r Erfüllung des Schriftformerfordernisses nicht notwendig. (Rn.30) 2. Listenbewerber, welche bei der Mandatszuteilung bisher noch nicht
m
ge gekommen sind, können von sich aus im Voraus darauf verzichten, im Falle einer Listennachfolge berücksichtigt
werden. (Rn.31) 3. In analoger Anwendung des § 130 BGB muss die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass er von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann; dies ist vor allem bei Übergabe eines Schriftstückes der Fall, und zwar regelmäßig auch dann, wenn es nur
m Durchlesen überlassen wird. Darauf, ob der Empfänger die Verfügungsgewalt über das Schriftstück dauerhaft erlangt, kommt es nicht an. (Rn.32) Tenor Der Beschluss der Gemeindevertretung vom 3.12.2018, mit dem der Einspruch gegen das Nachrücken von F.
rückgewiesen wurde, sowie der Einspruchsbescheid vom 6.12.2018 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils
vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um die Gültigkeit des Nachrückens des Beigeladenen als Listennachfolger in die Gemeindevertretung der Beklagten. Randnummer 2 Der Kläger ist Vorsitzender der yx A-Stadt, der Beigeladene, F., ist ebenfalls Mitglied dieser Partei. Bei der Kommunalwahl am 6.5.2018 wurde der Kläger als unmittelbarer Vertreter in die Gemeindevertretung gewählt. Der gemäß der Listenwahlvorschläge
berücksichtigende Listenbewerber …, ebenfalls Mitglied der ……….., teilte dem Kläger am 25.5.2018 sodann mit, dass dieser sein Listenmandat ablehnen wolle. Hierzu übergab er dem Kläger ein handschriftlich unterzeichnetes Schreiben mit dem Inhalt, dass er als Gemeindevertreter nicht
r Verfügung stünde. Als nachfolgender Listenkandidat war der Beigeladene aufgeführt, der ebenfalls nicht bereit war, sein Listenmandat anzunehmen und der im Beisein des Klägers am 25.5.2018 ebenfalls eine handschriftliche Erklärung mit folgendem Wortlaut fertigte: Randnummer 3 „Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit trete ich von meinem Listenplatz der yx
rück.“ Randnummer 4 Die Erklärung beinhaltete neben der Anschrift des Beigeladenen dessen eigenhändige Unterschrift. Ein Datum und eine Adressierung beinhaltete die Erklärung nicht. Randnummer 5 Am 28.5.2018 begab sich der Kläger in die Amtsverwaltung des Amtes ... und überreichte der Gemeindewahlleiterin sowohl das Schreiben des ... als auch die Erklärung des Beigeladenen. Die Wahlleiterin nahm von dem Inhalt der Schreiben Kenntnis und teilte dem Kläger mit, dass beide Verzichtserklärungen in der übergebenen Form nicht ausreichend seien. Das Schreiben des ... beinhalte den falschen Adressaten, namentlich die ..., und in der Erklärung des Beigeladenen fehle sowohl der Adressat als auch das Datum der Ausstellung. Auf der Erklärung des Beigeladenen notierte sie schließlich oben rechts das Wort „Datum“ mit Bleistift. Anschließend gab sie dem Kläger beide Verzichtserklärungen
rück und übergab ihm einen Hinweiszettel mit einer Aufstellung, wie ein Nachrückverfahren ablaufen würde. Unter Ziffer 1 war vermerkt, dass
nächst ... gegenüber der Wahlleiterin erklären müsse, dass er sein Mandat
rückgebe. Dann schreibe das Amt den nächsten Bewerber auf der Liste an, ob er noch Mitglied sei (Ziff. 2). Und sodann erkläre Herr F., ob er bereit sei, das Mandat anzunehmen (Ziff. 3). Wenn dieser nicht bereit sei, würde wieder die ... angeschrieben werden, ob der nächste Bewerber noch Mitglied sei (Ziff. 4). Eine Kopie der beiden Erklärungen wurde von der Gemeindewahlleiterin nicht angefertigt. Randnummer 6 Nachdem Herr xy mit Schreiben vom 28.5.2018 schriftlich erneut gegenüber der Gemeindewahlleiterin erklärt hatte, dass er sein Mandat als Gemeindevertreter niederlege, richtete das Amt …. unter dem 29.5.2018 ein Schreiben an den Beigeladenen, in dem diesem mitgeteilt wurde, dass Herr yx sein Mandat niedergelegt habe und der Beigeladene der nächste Listenbewerber sei. Er möge mitteilen, ob er bereit sei, das Mandat als Gemeindevertreter anzunehmen. Randnummer 7 Gleichzeitig übersandte das Amt dem Kläger ein Schreiben mit der Bitte um Mitteilung, ob der Beigeladene für ein Nachrücken
