Beklagten gegen das Urteil
Sozialgerichts Itzehoe vom 26. August 2015 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat dem Kläger seine notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger vom Beklagten die Übernahme von Kosten für die Bestattung seines verstorbenen Vaters beanspruchen kann. Randnummer 2 Der 1991 geborene Kläger ist Sohn
am ... 2011 in der ...-Klinik S... in H... verstorbenen W... S.... Dieser bezog bis zu seinem Tod Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel
Sozialgesetzbuchs Zwölftes Buch (SGB XII), die die Stadt K... im Auftrag
Beklagten gewährt hatte. Randnummer 3 Angehörige
Verstorbenen waren neben dem Kläger seine beiden Halbschwestern, die 1973 geborene Frau S... S... und Frau Prof. Dr. C... S... sowie die Geschwister
Verstorbenen, die 1948 geborene Frau U... S... und der 1931 geborene Herr H... S.... All diese Personen (einschließlich
Klägers) schlugen das Erbe nach dem Verstorbenen gegenüber dem Nachlassgericht (Amtsgericht N...) aus bzw. haben es – wie insbesondere Herr H... S... und
sen Kinder – während dieses Rechtsstreits ausgeschlagen. Wegen der Einzelheiten wird auf das Schreiben
Amtsgerichts N... vom
Grabnutzungsrechts auf dem Friedhof der E...-L... Kirchengemeinde K... für 25 Jahre vor. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 16 ff. der Leistungsakte Bezug genommen. Randnummer 5 Der Kläger gab in der Folgezeit die Bestattung in Auftrag. Für die Durchführung der Bestattung stellte das G... Bestattungsinstitut rV dem Kläger mit Schreiben vom
Klägers wies im Zeitraum Mai bis August 2011 ein Guthaben von maximal 377,57 EUR auf. Außerdem verfügte er über einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von 1.153,69 EUR. Randnummer 7 Der Beklagte schrieb am 21. Juni 2011 Frau S... S... und Frau Prof. Dr. C... S... an, um deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu ermitteln. S... S... teilte dem Beklagten mit, dass sie aus ihrer Tätigkeit als Justizbeamtin ein Nettoentgelt in Höhe von 1.954,71 EUR erziele. Als Belastungen bzw. Ausgaben gab sie eine monatliche Miete in Höhe von 450,00 EUR, die Tilgung eines Privatkredits in Höhe von monatlich 331,00 EUR, Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von monatlich 387,72 EUR, Beiträge zur Kfz-Haftpflicht- sowie zur Unfallversicherung in Höhe von monatlich 34,50 EUR bzw. 30,17 EUR, sowie einen Beitrag zur Riesterrente in Höhe von monatlich 162,17 EUR an. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 114 ff. der Leistungsakte Bezug genommen. Nach der Scheidung ihrer Eltern sei der Kontakt mit ihrem Vater vollständig abgebrochen. Unterhalt habe er trotz entsprechender Verpflichtung nicht gezahlt.
