Obsah (6)
§ 7§ 5§§ 11§ 1§ 6§ 31Heranziehung zur Entrichtung eines Niederschlagswasseranschlussbeitrags; Bestehen eines Anschlusses; Einschränkungen des Anschluss- und Benutzungszwangs Orientierungssatz 1. Die Formvorgaben des § 66
dem natürlichen Gefälle gewöhnlich zufließt, ermöglichen. Dass dies der Fall ist, ergibt sich auch aus dem Generalentwässerungsplan für Oberflächenentwässerung. (Rn.42)
- Die Einordnung von Gräben als Gewässer zweiter Ordnung hat zur Folge, dass diese nicht zugleich Teil der öffentlichen Einrichtung der Niederschlagswasserbeseitigung sein können. (Rn.43)
- Ein Anschluss an einen Entwässerungskanal stellt keinen Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG dar, wenn dieser nicht auf Dauer gesichert ist. Dies ist der Fall, wenn die verrohrten Leitungen nicht unmittelbar zu einer öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung, sondern zuvor noch über zumindest ein Privatgrundstück verlaufen. (Rn.44)
- Einschränkungen des Anschluss- und Benutzungszwangs an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung ergeben sich abschließend aus dem Landeswassergesetz. (Rn.51) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Entrichtung eines Niederschlagswasseranschlussbeitrags seitens der Beklagten. Randnummer 2 Er ist Eigentümer des Grundstücks... – Flurstück...der Flur...der Gemarkung... – im Gebiet der Beklagten. Dieses Grundstück grenzt im Norden an die.... Östlich grenzen Privatgrundstücke an, die ihrerseits an der Straße...anliegen. Südlich grenzt das Grundstück ... an, das seinerseits an der...anliegt. Das klägerische Grundstück weist ein Nordsüdgefälle auf. Randnummer 3 Im Bereich der südöstlichen Grundstücksgrenze verläuft ein verrohter Kanal, der aus östlicher Richtung von der Straße...kommt und im Bereich des klägerischen Grundstücks
Süden abknickt, bevor er über das Grundstück... zur...gelangt. Das auf dem Grundstück des Klägers anfallende Niederschlagswasser versickert entweder oder wird durch Regenwasserrohre im Hof des Klägers gesammelt und in den über sein Grundstück verlaufenden verrohrten Kanal eingeleitet. Auf den Bauantragsunterlagen für das Wohnhaus...findet sich der Zusatz „z. Vorfluter“ (Bl. 48 d. Gerichtsakte). Die Baubeschreibung zur Entwässerungsanlage lautet auszugsweise: „Das Regenwasser wird in Regenwasserkanal geleitet in Vorfluter zum ....“. Diese Entwässerung wurde bauaufsichtlich geprüft (Bl. 70 f. d. Gerichtsakte). Randnummer 4 Der auf dem klägerischen Grundstück befindliche Kanal existiert bereits auf der Deutschen Generalkarte von 1893, Bl. 115...und auf der Karte 2030...(3. Aufl. 1951) (beide Bl. 47 d. Gerichtsakte). Bis in die 1950er Jahre handelte es sich
Darlegungen des Klägers um einen offenen Bach, der im Zuge der Neubebauung der... um 1956 verrohrt wurde. Vor 2006 entwässerte dieser Kanal über die...hinaus ausschließlich in weitere Kanäle und Gräben über die... in den...See (vgl. Teilausschnitt auf Anlage B7). Im Jahr 2006 wurde
Darlegungen der Beklagten der westliche Teil des Niederschlagswassersammlers in der...erneuert (Anlage B 6). Auch
diesem Zeitpunkt verlief die Niederschlagswasserentwässerung des klägerischen Grundstücks weiter über die... hinaus in Richtung Süden. Anlässlich des weiteren Ausbaus des Niederschlagswasserbeseitigungskanals in der... im Jahr 2014 wurde die vom Grundstück des Klägers kommende Leitung baulich mit einem gemauerten Schacht in der... verbunden, der in weiterer Höhe an den Niederschlagswassersammler in der... angeschlossen ist. Ebenfalls im Zuge dieser Baumaßnahmen mauerte die Beklagte die ursprüngliche Weiterführung der vom Grundstück des Klägers kommenden Leitung in die südlich der... verlaufenden Kanäle und Gräben ab. In der Anlage B 8 heißt es insoweit: „Kanal hier abgemauert, s. Protokoll 15.10.2014 + 22.10.2014“. Seither wird Niederschlagswasser vom klägerischen Grundstück in den Sammler in der „...“ eingeleitet. Aufgrund des Höhenunterschiedes zwischen der klägerischen Zuleitung und dem darüber verlaufenden Sammler erfolgt eine Ableitung erst
entsprechendem Anstieg des Wassers in dem gemauerten Schacht. Hierdurch kam es auf dem klägerischen Grundstück zu einem Rückstau von Niederschlagswasser (Lichtbild, Bl. 92 d. Gerichtsakte). Randnummer 5 Das klägerische Grundstück liegt in dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 36, 1. Änderung. Dieser enthält eine Festsetzung als allgemeines Wohngebiet sowie eine Grundflächenzahl von 0,2 (Allgemein zugänglich unter: http://service.kreis-oh.de/planarchiv/index.php?plan=01055042_B36). Die zweite und dritte Änderung dieses Bebauungsplanes betraf das klägerische Grundstück nicht. Randnummer 6 Die Beklagte betreibt
Maßgabe ihrer Satzung über die Niederschlagwasserbeseitigung der Gemeinde...(im Folgenden: Niederschlagswasserbeseitigungssatzung) vom 24. Juni 2003 in der Fassung der 1.
tragssatzung vom 18. Dezember 2009, in Kraft getreten am 1. Januar 2010 in der Ortslage...eine selbständige Einrichtung zur Beseitigung des in diesem Gebiet anfallenden Niederschlagswassers als öffentliche Einrichtung im Trennsystem. Die Niederschlagswasseranlagen im Sinne dieser Satzung bestehen gem. § 1 Abs. 2
- a)aus dem gesamten gemeindlichen Kanalnetz (Niederschlagswasser) einschließlich aller zur Ableitung des Niederschlagswassers dienenden technischen Einrichtungen; der Anschlusskanäle, Reinigungs- und Revisionsschächte, Pumpstationen, Rückhalte- und Ausgleichsbecken, […] sowie
- e)Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Gemeinde selbst, sondern von Dritten (z. B. Entwässerungsverbänden) hergestellt und unterhalten werden, wenn sich die Gemeinde zur Durchführung der Niederschlagswasserbeseitigung ihrer bedient und zur Unterhaltung beiträgt. Gem. § 6 Abs. 1 ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück
Maßgabe der folgenden Bestimmungen an die öffentliche Niederschlagswasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Niederschlagswasser anfällt und dieses zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Satzung nicht in rechtlich zulässiger Weise anderweitig beseitigt wird.
