrennung von 1,9 cm Länge im oberen äußeren Quadranten der rechten Brust mit Richtung der linken Schlüsselbeinregion verletzt, bei welcher der Stichkanal zwar eher oberflächlich im Unterhautfettgewebe unter der Haut verlief, allerdings offenbar aufgrund der Wucht des Stichs eine Länge von 23 cm aufwies und damit die eigentliche Klingenlänge der Tatwaffe übertraf (Verletzung 3). Randnummer 62 Ein weiterer schräg von oben innen nach unten außen verlaufender Stich führte zu einer Hautdurchtrennung von etwa 2 cm Länge und bildete einen 10 cm langen Stichkanal durch die rechte Brust M.s bis zur 5. Rippe links neben dem Brustbein, wo er eine Einkerbung verursachte (Verletzung 5). Randnummer 63 Durch zwei weitere Stiche wurde der Unterbauch des Mädchens verletzt und ihre Bauchhöhle eröffnet: Dabei durchtrennte ein annährend auf der Körpermittellinie und 2,5 cm unterhalb des Bauchnabels gelegener Stich zunächst leicht schräg auf einer Länge von 3 cm die Haut, verlief sodann durch das Unterhautfettgewebe sowie die gerade Bauchmuskulatur bis in die hierdurch eröffnete Bauchhöhle hinein und durchstach schließlich auf einer Länge von 2 cm das Aufhängeband des Dünndarms (Verletzung 11). Der zweite Stich verlief sodann schräg von oben außen nach unten innen in etwa 4 cm Abstand und in gleicher Höhe zu der vorstehend beschriebenen Verletzung, verursachte eine Hautdurchtrennung von 3 cm Länge und eröffnete unter Verletzung des Unterhautfettgewebes sowie der geraden Bauchmuskulatur ebenfalls die Bauchhöhle (Verletzung 12). Randnummer 64 Zu einer Eröffnung der Bauchhöhle führte zudem eine weitere, dabei schräg von oben innen nach unten außen verlaufende Stichverletzung mit Zentrum etwa 13 cm von der Körpermittellinie entfernt, die sich unter Verursachung einer 1,9 cm langen Hautdurchtrennung durch das Unterhautfettgewebe und die schräge Bauchmuskulatur bis in die Bauchhöhle fortsetzte, und schließlich an der Oberseite des rechten Leberlappens in einer 1,4 cm langen und etwa 1,5 cm tiefen Durchtrennung der Leber endete (Verletzung 10). Randnummer 65 Ein weiterer Stich traf M. an der rechten Rumpfvorderseite, etwa 11 cm von der Körpermittellinie entfernt und verursachte eine annähernd quer zur Körperlängsachse verlaufende 2,5 cm lange Hautdurchtrennung und in der Folge absteigend in Richtung Körpermitte eine Verletzung des Unterhautfettgewebes und der Rumpfmuskulatur unter Durchtrennung der 7. Rippe rechts auf einer Länge von ebenfalls 2,5 cm, eröffnete sodann die rechte Brusthöhle, durchtrennte die rechte Zwerchfellkuppe und den rechten Leberlappen auf einer Länge von 2,5 cm an der Körpervorderseite und eröffnete schließlich die Bauchhöhle und den Bauchteil der Körperhauptschlagader (Verletzung 6). In einem Abstand von etwa 0,5 cm zu dieser Verletzung und etwa 13 cm von der Körpermittellinie entfernt, erfolgte von schräg oben außen nach unten innen verlaufend ein weiterer Stich und führte zu einer Hautdurchtrennung von 2,2 cm, einer Verletzung des Unterhautfettgewebes und der 7. Rippe in der mittleren Schlüsselbeinlinie, eröffnete ebenfalls die rechte Brusthöhle sowie die rechte Zwerchfellkuppe und endete schließlich an der Oberseite des rechten Leberlappens in einer 3,8 cm langen bis zu 2,5 cm tiefen Durchtrennung (Verletzung 7). Durch die zweifache Eröffnung der rechten Brusthöhle erlitt M. zudem einen Pneumothorax rechts. Randnummer 66 Die Kammer vermochte keine Feststellungen darüber zu treffen, in welcher genauen Reihenfolge der Angeklagte die 14 Stichverletzungen bei M. verursacht hat. Die hier angegebene Nummerierung der Verletzungen folgt dabei derjenigen, welche die Rechtsmedizin im Rahmen der Obduktion M.s entwickelt hat. Allerdings steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Stich, welcher auch zur Eröffnung der Körperhauptschlagader führte (Verletzung 6) frühestens gegen 18:10 Uhr, höchstwahrscheinlich jedoch erst kurz vor dem um 18:19 Uhr erfolgten Notruf gesetzt wurde. Randnummer 67 3. Um 18:19 Uhr verständigte der Angeklagte den Notruf und gab an, M. verletzt in ihrer Wohnung vorgefunden zu haben; diese habe sich mit einem Messer in den Bauch gestochen. Eine von ihm in diesem Zusammenhang als Vorwurf, er selbst habe M. verletzt, missverstandene Nachfrage des Mitarbeiters der Rettungsleitstelle, wies er zurück und bekräftigte noch einmal, dass diese selbst sich die Verletzungen beigebracht habe. Als die alarmierten Rettungskräfte sechs bis sieben Minuten später, gegen 18:25 Uhr, die Wohnung M.s betraten, deren mit einer Zuziehautomatik versehene Tür durch einen an der Türschwelle eingeklemmten Schuh offengehalten wurde, fanden sie das komplett, einschließlich mit Schuhen und offener Winterjacke bekleidete Mädchen in nicht ansprechbarem Zustand in Rückenlage auf dem Fußboden der Küche vor. Der Angeklagte stand oder kniete dabei hinter ihr. Auf dem Küchentisch, welche die Rettungskräfte zur Seite stellten, um Platz zu schaffen, lag auf der linken Tischseite nahe der Kante ein mit geringen Blutanhaftungen versehenes Küchenmesser, das der Zeuge J1. auf die rechte Seite des Tisches, außerhalb einer unmittelbaren Griffweite, legte. Zudem befand sich auf dem Küchentisch eine gerahmte Fotografie von M. und dem Angeklagten. Randnummer 68 Nachdem durch die Rettungskräfte die Kleidung M.s aufgeschnitten worden war, stellten diese auf dem Oberkörper des Mädchens verschiedene Stich- oder Schnittverletzungen fest; da aus diesen jedoch allenfalls geringe Mengen an Blut ausgetreten waren und vor dem Hintergrund der als „versuchter Suizid“ formulierten Einsatzmeldung, stuften sie die Verletzungen zunächst als eher oberflächlich und Probeschnitten ähnlich ein. Diese sichtbaren Verletzungen waren für die Rettungskräfte mit dem apathischen Zustand M.s, welche auf Schmerzreize nicht reagierte, aber die Umstehenden mit halbgeschlossenen Augen zu fixieren schien, nicht in Einklang zu bringen, weshalb sie den Angeklagten zu einem möglichen Betäubungsmittelkonsum des Mädchens befragten. Einen solchen verneinte er; weitere Informationen waren von ihm nicht zu erlangen. Durch die inzwischen herbeigerufenen Polizeibeamten wurde der Angeklagte sodann gebeten, die Wohnung zu verlassen. Dieser Aufforderung kam er nach und folgte der Zeugin POM´in K. unter Mitnahme seines Rucksacks auf den Hausflur. Randnummer 69 Bei der Untersuchung durch die Notärztin wirkte M. sehr blass, an Gesicht und Körper schweißig, und wies nur noch einen schwachen Puls auf. Eine Atmung war zu diesem Zeitpunkt kaum noch vorhanden, lediglich ein oder zwei eher flache Atemzüge feststellbar; danach trat eine sog. „Schnappatmung“ ein, welche die Rettungskräfte zu sofortigen Reanimationsmaßnahmen veranlasste. Das dabei eingesetzte EKG zeigte von Beginn an eine „Null-Linie“ und belegte eine nun fehlende Herztätigkeit; eine Infusion wurde daraufhin direkt in den Schienbeinknochen gelegt und ein zweiter Rettungswagen zur Unterstützung angefordert. Weder die über längere Zeit vorgenommenen Herzmassagen noch die Beatmung mittels eines von der Notärztin, der Zeugin L., gelegten Tubus führten zu einer Verbesserung des Zustands