Eilrechtsschutz gegen einen Haftungsbescheid aufgrund des Bestehens von Gewerbesteuerschulden; Haftung des Geschäftsführers; Vermögenssorgepflicht Orientierungssatz
(2014), nachdem diese Steuerschuld zuvor nicht in der Höhe festgesetzt und beglichen wurde. Hinsichtlich dieser sich aus dem Haftungsbescheid wiedergegebenen Beträge ergeben sich in der Höhe allenfalls Bedenken im Hinblick auf die Jahre 2012 und 2013, da für diese Jahre tatsächlich Gewerbesteuern in Höhe von x € gemäß Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 2012 vom 15.02.2016 (Beiakte K, Bl. 121) und gemäß Gewerbesteuerbescheid für das Jahr 2013 vom 15.01.2018 (Beiakte K, Bl. 162) in Höhe von x € festgesetzt wurden. Die Differenz lässt sich aus den erfolgten Zahlungen für die Jahre 2012 und 2013 entsprechend der Stundungsbescheide erklären (vgl. Zahlungen gemäß Beiakte K, Bl. 95 und Bl. 164). Dass die Steuerschulden gegenüber der C-GmbH mangels Kenntnis der Antragsgegnerin zuvor nicht in der maßgeblichen Höhe festgesetzt wurden, ist unerheblich. Die Ansprüche gegen den Erstschuldner müssen dem Grunde und der Höhe nach feststehen. Eine Festsetzung dieser Ansprüche ist für die Entstehung der Haftung jedoch nicht erforderlich (Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO,
- Lieferung 08.2018, § 69 AO, Rn. 14). Randnummer 42 Der Schaden beruht auch kausal auf der Pflichtverletzung des Antragstellers. Die Pflichtverletzung des gesetzlichen Vertreters muss für den Haftungsschaden ursächlich sein. Das ist dann der Fall, wenn der Haftungsschaden ohne die Pflichtverletzung nicht eingetreten wäre. Der Schaden ist unter anderem verursacht, wenn durch die unterlassene Rücklagenbildung oder Steuerbegleichung eine aussichtsreiche Vollstreckungsmöglichkeit der Steuerbehörde vereitelt worden ist. Der Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Pflichtverletzung und dem Steuerausfall fehlt, wenn der Steuerausfall mangels ausreichender Zahlungsmittel unabhängig davon eingetreten ist, ob die geschuldeten Steuerbeträge innerhalb der gesetzlich hierfür bestimmten Fristen entrichtet worden sind (BFH, U. v. 06.03.2001 – VII R 17/00 – juris). Dies gilt jedoch nicht, wenn der Steuerpflichtige noch über ausreichende Mittel verfügt, um nach den Grundsätzen der anteiligen Tilgung zumindest einen Teil der Steuerschuld zu begleichen (BFH, U. v. 26.01.2016 – VII R 3/15 – juris; Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO,
- Lieferung 08.2018, § 69 AO, Rn. 20 m. w. N. zur Rspr.). Aus dem unbestrittenen Vortrag der Antragsgegnerin ergibt sich, dass die C-GmbH zum 31.12.2012 einen Jahresüberschuss in Höhe von x € aufwies. Auch die Betriebsprüfung kam für das Jahr 2012 zu einem Gewinn in Höhe von x € (Beiakte K, Bl. 248). Im Jahr 2012 soll es zu einer verdeckten Gewinnausschüttung in Höhe von x € gekommen sein (Beiakte K, Bl. 237), so dass die Antragsgegnerin von der Zahlungsfähigkeit der C-GmbH ausgehen durfte. Es liegt demnach nahe, dass im maßgeblichen Zeitpunkt, zu dem die Antragsgegnerin die Steuerschulden von der C-GmbH bei rechtzeitiger und korrekter Buchhaltung und darauf beruhender Festsetzung der Gewerbesteuermessbeträge durch das Finanzamt eingefordert hätte, ausreichende Mittel bei der GmbH zur Verfügung standen. Der Antragsteller hat diesbezüglich keine gegenteiligen oder überhaupt Angaben gemacht. Vor allem ist zu beachten, dass – wie dargestellt – die haftungsbegründende Pflichtverletzung bereits vor Entstehung des Steueranspruchs in der unzureichenden Erfüllung der Vermögensvorsorgepflicht bestehen kann. Als Geschäftsführer einer zahlungsfähigen Gesellschaft oblag dem Antragsteller, Mittel zur Zahlung von Steuerschulden bereitzuhalten. Randnummer 43 Bei summarischer Prüfung reichen die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Ermessenserwägungen aus. Auf Seite 2 des streitgegenständlichen Bescheides und Seite 7 des Widerspruchsbescheides führt die Antragsgegnerin aus, es sei ermessensgerecht, alle Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, weil es die Sicherung des Steueranspruchs gebiete, sämtliche Möglichkeiten zur Realisierung