IIV 2008) als tatsächlich geleistete notwendige Betriebsausgaben schon von den Betriebseinnahmen abzusetzen. Es sind keine
Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II abzusetzenden Beträge und können deshalb auch nicht in dem Erwerbstätigenfreibetrag gem § 11b Abs 2 SGB II aufgehen. (Rn.21)
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und damit verbundener Erstattungsforderungen des Beklagten gegenüber den Klägern (nur noch) über die Berücksichtigung von Beiträgen zu einer Berufshaftpflichtversicherung als Betriebsausgaben. Randnummer 2 Die Klägerin ist seit dem Jahre 2008 als selbstständige Versicherungsmaklerin tätig, für welche sie (unstreitig) gemäß der Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -Beratung (Versicherungsvermittlungsverordnung, siehe Abdruck auf den Blättern 21 ff. Gerichtsakte) in Verbindung mit § 34 d Abs. 2 Nummer 3 und Abs. 5 S. 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung eine Berufshaftpflichtversicherung („Vermögensschaden-Haftpflicht-Versicherung“) vorhalten muss. Gemäß Versicherungsbestätigung vom 28. Mai 2008 (Blatt 13 Gerichtsakte) hat die Klägerin eine solche abgeschlossen. Jedenfalls seit Januar 2015 erfolgte die Zahlweise vierteljährlich in Höhe von jeweils 134,33 € (siehe Beitragsrechnung der Versicherung vom 8.12.2014, Blatt 18 Gerichtsakte sowie
trag Nummer 3 zum Versicherungsschein vom 22. April 2016, Blatt 16 Gerichtsakte). Randnummer 3 Auch der Kläger war selbständig tätig. Im hier streitigen Zeitraum (s.u.) standen die miteinander verheirateten Kläger aufstockend im Bezug von Leistungen
dem SGB II beim Beklagten. Randnummer 4 Mit Bescheid vom
dem SGB II bewilligt worden. Randnummer 5 a) In der von ihr
Ablauf des ersten BWZ ausgefüllten „Anlage zur abschließenden Erklärung zum Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft“ (im Folgenden: abschließende EKS) vom
gewiesenen Einkommensverhältnisse aus den ausgeübten selbstständigen Tätigkeiten der Kläger bestünde. Bei der Berechnung des Einkommens der Klägerin aus deren selbstständiger Tätigkeit berücksichtigte der Beklagte dabei bei unveränderter Übernahme der Betriebseinnahmen geringere als von der Klägerin angegebene Betriebsausgaben. Die Abweichung beruhte auf diversen vom Beklagten nicht bzw. nicht in voller Höhe anerkannten Ausgaben, schwerpunktmäßig darauf, dass der Beklagte betriebliche Versicherungen der Klägerin lediglich in Höhe von insgesamt 208,20 € (statt den von der Klägerin angegebenen 847,00 €) berücksichtigte (siehe Einkommensberechnung für den ersten Bewilligungszeitraum durch den Beklagten, Blatt 160 Verwaltungsakte Bd. VI). Zur Begründung gab er an (siehe Rückseite von Blatt 160 Bd. VI Verwaltungsakte), dass die Vermögensschadens-Haftpflicht und die Rechtsschutzversicherung über die Freibeträge
1 Nummer 3 SGB II abgesetzt würden. Randnummer 7 Gegenüber beiden Klägern stellte der Beklagte zunächst jeweils einen an ihn zu erstattenden Betrag in Höhe von jeweils 367,57 € für den ersten BWZ fest. Randnummer 8
vollziehbar gewesen, auch nicht
den Begründungen der hier streitigen Bescheide. Zudem liege auch eine Ungleichbehandlung zur ja ebenfalls gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflichtversicherung vor. Soweit ein Kfz betrieblich genutzt werde, sei die Kfz-Steuer ja auch eine betrieblich veranlasste, gesetzlich vorgeschriebene Ausgabe. Diese werde aber grundsätzlich – im Gegensatz zu den Kosten der Berufshaftpflichtversicherung – vom Beklagten anerkannt. Randnummer 13 Die von ihnen zunächst ebenfalls mit der Klage gerügte Nichtberücksichtigung der von der Klägerin in der abschließenden EKS ebenfalls als Betriebsausgabe angegebenen Kfz-Steuer verfolgen die Kläger
ihrem Vortrag in der mündlichen Verhandlung vom
Ansicht der Kammer gegen das Gesetz. Randnummer 22
Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der
b SGB II abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen (§ 3 Abs. 2 ALG II-VO). Randnummer 24 Die hier streitigen Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung sind „klassische“ Betriebsausgaben, also Ausgaben, die dem betrieblichen und nicht dem privaten Bereich zuzuordnen sind. Diese Betriebsausgaben sind – um die Terminologie des § 3 Abs. 2 ALG II-VO zu verwenden – als „ tatsächlich geleistete notwendige Ausgaben “ „ von den Betriebseinnahmen abzusetzen “. Sie sind nicht „
Die Kammer weicht diesbezüglich von den vom Beklagten herangezogenen Entscheidungen, insbesondere aber von dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom
den Feststellungen des dortigen SG tatsächlich angefallenen) Beiträge zur Rechtsschutzversicherung und zur Haftpflichtversicherung dem Grunde und der Höhe
als notwendige betriebsbedingte Ausgabe eines selbständig Erwerbstätigen anzusehen sind (ggf. anders als bei nichtselbständig Erwerbstätigen) nicht an, da im dortigen Fall selbst wenn man zugunsten der dortigen Kläger von Betriebsausgaben ausgegangen wäre, ein um diese Ausgaben bereinigtes Einkommen in immer noch bedarfsdeckender Höhe verblieben wäre (Rn. 31 der Entscheidung). Randnummer 26 Die Kammer versteht das Zusammenspiel der beiden hier zu prüfenden Normen so, dass in einem ersten Schritt immer die grundsätzliche Unterscheidung zwischen privat und betrieblich veranlassten Ausgaben zu treffen ist (die der Beklagte im Übrigen bei anderen als den hier streitigen Berufshaftpflichtversicherungsbeiträgen, etwa bei Raumkosten oder offensichtlich auch bei der hier anfangs auch streitigen Rechtsschutzversicherung, auch ohne weiteres vornimmt und solche Kosten voll oder – etwa bei privat und betrieblich gemischter Nutzung – auch nur anteilig als Betriebsausgaben anerkennt). Randnummer 27 Ohne diese grundsätzlich und in einem ersten Schritt zu treffende Unterscheidung wäre die Norm des § 3 Abs. 2 ALG-II-VO überflüssig, da alle betrieblichen Ausgaben vom reinen Wortlaut der Norm her auch als „ mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben “ (also als klassische „Werbungskosten“) unter § 11 b Abs. 1 S. 1 Nummer 5 SGB II subsumiert werden können. Da § 3 Abs. 2 ALG-II-VO von seinem Wortlaut her aber nur die Absetzung tatsächlich geleisteter notwendiger Ausgaben „ mit Ausnahme der
SGB II abzusetzenden “ Beträge vorsieht (und zwar ohne zwischen den einzelnen Absätzen oder Nummern von § 11b SGB II zu differenzieren), verbliebe bei einer solchen strengen Orientierung am Wortlaut damit aber im Ergebnis kein eigener Anwendungsbereich mehr für § 3 Abs. 2 ALG-II-VO. Jede (notwendige) Betriebsausgabe – etwa für die Miete eines Gewerberaums – wäre eine „ mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe “ im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nummer 5 SGB II, damit
dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 ALG II-VO „
b SGB II abzusetzen “ und damit nicht mehr als „ tatsächlich geleistete notwendige Ausgabe “ gem. § 3 Abs. 2 ALG II-VO als Betriebsausgabe „ von den Betriebseinnahmen abzusetzen “. Im Ergebnis würde sich § 3 Abs. 2 ALG II-VO bei dieser strengen Orientierung an seinem reinen Wortlaut selbst überflüssig machen. Dies kann
Auffassung der Kammer nicht vom Verordnungsgeber gewollt sein. Randnummer 28 Die Norm des § 3 Abs. 2 ALG II-VO ist deshalb vor dem Hintergrund ihres systematischen Zusammenspiels mit § 11b SGB II und ihrem Zweck dahin gehend auszulegen, dass – bevor geprüft wird, ob eine geltend gemachte Ausgabe auch unter § 11b SGB II subsumiert werden könnte – in einem ersten Schritt geprüft werden muss, ob die Ausgabe betrieblicher oder privater Natur ist. Bei betrieblichen Ausgaben kommt die Absetzung als Betriebs ausgabe über § 3 Abs. 2 ALG-II-VO in Betracht, bei privaten eine solche über § 11 b Abs. 1 S. 1 SGB II. Da die hier streitigen Beiträge zur Berufs haftpflichtversicherung der Klägerin nicht nur
Auffassung der Kammer, sondern wohl auch
der vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerten Meinung eindeutig betrieblicher Natur sind, sind sie – da unstreitig auch „tatsächlich geleistet“ und „notwendig“ – als Betriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung von den Betriebseinnahmen gem. § 3 Abs. 2 ALG II-VO abzuziehen. Randnummer 29 Während diese in einem ersten Schritt zu treffende Unterscheidung zwischen privatem und betrieblichem Bereich für andere Ausgaben, die keine Berufshaftpflichtversicherungsbeiträge sind, auch zutreffende und gängige Praxis der Jobcenter ist, führt wohl das (
Ansicht der Kammer im Ergebnis unzutreffende) Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 24. August 2016 (L 3 AS 4387/15) dazu, dass von diesem Grundsatz im Bereich von Berufshaftpflichtversicherungsbeiträgen ohne Grund abgewichen wird. Für Versicherungsbeiträge gilt nichts Anderes als für andere Ausgabenbereiche. Es kann sein, dass sie – wie hier – als betrieblich veranlasst über § 3 Abs. 2 ALG-II-VO abzusetzen sind, aber auch, dass sie dem privaten Bereich zuzuordnen sind (dann kommt ihre Berücksichtigung nur gem. § 11 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II in Betracht). Randnummer 30 Für diese Ungleichbehandlung verschiedener „Ausgabenbereiche“ findet sich
