dem Gutachten eines Amtstierarztes als vernachlässigt einzustufen sind oder Verhaltensauffälligkeiten zeigen, fortzunehmen und auf Kosten des Tierhalters solange anderweitig unterzubringen, bis die tierschutzgerechte Haltungsbedingungen vorliegen. (Rn.31) Jedoch kann die Fortnahme nicht allein auf § 16a TierSchG gestützt werden, da § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Behörde nur zum Erlass von Verwaltungsakten und nicht zum Handeln im Wege der unmittelbaren Ausführung (oder des Sofortvollzugs) ermächtigt. Ob ein Tier ohne vorausgehenden Verwaltungsakt fortgenommen und veräußert werden darf, bestimmt sich
dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder. (Rn.32)
träglich durch Bescheid vom
frage habe die Antragstellerin angegeben, die Vögel mittels kleiner Käfige auf den Dachboden zum Freiflug zu verbringen, wobei sie zu den Räumlichkeiten keinen Zutritt gewährte. Die Degus befänden sich lediglich als Übergangslösung mit den Agaporniden in einem Käfig, da sie aus einem anderen Käfig ausgebrochen seien. Bei Begehung eines weiteren Schlafzimmers, zu dem die Tür verschlossen und in dem das Licht nicht eingeschaltet gewesen sei, habe man zwei weitere Volieren vorgefunden. In der ersten Voliere (0,65 m breit, 0,55 m tief und 1,30 hoch) seien drei Kanarienvögel gehalten worden, wobei auch dieser Käfig stark verunreinigt gewesen sei und den Tieren kein sauberes Trinkwasser, kein Frischfutter sowie keine Bademöglichkeit zur Verfügung gestanden habe. Die Antragstellerin habe angegeben, dass sie die Vögel seit zwei Monaten besitze und am
mittag jemand komme, um sie abzuholen. Dass beim Käufer tierschutzgerechte Haltebedingungen herrschten, habe die Antragstellerin nicht sicherstellen können bzw. wollen. In der weiteren Voliere (1,25 m breit, 0,95 m tief und 1,75 m hoch) hätten elf Wellen- und sieben Nymphensittiche gesessen.
Angaben der Antragstellerin bekämen diese Tiere täglich zwei bis drei Stunden Freiflug im Zimmer. Im gesamten Zimmer hätten jedoch – von den Volieren abgesehen – weder Vogelkot noch Federn oder Nage- und Kratzspuren festgestellt werden können. Die Voliere sei ebenfalls stark verunreinigt gewesen, den Tieren habe es an Frischfutter und einer Bademöglichkeit gefehlt und das Trinkwasser sei nicht sauber gewesen. Auf
frage habe die Antragstellerin angegeben, dass üblicherweise das Licht in den Zimmern der Vögel brenne und ihr Sohn es diesmal ausgeschaltet haben müsse. Im Erdgeschoss habe man eine weitere Voliere vorgefunden, die 1,60 m breit, 0,8 m tief und 1,8 m hoch gewesen und mit diversen Einrichtungsgegenständen wie Stangen, Schaukeln und Sitzplätzen versehen gewesen sei. Ein Freiflug oder Ausbreiten der Flügel sei den hierin gehaltenen vier Vögeln (44-jähriger weiblicher Graupapagei „Coco“, 7-jähriger Graupapagei „Penny“, Gelbstirnamazone „Jacko“ in unbekanntem Alter, 2-jähriger, vermutlich weiblicher Gelbbrustara „Momo“) nicht möglich gewesen. Die Antragstellerin habe angegeben, die Gruppe seit Sommer 2019 aufgebaut zu haben. Sowohl Voliere als auch sämtliches Inventar seien stark verunreinigt gewesen. Eine nicht vorgefundene Bademöglichkeit habe die Antragstellerin
eigenen Angaben gerade gereinigt. Artgerechtes Futter habe den Vögeln während der Kontrolle nicht zur Verfügung gestanden. Die Antragstellerin habe angegeben, dass die Käfigtür üblicherweise offenstehe. Bis auf drei direkt vor dem Käfig befindliche Vogelkotflecken hätten im gesamtem Wohnzimmer keine weiteren Anhaltspunkte für regelmäßigen Freiflug bestanden. Die Vögel hätten sich während der Kontrolle lediglich in der offenen Voliere aufgehalten ohne zu fliegen. Ob Flugerfahrung bestehe, habe daher nicht geklärt werden können. Artgerechte, flackerfreie Beleuchtung mit UV-Anteil habe gefehlt. Randnummer 4 Die Antragsgegnerin nahm daraufhin die elf Wellensittiche, neun Degus, sieben Nymphensittiche, vier Agaporniden und drei Kanarienvögel mithilfe von Mitarbeitern des Tierheims fort und verbrachte sie ins Tierheim XXX. Die zwei Graupapageien, die Amazone und der Gelbbrustara verblieben zunächst bei der Antragstellerin. Der Antragstellerin wurde mündlich und schriftlich mittels eines Kontrollberichtes aufgegeben, bis zum
kontrolle statt, zu der die Antragstellerin zunächst nicht zugegen war. Durch die Terrassentür sei jedoch festgestellt worden, dass die Papageien, die Amazone und der Gelbbrustara im verschlossenen Käfig gehalten worden seien. Bei einem weiteren Kontrollversuch etwas später habe man die Antragstellerin dann von einem Spaziergang mit ihren Hunden kommend angetroffen. Ihr sei erläutert worden, dass man die Haltung erneut kontrollieren wolle und man beabsichtige, ihr die zwei Papageien, die Amazone und den Gelbbrustara ebenfalls vorläufig fortzunehmen und anderweitig pfleglich unterzubringen. Zunächst habe sie der Amtsveterinärin und Mitarbeitern des Tierheims den Zugang zur Wohnung verweigert.