r Verfügung stehen würde und ob dieser seit Aufstellung des Listenwahlvorschlages ununterbrochen der ... A-Stadt angehören würde. Eine dementsprechende Bestätigung unterzeichnete der Kläger am 31.5.2018. Randnummer 8 Der Beigeladene bejahte ebenfalls mit Erklärung vom 31.5.2018, dass er seit Aufstellung des Listenvorschlages keiner anderen Partei beigetreten sei und bereit sei, das Mandat in der Gemeindevertretung anzunehmen. Randnummer 9 Im Amtlichen Bekanntmachungsblatt des Amtes …. vom 8.6.2018 veröffentlichte das Amt sodann die Feststellung, dass der Beigeladene als nächster Bewerber in die Gemeindevertretung nachrücke. Randnummer 10 Mit Schreiben vom 8.6.2018, eingegangen beim Amt ….. am 12.6.2018, erhob der Kläger gegen diese Entscheidung Einspruch und begründete diesen damit, dass der Beigeladene seine Mitgliedschaft in der ... bereits am 25.5.2018 niedergelegt habe und daher als Nachrücker ausfalle. Er verwies diesbezüglich auf das Rücktrittsschreiben des Beigeladenen und führte mit Schreiben vom 19.6.2018 ergänzend aus, dass seine Bestätigung vom 31.5.2018 auf der Mitteilung der Gemeindewahlleiterin, Frau xxxx, basiert habe, wonach das Schreiben des Beigeladenen nicht rechtsverbindlich sei. Diese Aussage ziehe er
rück. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 26.6.2018 und 23.7.2018 wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und versicherte an Eides statt unter anderem, dass der Beigeladene den Verzicht handschriftlich unterzeichnet habe. Randnummer 12 Der in Bezug auf den Einspruch des Klägers gebildete Wahlprüfungsausschuss sprach am 29.10.2018 die Empfehlung gegenüber der Gemeindevertretung aus, den Einspruch des Klägers
rückzuweisen. Die Gemeindevertretung entsprach dieser Empfehlung und wies den Einspruch des Klägers gegen das Nachrücken des Beigeladenen mit Beschluss vom 3.12.2018
rück. Randnummer 13 Mit Bescheid vom 6.12.2018, dem Kläger
gestellt am 8.12.2018, teilte das Amt, vertreten durch die Gemeindewahlleiterin, dem Kläger mit, dass die Gemeindevertretung seinen Einspruch
rückgewiesen habe. Randnummer 14 Der Kläger hat am 20.12.2018 Klage erhoben. Randnummer 15 Er ist der Ansicht, der Beigeladene hätte nicht als Nachrücker für den Listenbewerber ... festgestellt werden dürfen, da dieser rechtswirksam auf seinen Listenplatz und damit auf die Anwartschaft für einen Sitz in der Gemeindevertretung verzichtet habe. Die gem. § 67 Abs. 2 Satz 1 GKWO erforderliche Schriftform sei gewahrt worden, da der Kläger seine Erklärung gem. § 126 BGB eigenhändig unterzeichnet habe. Die Erklärung sei durch die Übergabe gem. § 130 BGB auch wirksam geworden, da die Gemeindewahlleiterin das Schriftstück entgegengenommen habe. Es sei unerheblich, ob sie eine Kopie
r Akte genommen habe oder ob sie es dem Kläger
rückgegeben habe. Entscheidend sei alleine, dass das Schreiben bei dem
ständigen Adressaten eingegangen sei, durch Boten übermittelt. Die Erklärung sei unwiderruflich, § 67 Abs. 2 Satz 2 GWKO. Die spätere Annahme des Mandats durch den Beigeladenen mit Erklärung vom 31.5.2018 habe an diesem wirksam erklärten Verzicht nichts ändern können. Seine Erklärung vom 31.5.2018, dass der Beigeladene für ein Nachrücken
r Verfügung stünde, sei in der irrigen Annahme erfolgt, dass die Auskunft der Gemeindewahlleiterin richtig gewesen sei, dass ein Verzicht ohne Daum nicht wirksam sei. Randnummer 16 Der Kläger beantragt, Randnummer 17 den Beschluss der Beklagten vom 3.12.2018, mit dem der Einspruch gegen das Nachrücken von F.