von M.; vielmehr wirkte der Bauch des Mädchens zunehmend aufgedunsen, so dass nunmehr der Verdacht bestand, sie könne „nach innen“ bluten. Die Zeugin L. überprüfte eine augenscheinlich etwas größere Wunde M.s in der Nähe des Bauchnabels und stellte fest, dass sie in diese mit dem gesamten Finger zu fassen vermochte, was den Verdacht innerer Blutungen, beispielsweise durch eine Verletzung der Bauchaorta, verstärkte. Eine Stabilisierung des Zustands von M., die als nicht transportfähig eingestuft worden war, konnte letztlich nicht erreicht werden, so dass die Reanimationsmaßnahmen schließlich nach etwa 20 Minuten eingestellt und das Mädchen für tot erklärt wurde. Todesursächlich war ein Verbluten im Zuge mehrfacher Stichverletzungen, insbesondere mit Verletzungen der Leber und einem konkret tödlichen Anstich der Körperhauptschlagader im Bauchteil. Im Rahmen der Obduktion M.s wurden zudem an den Augenober- und -unterlidern sowie an den Unterkieferästen und in der Mundhöhle Petechien festgestellt, deren Ursache jedoch nicht hinreichend sicher aufgeklärt werden konnte. Randnummer 70 4. Der Angeklagte, der während des Einsatzes der Rettungskräfte und nach Verlassen der Wohnung ruhig, betroffen und in sich gekehrt gewirkt hatte, hockte sich nach Erhalt der Nachricht über den Tod M.s auf den Fußboden des Hausflurs, stützte seinen Kopf auf die Knie und schlug sich mehrfach mit den Handballen gegen diesen. Danach legte er sich seitlich auf den Fußboden und kauerte sich zusammen bis er durch Polizeibeamte auf die Dienststelle verbracht wurde. Randnummer 71 5. Tatauslösendes Motiv des Angeklagten war der Umstand, dass M. die gemeinsame Beziehung beendet hatte und er diesen Entschluss – anders als bei vergangenen Trennungen – nicht rückgängig zu machen vermochte. Dadurch empfand der narzisstisch akzentuierte Angeklagte einen Verlust der bislang über M. ausgeübten Kontrolle und seines eigenen Ansehens, das er insbesondere auf die von ihm zu einer „deutschen Frau“ unterhaltene Beziehung, deren Regeln im Wesentlichen er bestimmte, zurückführte, was insgesamt eine für ihn nicht hinnehmbare Kränkung darstellte, der er durch die Tat als Ausfluss einer von ihm in seinen Augen zurückgewonnenen Kontrolle zu begegnen suchte, unter vollkommener Missachtung des personalen Eigenwertes M.s. Insgesamt waren daher der Machtanspruch des Angeklagten über M. und sein vermeintliches Besitzrecht an dieser, bis hin zu einem Absprechen ihres Lebensrechtes für den Fall einer Trennung von ihm, entscheidungslenkend für die Ausführung der Tat, nicht aber Motive wie eine tiefe Verzweiflung oder eine innere Ausweglosigkeit aufgrund des Endes der Beziehung. Randnummer 72 6. Der Angeklagte handelte rechtswidrig und schuldhaft. Die Kammer konnte insbesondere keine Feststellungen treffen, nach denen die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung eingeschränkt oder aufgehoben gewesen sein könnte; dieser war vielmehr uneingeschränkt schuldfähig im Sinne der §§ 20, 21 StGB. C. Randnummer 73 Beweiswürdigung Randnummer 74 I. Feststellungen zur Person des Angeklagten Randnummer 75 1. Der Angeklagte hat sich zu seinen persönlichen Verhältnissen gegenüber der Kammer nicht eingelassen. Deren Feststellungen zu seiner Person beruhen insbesondere auf den Aussagen der in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen W. und H. sowie der Zeugin K1., welche den Angeklagten im „Haus R.“ sowie im Zuge seiner beruflichen Förderung betreut haben, auf den Schilderungen der Zeugen KOK S. und PHK N., welche die Angaben des Angeklagten während seines Asylverfahrens sowie die hierzu erlangten behördlichen Erkenntnisse referiert haben, und schließlich auf den Angaben der Sachverständigen Dr. W. über die Schilderungen des Angeklagten während der von ihr durchgeführten Exploration (vgl. auch Ziff. C.VI.1.a), wobei alle Zeugen bekundet haben, wie festgestellt. Randnummer 76 2. Der Umstand, dass der Angeklagte bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, ergibt sich aus dem in der Hauptverhandlung verlesenen Auszug aus dem Bundeszentralregister vom 23.08.2018. Randnummer 77 II. Feststellungen zur Täterschaft des Angeklagten und zum Tatablauf Randnummer 78 Die Feststellungen der Kammer zum Ablauf der gegenständlichen Tat, zur Vorgeschichte derselben – insbesondere zu der zwischen dem Angeklagten und M. bestehenden Beziehungsdynamik – und zum unmittelbaren Nachtatgeschehen beruhen im Wesentlichen auf den Angaben der in der Hauptverhandlung gehörten Zeugen sowie der Sachverständigen Dr. B., auf den in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbildern und Videodateien, auf den eingeführten Audiodateien des Notrufs und der zwischen M. und dem Angeklagten ausgetauschten Sprachnachrichten im Zeitraum 08.03.2018 bis 12.03.2018 sowie auf den gem. § 249 Abs. 2 Satz 1 StPO eingeführten Dokumentationen des „Haus R.“ über M. und den Angeklagten. Randnummer 79 1. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung von seinem Recht zu schweigen Gebrauch gemacht und sich nicht zum Tatgeschehen geäußert. Er hat jedoch im Rahmen des von ihm getätigten Notrufs, sodann gegenüber der Zeugin POM´in K. während der Reanimation M.s und schließlich gegenüber den Zeugen KHK C. und KHK S. während seiner Beschuldigtenvernehmung Ausführungen zur Sache gemacht, die durch die weitere Beweisaufnahme allerdings widerlegt wurden: Randnummer 80
- a)Der durch den Angeklagten am 12.03.2018 getätigte Notruf wurde als Audiodatei im Wege der Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt (CD im Sonderband Technik III, Bl. 574 d.A.). Die genauen Uhrzeiten des Notrufs und dessen Dauer ergeben sich dabei aus einer Excel-Datei (CD im Sonderband Technik III, Bl. 574 d.A.), die auszugsweise gem. § 249 Abs. 1 StPO hinsichtlich des Start- und Endzeitpunkts des Telefonats sowie dessen Dauer und der genutzten Rufnummer verlesen wurde. Demnach wurde der Notruf am 12.03.2018 um 18.19.23 Uhr abgesetzt und dauerte bis 18.21.34 Uhr an und damit insgesamt zwei Minuten und zehn Sekunden. Partnerrufnummer war die Mobilfunknummer 0152-xxx, die nach der Aussage des Zeugen KHK S. dem iPhone M.s zuzuordnen war. Randnummer 81 Zu Beginn des Notrufs begrüßte der Angeklagte den Mitarbeiter der Rettungsleitstelle („Hallo, guten Tag.“) und erklärte unter Mitteilung des Namens und der von der Leitstelle abgefragten Anschrift M.s sodann, dass ein Notfall eingetreten und „jemand gestorben“ sei. Auf die Frage nach dem genauen Geschehen behauptete der Angeklagte, sie – M. – habe sich ein Messer in den Bauch gestochen („hat mit Messer in ihrer Bauch“) und dass diese sich habe töten wollen („Sie hat Messer Absicht, sie wollte sich totmachen [unverständlich] ihrer Bauch ist [unverständlich] verletzt.“). Randnummer 82 Die sich vergewissernde Nachfrage des Leitstellenmitarbeiters, ob M. demnach also selbst versucht habe, sich zu töten („Also, sie selber wollte das machen, ja?“) verstand der Angeklagte anscheinend als gegen sich gerichteten Vorwurf, er habe die Verletzungen beigebracht, den er sodann in einem genervt wirkenden, langgezogenen Tonfall zurückwies („Nein, nicht ich! Sie!“). Im weiteren Verlauf des Gespräches bestätigte der Angeklagte sodann noch einmal, dass M. versucht habe, sich umzubringen, erklärte überdies, diese atme schwer und behauptete, sie benutze das Messer erneut und blute „viel“ am Bauch. Nachdem der Angeklagte Anweisungen zur Hilfeleistung erhalten hatte, gab er an, diese durchzuführen, das Messer beiseitegelegt zu haben und wie gefordert ein Tuch auf die Wunde zu drücken; zudem erklärte er, M. rede noch mit ihm und bat um schnelle Hilfe. Randnummer 83