Eintreffen der Polizei und Rücksprache mit ihrem Prozessbevollmächtigten, habe sie die Beamten schließlich eingelassen. Die Amtsveterinärin stellte fest, dass die Käfigtür zwischenzeitlich geöffnet worden, das Licht immer noch ausgeschaltet, geeignetes Futter nur in geringer Menge und eine Bademöglichkeit für die Vögel
wie vor nicht bereitgestellt sei. Anhaltspunkte für stetigen von der Antragstellerin behaupteten Freiflug hätte es nicht gegeben. Auch die Papiere bzw. Herkunftsnachweise habe die Antragstellerin trotz des behaupteten Besitzes nicht vorzeigen können. Selbiges habe für UV-Lampen gegolten. Die Tiere seien auch nicht beim Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume (LLUR) angemeldet gewesen. Der Käfig selbst sei verunreinigt gewesen, wobei außerhalb des Käfigs weder Kot-, Fraß- oder sonstige Spuren der Vögel (Federn, Futterreste) festzustellen gewesen seien. Ein Anflugstangengebilde sei in Fensternähe angebracht, jedoch unbenutzt und für Vögel dieser Größe aus dem Freiflug schwer anzufliegen gewesen. Im Raum hätten die vorhandenen Dekorationsobjekte diverse Verletzungs- und Gesundheitsgefahren für die Vögel dargestellt. Zwei der vier Vögel hätten während der Kontrolle ungeübte Flugversuche unternommen, wobei weder präzises Anfliegen noch geschmeidiger Flügelschlag hätten beobachtet werden können. Der Gelbbrustara habe stark zerrupfte Schwanzfedern und eine wenig ausgeprägte Brustmuskulatur aufgewiesen und während der Kontrolle mehrfach geniest. Dies sei der Antragstellerin, die
eigenen Angaben kürzlich noch mit den Tieren beim Tierarzt gewesen sei, nicht aufgefallen.
ihren Angaben seien die Tiere bis dato unauffällig gewesen. Die am Käfig im üblichen Aufenthaltsbereich vorgenommenen 6-Punkt-Lichtmessungen hätten Durchschnittswerte von 1,5 und 19,5 Lux ergeben. Der Antragstellerin sei die Wichtigkeit der Lichtverhältnisse für die besondere Wahrnehmung der Papageien (UV-Licht, Schnelligkeit der Wahrnehmung des Vogelauges, natürliches Habitat und dortige Lichtverhältnisse) erläutert worden. Danach seien die Tiere eingefangen worden, wobei die Antragstellerin sich nicht kooperativ gezeigt habe. Mündlich und schriftlich in Form des Kontrollberichtes sei gegenüber der Antragstellerin die Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der vier verbleibenden Vögel auf ihre Kosten unter Aufrechterhaltung der Anordnungen vom 3. Januar 2020, die Sicherstellung der tierschutzgerechten sachkundigen Haltung bei Abgabe von Tieren an Dritte, der
weis einer flackerfreien UV-Beleuchtung und Einrichtung und Sicherstellung einer dauerhaft tierschutzgerechten Haltung für Papageien, Amazone und Gelbbrustara sowie deren
weis gegenüber der Antragsgegnerin bis zum
besserungsmöglichkeit“ sei ihr jedoch nicht eingeräumt worden. Sie sei von der Wegnahme überrascht worden und habe keine Möglichkeit gehabt, auf die Situation zu reagieren. Ein neuer Käfig für die Degus sei beispielsweise bereits angeschafft gewesen und hätte bereitgestanden. Nur aufgrund des anstehenden Urlaubs habe sie die Degus vorübergehend in einem Käfig mit den Vögeln gehalten,
dem diese ihren eigenen Käfig durchgenagt hätten. Ihr sei es nicht sofort möglich gewesen, einen Ersatzkäfig zu beschaffen. Dem Tierhalter müsse die Möglichkeit einer provisorischen Lösung eingeräumt werden. Randnummer 8 Durch Bescheid vom
weislich artgemäß und sachkundig gehalten werden. Für den Fall der Nichteinhaltung ausgesprochenen Anordnungen bis zum
eigenen Angaben nicht aufgefallen sei. Dabei sei Hautpilz ansteckend und bedürfe dringend der Behandlung, welche langwierig sein könne. Auch eine Übertragung auf Menschen und andere Tiere sei möglich, weshalb eine besondere Hygiene im Umgang mit erkrankten Tieren erforderlich sei. Dabei wirke sich insbesondere ein erhöhter Stressfaktor bei Degus auf die Anfälligkeit aus. Die Degus der Antragstellerin seien aufgrund der gemeinsamen Haltung in einem Käfig mit den Agaporniden dauerhaft Stress ausgesetzt gewesen. In freier Wildbahn würden Degus häufig zur Beute größerer Vogelarten. Wegen der ebenfalls untergebrachten Jungtiere und der Beengtheit der Voliere hätten die Degus unter stetigem Stress gestanden, der sich bereits in erheblichen Verhaltensstörungen (Zusammenkauern hinter einem Schutzhaus der Vögel) manifestiert habe. Auch der Gelbbrustara sei in keinem guten Ernährungszustand gewesen und habe während der Kontrolle mehrfach geniest, was der Antragstellerin laut eigenen Angaben ebenfalls nicht aufgefallen sei. Dies lasse den Schluss zu, dass ihr die für die Haltung der Tiere erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten fehlten, da sie Krankheiten und Behandlungsbedarf offenbar nicht erkenne. Darüber hinaus habe sich die Volierengröße aller Vögel als vielfach zu klein dargestellt, insbesondere wenn