68,77). Die Ersteinrichtung des Arbeitnehmers ist im März 2013 vorgenommen worden, sodass der Steuerberaterwechsel zum 1.1.2015 für die Frage der Pflichtverletzung unerheblich ist. Randnummer 12 Die Pflichtverletzung ist von der Klägerin schlüssig dargelegt worden, indem sie nämlich in der Klageschrift vorgetragen hat, dass Herr R. zwar bei Beginn seiner Beschäftigung das 65. Lebensjahr bereits vollendet hatte, aber keine Altersvollrente bezog, sodass die Voraussetzungen von § 5 Abs. 4 Nummer 1 SGB VI nicht vorlagen. Dieser Vortrag füllt die Voraussetzungen für eine Pflichtverletzung aus. Sofern die Beklagte meint, die Klägerin müsste die der Beklagten erteilten Informationen im einzelnen darlegen, ist das zur schlüssigen Darlegung der Pflichtverletzung nicht erforderlich. Wenn der Beklagten aus ihrer Sicht Informationen zur gesicherten und verbindlichen Klärung der Frage der Versicherungsfreiheit des Mitarbeiters R. fehlten, war es ihre Aufgabe im Rahmen der Aufklärung des Sachverhalts, die ihres Erachtens noch erforderlichen ergänzenden Informationen von der Klägerin abzufordern (
67). Gegebenenfalls seitens der Klägerin erteilte fehlerhafte Informationen wären für die Frage der objektiven Pflichtverletzung unerheblich, sondern könnten allenfalls zur Verneinung eines Verschuldens der Beklagten führen. Insoweit trifft jedoch die Beklagte gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB die Darlegung- und Beweislast, sodass es der Vortragslast der Beklagten anheimfällt, etwaige von der Klägerin unterbreitete fehlerhafte Informationen darzulegen. Das ist jedoch nicht geschehen. Eine Pflichtverletzung der Beklagten ist somit gegeben. Randnummer 13 Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt. Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB hat sie ihr etwaiges fehlendes Verschulden hinsichtlich der Pflichtverletzung darzulegen. Es zählt zu den Aufgaben eines Auftraggebers, seinen Steuerberater wahrheitsgemäß und vollständig über den wesentlichen Sachverhalt zu unterrichten. Wenn er das nicht tut, scheidet möglicherweise ein Verschulden des Steuerberaters hinsichtlich der Pflichtverletzung aus. Ein entsprechender Vortrag der Beklagten zu einer etwaigen unrichtigen oder unvollständigen Unterrichtung ihrerseits durch die Klägerin ist jedoch nicht erfolgt. Randnummer 14 Aus der Pflichtverletzung der Beklagten ist der Klägerin ein Schaden in Höhe der mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 23.12.2016 festgesetzten Nachforderungsbeträge nebst Säumniszuschläge entstanden. Auch wenn es sich um die Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung handelt, konnten diese gemäß § 28 g SGB IV nur durch Abzug vom Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers geltend gemacht werden, wobei ein unterbliebene Abzug nur innerhalb der nächsten 3 Gehaltszahlungen nachgeholt werden konnte. Dieser Zeitraum war bei Durchführung der Betriebsprüfung ab Mai 2016 ebenso verstrichen wie zum Zeitpunkt des Festsetzungsbescheides der Deutschen Rentenversicherung vom 23.12.2016. Die Arbeitnehmeranteile zur Rentenversicherung konnte die Klägerin somit nicht mehr gegenüber ihrem Mitarbeiter R. durch entsprechenden Abzug vom Gehalt geltend machen, sodass die Klägerin mit den unterbliebenen Abzügen des Arbeitnehmeranteils belastet blieb. Deren Höhe ist mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 23.12.2016 auf 5481,00 € für 2013, auf 6747,36 € für 2014 und auf 6788,16 € für 2015 aufgrund der jeweiligen Einkünfte des Mitarbeiters R. festgesetzt worden. Das diesbezügliche Bestreiten der Beklagten ist unerheblich, da von ihr im einzelnen darzulegen gewesen wäre, inwieweit der Bescheid der Deutschen Rentenversicherung einen Fehler beinhaltet. Der Bescheid ist der Beklagten jedenfalls mit der Klageschrift übermittelt worden. Entsprechender Vortrag ist nicht erfolgt. Randnummer 15 Trotz der Beendigung des Steuerberatungsvertrages zum 31.12.2014 ist die Beklagte auch für die Beitragszahlungen 2015 und die entsprechenden Säumniszuschläge ersatzpflichtig, da auch diese adäquat kausal auf der fehlerhaften Ersteinrichtung des Mitarbeiters R. im März 2013 beruhen. Ob eine zusätzliche Verantwortung der F. Treuhandgesellschaft mbH ab 1.1.2015 