Ansicht der Kammer keine Stütze im Gesetz. Wie oben bereits erwähnt, verweist § 3 Abs. 2 ALG II-VO auch nicht etwa nur auf § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (in welcher der Ausgabenbereich der Versicherungsbeiträge geregelt ist), sondern auf die gesamte Vorschrift. Würde man aber diese vom reinen Wortlaut des § 3 Abs. 2 ALG II-VO her umfasste Prüfung der gesamten Norm des § 11b SGB II (also auch der Nr. 5) streng am Wortlaut orientiert durchführen, wäre § 3 Abs. 2 ALG II-VO überflüssig (s.o.). Randnummer 31 3. Die vom LSG Baden-Württemberg in der vom Beklagten zitierten Entscheidung vom 24. August 2016 (L 3 AS 4387/15) für rechtmäßig gehaltene Praxis des Beklagten führt im Ergebnis
Ansicht der Kammer zudem zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung selbstständig Tätiger im Vergleich zu Nichtselbstständigen (ohne auf diese Ungleichbehandlung und die oben dargelegten, damit verbundenen systematischen Schwierigkeiten dieses Normverständnisses näher einzugehen, wird die Entscheidung des LSG-Baden-Württemberg – soweit ersichtlich – auch in der gängigen Kommentarliteratur zu § 11 b SGB II zitiert, siehe etwa, mit weiteren
weisen: Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB, 08/17, § 11b SGB II, Rn. 99). Randnummer 32 Denn während letzteren, etwa angestellten Rechtsanwälten, deren Berufshaftpflichtversicherungsbeiträge üblicherweise unter interner Anrechnung auf das Bruttoeinkommen vom Arbeitgeber gezahlt werden, so dass diese Ausgaben nicht erst gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Abzug zu bringen sind, sondern schon – im Ergebnis leistungserhöhend – das Bruttoeinkommen mindern, der „Erwerbstätigenfreibetrag“ gem. § 11 Abs. 2 SGB II in voller Höhe zu Gute kommt (durch direkte Leistungserhöhung um diese 100,- €, weil die Versicherungsbeiträge nicht in dem Erwerbstätigenfreibetrag „aufgehen“), gehen diese Beiträge bei einem selbständigen Rechtsanwalt (der die Berufshaftpflichtversicherung selbst zahlt),
der hier streitigen Praxis des Jobcenters in dem „100-Euro-Erwerbstätigenfreibetrag“ gem. § 11b Abs. 2 Satz 1 SGB II auf („anstelle“). Im Ergebnis bedeutet dies eine Ungleichbehandlung selbstständiger gegenüber unselbstständigen Erwerbstätigen von – je
Höhe des Versicherungsbeitrags – bis zu 100,00 € pro Monat. Randnummer 33 Eine dies rechtfertigender sachlicher Grund für eine solche „Sonderbehandlung“ ist nicht ersichtlich. Das LSG Baden-Württemberg in dessen vom Beklagten zitierten Urteil vom 24. August 2016 (L 3 AS 4387/15) lehnt die Berücksichtigung der Beiträge zur Berufshaftpflichtversicherung als Betriebsausgabe mit einer strengen Wortlautauslegung von § 3 Abs. 2 ALG II-VO und § 11b SGB II ab. Die dort streitige Berufshaftpflichtversicherung (eines Rechtsanwalts), sei eine „gesetzlich vorgeschriebene“ Versicherung im Sinne von § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II (siehe hierzu Rn. 32 der genannten Entscheidung des LSG Baden-Württemberg – zitiert
Juris). Über diese reine Orientierung am Wortlaut hinausgehend finden sich keine Ausführungen. Diese strenge Wortlautauslegung kann aber – wie oben dargelegt – nicht richtig sein, und kann auch nicht als die Ungleichbehandlung rechtfertigender, sachlicher Grund dienen. Randnummer 34 4. In § 3 Abs. 2 Alg-II-VO heißt es deshalb
Auffassung der Kammer nur deshalb, dass „zur Berechnung des Einkommens von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der
SGB II abzusetzenden Beträge abzusetzen“ sind, damit keine Doppelberücksichtigung ein und derselben Ausgaben sowohl im betrieblichen (über § 3 Abs. 2 Alg-II-VO) als auch im privaten Bereich (über § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II) erfolgt. Randnummer 35 5. In entsprechender Anwendung von § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG ist der verkündete Tenor, der dem Erlass eines Grundurteils entspricht, zulässig, da es bei der vorliegenden Streitigkeit im Kern nur um die Höhe der den Klägern unstreitig dem Grunde
endgültig zustehenden Leistungen
dem SGB II geht. Dass die Kläger die Differenz zwischen den ihnen vorläufig bewilligten Leistungen und den letztendlich nun noch zu berechnenden endgültig zu bewilligenden Leistungen an den Beklagten zu erstatten haben, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Randnummer 36
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.