man – wie bei den Kontrollen festgestellt – von alleiniger Käfighaltung ohne regelmäßigen Freiflug ausgehe. Auch die Lichtverhältnisse seien nicht art- und bedürfnisgerecht gewesen. So hätten den Papageien an ihrem natürlichen Aufenthaltsort bei der Messung ab 11.00 Uhr lediglich 1,5 bis 19,5 Lux zur Verfügung gestanden, während bereits für Nutztiere, die in einem üblicherweise viel geringer sonnenbestrahlten Habitat lebten, erheblich höhere Werte von 40 bis 80 Lux vorgeschrieben seien. Bei Vögeln komme neben den negativen Auswirkungen des Vitamin-D3-Mangels auf die Knochenstruktur hinzu, dass das Vogelauge auch UV-Licht-Signale verarbeiten könne und für das Vogelauge ein anderer Vogel bzw. dessen Gefieder im Sonnenlichtspektrum anders aussehe als bei Zimmerbeleuchtung. Des Weiteren würde der Wechselstrom aufgrund der wesentlich höheren Bilddichte des Vogelauges wie „Flackerlicht“ wirken, weshalb bei vogelgerechter Beleuchtung üblicherweise entsprechende Vorschaltgeräte verwendet würden, die die Frequenz des Wechselstroms erhöhten bzw. Gleichstrom erzeugten. Trotz der während der Kontrolle am 3. Januar 2020 getroffenen Anordnungen hinsichtlich der verbliebenen Papageien, der Amazone und des Aras seien keine Veränderungen bis zum 10. Januar 2020 festgestellt worden.
wie vor seien die Tiere in einem erheblich zu kleinen Käfig ohne Freiflug untergebracht gewesen, in der selbst ein Flügelausbreiten nicht möglich gewesen sei. Auch bedürften sowohl die Amazone als auch der noch junge Gelbbrustara zur Entwicklung eines angemessenen Sozialverhaltens eines entsprechenden Sozialpartners, andernfalls könnten sich erhebliche Verhaltensstörungen entwickeln. Aufgrund des Verhaltens der Antragstellerin seien die tierschutzrechtlichen Anordnungen sowie die vorübergehende Fortnahme und anderweitige pflegliche Unterbringung der Tiere mittels Verwaltungszwangs das mildeste Mittel gewesen seien, um tierschutzgerechte Zustände herzustellen. Dabei seien insbesondere die Bagatellisierung der tierschutzrechtlichen Verstöße durch die Antragstellerin unter Berufung auf die noch viel schlechteren Umstände, aus denen sie die Tiere teils übernommen habe, zu berücksichtigen. Auch die gegenüber der Antragsgegnerin geäußerten falschen Angaben über vorhandene Beleuchtungseinrichtungen sowie Tierarztbesuche ließen schließlich Zweifel an der Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung der Antragstellerin zu. Der Umstand, dass die Antragstellerin die ihre verbliebenen Vögel zwischen dem
ihren eigenen Angaben habe sie die Vögel auch bereits vorher in zu kleinen Käfigen und Volieren gehalten, sodass bereits länger entsprechende tierschutzwidrige Haltungszustände bestanden und die Tiere aufgrund der eingeschränkten Bewegungsfreiheit, fehlenden Beschäftigungsmöglichkeiten bzw. Sozialpartnern und aufgrund der schlechten Lichtverhältnisse erhebliche Leiden erlitten hätten. Auch bei dem von der Antragstellerin behaupteten bestehenden Freiflug sei die Voliere der Papageien noch nicht ausreichend groß. Man habe darüber hinaus Zweifel am Wahrheitsgehalt der Behauptungen, da
Auskunft des LLUR Wohnräume, in denen Papageien regelmäßig Freiflug erhielten, so gut wie unbewohnbar seien, da die überaus neugierigen Tiere jeden im Raum befindlichen Gegenstand untersuchten und beispielsweise Dübel und Nägel aus den Wänden zögen, Steckdosen und Gardinenstangen abbauten und Silikonfugen in Fensterrahmen anknabberten. Derartige Beschädigungen seien bei der Antragstellerin nicht zu sehen gewesen. Auch ihr Vortrag, sie besprühe die Vögel täglich mit Wasser, sei widersprüchlich zu der Angabe im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle, dass die Badehäuschen gerade gereinigt würden. Die Lichtverhältnisse seien zudem gemessen worden und daher
weislich nicht ausreichend. Hinsichtlich der genauen Feststellungen und Geschehnisse vor Ort werde auf die Stellungnahmen der zuständigen Amtsveterinärin vom 24. Januar 2020 sowie die gefertigten Fotos Bezug genommen (Bl. 140-164 der Gerichtsakte). Angesichts dieser vorgefundenen Situation im Haus der Antragstellerin wäre die alleinige Fristsetzung zur Herstellung tierschutzgerechter Haltungs- und Pflegebedingungen nicht ausreichend gewesen, um die Tiere vor weiteren Qualen zu bewahren, sodass die sofortige Fortnahme und Unterbringung erforderlich gewesen sei. Dies ergäbe sich auch daraus, dass die Antragstellerin bereits mehrfach Tiere in Onlineportalen zum Verkauf angeboten habe und deshalb nicht auszuschließen gewesen sei, dass die Tiere bei einer etwaigen