- b)Die Zeugin POM´in K., die als eine der ersten Polizeibeamten vor Ort war, hat bekundet, den Angeklagten während der Reanimation M.s auf den Hausflur gebeten zu haben, um mehr Raum in der Küche für die Rettungskräfte zu schaffen. Der Angeklagte sei ihrer Aufforderung gefolgt und habe dabei seinen Rucksack mitgenommen, in welchem sie im Rahmen einer später durchgeführten Durchsuchung u.a. auch den Personalausweis M.s aufgefunden habe. Der Angeklagte habe zunächst nicht den Status eines Beschuldigten gehabt, sondern als Partner einer Suizidentin gegolten; in dieser Rolle habe sie ihm sodann einige Fragen gestellt, welche er auch beantwortet habe. Dabei habe der Angeklagte geschildert, seit etwa zwei Jahren eine Beziehung zu M. zu unterhalten und mit dieser verlobt zu sein, aber nicht mit ihr zusammenzuleben; während der letzten zwei Wochen habe er sie auch nicht gesehen. Nunmehr habe man sich in Flensburg an einem Treffpunkt verabredet gehabt, an dem M. jedoch nicht erschienen sei. Daraufhin habe er sie angerufen und sei von ihr gebeten worden, zu ihr zu kommen. Nachdem auf sein Klingeln zunächst keine Reaktion erfolgt sei, sei die Haustür sodann zufällig durch eine andere Person geöffnet worden und er so ins Haus gelangt. Die Tür zu M.s Wohnung sei angelehnt gewesen; er sei in die Wohnung gegangen und habe M. auf dem Küchenfußboden vorgefunden und den Notruf gewählt. Randnummer 84 Nach den Angaben der Zeugin POM´in K. sei mit dem Angeklagten zu diesem Zeitpunkt eine Verständigung recht gut möglich gewesen. Dieser habe zwar ruhig und in sich gekehrt gewirkt, aber ihre mangels näherer Informationen zum Sachverhalt überwiegend offen gestellten Fragen mit zwar meist nur wenigen, jedoch adäquaten Worten beantwortet. Blutanhaftungen oder Verletzungen habe sie im Hausflur an ihm nicht feststellen können. Nachdem ihr durch einen auf den Hausflur hinzutretenden Nachbarn, der die Ausführungen des Angeklagten offenbar teilweise vernommen habe, mitgeteilt worden sei, dass es in der Vergangenheit Streit zwischen dem Angeklagten und der Verletzten gegeben habe, bis hin zu einem Polizeieinsatz, und dass es zudem aufgrund des Türmechanismus nicht möglich sei, dass die Wohnungstür in angelehnter, bzw. offenstehender Position verbleibe, habe sie den Angeklagten vorsorglich als Beschuldigten belehrt. Weitere Aussagen seien von diesem allerdings nicht getätigt worden, zumal beinahe unmittelbar darauf durch einen Rettungssanitäter der Tod M.s gemeldet worden sei und der Angeklagte sich daraufhin zunächst hingehockt, mit den Handballen gegen den Kopf geschlagen und sodann auf den Fußboden gelegt habe. Eine Kommunikation habe dann nicht mehr stattgefunden. Randnummer 85
- c)Der Zeuge EKHK K., durch den der Angeklagte nach seiner Festnahme erkennungsdienstlich behandelt worden ist, hat bekundet, seinerzeit dessen Körperoberfläche mittels Tageslichtleuchten in Augenschein genommen und Lichtbilder gefertigt zu haben. Dabei habe er auf einem Oberarm mehrere längliche, bereits verschorfte Kratz- oder Schürfverletzungen festgestellt. Von sich aus habe der Angeklagte hierzu erläutert, dass es sich um alte Verletzungen handele, welche er sich selbst beigebracht habe. An dem rechten Zeigefinger des Angeklagten habe er – der Zeuge – im Anschluss eine kleine, oberflächliche und offenbar recht frische Verletzung bemerkt, wobei der Angeklagte während der erkennungsdienstlichen Behandlung keine Schläge oder sonstige Bewegungen ausgeführt habe, durch welche diese Verletzung hätte verursacht werden können. Diesbezüglich habe er dem Angeklagten vorgehalten, dass die Verletzung am rechten Zeigefinger keine „alte Verletzung“ sei. Dieser habe daraufhin den Kopf geschüttelt, seine Hand zur Faust geschlossen und nach vorne bewegt. Auf ihn – den Zeugen – habe dieses gewirkt, als ob der zu diesem Zeitpunkt stehende Angeklagte eine Stichbewegung ausführe. Sodann hat der Zeuge EKHK K. die von ihm wahrgenommene Handbewegung in der Hauptverhandlung demonstriert, indem er seine rechte Faust geschlossen und den rechten Arm mit einiger Wucht nach vorne gestoßen hat. Aus Sicht der Kammer entsprach diese Armbewegung der Vornahme eines Stichs. Randnummer 86 Die Bekundungen des Zeugen EKHK K. über die von ihm bei dem Angeklagten festgestellten Verletzungen werden zudem durch die von ihm insoweit gefertigten Lichtbilder (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 71-72 d.A.), die in Augenschein genommen wurden und auf deren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, bestätigt. Auf dem Bild Nr. 2 (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 71 d.A.), das nach der Erläuterung des Zeugen EKHK K. die linke Schulter samt Oberarm des darüber abgebildeten Angeklagten zeigt, sind dabei striemenartige, vertikal geführte Verletzungen unterschiedlicher Länge – Ritzungen gleich – zu erkennen, die teilweise bereits verschorft, teilweise sogar in Abheilung begriffen und damit augenscheinlich nicht frisch verursacht sind. Die Lichtbilder Nr. 3 und Nr. 4 (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 72 d.A.) zeigen dagegen eine am untersten Glied des rechten Zeigefingers des Angeklagten befindliche etwa 2-3 mm lange, ovale Verletzung samt einer in einem Abstand von etwa 0,5 cm in Richtung Fingerspitze aufgetretene Rötung, die augenscheinlich frisch verursacht wurde, da eine beginnende Verschorfung der Wunde noch nicht ersichtlich ist. Hierdurch werden die Angaben des Zeugen EKHK K. zu dem von ihm geschilderten Verletzungsbild bestätigt. Randnummer 87 Befragt nach der Verfassung des Angeklagten, hat der Zeuge ausgesagt, dieser sei ruhig und kooperativ gewesen und habe eher in sich gekehrt und traurig gewirkt. Hinsichtlich seiner Sprachkenntnisse habe der Angeklagte ausgeführt, sich seit drei Jahren in Deutschland aufzuhalten und Deutsch zu sprechen. Verständigungsschwierigkeiten habe es nach seinem Eindruck nicht gegeben. Randnummer 88
