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Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein 5. Senat 5 LB 26/19 Urteil (Keine) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an syrische Staatsang

(Keine) Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft an syrische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens Orientierungssatz Eine syrische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht,

  1. September 2016, 12 A 640/16, Urteil Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom
  2. September 2016 –
  3. Kammer, Einzelrichter – hinsichtlich der Klägerin zu 1) geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin zu 1) trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin zu 1) kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin zu 1) ist nach eigenen Angaben syrische Staatsangehörige, arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Sie begehrt ihre Anerkennung als Flüchtling im Sinne von § 3 AsylG. Randnummer 2 Die Klägerin zu 1) reiste nach eigenen Angaben am
  4. Januar 2016 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am
  5. März 2016 einen Asylantrag. Randnummer 3 Bei ihrer Anhörung gaben sie zur Begründung ihres Asylantrages an, dass sie aus Zainab stamme und zuletzt bei ihren Schwiegereltern in Alsharkia gelebt habe, beides Vororte von Damaskus. Sie sei vor den Bombenangriffen geflohen und habe große Angst um ihre Kinder gehabt. Sie habe ihren Mann verloren, der an einem Kontrollpunkt grundlos mitgenommen worden sei. Sie habe bei verschiedenen Behörden gefragt, um herauszufinden wo er hingebracht worden sei, habe aber keinen Kontakt mehr zu ihm bekommen. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  6. August 2016 erkannte die Beklagte die Klägerin zu 1) und ihre beiden minderjährigen Kinder die Kläger zu 2) und 3) als subsidiär Schutzberechtigte an und lehnte ihre Asylanträge im Übrigen ab. Randnummer 5 Mit ihrer am
  7. September 2016 erhobenen Klage haben sich die Kläger auf ihre im Rahmen der Anhörung vorgetragenen Fluchtgründe bezogen. Randnummer 6 Die Kläger haben sinngemäß beantragt, Randnummer 7 die Beklagte unter entsprechender Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheids der Beklagten vom
  8. August 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen. Randnummer 8 Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Randnummer 9 Mit Urteil vom
  9. September 2016 hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, der Klägerin zu 1) die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen und den Bescheid vom
  10. August 2016 aufgehoben, soweit er dem entgegensteht. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass die Klägerin zu 1) sich unabhängig davon, ob sie vorverfolgt aus Syrien ausgereist sei, auf beachtliche Nachfluchtgründe berufen könne. Der syrische Staat sehe gegenwärtig das Stellen eines Asylantrags im Zusammenhang mit einer (illegalen) Ausreise und dem entsprechenden Aufenthalt im westlichen Ausland als Anknüpfungspunkt und Ausdruck einer politisch missliebigen Gesinnung und damit als Kritik am herrschenden System an. Auch die steigende Zahl an Flüchtlingen aus Syrien habe nicht zur Folge, dass der einzelne, sich im westlichen Ausland aufhaltende Flüchtling aufgrund dieses Massenphänomens nicht mehr als potentieller politischer Gegner des Regimes angesehen werde. Unter den derzeitigen Umständen habe jeder sich im westlichen Ausland aufhaltende Syrer im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an seine vermutete oppositionelle Gesinnung mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Die obligatorische Befragung durch syrische Sicherheitskräfte bei der Rückkehr knüpfe an die vom Staat unterstellte politische Überzeugung an. Der Klägerin zu 1) stehe keine sichere, innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Es bestehe nur die Möglichkeit einer Einreise über den von syrischen Regierungskräften kontrollierten Flughafen von Damaskus. Da die Kläger zu 2) und 3) aufgrund ihres Alters noch nicht in der Lage seien eine politische Überzeugung zu bilden, scheide bei ihnen eine Verfolgung wegen ihrer politischen Überzeugung durch den syrischen Staat aus. Randnummer 10 Zur mit Beschluss vom