kontrolle nicht mehr in ihrem Besitz gewesen seien. Die Maßnahme sei auch nicht unverhältnismäßig, da die Antragstellerin jederzeit durch Anschaffung entsprechend großer Käfige und vogelgerechter Beleuchtung sowie Änderung ihrer Fütter- und Pflegegewohnheiten die anderweitige pflegliche Unterbringung beenden und auch Namen interessierter Käufer für eine etwaige Abgabe nennen könne. Aus den TVT-Merkblättern und den Anordnungen im Bescheid werde auch hinreichend deutlich, wie die Haltungsbedingungen für die jeweiligen Vögel auszugestalten seien. Soweit die Antragstellerin sich nunmehr zu Verbesserungen der Haltungsbedingungen bereit erkläre, habe sie keine konkreten Angaben zu geplanten oder bereits ergriffenen Maßnahmen gemacht und bestreite gleichzeitig die getroffenen Anordnungen als notwendig. Bei der Sachlage stelle sich die Fortnahme weiterhin als gerechtfertigt dar. Randnummer 17 Im Übrigen werde der Antragstellerin die begehrte Fristverlängerung zur Schaffung tierschutzgerechter Haltungsumstände bis zum
GO unter Würdigung aller relevanten Umstände eine eigene Entscheidung über die Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung. Daher ist es in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, ob die Erwägungen, die die Antragsgegnerin zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben, zutreffen. Randnummer 24 Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, also insbesondere in Fällen, in denen die sofortige Vollziehung eines Verwaltungsaktes im öffentlichen Interesse von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wurde, ganz oder teilweise wiederherstellen. Die gerichtliche Entscheidung ergeht dabei regelmäßig auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das Aufschubinteresse des Betroffenen einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Überprüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne Weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs (wieder-) herzustellen, weil an einer sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich
der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, so führt dies in Fällen des behördlich angeordneten Sofortvollzuges regelmäßig dazu, dass der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
SchG eine Gefahr im Sinne des Gefahrenabwehrrechts nicht voraus (VGH Mannheim, Beschluss vom 9. August 2012 – 1 S 1281/12 –, juris Rn. 4 m. w. N.). Sie müssen sich jedoch als geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne darstellen und dem in Art. 20a Grundgesetz (GG) verfassungsrechtlich verankerten Ziel des Tierschutzes dienen. Vorliegend erscheint unter Berücksichtigung des üblichen Verkaufsablaufs bei Kleintieren wie Nagern und Vögeln eine drei Werktage vorab zu erfolgende Mitteilung des zukünftigen Halters unter Namens- und Adressangabe – wenn nicht bereits ungeeignet, weil nicht praktikabel – jedenfalls nicht erforderlich, um tierschutzgerechte Haltungszustände sicherzustellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Kleintiere von privat zu privat häufig – wie auch von der Antragsgegnerin angenommen – über Kleinanzeigenportale im Internet verkauft werden und es nicht selten zu kurzfristigen Vertragsschlüssen kommt. Tiere werden auch nicht unter Einschaltung eines Postdienstleisters an die Käufer versandt, sodass der Verkäufer zwingend Kenntnis von Name und Anschrift erlangt. Vielmehr werden sie regelmäßig vorher durch die potentiellen Abnehmer persönlich in Augenschein genommen und sodann wird sich über die Modalitäten des Verkaufs geeinigt. Es erscheint äußerst fraglich, dass es der Antragstellerin tatsächlich drei Tage vorher möglich ist, Name und vollständige Anschrift zu erfragen, zumal sie hierzu höchstwahrscheinlich offenlegen müsste, dass sie diese Angaben an staatliche Behörden weiterzugeben verpflichtet ist, was die Interessenten möglicherweise von einer Übernahme von Tieren der Antragstellerin „abschreckt“. Als milderes und gleichsam dem Tierschutzgedanken wirksam Rechnung tragendes Mittel erscheint eine Verpflichtung zur Weitergabe entsprechender Daten unmittelbar
einer erfolgten Übergabe. So wäre es der Antragstellerin möglich beispielsweise mittels Verwendung einfacher Kaufverträge, in die die Interessenten die entsprechenden Daten eintragen, der Antragsgegnerin die geforderten Angaben zu machen, ohne dabei den Erfolg ihrer jedenfalls von Art. 2 Abs. 1 GG (Privatautonomie) geschützten Veräußerungen zu gefährden. Der Behörde bleibt danach immer noch ausreichend Möglichkeit, zu kontrollieren, ob beim neuen Halter tierschutzgerechte Bedingungen sichergestellt sind. Randnummer 29
SchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen. § 16a Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 TierSchG bestimmt, dass die zuständige Behörde Tier, das
dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen kann, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist. Randnummer 32 Die Fortnahme der Tiere kann jedoch nicht allein auf § 16a Abs.1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG gestützt werden.