§ 7
ist der Grundstückseigentümer verpflichtet, alles anfallende Niederschlagswasser der öffentlichen Niederschlagswasseranlage zuzuführen, sofern nicht eine Benutzungsbeschränkung
§ 5
vorliegt, wenn und soweit ein Grundstück an eine öffentliche Niederschlagswasseranlage angeschlossen ist. Randnummer 7 Die Beklagte erhebt auf der Grundlage ihrer Satzung über die Erhebung von Abgaben für die Niederschlagswasserbeseitigung in der Gemeinde...(im Folgenden: Beitragssatzung) vom
- Juni 2003 in der Fassung der
- Änderungssatzung vom
- Dezember 2012, in Kraft getreten am
- Januar 2013 Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung sowie den Aus- und Umbau der zentralen öffentlichen Niederschlagswasseranlage einschließlich der Kosten für den ersten Grundstückanschluss (Niederschlagswasserbeiträge). Randnummer 8 2014 errichtete die Beklagte in der... im Zuge der Baumaßnahme „...Teil II“ einen Kanal zur Niederschlagswasserbeseitigung im Trennsystem und stellte einen Grundstücksanschluss zum klägerischen Grundstück her. Randnummer 9 Mit Bescheid vom
- Juli 2014 setzte sie gegenüber dem Kläger einen Anschlussbeitrag in Höhe von... Euro für das Grundstück... fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe durch die Maßnahme „...Teil II“ einen besonderen Vorteil erlangt, der durch den Beitrag abzugelten sei. Es sei ihm die Möglichkeit gegeben, das Niederschlagswasser von seinem Grundstück direkt in den neu verlegten Niederschlagswasserkanal einzuleiten. Er sei als Eigentümer beitragspflichtig. Die Höhe errechne sich aus der Grundstücksfläche von... m² multipliziert mit der Grundflächenzahl von 0,2 multipliziert mit dem Beitragssatz von...Euro. Randnummer 10 Den klägerischen Widerspruch vom
- Juli 2014 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- Juni 2015 als unbegründet zurück. Randnummer 11 Der Kläger hat am
- August 2015 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, ihm erwachse durch die Herstellung der Niederschlagswasserbeseitigungsanlage kein Vorteil, denn er verfüge bereits über eine funktionstüchtige Niederschlagswasserentwässerungsanlage. Der zur Niederschlagswasserbeseitigung genutzte Kanal auf seinem Grundstück sei öffentlich. Dies sei in einer Generalkarte von 1893 und in einer Karte von 1951 dokumentiert. Eine Berechtigung zur Benutzung ergebe sich aus den Baugenehmigungen für sein Grundstück. Ein zusätzlicher Vorteil sei nicht ersichtlich, zumal die neue Anlage aus geologischer Sicht oberhalb seines Grundstücks verlaufe. Die geforderte Umkehr der Einleitung stelle die Geologie des Grundstücks auf den Kopf. Aufgrund der Neigung in Richtung des Kanals könne das sehr niedrig stehende Grundwasser abgeleitet werden. Die Beitragspflicht sei auch nicht entstanden. Vielmehr sei dies bereits vor Jahrzehnten mit Fertigstellung des öffentlichen Kanals im hinteren Grundstücksbereich der Fall gewesen. Der Kläger sei damals von dem Beitrag – wie auch alle anderen Anlieger – befreit worden. Die Satzung setze einen ersten Grundstücksanschluss voraus. Der Kläger sei aber nicht an das neue Entwässerungssystem angeschlossen, die Niederschlagswasseranlage verlaufe lediglich in der Nähe seines Grundstücks. Sofern der Anschluss hergestellt werden sollte, handele es sich jedenfalls nicht um einen ersten Grundstücksanschluss. Zudem liege kein Benutzungszwang vor. Er müsse jedenfalls von einem solchen befreit werden. Hierzu verhalte sich auch die Satzung der Beklagte, die eine Befreiungsmöglichkeit vorsehe, wenn die dezentrale Niederschlagswasserbeseitigung in rechtlich zulässiger Weise erfolge. Zudem führe die Satzung in § 6 aus, dass jeder Grundstückseigentümer verpflichtet sei, sein Grundstück
Maßgabe der folgenden Bestimmungen an die öffentliche Niederschlagwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Niederschlagswasser anfalle und dieses zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Satzung nicht in rechtlich zulässiger Weise anderweitig beseitigt werde. Entsprechende Befreiungstatbestände fänden sich in §§ 8 Abs. 1, 17 Abs. 1 der Satzung. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, denn er entwässere unstreitig über eine andere bereits bestehende Entwässerungsleitung. Dies sei der Beklagten bekannt. Sie behaupte auch nicht, dass durch die gegenwärtige Entwässerung das Wohl der Allgemeinheit beeinträchtigt werde oder den Anforderungen des Landeswassergesetzes nicht Genüge getan werde. Es sei zudem mit höherrangigem Recht vereinbar, Befreiungs- und Ausnahmetatbestände von dem Anschluss- und Benutzungszwang in der Satzung zu regeln. Wenn dies nicht so wäre, folge daraus jedenfalls die Unwirksamkeit von § 6 der Niederschlagswasserbeseitigungssatzung. Die Verpflichtung zum Anschluss an eine zweite Niederschlagswasserentwässerungsleitung bedeute für ihn eine offenbar nicht beabsichtigte Härte. Eine Befreiung sei mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Einleitung sei nicht ohne weiteres möglich, da eine technische Konstruktion erforderlich sei, um das gesammelte Niederschlagswasser zu der höher liegenden Entwässerungsleitung zu befördern. Zur Nutzung müsse der Kläger einen Anschluss einrichten. Sodann müssten sämtliche Entwässerungsleitungen auf dem Grundstück neu verlegt werden und eine Abwasserhebeanlage installiert werden. Daraus entstünden voraussichtlich Kosten in Höhe eines fünfstelligen Betrags. Schließlich seien die südlich der... befindlichen Gräben und Kanäle öffentliche Einrichtungen der Beklagten. Insoweit werde auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts 7 C 3/10 verwiesen. Der Kanal sei vom Einleitungspunkt auf dem klägerischen Grundstück bis zur Einleitung in die...auf 41 Metern vollständig verrohrt. Jedenfalls insoweit sei eine öffentliche Einrichtung vorhanden. Aus der Entwässerungsgenehmigung ergebe sich, dass es sich um ein Tonrohr handele, sodass keine Einbindung in den Wasserkreislauf gegeben sei. Dies stimme mit dem Generalentwässerungsplan überein, weil das Teilstück rosa gekennzeichnet sei. Auch habe die Beklagte einen Bestandsplan ihrer Regenwasserkanäle anfertigen lassen, in dem sich auch der klägerische Einleitungsschacht und der Anschlusspunkt in der...finde. Randnummer 12 Ursprünglich hat der Kläger beantragt, den Beitragsbescheid der Beklagten vom 7. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2015 aufzuheben. Randnummer 13 Das Gericht hat am 13. Februar 2019 mündlich verhandelt, die Sache vertagt und der Beklagten aufgegeben, zum Status der Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtungen südlich der...vorzutragen, insbesondere, ob diese offen oder verrohrt seien. Mit Beschluss vom 3. Juni 2019 hat das Gericht den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, den der Kläger nicht angenommen hat. Randnummer 14 Mit Schriftsatz vom 22. August 2019 hat der Kläger seine Klage erweitert. Randnummer 15 Er beantragt nunmehr, Randnummer 16 1. den Beitragsbescheid der Beklagten vom 7. Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. Juni 2015 aufzuheben sowie Randnummer 17 2. die Beklagte zu verpflichten, die vor den Bauarbeiten an der... am 15. Oktober und 22. Oktober 2014 bestehende Entwässerungssituation durch Öffnen des von der Beklagten abgemauerten Schachtes wiederherzustellen. Randnummer 18 Die Beklagte widerspricht der Klageänderung und beantragt, Randnummer 19 die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Zur Begründung führt sie aus, die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage sei in der...verlegt und es sei ein Hausanschluss gesetzt worden. Die Voraussetzungen für die Beitragserhebung lägen damit vor. Ein Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung sei für dieses Grundstück vorher nicht erhoben worden. Ein Anspruch auf Befreiung liege nicht vor.
dem die Beklagte zunächst ausgeführt hat, es sei zwar zutreffend, dass der Kläger rückseitig über einen öffentlichen Kanal entwässere, der über private Grundstücke verlaufe (Schriftsatz vom
- November 2015, Bl. 36 d. Gerichtsakte), hat sie diesen Vortrag mit Schriftsatz vom
- April 2016 dahingehend korrigiert, dass es sich nicht um einen öffentlichen Kanal, sondern um eine private Leitung handele, die lediglich einige wenige Grundstücke entwässere (Bl. 50 d. Gerichtsakte). Soweit es in der Anlage K10 heiße „z. Vorfluter“ bedeute dies, dass die rückwärtige Entwässerung zu einem Gewässer
