← Deutschland

Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat 5 LB 3/19 Urteil Vereinbarkeit einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer

Obsah (5)Art. 10aArt. 11Art. 6Art. 4§ 3

Vereinbarkeit einer Genehmigung

r Errichtung und

m Betrieb einer Asphaltmischanlage mit dem Naturschutz; Begründung der Klagebefugnis für eine natürliche Person; Errichtung und der Betrieb einer Asphaltmischanlage als Unterfall

Anlage 1

m UVPG Orientierungssatz 1. Gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG ist ein Projekt zwar unzulässig, wenn die Prüfung der Verträglichkeit ergibt, dass das Projekt

erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. (Rn.50)

  1. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften verletzt eine natürliche Person jedoch nicht in ihren subjektiven Rechten, denn die Unterschutzstellung von im Eigentum der Person stehenden Flächen verleiht dieser als Eigentümerin keine eigenen Abwehrrechte. (Rn.51)
  2. Die maßgeblichen Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht dem Eigentümer eines Denkmals Abwehrrechte gegenüber Vorhaben einräumt, die das Denkmal beeinträchtigen könnten, sind auf Eigentümer von FFH-Schutzflächen nicht übertragbar. (Rn.52)
  3. Eine Privatperson, die sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung wendet, ist nicht befugt, unabhängig von einer subjektiven Rechtsverletzung, die objektive Verletzung von FFH-Recht

rügen. (Rn.56)

  1. Nichts Anderes ergibt sich aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Gerichtshofs der europäischen Union vom
  2. Oktober 2019 (Rechtssache C-197/18, juris). (Rn.78)
  3. § 4 Abs. 3 UmwRG begründet nicht die Klagebefugnis. (Rn.80)
  4. Die Errichtung und der Betrieb der Asphaltmischanlage ist kein in Anlage 1

m UVPG aufgeführtes Vorhaben. Insbesondere handelt es sich nicht um die Errichtung und den Betrieb eines Steinbruchs (Ziffer 2.1.1 oder 2.1.2). (Rn.82) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer, 22. September 2016, 6 A 56/13, Urteil nachgehend BVerwG, 17. Februar 2021, 7 C 3/20, Urteil Tenor Die Berufung des Klägers wird

rückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger

vor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils

vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird

gelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die Genehmigung

r Errichtung und

m Betrieb einer Asphaltmischanlage. Randnummer 2 Der Beklagte erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 15. November 2012 (Beiakte „C“) die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Asphaltmischanlage auf dem Gelände einer (mittlerweile ausgebeuteten) Kiesgrube östlich des Marius-Böger-Weges in Stendorf (markiert auf der Karte mit dem Buchstaben A). Diese Anlage wurde inzwischen errichtet und befindet sich in Betrieb. Sie ersetzte eine Altanlage, die seit 1963 in Betrieb war. Randnummer 3 Der Anlagenstandort ist Bestandteil eines Betriebsgeländes mit weiteren Anlagen im

sammenhang mit Beton- und Kiesaufbereitung (Kieswaschanlage und Transportbetonwerk). Außerdem erfolgt ein Kiesabbau westlich des Marius-Böger-Weges (Aa). Randnummer 4 Der Kläger ist seit 2016 – als Rechtsnachfolger einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Gesellschafter seine Eltern waren – Eigentümer der Liegenschaften in Stendorf (B), einer landwirtschaftlichen Fläche nördlich dieser Liegenschaften (C), der Gutsverwaltung (D), des sogenannten Schlosses (E) inklusive Parkanlagen und der anliegenden Flächen. Er ist ebenfalls Eigentümer des Stendorfer Sees (F). Westlich des Marius-Böger-Weges ist er Eigentümer der Schwentine und der nördlich angrenzenden Flächen (G). Östlich des Marius-Böger-Weges ist er ebenfalls Eigentümer der Schwentine sowie der nördlich und südlich angrenzenden Flächen (H).

seinem Eigentum gehört auch der Betriebshof (Waage) (I). Randnummer 5 Der Stendorfer See und die Schwentine gehören

m sog. Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Schutzgebiet "Obere Schwentine" (FFH DE 1830-391). Randnummer 6 Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für die Asphaltmischanlage wurde

vor eine FFH-Verträglichkeitsstudie für das Gebiet der oberen Schwentine erstellt. Diese Studie kommt

dem Ergebnis, dass sowohl für die Erneuerung der Asphaltmischanlage wie auch für die Intensivierung des Betriebes erhebliche Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele des in mindestens 350 m Entfernung liegenden Natura-2000-Schutzgebietes „Gebiet der oberen Schwentine“ ausgeschlossen werden können (vgl. Bl. 140 bis 178 der Beiakte „B“). Randnummer 7 Die Rechtsvorgängerin des Klägers hatte bereits im Genehmigungsverfahren diverse Einwendungen erhoben. Unter anderem sei eine erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung

Unrecht unterblieben; die Schutz- und Vorsorgepflichten des Immissionsschutzrechts seien nicht erfüllt; und die geplante Anlage sei unzulässig wegen Verstoßes gegen Naturschutz- und zwingendes Habitat- und Artenschutzrecht. Randnummer 8 Gegen den Genehmigungsbescheid legte die Rechtsvorgängerin des Klägers dann mit Schreiben vom 6. Dezember 2012 Widerspruch ein und vertiefte ihre Einwendungen. Randnummer 9 Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26. Februar 2013

rück.

r Begründung führte er aus, dass eine Beeinträchtigung durch Lärm für die Rechtsvorgängerin des Klägers nicht in Betracht komme und eine Verletzung subjektiver Rechte nicht erkennbar sei. Sie hätte insbesondere keine subjektiven Rechte hinsichtlich der geltend gemachten naturschutzrechtlichen und artenschutzrechtlichen Einwendungen. Randnummer 10 Im Übrigen seien aber auch Rechtsverletzungen nicht gegeben. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei nicht erforderlich gewesen. Als Vorhaben sei hier lediglich die Asphaltmischanlage

betrachten. Die anderen betrieblichen Aktivitäten könnten hier nicht mit einbezogen werden. Es würden von ihr keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen und die FFH-Studie sei nicht

beanstanden. Randnummer 11 Am

  1. März 2013 hat die Rechtsvorgängerin des Klägers Klage erhoben und bereits am
  2. Februar 2013 einen Eilantrag im Hinblick auf die erteilte Anordnung des Sofortvollzuges gestellt. Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom
  3. März 2013 abgelehnt und am
  4. Oktober 2014 hat das Oberverwaltungsgericht die dagegen gerichtete Beschwerde der Rechtsvorgängerin des Klägers

rückgewiesen ( 1 MB 5/13 ). Randnummer 12 Am 1. August 2014 ist die Satzung der Gemeinde Kasseedorf über den Bebauungsplan Nr. … für das Gebiet westlich von Hof Stendorf in Kraft getreten. Sie ist Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Normenkontrollverfahrens ( 1 KN 13/15 ). Randnummer 13 Im Hauptsacheverfahren hat die Rechtsvorgängerin des Klägers geltend gemacht, dass der Genehmigungsbescheid einen

hohen Lärmgrenzwert festsetze. Der Bebauungsplan Nr. … weise für das gesamte Plangebiet ein allgemeines Wohngebiet aus. Zwar sei

m Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Genehmigung der Bebauungsplan noch nicht in Kraft gewesen. Die Ortschaft Stendorf habe aber bereits

vor den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets gehabt. Randnummer 14 Außerdem sei sie im Hinblick auf die angrenzenden und unter FFH-Schutz stehenden Eigentumsflächen „betroffene Einzelne“ und daher auch klagebefugt im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Die drohenden Beeinträchtigungen durch die Anlage würden ihre eigenen naturschutzrechtlichen Anstrengungen konterkarieren. Dies könne verglichen werden mit dem Umgebungsschutz

m Denkmalrecht, aus dem das Bundesverwaltungsgericht eine Klagebefugnis des Denkmaleigentümers ableite. Randnummer 15 Für die Frage der UVP-Pflichtigkeit sei nicht auf die immissionsschutzrechtliche Genehmigung abzustellen (die den Kiesabbau nicht unmittelbar umfasse), sondern auf den tatsächlichen Betrieb und dessen Auswirkungen. Randnummer 16 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 17 die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom

  1. November 2012 für die Errichtung und den Betrieb einer Asphaltmischanlage auf dem Grundstück Marius-Böger-Weg in Stendorf in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Februar 2013 aufzuheben. Randnummer 18 Der Beklagte und die Beigeladene haben beide beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20

r Erwiderung hat der Beklagte auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide sowie den Vortrag im Eilverfahren Bezug genommen. Randnummer 21 Die Beigeladene hat geltend gemacht, dass der Kläger im Wesentlichen objektiv-rechtliche Belange geltend mache und nicht die Verletzung von Nachbarrechten. Auch die

gehörigkeit

r „betroffenen Öffentlichkeit“ im Sinne der Aarhus-Konvention führe nicht

r Annahme eines subjektiven Rechtes. In subjektiven Rechten sei der Kläger aber nicht betroffen. Die Lärmrichtwerte würden eingehalten werden.

r Belastung des Grundeigentums sei nichts vorgetragen worden. Randnummer 22 Mit Urteil vom 22. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und

r Begründung ausgeführt: Die Genehmigung lasse keine unzumutbaren Einwirkungen auf das klägerische Grundstück durch Lärm

. In der Genehmigung sei

Recht der Immissionsrichtwert für Kern-, Dorf- und Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A)

grunde gelegt worden. Die gesamten Liegenschaften des Gutes Stendorf würden durch den landwirtschaftlichen Betrieb geprägt und dienten gerade nicht vorwiegend dem Wohnen. Randnummer 23 Der Kläger könne sich auch nicht auf eine Verletzung der europäischen Naturschutzrichtlinien berufen, da diese dem Einzelnen nicht das Recht verleihen würden, die Einhaltung dieser Rechte

verlangen. Nichts Anderes folge daraus, dass der Kläger Eigentümer von Teilen des FFH-Gebietes sei. Für das Natur- und Artenschutzrecht habe das Bundesverwaltungsgericht subjektive Rechte des Einzelnen ausdrücklich ausgeschlossen, weshalb Verstöße gegen das FFH-Recht auch nicht in Anlehnung an die Rechtsprechung

m Drittschutz im Denkmalschutzrecht geltend gemacht werden könnten. Randnummer 24 Es sei auch nicht

beanstanden, dass im Genehmigungsverfahren keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden sei. Es handele sich um keine Erweiterungs- oder Änderungsgenehmigung eines bestehenden Vorhabens für das bereits eine UVP-Pflicht bestehe, sondern um eine Neugenehmigung nach § 4 BImSchG. Die Asphaltmischanlage unterliege weder einer Pflicht

r Vorprüfung noch

r Durchführung einer UVP. Randnummer 25 Die mit Beschluss vom 3. November 2017

gelassene Berufung hat der Kläger im Wesentlichen mit den im Klageverfahren vorgetragenen Argumenten begründet. Ergänzend hat er vorgetragen, dass der Gutshof erst nach einer deutlichen räumlichen Zäsur

den übrigen Liegenschaften der Ortschaft Stendorf beginne und der landwirtschaftliche Betrieb des Guts als Marktfruchtbetrieb ohne Tierhaltung mit nur einer bewirtschafteten Ackerfläche und sonst verpachtetem Grünland mit extensiver Weidewirtschaft in unmittelbarer Umgebung der Wohnhäuser nicht prägend für die Ortschaft sei. Randnummer 26 Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

den subjektiven Rechten eines Denkmaleigentümers sei übertragbar, weil ein Eigentümer von FFH-Flächen vergleichbar betroffen sei. Die ihm durch Naturschutzrecht auferlegten Inhalts- und Schrankenbestimmung seien unverhältnismäßig, wenn er als Eigentümer gehindert sei, sich gegen potentiell beeinträchtigendes Verhalten Dritter

wehren, umgekehrt aber selbst der Pflicht

r Unterlassung potentiell beeinträchtigenden Verhaltens unterliege. Die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Entscheidung vom 3. Oktober 2019 – C-197/19 –) lasse erkennen, dass das „Betroffensein“ von natürlichen Personen durch umweltrechtliche Vorschriften nicht restriktiv

verstehen sei. Auch der Bundesgerichtshof habe Zweifel an der bestehenden Rechtsprechung

den Klagerechten eines Eigentümers von FFH-Schutzflächen geäußert (Urteil vom

  1. Juli 2019 – V ZR 177/17 –). Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom
  2. September 2016, Az. 6 A 56/13 aufzuheben und die der Beigeladenen erteilte Genehmigung vom
  3. November 2012 für die Errichtung und den Betrieb einer Asphaltmischanlage auf dem Grundstück Marius-Böger-Weg in Stendorf in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
  4. Februar 2013 aufzuheben. Randnummer 29 Der Beklagte und die Beigeladene haben beantragt, Randnummer 30 die Berufung

rückzuweisen. Randnummer 31

r Begründung stützen sich beide im Wesentlichen auf die Argumentation des Verwaltungsgerichts sowie die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Eilverfahren. Ergänzend betonen beide, den Kläger treffe in Bezug auf die unter FFH-Schutz stehenden Flächen – anders als bei unter Denkmalschutz stehenden Flächen – keine Investitions- und Unterhaltungspflicht. Den Belangen der Allgemeinheit sei durch das Klagerecht von Umweltverbänden ausreichend Rechnung getragen. Außerdem rüge der Kläger lediglich allgemein eine Fehlerhaftigkeit der FFH-Studie und stelle keinen Bezug

einer Verletzung des FFH-Rechts auf eigenen Grundstücken her. Der Kläger benutze hier das Vehikel des Naturschutzes lediglich, um den Betrieb des Asphaltmischwerkes in Nachbarschaft

seinem Gutshof und den dazugehörigen Liegenschaften

verhindern. Randnummer 32 Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeiten „Stendorf“ und „Asphaltmischwerk“ in Augenschein genommen. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf das Protokoll des Ortstermins vom