mittlerweile ständiger Rechtsprechung ermächtigt § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 die Behörde nur zum Erlass von Verwaltungsakten und nicht zum Handeln im Wege der unmittelbaren Ausführung (oder des Sofortvollzugs); ob ein Tier ohne vorausgehenden Verwaltungsakt fortgenommen und veräußert werden darf, bestimmt sich
dem Verwaltungsvollstreckungsrecht der Länder (BVerwG, Urteil vom
vollziehbaren Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Bescheid vom
Stellungnahme der Vorsitzenden des Tierheims XXX vom 13. Januar 2020 (vgl. Bl. 49 ff. der Beiakte A) langsam von der Pilzerkrankung,
dem sie die erforderliche Behandlung erhielten und nicht mehr unter dauerhafter Angst um ihren
wuchs mit den Rosenköpfchen (Agaporniden) in einem Käfig gehalten würden. Die elf Wellensittiche seien zunächst ausgehungert und sehr durstig gewesen. Der anfangs gezeigte Futterneid habe sich jedoch mittlerweile gelegt und die Tiere würden nun gemeinsam mit den Agaporniden in einem Zimmer gehalten. Hinsichtlich der fortgenommenen Papageien ergebe sich nicht der Eindruck, dass diese regelmäßig Freigang oder Freiflug erhalten hätten. Im Übrigen erscheine der vorher vom Ara erheblich eingeschüchtert wirkende Graupapagei nun auch wesentlich entspannter. Diese Schilderungen lassen den Schluss zu, dass die bei der Antragstellerin gezeigten Verhaltensweisen der Vögel bereits als schwerwiegende Verhaltensstörungen im Sinne des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG einzuordnen sind. Randnummer 39 Bei der Feststellung der Voraussetzungen des § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG ist im Übrigen zu berücksichtigen, dass den Amtstierärzten eine vorrangige Beurteilungs-kompetenz und in einem exakten
weisen nur begrenz zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen ihrer fachlichen Beurteilung eines besonders Gewicht zukommt (vgl. BayVGH, Beschluss vom
den
vollziehbaren Ausführungen der Amtstierärztin YYY in ihrer Stellungnahme vom 24. Januar 2020 nicht zur Annahme, die Haltungsbedingungen seien art- und bedürfnisgerecht. So erfüllt die Volierengröße der Wellen- und Nymphensittiche umgerechnet auf die Zahl der Tiere selbst bei unterstelltem Freiflug gerade einmal um die 30 % der laut TVT-Merkblatt Nr. 173 für Wellensittiche vorgegebenen Mindestgröße. Selbiges gilt für die im gleichen Käfig gehaltenen Nymphensittiche (33 % der Mindestvolierengröße bei Freiflug). Auch die Kanarienvögel waren in einer Voliere von lediglich knapp 40 % der Mindestgröße (bei unterstelltem regelmäßigen Freiflug) untergebracht. Die Volierengröße der Graupapageien und der Amazone lag – ins Verhältnis gesetzt – bei lediglich gut 21 % der Mindestvolierengröße bei beliebig gewährtem Freiflug. Die Degus wurden nicht ansatzweise art- oder bedürfnisgerecht gemeinsam mit den Agaporniden in einem Käfig gehalten, der weder über die erforderliche Grabschicht noch über ein funktionsfähiges Laufrad zur Beschäftigung verfügte, sondern lediglich mit Zeitungspapier ausgelegt war, was die Antragstellerin nicht in Abrede stellt. Soweit sie hiergegen vorträgt, ein neuer Käfig habe bereits bereitgestanden und es habe sich dabei lediglich um eine Übergangslösung gehandelt,
dem die Degus ihren vormaligen Käfig durchgenagt hätten, führt dies nicht zum Entfallen des Verstoßes. Denn die Antragstellerin hat es mindestens während ihres Urlaubs billigend in Kauf genommen, dass die Degus in der beschriebenen Zwangslage unter ständigem Stress in einem Käfig mit den Agaporniden leben müssen, die sie als natürliche Feinde wahrnehmen, wodurch sie erheblichen Leiden ausgesetzt waren und bereits schwerwiegende Verhaltensstörungen entwickelt haben, indem sie primär zusammengekauert hinter einer Vogelschutzhütte hockten und versuchten, ihren
wuchs vor den vermeintlichen Feinden zu schützen. Randnummer 41 Auch die Lichtverhältnisse sind bei der Antragstellerin
weislich unzureichend für die besonderen Bedürfnisse der UV-sensiblen und hochfrequenten Vogelaugen, die zur art- und bedürfnisgerechten Haltung hochfrequentes UV-Licht im Sonnenlichtspektrum benötigen, um hinreichend Vitamin D3 für den Knochenbau zu produzieren und ihr Sichtspektrum vollständig und verhaltensgerecht nutzen zu können. Die natürliche Beleuchtung durch Fensteröffnungen bei der Antragstellerin war mit maximal 19,5 Lux nicht ausreichend. Die von ihr daneben eingesetzte normale Zimmerbeleuchtung erscheint den Vögeln aufgrund des verwandten Wechselstroms und dessen Frequenz wie ein dauerhaftes Flackerlicht, in dem sie ihre Umgebung nicht ausreichend deutlich wahrnehmen können. Randnummer 42 Auch der von der Antragsgegnerin dokumentierte hygienische Zustand der vorgefundenen Volieren sowie der Futter- und Tränkgefäße war – wie aus den Fotos auf Blatt 140 f., 147, 149 und 163. f. deutlich erkennbar ist – unzureichend. Dies streitet die Antragstellerin letztlich nicht ab, sondern erklärt die Zustände lediglich damit, dass sie gerade mit der Reinigung der Volieren hätte beginnen wollen,