- d)In seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 12.03.2018 durch die Zeugen KHK C. und KHK S., hat sich der Angeklagte zu den Tatvorwürfen eingelassen und den gegen ihn gerichteten Vorwurf bestritten. Randnummer 89 Der Zeuge KHK C. hat insoweit bekundet, der Angeklagte habe zunächst geschildert, im Jahre 2015 nach Deutschland gekommen zu sein. Seit etwa zwei Jahren bestehe eine Beziehung von ihm und M.; beide seien seit Ende Dezember 2017 sogar verlobt gewesen, auch wenn es Streitigkeiten gegeben habe. Am Sonntag, den 25.02.2018, habe sich M. von ihm verabschiedet und erklärt, sich mit …, der Zeugin M.S., zu treffen; seitdem habe er keinen persönlichen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Etwa eine Woche vor dem Geschehen am 12.03.2018 sei er dann M.S. zufällig begegnet und habe erfahren, dass M. gar nicht bei ihr gewesen sei. Er habe daraufhin per Smartphone Kontakt zu M. aufgenommen, aber diese sei nicht bereit gewesen, ihm ihren Aufenthaltsort mitzuteilen. Gesucht habe er M. während ihrer Abwesenheit nicht; er habe lediglich einmal in der Flensburger Innenstadt die Einkaufspassage „Galerie“, aufgesucht, sei dort aber nicht auf M. getroffen. Das letzte Wochenende habe er dann mit Freunden in Niebüll verbracht. Am Sonntag, den 11.03.2018, habe er eine Mitteilung von M. erhalten, dass sie sich mit ihm am nächsten Tag treffen wolle. Dieses Treffen sei dann noch kurzfristig auf eine spätere Uhrzeit verschoben worden. Randnummer 90 Zum weiteren Geschehen haben beide Vernehmungsbeamte übereinstimmend ausgesagt, der Angeklagte habe geschildert, am 12.03.2018 mit M. letztlich um 18:00 Uhr am Deutschen Haus verabredet gewesen zu sein; diese sei aber nicht erschienen, so dass er sie angerufen habe. M. habe ihm dabei lediglich mitgeteilt, er solle nach Hause kommen. An ihrem Wohnhaus angekommen, habe er geklingelt, ohne dass ihm von M. geöffnet worden sei. Schließlich sei jedoch eine Frau gekommen und habe die Haustür aufgeschlossen, so dass er ebenfalls ins Haus gelangt sei; er habe dann den Fahrstuhl in das zweite Stockwerk genommen. Die Wohnungstür M.s habe einen Spalt weit offen gestanden und er habe so auch die Wohnung betreten können. In der Küche habe er M. verletzt auf dem Boden liegend vorgefunden und mit ihrem Smartphone den Notruf - 112 - gewählt. M. habe nur noch geäußert, ihn - den Angeklagten - zu lieben und ansonsten nicht mehr gesprochen. Randnummer 91 Der Zeuge KHK C. hat weiter ergänzend bekundet, mit dem Angeklagten sei immer wieder auch darüber gesprochen worden, wie genau er ins Wohnhaus gelangt sei. Dieser habe allerdings keine nähere Beschreibung der Frau, welche die Haustür aufgeschlossen haben solle, abgeben können und schließlich erklärt, Frauen generell nicht ins Gesicht zu sehen. Er habe insoweit nur noch ausgeführt, es habe sich um eine Frau mittleren Alters gehandelt. Ebenfalls problematisiert worden sei - so der Zeuge KHK C. - die Frage der offen stehenden Wohnungstür, da von Kollegen zwischenzeitlich der automatische Schließmechanismus der Tür, der grundsätzlich ein Offenstehen derselben gerade verhindere, beschrieben worden sei. Auch diesbezüglich habe der Angeklagte aber konstant geschildert, dass die Wohnungstür einen Spalt offen gestanden habe bzw. angelehnt gewesen sei. Einen Schlüssel zur Wohnung M.s wolle der Angeklagte nach seinen eigenen Angaben nicht bei sich gehabt und auch früher einen solchen nie besessen haben. Befragt zur Auffindesituation M.s habe der Angeklagte erklärt, diese habe auf dem Fußboden gelegen und zwar zusammengekauert auf ihrer linken Seite und mit verschränkten Armen. Sie habe noch ein Messer in ihrer linken Hand gehalten und er habe eine blutende Verletzung gesehen; die Verletzung habe er für brisant erachtet. Befragt zu der ungefähren Größe der Verletzung habe der Angeklagte mit seinen Händen einen Kreis geformt, der etwa die Größe eines Bierdeckels gehabt habe. Der Angeklagte habe weiter ausgeführt, aufgrund der Auffindesituation vermutet zu haben, dass M. sich die Verletzung selbst mit dem Messer beigebracht habe. Das Messer habe er ihr sodann aus der Hand genommen und es, ohne dieses abzuwischen, auf den Küchentisch gelegt, dann habe er den Notruf mit dem Smartphone M.s wählen wollen. Den Sperrcode des Telefons kenne er nicht, dieses habe von ihm aber nicht mit einem Code entsperrt werden müssen. Auf dem Display des iPhones habe er sodann den Kontaktnamen „Schatz“ und eine ihm nicht bekannte Telefonnummer bemerkt und daraus geschlossen, dass M. möglicherweise eine Affäre habe. Eine solche sei ihm bis dahin nicht bekannt gewesen. Auch die längere Ortsabwesenheit M.s und das Verschweigen ihres Aufenthaltsortes habe er bis dahin nicht mit einer möglichen Affäre in Verbindung gebracht; vielmehr habe er gefürchtet, dass M. erneut Drogen konsumieren könnte. Er habe die Beziehungsfrage später mit M. klären wollen und zunächst die „112“ über die Tastatur des Telefons gewählt - also nicht die Notruf-Funktion genutzt - und habe anschließend den Anweisungen der Rettungsleitstelle Folge geleistet, insbesondere mit M. gesprochen und ihr Wasser aus einer Tasse gegeben. Nach seinen Schilderungen habe der Angeklagte in der Küche zudem festgestellt, dass sowohl der Backofen als auch zwei Herdplatten eingeschaltet gewesen seien; diese wolle er dann ausgeschaltet haben. Randnummer 92 Nach den Ausführungen der Zeugen KHK C. und KHK S. sei eine Verständigung mit dem Angeklagten gut möglich gewesen. Zu dessen Gemütszustand während der Vernehmung haben beide Zeugen übereinstimmend bekundet, dieser habe zumeist ruhig und eher traurig gewirkt und habe manchmal auch etwas geweint. Eine Übermüdung des Angeklagten habe ihres Erachtens nicht vorgelegen; insoweit hat der Zeuge KHK S. erklärt, nach seinem Eindruck sei er selbst müder gewesen als der Angeklagte. Beide Vernehmungsbeamte haben weiter geschildert, dass der Angeklagte auf Vorhalte in der Vernehmung oder auf ein Infrage stellen seiner Schilderungen aufgrund zwischenzeitlicher Ermittlungsergebnisse gelassen reagiert und weder seine Aussagen noch sein grundsätzliches Verhalten geändert habe. Man habe sich schließlich im Kreis gedreht; allerdings habe der Angeklagte auch feststellend geäußert, dass die Vernehmungsbeamten ihm anscheinend nicht glauben würden und dazu erklärt, er wäre bei einer Verantwortlichkeit für die Tat doch nicht vor Ort verblieben. Der Zeuge KHK C. hat darüber hinaus ausgesagt, nach seinem Eindruck habe den Angeklagten insbesondere der Umstand, über einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen nicht gewusst zu haben, wo M. sich aufhalte, sehr getroffen. Denn insoweit habe der Angeklagte diesbezüglich explizit betont, einer Frau nicht hinterher zu laufen, schließlich sei er kein Tier. Angesprochen auf den durch M. erhobenen Vorwurf einer am 23.01.2018 nach einem Streit am ZOB Flensburg begangenen und sodann angezeigten Körperverletzung, habe der Angeklagte erklärt, M. weder geschlagen noch in der Wohnung eingeschlossen zu haben. Allerdings habe er aus Wut sein Schlüsselbund in eine Ecke der Wohnung geworfen. Randnummer 93
- e)In seinem letzten Wort hat der Angeklagte den Tatvorwurf bestritten, indem er ausgeführt hat, es gebe keine Spuren und damit keinen Nachweis gegen ihn. Er sei unschuldig und habe alles versucht, M. zu retten, was leider nicht gelungen sei; ihr Tod sei nicht seine Schuld – Gott gebe Leben und Gott nehme Leben. Da er die Tat nicht begangen habe, könne er sich für diese auch nicht entschuldigen. Sein Schweigen dürfe zudem nicht zu seinen Lasten gewertet werden, denn was solle man ansonsten zu Jesus Christus am Kreuz sagen – dieser habe auch geschwiegen, sei er deshalb schuldig gewesen? Randnummer 94 2. Das von dem Angeklagten im Rahmen seiner Einlassungen jeweils geschilderte Geschehen ist durch die Ergebnisse der Beweisaufnahme widerlegt. Randnummer 95