- Ordnung führe, nicht jedoch selbst ein solches Gewässer darstelle und auch keinen öffentlichen Kanal. Der Kläger selbst führe auch aus, dass er das Wasser in den Sammler der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigung...entwässere. Im Übrigen wolle die Beklagte diese Situation beenden. Alle Grundstücke, die bislang in diesen Kanal entwässert hätten, seien mit einem neuen Hausanschluss versehen worden. Sobald alle Eigentümer ihre Regenwasserhausanschlüsse umgelegt hätten, sei es beabsichtigt diesen Kanal zu verdämmen. Die rückwärtige Entwässerung sei künftig nicht mehr möglich. Die Durchsetzung einer Anschluss- und Benutzungspflicht habe Auswirkungen auf die Frage der Gebührenpflicht des Klägers, nicht jedoch auf die Beitragspflicht. Im Übrigen seien auch andere Grundstücke von der geographischen Situation betroffen und müssten Hebeanlagen installieren. Der private Sammler werde nur noch seitens des Klägers genutzt. Der Kläger habe durch die Herstellung einer Leitung in der... erstmals die rechtlich gesicherte Möglichkeit erhalten, sich an eine öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung anzuschließen. Der Kläger sei auch infolge der Baumaßnahmen 2006 und 2014 nicht an den Sammler in der...angeschlossen worden. Aus dem Generalentwässerungsplan sei zudem ersichtlich, dass südlich der...noch immer Gräben vorhanden seien. Randnummer 21 Der Kläger hat darauf repliziert, dass er bestreite, dass beabsichtigt sei, den vorhandenen Kanal zu verdämmen. Ein solches Vorhaben sei ihm nicht bekannt. In dem Widerspruchsbescheid sei die vorhandene Entwässerung beschrieben worden. Dies sei zwar insoweit fehlerhaft gewesen, als irrtümlich von einem privaten Kanal die Rede gewesen sei. Gleichwohl sei nicht erwähnt worden, dass beabsichtigt sei, den Kanal zu verdämmen. Ohne weiteren Vortrag müsse er davon ausgehen, dass eine konkrete Planung zur Verdämmung nicht bestehe. Die Verdämmung würde zudem zu Bauschäden führen, weil die Grundstücke nicht mehr richtig entwässern könnten. Im Übrigen seien künftige Vorhaben unerheblich. Bei der Frage des Anschluss- und Benutzungszwangs sei die Situation im Zeitpunkt des Abgabenbescheides maßgeblich. Eine Verdämmung sei zudem unzulässig. Es fehle an einer Rechtsgrundlage. Der bislang genutzte Kanal funktioniere einwandfrei. Randnummer 22 Das Gericht hat die mündliche Verhandlung am
- Januar 2020 fortgesetzt. Der Kläger hat darin ausgeführt, er entwässere bereits das auf dem Grundstück anfallende Schmutzwasser mittels Hebeanlage in eine öffentliche Einrichtung in der... . Den Vergleichsvorschlag habe er nicht angenommen, weil eine Entwässerung in die Straße...zu hohe Kosten verursache, da das Gefälle der vorhandenen Leitung in die falsche Richtung verlaufe. In Betracht komme die Installation einer Hebeanlage in dem Schacht in der... . Er fordere aber eine Kostenbeteiligung der Beklagten. Randnummer 23 Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlungen waren. Entscheidungsgründe Randnummer 24 Streitgegenstand ist der Beitragsbescheid vom
- Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni
- Die Klageänderung vom
- August 2019 ist unzulässig. Eine Änderung der Klage ist dann zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält, § 91 Abs. 1 VwGO. Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist
Absatz 2 dieser Vorschrift anzunehmen, wenn er sich, ohne ihr zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte hat der Klageänderung schriftsätzlich widersprochen (Bl. 160 d. Gerichtsakte). Das Gericht hält sie auch nicht für sachdienlich. Ob eine Klageänderung sachdienlich ist, entscheidet das Tatsachengericht
seinem Ermessen (BVerwG, Urteil vom
- Juni 1982 – 2 C 91/81 –, Rn. 30, juris). Wenn die geänderte Klage der endgültigen Ausräumung des Streitstoffes zwischen den Parteien im laufenden Verfahren zu dienen geeignet ist und wenn der Streitstoff im Wesentlichen derselbe ist, ist sie i. d. R. sachdienlich. Ein völlig neuer Streitstoff, für den das Ergebnis der bisherigen Prozessführung nicht verwertet werden könnte, scheidet mithin aus; auf die Erfolgsaussichten der neuen Klage kommt es nicht an. Allerdings ist die Eignung zur endgültigen Bereinigung des Streitstoffs bei – im Zeitpunkt dieser Entscheidung – erkennbarer Unzulässigkeit der neuen Klage nicht gegeben (Schoch/Schneider/Bier/Ortloff/Riese,
- EL Juli 2019, VwGO § 91 Rn. 61 m. w. N.). Gemessen an diesen Vorgaben ist die geänderte Klage nicht sachdienlich. Sie betrifft nämlich einen anderen Streitstoff, denn Streitgegenstand im bisherigen Verfahren ist allein die Beitragspflicht des Klägers, deren Rechtsgrundlage sich in der Beitragssatzung findet. Dagegen wäre die Wiederherstellung der ursprünglichen Entwässerungssituation jedenfalls nicht aufgrund der Beitragssatzung zu fordern, sondern ggf. im Wege eines öffentlich-rechtlichen Folgebeseitigungsanspruchs. Unabhängig davon ist die geänderte Klage mangels Zulässigkeit nicht zur endgültigen Bereinigung des Streitstoffs geeignet.
den – auch in der mündlichen Verhandlung – unwidersprochenen Darlegungen der Beklagten fehlt es im Hinblick auf den Klageantrag zu 2) bislang sowohl an einem entsprechenden Antrag bei der Beklagten als auch an der Durchführung eines Vorverfahrens gem. §§ 68 ff. VwGO. Randnummer 25 Hinsichtlich des Klageantrags zu 1) ist die Klage als Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber unbegründet. Der Beitragsbescheid vom
- Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 26 Rechtsgrundlage für die Erhebung des Niederschlagswasserbeseitigungsbeitrages ist § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG in Verbindung mit §§ 1 Abs. 2 a), 2, 3 Abs. 1 a) und 7 Abs. 1 der Beitragssatzung. Gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG sind Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, den Ausbau und Umbau sowie die Erneuerung der notwendigen öffentlichen Einrichtungen
festen Verteilungsmaßstäben von denjenigen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, zur Nutzung von Grundstücken dinglich Berechtigten und Gewerbetreibenden zu erheben, denen hierdurch Vorteile erwachsen. Gem. § 1 Abs. 2 a) der Beitragssatzung erhebt die Gemeinde
Maßgabe dieser Satzung Beiträge zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung sowie den Aus- und Umbau der zentralen Niederschlagswasseranlage einschließlich der Kosten für den ersten Grundstücksanschluss (Niederschlagswasserbeiträge). Die Gemeinde erhebt […] für die Herstellung oder den Aus- und Umbau der zentralen öffentlichen Niederschlagswasseranlage, einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses, von den Grundstückseigentümern, die der Anschluss- und Benutzungspflicht unterliegen, Niederschlagswasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenen Vorteile (§ 2 Beitragssatzung). Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, die an eine zentrale öffentliche Niederschlagswasseranlage angeschlossen werden können und für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen (§ 3 Beitragssatzung). Die Beitragspflicht entsteht gem. § 7 Abs. 1 der Beitragssatzung jeweils mit der betriebsfertigen Herstellung einer zentralen öffentlichen Niederschlagswasseranlage vor dem Grundstück, einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses. Randnummer 27 Diese Voraussetzungen liegen vor. Randnummer 28 Die Beitragssatzung stellt zunächst eine wirksame Rechtsgrundlage für die Erhebung des Herstellungsbeitrags dar. Bedenken gegen die formelle Wirksamkeit sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Satzung ist auch materiell wirksam. Randnummer 29 Insbesondere verstößt sie nicht gegen das in § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG normierte Zitiergebot. Die Formvorgaben des § 66 LVwG sind neben den inhaltlichen Vorgaben des § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG zu beachten. Das satzungsrechtliche Zitiergebot des § 66 Abs. 1 Nr. 2 LVwG verlangt, dass Satzungen die Rechtsvorschriften angeben, welche zum Erlass der Satzung berechtigen. Dies begründet eine Pflicht zur Angabe der Ermächtigungsgrundlage; nicht gefordert ist die Angabe der Vorschriften, aus denen sich formelle oder materielle Rechtmäßigkeitsanforderungen ergeben (ausführlich: OVG Schleswig, Urteil vom
- September 2019 – 2 KN 5/16 –, Rn. 29 , juris m. w. N.). Vorliegend zitiert die Beitragssatzung zwar nicht § 9a KAG , obgleich in § 10 der Beitragssatzung ein Erstattungsanspruch für weitere Grundstücksanschlüsse normiert und auch die Verlegung von Zweitanschlüssen eine Herstellungsmaßnahme im Sinne von § 9a Abs. 1 Satz 1 KAG darstellt ( Habermann in Praxis der Kommunalverwaltung, KAG, Kommentar, § 8 Rn. 35). Damit erweist sich § 10 der Beitragssatzung als unwirksam (vgl. VG Schleswig, Beschluss vom
- Mai 2007 – 4 B 8/07 –, Rn. 28, juris). Allerdings folgt daraus keine Gesamtunwirksamkeit der Beitragssatzung (vgl. bei sonstigen Verstößen gegen das Zitiergebot: Förster/Friedersen/Rohde, Praxis der Kommunalverwaltung, LVwG, § 66 Nr. 5; OVG Schleswig, Urteil vom
- Juni 2000 – 2 L 80/99 –, Rn. 39, juris; Urteil vom
- Juni 2000 – 2 L 80/99 – die Gemeinde 2000, S. 231, 232), denn ein Verstoß einzelner, abtrennbarer Teile einer Satzung gegen das Zitiergebot führt nur zur Teilnichtigkeit eben dieses Satzungsbestandteils (vgl. Arndt in Praxis der Kommunalverwaltung, KAG, Kommentar, § 2 Rn. 49, für den Fall, dass Anschlussbeiträge und Benutzungsgebühren gleichermaßen in einer einheitlichen Satzung geregelt werden, die Satzung aber nur die gesetzlichen Rechtsgrundlagen für Beiträge zitiert, nicht jedoch für Gebühren). So liegt es hier, denn die Beitragssatzung verbindet die Erhebung von Beiträgen (§§ 2 bis 9), Aufwendungsersatz (§ 10) und Gebühren (§§ 11 bis 17), ohne dass es hierfür einen zwingenden Grund gibt. Es wäre ebenso denkbar, diese Regelungen in drei eigenständigen Satzungen zu normieren. Die übrige Beitragssatzung kann auch ohne § 10 bestehen bleiben, ohne dass es zu Regelungslücken bei der Erhebung eines Beitrages oder einer Gebühr für Niederschlagswasser kommen kann. Beiträge werden abschließend
den §§ 2 bis 9 erhoben. Gebühren richten sich abschließend
§§ 11bis 17.
