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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer 3 TaBV 23/19 Beschluss Betriebsratswahl - Wahlvorstand - erfolglose Wahlversammlung - gerichtliche B

Betriebsratswahl - Wahlvorstand - erfolglose Wahlversammlung - gerichtliche Bestellung Leitsatz Beschließen die Teilnehmenden einer ordnungsgemäß einberufenen Betriebsversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes mehrheitlich eine Vertagung dieser Versammlung, mit der Folge, dass kein erster Wahlgang zustande kommt, kann ohne Durchführung einer weiteren Wahlversammlung die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG betrieben werden. (Rn.32) (Rn.38) Orientierungssatz (Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABN 14/20) (Rechtsbeschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 ABR 26/20) Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck,

  1. August 2019, 1 BV 36/19, Beschluss nachgehend BAG,
  2. Juli 2020, 7 ABN 14/20, Beschluss: Stattgabe (nicht dokumentiert) nachgehend BAG,
  3. Juni 2021, 7 ABR 26/20, Beschluss: Einstellung Verfahren (nicht dokumentiert) Tenor Die Beschwerde der Beteiligten zu
  4. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15.08.2019 - 1 BV 36/19 - wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes zur Durchführung einer Betriebsratswahl. Randnummer 2 Die zu
  5. beteiligte Arbeitgeberin produziert Stabilisatoren für die Lebensmittelproduktion und beschäftigt ca. 85 Mitarbeiter an zwei Standorten, L. und W., die ca. 12 km voneinander entfernt sind. Ein Betriebsrat ist nicht gebildet. Randnummer 3 Die Beteiligten zu
  6. bis
  7. sind bei der Arbeitgeberin beschäftigt und hatten im Zeitpunkt der Antragstellung das
  8. Lebensjahr vollendet. Sie luden für den 18.04.2019 durch E-Mail an die Beschäftigten und Aushang am Schwarzen Brett zu einer „Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes“ für die Wahl eines Betriebsrats ein (vgl. Einladung - Anlage Ast 1, Bl. 7 d.A.). Zu Tagesordnungspunkt 2 heißt es unter anderem: Randnummer 4 “Es wird ein Wahlvorstand aus dem Kreise der Beschäftigten gewählt, der die Betriebsratswahl durchführt. Weiterhin wird ein/e Vorsitzende/r des Wahlvorstandes von der Versammlung gewählt. Es wird der Versammlung von den Einladenden ein Vorschlag bezüglich der Zusammensetzung des Wahlvorstands und der Person des/der Vorsitzenden unterbreitet werden. Weitere Vorschläge können auf der Versammlung aus dem Kreise der Beschäftigten eingebracht werden. …… Randnummer 5 Das geschah gut eine Woche vor dem 18.04.
  9. Randnummer 6 Während der Betriebsversammlung, durch die die Beteiligte zu
  10. führen wollte, eröffneten teilnehmende Personen unter anderem die Diskussion darüber, ob ein Betriebsrat überhaupt gewählt werden sollte und ob sich die Beteiligten zu
  11. bis
  12. sicher seien, dass sie einen Betriebsrat wählen wollten. Auch wurden Fragen zum Ablauf des Wahlverfahrens seitens der Beschäftigten aufgeworfen. Ein Teilnehmer, der im Vorgängerbetrieb selbst Betriebsratsmitglied war, brachte vor, man habe angenommen, diese Versammlung sei nur eine Infoveranstaltung. Randnummer 7 Die Beteiligte zu
  13. versuchte dreimal, mit der Wahl des Wahlvorstandes zu beginnen, wurde jedoch stets unterbrochen. Zur Durchführung der Wahl kam es nicht. Nach Unterbrechung der Betriebsversammlung und Beratung der Beteiligten zu
  14. bis
  15. mit dem anwesenden Gewerkschaftssekretär stimmten die Teilnehmenden auf Vorschlag des Gewerkschaftssekretärs formlos mehrheitlich durch Handzeichen für eine Vertagung der Betriebsversammlung. Konkret ausgezählt wurden die Handzeichen nicht. Die Beteiligten zu
  16. bis
  17. widersprachen der Vertagung nicht. Randnummer 8 Die Beteiligten zu
  18. bis