- a)Allerdings konnte ein Nachweis seiner Täterschaft nicht durch die Auswertung der auf den untersuchten Asservaten und dem sonstigen Spurenmaterial festgestellten DNA-Spuren geführt werden. Zudem hat eine Untersuchung des Tatmessers auf Fingerabdrücke nicht stattfinden können. Randnummer 96
(1)Der Diplom-Biologe und Sachverständige Dr. Z. hat bekundet, das an den Asservaten vorhandene zelluläre Material molekulargenetisch untersucht und mit DNA-Profilen, darunter dasjenige des Angeklagten (AS99) und der Geschädigten selbst (MB00) sowie des Zeugen Q.A. (QA97), verglichen zu haben. Untersucht worden seien dabei insbesondere Fingernagelabschnitte des Angeklagten, Fingernagel- und Kunstnägelabschnitte sowie Kleidungsstücke der Geschädigten, Abriebe von Gegenständen aus der Wohnung M.s, darunter in der Spüle aufgefundene Wischlappen und ein Geschirrhandtuch, und schließlich Abriebe von Griff und Klinge des sichergestellten Küchenmessers. Überwiegend seien dabei DNA-Mischspuren festgestellt worden; soweit Einzelspuren vorhanden gewesen seien, hätten diese entweder nur dem Angeklagten oder nur der Geschädigten zugeordnet werden können. Randnummer 97 Im Vorwege sei zudem darauf hinzuweisen, dass das Spurenmaterial der Geschädigten häufig einen starken Überschuss ihrer eigenen Merkmale aufgewiesen habe; männliche DNA – sollte solche am Material überhaupt vorhanden gewesen sein – habe hierdurch möglicherweise „überstrahlt“ werden können. Aus diesem Grunde seien in diesen Fällen auch gezielt die sog. DYS-Systeme ausgewertet worden. Bei einem DYS-System handele es sich um ein nur auf einem Abschnitt des Y-Chromosoms lokalisiertes PCR-System; ein weiblicher „Überschuss“ werde dementsprechend ausgeblendet. Allerdings sei die Unterscheidungsfähigkeit von DYS-Systemen weniger ausgeprägt als bei „normalen“ Systemen, da sie grundsätzlich vom Vater auf die Söhne vererbt würden und die Merkmalskombination bei allen in einer männlichen Linie verwandten Personen auftrete, welche daher auch allesamt als Spurenverursacher in Betracht kämen bzw. als solche nicht ausgeschlossen werden könnten. Die DYS-Systeme seien auch nicht bei der Eingabestelle DAD hinterlegt. Randnummer 98 Im Einzelnen habe sich das folgende Bild ergeben: Randnummer 99 (
- a)An den Fingernagelabschnitten des Angeklagten seien hinsichtlich der autosomalen Merkmalssysteme acht Spuren festgestellt worden, welche nur von dem Angeklagten selbst verursacht worden seien. Bei zwei weiteren Spuren an den Fingernagelabschnitten des Angeklagten habe es sich dagegen um Mischspuren gehandelt; eine dieser beiden Spuren, die Spur 44.1, habe neben dem vollständigen DNA-Profil des Angeklagten auch ein vollständiges Profil der Geschädigten aufgewiesen; die Aussagequalität dieser Spur sei deshalb belastbar. Unter der Annahme, dass nur zwei Personen als Spurenverursacher in Betracht kommen würden, habe die Berechnung des sog. Likelihood-Quotienten ergeben, dass es mehr als 30 Milliarden mal wahrscheinlicher sei, dass die in der Spur 44.1 festgestellten erblichen Merkmale von dem Angeklagten sowie der Geschädigten stammten, als dass die von dem Angeklagten und einer unbekannten Person verursacht worden seien. Aus gutachterlicher Sicht habe es danach keinen begründeten Zweifel gegeben, dass die Merkmale aus der Spur 44.1 von dem Angeklagten und der Geschädigten stammten. Randnummer 100 (
- b)Nach den weiteren Erläuterungen des Sachverständigen Dr. Z. seien die Kleidungsstücke der Geschädigten untersucht worden, und zwar insbesondere die in diesen vorhandenen Einstichstellen, indem Klebefolie aufgebracht worden sei, um mögliche Hautreste zu sichern. Die autosomalen Merkmalssysteme hätten insoweit – mit Ausnahme der an der Einstichstelle der Jeanshose M.s gesicherten Spur 69.2 – ausschließlich Merkmale der Geschädigten selbst (MB00) aufgewiesen. Bei der Spur 69.2 habe es sich dagegen um eine durch mehrere Personen verursachte Mischspur gehandelt, wobei auch die Geschädigte als Mitverursacherin in Betracht gekommen sei. Zudem sei ein DNA-Teilprofil einer männlichen Person festgestellt worden, das nicht mit dem DNA-Profil des Angeklagten übereingestimmt habe. Zwar habe es u.a. Übereinstimmungen mit Merkmalen der DNA Profile weiterer Personen, darunter Q. A. (QS97), N. M. (NM99) sowie H. B. (HB99) und eine weitere männliche Person gegeben; aufgrund der nur geringen Anzahl der entsprechenden Merkmale hätten diese jedoch keinen belastbaren Hinweis auf eine Beteiligung einer dieser Personen am Zustandekommen der Mischspur dargestellt. Eine Auswertung der DYS-Systeme habe ergeben, dass der Q. A., sowie theoretisch seine männlichen Verwandten grader Linie, aufgrund seines DYS-Profils als männlicher Verursacher grundsätzlich in Betracht komme, während die anderen vorgenannten Personen hätten ausgeschlossen werden können. Auch an weiteren Kleidungsstücken M.s, nämlich an dem Kapuzensweater sowie dem von ihr getragenen Kopftuch, seien Merkmale festgestellt worden, welche mit dem DYS-Profil des Q. A. übereingestimmt hätten. Es sei allerdings auch zu berücksichtigen, dass auf Kleidungsstücken und insbesondere auf Hosen, leicht DNA-Spuren übertragen werden könnten; dafür genüge es beispielsweise bereits, öffentliche Verkehrsmittel mit entsprechendem Publikumsverkehr zu nutzen. Es sei daher aufgrund der geringeren Unterscheidungsmöglichkeit der DYS-Systeme deshalb auch möglich, dass nicht der Q. A., sondern eine unbekannte männliche Person mit entsprechenden DYS-Merkmalen die Spur verursacht habe. Randnummer 101 (
- c)Hinsichtlich der am Küchenmesser am Griff (Spur 72) und der Klinge (Spur 73) vorgenommenen Abriebe habe ein Test positiv auf Humanblut reagiert. Die sodann an ihnen festgestellten autosomalen Merkmalssysteme hätten praktisch nur Merkmale der Geschädigten selbst aufgewiesen. Am Messergriff sei ein 50-60facher Überschuss der weiblichen DNA gegenüber der männlichen DNA festgestellt worden, an der Messerklinge sogar ein 200facher Überschuss. Eine anschließend vorgenommene Auswertung der DYS-Systeme habe allerdings eine von mehreren männlichen Personen erzeugte Mischspur gezeigt, wobei es sich insoweit um sehr schwache Spuren, nahe der Nachweisgrenze gehandelt habe. In dieser Mischspur seien sodann auch Merkmale festgestellt worden, welche mit den DYS-Merkmalen des Angeklagten (AS99) übereingestimmt habe, so dass dieser als Verursacher nicht auszuschließen gewesen sei. Eine biostatistische Berechnung hinsichtlich der Wahrscheinlichkeit einer Verursachereigenschaft habe allerdings nicht durchgeführt werden können, da die entsprechenden Spuren zu schwach gewesen seien. Randnummer 102 Aus dem Umstand, dass DYS-Systeme des Angeklagten am Messer festgestellt worden seien, könne – unterstellt, dieser sei überhaupt Verursacher dieser Spur – nicht auf die Art der konkreten Messerverwendung während der Tat geschlossen werden. Die Frage, in welcher Intensität eine Berührung stattfinden müsse, um ein DNA-Profil zu hinterlassen, könne nicht allgemein beantwortet werden. Vielmehr sei die Abgabe eines solchen Profils, also die Abgabe von Hautschuppen, hoch individuell und zusätzlich auch abhängig von der aktuellen Luftfeuchtigkeit, der Tageszeit und beispielsweise auch davon, wann zuletzt die Hände gewaschen worden seien. Bei Zugrundelegung der am Messer festgestellten Spuren könne daher nicht festgestellt werden, ob deren Verursacher dieses nur beim Weglegen berührt oder es als Waffe verwendet habe. Ebenso sei die Wahrscheinlichkeit, dass der Angeklagte mit dem Messer in Berührung gekommen sei, nicht höher als diejenige der anderen männlichen Spurenleger. Schließlich könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass DNA-Spuren am Messer durch eine zwischenzeitliche Reinigung desselben – sollte eine solche stattgefunden habe – bereits vernichtet worden seien. Randnummer 103 (