  11. Januar 2018 zugelassenen Berufung trägt die Beklagte Folgendes vor: Die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte Quellenlage ließe sich hinsichtlich der Frage, ob bei Konstellationen der vorliegenden Art die nötige Anknüpfung an ein Verfolgungsmerkmal bzw. ob ein „Politmalus“ feststellbar sei, unterschiedlich interpretieren. Rückkehrer unterlägen zwar allgemein der Gefahr der Folter oder unmenschlicher Behandlung. Es gebe jedoch keine gesicherten Anhaltspunkte dafür, dass abgeschobenen Rückkehrern grundsätzlich ungeachtet besonderer persönlicher Umstände oppositionelle Tätigkeit unterstellt werde und die Befragungen und damit teilweise einhergehende Misshandlungen in Anknüpfung an ein asylrelevantes Merkmal erfolgten. Vielmehr beschränkten sich die zur Verfügung stehenden Auskünfte auf die Schilderung von Einzelfällen, aus denen sich für die Motivation des syrischen Staates – ungeachtet des Unrechtsgehalts dieses staatlichen Handelns – nichts ableiten lasse. Eine vorherige Asylantragstellung oder der längerfristige Auslandsaufenthalt seien deshalb für sich allein kein Grund für Verhaftung oder Repressalien. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben wurde. Randnummer 13 Die Klägerin zu 1) beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Der Senat konnte im erklärten Einverständnis der Beteiligten (Schriftsätze vom
  12. August 2018 und
  13. August 2018) gemäß § 125 Abs. 1, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO durch den Berichterstatter und ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO, entscheiden. Randnummer 17 Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, der Klägerin zu 1) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, so dass das Urteil zu ändern war. Die Klägerin zu 1) hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG. Randnummer 18 Nach § 3 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Randnummer 19 Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Artikel 15 Abs. 2 der Konvention vom
  14. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Als Verfolgung kann gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 3 AsylG auch eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Randnummer 20 Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungshandlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom
  15. Januar 2009 – 10 C 52.07 – juris, Rn. 22, 24). Die Schwere des befürchteten Eingriffs kann dabei je nach Einzelfall, insbesondere im Zusammenhang mit willkürlich handelnden Staatsmächten, nur bedingt Erkenntnisse zur Gerichtetheit der Verfolgung geben. Dabei entspricht die zunächst zum nationalen Recht entwickelte Rechtsdogmatik zur Frage der „beachtlichen Wahrscheinlichkeit“ auch dem neueren europäischen Recht, welches hierfür den Begriff des „real risk“ verwendet (vgl. BVerwG, Urteil vom
  16. Juni 2011 – 10 C 25.10 – juris, Rn. 22 m. w. N.). Randnummer 21 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. BVerwG, Urteil vom
  17. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 19). Der danach relevante Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Zu bewerten ist letztlich, ob aus Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Schutzsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in das Herkunftsland als unzumutbar erscheint; insoweit geht es also um die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat (BVerwG, Urteil vom