dem sie aus dem Urlaub zurückgekommen sei. Dies mag sich auf die Verhältnisse am
1 ist der Verwaltungszwang ohne vorausgegangenen Verwaltungsakt (sofortiger Vollzug) im Wege der Ersatzvornahme oder des unmittelbaren Zwangs zulässig, wenn eine gegenwärtige Gefahr auf andere Weise nicht abgewehrt werden kann und die Behörde hierbei innerhalb ihrer gesetzlichen Befugnisse handelt. Dies gilt insbesondere, wenn Maßnahmen gegen Pflichtige nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind. Randnummer 45 Hier lag aufgrund der Feststellungen der Antragsgegnerin infolge der erheblichen Verstöße der Antragstellerin gegen § 2 TierSchG eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit vor, die auf anderer Weise als durch unverzügliche Fortnahme der Tiere nicht abgewendet werden konnte. Die Haltungsbedingungen der Tiere mussten umgehend verbessert werden. Dass die Antragstellerin hierzu im Zeitpunkt der Fortnahme der Vögel und Nager weder willens noch in der Lage gewesen ist, wird insbesondere durch die Feststellungen der Antragsgegnerin bei den Kontrollen am 3. und 10. Januar 2020 sowie die beschriebene fehlende Einsichts- und Kooperationsbereitschaft der Antragstellerin belegt. Diese spiegelt sich
wie vor darin wider, dass die Antragstellerin meint, die tatsächlich als Mindesthaltungsanforderungen für Papageien vom TVT vorgeschlagenen Bedingungen seien für Privatpersonen unzumutbar und nicht erfüllbar. Auch der Umstand, dass die Antragstellerin selbst nicht die Initiative ergreift und der Antragsgegnerin Vorschläge für die Ausgestaltung einer artgerechten Papageienvoliere im Wohnzimmer unterbreitet, sondern anhaltend vor von der Antragsgegnerin Unterstützung und Initiative fordert, macht deutlich, dass sie selbst nicht zeitnah hätte Abhilfe schaffen können. Dem steht die tierärztliche Bescheinigung der Praxis Dr. ZZZ vom 7. Januar 2020 nicht entgegen, die der Antragstellerin verantwortungsvollen und sorgfältigen Umgang mit ihren Tieren, einen hervorragenden Ernährungs- und Pflegezustand dieser sowie Kompetenz und Sachkunde im Umgang mit Tieren bescheinigt. Denn auf
frage der Antragsgegnerin führte der Tierarzt in der E-Mail vom
Auffassung der Kammer nicht durch. Randnummer 48 Dies gilt zunächst für Geltendmachung der Verletzung der Anhörungspflicht
G . Soweit die Anhörung der Antragstellerin an den Tagen der Fortnahme der Vögel und Degus betrifft, war diese gemäß § 87 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 LVwG entbehrlich. Einer Anhörung bedurfte es aber auch für den Erlass der Fortnahmeverfügung vom
den Umständen des Einzelfalls nicht mehr geboten. Im Übrigen wurde ein etwaiger Anhörungsmangel durch die Möglichkeit des Vortrags im gerichtlichen Verfahren gemäß § 114 LVwG geheilt. Die Antragsgegnerin hält auch in Ansehung des neuen Vortrags ihre Entscheidung aufrecht. Randnummer 49 Es bestehen auch keine Bedenken gegen das Vorgehen der Antragsgegnerin hinsichtlich der Vorführung der Tiere. Die Befugnis zur Vorführung von Tieren auf privaten Grundstücken und in den Wohnräumen des Aufsichtspflichtigen ergibt sich aus § 16 Abs. 3 TierSchG. Danach dürfen u. a. Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, im Rahmen des Absatzes 2 Grundstücke […] des Auskunftspflichtigen während der Geschäfts- oder Betriebszeit betreten, besichtigen und dort zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen, zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung Wohnräume des Auskunftspflichtigen betreten besichtigen sowie zur Dokumentation Bildaufzeichnungen, mit Ausnahme von Bildaufzeichnungen von Personen, anfertigen; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 TierSchG können Verhaltensbeobachtungen an Tieren auch mittels Bild- oder Tonaufzeichnungen durchgeführt werden. Dabei hat der Auskunftspflichtige gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 TierSchG die mit der Überwachung beauftragten Personen zu unterstützen, ihnen auf Verlangen insbesondere die Grundstücke, Räume, Einrichtungen und Transportmittel zu bezeichnen, Räume, Behältnisse und Transportmittel zu öffnen, bei der Besichtigung und Untersuchung der einzelnen Tiere Hilfestellung zu leisten […]. Dabei ist nichts gegen eine unangekündigte Kontrolle der Antragsgegnerin zu erinnern. Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken gegen die Durchführungen der Kontrollen, auch nicht gegen die am 10. Januar 2020 zunächst geplante zwangsweise Durchsetzung der Pflichten der Antragstellerin gemäß § 16 Abs. 3 TierSchG durch Inanspruchnahme von Amtshilfe durch Vollstreckungsbehörden. Randnummer 50 Auch die in Ziffern 2 bis 15 des Bescheides vom 14. Januar 2020 angeordnete Herstellung tierschutzgerechter Haltungszustände für die Wellensittiche (Ziffer 2) gemäß dem TVT-Merkblatt Nr. 173, für die Kanarienvögel (Ziffer 3) gemäß TVT-Merkblatt Nr. 169, für Nymphensittiche (Ziffer 4) gemäß TVT-Merkblatt 170, für Agaporniden (Ziffer 5) gemäß TVT-Merkblatt Nr. 163, für Degus (Ziffer 6) gemäß TVT-Merkblatt Nr. 154, für die Amazone (Ziffer 7) gemäß TVT-Merkblatt Nr. 164, für die Graupapageien (Ziffer 8) gemäß TVT-Merkblatt 168, für den Gelbbrustara (Ziffer 9) gemäß dem Gutachten des BMEL über die Mindestanforderungen für die Haltung von Papageien vom 10. Januar 1995 durch Bereitstellung frischen Wassers zu jeder Zeit (Ziffer 10), durch tierschutzgerechte Ausgestaltung des Freiflugraumes der Papageien z. B. in Form von geeigneten Landeplätzen und Beschäftigungsmaterial (Ziffer 11), durch Anbringung einer vogelgerechten flackerfreien Beleuchtung im Tageslichtspektrum im Aufenthaltsbereich der Vögel (Ziffer 12), durch
weis der Behandlung der Hautpilzerkrankung der Degus innerhalb von sieben Tagen
Rückgabe z. B. durch Einreichung des Tierarztberichtes bzw. der Rechnung (Ziffer 13), durch Information der bisherigen Abnehmer der Tiere der Antragstellerin über die Hautpilzerkrankung und Nennung der Abnehmer gegenüber der Antragsgegnerin (Ziffer 14) sowie zukünftig alle betroffenen Tiere bei Anzeichen einer Erkrankung umgehend einem Tierarzt vorzustellen und ggfs. vollständig und bis zur Heilung behandeln zu lassen (Ziffer 15), sind offensichtlich rechtmäßig. Randnummer 51 Rechtsgrundlagen für die getroffenen Anordnungen sind § 16a Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 TierSchG (Ziffern 1-15) sowie § 16 Abs. 2 TierSchG (Ziffer 14).
SchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Randnummer 52
SchG kann sie insbesondere im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Wie bereits oben ausgeführt, sind die Anforderungen an die in § 2 TierSchG normierte angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres, bei der die artgerechte Bewegung sichergestellt ist, mit Hilfe des einschlägigen tiermedizinischen und verhaltenswissenschaftlichen Schrifttums sowie sachverständiger Äußerungen konkre-tisiert. Die Kammer hat danach nichts dagegen zu erinnern, dass die Antragsgegnerin vorliegend die Merkblätter des TVT zur jeweiligen Vogelart für maßgeblich erachtet und in den Ziffern 2 bis 9 unter Bezugnahme hierauf nähere Ausführungen zur sicherzustellenden Volierengröße, Freiflugmöglichkeiten, Beleuchtung, Ernährung und Beschäftigungsmöglichkeiten macht. Dabei sind die Anordnungen auch bestimmt genug, da die Antragsgegnerin insbesondere spezifisch einzuhaltende Maße der Volieren hinsichtlich der einzelnen Vogelpopulationen angegeben, Beleuchtungsbedingungen konkret dargestellt, zu erfüllende (Frisch-) Futterempfehlungen aufgestellt, Gefiederpflege- und Beschäftigungsmöglichkeiten sowie Einstreu- bzw. Auslagevorgaben gemacht hat. Inwiefern sich angesichts dieser spezifischen Angaben an den zu erfüllenden Bedingungen seitens der Antragstellerin noch Zweifel ergeben, erschließt sich der Kammer nicht. Darüber hinaus sind die Anordnungen auch geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinne, um den Zweck des Tierschutzes zu gewährleisten, sie greifen insbesondere – weil es sich lediglich um die durch die sachverständige TVT vorgeschlagenen Mindestanforderungen zur art- und bedürfnisgerechten Vogelhaltung handelt – nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Antragstellerin ein. Sollten ihre häuslichen Gegebenheiten die Haltung unter diesen Bedingungen nicht ermöglichen, fällt dies in ihren Risikobereich. Randnummer 53 Gegen die weiteren Anordnungen in Ziffer 10 bis 13 und 15 ergeben sich ebenfalls keinerlei rechtliche Bedenken. Sie sind bestimmt genug, geeignet, erforderlich und angemessen, da sie der Antragstellerin ebenfalls lediglich die Erfüllung von Mindestbedingungen hinsichtlich der Versorgung mit Wasser, der tierschutzgerechten Ausgestaltung des Aufenthaltsbereiches der Papageien außerhalb ihrer Voliere, der Installation vogelgerechter Beleuchtung sowie der Sicherstellung der