  19. haben geltend gemacht, sie hätten das Klima auf der Betriebsversammlung, zu welcher ordnungsgemäß eingeladen worden sei, teilweise als aggressiv und einschüchternd empfunden. Die Einwände gegen die Wahl des Wahlvorstands seien teils nicht nachvollziehbar gewesen. Die massiven Nachfragen und Widerstände hätten bei ihnen den Eindruck entstehen lassen, dass schlicht die Wahl verhindert werden sollte. Da trotz mehrmaligem Versuch auf der Betriebsversammlung vom 18.04.2019 kein Wahlvorstand gewählt worden sei, müsse er nunmehr gerichtlich eingesetzt werden. Auf die vorherige Durchführung einer zweiten Wahlversammlung könnten sie nicht verwiesen werden, da durch die Anrufung des Arbeitsgerichts die vorrangige Zuständigkeit der Betriebsversammlung zur Bestellung des Wahlvorstands nicht beseitigt werde. Bis zur Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung könne jederzeit eine von anderen einberufene Betriebsversammlung, und damit die Belegschaft selbst, noch einen Wahlvorstand bestellen. Randnummer 9 Die Beteiligten zu
  20. -
  21. haben beantragt: Randnummer 10 Es wird ein aus drei Personen bestehender Wahlvorstand zur Durchführung der Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu
  22. in L. bestellt. Der Wahlvorstand setzt sich zusammen aus: Randnummer 11
  23. Y. L., als Vorsitzende Randnummer 12
  24. L. O. als weiteres Mitglied Randnummer 13
  25. S. W. als weiteres Mitglied Randnummer 14
  26. N. R. als Ersatzmitglied Randnummer 15
  27. M. M. als Ersatzmitglied Randnummer 16 Die Beteiligte zu
  28. hat beantragt, Randnummer 17 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 18 Die Beteiligte zu
  29. hat die Auffassung vertreten, die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands komme nicht in Betracht, weil auf der Betriebsversammlung die Wahl eines Wahlvorstandes noch nicht gescheitert, sondern nur vertagt worden sei. Daher hätte zunächst die Durchführung einer weiteren Wahlversammlung abgewartet werden müssen. Die Vertagung sei erfolgt, da große Teile der Belegschaft das Gefühl gehabt hätten, dass die Versammlung unzureichend vorbereitet gewesen sei und Unsicherheit in Bezug auf das Wahlverfahren bestanden habe. Diese Bedenken habe auch der anwesende Gewerkschaftssekretär nicht beseitigen können. In den TOP 2 - Wahl des Wahlvorstands - sei gar nicht eingetreten worden. Man habe sich noch bei TOP 1 befunden und dann mehrheitlich vertagt. Außerdem sei in diesem Kontext der Antrag auf gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands rechtsmissbräuchlich, da die Beteiligten zu
  30. bis
  31. auf der Betriebsversammlung dem Vorschlag des Gewerkschaftssekretärs zur Vertagung nicht widersprochen hätten. Randnummer 19 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 15.08.2019 den von den Beteiligten zu
  32. bis
  33. gestellten Anträgen entsprochen. Das ist im Wesentlichen mit der Begründung geschehen, zu der Betriebsversammlung am 18.04.2019 sei ordnungsgemäß eingeladen worden. Dort sei die Wahl eines Wahlvorstandes gescheitert, da ein solcher nicht gewählt wurde. Dem stehe nicht entgegen, dass sich die Betriebsversammlung zur Durchführung der Wahl auf einen anderen, nicht näher bestimmten Tag, vertagt habe. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen. Randnummer 20 Gegen diesen der Beteiligten zu
  34. am 30.08.2019 zugestellten Beschluss hat sie am 03.09.2019 Beschwerde eingelegt, die am 29.10.2019 begründet wurde. Randnummer 21 Die Arbeitgeberin ergänzt und vertieft im Wesentlichen ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie meint, das Arbeitsgericht habe die Subsidiarität der gerichtlichen Bestellung und den bezweckten Schutz der Interessen der Belegschaft gegenüber den Interessen der Wahlinitiatoren verkannt. Die beschlossene Vertagung der Betriebsversammlung und insbesondere der Wahl des Wahlvorstandes sei zulässig gewesen. Mit der Wahl sei noch nicht begonnen worden, da noch zu viele offene Fragen zum TOP 1 bestanden hätten. Die Initiatoren seien daher verpflichtet gewesen, vor der Inanspruchnahme des Gerichts zur Fortsetzung der Betriebsversammlung einzuladen. Randnummer 22 Die Beteiligte zu