  18. März 1990 – 9 C 14.89 – juris, Rn. 13). Dies kann auch dann der Fall sein, wenn nur ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 % für eine politische Verfolgung gegeben ist. Ergeben die Gesamtumstände die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung, wird ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine geringe mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, macht es auch aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen erheblichen Unterschied, ob er z. B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber die Todesstrafe riskiert (BVerwG, Urteil vom
  19. November 1991 – 9 C 118.90 – juris, Rn. 17). Auch in solchen Fällen müssen aber die festgestellten Verfolgungsfälle nach Intensität und Häufigkeit zur Größe der Zahl der Verfolgten als ins Gewicht fallend angesehen werden können, wenn das Anknüpfungsmerkmal für eine mögliche Verfolgung auf eine Vielzahl von Personen zutrifft (hier: Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. Entziehung vor Einberufung bzw. Wehrdienstverweigerung); es muss dann also – vergleichbar einer Gruppenverfolgung – eine entsprechende Verfolgungsdichte vorliegen. Hiervon kann nur dann abgesehen werden, wenn ein staatliches Verfolgungsprogramm besteht, dessen Umsetzung bereits eingeleitet ist oder alsbald bevorsteht und das deshalb hinreichend wahrscheinlich eine Verfolgung erwarten lässt (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  20. Februar 2010 – 10 B 18.09 – juris, Rn. 2 m. w. N.; vgl. zu den Prognosegrundsätzen bei gruppengerichteten Verfolgungen: Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, 2009, § 27). Randnummer 22 Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "C. aus der begründeten Furcht vor Verfolgung C." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom
  21. März 2012 – 10 C 7.11 – juris, Rn. 12). Randnummer 23 Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften (vgl. BVerwG, Urteil vom
  22. April 2010 – 10 C 5.09 – juris, Rn. 23). Dabei gilt als vorverfolgt, wer seinen Heimatstaat entweder vor eingetretener oder vor unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat (vgl. BVerwG, Urteil
  23. Dezember 1993 – 9 C 45.92 – juris, Rn. 8). Randnummer 24 Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegensprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
  24. Februar 2013 – 10 C 23.12 – juris, Rn. 32). Randnummer 25 Kann sich das Tatgericht auf der Grundlage der festgestellten Prognosebasis keine Überzeugung davon bilden, ob dem Ausländer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, besteht kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVerwG, Urteile vom
  25. Juli 2019 – 1 C 31.18 –, juris, Rn. 23; und vom
  26. Juni 1999 – 9 C 36.98 –, juris, Rn. 13; OVG Münster, Urteil vom
  27. August 2018 – 14 A 619/17.A –, juris, Rn. 57 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom
  28. Januar 2018 – 2 LB 1620/17 –, BeckRS 2018, 11721, beck-online). Nach allgemeinen Grundsätzen geht in diesen Fällen ein non-liquet zu Lasten des Ausländers, da das Bestehen einer beachtlich wahrscheinlichen Verfolgungsgefahr – aus Rechtssicht – eine für ihn günstige Tatsache ist und das Asylgesetz keine abweichende Beweislastverteilung regelt. Diese Beweislastverteilung kann nicht dadurch umgangen werden, dass ein non-liquet bei der Gefahrenprognose als Grundlage gewählt wird, um eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr zu begründen. Randnummer 26
  29. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Klägerin zu 1) vor einer Verfolgung wegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Grundes unbegründet. Randnummer 27 Zu bewerten ist allein eine Verfolgung durch den syrischen Staat. Bezugspunkt für die Gefahrenprognose ist der tatsächliche Zielort der Ausländerin bei ihrer Rückkehr. Das ist in der Regel die Herkunftsregion der Ausländerin, in die sie typischerweise zurückkehren wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