Auch die übergreifenden Regelungen in § 1 sowie §§ 18 bis 21 führen nicht zu einer unauflöslichen Verklammerung dieser Komplexe, sondern sind isoliert auf die Beitrags- und Gebührenerhebung anwendbar. Randnummer 30 Die Beitragssatzung enthält auch die erforderlichen Mindestangaben. Gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG muss die Satzung den Gegenstand der Abgabe, die Abgabenschuldnerinnen und Abgabenschuldner, die Höhe und die Bemessungsgrundlage der Abgabe sowie den Zeitpunkt ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit angeben. Der Gegenstand der Abgabe, also der Lebenssachverhalt, dessen Vorliegen die Abgabenpflicht auslöst, wird in § 3 der Beitragssatzung geregelt. Danach unterliegen Grundstücke der Beitragspflicht, die an eine zentrale öffentliche Niederschlagswasseranlage angeschlossen werden können und für die eine der aufgeführten Nutzungen festgesetzt ist oder
der Verkehrsauffassung vorliegt. Wer Abgabenschuldner ist, ergibt sich aus § 6 der Beitragssatzung, nämlich wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides Eigentümer des Grundstücks ist. Entstehung und Fälligkeit des Beitrages sind in §§ 7 und 9 der Beitragssatzung normiert. Die Höhe der Abgabe und die Bemessungsgrundlage ergeben sich aus dem Beitragsmaßstab und dem Beitragssatz in §§ 4 und 5 der Beitragssatzung. Insbesondere hat die Beklagte einen mit § 8 Abs. 1 Satz 1 zu vereinbarenden Beitragsmaßstab gewählt. Ein solcher muss gewährleisten, dass die Grundstückseigentümer entsprechend der ihnen infolge beitragsfähiger Maßnahmen gebotenen Vorteilen zur Deckung des umlagefähigen Aufwandes beitragen. Größere Vorteile müssen eine höhere Beitragsbelastung
sich ziehen ( Habermann in Praxis der Kommunalverwaltung, KAG, Kommentar, § 8 Rn. 460). Die Regelung in § 4 der Beitragssatzung, wonach der Beitrag für die Niederschlagswasserbeseitigung als nutzungsbezogener Flächenbeitrag erhoben wird (Absatz 1) und bei Ermittlung des nutzungsbezogenen Flächenbeitrages die Grundstücksfläche mit der Grundflächenzahl vervielfältigt wird (Absatz 2), ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 1 BauNVO ist ein tauglicher Maßstab für die Heranziehung zu Niederschlagswasserbeiträgen. Die Ermittlung der Beitragsfläche auf der Grundlage der in Bebauungsplänen festgesetzten höchstzulässigen Grundflächenzahlen (§ 4 Abs. 4 a) der Beitragssatzung) bzw. durch Beitragssatzung festgelegter Grundflächenzahlen –
Gebietsarten und Grundstücksnutzungen differenziert – in unbeplanten oder unvollständig beplanten Gebieten (§ 4 Abs. 4 b) der Beitragssatzung) ist ebenfalls bedenkenfrei (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
- November 1999 – 2 K 19/97 –, Rn. 47, juris). Unterschiedliche Vorteile im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG sind auch nicht bereits darin zu sehen, dass einige Grundstücke aufgrund ihrer Lage über eine Freigefälleleitung entwässern, andere – wie der Kläger – die Abwasserentsorgung jedoch lediglich über eine Hebeanlage wahrnehmen können. Für alle Grundstücke wird vielmehr gleichermaßen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der zentralen Entwässerung geboten ( Habermann in Praxis der Kommunalverwaltung, KAG, Kommentar, § 8 Rn. 460). Randnummer 31 Der Beitragsbescheid vom
- Juli 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2015 entspricht diesen satzungsrechtlichen Vorgaben und ist auch im Übrigen rechtmäßig. Randnummer 32 Die Beklagte erhebt von dem Kläger als Eigentümer (§ 6 der Beitragssatzung) eines Grundstücks, für das eine bauliche Nutzung festgesetzt ist – das Grundstück liegt in dem Bereich des Bebauungsplanes Nr. 36,
- Änderung, der die Festsetzung als allgemeines Wohngebiet sowie eine Grundflächenzahl von 0,2 enthält – und das bebaut ist (vgl. § 3 Beitragssatzung) zu Recht einen Beitrag für die Herstellung der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung in der... im Rahmen der Baumaßnahme „...Teil II“ in.... Bei dem Niederschlagswasserbeseitigungskanal in der... handelt es sich unstreitig um eine öffentliche Einrichtung, für welche die Beitragspflicht mit deren betriebsfertiger Herstellung einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses auch entstanden ist (vgl. § 7 Abs. 1 der Beitragssatzung). Randnummer 33 Dem Kläger ist insbesondere durch die Herstellung, dieser notwendigen öffentlichen Einrichtungen ein Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 KAG erwachsen. Randnummer 34 Ein solcher Vorteil besteht in der Möglichkeit der Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung. Erst mit dieser Möglichkeit ist das Grundstück „voll“ erschlossen (die straßenmäßige Erschließung und Möglichkeit der Ableitung von Schmutzwasser vorausgesetzt). Mit der Möglichkeit der Inanspruchnahme der Einrichtung entfällt für den Grundstückseigentümer die Notwendigkeit für die Grundstücksentwässerung selbst Sorge tragen zu müssen. Dass ein Grundstückseigentümer an der bisherigen Grundstücksentwässerung festhalten möchte und subjektiv den gebotenen Vorteil ggf. als „fiktiv“ empfindet, ändert an der Vorteilsage, die objektiv zu beurteilen ist, nichts (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
- Juli 2012 – 4 MB 48/12 –, Rn. 18 , juris). Randnummer 35 Eine solche Möglichkeit der Inanspruchnahme besteht für den Kläger. Die öffentliche Einrichtung endet vorliegend satzungsgemäß am Grundstück des Klägers mit einem Anschlusskanal. Der bloße Umstand, dass aufgrund des Gefälles ein Hebewerk zu errichten sein dürfte, lässt die Vorteilslage nicht entfallen. Ist die Sammelleitung mit Übergabevorrichtung den Regeln der Technik entsprechend in ausreichender Tiefe verlegt, beruht die Notwendigkeit des Einbaues einer Pumpanlage auf der Situationsgebundenheit des Grundstücks. Ein Anspruch auf Verlegung von Sammelleitungen in einer Tiefe, die die Ableitung des Abwassers im Freigefälle vom gesamten Grundstück erlaubt, besteht nicht (OVG Schleswig, Beschluss vom
- April 2010 – 2 MB 15/10 –, Rn. 8, juris). Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass es unmöglich sei, die Niederschlagswasserbeseitigung durch Anschluss an die zentrale Einrichtung in der...zu bewerkstelligen, sondern lediglich, dass dies mit einem hohen Kostenaufwand verbunden sei. In der mündlichen Verhandlung am
- Januar 2020 hat der Kläger zudem ausgeführt, er entsorge bereits das Schmutzwasser mittels Hebeanlage in einen Sammler in der... . Randnummer 36 Der Kläger kann dem auch nicht erfolgreich entgegenhalten, dass ihm kein Vorteil erwachse, weil sein Grundstück bereits vor Entstehung der Vorteilslage an eine öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen gewesen ist. Randnummer 37 Zwar ist dem Kläger im Ausgangspunkt darin zuzustimmen, dass ein einmal entstandener Beitrag für dasselbe Grundstück nicht zu einer anderen Zeit oder in einer anderen Höhe nochmals entstehen kann (OVG Schleswig, Urteil vom
- März 1992 – 2 L 167/91 –, Rn. 28 f.; Urteil vom
- Januar 1996 – 2 L 245/94 –, Rn. 33 – 34, juris). Entscheidend ist insoweit, ob eine Einrichtung in Trägerschaft der Gemeinde geschaffen wird, um eine öffentliche, d. h. von den Gemeindeeinwohnern (u. U. innerhalb eines bestimmten Baugebietes) nutzbare Leistung – in der Regel im Rahmen der Daseinsvorsorge – zu erbringen (OVG Schleswig, Urteil vom
- September 1998 – 2 L 260/94 –, Rn. 27, juris). Grundsätzlich muss der einem Grundstück durch die Anschlussmöglichkeit gebotene Vorteil durch eine öffentliche Einrichtung ( § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG ) vermittelt werden und auf Dauer gesichert sein (vgl. Driehaus/Dietzel, KAG, Kommentar, § 8 Rn. 537; OVG Schleswig, Urteil vom
- September 1998 – 2 L 260/94 –, Rn. 26, juris m. Verweis auf OVG B-Stadt, Urteil vom
- April 1983, Bf VI 177/81, KStZ 1984, 35). Randnummer 38 Gemessen an diesen Vorgaben fehlt es vorliegend an einem bereits vorhandenen Anschluss des klägerischen Grundstücks an eine öffentliche Einrichtung zur Niederschlagswasserbeseitigung. Randnummer 39 Voranzustellen ist, dass der Kläger nicht bereits deshalb an eine öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen ist, weil die von seinem Grundstück kommende Leitung im Zuge des weiteren Ausbaus des Niederschlagswasserbeseitigungskanals in der...im Jahr 2014 baulich mit einem gemauerten Schacht in der... verbunden wurde, der in weiterer Höhe an den Niederschlagswassersammler in der...angeschlossen ist. Zwar wurde anlässlich dieser Baumaßnahmen seitens des Beklagten auch die ursprüngliche Weiterführung der vom Grundstück des Klägers kommenden Leitung in die südlich der...verlaufenden Kanäle und Gräben abgemauert (In der Anlage B 8 heißt es insoweit: „Kanal hier abgemauert, s. Protokoll 15.10.2014 + 22.10.2014“.), sodass das Niederschlagswasser vom klägerischen Grundstück seither in den Sammler in der „...“ eingeleitet wird. Allerdings erwächst dem Kläger aus diesem Umstand kein Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG . Denn der Anschluss an die Einrichtung der...ist technisch für eine fachgerechte Niederschlagswasserbeseitigung ungeeignet.