  1. November
  2. Die in diesem Termin angefertigten Bilder sowie Luftbilder der Ortschaft Stendorf und der Gemeinde Kasseedorf (Google Maps) wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die Berufung des Klägers ist

lässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht begründet worden. Der Kläger bleibt jedoch mit seinem Antrag ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage

recht abgewiesen. Randnummer 34 Die subjektive Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO durch Klägerwechsel war

lässig, nachdem der Kläger durch Erwerb der Liegenschaften Rechtsnachfolger der ursprünglichen Klägerin geworden ist. Randnummer 35 Die Klage ist auch im Übrigen

lässig, insbesondere ist der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Wie das Verwaltungsgericht

treffend angenommen hat, erscheint es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der Kläger durch die in dem Genehmigungsbescheid festgesetzten Lärmrichtwerte in eigenen Rechten betroffen ist. Das Lärmgutachten vom Januar 2012 in der Ergänzungsfassung vom 1. November 2012 (Anlage 15

m Genehmigungsbescheid vom 15. November 2012, Beiakte C) kommt für den Immissionsort 1 (Liegenschaft Langer Damm)

einem Beurteilungspegel in der Nacht von 44 dB(A). Diese Liegenschaft sowie die übrigen unweit dieses Immissionsortes gelegenen Liegenschaften des Klägers befinden sich im Einwirkungsbereich der genehmigten Anlage. Nach Ziffer 2.2 Buchst. a) der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift

m Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung

m Schutz gegen Lärm – TA Lärm) sind die Flächen Einwirkungsbereich einer Anlage, in denen die von der Anlage ausgehenden Geräusche einen Beurteilungspegel verursachen, der weniger als 10 dB(A) unter dem für diese Fläche maßgebenden Immissionsrichtwert liegt. Diese Voraussetzung ist daher erfüllt, unabhängig von der streitigen Frage (hierzu unter I.), ob die Liegenschaften des Klägers einem Wohn- (dort gelten nachts 40 dB(A), Ziffer 6.1 Buchst. c) TA Lärm) oder einem Kern-, Dorf- oder Mischgebiet (nachts: 45 dB(A), Ziffer 6.1 Buchst. d) TA-Lärm)

zuordnen ist. Randnummer 36 Der Kläger hat jedoch nach § 113 Abs.1 Satz 1 VwGO keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Aufhebung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Asphaltmischanlage. Die Genehmigung erweist sich als rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Randnummer 37 Nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist Voraussetzung für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, dass

r Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Randnummer 38 Diese Vorschriften sind grundsätzlich drittschützend, sodass der Kläger deren Verletzung rügen kann. Die Voraussetzungen der Vorschrift sind jedoch erfüllt, weil der Kläger weder durch die in der Genehmigung festgesetzten Lärmwerte (hierzu unter I.), noch durch die Verletzung von FFH-Recht (hierzu unter II.) in seinen Rechten verletzt wird. Eine objektive Verletzung von FFH-Recht darf der Kläger nicht rügen (hierzu unter III.) und eine Umweltverträglichkeitsprüfung war hier nicht erforderlich (hierzu unter IV.) Randnummer 39 I. Die in der Genehmigung unter Ziffer 2.2.3.1 festgelegten Emissionsbegrenzungen (Lärm) sind rechtmäßig. Die Genehmigung lässt keine unzumutbaren Einwirkungen auf das klägerische Grundstück durch Lärm

. Die Erheblichkeit von Schallimmissionen richtet sich nach der TA-Lärm. Nach der im Genehmigungsverfahren eingereichten Immissionsprognose ist davon auszugehen, dass die Lärmimmissionen durch die streitgegenständliche Asphaltmischanlage die einschlägigen Richtwerte nach Nr. 3.2.1 TA-Lärm i.V.m. Nr. 6 TA-Lärm nicht überschreiten. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA-Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 TA-Lärm nicht überschreitet. Die Werte nach Nr. 6 TA-Lärm bestimmen sich danach, in welchem Gebietstyp sich das klägerische Grundstück befindet. Randnummer 40 In dem Bescheid ist

Recht der Immissionsrichtwert für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A)

grunde gelegt worden. Maßgeblich für die Beurteilung der Gebietsart ist die Sach- und Rechtslage

m Zeitpunkt der Genehmigungserteilung am

  1. November 2012 (vgl. Eyermann/Schübel-Pfister,
  2. Aufl. 2019, VwGO § 113 Rn. 70 und 63). Spätere Änderungen

lasten des Genehmigungsinhabers haben außer Betracht

bleiben (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. April 1998 – 4 B 40.98 –, juris, Rn. 3). Randnummer 41 Die Satzung der Gemeinde Kasseedorf über den Bebauungsplan Nr. … für das Gebiet westlich von Hof Stendorf, der dieses Gebiet als allgemeines Wohngebiet ausweist, ist erst am
  2. August 2014 in Kraft getreten.

m Zeitpunkt der Erteilung des Genehmigungsbescheids und selbst bei Erlass des Widerspruchsbescheids am 26. Februar 2013 galt der Bebauungsplan noch nicht und konnte von der Beklagten nicht berücksichtigt werden und war auch im gerichtlichen Verfahren nicht

berücksichtigen. Randnummer 42 Der Senat kann dahinstehen lassen, ob es sich bei dem Gutshof und den zwölf entlang der Sagauer Straße gelegenen Liegenschaften überhaupt um einen im

sammenhang bebauten Ortsteil im Sinne von § 34 Baugesetzbuch handelte oder um eine Splittersiedlung im Außenbereich im Sinne von § 35 Abs. 3 Nr. 7 Baugesetzbuch. Es ist jedenfalls zweifelhaft, ob auch vor dem maßgeblichen Hintergrund der Siedlungsstruktur im übrigen Gebiet der Gemeinde Kasseedorf (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 – 4 C 56/79 –, juris, Rn. 9ff.; Urteil vom 3. Dezember 1998 – 4 C 7/98 –, juris, Rn. 11) dem Gutshof und den übrigen Gebäuden in Stendorf ein gewisses Gewicht

kommt und diese eine organische Siedlungsstruktur aufweisen (vgl. BVerwG, st. Rspr.,

letzt im Urteil vom 30. Juni 2015 – 4 C 5.14 –, juris, Rn.11). Randnummer 43 Jedenfalls hat das Gebiet Stendorf – selbst wenn es sich

m Zeitpunkt der Genehmigung als ein im

sammenhang bebauter Ortsteil nach § 34 Baugesetzbuch darstellen würde – nicht den Charakter eines allgemeinen Wohngebiets. Allgemeine Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen.

lässig sind Wohngebäude, die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke (§ 4 Abs. 2 BauNVO). Ausnahmsweise können

gelassen werden, Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen (§ 4 Abs. 3 Bau NVO). Randnummer 44 Dorfgebiete gemäß § 5 BauNVO dienen hingegen der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Randnummer 45 Das Verwaltungsgericht hat

treffend festgestellt, dass die gesamten Liegenschaften in Stendorf durch den landwirtschaftlichen Betrieb des Gutshofs geprägt werden. Das gesamte Gebiet stellt eine Einheit dar und dient gerade nicht vorwiegend dem Wohnen. Dies hat die eigene Inaugenscheinnahme durch den Berichterstatter beim Ortstermin am 19. November 2019 sowie die Auswertung der Fotos, Karten und Luftbilder durch den Senat im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben. Randnummer 46 Die

fahrtsallee

m Gut Stendorf führt nicht

einer Zäsur, die den landwirtschaftlichen Betrieb von den übrigen Wohngebäuden in einer Weise abkoppelt, die es rechtfertigen würde, zwei unabhängig voneinander bestehende Gebiete anzunehmen. Im Gegenteil: Es finden sich eine Reihe von optischen Elementen, die den Gutshof und die davorliegende Bebauung als eine natürliche Einheit erscheinen lassen. Der Straßenabschnitt zwischen den beiden Wegweisern und auch die von Kasseedorf kommende Straße haben durch den Alleecharakter mit beidseitigem Baumbewuchs eine natürliche

leitungswirkung

m Gutshof. Durch die Fortsetzung der Allee in die

fahrtsallee des Gutshofs, auf einer Sichtachse zwischen dem Wegweiser und der Eingangstür des ehemaligen Verwaltergebäudes auf dem Betriebshof, entsteht eine offensichtlich gewollte architektonische Verbindung zwischen dem Gutshof und der davorliegenden Bebauung. Das Kopfsteinpflaster der