  30. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m. w. N.). Heimatort der Klägerin zu 1) sind nach ihren Angaben Vororte der Stadt Damaskus. Nach der aktuellen Auskunftslage werden Damaskus selbst und die Region um Damaskus vom syrischen Regime kontrolliert (siehe kartographische Darstellungen bei Danish Refugee Council, Syria, Security Situation in Damascus Province and Issues Regarding Return to Syria, Februar 2019, und Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA] Länderinformationsblatt Syrien vom
  31. Januar 2018, S. 12). Es ist daneben auch zu prüfen, ob der Ausländer seinen Herkunftsort gefahrlos erreichen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom
  32. Februar 1993 – 9 C 31.92 – juris, Rn. 10). Insofern ergeben sich keine Unterschiede, denn der Heimatort der Klägerin zu 1) ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung nur über einen Reiseweg erreichbar, der vom syrischen Regime kontrolliert wird. Dies gilt in erster Linie für eine – hypothetische – Rückführung der Klägerin zu 1), die derzeit allein über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt nach aktuellem Erkenntnisstand nur Damaskus in Betracht (vgl. Auswärtiges Amt [AA], Auskunft vom
  33. Oktober 2016 an VG Trier zu den beiden allein geöffneten Flughäfen Damaskus und dem im Kurdengebiet gelegenen Qamishly. Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH] vom
  34. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6.). Dies gilt aber auch für eine (legale) Rückkehr auf einem anderen Reiseweg. Randnummer 28
  35. Die Klägerin zu 1) ist nicht vorverfolgt aus Syrien ausgereist. Ausweislich ihrer Angaben beim Bundesamt ist ihr persönlich nichts passiert; sie ist demnach in erster Linie aus Angst vor Bombenangriffen geflohen. Auch die Verhaftung ihres Mannes an einem Kontrollpunkt gibt keinen Anlass zur Annahme einer Verfolgung der Klägerin zu 1). Sie gibt selber an, dass die Verhaftung willkürlich und ohne erkennbaren Grund erfolgt sei. Zudem hat sie anschließend nach eigenen Angaben bei einer Reihe von Behörden nach ihrem Mann nachgefragt und hat erst eineinhalb Jahre später das Land verlassen. Randnummer 29 Der Klägerin zu 1) drohte vor der Ausreise auch keine unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung durch den syrischen Staat wegen ihrer Religion oder ihrer regionalen Herkunft, siehe sogleich unter
  36. b). Randnummer 30
  37. Eine Flüchtlingsanerkennung der Klägerin zu 1) kommt nicht wegen Ereignissen und einer damit einhergehenden Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Betracht, die eingetreten sind, nachdem sie ihr Herkunftsland verlassen haben (vgl. § 28 Abs. 1a AsylG, sog. Nachfluchttatbestände). Randnummer 31 Die Klägerin zu 1) kann sich weiterhin zur Begründung der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht auf die illegale Ausreise und/ oder den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung berufen (a). Bei ihr liegt auch weder im Hinblick auf ihre Glaubenszugehörigkeit noch wegen ihrer regionalen Herkunft, risikoerhöhende Umstände vor (b). Selbst wenn man alle Umstände im Rahmen einer Gesamtwürdigung gemeinsam betrachtet, ergibt sich nichts Abweichendes (c). Ihr droht auch keine geschlechtsspezifische Verfolgung (d). Randnummer 32 a) Die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass allein der Aufenthalt der Klägerin zu 1) im westlichen Ausland und die Asylantragstellung in der Bundesrepublik vom syrischen Staat als Ausdruck einer regimefeindlichen Gesinnung angesehen werde und die Klägerin zu 1) im Falle einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit aus diesem Grund mit Verfolgungshandlungen rechnen müsse, wird vom erkennenden Senat weiterhin angesichts der aktuellen Erkenntnislage und weiterer Erwägungen nicht geteilt und rechtfertigt daher die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht. Randnummer 33 Der erkennende Senat hat sich dabei mit den Urteilen vom
  38. Juni 2019 ( 5 LB 22/19 ; 5 LB 24/19 –, juris, Rn. 32 ff.) der Rechtsprechung des