  35. beantragt, Randnummer 23 den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 15.08.2019 – 1 BV 36/19 - abzuändern und den Antrag der Beteiligten zu
  36. bis
  37. zurückzuweisen. Randnummer 24 Die Beteiligten zu
  38. bis
  39. beantragen, Randnummer 25 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 26 Sie halten den angefochtenen Beschluss sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht für zutreffend. Randnummer 27 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens wird auf den mündlich vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle verwiesen. II. Randnummer 28 Die gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte, form- und fristgemäß eingelegte und begründete (§§ 87 Abs. 2, 89 Abs. 1 und Abs. 2 ArbGG) und damit zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet. Randnummer 29 Mit ausführlicher, überzeugender Begründung hat das Arbeitsgericht dem Antrag der Beteiligten zu
  40. bis
  41. auf Bestellung eines Wahlvorstands stattgegeben. Dabei ist es davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Einsetzung des Wahlvorstandes gem. § 17 Abs. 4 BetrVG vorliegen. Dem folgt das Beschwerdegericht. Randnummer 30
  42. Die Beteiligten zu
  43. bis
  44. sind als die Wahlvorstandswahl einleitende und vorliegend antragstellende Arbeitnehmer der Beteiligten zu
  45. notwendige Beteiligte des Verfahrens im Sinne des § 83 Abs. 3 BetrVG. Gleiches gilt für die Beteiligte zu 4.. Sie ist als Arbeitgeberin immer zu beteiligen. Randnummer 31
  46. Die Antragsberechtigung der Beteiligten zu
  47. bis
  48. folgt aus § 17 Abs. 4 BetrVG. Die dort geregelten gesetzlichen Voraussetzungen sind zweifelsfrei erfüllt. Randnummer 32
  49. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine gerichtliche Einsetzung des Wahlvorstandes liegen vor. Gem. § 17 Abs. 4 BetrVG bestellt das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft einen Wahlvorstand, wenn trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattfindet oder die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand wählt. Randnummer 33 a) Die gerichtliche Bestellung setzt eine ordnungsgemäße Einladung zur Betriebsversammlung voraus (BAG v. 26.2.1992 - 7 ABR 37/91 - LS 1 und Rz. 19 f). Randnummer 34 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Am 18.04.2019 hat eine Betriebsversammlung zur Wahl des Wahlvorstands stattgefunden. Zu ihr wurde ordnungsgemäß eingeladen. Auf die diesbezüglichen, von der Beschwerdeführerin nicht angegriffenen Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Beschlusses wird verwiesen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, dass keine ordnungsgemäße Einladung zur Durchführung der Wahlversammlung vorliegt. Randnummer 35 b) Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG setzt des Weiteren voraus, dass die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand gewählt hat. Das ist hier objektiv der Fall, denn am 18.04.2019 wurde auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt. Randnummer 36 c) Verläuft eine Betriebsversammlung erfolglos, ist die Anrufung des Arbeitsgerichts zulässig. Es kommt nicht darauf an, aus welchen Gründen die Wahl eines Wahlvorstands auf der Wahlversammlung unterblieb. Das ist unerheblich (BAG vom 20.02.2019 - 7 ABR 40/17 - Rz. 36; Kreutz, GK-BetrVG,
  50. Aufl., Rz. 56 zu § 17; DKKW-Homburg,
  51. Aufl., Rz. 17 zu § 17 BetrVG). Das Arbeitsgericht kann sofort angerufen werden, nachdem eine Betriebsversammlung zu dem in der Einladung vorgesehenen Zeitpunkt nicht zustande kam oder stattfand, aber keinen Wahlvorstand wählte (Richardi/Thüsing, BetrVG,