dem klägerischen Vortrag in der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2019 erfolgt aufgrund des Höhenunterschiedes zwischen der klägerischen Zuleitung und dem darüber verlaufenden Sammler eine Ableitung des Niederschlagswassers erst
entsprechendem Anstieg des Wassers in dem gemauerten Schacht. Hierdurch kommt es auf dem klägerischen Grundstück zu einem erheblichen Rückstau von Niederschlagswasser (Lichtbild, Bl. 92 d. Gerichtsakte). Auch zu einem früheren Zeitpunkt erfolgte kein Anschluss an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung in der.... Zwar wurde bereits im Jahr 2006
Darlegungen der Beklagten der westliche Teil des Niederschlagswassersammlers in der... erneuert (Anlage B 6). Auch
diesem Zeitpunkt verlief die Niederschlagswasserentwässerung des klägerischen Grundstücks aber weiter über die... hinaus in Richtung Süden. Randnummer 40 Der im südöstlichen Bereich des klägerischen Grundstücks verlaufende verrohrte Graben stellt keine öffentliche Einrichtung dar, sondern eine auf privatem Grund verlaufende private Entwässerungsanlage. Das Gericht konnte aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung gewinnen (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass die Behauptung des Klägers, es handele sich um eine öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung, zutrifft. Die Beklagte hat dies zwar in ihrem Schriftsatz vom
- November 2015 zunächst ebenfalls erklärt. Allerdings hat sie diese Ausführungen bereits mit Schriftsatz vom
- April 2016 korrigiert und ausgeführt, es handele sich um eine private Leitung, die lediglich einige wenige Grundstücke entwässert habe (Bl. 50 d. Gerichtsakte). Diese Einschätzung deckt sich auch mit den zeitlich vorausgegangenen Ausführungen im Widerspruchsbescheid (S. 2), wonach es sich um einen privaten Kanal handele. Aus der Historie lässt sich nichts Gegenteiliges ableiten. Der auf dem Grundstück befindliche Kanal existiert zwar bereits auf der Deutschen Generalkarte von 1893, Bl. 115...und auf der Karte 2030...(
- Aufl. 1951) (beide Bl. 47 d. Gerichtsakte). Bis in die 1950er Jahre handelte es sich
den Darlegungen des Klägers jedoch um einen offenen Bach, der erst im Zuge der Neubebauung der...um 1956 verrohrt wurde. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung am 13. Februar 2019 ausgeführt, er könne sich noch daran erinnern, dass diese Arbeiten in
barschaftshilfe durchgeführt worden seien. Das Gericht vermag auch der klägerischen Argumentation nicht zu folgen, die farbliche Markierung der Leitung (rosa) in dem Generalentwässerungsplan für Oberflächenentwässerung der Beklagten (Anlage B 7) indiziere die Eigenschaft einer öffentlichen Einrichtung. Aus der Legende ist lediglich zu entnehmen, dass die farblichen Markierungen der Leitungen und Kanäle die Zuordnung zu verschiedenen Schadensklassen bedeuten. Die rosafarbene Markierung bedeutet dabei sehr starke Mängel. Schließlich ergibt sich die Eigenschaft als öffentliche Einrichtung auch nicht aus der Niederschlagswasserbeseitigungssatzung der Beklagten. Die Niederschlagswasseranlagen im Sinne dieser Satzung bestehen gem. § 1 Abs. 2 aus dem gesamten gemeindlichen Kanalnetz (Niederschlagswasser) einschließlich aller zur Ableitung des Niederschlagswassers dienenden technischen Einrichtungen; der Anschlusskanäle, Reinigungs- und Revisionsschächte, Pumpstationen, Rückhalte- und Ausgleichsbecken (Buchstabe a). Um Bestandteile des gemeindlichen Kanalnetzes handelt es sich vorliegend nicht. Anlagen und Einrichtungen, die nicht von der Gemeinde selbst, sondern von Dritten (z. B. Entwässerungsverbänden) hergestellt und unterhalten werden, gehören zur Niederschlagswasseranlage im Sinn dieser Satzung nur, wenn sich die Gemeinde zur Durchführung der Niederschlagswasserbeseitigung ihrer bedient und zur Unterhaltung beiträgt (vgl. § 1 Abs. 2
- e)Niederschlagswasserbeseitigungssatzung). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Beklagte trägt jedenfalls nicht zur Unterhaltung der Leitung bei. Aus der Anlage B 7 ergibt sich vielmehr, wie ausgeführt, dass die Leitung mit sehr starken Mängeln versehen ist. Vor dem Hintergrund, dass die Beklagte kostenintensiv eine Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung in der... errichtet hat, ist auch nicht davon auszugehen, dass sie sich der Leitung des Klägers zur Niederschlagswasserbeseitigung im Sinne einer willentlichen Nutzung bedient, sondern dass der Kläger hier rein tatsächlich das auf seinem Grundstück anfallende Niederschlagswasser einleitet. Randnummer 41 Schließlich war das klägerische Grundstück bislang auch deshalb nicht an eine öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung angeschlossen, weil es sich bei den Gräben und Kanälen südlich der..., in welche die Entwässerung vor 2014 erfolgte, nicht um Teile der öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten handelt, an welche das Grundstück bereits angeschlossen gewesen ist. Hierfür spricht zwar auf den ersten Blick, dass gem. § 1 Abs. 1
- d)der Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung die Niederschlagswasseranlagen im Sinne dieser Satzung (auch) aus den offenen und geschlossenen Gräben und Wasserläufen, soweit sie von der Gemeinde als Bestandteil der Niederschlagswasserbeseitigung genutzt und unterhalten werden, bestehen. Diese Voraussetzungen liegen indes nicht vor. Bei den im betreffenden Gebiet vorhandenen offenen Gräben handelt es sich um Gewässer im Sinne des WHG und LWG, die dem Wasserhaushaltsregime unterfallen und nicht Teil der öffentlichen Einrichtung der Abwasserbeseitigung geworden sind. Das WHG unterscheidet zwischen oberirdischen Gewässern, Küstengewässern und Grundwasser. Das LWG enthält selbst keine Definition des Begriffs der Gewässer.
§ 1Abs.