  39. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts angeschlossen. Dieser hat zu dieser Frage mit am
  40. Mai 2018 verkündeten Urteilen (u. a. 2 LB 17/18 , juris Rn. 36 ff.) unter Verweis auf das Urteil vom
  41. November 2016 ( 3 LB 17/16 , juris) ausgeführt, dass nach der gegenwärtigen Erkenntnislage keine hinreichende Grundlage für die Annahme besteht, dass der totalitäre Staat Syrien jeden Rückkehrer, auch solche, die ihr Land unverfolgt verlassen haben, pauschal unter eine Art Generalverdacht stellt, der Opposition anzugehören, sofern nicht besondere, individuell gefahrerhöhende Umstände vorliegen, die auf eine oppositionelle Einstellung hinweisen. Wegen der Begründung im Einzelnen, insbesondere der Bewertung der vorliegenden Erkenntnismittel wird auf die Urteile des erkennenden Senats vom
  42. Juni 2019 (vgl. jeweils die Ausführungen unter
  43. a)) sowie auf das Urteil des
  44. Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom
  45. Mai 2018 – 2 LB 17/18 , juris, Rn. 36 bis 75 verwiesen. Neue Erkenntnisse haben sich seitdem nicht ergeben. Randnummer 34 b) Im Falle der Klägerin zu 1) liegen keine besonderen, risikoerhöhenden Faktoren für die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungshandlung bzw. einer Verfolgung wegen einer vermeintlich oppositionellen Einstellung vor. Anknüpfend an die vorliegenden Erkenntnisse und den vor allem in den Berichten des UNHCR aufgeführten Risikoprofilen sind bei der Klägerin zu 1) insbesondere die Aspekte ihrer sunnitischen Religionszugehörigkeit (aa) sowie ihrer regionalen Herkunft (bb) zu erörtern. Randnummer 35 aa) Die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben allein stellt keinen risikoerhöhenden Faktor dar, aufgrund dessen der Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr nach Syrien beachtlich wahrscheinlich die Gefahr einer Verfolgung drohen würde, weil ihr deshalb eine regimefeindliche Haltung zugeschrieben werden würde. Der
  46. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts hat zu diesem Aspekt im Urteil vom
  47. Mai 2018 ( 2 LB 17/18 , juris, Rn. 77 bis 81) Folgendes ausgeführt: Randnummer 36 Nach Berichten des UNHCR bestehe zwar die von der Regierung bekämpfte Opposition größtenteils aus sunnitischen Arabern (vgl. UNHCR vom November 2017, S. 54). Die Zugehörigkeit zur Religionsgruppe der Sunniten erhöhe daher die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (so bereits UNHCR vom April 2017, S. 5; SFH vom
  48. März 2017, S. 11; siehe auch UNHCR vom November 2015, S. 26, wonach die Mitgliedschaft in religiösen Gruppen – darunter auch die Sunniten – ein gefahrerhöhendes Moment sein könne). Anderen Berichten zufolge seien alle Rückkehrer von Misshandlungen am Flughafen und Grenzübergängen bedroht. Ethnizität und Religion seien keine Aspekte, die sich auf die Gefährdung durch Misshandlung auswirkten (vgl. IRB vom
  49. Januar 2016, S. 7). Randnummer 37 Trotz des vor allem vom UNHCR definierten Risikoprofils kann eine generelle Gefährdung sunnitischer Syrer bereits deshalb nicht angenommen werden, weil 74 % der syrischen Bevölkerung der Glaubensgruppe der Sunniten angehören (Stand 2006, siehe http://m.bpb.de/nachschlagen/lexika/fischer-weltalmanach/65805/syrien). Ferner sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften – zum Teil in hohen Stellungen – vertreten (vgl. Gerlach, „Was in Syrien geschieht“, Bundeszentrale für politische Bildung, vom
  50. Februar 2016; vgl. auch OVG Münster, Urteil vom
  51. Februar 2017, a. a. O., Rn. 83 f.; OVG Lüneburg, Urteil vom
  52. Juni 2017, a. a. O., Rn. 68). Allenfalls kann die sunnitische Religionszugehörigkeit ein weiterer Faktor bei der Bestimmung des Risikoprofils in dem Sinne sein, dass eine aus anderen Gründen den Regierungskräften verdächtig erscheinende Person als umso verdächtiger wahrgenommen werden wird, wenn sie sunnitischer Glaubenszugehörigkeit ist (in diese Richtung ebenfalls UNHCR vom Februar 2017, S. 2). Randnummer 38 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der UNHCR in seiner Stellungnahme von November 2017 (S. 54 ff.) die Zugehörigkeit zum sunnitischen Glauben nicht mehr als per se risikoerhöhenden Faktor ansieht und auch nicht als ein Merkmal, aufgrund dessen der Person regierungsfeindliche Absichten unterstellt werden (ebenso: VGH Mannheim, Urteil vom