- d)Nach den abschließenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. seien durch die Auswertung der weiteren Spuren keine eindeutigen, die Tat betreffenden Erkenntnisse gewonnen worden. Randnummer 104
(2)Die Tatwaffe, insbesondere der Griff des Messers, wurden nicht auf Fingerabdruckspuren untersucht, so dass insoweit keine Rückschlüsse auf eine bestehende oder nichtbestehende Täterschaft des Angeklagten gezogen werden können. Der Zeuge KOK C. hat insoweit bekundet, dass der Griff des Tatmessers nach Mitteilung einer Kollegin des K6 materialbedingt nicht geeignet gewesen sei, Fingerabdruckspuren abzubilden. Überdies habe die Untersuchung des Messers auf DNA-Spuren als vorrangig gegolten; durch einen hierfür vorgenommenen Abrieb wären Fingerabdruckspuren ohnehin vernichtet worden. Umgekehrt hätte eine Untersuchung des Messers auf Fingerabdrücke DNA-Spuren beeinträchtigen können. Randnummer 105
(3)Soweit auf der Tatwaffe Merkmale des DYS-Systems des Angeklagten gefunden wurden bzw. seine Fingernagelabschnitte das vollständige DNA-Profil M.s aufwiesen, genügt dieses, jedenfalls für sich genommen, nach Überzeugung der Kammer nicht, um hieraus auf seine Täterschaft zu schließen. Zum einen besitzen DYS-Merkmale nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. eine erheblich geringere Aussagekraft gegenüber DNA-Profilen; zum anderen könnte die durch den Angeklagten verursachte Spur nicht ausschließbar auch tatunabhängig entstanden sein: So ist ausweislich der Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. nicht auszuschließen, dass eine Übertragung der an der Tatwaffe festgestellten DYS-Systeme des Angeklagten – sollten diese tatsächlich von ihm stammen – erst durch ein Weglegen des Messer auf den Küchentisch stattgefunden hat; soweit an den Fingernagelabschnitten des Angeklagten auch das vollständige DNA-Profil M.s festgestellt wurde, kann dieses nicht ausschließbar unabhängig von der Tatbegehung, beispielsweise im Rahmen einer Begrüßung am Bahnhof, übertragen worden sein. Randnummer 106 Ebenso kann durch die festgestellten DYS-Merkmale jedoch nicht auf die Täterschaft einer dritten Person, insbesondere des Q. A., geschlossen werden. Insoweit kann nicht ausgeschlossen werden, dass die möglicherweise diesem zuzuordnenden DYS-Merkmale an der Kleidung M.s bereits bei deren vorherigen Aufenthalt in Tarp, bei dem sie oft auf den Zeugen Q. A. getroffen war, übertragen wurden, zumal beide anscheinend eine Beziehung führten. Randnummer 107
- b)Zur Überzeugung der Kammer steht jedoch fest, dass der Angeklagte entgegen seiner Behauptung am 12.03.2018 nicht gegen 18.00 Uhr vor dem Deutschen Haus in Flensburg auf M. gewartet und diese schließlich angerufen hat. Ebenso wenig ist dieser - dementsprechend erst nach 18.00 Uhr - zur Wohnung des Mädchens gegangen, um es sodann verletzt aufzufinden. Vielmehr hat der Angeklagte M. bereits bei ihrer Ankunft am Bahnhof Flensburg gegen 17.30 Uhr abgepasst und ist mit dieser gemeinsam in ihre Wohnung gegangen, die beide gegen 17.55 Uhr erreichten. Randnummer 108 Der Zeuge KHK S., der sowohl das iPhone des Angeklagten als auch dasjenige M.s technisch ausgewertet hat, hat bekundet, dass ein Anruf M.s gegen 18.00 Uhr bei dem Angeklagten nicht feststellbar gewesen sei und zwar auf keinem der beiden untersuchten Smartphones. Dabei seien zunächst die retrograden Verbindungsdaten der örtlich maßgebenden Funkzellen ausgewertet worden, ohne einen solchen Anruf nachvollziehen zu können; sodann sei auch die in den letzten Tagen vor der Tat über WhatsApp ausgetauschte Kommunikation beider iPhones - also Textnachrichten, Sprachnachrichten und Anrufe - extrahiert worden, wobei auch etwaige gelöschte Daten wieder hätten sichtbar gemacht werden können. Es habe sich dabei um eine große Datenmenge gehandelt, nämlich um etwa 1.500 Kommunikationskontakte. Der letzte telefonische Kontakt zwischen M. und dem Angeklagten - ein abgebrochener Sprachanruf - habe für 15:43 Uhr festgestellt werden können. Randnummer 109 Auch das über die iPhones des Angeklagten und M.s nachvollzogene Bewegungsprofil habe ein anderes Bild ergeben als das durch den Angeklagten geschilderte. Ein Nutzungsbruch sei dabei bei keinem der Smartphones feststellbar gewesen, so dass davon auszugehen sei, dass beide ihr Telefon stets mit sich geführt hätten, was der Angeklagte bezogen auf sein eigenes iPhone im Übrigen auch bestätigt habe. Zwar sei die Standortfreigabe des iPhones des Angeklagten deaktiviert gewesen. Jedoch hätten zur Fertigung eines Bewegungsprofils die den Innenstadtbereich Flensburg betreffenden retrograden Verbindungsdaten beider iPhones ausgewertet werden können, einschließlich der Daten aus dem offenen W-LAN-Netz der Stadt. Überprüft worden seien insbesondere die sog. MAC-Adressen der iPhones, welche jeweils einzigartig seien und damit eine eindeutige Identifizierung des jeweiligen Telefons ermöglichten. Die MAC-Adresse des iPhones des Angeklagten habe danach den Access-Point des Flensburger Bahnhofs gegen 17.34 Uhr verlassen. In den Stunden zuvor sei dieses iPhone bereits seit etwa 15.20 Uhr durchgängig in dem Bereich dieses Access-Point feststellbar gewesen, der sich ausweislich einer mit Smartphones vorgenommenen Auswertung maximal bis in den Bereich „Munketoft“, etwa auf Höhe der dortigen Post, erstrecke und damit nicht mehr das Deutsche Haus erreiche und erst recht nicht die Wohnung M.s. Hieraus sei zu schließen, dass sich der Angeklagte seit dem Nachmittag am Flensburger Bahnhof oder in dessen örtlicher Nähe aufgehalten habe. Randnummer 110 M. dagegen sei etwa um 17.30 Uhr am Bahnhof Flensburg angekommen; erst gegen 17.50 Uhr sei ihr iPhone dann in den Funkzellen nahe ihres Hauses feststellbar gewesen. Eine Auswertung ihres iPhones auf GEO-Daten habe eine Kommunikation des Smartphones mit verschiedenen Basisstationen, sog. „Handshakes“, auf dem Weg von Tarp nach Flensburg belegt. Man könne sich das so vorstellen, dass das iPhone während der Fahrt immer wieder im Hintergrund versucht habe, über GPS oder W-LAN seinen eigenen Standort festzustellen. Bei der Auswertung habe sich allerdings herausgestellt, dass der angegebene Zeitstempel fehlerhaft gewesen sei; es habe insoweit eine Stunde hinzugezählt werden müssen. Die