halb sei sie selbst im Falle der Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig und nicht zur Zahlung der Bestattungskosten verpflichtet. Prof. Dr. C... S... gab keine Erklärung zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen ab. In Antwortschreiben an den Kläger auf
sen Bitte, sich an den Bestattungskosten zu beteiligen, verneinten sowohl S... S... als auch Prof. Dr. C... S... ihre Leistungspflicht. Sie seien nicht zahlungsbereit. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 19. August 2011 lehnte der Beklagte gegenüber dem Kläger die Übernahme der Bestattungskosten für seinen verstorbenen Vater ab. Zur Begründung wies er darauf hin, dass die erforderlichen Kosten für eine Bestattung nur übernommen werden könnten, wenn die Übernahme dieser Kosten dem oder den Verpflichteten nicht zugemutet werden könne. Er – der Kläger – gehöre neben seiner Halbschwester S... S... zu den Verpflichteten im Sinne
bürgerlichen Rechts. Nachweise, aus denen die wirtschaftlichen Verhältnisse aller Verpflichteten hervorgingen, läge ihm – dem Beklagten – nicht vor. Lasse sich aufgrund fehlender Mitwirkung oder aus anderen Gründen nicht feststellen, ob einzelne Miterben nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zur (ggf. anteiligen) Tragung der Bestattungskosten in der Lage seien, gehe dies zulasten
Miterben, der die Übernahme der Bestattungskosten beanspruche. Aufgrund fehlender Nachweise von Frau S... S... zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen lasse sich nicht feststellen, ob ein sozialhilferechtlicher Bedarf bestehe. Randnummer 9 Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am
Klägers zurück. Zur Begründung vertiefte er die Erwägungen aus dem angegriffenen Ausgangsbescheid. Da der Kläger das Erbe nicht ausgeschlagen habe, sei er zur Kostentragung verpflichtet. Soweit die Übernahme der Kosten einer Bestattung vom Erben nicht zu erlangen sei, hätten Unterhaltspflichtige die Kosten der Beerdigung zu tragen. Verwandte in gerader Linie seien einander zum Unterhalt verpflichtet. Aufgrund der Tatsache, dass Frau S... S... das Erbe ausgeschlagen habe, sei sie nicht mehr zur Tragung der Kosten verpflichtet; ihre Unterhaltspflicht bestehe aber fort, sofern und soweit sie leistungsfähig sei. Diesbezüglich habe Frau S... S... nur unzureichende Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht, so dass ihre Leistungspflicht nicht abschließend geprüft werden könne. Dies gehe zulasten
Klägers. Zu berücksichtigen sei ferner, dass der Verstorbene auch noch Frau Prof. Dr. C... S... als Tochter hinterlassen habe. Da ihm anderslautende Erklärungen nicht vorlägen, sei davon auszugehen, dass diese das Erbe nach ihrem Vater nicht ausgeschlagen habe und somit Erbe geworden sei. Damit sei Frau Prof. Dr. C... S... aber vorrangig bestattungskostenpflichtig und ggf. vom Kläger in Anspruch zu nehmen. Randnummer 11 Gegen den Bescheid vom 19. August 2011 in Gestalt
Widerspruchsbescheides vom
Bescheides vom 19. August 2011 in Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2012 zu verurteilen, die Kosten für die Bestattung in Höhe von 2.946,50 EUR zu übernehmen. Randnummer 15 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 16 die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Er hat seine bisherigen Erwägungen wiederholt und vertieft. Wer die Übernahme von Bestattungskosten beantrage, habe nicht nur bereite Mittel einzusetzen, sondern auch aus Anlass
Todes entstandene Ansprüche durchzusetzen, wozu auch Ansprüche auf Kostenersatz gegen vorrangig oder gleichrangig Verpflichtete gehörten. Bei mehreren Verpflichteten sei die Frage, ob die Tragung der Bestattungskosten zumutbar sei, für jeden Verpflichteten gesondert zu stellen. Die Bestattungskosten seien entsprechend der Leistungsfähigkeit der Verpflichteten aufzuteilen. Dies könne dazu führen, dass einem Verpflichteten aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die Tragung der gesamten Bestattungskosten zugemutet werden könne. Randnummer 18 Mit Urteil vom 26. August 2015 hat das Sozialgericht Itzehoe der Klage insoweit stattgegeben, als es den Bescheid vom 19. August 2011 in Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2012 aufgehoben und den Beklagten dazu verurteilt hat, die Kosten für die Bestattung in Höhe von zwei Dritteln (1.964,33 EUR) zu übernehmen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Kläger als Bestattungspflichtiger nach landesrechtlichen Bestimmungen Verpflichteter i.S.