fahrtsallee setzt sich jeweils in der kreisförmigen Bodenumrahmung der Wegweiser fort und stellt somit ein weiteres optisch verbindendes Gestaltungselement dar. Die äußere Gestaltung der Gebäude ist sowohl auf dem Gutshof, als auch außerhalb, ganz überwiegend geprägt durch rotes Ziegelmauerwerk, rote Ziegelpfannen und weiße Sprossenfenster, mindestens dreifach geteilt. Randnummer 47 Auf dem Gut selbst und auf dem Betriebshof des Gutes (Waage) sowie den umliegenden Flächen wird Landwirtschaft betrieben. Diese Landwirtschaft prägt auch das Gebiet, auf dem sich die Wohnhäuser befinden. Diese Prägung entsteht schon alleine aufgrund der Größe des Gutshofs und dem darauf befindlichen landwirtschaftlichen Betrieb. Der Gutshof dominiert bereits aufgrund seiner Grundfläche und der Größe der darauf befindlichen Gebäude die einheitlich

betrachtende Ortschaft Stendorf. Eine

fahrt auf die große landwirtschaftlich bestellte Ackerfläche befindet sich unmittelbar gegenüber der Liegenschaft Stauenwiese. Landwirtschaftliche Fahrzeuge befahren die Sagauer Straße u.a. zwischen dem Gutshof und dem direkt neben dem Asphaltmischwerk befindlichen Betriebshof des Gutes (Waage). Die im Übrigen für Fahrzeuge mit einem Gewicht über fünf Tonnen gesperrte Straße Richtung Asphaltmischwerk und Betriebshof des Gutes (Waage) ist für landwirtschaftlichen Verkehr freigegeben. Für eine landwirtschaftliche Prägung bedarf es auch nicht einer bestimmten täglichen Anzahl an Durchfahrten landwirtschaftlicher Fahrzeuge. Die im Rahmen des Ortstermins vom Betriebsleiter angegebenen 10-14 Durchfahrten pro Tag in den Hochzeiten der Ernte tragen

einer entsprechenden landwirtschaftlichen Prägung jedenfalls bei. Randnummer 48 Die prägende Wirkung des Gutshofs auf die davorliegenden Wohngebäude entspricht damit – wenn überhaupt (s.o.) – dem Charakter eines Dorfgebiets (§ 5 BauNVO), wovon die Genehmigung

treffend im Hinblick auf die Festsetzung der

lässigen Lärmwerte ausgegangen ist. Gemäß Ziffer 6.1 Buchst. d) TA Lärm betragen die

lässigen Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden in Dorfgebieten tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A). Randnummer 49 Auf die Frage, ob der festgesetzte nächtliche Lärmwert auch aufgrund einer Gemengelage nach Ziffer 6.7 TA Lärm als geeigneter Zwischenwert selbst bei Annahme eines Wohngebiets

lässig wäre, kommt es daher nicht an. Randnummer 50 II. Eine Aufhebung der Genehmigung wegen eines (etwaigen) Verstoßes gegen §§ 33, 34 BNatSchG kann der Kläger nicht verlangen. Insbesondere kann er die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens gemäß § 34 Abs. 1 BNatSchG erstellte FFH-Verträglichkeitsstudie nicht rügen. Gemäß § 34 Abs. 2 BNatSchG ist ein Projekt zwar unzulässig, wenn die Prüfung der Verträglichkeit ergibt, dass das Projekt

erheblichen Beeinträchtigungen des Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann. Randnummer 51 Ein Verstoß gegen diese Vorschriften verletzen den Kläger als natürliche Person jedoch nicht in seinen subjektiven Rechten. Denn die Unterschutzstellung von in seinem Eigentum stehenden Flächen verleiht dem Kläger als Eigentümer keine eigenen Abwehrrechte. Die Überwachung der Einhaltung dieser Vorschriften obliegt den für Naturschutz und Landschaftspflege

ständigen Behörden (§ 3 Abs. 2 BNatSchG). Die durch die Unterschutzstellung erfolgende Einschränkung seines Eigentumsrechts aus Art. 14 Abs. 1 GG ist nicht erst dann verhältnismäßig, wenn ihm ein eigenes Abwehrrecht auch gegenüber naturschutzrechtlichen Störungen seines Eigentums

gestanden wird. Ein solches Abwehrrecht ergibt sich auch nicht – wie der Kläger meint – aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts

m Denkmalschutz (vgl. Urteil vom 21. April 2009 – 4 C 3/08 –, juris, Rn. 16f.). Randnummer 52 Die maßgeblichen Gründe, aus denen das Bundesverwaltungsgericht dem Eigentümer eines Denkmals Abwehrrechte gegenüber Vorhaben einräumt, die das Denkmal beeinträchtigen könnten, sind auf Eigentümer von FFH-Schutzflächen nicht übertragbar. Die Systematik von Denkmalschutz- und FFH-Recht ist nicht vergleichbar. Der Kläger gesteht selber

, dass den Eigentümer einer FFH-Schutzfläche keine Unterhaltungspflichten treffen. Daher droht dem Eigentümer einer FFH-Schutzfläche – im Gegensatz

m Denkmaleigentümer – auch nicht der Verlust von Investitionen. Die Gefahr verlorener Erhaltungsinvestitionen des Denkmaleigentümers bei Aufhebung des Denkmalstatus aber ist das Kernargument, aus dem das Bundesverwaltungsgericht die Notwendigkeit herleitet, diesem ausnahmsweise Abwehrrechte einzuräumen (vgl. BVerwG, a.a.O., juris, Rn. 17 aE). Randnummer 53 Die Erhaltungsinvestitionen des Denkmaleigentümers sind auch nicht vergleichbar mit den Einschränkungen des Eigentümers von FFH-Schutzflächen durch den Verbotstatbestand des § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG. Während der Denkmaleigentümer aus eigenen Mitteln aktiv im Rahmen des

mutbaren in die Unterhaltung investieren muss (vgl. § 16 Abs. 1 DSchG ), hat der Eigentümer von FFH-Schutzflächen lediglich alle Veränderungen und Störungen, die

einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen können,

unterlassen (vgl. § 33 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) und Maßnahmen der

ständigen Naturschutzbehörde

dulden (vgl. § 65 BNatSchG, § 48 Abs. 1 LNatSchG ). Sofern der Eigentümer Maßnahmen selber durchführt, werden ihm die Kosten erstattet (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 2 LNatSchG ). Randnummer 54 Zwar kann auch diese Beschränkung des Eigentums unverhältnismäßig sein, wenn der Schutzzweck der FFH-Flächen durch Beeinträchtigungen Dritter nicht mehr erreicht werden kann. Allerdings entfällt die Schutzbedürftigkeit der Flächen nicht durch jede dem Schutz

widerlaufende Beeinträchtigung der Flächen. Erst wenn ein Gebiet endgültig nicht mehr

r Verwirklichung der Ziele der FFH-Richtlinie beitragen kann, ist ein Mitgliedstaat verpflichtet bei der Kommission die Aufhebung der Klassifizierung dieses Gebietes

beantragen, weil ansonsten die weitere Beschränkung der Nutzung des Gebiets das Eigentumsrecht verletzen könnte (vgl.