  52. Aufl., § 17, Rz. 33; Fitting,
  53. Aufl. Rz. 32 zu § 17 BetrVG). Wird auf einer Betriebsversammlung kein Wahlvorstand gewählt, gebietet die u.a. in § 1 BetrVG zum Ausdruck kommende Konzeption des Gesetzes, möglichst in jedem betriebsratsfähigen Betrieb einen Betriebsrat zu errichten (vgl. BAG
  54. Juli 2011 - 7 ABR 61/10 - Rn. 33 mwN, BAGE 138, 377), die Bestellung des Wahlvorstands auf andere Weise sicherzustellen. Randnummer 37 Dem haben die Beteiligten zu
  55. bis
  56. mit der Einleitung des vorliegenden Verfahrens Genüge getan. Diese Vorgehensweise ist zulässig. Randnummer 38 d) Dem steht vorliegend nicht entgegen, dass die Teilnehmenden auf der Betriebsversammlung mehrheitlich die Durchführung der Wahl auf einen anderen, nicht näher bestimmten Tag, vertagt haben. Aus § 17 Abs. 4 BetrVG folgt nicht, dass in einem solchen Fall von den Initiatoren der Betriebsversammlung vor Anrufung des Gerichts zwingend eine weitere Betriebsversammlung einzuberufen und durchzuführen ist. Randnummer 39

(1)Gegen eine solche Anforderung spricht bereits der Gesetzeswortlaut. Nach § 17 Abs. 4 Satz 1 BetrVG erfordert die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands lediglich, dass trotz Einladung keine Betriebsversammlung stattgefunden hat oder auf der Wahlversammlung kein Wahlvorstand gewählt worden ist (BAG vom 20.02.2019 - 7 ABR 40/17 - 38). An weitere Voraussetzungen ist das gerichtliche Bestellungsverfahren nicht geknüpft. Randnummer 40
(2)Die gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstands kann nach § 17 Abs. 4 BetrVG nur, aber auch stets dann erfolgen, wenn es den Arbeitnehmern des Betriebs nicht gelungen ist, auf einer Wahlversammlung, zu der ordnungsgemäß eingeladen wurde, einen Wahlvorstand zu wählen. Dadurch wird der Vorrang der Belegschaft des Betriebs gesichert, selbst einen Wahlvorstand nach ihren Vorstellungen einzusetzen. Nach § 17 Abs. 3 BetrVG soll allen betroffenen Arbeitnehmern die Möglichkeit eröffnet werden, ihre eigenen kollektiven Interessen durch eine Beteiligung an der Initiative zur Bildung eines Betriebsrats selbst wahrzunehmen, bevor es zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands kommt (BAG
  1. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 70, 12). Die gerichtliche Bestellung des Wahlvorstands nach § 17 Abs. 4 BetrVG ist mithin ein Notbehelf, auf den nur dann zurückgegriffen werden kann, wenn die Initiatoren einer Betriebsratswahl allen Arbeitnehmern wenigstens die Chance eingeräumt haben, einen Wahlvorstand zu wählen, und wenn dies nicht zum Erfolg geführt hat (BAG a.a.O; BAG
  2. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 b der Gründe, aaO;
  3. März 1974 - 1 ABR 87/73 - zu II 4 der Gründe). Randnummer 41
(3)Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die Betriebsversammlung hat keinen Wahlvorstand gewählt, hatte jedoch die Chance dazu. Sie wollte mehrheitlich am 18.04.2019 keinen Wahlvorstand wählen. Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass die Teilnehmenden die Durchführung der Wahl und damit die Abwicklung des TOP 2. am 18.04.2019 durch immer wieder neue, teils nicht nachvollziehbare Fragen aus der Belegschaft verhindert haben. Die Sinnhaftigkeit einer Betriebsratswahl wurde in Frage gestellt, die Versammlungsleitung immer wieder unterbrochen. Durch den letztendlich mehrheitlich gefassten Beschluss, die Versammlung ohne Festlegung eines konkreten „Fortsetzungs“termins, zu „vertagen“, ist die ordnungsgemäß einberufene Wahlversammlung objektiv erfolglos geblieben.Das ist ausreichend, denn auf die Gründe der Nichtwahl eines Wahlvorstandes kommt es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an. Insoweit kann auch dahin gestellt bleiben, ob sich teilnehmende Belegschaftsmitglieder nicht hinreichend informiert fühlten, noch offene Fragen hatten oder keinen Betriebsrat wählen wollten. Randnummer 42