Mangels vorrangig Bestattungspflichtiger sei er neben seinen beiden Halbschwestern S... S... und Prof. Dr. C... S... als Gesamtschuldner bestattungspflichtig. Dies bedeute, dass die Bestattungspflichtigen im Verhältnis zueinander grundsätzlich zu gleichen Anteilen verpflichtet seien. Dem Kläger könne im Rahmen der Zumutbarkeit nur ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 988,17 EUR gegenüber seiner Halbschwester Prof. Dr. C... S... entgegengehalten werden. Bei mehreren Verpflichteten könne eine Kostentragung nur dann zumutbar sein, wenn von anderer Seite kein Ersatz verlangt werden könne. Bei gesamtschuldnerischer Haftung sei Bezugspunkt der nach § 426 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zu tragende Kostenanteil. Da es sich bei § 74 SGB XII um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art handele, habe derjenige, der die Übernahme von Bestattungskosten beantrage, nicht nur bereite Mittel einzusetzen, sondern auch etwaige, aus Anlass
Todes entstandene Ansprüche durchzusetzen, wozu auch Ansprüche auf Kostenersatz gegen vorrangig oder gleichrangig Verpflichtete gehörten. Der Kläger habe sich also zunächst um die Durchsetzung der ihm zustehenden Ersatzansprüche gegenüber seinen Geschwistern bemühen müssen, wobei er nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweispflichtig dafür sei, dass anderweitige Ansprüche nicht bestünden bzw. nicht durchsetzbar seien. Sei ein Bestattungspflichtiger nicht zu ermitteln, so dass keine Feststellung zu
sen finanziellen Verhältnissen getroffen werden könnten, gehe dies zulasten
um Kostenersatz Ersuchenden. Diese Rechtsprechung sei allerdings dahingehend einzuschränken, dass zweifelhafte Ausgleichsansprüche keine Berücksichtigung finden dürften. Vorliegend bestünden unzweifelhaft realisierbare Ausgleichsansprüche
Klägers gegen seine Halbschwester Prof. Dr. C... S..., die Lehrstuhlinhaberin für anorganische Chemie an der E...-M...-A...-Universität G... sei, weshalb die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unterstellt werden könne. Demgegenüber erscheine die Durchsetzbarkeit eines möglichen Ausgleichsanspruchs gegen S... S... angesichts ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse als sehr zweifelhaft.
halb könne der Kläger die Übernahme von zwei Dritteln der Bestattungskosten durch den Beklagten verlangen, zumal ihm angesichts seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse die Tragung der Kosten nicht zugemutet werden könne. Randnummer 19 Gegen das ihm am
Partners zu berücksichtigen. Letztlich seien die Angaben von S... S... nicht hinreichend aussagekräftig. Darüber hinaus sei fraglich, ob der Kläger überhaupt noch Verpflichteter i.S. von § 74 SGB XII sei. Nachdem der Kläger und seine Halbschwestern das Erbe ausgeschlagen hätten, seien Erben erster Ordnung nicht mehr vorhanden. Der Verstorbene habe allerdings noch einen Bruder (H... S...) und eine Halbschwester (U... S...) gehabt. Ob diese das Erbe ausgeschlagen hätten, bedürfe der Prüfung. Nach telefonischer Nachfrage beim Amtsgericht N... seien die Geschwister vom Anfall der Erbschaft benachrichtigt worden. Randnummer 21 Der Beklagte beantragt, Randnummer 22 das Urteil
Sozialgerichts Itzehoe vom
Beklagten vorgelegen. Auf diese Akten und auf die Gerichtsakte wird wegen
der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 29 Die Berufung
Beklagten hat keinen Erfolg. Randnummer 30 Die Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]). Sie ist zulassungsfrei statthaft, weil der im Berufungsverfahren nur noch streitgegenständliche Betrag von 1.964,33 EUR die Wertgrenze
1 SGG von 750,00 EUR überschreitet. Randnummer 31 Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht der statthaften und auch im Übrigen zulässigen kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG)
Klägers insoweit stattgegeben, als es den Beklagten unter Änderung
ablehnenden Bescheides vom 19. August 2011 in Gestalt
Widerspruchsbescheides vom 16. Januar 2012 dazu verurteilt hat, den Kläger von Bestattungskosten für seinen verstorbenen Vater in Höhe von 1.964,33 EUR freizustellen. Ob die Klageabweisung im Übrigen zu Recht erfolgt ist, hat der Senat nicht zu beurteilen, da das Urteil
Sozialgerichts Itzehoe vom 25. August 2011 nur vom Beklagten angegriffen und im Übrigen rechtskräftig geworden ist. Randnummer 32 Der Kläger kann die Übernahme von Bestattungskosten zumindest in dem hier noch streitgegenständlichen Umfang von 1.964,33 EUR beanspruchen. Anspruchsgrundlage ist § 74 SGB XII. Danach werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Randnummer 33 Der Kläger ist anspruchsberechtigt. Er ist nach Überzeugung
erkennenden Senats Verpflichteter i.S.