1 LWG ist das LWG allerdings auf die § 1 Abs. 1 WHG (a. F.), der mit dem heutigen § 2 Abs. 1 Satz 1 WHG inhaltsgleich ist, anwendbar. Bei den streitbefangenen offenen Gräben auf den privaten Grundstücken und entlang der Straßen handelt es sich um oberirdische Gewässer im Sinne des § 2 Abs. 1 WHG. Darunter ist gemäß § 3 Nummer 1 WHG das ständig oder zeitweilig in Betten fließende oder stehende oder aus Quellen wild abfließende Wasser zu verstehen. Ein Gewässerbett ist eine äußerlich erkennbare natürliche oder künstliche Begrenzung des Wassers in einer Eintiefung an der Erdoberfläche (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
- Dezember 1999 – 2 L 3/98 –, juris). Befindet sich das Wasser an einem solchen Ort, ist es in der Regel in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und hat Anteil an den Gewässerfunktionen (BVerwG, Urteil vom
- Januar 2011 – 7 C 3/10 –, juris, Rn. 17), denn eine Teilnahme am natürlichen Gewässerkreislauf ist bereits dann anzunehmen, wenn natürliche Prozesse wie Versickerung, Auffangen von Regenwasser und Auffangen von aufsteigenden Grundwasser stattfinden (vgl. BVerwG, Urteil von
- Juni 2005 – 9 C 8/04 – juris, Rn. 20 m. w. N.; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme (Hrsg.), WHG,
- EL, § 2 WHG, Rn. 10). Die streitgegenständlichen Gräben verfügen
den Darlegungen der Beklagten über ein solches Gewässerbett und weisen eine natürliche Fließrichtung auf. Sie sind somit in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden und nehmen an den Gewässerfunktionen teil. Dieses Ergebnis deckt sich mit den seitens des Klägers vorgelegten Bauantragsunterlagen, auf denen sich für das klägerische Haus... im südlichen Bereich der Zusatz „z. Vorfluter“ findet (Bl. 48 d. Gerichtsakte). Die Baubeschreibung zur Entwässerungsanlage (Bl. 70 d. Gerichtsakte) beschreibt ebenfalls: „Das Regenwasser wird in Regenwasserkanal geleitet in Vorfluter zum...“ (Bl. 70 d. Gerichtsakte). Dies deckt sich mit den vorgelegten Karten und Plänen. Die offenen Gräben haben ihre Gewässereigenschaft auch nicht verloren. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesbezüglich ausgeführt (BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 7 C 3/10 –, juris, Rn. 20): „Der Maßstab für den Verlust der Gewässereigenschaft ist letztlich die Absonderung vom natürlichen Gewässerhaushalt, die sich insbesondere in der Beeinträchtigung der Gewässerfunktionen zeigt. Ob diese bei einer Unterbrechung der offenen Wasserführung von einem solchen Gewicht ist, dass der Zusammenhang mit dem Wasserhaushalt gelöst erscheint, muss sich daran messen lassen, ob das Wasser weiterhin in den natürlichen Wasserkreislauf eingebunden ist. Hierfür ist unbeachtlich, ob das Gewässer vor und
der unterirdischen Wasserführung rechtlich identisch ist. Vielmehr kann die Einbindung in den natürlichen Wasserkreislauf bei einer funktionsbezogenen, an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierten Betrachtungsweise auch dann zu bejahen sein, wenn die unterirdische Wasserführung das Wasser von einem Gewässer in das nächste leitet. Demgegenüber endet die Gewässereigenschaft, wenn der Wasserlauf vollständig in eine Abwasseranlage einbezogen wird.“ Eine im Sinne der danach einzustellenden, an den tatsächlichen Gegebenheiten orientierten Betrachtungsweise, die zu einer (vollständigen) Unterbrechung des Wasserkreislaufs führen würde, ist nicht zu erkennen. Ausweislich des Generalsentwässerungsplan für die Oberflächenentwässerung sind im Plangebiet
wie umfangreiche Grabensysteme vorhanden. Eine isolierte Betrachtung des verrohrten Teilstücks vom klägerischen Grundstück bis zur... ist nicht sachgerecht und widerspricht dem obigen Maßstab. Randnummer 42 Die in diesem Sinne einzuordnenden Gräben unterliegen auch dem Wasserhaushaltsregime des WHG und LWG und sind nicht ausnahmsweise aus dessen Anwendungsbereich ausgenommen. Gemäß § 2 Abs. 2 WHG können die Länder kleine Gewässer von wasserwirtschaftlich untergeordneter Bedeutung, insbesondere Straßenseitengräben als Bestandteil von Straßen, Be- und Entwässerungsgräben sowie Heilquellen von den Bestimmungen des WHG ausnehmen. Eine solche Ausnahme hat der Schleswig-Holsteinische Landesgesetzgeber mit der Regelung § 1 Abs. 2 Nummer 1 LWG normiert und bestimmt, dass das Wasserrecht auf Gräben und kleine Wasseransammlungen, die nicht der Vorflut oder der Vorflut der Grundstücke nur einer Eigentümerin oder eines Eigentümers dienen, nicht anzuwenden ist. Diese Voraussetzungen erfüllen die streitgegenständlichen Gräben südlich der... nicht. Vielmehr dienen diese auch
den unbestrittenen Darlegungen der Beklagten der Vorflut der Grundstücke mehrerer Eigentümerinnen oder Eigentümer (Schriftsatz vom 21. Oktober 2019). Gräben dienen der Vorflut immer dann, wenn sie den ungehinderten Abfluss von Wasser, dass ihnen
dem natürlichen Gefälle gewöhnlich zufließt, ermöglichen. Dass dies der Fall ist, ergibt sich auch aus dem Generalentwässerungsplan für Oberflächenentwässerung. Randnummer 43 Die Einordnung der streitbefangenen Gräben als Gewässer zweiter Ordnung hat zur Folge, dass diese nicht zugleich Teil der öffentlichen Einrichtung der Niederschlagswasserbeseitigung sein können. Aufgrund des Schleswig-Holsteinischen Landesrechts folgt die Kammerrechtsprechung nicht der Auffassung, dass entsprechend der sog. „Zwei-Naturen-Theorie“ ein Gewässer im Sinne des WHG bzw. LWG zugleich Teil der öffentlichen Abwassereinrichtung sein kann (so bereits VG Schleswig, Urteil vom
- September 2018 – 4 A 311/16 –, Rn. 85 ff.; Urteil vom
- März 2019 – 4 A 180/16 –, Rn. 513 f., juris), wie es die Rechtsprechung anderer Länder vertritt (vgl. VG Köln, Urteil vom
- April 2014 – 14 K 79/12 –, Rn. 61; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
- Juli 2012 – 9 A 980/11 –, Rn. 5; BVerwG, Beschluss vom
- April 2008 – 7 B 16/08 –, Rn. 6; Hessischer VGH, Urteil vom
- Mai 1995 – 5 UE 1815/92 –, Rn. 23; VG Düsseldorf, Urteil vom
- Juli 2011 – 5 K 3214/11 –, Rn. 33 ff.; jeweils juris). Die Gewässerfunktion entfällt jedoch selbst
dieser Rechtsprechung erst dann, wenn durch die Einbeziehung eines Gewässers in die gemeindliche Abwasseranlage dieses im Einzelfall aus dem natürlichen Wasserkreislauf ausscheidet, was vorliegend nicht der Fall ist. Es mag
der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich rechtlich möglich sein, mittels eines wasserrechtlichen Planfeststellungs-/-genehmigungsverfahrens gem. § 68 WHG über den Ausbau eines Gewässers (Herstellung, Beseitigung, wesentliche Umgestaltung, § 67 Abs. 2 Satz 1 WHG) ein solches zu einem Teil einer öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage zu machen (so auch OVG Schleswig, Urteil vom 4. September 2014 – 4 KN 1/13 –, Rn. 33 ff.; VG Schleswig, Urteil vom 6. März 2019 – 4 A 180/16 –, Rn. 48 , juris). Ein derartiges Verfahren hat es jedoch hinsichtlich der hier zu betrachtenden Gräben
Darlegung der Beklagten im Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 nicht gegeben. Randnummer 44 Unabhängig von den vorangestellten Erwägungen vermittelt der vorhandene Anschluss an den auf dem klägerischen Grundstück verlaufenden Entwässerungskanal auch deshalb keinen Vorteil im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG , weil dieser nicht auf Dauer gesichert ist. Denn die verrohrten Leitungen verlaufen nicht unmittelbar von dem klägerischen Grundstück zu einer öffentlichen Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten, sondern queren vor Erreichen der... im Süden das Privatgrundstück......und in östlicher Richtung vor Erreichen der Straße... das Privatgrundstück...(vgl. Anlage B 6). Darin liegt im Vergleich zu der nun hergestellten streitgegenständlichen Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung ein wesentlicher Unterschied, denn diese verläuft in der...unmittelbar vor dem klägerischen Grundstück. Ein Anschluss an den Sammler in der... wäre auf Dauer gesichert, weil es nicht der Querung weiterer Privatgrundstücke bedürfte. Demgegenüber ist die im entscheidungserheblichen Zeitpunkt vorhandene Leitung nicht auf Dauer gesichert. Es sind
Darlegungen der Beteiligten weder dingliche Leitungsrechte in den entsprechenden Grundbüchern der betroffenen Grundstücke eingetragen noch finden sich entsprechende Baulasten im Baulastenverzeichnis. Dass andere Sicherungsinstrumente vorliegen, ist seitens der Beteiligten nicht dargelegt worden. Damit beruht die derzeitige Niederschlagswasserbeseitigung des klägerischen Grundstücks auf einem rechtlich nicht gesicherten Zustand. Ohne entsprechende Absicherung ist es dem Kläger entzogen, ob die Eigentümer der betreffenden Grundstücke an der derzeitigen Situation festzuhalten bereit sind oder – etwa aufgrund beabsichtigter baulicher Änderungen auf ihren Grundstücken – nicht. Dies würde nicht nur zur Folge haben, dass der Kläger seiner aus der wasserrechtlichen Pflichtenstellung resultierenden Pflicht zur Überlassung des auf seinem Grundstück anfallenden Niederschlagswassers (vgl. § 30 Abs. 2 Satz 1 LWG a. F.) nicht
kommen könnte, sondern – wenn man der klägerischen Auffassung folgen wollte, er verfüge bereits über einen Anschluss an eine öffentliche Einrichtung – auch dass eine vollständige Erschließung des Grundstücks – zu der neben dem hinreichenden Anschluss eines Baugrundstücks an das öffentliche Straßennetz, die Versorgung mit Strom und Wasser und die Abwasserbeseitigung gehört (vgl. Battis/Krautzberger/Löhr/Mitschang, 14. Aufl. 2019, BauGB § 30 Rn. 21) – nicht mehr gewährleistet wäre. Randnummer 45 Auch die übrigen Voraussetzungen für die Festsetzung des streitgegenständlichen Beitrags sind erfüllt. Insbesondere unterliegt der Kläger als Grundstückseigentümer einem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung. Randnummer 46 Zwar hängt
der Rechtsprechung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts die Rechtmäßigkeit eines Anschlussbeitragsbescheides grundsätzlich nicht von den rechtlichen Voraussetzungen eines Anschluss- und Benutzungszwanges ab. Denn bei leitungsgebundenen Rechten entsteht die die Beitragspflicht auslösende Vorteilslage, wenn die Einrichtung aus Sicht des Grundstückseigentümers
den Vorgaben des einschlägigen Satzungsrechts der Gemeinde fertiggestellt und damit die Möglichkeit der Inanspruchnahme der betriebsfertigen Einrichtung gegeben ist. Die Möglichkeit der Inanspruchnahme reicht mithin aus. Ob das Grundstück tatsächlich angeschlossen ist oder ob dessen Eigentümer zum Anschluss verpflichtet werden kann, ist für die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheides keine zwingende Voraussetzung (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 21. Mai 2013 – 4 LA 9/13, S. 3 des Umdrucks – n. v.). Die Entscheidung über die (teilweise) Befreiung vom Anschluss- und Benutzungszwang
Maßgabe von § 10 der Abwassersatzung ist grundsätzlich in einem gesonderten Verfahren zu prüfen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21. April 2010 – 2 MB 15/10 –, Rn. 9, juris). Randnummer 47 Allerdings hat die Beklagte das Vorliegen eines Anschluss- und Benutzungszwangs – über das Prüfprogramm von § 8 Abs. 1 Satz 1 KAG hinaus – zur Tatbestandsvoraussetzung einer Beitragsveranlagung gemacht. Dies ergibt sich aus § 2 der Beitragssatzung – Grundsatz –, wonach die Gemeinde für die Herstellung der zentralen öffentlichen Niederschlagswasseranlage, einschließlich des ersten Grundstücksanschlusses, von den Grundstückseigentümern, die der Anschluss- und Benutzungspflicht unterliegen, Niederschlagswasserbeiträge zur Abgeltung der durch die Möglichkeit der Inanspruchnahme erwachsenen Vorteile erheben. In der Präambel der Beitragssatzung heißt es dazu: „[…] Die Gemeinde begünstigt durch diese Satzung aus Gründen des Umweltschutzes die dezentrale Versickerung des Niederschlagswassers auf den Entstehungsflächen.“ Randnummer 48 Das Grundstück des Klägers unterfällt dem satzungsrechtlichem Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung.