rückgewiesen wurde, sowie den Einspruchsbescheid vom 6.12.2018 aufzuheben. Randnummer 18 Die Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Die Beklagte trägt vor, dass es nach der Erklärung des Klägers, dass der Beigeladene für ein Nachrücken
r Verfügung stehen würde, keinen Grund gegeben habe, den Beigeladenen nicht
berücksichtigen. Die Verzichtserklärung vom 28.5.2018 sei von der Gemeindewahlleiterin nicht angenommen worden. Vielmehr sei das Schreiben dem Kläger mit einer klaren Verfahrensbeschreibung wieder mitgegeben worden. Randnummer 21 Der Beigeladene stellt keinen Antrag und führt aus, er habe sich nach einem Gespräch mit dem Bürgermeister, in welchem dieser ihm erklärt habe, dass die von ihm abgegebene Erklärung aufgrund des fehlenden Datums und des falschen Adressaten nicht den Anforderungen genügt habe, dazu entschieden, den Listenplatz doch annehmen
wollen. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Deren Inhalte sind – soweit erforderlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 23 Die Klage ist
lässig und begründet. Randnummer 24 Insbesondere ist die Klagefrist gewahrt. Nach § 44 Abs. 3 Satz 3 GKWG kann jede und jeder Wahlberechtigte des Wahlgebiets gegen die Feststellung der Wahlleiterin oder des Wahlleiters in Bezug auf die Feststellung des Nachrückens eines Listenbewerbers Einspruch nach § 38 GKWG einlegen und gegen die Feststellung der Vertretung Klage nach § 40 Abs. 1 GKWG binnen zwei Wochen erheben. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Beschluss der Gemeindevertretung vom 3.12.2018, mit dem der Einspruch des Klägers gegen das Nachrücken des Beigeladenen
rückgewiesen wurde, ist dem Kläger mit Bescheid vom 6.12.2018,
gestellt am 8.12.2018, mitgeteilt worden. Gemäß § 70 Abs. 2 GKWO begann mit dieser
stellung die zweiwöchige Klagefrist gem. § 40 Abs. 1 GKWG bzw. § 44 Abs. 3 GKWG
laufen. Die Klageerhebung am 20.12.2018 ist damit fristgemäß erfolgt. Randnummer 25 Die Klage ist auch begründet. Die vom Kläger gerügte Feststellung des Nachrückens des Beigeladenen als Listennachfolger durch die Gemeindewahlleiterin ist rechtswidrig mit der Folge, dass der Beschluss der Beklagten vom 3.12.2018, mit welchem der Einspruch des Klägers
rückgewiesen wurde, sowie der daraufhin ergangene Einspruchsbescheid vom 6.12.2018 im Hinblick auf § 44 Abs. 3 Satz 3 GKWG i. V. m. § 38 Abs. 1 GKWG aufzuheben waren. Randnummer 26 Denn der Beigeladene hat mit seiner schriftlichen Erklärung, die der Gemeindewahlleiterin am 28.5.2018 ausgehändigt wurde, rechtswirksam auf seinen Listenplatz verzichtet. Randnummer 27 Nach § 44 Abs. 3 Satz 1 GKWG stellt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter die neue Vertreterin oder das Leerbleiben des Sitzes fest und gibt dies bekannt. Ein Nachrücken erfolgt gem. § 44 Abs. 1 GKWG , wenn eine gewählte Bewerberin oder ein gewählter Bewerber stirbt oder die Annahme der Wahl ablehnt oder wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter stirbt oder ihren oder seinen Sitz verliert (§ 43); in diesem Fall rückt die nächste Bewerberin oder der nächste Bewerber auf der Liste derjenigen politischen Partei oder Wählergruppe nach, für die die oder der Ausgeschiedene bei der Wahl aufgetreten ist. Ein Verlust des Sitzes i. S. d. § 43 Abs. 1 Nr. 1 GKWG tritt dann ein, wenn eine Vertreterin oder ein Vertreter auf ihn verzichtet. Der Verzicht im Hinblick auf das Nachrückverfahren ist in § 67 Abs. 2 Satz 1 GKWO geregelt. Danach ist der Verzicht einer Listenbewerberin oder eines Listenbewerbers auf ihre oder seine Anwartschaft auf einen Sitz in der Vertretung nur dann
berücksichtigen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber ihn der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter gegenüber schriftlich erklärt hat. Der Verzicht ist unwiderruflich, § 67 Abs. 2 Satz 2 GKWO . Randnummer 28 Dies