Wer als Verpflichteter i.S. dieser Vorschrift zu gelten hat, wird in § 74 SGB XII nicht näher umschrieben bzw. definiert. Es ist allerdings in Rechtsprechung und Literatur weitgehend anerkannt, dass die Verpflichtung erbrechtlich (vgl. § 1968 BGB) oder unterhaltsrechtlich (vgl. § 1615 Abs. 2 BGB) begründet sein, aber auch aus landesrechtlichen Bestattungspflichten hergeleitet werden kann (BSG, Urteil vom
Verstorbenen nach landesrechtlichen Bestimmungen bestattungspflichtig (§§ 13 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1, 2 Nr. 12 lit. c Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen
Landes Schleswig-Holstein [BestattG SH]) und damit auch dem Grunde nach Verpflichteter i.S.
Randnummer 35 Der Verpflichtung steht nicht entgegen, dass noch andere Personen als gegenüber dem Kläger potentiell vorrangig verpflichtet in Betracht kommen. Die theoretische Möglichkeit einer (ggf. als vorrangig anzuerkennenden) Verpflichtung zur Tragung der Bestattungskosten aus erbrechtlichen Vorschriften besteht allerdings nach wie vor, weil nach der Erklärung
Amtsgerichts N... vom 23. September 2019 zwar inzwischen auch der Bruder
Verstorbenen Herr H... S... und
sen Kinder die Erbschaft ausgeschlagen haben, (bei laufender Ausschlagungsfrist noch) nicht allerdings
sen Enkelkinder. Randnummer 36 Dabei kann der Senat offenlassen, ob er grundsätzlich an der Rechtsauffassung festhält, dass Verpflichteter i.S.
SGB XII nur sein kann, wer – gegenüber anderen Verpflichteten – vorrangig (und endgültig) verpflichtet ist, die Bestattungskosten zu tragen (Senatsurteil vom
Verstorbenen als (vorrangig) Kostentragungspflichtige für die Verpflichteteneigenschaft
Klägers unerheblich. Randnummer 37 Letztlich kann die Frage im Grundsatz aber
halb offenbleiben, weil nach Überzeugung
Senats ein die Anspruchsberechtigung ausschließender Verweis auf vorrangig Verpflichtete allenfalls dann in Betracht kommen kann, wenn in dem Zeitpunkt, in dem der Bedarf eintritt, die Existenz und die Identität eines vorrangig Verpflichteten bereits endgültig und unwiderruflich feststeht. Randnummer 38 Eine derartige Beschränkung ist dem – nach dem Wortlaut der Vorschrift keineswegs zwingenden – Verständnis, das Vorhandensein eines anderen, vorrangig Verpflichteten als die Anspruchsberechtigung nach § 74 SGB XII ausschließend zu begreifen, immanent. Sie ergibt sich ohne Weiteres aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift und den allgemeinen Strukturprinzipien
Sozialhilferechts. § 74 SGB XII verfolgt den Zweck, eine würdige Bestattung
Verstorbenen zu gewährleisten (BT-Drucks. 3/2673, S. 4; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2004 – 5 C 2/03 – BVerwGE 120, 111 = Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr 6, juris Rn. 13; vgl. auch Siefert, a.a.O, § 74 Rn. 12 m.w.N.) und will diesen erreichen durch eine sozialhilferechtliche Unterstützung
„Verpflichteten“ durch Kostenentlastung (BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1997 – 5 C 13/96 – BVerwGE 105, 51 = Buchholz 436.0 § 15 BSHG Nr 1, juris Rn. 10). Randnummer 39 Konkret geht es darum, Hinterbliebene, die wissen, dass sie die endgültige Übernahme der Kosten eigentlich nicht tragen können oder denen dies nicht zugemutet werden kann, darin zu bestärken, sich gleichwohl um die Bestattung eines nahen Angehörigen zu kümmern und die damit verbundenen Aufwendungen vorerst zu tätigen, um letztlich im Interesse der Würde