m Ganzen: EuGH, Urteil vom 3. April 2014 – C-301/12 –, juris, Rn. 29f.). Kommt es aber

einer Aufhebung des Schutzstatus, verliert der Eigentümer keine Investitionen, sondern wird lediglich seinerseits von den Nutzungsbeschränkungen befreit. Randnummer 55 Ein eigenes Abwehrrecht des Klägers gegen die Beeinträchtigung Dritter wäre nur dann

r Wahrung der Verhältnismäßigkeit seiner Eigentumsbeschränkung notwendig, wenn er Gefahr liefe, Investitionen, die

tätigen er verpflichtet ist, wegen der Beeinträchtigungen

verlieren. Das ist für den Eigentümer von FFH-Schutzflächen nicht der Fall. Randnummer 56 III. Der Kläger ist nicht befugt, unabhängig von einer subjektiven Rechtsverletzung, die objektive Verletzung von FFH-Recht

rügen. Randnummer 57 Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat

einer in dieser Frage vergleichbaren Klage einer Privatperson gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung (dort: Windkraftanlagen) ausgeführt (Urteil vom 4. Juli 2018 – 8 A 47/17 –, juris, Rn. 52-68): Randnummer 58 „Bei Klagen natürlicher Personen ist im Gegensatz

Klagen von Umweltvereinigungen die Beschränkung der gerichtlichen Aufhebung von Genehmigungsentscheidungen mit Unionsrecht vereinbar. Es ist unionsrechtlich nicht geboten, die Berufung auf eine Verletzung der genannten Arten- und Habitatschutzvorschriften, insbesondere des Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie, weitergehend

ermöglichen. Randnummer 59 Vgl. EuGH, Urteile vom 12. Mai 2011 - C-115/09 -, „Trianel“, juris Rn. 37 ff., 45 f. und 12, (

Art. 10a

der Richtlinie 85/337/EWG in der Fassung der Richtlinie 2003/35/EG und

r FFH-Richtlinie), und vom 15. Oktober 2015 - C-137/14 -, juris Rn. 91 f. (

Art. 11der Richtlinie 2011/92/EU bzw.

Art. 25 der Richtlinie 2010/75/EU). Randnummer 60 Weder die nationalen Artenschutzvorschriften noch Art. 6 FFH-Richtlinie räumen Privatpersonen – anders als etwa Vorschriften

r Begrenzung der Luftverschmutzung – klagbare materielle Rechte ein. Ziel der FFH-Richtlinie ist es,

r Sicherung der Artenvielfalt durch die Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen beizutragen und einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Union

bewahren oder wiederherzustellen (Art. 2 Abs. 1 und 2 FFH-Richtlinie). Die FFH-Richtlinie zielt mithin darauf, ein hohes Niveau des Umweltschutzes für die geschützten Gebiete

gewährleisten. Randnummer 61 Entgegen der Auffassung der Klägerin verlangen die EuGH-Urteile vom

  1. November 2016 im Verfahren C-243/15 („Slowakischer Braunbär II“) und vom
  2. September 2004 im Verfahren C-127/02 („Nederlandse Kokkelvisserij“) nicht, dass einzelne Bürger die gerichtliche Aufhebung einer Genehmigung erreichen können, weil die Bedingungen des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie nicht eingehalten wurden. Diese Urteile beschränken insoweit nicht die verfahrensrechtliche Autonomie der Mitgliedstaaten und ihren Gestaltungsspielraum

r Konkretisierung der Klagerechte Privater im Sinne von Art. 11 Abs. 1 UVP-Richtlinie und Art. 9 Abs. 2 und 3 des Übereinkommens über den

gang

Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den

gang

Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (im Folgenden: Aarhus-Konvention; S.

stimmungsgesetz vom 9. Dezember 2006, BGBl II S. 1251). Der EuGH hat in den beiden Entscheidungen zwar u.a. ausgeführt, die praktische Wirksamkeit der FFH-Richtlinie sowie ihre dem Umweltschutz dienende Zielsetzung verlangten, dass „die Bürger“ sich vor Gericht auf sie berufen und die nationalen Gerichte sie als Bestandteil des Unionsrechts berücksichtigen können, um insbesondere

prüfen, ob die Behörde, die einen Plan oder ein Projekt genehmigt hat, ihre Verpflichtungen aus Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie beachtet hat (C-243/15, Rn. 44 und C-127/02, Rn. 66). Er hat aber

gleich einschränkend dargelegt, mit der verbindlichen Wirkung einer Richtlinie nach Art. 288 AEUV und dem in Art. 4 Abs. 3 EUV niedergelegten Grundsatz der loyalen

sammenarbeit sei es (lediglich) unvereinbar, „grundsätzlich auszuschließen“, dass sich betroffene Personen auf die durch eine Richtlinie auferlegte Verpflichtung berufen können (C-243/15, Rn. 44). Ein derartiger grundsätzlicher Ausschluss liegt im deutschen Recht jedoch nicht vor, weil (Umwelt-)Vereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (in der Fassung vom

  1. August 2017) nun umfassend die Möglichkeit der gerichtlichen Überprüfung behördlicher Genehmigungsentscheidungen auf die Vereinbarkeit mit umweltrechtlichen Vorschriften eingeräumt ist. Randnummer 62 Der EuGH führt dementsprechend in seinem Urteil vom
  2. November 2016 (Rn. 55, 58 bis 61) aus, dass Umweltvereinigungen zwingend die Verletzung der unionsrechtlichen und aus dem Unionsrecht hervorgegangenen nationalen Umweltvorschriften geltend machen können müssten. Er verweist in Rn. 59 insoweit auf sein Urteil vom
  3. Oktober 2015 (C-137/14, „Kommission/ Bundesrepublik“), in welchem er betont, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs geltend machen kann, auf subjektive Rechte

beschränken; er hat

gleich ausdrücklich die Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen (Rn. 32 bis 34). Letztlich stellt der EuGH entscheidend darauf ab, welche Vorgaben sich aus Art. 47 EU-Grundrechtecharta i. V. m. dem Effektivitäts- und dem Äquivalenzgebot bzw. aus Art. 9 der Aarhus-Konvention für die Ausgestaltung des innerstaatlichen Rechtsschutzes in Umweltangelegenheiten ergeben (Urteil vom

  1. November 2016, Rn. 63). Randnummer 63 Hiervon ausgehend ergibt sich aus Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie und der Aarhus-Konvention auch unter Beachtung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 EU-Grundrechtecharta kein klagbares Recht der Klägerin als Privatperson auf Einhaltung der habitat- und artenschutzrechtlichen Vorschriften. Bereits in seinem Urteil vom
  2. Mai 2011 - C-115/09 - („Trianel“) hat der EuGH festgestellt, dass im Hinblick auf einen etwaigen Verstoß gegen Art. 6 FFH-Richtlinie auch die Aarhus-Konvention es nicht ausschließt, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner im Rahmen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung geltend machen kann, auf subjektiv-öffentliche Rechte

beschränken (Rn. 45 bis 49). Wie Art. 11 der UVP-Richtlinie 2011/92/EU lasse es auch Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention

, dass Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften eine Rechtsverletzung geltend machen müssten, sofern das nationale Verwaltungsprozessrecht dies erfordere (Rn. 41 ff.). Randnummer 64 Ein Aufhebungsanspruch der Klägerin folgt auch nicht aus Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention. Danach stellt jede Vertragspartei

sätzlich und unbeschadet der in den Absätzen 1 und 2 genannten Überprüfungsverfahren sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen,

gang

verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Randnummer 65 Dies verlangt aber nicht, dass Privatpersonen

r Anfechtung jeglicher umweltbezogener Handlungen und Unterlassungen

gang

gerichtlichen Verfahren haben müssen, wenn dies für Umweltvereinigungen der Fall ist. Randnummer 66 Vgl. Compliance Committee of the Aarhus Convention, Findings and recommendations with regard to communication ACCC/C/2008/31 concerning compliance by Germany, S. 17 Rn. 92, abrufbar unter: https://www.unece.org/env/pp/ compliance/Compliancecommittee/31TableGermany.html; S. auch

sammenfassend BR-Drs. 422/16 vom

  1. August 2016, S. 27; ebenso BVerwG, Urteil vom
  2. September 2013 - 7 C 21.12 -, juris Rn.
  3. Randnummer 67 Ebenso wenig gebieten Art. 47 EU-Grundrechtecharta, Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie und die Aarhus-Konvention, dass unabhängig von finanziellen Grenzen und Kapazitätsüberlegungen tatsächlich gegen jede Genehmigung im Anwendungsbereich des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie um gerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht wird. Entscheidend ist vielmehr, dass Umweltvereinigungen insoweit einen jederzeit möglichen und nicht übermäßig teuren

gang

Gericht haben. Randnummer 68 Auch die Mitteilung der Kommission über den

gang

Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 28. April 2017 (C

(2017)2616 final; ABl. C 275 vom 18. August 2017, S. 1-39) kommt entgegen der Auffassung der Klägerin

keinem abweichenden Ergebnis. Die Kommission fasst die Rechtsprechung des EuGH

r Klagebefugnis

m Schutz materieller Rechte dahingehend

sammen, dass es Sache der Mitgliedstaaten sei festzulegen, was unter dem Begriff „Rechtsverletzung“

verstehen sei (Rn. 101 ff.). Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention sichere den Vertragsparteien einen gewissen Ermessensspielraum für die Festlegung der Kriterien für die Klagebefugnis

. Die Mitgliedstaaten seien nicht verpflichtet, jedem Mitglied der Öffentlichkeit eine Klagebefugnis

gewähren. Bei Umweltvereinigungen sei

berücksichtigen, dass sie eine Rechtsverletzung nicht in gleicher Weise nachweisen könnten wie eine Einzelperson (Rn. 105 ff.). Randnummer 69 Abweichendes folgt nicht aus dem von der Klägerin in Bezug genommenen Urteil des EuGH vom 12. April 2018 - C-323/17 - (

Art. 6Abs.

3 FFH-Richtlinie). Danach haben die dortigen Kläger, eine Umweltorganisation und eine Privatperson, ein Recht aus Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie darauf, an einem Verfahren

m Erlass einer Entscheidung über einen Genehmigungsantrag für ein Projekt mit möglicherweise erheblichen Umweltauswirkungen beteiligt

werden. Hiermit stellt der EuGH aber nicht auf ein Beteiligungsrecht im gerichtlichen Verfahren, sondern im behördlichen Genehmigungsverfahren ab (vgl. Rn. 39). Er geht insoweit nicht über seine Rechtsprechung in dem Urteil vom 8. November 2016 - C-243/15 - („Slowakischer Braunbär II“) hinaus, auf die er ausdrücklich Bezug nimmt; er knüpft dabei an den Wortlaut des Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-Richtlinie an, wonach bei der Prüfung eines Plans bzw. Projekts auf Verträglichkeit bzw. vor der behördlichen

stimmung gegebenenfalls die Öffentlichkeit anzuhören sei. Folgerungen für ein unabhängig von der nationalen Prozessordnung bestehendes Recht des Einzelnen aus Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie, eine gerichtliche Aufhebung einer solchen Genehmigungsentscheidung – und nicht (nur) ein Beteiligungsrecht im Verwaltungsverfahren –

erreichen, lassen sich daraus nicht ziehen. Vielmehr hat der EuGH in dem – von der Klägerin zitierten – Urteil vom 20. Dezember 2017 - C-664/15 („Protect“) den Unterschied zwischen dem Beteiligungsrecht im behördlichen Genehmigungsverfahren einerseits und der Anfechtung der behördlichen Sachentscheidung im gerichtlichen Verfahren andererseits betont sowie auf die jeweiligen unterschiedlichen Zielsetzungen hingewiesen (Rn. 60 f.). Randnummer 70 Dass der EuGH in den von der Klägerin weiter angeführten Entscheidungen Vorschriften des Verbraucherschutzes, des Wettbewerbsschutzes, der Marktregulierung und der Grundwassersicherung einen individualschützenden Gehalt entnommen hat, bedeutet nicht, dass über die Umweltvereinigungen i. S. v. § 2 UmwRG hinaus auch (betroffene) Privatpersonen eine Verletzung des Habitat- und des Artenschutzrechts geltend machen können müssen. Die Klägerin erkennt vielmehr

Recht, dass die Vorschriften des Habitat- und Artenschutzrechts nicht auf den Schutz von Individualgütern gerichtet sind. Der Senat teilt nicht ihre weitere Einschätzung, dass ein Individualbezug einer Norm (im Sinne der Einräumung einer Klagebefugnis bzw. eines Aufhebungsanspruchs) aus der – nicht normspezifischen – generellen Erwägung folge, dass eine dem Wohl der Allgemeinheit dienende Regelung den Schutz des Einzelnen umfasse. Mit dieser allgemeinen Erwägung könnte grundsätzlich bei allen Vorschriften ein subjektives Recht des Einzelnen auf Einhaltung des objektiven Rechts bejaht werden, obwohl auch der europäische Normgeber zwischen beiden differenziert. So hat der EuGH in seinem „Protect“-Urteil vom 20. Dezember 2017

Art. 4

WRRL klarstellend herausgestellt, dass Vorschriften des Unionsumweltrechts „in den meisten Fällen auf das allgemeine Interesse und nicht auf den Schutz der Rechtsgüter Einzelner gerichtet“ seien und der Schutz des Allgemeininteresses Aufgabe der Umweltvereinigungen sei. Randnummer 71 Vgl. EuGH, Urteil vom

  1. Dezember 2017 Randnummer 72 - C-664/15 -, „Protect“, juris Rn. 47 unter Bezugnahme auf sein Urteil vom
  2. Mai 2011 Randnummer 73 - C-115/09 -, „Trianel“, juris Rn.
  3. Randnummer 74 Dementsprechend hat der Gerichtshof in Bezug auf die Klage einer Umweltvereinigung gegen eine wasserrechtliche Bewilligung (und gegen ihre fehlende Beteiligung an dem Bewilligungsverfahren) entschieden, dass die praktische Wirksamkeit der WRRL und das Ziel des Umweltschutzes verlangten, dass Umweltvereinigungen sich vor Gericht auf die WRRL berufen und die Gerichte sie berücksichtigen können. Mit diesen Ausführungen ist der EuGH allerdings nicht über seine – von ihm

gleich angeführte – Rechtsprechung im Verfahren C-243/15 („Slowakischer Braunbär II“) hinausgegangen. Danach müssen die Mitgliedstaaten nicht zwingend ein subjektives Recht einzelner „Mitglieder der Öffentlichkeit“ vorsehen, sofern Umweltvereinigungen die Anfechtung eines solchen Genehmigungsbescheides und ihre Beteiligung an dem Genehmigungsverfahren nicht gänzlich verwehrt ist (Rn. 52 ff.). Randnummer 75 In dem von der Klägerin ferner zitierten Urteil vom 12. Dezember 1996 - C-298/95 - geht der EuGH davon aus, dass die Betroffenen die Möglichkeit haben müssen, sich auf die zwingenden Vorschriften der Richtlinie 78/659/EWG über die Qualität von Süßwasser sowie der Richtlinie 79/923/EWG über die Qualitätsanforderungen an Muschelgewässer