§ 6Abs.
1 der Niederschlagswasserbeseitigungssatzung ist jeder Grundstückseigentümer verpflichtet, sein Grundstück
Maßgabe der folgenden Bestimmungen an die öffentliche Niederschlagwasseranlage anzuschließen, sobald auf seinem Grundstück Niederschlagswasser anfällt und dieses zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Satzung nicht in rechtlich zulässiger Weise anderweitig beseitigt wird.
Absatz 2 dieser Vorschrift richtet sich die Verpflichtung
Absatz 1 auf den Anschluss an die öffentliche Niederschlagswasseranlage, soweit sie bis zu dem Grundstück betriebsbereit hergestellt ist. Randnummer 49 So liegt es hier, denn das streitgegenständliche Grundstück grenzt im Norden an die... an, in der eine betriebsfertige Niederschlagswasseranlage bis zum klägerischen Grundstück hergestellt ist und auf dem Grundstück fällt Niederschlagswasser an. Zwar mag es zutreffen, dass der Kläger im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Niederschlagswasserbeseitigungssatzung am
- Juli 2003 das anfallende Niederschlagswasser in rechtlich zulässiger Weise anderweitig beseitigt hat. Denn insoweit hat der Kläger vorgetragen, dass die Baubeschreibung zur Entwässerungsanlage (Bl. 70 d. Gerichtsakte) beschreibt: „Das Regenwasser wird in Regenwasserkanal geleitet in Vorfluter zum Tatergraben“ (Bl. 70 d. Gerichtsakte). Diese Entwässerung wurde auch bauaufsichtlich geprüft (Bl. 71 d. Gerichtsakte). Letztlich kann dies aber offenbleiben. Denn der Anschluss- und Benutzungszwang an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung der Beklagten ergibt sich, ohne dass es dieser zusätzlichen tatbestandlichen Einschränkung bedarf, aus dem Landeswassergesetz. § 6 Abs. 1 der Niederschlagswasserbeseitigungssatzung findet nämlich seine Rechtfertigung in der sog. wasserrechtlichen Pflichtenstellung. Diese ist regelmäßig dadurch gekennzeichnet, dass den Kommunen die Pflicht zur Abwasserbeseitigung gem. § 30 Abs. 1 Satz 1 LWG a. F. – wozu Schmutzwasser und Niederschlagswasser gem. § 54 Abs. 1 WHG gehören – und denjenigen, bei denen Abwasser anfällt, die Überlassung des Abwassers gem. § 30 Abs. 2 LWG a. F. obliegt. Hierdurch wird § 17 Abs. 2 GO über den Anschluss- und Benutzungszwang für den Bereich der Abwasserbeseitigung insoweit obsolet, als die Anschluss- und Benutzungspflicht und das hierfür notwendige dringende öffentliche Bedürfnis für den Regelfall bereits spezialgesetzlich festgestellt sind (VG Schleswig, Urteil vom
- November 2012 – 4 A 372/11 –, S. 5 d. Umdrucks, n. v.; Praxis der Kommunalverwaltung LWG Kommentar §§ 30, 31 Ziffer 9). Einer satzungsrechtlichen Regelung bedurfte es insoweit nicht. Randnummer 50 Soweit in § 6 Abs. 1 – aber auch in § 8 – der Niederschlagswasserbeseitigungssatzung zudem satzungsrechtliche Einschränkungen dieses Anschluss- und Benutzungszwangs normiert sind, indem ein solcher unter den zusätzlichen Vorbehalt gestellt wird, dass das Niederschlagswasser nicht in rechtlich zulässiger Weise anderweitig beseitigt wird, ist diese Regelung mit höherrangigem Recht unvereinbar und unwirksam. Randnummer 51 Einschränkungen des Anschluss- und Benutzungszwangs an die öffentliche Niederschlagswasserbeseitigungseinrichtung ergeben sich nämlich abschließend aus dem Landeswassergesetz. Die Voraussetzungen einer der gesetzlich normierten Ausnahmen dieser regelmäßigen wasserrechtlichen Pflichtenstellung liegen indes nicht vor. Zwar können die Gemeinden gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 LWG a. F. aufgrund ihrer örtlichen Planungen ein Abwasserbeseitigungskonzept
Maßgabe des Absatzes 2 erstellen und die Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigte oder den Nutzungsberechtigten eines Grundstücks, auf den gewerblichen Betrieb oder die Betreiberin oder den Betreiber einer Anlage für die Beseitigung häuslichen Abwassers durch Kleinkläranlagen
Maßgabe der Absätze 3 bis 5 durch Satzung übertragen. Die Voraussetzungen für eine Rückübertragung der gesetzlich der Gemeinde obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht auf den Kläger als Nutzungsberechtigten seines Grundstücks liegen indes mangels eines Abwasserbeseitigungskonzepts
§ 31Abs.