  53. August 2017 – A 11 S 710/17 – juris, Rn. 48). Vielmehr geht auch der UNHCR davon aus, dass die Verfolgungsgefahr für Mitglieder religiöser und ethnischer Gruppen von Region zu Region variiert und von den spezifischen Konfliktbedingungen der jeweiligen Region abhänge. Eine Verfolgungsgefahr ergebe sich insbesondere für Angehörige religiöser und ethnischer Gruppen, die aus Gebieten stammten, die von regierungsfeindlichen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, so dass diesen abhängig von den individuellen Umständen des Einzelfalles der Flüchtlingsschutz zu gewähren sei. Randnummer 39 An diesen Ausführungen hält der erkennende Senat auch unter Auswertung neuerer Erkenntnisse fest. Randnummer 40 bb) Aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 1) möglicherweise aus einem Gebiet stammt, das unter Kontrolle von oppositionellen Truppen gestanden hat, ergibt sich auch nicht eine der Klägerin zu 1) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung wegen einer ihr seitens des syrischen Regimes zugeschriebenen politischen Überzeugung. Denn insoweit gilt Folgendes: Randnummer 41 Der UNHCR meint, aus Unruhegebieten stammende Personen würden von der Regierung mit oppositionellen Gruppen in Verbindung gebracht und als regierungsfeindlich betrachtet (UNHCR vom November 2017, S. 33, 37; und vom Februar 2017, S. 16). Willkürliche Festnahmen basierten häufig allein auf der Herkunft aus einem Ort, in dem oppositionelle Kräfte aktiv sind (UNHCR vom November 2017, S. 37; Februar 2017, S. 21). So sei es in Gebieten, in denen die Regierung die Kontrolle wiedererlangt habe, zu Festnahmen von Männern und Jungen über 12 Jahren allein wegen der ihnen von der Regierung zugeschriebenen Unterstützung für regierungsfeindliche bewaffnete Kräfte gekommen (UNHCR, Februar 2017, S. 20). Einigen Auskünften zufolge erhöhe daher die Herkunft aus von der Opposition besetzten oder umkämpften Regionen die Gefahr, Opfer staatlicher Verfolgung zu werden (UNHCR vom Februar 2017, S. 5; vgl. SFH vom
  54. März 2017, S. 11; so wohl auch AI, Auskünfte vom
  55. September 2018 an VG Magdeburg zu Az. 7 A 671/16 MD; und vom
  56. September 2018 an VGH Kassel zu Az. 3 A 38/17.A). Randnummer 42 Es gibt allerdings keine dahingehenden Informationen, dass aus dem Ausland nach Syrien Zurückkehrende allein aufgrund ihrer Herkunft aus einer vermeintlich regierungsfeindlichen Region Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Zumeist ist nur von gefahrerhöhenden Umständen die Rede (vgl. etwa auch AA, Auskunft an VGH Kassel vom
  57. Februar 2019 zu 3 A 638/17.A, zu Frage 4). Der erkennende Senat schließt sich zudem der in obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung an, dass viel dafür spricht, dass diejenigen, die vor den Auseinandersetzungen zwischen dem Assad-Regime und Konfliktparteien in ihrer Region ins Ausland geflohen sind, sich also dem Konflikt gerade entzogen haben, auch aus Sicht des syrischen Regimes nicht als Bedrohung aufgefasst werden (so OVG Bremen, Urteil vom
  58. Januar 2018 – 2 LB 194/17 – juris, Rn. 66 ff.; OVG Lüneburg, Urteil vom
  59. Juni 2017 – 2 LB 91/17 – juris, Rn. 71; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
  60. Dezember 2016 – 1 A 10922/16 – juris, Rn. 160 ff.; auch VGH München, Urteil vom