Verstorbenen und seiner Angehörigen aber auch im Interesse der Entlastung der öffentlichen Verwaltung ein sonst erforderliches ordnungsbehördliches Eingreifen zu verhindern. Diesen Zweck kann die Vorschrift aber nur dann erfüllen, wenn die durch das Tätigen der Aufwendungen gewissermaßen in Vorleistung tretende Person bei Eingehen der Verpflichtungen sicher abzuschätzen in der Lage ist, ob sie den sozialhilferechtlichen Anspruch geltend machen kann. Der Zweck würde hingegen verfehlt, wenn – wie in Fällen der gesetzlichen Erbfolge bei dürftigem Nachlass typischerweise – über viele Jahre Unklarheit darüber bestehen würde, ob die die Bestattungskosten verauslagende Person auch tatsächlich als Verpflichtete gelten kann. Randnummer 40 Gerade der vorliegende Fall zeigt dies anschaulich. Wäre die Rechtsauffassung
Beklagten zutreffend, dass der Kläger erst dann als Verpflichteter anzusehen wäre, wenn feststünde, dass alle in Betracht kommenden Erben als vorrangig Verpflichtete das Erbe ausgeschlagen haben, müsste er – weil die Enkelkinder
Bruders
Verstorbenen (und danach u.U. noch mögliche Urenkel) das Erbe nach Erklärung
Amtsgerichts N... noch nicht ausgeschlagen haben – den Schwebezustand auch heute, mehr als acht Jahre nach der Durchführung der Bestattung und Anfall der Bestattungskosten, noch gegen sich gelten lassen, was einerseits mit dem sozialhilferechtlichen Bedarfsdeckungsgrundsatz, auch wenn er auf diesen Anspruch eigener Art nur eingeschränkt anwendbar sein mag, jedenfalls aber mit den dargestellten Zielen
Randnummer 41 Dementsprechend ist der Kläger zumindest
halb als Verpflichteter anzusehen, weil im Zeitpunkt
Bedarfs ein ihm gegenüber endgültig vorrangig Verpflichteter nicht existiert hat. Im Zeitpunkt der Fälligkeit der Rechnung
Bestattungsinstituts am 15. Juli 2011 hatte er selbst das Erbe noch nicht ausgeschlagen. Im Zeitpunkt der Bekanntgabe
Gebührenbescheids der Kirchengemeine vom 2. August 2011 hatte er zwar das Erbe schon ausgeschlagen und war damit nur noch nach landesrechtlichen Bestimmungen bestattungspflichtig. Eine ihm gegenüber vorrangig kostenpflichtige Person gab es zu diesem Zeitpunkt aber nicht und gibt es mangels endgültigem Anfall der Erbschaft bei einem Erben bis heute nicht. Randnummer 42 Bei den vom ihm verauslagten Kosten von 2.946,50 EUR handelt es sich auch um erforderliche Bestattungskosten. Zu den erforderlichen Kosten einer Bestattung zählen die nach landesrechtlichen Bestattungs- und Friedhofsvorschriften zu entrichtenden Gebühren sowie darüber hinaus die Aufwendungen für eine würdige, den örtlichen Verhältnissen entsprechende, Bestattung. Dazu zählen insbesondere das Waschen, Kleiden und Einsargen
Leichnams, der Sarg, Kosten für Sargträger und das erstmalige Herrichten
Grabes sowie einfacher Grabschmuck (Grube in: Grube/Wahrendorf, a.a.O., § 74 Rn. 32 m.w.N.). Daran gemessen handelt es sich zur Überzeugung
erkennenden Senats bei den Friedhofsgebühren von 855,50 EUR und den vom Bestattungsinstitut in Rechnung gestellten Leistungen im Umfang von insgesamt 2.091,00 EUR um die für eine einfache Bestattung erforderlichen Kosten, was zwischen den Beteiligten mittlerweile letztlich auch nicht mehr in Streit stehen dürfte. Randnummer 43 Zumindest im noch streitbefangenen Umfang von 1.964,33 EUR kann es dem Kläger auch nicht i.S.