entstanden ist, kann dahinstehen, da dadurch jedenfalls keine Unterbrechung der Kausalität der Pflichtverletzung der Beklagten zu dem eingetretenen Schaden eingetreten ist, sondern allenfalls für die Klägerin ein zusätzlicher Haftungsschuldner erwachsen ist. Die Klägerin kann auch die ihr gegenüber festgesetzten Säumniszuschläge ersetzt verlangen, da sie sich gegenüber der Deutschen Rentenversicherung das Fehlverhalten der Beklagten gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muss. Das entspricht der Rechtsprechung des Urteils des bayerischen Landessozialgerichts vom 5.4.2016 (L5 KR 192/12), auf das die Beklagte im Zuge des von ihr erhobenen Mitverschuldenseinwands hingewiesen hat. Es ist nämlich einerseits zwischen dem Außenverhältnis des Arbeitgebers, also der Klägerin, zu dem Sozialversicherungsträger, also der Deutschen Rentenversicherung, und andererseits zwischen dem steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Innenverhältnissen des Steuerberaters, also der Beklagten, und seinem Mandanten, also der Klägerin, zu unterscheiden. Im Außenverhältnis bedient sich die Klägerin zur Erfüllung ihrer Pflichten im Zuge der Anmeldung der Mitarbeiter zur Sozialversicherung ihres Steuerberaters als Erfüllungsgehilfen und muss sich deswegen dessen Fehlverhalten entsprechend § 278 BGB zurechnen lassen. Die interne Haftungsverteilung zwischen Mandant und Steuerberater ist dafür unerheblich. Diese betrifft allein ein etwaiges Mitverschulden und ist nachfolgend zu erörtern. Folglich ist der durch die Säumniszuschläge entstandene Schaden ersatzfähig, sodass die Klägerin insgesamt einen Betrag von 24.403,52 € ersetzt verlangen kann. Randnummer 16 Ein Mitverschulden gemäß § 254 BGB muss sich die Klägerin nicht entgegenhalten lassen. Es ist anerkannt, dass ein Steuerberater seinem Mandanten regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorhalten kann, er hätte das, worüber er seinen Mandanten hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können. Der Mandant muss darauf vertrauen können, dass der Steuerberater die anstehenden steuerrechtlichen Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist. Der Steuerberater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt hat, kann deshalb gegenüber dem Schadensersatzanspruch des geschädigten Mandanten nach Treu und Glauben regelmäßig nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGH MDR 2011, 978). Nur unter besonderen Umständen kann ausnahmsweise auch im Rahmen eines Beratungsfehlers ein Mitverschulden des Mandanten in Erwägung zu ziehen sein. Angenommen hat der BGH das in Fällen, in denen Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des von dem Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet worden seien (BGH a. a. O.). Ein solcher Ausnahmetatbestand ist seitens der Beklagten nicht aufgezeigt worden. Irgendwelche Warnungen zur Richtigkeit der Ersteinrichtung des Arbeitnehmers R. sind gegenüber der Klägerin nicht ausgesprochen worden. Dass die Klägerin trotz des Alters des Herrn R. von 65 Jahren ohne weiteres hätte erkennen können, dass eine Versicherungsfreiheit bei ihm entgegen der Annahme der Beklagten nicht bestand, weil er noch keine Vollrente wegen Alters bezogen hat, lässt sich nicht feststellen. Die einschlägigen rechtlichen Wertungen sind nicht einmal der Beklagten richtig gelungen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, warum die Klägerin über einen weitergehenden Erkenntnisstand verfügen sollte. Dass die Klägerin die Gehaltsabrechnungen für den Mitarbeiter R. erhalten hat, eröffnet noch nicht die Erkenntnis, dass die angenommene Versicherungsfreiheit des Mitarbeiters R. auf einer fehlerhaften Bewertung nach § 5 Abs. 4 Nummer 1 SGB VI beruht. Auch war die Klägerin im Rahmen ihrer Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB nicht gehalten, Verlustvorträge geltend zu machen. Insoweit können von dem Geschädigten nur solche Maßnahmen verlangt werden, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Schadensminderung ergreifen würde (BGH WM 2011, 1529). Ob die Inanspruchnahme eines Verlustvortrages steuerrechtlich geboten war, erfordert eine Gesamtbeurteilung der wirtschaftlichen Situation der Klägerin, wozu jeglicher Vortrag der