(4)Die beschlossene Vertagung, der die Beteiligten zu
  1. bis
  2. nicht widersprochen haben, führt auch nicht ausnahmsweise zu einem anderen Ergebnis. Sie ist unbeachtlich. Es stellt sich der Kammer bereits die Frage, ob eine Vertagung zulässig ist. Sie kommt allenfalls, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, nur ganz ausnahmsweise in Betracht. Es stellt sich auch die Frage, ob vorliegend überhaupt von einer „Vertagung“ im Sinne einer Fortsetzung ausgegangen werden kann, wenn - wie hier - noch nicht einmal der neue Termin für die weitere Wahlversammlung festgelegt wurde. Jedenfalls konnten die hier maßgeblichen Initiatoren der Betriebsratswahl mit dem mehrheitlich gefassten „Vertagungsbeschluss“ auf diesem Wege nicht gezwungen werden, abweichend von den gesetzlichen Voraussetzungen erneut zu einer weiteren Betriebsversammlung zum Zwecke der Wahl eines Wahlvorstandes einzuladen. Hierfür bestand kein Mandatsverhältnis zwischen der Belegschaft und den Initiatoren der Wahlversammlung vom 18.04.
  3. Ein solches sieht der Gesetzgeber nicht vor. Die Beteiligten zu
  4. bis
  5. sind im Ergebnis mit ihrem Vorhaben auf der Betriebsversammlung vom 18.04.2019 gescheitert, mit der Folge, dass ihnen der Weg zur gerichtlichen Bestellung eröffnet ist. Randnummer 43
(5)Der grundsätzlich vorgesehene Vorrang der Bildung eines nach den Vorstellungen der Belegschaft demokratisch legitimierten Wahlvorstands (dazu auch BAG
  1. Februar 1992 - 7 ABR 37/91 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 70, 12) ist gleichwohl gewahrt. Es bleibt den Arbeitnehmern des Betriebs unbenommen, bis zur Rechtskraft der durch das Arbeitsgericht erfolgten Bestellung eines Wahlvorstands selbst in einer weiteren Betriebsversammlung einen Wahlvorstand zu wählen (BAG 7 ABR 40/17 - Rz. 41; BAG
  2. März 1974 - 1 ABR 87/73 - aaO;
  3. November 2016 - 7 ABR 13/15 - Rn. 19). Durch diese Subsidiarität sind die Rechte der Belegschaft auf Selbstorganisation weiterhin geschützt.Die Arbeitnehmer des Betriebs haben es in der Hand, noch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens selbst einen Wahlvorstand zu wählen. Randnummer 44 Insoweit ist es unbeachtlich, dass sie diese Rechte unter Umständen nicht kennen. Anders als die Arbeitgeberin meint, sind die Initiatoren der ersten Wahlversammlung für die rechtliche Fortbildung ihrer Kolleginnen und Kollegen nicht zuständig, bevor eine gerichtliche Bestellung eines Wahlvorstandes betrieben werden durfte. Eine solche Voraussetzung enthält § 17 Abs. 4 BetrVG nicht. Randnummer 45 e) Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Das gilt auch in Bezug auf den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs. Es wird auf Ziffer
  4. der Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Beschwerdegericht schließt sich dem uneingeschränkt an. Randnummer 46
  5. Gründe, die einer Einsetzung der im Antrag gem. § 16 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 S. 2 i.V.m. § 16 Abs. 2 S. 1 BetrVG benannten drei Personen als Wahlvorstand und gem. § 16 Abs. 1 S. 4 BetrVG als Ersatzmitglied entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Die Mitarbeiterin L. O. ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht aus dem Arbeitsverhältnis zur Beteiligten zu
  6. ausgeschieden. Randnummer 47
  7. Aus den genannten Gründen war der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts zu bestätigen. Die Beschwerde der Arbeitgeberin war zurückzuweisen. Randnummer 48 Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Randnummer 49 Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen der §§ 92, 72 ArbGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001414295

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