ermittelten Daten, welche auch Längen- und Breitengrade enthalten hätten, seien in Kartenmaterial von Google-Earth eingetragen worden, so dass sich schließlich eine Art Bewegungsprofil ergeben habe. Soweit einzelne Daten nicht in das eigentliche Streckenmuster passten, handele es sich möglicherweise um Daten mobiler Access-Points, beispielsweise um mit W-LAN ausgestattete öffentliche Verkehrsmittel, zu denen das iPhone M.s per „Handshake“ Kontakt aufgenommen habe. Nach der vorgenommenen Auswertung habe sich M. ab 17.11 Uhr (laut Datensatz 16.11 Uhr, korrigiert um eine Stunde) von Tarp nach Flensburg bewegt, wo sie gegen 17.30 Uhr angekommen sei und sich in der Folgezeit in Richtung ihrer Wohnung begeben habe. Randnummer 111 Für das weitere Bewegungsprofil und insbesondere auch zur Klärung der Frage, ob der Angeklagte und M. einen gemeinsamen Weg zurückgelegt hätten, seien zudem die sog. „Health-Daten“ beider iPhones ausgewertet worden, welche u.a. die zurückgelegten Entfernungen und Höhen dokumentierten. Ausweislich dieser Daten, durch die auch die in etwa zurückgelegten Schritte des Besitzers und die zugehörige Wegstrecke in Metern oder K1lometern aufgezeichnet würden, habe ab etwa 17.32 Uhr eine Bewegung beider Personen stattgefunden, wobei die von den iPhones in der Folgezeit jeweils erstellten Bewegungsbilder miteinander vergleichbar gewesen seien. Mögliche Wegstrecken zwischen dem Flensburger Bahnhof und der Wohnung M.s seien im Zuge der Ermittlungen unter Verwendung drei verschiedener iPhones, darunter dasjenige des Angeklagten, mit jeweils aktivierten Health-Daten abgegangen worden. Dabei habe man festgestellt, dass die einzige Strecke, die zu den am 12.03.2018 von den iPhones M.s und des Angeklagten aufgezeichneten Bewegungen und der angegebenen Länge des zurückgelegten Weges gepasst habe, vom Bahnhof an der Flensburger Brauerei vorbei bis zur Wohnung M.s … geführt habe. Diese Annahme sei auch noch dadurch unterstützt worden, dass das iPhone M.s einen sog. „Handshake“ im Bereich der Flensburger Brauerei durchgeführt habe, dass also im Hintergrund eine kurze Kontaktaufnahme des iPhones zu einem örtlichen W-LAN-Router oder einer Funkzelle vollzogen worden sei. Gerade für den Zeitpunkt dieses „Handshakes“ um 17.42 Uhr sei eine Aufzeichnung der Videoüberwachung der Brauerei erfolgt, die nicht nur das Brauereigelände erfasse, sondern insbesondere auch das Eingangstor und den davor verlaufenden Bürgersteig. Auf diesem seien exakt zu dieser Uhrzeit eine männliche und eine weibliche Person in Richtung der Exe gehend aufgezeichnet worden, welche aufgrund der schlechten Videoqualität trotz Fertigung von Einzelbildern zwar nicht eindeutig als der Angeklagte und M. zu identifizieren gewesen seien, bei denen jedoch zumindest eine Ähnlichkeit feststellbar gewesen sei und deren Kleidung mit der von beiden getragenen augenscheinlich übereingestimmt habe. Insbesondere habe die weibliche Person eine Winterjacke mit einem auffälligen Fellkragen getragen, während die männliche Person schwarz gekleidet gewesen sei und einen dunklen Rucksack mit Camouflage-Muster mit sich geführt habe. Randnummer 112 Eine Anmeldung der iPhones M.s oder des Angeklagten an einen Router in der Wohnung M.s habe nicht stattgefunden. Jedoch seien durch beide Smartphones ab etwa 17.55 Uhr keine größeren Bewegungen mehr dokumentiert worden; insbesondere habe das iPhone des Angeklagten ab 18.00 Uhr keine Schritte mehr aufgezeichnet. Mit diesen Feststellungen sei es nicht zu vereinbaren, dass der Angeklagte erst um diese Zeit vom Deutschen Haus zur Wohnung M.s gegangen sein wolle. Randnummer 113 Die Angaben des Zeugen KHK S. über die durch Auswertung der iPhones M.s und des Angeklagten erhaltenen Bewegungsdaten sowie der Funkzellendaten und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen waren für die Kammer in eigener Anschauung technisch plausibel und in sich widerspruchsfrei. Insbesondere konnte die Kammer die Angaben des Zeugen auch anhand der als Bildschirmfoto dokumentierten und in der Hauptverhandlung gem. § 249 Abs. 1 StPO verlesenen Health-Daten beider iPhones (SB Technik I, Bl. 13 d.A.) selbst nachvollziehen, das zudem in Augenschein genommen wurde, wobei auf die Einzelheiten der Abbildung gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird. Aus den für das auf dem Lichtbild links abgebildete iPhone des Angeklagten dokumentierten Daten ergibt sich, dass dieser am 12.03.2018 nach 17.21 Uhr bis 17.55 Uhr eine Wegstrecke von 1,07 km zurückgelegt hat. Diese entspricht nach den Erläuterungen des Zeugen KHK S. in etwa der Wegstrecke, die vom Bahnhof bis zur Wohnung M.s zurückgelegt werden muss, wenn der Weg an der Flensburger Brauerei vorbei gewählt wird. Dabei ist es gerichtsbekannt, dass die neben einem einzelnen Health-Eintrag angegebene Uhrzeit stets die Endzeit der jeweiligen Streckenmessung angibt. Damit ist zugleich auch ersichtlich, dass nach 17.55 Uhr praktisch keine Bewegung des iPhones des Angeklagten mehr stattgefunden hat; jedenfalls beschränkte sich eine solche auf einzelne Meter. Aus den auf dem Bildschirmfoto dokumentierten Health-Daten ergibt sich zudem, dass M., deren iPhone rechts abgebildet ist, nach 17.13 Uhr bis 17.56 Uhr eine Wegstrecke von etwa 1,4 km zurückgelegt hat. Dieses stellt nach Überzeugung der Kammer keinen Widerspruch zu den für den Angeklagten erfassten Daten (1,07
- km)dar: Die entsprechende Aufzeichnung für M. begann zeitlich vor derjenigen des Angeklagten. Wird berücksichtigt, dass M. beispielsweise beim Aussteigen aus dem Bus bis zu einem Aufeinandertreffen mit dem am Bahnhof wartenden Angeklagten noch eine gewisse Wegstrecke zurückgelegt haben dürfte, erscheint die Differenz nachvollziehbar, zumal die Aufzeichnung der Health-Daten im maßgebenden – tatzeitnahen – zeitlichen Abschnitt für M. erst um 17.56 Uhr endete und damit ihre Schritte und die so gerierte Wegstrecke – ggf. auch noch innerhalb der Wohnung – noch für eine Minute länger in diesen Abschnitt eingeflossen sind als es beim Angeklagten der Fall war. Noch überzeugender sind insoweit die beinahe parallel gemessenen Abschnitte: Im Zeitraum 17.31 Uhr bis 17.55 legte der Angeklagte etwa 0,94 km zurück; für M. wurde im Zeitraum 17.32 Uhr bis 17.56 Uhr eine Wegstrecke von 1,12 km dokumentiert. Zudem erscheint es bei Zugrundelegung der Health-Daten naheliegend, dass M. und der Angeklagte etwa gegen 17.30 Uhr aufeinandergetroffen sind. Etwa zu diesem Zeitpunkt wurde auf beiden iPhones (beim iPhone des Angeklagten um 17.31 Uhr, beim iPhone M.s um 17.32 Uhr) ein Health-Daten-Abschnitt abgeschlossen, was gerichtsbekannt dann der Fall ist, wenn die bis dahin gemessene Aktivität – beispielsweise durch ein längeres Sitzen oder Stehen – endet. Auch insoweit zeigen die iPhone-Daten M.s und des Angeklagten eine markante Übereinstimmung. Randnummer 114 Die von M. per Busersatzverkehr zwischen Tarp und Flensburg zurückgelegte Wegstrecke konnte - auch hinsichtlich der maßgebenden Uhrzeiten – anhand der GEO-Daten durch die Kammer nachvollzogen werden. Insoweit wurden in der Hauptverhandlung die gefertigten