berufen. Die Ausführungen in diesem Urteil geben keinen Anlass, Privatpersonen originäre Klagerechte in Bezug auf den Arten- und Habitatschutz einzuräumen. Der EuGH hat das Erfordernis eines Klagerechts damit begründet, dass die nach den Richtlinien vorgeschriebenen Maßnahmen dazu dienten, eine Gefährdung der menschlichen Gesundheit durch verzehrbare Meerestiere abzuwenden (Rn. 15 f.). Entgegen der Interpretation der Klägerin hat der Gerichtshof also nicht allgemein darauf abgestellt, dass die Fischarten

den Lebensgrundlagen des Menschen gehören, sondern konkret darauf, dass sie

m Verzehr durch den Menschen geeignet sind. Randnummer 76 Ein derartiger subjektiv-rechtlicher, individualschützender Bezug besteht beim Arten- und Habitatschutz nicht. Die FFH-Richtlinie dient, wie ausgeführt, (allein) der Sicherung der Artenvielfalt und soll einen günstigen Erhaltungszustand der natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten von Interesse für die Union bewahren oder wiederherstellen. Auch wenn eine Realisierung dieser Schutzziele die Lebensqualität vieler Menschen, einschließlich der Klägerin, steigern mag, wird hierdurch nicht eine subjektive Rechtsposition in einem Maße und einer Qualität berührt, die es rechtfertigte, im Hinblick auf die Äquivalenz und Effektivität des Unionsrechts im nationalen Gerichtsverfahrensrecht einen Aufhebungsanspruch nicht nur Umweltvereinigungen, sondern auch Privatpersonen losgelöst von einer Rechtsverletzung einzuräumen bzw. das Erfordernis der Rechtsverletzung auch hinsichtlich Privatpersonen unangewendet

lassen. Das persönliche Lebensumfeld und Wohlbefinden von natürlichen Personen mag in besonderem Maße durch ein Natura 2000-Gebiet geprägt sein. Aus etwaigen Beeinträchtigungen der Schutzziele dieser Vorschriften folgt jedoch keine Beeinträchtigung subjektiver Rechtspositionen wie der Gesundheit oder des (Grund-)Eigentums der Klägerin an ihren an das Schutzgebiet heranreichenden Wohngrundstücken bzw. des innerhalb des FFH-Gebiets gelegenen Grundstücks.“ Randnummer 77 Diesen umfassenden Ausführungen schließt sich der Senat uneingeschränkt an und macht sie sich

eigen. Randnummer 78 Nichts Anderes ergibt sich aus der vom Kläger angeführten Entscheidung des Gerichtshofs der europäischen Union vom 3. Oktober 2019 (Rechtssache C-197/18, juris). Zwar hat der Gerichtshof in dieser Entscheidung einer natürlichen Person – einem Hausbrunnenbesitzer – die Befugnis

r (auch gerichtlichen) Durchsetzung von Maßnahmen gegenüber der

ständigen Behörde aufgrund unmittelbarer Betroffenheit

gesprochen. Hinsichtlich der unmittelbaren Betroffenheit hat der Gerichtshof jedoch klargestellt, dass diese anhand der Zielsetzung sowie der einschlägigen Bestimmungen, deren ordnungsgemäße Anwendung in dem Verfahren in Anspruch genommen wird,

prüfen ist (EuGH, a.a.O, Rn. 35). Die dort streitgegenständliche Richtlinie

m Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (Richtlinie 91/676/EWG – Nitratrichtlinie) will gerade durch spezifische Schwellenwerte die Gesundheit derjenigen schützen, die – wie etwa der dortige Kläger als Hausbrunnenbesitzer – berechtigt sind, das Wasser

nutzen (EuGH, a.a.O., Rn. 40). Ziel der FFH-Richtlinie ist es hingegen im Sinne einer nachhaltigen Entwicklung die Erhaltung der biologischen Vielfalt

fördern (vgl. FFH-Richtlinie, Erwägungsgründe). Sie dient nicht dazu, das Eigentum einer Privatperson besonders

schützen. Randnummer 79 Auch die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 177/17 –, juris) gibt keinen Anlass

einer anderen Einschätzung. Denn der Bundesgerichtshof teilt dem Berufungsgericht für die erneute Prüfung der

rückverwiesenen Sache lediglich seine eigenen Zweifel an der gegenwärtigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung

r fehlenden Klagebefugnis eines Eigentümers von FFH-Schutzflächen mit, ohne sich mit der Rechtsprechung, insbesondere der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. Juli 2018 – 8 A 47/17 – im Einzelnen auseinanderzusetzen. Randnummer 80 IV. Die Genehmigung ist auch nicht deshalb aufzuheben, weil eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nicht durchgeführt wurde. Eine UVP war hier nicht erforderlich. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Umweltrechtsbehelfegesetz (UmwRG) kann die Aufhebung einer Entscheidung über die

lässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. Diese Vorschrift gilt nach § 4 Abs. 3 UmwRG für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Abs. 1 VwGO entsprechend. § 4 Abs. 3 UmwRG begründet nicht die Klagebefugnis. Innerhalb eines - wie hier - bereits

lässigen Rechtsbehelfs erweitert die Norm jedoch den Prüfungsumfang im Rahmen der Begründetheitsprüfung. Es kommt nicht darauf an, ob die verletzte Verfahrensvorschrift der Gewährleistung eines subjektiven Rechts dient und ob dieser Fehler die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. Ein Verfahrensfehler führt unabhängig von den sonst nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltenden einschränkenden Maßgaben

r Begründetheit der Klage (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2013 – 4 A 1/13 –, juris; Beschluss vom
  2. Dezember 2016 – 4 B 13/16 –, juris, Rn. 19; Beschluss vom
  3. November 2018 – 4 B 12/18 –, juris, Rn. 4) Randnummer 81 Allerdings ist es vorliegend auch - objektiv-rechtlich - nicht fehlerhaft, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterblieben ist. Randnummer 82 Die Errichtung und der Betrieb der Asphaltmischanlage ist kein in Anlage 1

m UVPG aufgeführtes Vorhaben. Insbesondere handelt es sich nicht um die Errichtung und den Betrieb eines Steinbruchs mit einer Abbaufläche von 25ha oder mehr (Ziffer 2.1.1) bzw. 10ha bis weniger als 25ha (Ziffer 2.1.2). Randnummer 83 Der bisher

ständige Senat hat hierzu im Rahmen des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes

der

m Zeitpunkt der Genehmigungserteilung geltenden Rechtslage folgendes ausgeführt (vgl. Beschluss des

  1. Senats vom
  2. Oktober 2014 – 1 MB 5/13 –). Randnummer 84 „Die Antragstellerin tritt dem – im Kern – entgegen, indem sie den Begriff des „Vorhabens“ weiter

fassen versucht, als es dem Gegenstand der angefochtenen Genehmigung entspricht, und (u. a.) auch die Kieswaschanlage, die Bauschuttaufbereitung oder die Anlage

r Herstellung von Transportbeton sowie die Flächengröße des Kiesabbaus von mehr als 25 ha einbeziehen möchte. Sie meint, eine UVP-Pflicht ergebe sich aus § 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG i. V. m. Nr. 2.1.1 der Anlage 1

m UVPG bzw. aus § 3e Abs. 1 Nr. 2 UVPG i. V. m. Nr. 2.1.2 der Anlage 1

m UVPG (Schriftsatz vom 28.03.2013, S. 27). Dem ist nicht

folgen. Randnummer 85 Im Ausgangspunkt gehen die in § 3e UVPG geregelten Fälle von einem Vorhaben aus, für „das als solches bereits eine UVP-Pflicht besteht“, und das geändert oder erweitert wird. Das trifft auf den vorliegenden Fall nicht

, denn die angefochtene Genehmigung ist keine Erweiterungs- oder Änderungsgenehmigung, sondern eine Neugenehmigung nach § 4 BImSchG (s. Genehmigungsbescheid vom 15.11.2012, S. 1 sowie Begründung der Sofortvollzugsanordnung vom 11.01.2013, S. 5). Die Genehmigung der Asphaltmischanlage ändert oder erweitert somit nicht ein (anderes) Vorhaben, sondern beschränkt sich auf die im Genehmigungsbescheid (

A.I.1) und in den Entscheidungsgrundlagen/Antragsunterlagen (insbes.