grunde gelegt, ist von einer wirksamen schriftlichen Verzichtserklärung des Beigeladenen gem. § 67 Abs. 2 Satz 1 GKWO auszugehen. Bei dem Verzicht handelt es sich um eine empfangsbedürftige, individuelle Willenserklärung, welche eine Individualentscheidung über den Erklärungsinhalt voraussetzt, über den der Einzelne grundsätzlich nach seinem Belieben „rechtsgeschäftlich“ frei verfügen kann (vgl. Schreiber, BWahlG, 9. Auflage,
23). Wie die Mandatsannahme bedarf auch die Verzichtserklärung als höchstpersönliche Willenserklärung ausdrücklich der Schriftform. Schriftform bedeutet entsprechend § 126 BGB die eigenhändige, persönliche Namensunterschrift; damit sollen Manipulationsmöglichkeiten ausgeschlossen und eine eindeutige
ordnung
m Unterzeichner hergestellt werden (vgl. Schreiber, BWahlG, 9. Auflage,
8). Randnummer 29 Dabei muss der Verzicht bedingungs- und vorbehaltlos erklärt werden (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung, GKWG, § 43, Ziff. 1 (Stand: September 2016); Schreiber, BWahlG, 9. Auflage,
23). Weitere Formerfordernisse sind in den Regelungen des § 43 Abs. 1 Nr. 1 GKWG und § 67 Abs. 2 GKWO nicht enthalten, so dass allein auf eine entsprechende Anwendung des § 126 BGB abzustellen ist. Randnummer 30 Entgegen der Ansicht der Gemeindewahlleiterin ist eine Datumsangabe in der Erklärung des Beigeladenen nicht erforderlich gewesen. Denn die Angabe von Ort und Zeit der Abfassung ist
r Erfüllung des Schriftformerfordernisses i. S. d. § 126 BGB nicht notwendig (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 78. Auflage, § 126, Rn. 2;….., juris, Rn. 22). Randnummer 31 Entgegen der dem Kläger von der Gemeindewahlleiterin ausgehändigten Verfahrensregelung ist es
dem ohne Weiteres möglich gewesen, dass auch ohne den vorherigen Verzicht des
nächst
berücksichtigenden Nachrückers ... auch der Beigeladene als nachfolgender Listenbewerber bereits im Voraus auf einen Listenplatz verzichtet hat. Denn es ist
lässig, dass Listenbewerber, welche bei der Mandatszuteilung bisher noch nicht
m
ge gekommen sind, von sich aus im Voraus darauf verzichten können, im Falle einer Listennachfolge berücksichtigt
werden. Ebenso wie die Ablehnung der Wahl ( § 37 GKWG , § 65 GKWO ) ist auch der Anwartschaftsverzicht unwiderruflich und vom Wahlleiter
nächst
den Akten
nehmen.
m Zeitpunkt der Listennachfolge wird der betreffende Listenbewerber bei der Listennachfolge dann übergangen (vgl. Praxis der Kommunalverwaltung, GKWG, § 44, Ziff. 4.2 (Stand: März 2018)). Randnummer 32 Die dem Formerfordernis des § 126 BGB genügende Verzichtserklärung des Beigeladenen ist der Gemeindewahlleiterin auch
gegangen. In analoger Anwendung des § 130 BGB muss die Erklärung so in den Machtbereich des Empfängers gelangt sein, dass er von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann; dies ist vor allem bei Übergabe eines Schriftstückes der Fall, und zwar regelmäßig auch dann, wenn es nur
m Durchlesen überlassen wird (vgl. Hefermehl/Soergel, BGB,
gang der Erklärung nicht mehr an. Aufgrund des
gangs der unwiderruflichen Verzichtserklärung des Beigeladenen kommt es auch nicht darauf an, welche nachfolgenden Erklärungen von dem Kläger und dem Beigeladenen im Hinblick auf eine mögliche Listennachfolge des Beigeladenen abgegeben wurden, da dieser gem. § 67 Abs. 2 GKWO bei der Listennachfolge nicht mehr
berücksichtigen war. Randnummer 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da er keinen Antrag gestellt hat und sich somit nicht am Kostenrisiko des Verfahrens beteiligt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001411469
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.