2 und 3 LWG für die Gemeinde... nicht vor. Die Beklagte hat ausgeführt, über ein solches Konzept nicht zu verfügen. Das Gericht folgt auch nicht der Einschätzung des Klägers, es handele sich bei dem – nicht auffindbaren – Generalentwässerungsplan 1992 (vgl. Schriftsatz vom
- August 2019) um ein solches Abwasserbeseitigungskonzept. Das Instrument des Abwasserbeseitigungskonzepts wurde für die Schmutzwasserbeseitigung durch das Gesetz zur Änderung des LWG vom
- Februar 2000 (GVOBl. 2000, 121 ff.) eingeführt (vgl. § 31 Abs. 3 bis 6 a. F.) und hinsichtlich der Niederschlagswasserbeseitigung durch Gesetz zur Änderung des LWG vom
- Dezember 2007 (GVOBl. 2007, 499 ff.). Unabhängig davon wäre ein 1992 erarbeitetes Abwasserbeseitigungskonzept im Zeitpunkt der Beitragserhebung keine valide Grundlage mehr für die Rückübertragung der Niederschlagswasserbeseitigungspflicht auf den Kläger gewesen, denn es bedarf der regelmäßigen Überprüfung seitens der Gemeinden auf Aktualität. Bei wesentlichen Änderungen wäre das Konzept erneut der Wasserbehörde zur Genehmigung vorzulegen (vgl. § 31 Abs. 2 LWG a. F.). Da ein Abwasserbeseitigungskonzept für die Gemeinde... nicht erstellt worden ist, fehlt es zwangsläufig auch an einer darauf basierenden Rückübertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf den Kläger als Nutzungsberechtigten durch Satzung, wie von § 31 Abs. 1 LWG a. F. ausdrücklich gefordert. Randnummer 52 Der Kläger ist auch nicht vom Anschluss- und Benutzungszwang zu befreien. Unabhängig davon, dass der Kläger keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, sind die gesetzlich aufgeführten Rückübertragungsmöglichkeiten abschließend. Öffnungsklauseln für darüberhinausgehende Satzungsregelungen, wie vorliegend in § 8 der Niederschlagswasserbeseitigungssatzung, enthält das LWG a. F. nicht. Der abschließende Charakter folgt schon aus dem Wortlaut von § 30 Abs. 1 Satz 1 LWG a. F., wonach die Gemeinden zur Abwasserbeseitigung im Rahmen der Selbstverwaltung verpflichtet sind, soweit in den
folgenden Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Der Gesetzgeber hat durch die Wortwahl unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass eine Abweichung von der gemeindlichen Abwasserbeseitigungspflicht im LWG selbst geregelt werden muss. Dies wird durch Sinn und Zweck der Norm sowie die Gesetzeshistorie bestätigt. So sah das LWG in seiner Fassung vom
- Mai 1979 in § 35 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 c noch folgende Befreiungsmöglichkeit vor: „Mit Zustimmung der für das Gewässer zuständigen Wasserbehörde können sie – die Gemeinden – widerruflich und befristet in der Satzung oder durch Entscheidung im Einzelfall die Beseitigung von Abwasser ganz oder teilweise ausschließen, wenn die Beseitigung des in Hauskläranlagen anfallenden Schlamms und des in abflusslosen Gruben gesammelten Abwassers auf dem Grundstück durch den Nutzungsberechtigten möglich ist und das Wohl der Allgemeinheit hierdurch nicht beeinträchtigt wird.“ (GVOBl. 1979, S. 328, 329 f.). Diese Befreiungsmöglichkeit wurde erst durch das Gesetz zur Änderung des LWG vom
- Juni 1991 (GVOBl. 1991, S. 331, 334) abgeschafft. Ziel der Neuregelung der Vorschriften über die Abwasserbeseitigung war ausweislich der Gesetzesbegründung eine straffere Umsetzung und Verbesserung des Anlagenbetriebs (Landtagsdrucksache 12/1109, S. 48). Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat hierzu 1993 ausgeführt, dass die Neuregelung einer umfassenden, qualifizierten, am Wohl der Allgemeinheit orientierten schadlosen Beseitigung des Abwassers als Aufgabe des Umweltschutzes, der Daseinsvorsorge und nicht zuletzt der Seuchenabwehr dienen solle. Sie beruhe auf der Erkenntnis, dass infolge der Veränderungen der menschlichen Lebensgewohnheiten und der damit verbundenen zunehmenden Verunreinigungen des Grundwassers, der Wasserläufe, der Seen und Meere wachsende Anforderungen an die Reinigung des Abwassers und der notwendigen technischen Hilfsmittel gestellt würden, die der einzelne Abwasserproduzent nicht erbringen könne. Dementsprechend lasse § 18 a WHG a. F. erkennen, dass die Abwasserbeseitigung als eine Aufgabe angesehen werde, zu deren Bewältigung im allgemeinen nur Körperschaften des öffentlichen Rechts in der Lage seien. Die Neuregelung sei bestrebt, vor allen Dingen die Direkteinleiter von Abwasser auf überwiegend technisch oder gemeindewirtschaftlich begründete Einzelfälle zu reduzieren, was um der Effektivität der mit der Abwasserbeseitigung verfolgten Ziele willen nur durch eine allumfassende öffentliche Abwasserbeseitigungspflicht mit landesweiter Beschränkung und Minimierung von Ausschlussmöglichkeiten erreicht werden könne (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
- August 1993 – 2 L 37/92 –, Rn. 23 f., juris). Entsprechend regelt heute § 56 WHG, dass Abwasser von den juristischen Personen des öffentlichen Rechts zu beseitigen ist, die
Landesrecht hierzu verpflichtet sind (Abwasserbeseitigungspflichtige). Die Länder können bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die Abwasserbeseitigung anderen als den in Satz 1 genannten Abwasserbeseitigungspflichtigen obliegt. Die zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten können sich zur Erfüllung ihrer Pflichten Dritter bedienen. Ziel dieser Regelung ist es
wie vor, die Belastung der Gewässer so weit wie möglich zu verringern, indem sie den Zweck verfolgt, die Zahl der Direkteinleiter zu reduzieren. Je mehr Benutzer nämlich Abwasser in ein Gewässer einleiten können, desto größer ist die Gefahr, dass übermäßige vermeidbare oder gar unbefugte Gewässerbenutzungen vorgenommen werden (vgl. WHG, Kommentar Landmann/Rohmer/Ganske, § 56 WHG Rn. 3). Randnummer 53 Die Neufassung des LWG vom
- Februar 1992 (GVOBl. 1981, S. 90) behielt die erwähnten Tatbestände in § 31 Abs. 4 Satz 3 bei. Eine zusätzliche gesetzliche Befreiungsmöglichkeit wurde zwar im Hinblick auf die Beseitigungspflicht für Niederschlagswasser zunächst eingeführt. So sah § 31 Abs. 3 Nr. 1 vor, dass zur Beseitigung des Niederschlagswassers anstelle der Gemeinde die Nutzungsberechtigten der Grundstücke verpflichtet sind, soweit die Beseitigung auf den Grundstücken das Wohl der Allgemeinheit nicht beeinträchtigt und nicht die Gemeinde den Anschluss an eine öffentliche Abwasseranlage oder deren Benutzung anordnet. Durch Änderungsgesetz vom
- Februar 2000 (GVOBl. 2000, 121 ff.) wurde mit § 31 a die Vorschrift zur Beseitigung von Niederschlagswasser in eine eigenständige Norm überführt. Ausweislich der Drucksache wollte der Gesetzgeber der Forderung
kommen, die Beseitigung von Niederschlagswasser nicht stets zwingend in kommunalen Entsorgungseinrichtungen durchführen zu müssen (Landtagsdrucksache 14/2437, S. 31). Zugleich wurde bezüglich der Schmutzwasserbeseitigungspflicht das Instrument des Abwasserbeseitigungskonzeptes eingeführt (vgl. § 31 Abs. 3 bis 6). Durch das Änderungsgesetz vom
- Dezember 2007 (GVOBl. 2007, 499 ff.) wurde die eigenständige Regelung mit dem Ziel der Deregulierung (Landtagsdrucksache 16/1455, S. 60) in § 31 a wieder aufgehoben. In der Gesetzesbegründung heißt es, die Gemeinden könnten ein Abwasserbeseitigungskonzept erstellen und wie bisher die Abwasserbeseitigungspflicht auf die Nutzungsberechtigten der Grundstücke übertragen (Landtagsdrucksache 16/1455, S. 68). Durch Änderungsgesetz vom
- März 2010 erhielten die §§ 30 ff. LWG ihre bis zum
- Dezember 2019 geltende Fassung. In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit, dass das Abwasserbeseitigungskonzept überarbeitet worden sei. Das Instrument des Abwasserbeseitigungskonzepts habe durch das novellierte WHG eine noch stärkere Bedeutung erhalten, da das WHG deutlicher als bisher im Bundesrecht verankert, einen Schwerpunkt auf eine
haltige Niederschlagswasserbeseitigung lege (Landtagsdrucksache 17/211, S. 52). Damit besteht außerhalb des geschlossenen Systems des LWG keine Möglichkeit zur Befreiung von dem Abschluss- und Benutzungszwang in Bezug auf die Pflicht zur Abwasserbeseitigung. Das heißt, die abschließenden Ausnahmen und Befreiungsmöglichkeiten von dem in § 30 Abs. 1 Satz 1 LWG a. F. normierten Grundsatz richten sich abschließend
§§ 31und 31 a LWG a.
F.. Diese Regelungen sind keiner Erweiterung durch den kommunalen Gesetzgeber zugänglich (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
- Juni 2011 – 4 MB 36/11 –, Rn. 5, juris ; Beschluss vom
- Mai 2005 – 2 LA 43/05 n. v.). Randnummer 54 Ob § 6 Abs. 1 der Niederschlagswasserbeseitigungssatzung, wie von dem Kläger geltend gemacht, in der Folge insgesamt unwirksam ist, bedarf keiner Entscheidung. Diese Norm ist weder unmittelbar noch mittelbar Rechtsgrundlage für die Erhebung des hier allein im Streit stehenden Herstellungsbeitrags. Randnummer 55 Die übrigen satzungsrechtlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Beitragserhebung liegen vor. Insbesondere hat die Beklagte die Grundstücksfläche von 2.468 m² zutreffend mit der im gegenständlichen Bebauungsplanes Nr. 36,
- Änderung festgesetzten Grundflächenzahl von 0,2 und dem kalkulierten Beitragssatz in Höhe von 20,80 Euro (vgl. Anlage zur Beitragssatzung) multipliziert (2.468 m² * 0,2 * 20,80 = 10.266,88 Euro). Gegenteiliges hat der Kläger auch nicht vorgetragen. Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001412610