Google-Earth-Ausdrucke in Augenschein genommen (SB Technik I, Bl. 366-371 d.A.) auf deren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird und in welche das jeweilige Datum (12.03.2018) mit Uhrzeit eines jeden „Handshakes“ ihres iPhones eingetragen wurde, so dass sich ein Bewegungsablauf entlang der Straße ergibt. Beachtet hat die Kammer dabei auch den Hinweis des Zeugen KHK S., dass die auf dem Ausdruck angegebene Uhrzeit um eine Stunde korrigiert werden müsse. Randnummer 115 Die Kammer hat zudem die von der Videoüberwachung der Flensburger Brauerei gefertigten und durch Aufbereitung später vergrößerten Einzelbilder, die das Geschehen vor dem Tor am 12.03.2018 gegen 17.42 Uhr zeigen (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 42-45 d.A.) in Augenschein genommen, wobei auf die Einzelheiten der Lichtbilder gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird. Ersichtlich ist auf diesen der in der rechten unteren Ecke aufgebrachte Zeitstempel der Videoüberwachung in Form des vorgenannten Datums samt Uhrzeit. Zudem ist erkennbar, dass von der Videoüberwachung und –aufzeichnung nicht nur das Eingangstor der Brauerei, sondern auch der vor diesem verlaufende Bürgersteig betroffen ist. Auf dem Lichtbild Nr. 3 (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 43 d.A.) ist eine männliche Person zu erkennen sowie eine hinter ihr befindliche weitere Person. Auch wenn die Gesichtszüge des Mannes aufgrund der schlechten Bildqualität nicht eindeutig zu identifizieren sind, hat diese Person aufgrund ihrer Statur und des Haarschnitts eine augenscheinliche Ähnlichkeit mit dem Angeklagten. Auf allen Bildern ist zu erkennen, dass die männliche Person dunkel gekleidet ist und einen dunklen Rucksack mit Camouflage-Muster bei sich trägt. Die hinter ihr gehende Person trägt eine möglicherweise olivfarbene Winterjacke mit einem auffälligen Fellkragen und eine eng anliegende Hose, bei der es sich evtl. um eine Jeans handelt. Randnummer 116 Ebenfalls in Augenschein genommen wurden die Original-Einzelbilder der Videoaufzeichnung aus der Flensburger Brauerei (Ermittlungsband II, Bl. 432-434 d.A.), die zwar kleiner sind als die nachbearbeiteten Bilder, jedoch auch kontrastreicher. Der Zeuge KK S. hat hierzu bekundet, alle denkbaren Wegstrecken zwischen dem Flensburger Bahnhof und der Wohnung M.s auf mögliche Kameraaufzeichnungen am 12.03.2018 im Zeitfenster 17.00 bis 19.00 Uhr überprüft zu haben. Lediglich bei der Flensburger Brauerei habe er Erfolg gehabt. Auf der Aufzeichnung der entsprechenden Videoüberwachung des Tattages seien um 17.42 Uhr zwei Personen zu erkennen gewesen, welche Ähnlichkeit mit M. und dem Angeklagten gehabt hätten. Dieses habe er anhand von Fotos der Person M.s und des Angeklagten sowie von deren Kleidung beurteilen können. Von der Videoaufnahme habe er sodann Einzelbilder abfotografiert, da ein Export des Videos technisch nicht möglich gewesen sei. Bei den in den Ermittlungsband II aufgenommenen Lichtbildern handele es sich um Abzüge seiner Fotografien; die im Sonderband befindlichen Bilder (SB Lichtbilder und KTU I, Bl. 42-45 d.A.) seien dagegen spätere Vergrößerungen. Randnummer 117 Die Original-Lichtbilder (Ermittlungsband II, Bl. 432-434 d.A.), auf deren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, zeigen insbesondere die Farben der von den beiden abgebildeten Personen getragenen Kleidung deutlicher. Insbesondere ist auf den Bildern Nr. 5 und 6 (Ermittlungsband II, Bl. 434 d.A.) die olivfarbene Winterjacke der hinteren Person und der auffällige Fellkragen gut zu erkennen. Gleiches gilt für den schwarz-grau gemusterten Rucksack der vorne im Bild befindlichen männlichen Person. Deutlich erkennbar ist zudem der Zeitstempel auf dem Lichtbild Nr. 3 (Ermittlungsband II, Bl. 433 d.A.), der gem. § 249 Abs. 1 StPO verlesen wurde und nachweist, dass die Aufzeichnung am 12.03.2018 gegen 17.42 Uhr gefertigt wurde. Dieses korrespondiert mit dem durch den Zeugen KHK S. geschilderten „Handshake“ des iPhones M.s gerade um diese Zeit und in örtlicher Nähe zur Brauerei. Randnummer 118 Die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder, welche M. unmittelbar nach Beendigung der Reanimationsmaßnahmen zeigen (Ermittlungsband III, Bl. 686-688 d.A.) und auf deren Einzelheiten gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen wird, dokumentieren auch die von ihr zum Tatzeitpunkt getragene, während der Reanimation allerdings durch die Rettungskräfte aufgeschnittene Kleidung. Ausweislich der Lichtbilder Nr. 1 und Nr. 2 (Ermittlungsband III, Bl. 686 d.A.) trug M. eine olivfarbene Winterjacke, die mit weißem Kunstfell gefüttert war und einen entsprechenden Fellkragen um die Kapuze herum aufwies sowie eine blaue Jeans. Diese Kleidungsstücke, insbesondere die auffällige Winterjacke, weisen eine Ähnlichkeit zu der von der hinteren der beiden am 12.03.2018 gegen 17.42 Uhr von der Videoaufzeichnung der Flensburger Brauerei erfassten Personen getragenen Kleidung auf, bei der es sich nach Überzeugung der Kammer um M. sowie den Angeklagten handelt. Denn die Zeugen POK´in K., POM N. und der Zeuge N. M. haben zudem bekundet, der Angeklagte sei am Tatort bzw. beim Aufbruch in Niebüll, mit einer schwarzen Hose und einer schwarzen Jacke bekleidet gewesen und habe einen dunklen Rucksack bei sich geführt. Nach Aussage des Zeugen N. M. war dieser Rucksack dabei nicht einheitlich schwarz gehalten, sondern wies ein schwarz-graues, camouflageartiges Muster auf. Die von den Zeugen beschriebene Bekleidung und der Rucksack des Angeklagten entsprechen damit bei Vornahme eines Vergleiches mit der Videoaufzeichnung der Flensburger Brauerei, der von der vorderen männlichen Person getragenen Kleidungsstücke und Utensilien. Randnummer 119
- c)Zur Überzeugung der Kammer steht weiterhin fest, dass die Tür zur Wohnung M.s entgegen der Angabe des Angeklagten auch nicht einen Spalt weit offen stehen oder angelehnt gewesen sein konnte, da dieses durch den eingebauten und am Tattag funktionsfähigen Schließmechanismus der Tür verhindert worden wäre. Randnummer 120 Der Zeuge KHK B1 hat bekundet, zusammen mit seiner Kollegin KHK´in B2 den Tatort untersucht zu haben. Dabei sei es seine Aufgabe gewesen, die Wohnung M.s in Augenschein zu nehmen und ihren Zustand zu dokumentieren. Hierfür habe er insbesondere auch die Wohnungstür einer näheren Betrachtung unterzogen. Bei dieser habe es sich um eine massive Kunststofftür gehandelt, die mit Metallzargen befestigt und mit einem Spion ausgestattet worden sei. Von außen habe die Wohnungstür lediglich einen Türknauf aufgewiesen und sei daher nur mit einem Schlüssel und aufgrund der sog. Zuziehautomatik auch nur mit einem nicht unerheblichen Kraftaufwand zu öffnen gewesen. Nach dem Öffnen falle die Tür zunächst langsam Richtung Türschloss, wobei das Zufallen auf den letzten Zentimetern mehr Wucht entfalte. Es seien vor Ort mehrere Versuche zur Überprüfung der Zuziehautomatik der Tür durchgeführt worden, die teilweise auch videodokumentiert worden seien. Dabei sei die Wohnungstür sowohl aus einem Öffnungswinkel von 90 Grad als auch aus einem sol