auszuschöpfen. Nach Auslegung ist dies so zu verstehen, dass die Antragsgegnerin ihr Entschließungs- und Auswahlermessen zugunsten einer Inanspruchnahme ausüben möchte, um den Steueranspruch zu realisieren (vgl. VG München, B. v. 23.10.2018 – M 10 S 18.4681 – juris Rn.27). Die Antragsgegnerin hatte insbesondere alle in Betracht kommenden für die GmbH tätigen Geschäftsführer in dem Zeitraum 2008-2014 in Anspruch genommen. Dies sind der Vater des Antragstellers, Herr A als Geschäftsführer in den Jahren 2005-2009 (Haftungsbescheid vom 24.08.2018 für die Veranlagungsjahre 2008 und 2009), Herr G als Geschäftsführer in den Jahren 2009-2013 (Haftungsbescheid vom 24.08.2018 für die Veranlagungsjahre 2008-2013) und Herrn F als Geschäftsführer in den Jahren 2015 und 2016 (Haftungsbescheid vom 16.02.2018 für die Veranlagungsjahre 2008-2012). Entgegen der Ansicht des Antragstellers führt die „junge Volljährigkeit“ bei Amtsübernahme nicht dazu, dass es allein ermessengerecht gewesen wäre, ihn aus der Haftung herauszunehmen. Nur dieses würde zu einem Ermessensfehler führen. Randnummer 44 Die Säumniszuschläge beruhen auf § 240 AO und unterliegen keinen Bedenken; solche sind vom Antragsteller auch nicht geltend gemacht. Gleiches gilt im Hinblick auf die Nachzahlungszinsen auf Gewerbesteuern für 2008 und 2009 in Höhe von x € bzw. x € gem. §§ 233a, 238 AO. Randnummer 45 Auch ist die Vollziehung des Haftungsbescheids nicht nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO wegen einer unbilligen Härte auszusetzen. Eine unbillige Härte liegt nur dann vor, wenn durch die sofortige Vollziehung oder Zahlung dem Abgabepflichtigen wirtschaftliche Nachteile drohen würden, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wieder gut zu machen sind, insbesondere, wenn die wirtschaftliche Existenz des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (vgl. BayVGH, B. v. 30.06.2008 – 4 CS 08.1409 –, juris). Eine unbillige Härte im Sinn des § 80 Abs. 4 VwGO setzt das Vorliegen eines persönlichen Billigkeitsgrundes in der Person des Abgabepflichtigen voraus, wobei Gegenstand der Beurteilung gerade die Vollziehung des Abgabenbescheides bzw. die sofortige Zahlung durch den Abgabepflichtigen darstellt. Im Rahmen der Vorschrift des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO ist entscheidend darauf abzustellen, ob die sofortige Vollziehung bzw. Zahlung der geforderten Abgabe eine wesentliche Ursache für die Existenzgefährdung darstellen würde. Die Antragstellerseite hat weder etwas dazu vorgetragen noch Nachweise für eine solche unbillige Härte erbracht. Randnummer 46 Der Antragsteller bleibt mit seinem Vollzugsfolgenbeseitigungsantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO im Hinblick auf eine Eintragung der Zwangsversteigerung im Grundbuch ohne Erfolg. Auch wenn die Klage nach der summarischen Prüfung in Höhe von insgesamt x € (x € Mahngebühren und x € Nachzahlungszinsen) voraussichtlich erfolgreich sein dürfte, hätte dies allein Auswirkungen auf die Vollstreckungsforderung. Die Ermäßigung einer Vollstreckungsforderung ist grundsätzlich keine Teilrücknahme, sondern nur eine Beschränkung der Anmeldung, sodass auch kein Teilaufhebungsbeschluss ergeht (vgl. Böttcher, ZVG,
- Aufl., § 29, Rn. 11; Kindl/Möller/Hannich/Wolf, gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung,
- Aufl., § 29, Rn. 11). Randnummer 47 Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Danach ist es ermessengerecht, dem Antragsteller, der lediglich mit einer Quote, von 8,85 % obsiegt und daher die Antragsgegnerin nur zu diesem geringen Teil unterlegen ist, die gesamten Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Randnummer 48 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer in ständiger Rechtsprechung in einstweiligen Rechtsschutzverfahren betreffend Abgabensachen 1/4 des in der Hauptsache geltend gemachten streitigen Betrages zugrunde legt (1/4 von x € = x €). Der Vollzugsfolgenbeseitigungsantrag als Annex zum Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wirkt sich nicht streitwerterhöhend aus. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001413767