5. und 14) definierte Anlage. Soweit die Antragstellerin diese als „Kiesabbau mit Asphaltmischwerk“ umreißt (Schriftsatz vom 28.03.2013, S. 27), deckt sich dies nicht mit dem in den genannten Bescheiden – klar – definierten Genehmigungsgegenstand. Randnummer 86 Die Annahme der Antragstellerin, der Vorhabenbegriff im UVPG sei „unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben“ weit

fassen, trifft nicht

. Der Begriff des „Vorhabens“ ist in § 2 Abs. 2 UVPG in Anlehnung an denjenigen des „Projekts“ in Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie 85/337/EWG i.d.F. der Richtlinie 2009/31/EG vom 23.04.2009 definiert worden. Soweit der Begriff des „Vorhabens“ gem. § 2 Abs. 2 UVPG technische oder sonstige „Anlagen“ umfasst, kann auf das fachgesetzliche Begriffsverständnis

rückgegriffen werden (vgl. Appold, in: Hoppe u. a., UVPG, 2012, § 2 Rn. 76), vorliegend also dasjenige des Immissionsschutzrechts (vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG). Der Umstand, dass ein Asphaltmischwerk – neu – im Bereich eines mehr als 25 ha großen Geländes errichtet wird, führt nicht dazu, dieses Werk als Teilelement eines größeren „Vorhabens“ anzusehen. Die Antragstellerin kann sich insoweit nicht auf das Urteil des OVG Münster vom 15.03.2011 (20 A 2147/09, Juris, Rn. 118) stützen; diese Entscheidung verhält sich nur

dem – hier nicht relevanten – Fall, dass ein nach der Anlage 1

§ 3Abs.

1 Satz 1 UVPG UVP-pflichtiges Vorhaben auch auf der Grundlage mehrerer Verwaltungsverfahren genehmigt werden kann. Randnummer 87 Die Asphaltmischanlage unterliegt, wie in den angefochtenen Bescheiden korrekt ausgeführt, weder einer Vorprüfung noch einer UVP; auf die Anlage trifft (insbesondere) keiner der Tatbestände der Nr. 2.1 der Anlage 1

§ 3Abs.

1 Satz 1 UVPG

. Das Verwaltungsgericht hat – darüber hinaus –

treffend entschieden, dass die Anlage auch nicht – unter Einbeziehung des Kiesabbaus, der Kieswaschanlage, der Bauschuttaufbereitung oder die Anlage

r Herstellung von Transportbeton - als ein „kumulierendes Vorhaben“ gem. § 3b Abs. 2 UVPG angesehen werden kann (S. 4 des erstinstanzlichen Beschl.-Abdr.; vgl. – im gleichen Sinne – VGH München, Urt. v. 02.10.2002, 22 CS 02.1774, AbfallR 2003, 43 Ls. [bei Juris Rn. 16]). Dagegen werden mit der Beschwerde keine (neuen) Angriffe vorgetragen, so dass es insoweit keiner weiteren Ausführungen bedarf.“ Randnummer 88 Der Senat macht sich diese Begründung in vollem Umfang

eigen. Randnummer 89 Die hiergegen im Rahmen der Berufung vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch. Randnummer 90 Selbst wenn – wie der Kläger meint –, für die Definition des Vorhabens nach § 2 Abs. 2 UVPG nicht auf das jeweilige Fachrecht, sondern auf das UVP-Recht einschließlich der UVP-Richtlinie

rückzugreifen wäre, entstünde hier keine UVP-Pflicht im Rahmen der Genehmigung der Asphaltmischanlage. Auch nach UVP-Gesetz und UVP-Richtlinie wird der Vorhabenbegriff maßgeblich durch die jeweils aufgeführten Vorhaben konkretisiert (Anlage 1

m UVPG – Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ bzw. Anhang I

r UVP-Richtlinie – „in Art. 4 Abs. 1 genannte Projekte“). Randnummer 91 Abgesehen von der in § 3b Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 UVPG a.F. vorgesehenen Kumulation von Vorhaben (auch mit bestehenden Vorhaben) ergibt sich kein Anhaltspunkt für das Verständnis des Klägers vom Begriff des Vorhabens, wonach neben dem konkret neu errichteten Asphaltmischwerk auch die vorhandenen umliegenden Anlagen (Kiesabbau, Kieswaschanlage, Bauschuttaufbereitung, Transportbetonherstellung) einzubeziehen seien. Kumulierende Vorhaben im Sinne der genannten Vorschrift sind nur Vorhaben derselben Art . Bereits diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Vorhaben derselben Art liegen vor, wenn es sich um qualitativ vergleichbare Vorhaben handelt. Als kumulationstauglich werden daher Vorhabenarten mit derselben Ordnungsnummer (auf der dritten Ordnungsebene) in der Liste „UVP-pflichtige Vorhaben“ oder jedenfalls bei

ordnung auf der zweiten Ordnungsebene (z.B. 1.1 und 1.2) angesehen (vgl. Arnold in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG, 5. Aufl., § 10 Rn. 10). Da das Asphaltmischwerk selbst gar nicht aufgeführt ist, kommt eine Kumulation nicht in Betracht. Randnummer 92 Da bereits nach alter Rechtslage

m Zeitpunkt der Genehmigung keine UVP erforderlich war, kommt es auf die inzwischen neuen – allerdings

den hier einschlägigen Vorschriften inhaltlich unveränderten – Vorschriften nicht weiter an. Eine Änderung der Rechtslage

Lasten des Genehmigungsinhabers wäre im Hinblick auf den Bestand der Genehmigung irrelevant (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 – 4 B 40.98 –, juris, Rn. 3

r insofern vergleichbaren Situation einer Baugenehmigung). Randnummer 93 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Kostenerstattung für die Beigeladene beruht auf § 162 Abs. 3 VwGO. Sie hat eigene Anträge gestellt und sich damit auch einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 94 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 Satz 1, § 711 ZPO. Randnummer 95 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

zulassen, weil die Frage, ob der Kläger als Eigentümer von Grundstücksflächen in einem FFH-Gebiet eine mögliche Verletzung der §§ 33, 34 BNatSchG rügen kann und (deshalb) die Genehmigung einer Anlage anfechten kann, die (möglicherweise)

einer erheblichen Beeinträchtigung des Gebiets in seinen für die Erhaltungsziele oder den Schutzzweck maßgeblichen Bestandteilen führen kann (§ 34 Abs. 2 BNatSchG), durch das Bundesverwaltungsgericht – auch vor dem Hintergrund neuerer Rechtsprechung des Gerichtshofs der europäischen Union – nicht abschließend geklärt ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001411444

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.