Beklagten fehlt, sodass ihr diesbezüglicher Vortrag unsubstantiiert ist. Randnummer 17 Letztlich ist die Schadensersatzforderung der Klägerin nicht verjährt. Gemäß § 199 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder grob fahrlässig erlangen müsste. Der BGH hat entschieden, dass der Lauf der Verjährung bei dem Schadensersatzanspruch eines Arbeitgebers gegen den Steuerberater, welche die Lohnabrechnungen für ihn besorgt und hierbei keinen Arbeitnehmeranteil der Rentenversicherungsbeiträge abzieht, in Fällen der unerkannten Beitragspflicht eines Mitarbeiters erst mit dem Zugang des entsprechenden Nachforderungsbescheids der zuständigen Behörde zu laufen beginnt (BGH NJW-RR 2005, 1223). Wenn eine Außenprüfung des Rentenversicherungsträgers eine bislang nicht erkannte Beitragspflicht eines Arbeitgebers aufdeckt, bestehen vor Erlass eines Beitragsbescheids gegen den Arbeitgeber ähnliche Unsicherheiten über die Verwirklichung des Schadensrisikos, welches die Abzugssperre des § 28 g SGB IV für den Arbeitgeber darstellt, wie vor der belastenden Konkretisierung eines Steuerschuldverhältnisses nach Durchführung einer steuerrechtlichen Gestaltung. Der BGH hat deswegen die Rechtsprechung zum Steuerbescheid auf dem Festsetzungsbescheid im Sozialversicherungsrecht übertragen (BGH a. a. O.). Dieser Rechtsprechung folgt die Kammer, sodass die Verjährungsfrist erst zum Jahresende 2016 zu laufen begann. Folglich ist noch keine Verjährung eingetreten. Hemmungsfragen bedürfen keiner Erörterung. Randnummer 18 Durch die übereinstimmende Erledigungserklärung aufgrund der Aufrechnung der Beklagten in Höhe von 2544,82 € reduziert sich die Ersatzforderung der Klägerin auf 21.858,70 €. Soweit die Beklagte meint, aufgrund des Wechsels des Steuerberaters der Klägerin zum 1.1.2015 einen Ausgleichsanspruch gegen den neuen Steuerberater zu haben, gründet sich dieser nicht auf § 255 BGB, sondern allenfalls auf § 421, 426 BGB. § 255 BGB findet keine Anwendung, wenn zu dem weiteren Verantwortlichen ein Gesamtschuldverhältnis besteht (
H würden, soweit überhaupt eine Haftung der F. Treuhandgesellschaft mbH besteht, gleichstufig auf dasselbe Leistungsinteresse der Klägerin haften, nämlich ihren Schadensersatzanspruch wegen der fehlerhaften Anmeldung des Mitarbeiters R. zur Rentenversicherung, wobei die Klägerin ihren Schadensersatz nur einmal zu fordern berechtigt ist. Wenn also eine Haftung der F. Treuhandgesellschaft mbH besteht, ist ein Gesamtschuldverhältnis mit der Beklagten gegeben, so dass der Beklagten gemäß § 426 BGB ein Ausgleichsanspruch gegenüber dem weiteren Gesamtschuldner zustehen könnte. Ein Zurückbehaltungsrecht aus §§ 273, 255 BGB kommt wegen des Bestehens dieses Gesamtschuldverhältnisses nicht in Betracht. Randnummer 19 Der Zinsanspruch folgt aus § 291 BGB. Die Rechtshängigkeit der Schadensersatzforderung ist mit Zustellung des Mahnbescheids eingetreten. Randnummer 20 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 269 Absatz 3, 91 a ZPO. Soweit die Klägerin die Hauptforderung gegenüber dem Mahnbescheidsantrag reduziert hat, hat sie die Kosten des Mahnverfahrens analog § 269 Abs. 3 ZPO zu tragen. Soweit die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach § 91 a ZPO zu entscheiden. Dies führte zur Kostenlast der Beklagten, da sie entsprechend den vorgenannten Ausführungen ohne die Aufrechnungserklärung antragsgemäß verurteilt worden wäre, da die Hauptforderung zulässig und begründet war. Randnummer 21 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708, 709, 711 ZPO. Berichtigungsbeschluss vom 18. Mai 2018 Tenor: Der Tatbestand des Urteils vom 12.4.2018 wird auf Seite 3, 2. Absatz, Satz 2 wie folgt berichtigt: „Im Verhandlungstermin vom 1.3.2018 hat die Klägerin den Rechtsstreit in Höhe eines Teilbetrages von 2544,82 € für erledigt erklärt, die Beklagte hat sich der Erledigungserklärung nicht angeschlossen.“ Gründe: Randnummer 1 Der Tatbestand war gemäß § 320 ZPO zu berichtigen, da die Beklagte zutreffend darauf hingewiesen hat, dass sie sich der Erledigungserklärung der Klägerin im Verhandlungstermin vom 1.3.2018 nicht angeschlossen hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001412768
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.