Der Begriff der Zumutbarkeit bedarf als unbestimmter Rechtsbegriff der Ausformung und Konkretisierung. Die höchstrichterliche Rechtsprechung geht davon aus, dass es sich dabei um eine – auch gegenüber § 19 Abs. 3 SGB XII – eigenständige Leistungsvoraussetzung handelt, bei der neben wirtschaftlichen auch andere Momente zu berücksichtigen sind. Allerdings ist die wirtschaftliche Zumutbarkeit i.S.
3 SGB XII ein richtungweisendes Moment: Ist der Bestattungspflichtige bedürftig (i.S.
3 SGB XII), kann ihm die Übernahme der Bestattungskosten nicht zugemutet werden; nur bei fehlender Bedürftigkeit kommen sonstige Zumutbarkeitsgesichtspunkte zum Tragen (BSG, Urteil vom
1 SGB XII (erheblich) unterschritten. Auch das in diesem Zeitraum vorhandene Vermögen
Klägers, bestehend aus einem Girokontoguthaben von maximal 377,57 EUR und aus einem Bausparvertrag mit einem Guthaben von 1.153,69 EUR, hat nicht zur Übernahme der Bestattungskosten eingesetzt werden müssen, weil es noch unterhalb
kleinen Barbetrags von 2.600,00 EUR nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung
2 Nr. 9 SGB XII in der damals geltenden Fassung lag. Randnummer 45 Dem Kläger können im Rahmen der wirtschaftlichen Zumutbarkeit auch denkbare Ausgleichsansprüche insbesondere gegen Frau S... S... nicht entgegengehalten werden. Grundsätzlich lehnt es die höchstrichterliche Rechtsprechung ab, die Anspruchssteller in Fällen, in denen die Einkommens- und Vermögensgrenzen – ohne Berücksichtigung denkbarer Ausgleichsansprüche – unterschritten sind, unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 SGB XII (so genannter Nachranggrundsatz) auf die vorrangige Realisierung von Ausgleichsansprüchen gegen Dritte zu verweisen (BSG, Urteil vom 29. September 2009 – B 8 SO 23/08 R – juris Rn. 20). Anderes soll lediglich in extremen Ausnahmefällen gelten, etwa wenn sich der Bedürftige generell eigenen Bemühung verschließt oder Ansprüche ohne weiteres realisierbar sind (BSG, a.a.O.). Diese höchstrichterlichen Anforderungen hat der Senat dahingehend konkretisiert, dass vom Anspruchsteller zwar kein Zivilprozess mit ungewissem Ausgang verlangt werden, dass er sich aber eben auch nicht auf bloßes Nichtstun beschränken kann. Eigenen Bemühungen verschließt sich
halb, wer noch nicht einmal den Versuch einer außergerichtlichen Geltendmachung unternimmt (Senatsurteil vom 25. Januar 2017 – L 9 SO 31/13 – juris Rn. 45 ). Daran gemessen ist hier von einer Einschränkung
Anspruchs unter dem Gesichtspunkt zumutbarer Selbsthilfe nicht auszugehen. Randnummer 46 Der Kläger hat sich Bemühungen um die Realisierung denkbarer Ausgleichsansprüche nicht von vornherein verschlossen. Er hat mit Schreiben vom
die Einkommensgrenze übersteigende Einkommens der einsatzpflichtigen Person nicht in vollem, sondern lediglich in angemessenem Umfang zuzumuten ist (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII), wobei insbesondere auch zerrüttete Familienverhältnisse – und solche hat Frau S... im anwaltlichen Schreiben vom
3 SGB XII bzw. ein Zurückgreifen auf
sen Rechtsgedanken – wovon bisher auch der erkennende Senat ausgegangen war (Senatsurteil vom
sen Tod Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel erbracht und damit i.S.
3 SGB XII Sozialhilfe geleistet. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG. Sie orientiert sich am Ausgang
Verfahrens. Randnummer 52 Gründe, gemäß § 160 Abs. 2 SGG die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001412052
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