weislich erfolgreichen Weiterbehandlung der Pilzerkrankung der fortgenommenen Degus sowie der zukünftigen Gewährleistung umgehender tierärztlicher Behandlung im Falle von Krankheitsanzeichen aufgeben. Hiergegen hat die Antragstellerin nichts Durchgreifendes eingewandt. Randnummer 54 Zuletzt ist auch die in Ziffer 14 angeordnete Pflicht zur Aufklärung von Abnehmern bereits verkaufter Tiere über das Risiko einer Pilzinfektion sowie die Weitergabe deren Daten an die Antragsgegnerin rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 16 Abs. 2 Satz 1, Abs. 6 Satz 1, 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG.
SchG trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Hierunter fällt die Aufklärungsanordnung neuer Besitzer von möglicherweise an Hautpilz erkrankten Tieren der Antragstellerin. Gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 TierSchG haben natürliche […] Personen […] zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind. Gemäß § 16 Abs. 6 Satz 1 TierSchG dürfen personenbezogene Daten nur erhoben oder verwendet werden, soweit die Erhebung oder Verwendung zur Erfüllung von Aufgaben erforderlich ist, die der verantwortlichen Stelle
diesem Gesetz oder
einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung obliegen. Diese Voraussetzungen sind im Falle der Weitergabe der Namen der neuen Tierhalter erfüllt, weil die Antragsgegnerin damit lediglich die weitere Ausbreitung der Pilzerkrankung verhindern will und hiermit eine dem Zweck des Tierschutzes dienende Pflicht im Rahmen ihrer gesetzlichen Befugnisse verfolgt. Dass der Antragstellerin ein Auskunftsverweigerungsrecht
SchG zusteht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Randnummer 55 Als offensichtlich rechtmäßig erweist sich auch die getroffene Androhung der endgültigen Einziehung der fortgenommenen Tiere für den Fall, dass bis zum 3. Februar 2020 (
Gewährung der Fristverlängerung durch die Antragsgegnerin im Schriftsatz vom
weislich sachkundig und artgerecht betreuen und halten wird. Sie verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Rechtsgrundlage hierfür ist § 16a Abs. 1 S. 1 und S. 2 Nr. 2 TierSchG. § 16a Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Hs. 2 TierSchG regelt, dass die zuständige Behörde das Tier unter anderem veräußern kann, wenn
Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen ist. Diese Voraussetzungen sind
obigen Ausführungen erfüllt. Die seitens der Antragsgegnerin bestimmte Frist ist – insbesondere
der Verlängerung während des gerichtlichen Verfahrens – angemessen, um den Anordnungen
zukommen und die Androhung auch im Übrigen verhältnismäßig. Insbesondere steht es der Antragstellerin danach frei, die Tiere in die Obhut einer anderen Person zu geben, wo sie artgerecht und sachkundig betreut werden, um eine Auflösung des Bestandes zu vermeiden und gegebenenfalls
träglich tierschutzgerechte Bedingungen
obigen Vorgaben herzustellen, um die Tiere langfristig wieder zurückzuerlangen. Auch das von der Antragstellerin im gerichtlichen Verfahren vorgetragene Affektionsinteresse an den Tieren – insbesondere den Papageien, dem Ara und der Amazone – führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Veräußerungsanordnung. Insoweit überwiegt das Interesse an der Gewährleistung eines effektiven Tierschutzes das Interesse der Antragstellerin an einer privaten Tierhaltung. Randnummer 56 Es besteht schließlich auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Anordnung zur Sicherstellung artgerechter Haltungsbedingungen, welches das Interesse der Antragstellerin an dessen vorläufigem Nichtvollzug überwiegt. Dieses ergibt sich aus der dringlichen Gebotenheit, weitere mögliche Leiden der fortgenommenen Tiere zu vermeiden und die Kosten der anhaltenden anderweitigen pfleglichen Unterbringung möglichst gering zu halten. Dieses Interesse geht über das allgemeine Interesse, tierschutzrechtliche Verfügungen durchzusetzen, hinaus. Randnummer 57
alledem war der Antrag mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO abzulehnen. Randnummer 58 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001413788
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.