  61. Juli 2019 – 21 B 19.30207 –, juris, Rn. 73 ff.). Randnummer 43 Die Klägerin zu 1) hat keine glaubhaften konkreten Umstände vorgetragen, weshalb ihr vom Assad-Regime eine oppositionelle Einstellung unterstellt werden könnte und ihr deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohen könnten. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 2.) Bezug genommen. Randnummer 44 c) Selbst wenn man bei der Klägerin zu 1) alle vorgenannten Umstände – den längeren Aufenthalt im westlichen Ausland und eine dort erfolgte Asylantragstellung, ihre Religion und die regionale Herkunft – zusammen in die zu treffende Prognoseentscheidung einbezieht, ergibt sich daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine flüchtlingsrechtlich relevante (politische) Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG. Bei der Klägerin zu 1) liegen keine besonderen, individuell gefahrerhöhenden Umstände vor, weshalb ihr vom syrischen Regime eine oppositionelle Haltung unterstellt werden könnte und ihr deshalb Verfolgungsmaßnahmen drohten. Randnummer 45 d)Der Klägerin zu 1) droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine geschlechtsspezifische Verfolgung als Frau. Randnummer 46 Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 4 AsylG). Das nationale Recht geht damit über die Vorgabe des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Satz 4 RL 2011/95/EU, geschlechtsbezogene Aspekte (lediglich) zu berücksichtigen, hinaus (vgl. BT-Drs. 17/13063, S. 19 f.; vgl. auch zu § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a. F.: VGH Kassel, Urteil vom
  62. März 2005 – 3 UE 3457/04.A – juris, Rn. 29, 34,). Örtlicher Bezugspunkt der flüchtlingsstatusrechtlichen Gefahrenprognose ist hier Damaskus als Herkunftsregion und damit tatsächlicher Zielort der Klägerin zu 1) bei der Rückkehr (vgl. BVerwG, Urteil vom
  63. Januar 2013 – 10 C 15.12 – juris, Rn. 13 ff. m. w. N.). Der Großraum Damaskus steht seit Mai 2018 wieder vollständig unter Kontrolle des syrischen Regimes (vgl. Ausführungen unter 1.). Dass es seitens des syrischen Regimes zu sexueller Gewalt gegen die Klägerin zu 1) kommen wird, ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Nach den vorhandenen Erkenntnismitteln ist zwar davon auszugehen, dass sich sexuelle Gewalt seitens des syrischen Regimes gegen Frauen richtet, die sich bereits in einer Gefährdungssituation wegen tatsächlicher oder unterstellter oppositioneller Gesinnung befinden. Das syrische Regime setzt sexuelle Gewalt systematisch ein, um die Opposition zu bezwingen (vgl. SFH, Syrien: Geschlechtsspezifische und sexuelle Gewalt,
  64. April 2018, S. 5; siehe auch UNHCR, International Protection Considerations with Regard to People Fleeing the Syrian Arab Republic, Update V, November 2017, S. 60). Dass der Klägerin zu 1) eine oppositionelle Haltung unterstellt werden wird, ist jedoch nicht ersichtlich (vgl. Ausführungen unter
  65. und 3.). Randnummer 47 Die Erkenntnismittel geben darüber hinaus auch nichts dafür her, dass es zu sexueller Gewalt durch private Akteure (vgl. § 3c Nr. 3 AsylG) im Großraum Damaskus in solcher Zahl kommt, dass Frauen allein durch ihre bloße Anwesenheit in diesem Gebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit sexueller Gewalt rechnen müssten. Besondere gefahrerhöhende Umstände in der Person der Klägerin zu 1), die es wahrscheinlicher machen, dass sie Opfer sexueller Gewalt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Zumal die Klägerin zu 1) vorgetragenen hat, dass sie bereits eineinhalb Jahre vor ihrer Ausreise allein mit ihren Töchtern in Damaskus bei ihren Schwiegereltern lebte. Dass der Klägerin zu 1) bei einer Rückkehr nach Syrien der unterstützende familiäre Anschluss fehlen würde, trägt sie nicht vor. Randnummer 48 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die Kläger zu 2) und 3) mangels Beteiligung nicht an den Kosten des Berufungsverfahren zu beteiligen sind. Der Kostentenor aus dem Urteil vom
  66. September 2016 ist ihnen gegenüber insoweit bereits rechtskräftig. Randnummer 49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 50 Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001411446

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