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AG Eutin 27 C 593/15 Urteil Die Parteien streiten um mietvertragliche Ansprüche.

Obsah (4)§ 536§ 812§ 546§ 535

Tenor 1. Das Versäumnisurteil vom 14.09.2016 wird aufgehoben. 2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zu 1.) 22.455,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über

§ 536a Abs.

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  1. Alt. BGB. Nach dieser Vorschrift kann der Mieter, entsteht ein Mangel i.S. des § 536 BGB wegen eines Umstandes, den der Vermieter zu vertreten hat, Schadensersatz verlangen. Randnummer 83 Mit der Freisetzung von Asbestfasern im Keller liegt ein Mangel vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass durch Entfernung des Lüftungsschachtes im Keller Asbestfasern freigesetzt wurden. Dabei kann dahinstehen, ob sich diese auch in den über dem Keller liegenden Wohnbereich ausbreiteten. Voraussetzung für das Vorliegen eines Mangels des Mietobjektes ist das Vorliegen einer unmittelbaren Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit der Mietsache. Eine solche lag hier vor. Im Keller wurden Asbestfasern freigesetzt. Bei Asbest gibt es keine Wirkungsschwelle. Jede Asbestfaser kann schon die Gesundheit beeinträchtigen. Daher ist regelmäßig von einem Mangel auszugehen, da die Mietsache bei Asbestbelastung nur in der Befürchtung der Gefahrverwirklichung benutzt werden kann. Randnummer 84 Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit von Asbestfreisetzungen ist bereits die im Keller erfolgte Freisetzung von Asbestfasern geeignet, einen Mangel der Mietsache dahingehend zu begründen, dass eine Unbewohnbarkeit gegeben war. Randnummer 85 Die Beklagten haben dies zu verschulden. Randnummer 86 Zwar muss ein Laie ohne konkrete Anhaltspunkte nicht mit dem Austritt von Asbestfasern rechnen. Insofern kann dahinstehen, ob die Beklagten bereits beim Einzug der Klägerin Kenntnis von der Asbesthaltigkeit des Lüftungsschachtes hatten. Denn ein konkreter Anhaltspunkt für die Beklagten ergab sich daraus, dass die Klägerin zu 1.) mit Schreiben vom 17.1.2015 darauf hinwies, dass die Ummantelung der Rohre aus lungengängigen Fasern bestünden und vermutlich auch die Abluftschächte. Den Beklagten war insofern die grundsätzliche Gefahr, dass bei den Arbeiten lungengängige Fasern austreten könnten, bewusst. Denn sie reagierten mit Schreiben vom 21.1.2015 und teilten der Klägerin mit, dass sie nicht verstehen würden, was mit der Ummantelung der Rohre und den Abluftschächten gemeint sei, da es Einbauten seien und diese auch nicht verändert werden würden, gehe von den Rohren und den Schächten keine gesundheitliche Gefahr aus. Demgegenüber erteilten sie am 22.1.2015 den mit der Sanierung des Bades beauftragten Handwerkern den Auftrag, den Lüftungsschacht im Keller zu entfernen, ohne zu prüfen, was sich hinter dem Lüftungsschacht verbarg. Randnummer 87 Aufgrund ihrer Schadensersatzpflicht sind die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin zu 1.) gegenüber verpflichtet, ihr die entstandenen Schäden zu ersetzen. Randnummer 88 Danach sind die Beklagten verpflichtet, der Klägerin die Kosten zu ersetzen, die durch die Anmietung von Ersatzwohnraum angefallen sind. Zwischen den Parteien ist insofern unstreitig geblieben, dass die Klägerin zu 1.) für die Unterbringung im Hotel „…“ vom 9.3 bis 28.3.2015 3.249,00 € aufwandte sowie für die Unterbringung vom 28.
  2. bis zum 2.4.2015 im Hotel „…“ 550,00 € und für die Zeit vom 02.04.2015 bis 30.06.2015 2.700,00 €. Weiter ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass die Klägerin zu 1.) zum in der Zeit vom 1.7.2015 bis zum 30.10.2015 einen monatlichen Differenzbetrag von 236,00 €, mithin 944,00 € zahlte und am 1.11.2015 ein Mietobjekt bezog, für welches sie eine Kaltmiete von 690,00 € aufwandte. Der Differenzbetrag von 160,00 € zu der zwischen den Parteien vereinbarten Miete ist nach § 249 BGB für den Zeitraum bis Juli 2016, mithin 1440,00 € als Schadensersatz erstattungsfähig. Randnummer 89 Soweit die Klägerin darüber hinaus einen weiteren Anspruch hinsichtlich der Ersatzwohnung ab dem Monat August 2016 und auf Zahlung von weiteren 2.000,00 € hinsichtlich der Ersatzwohnung in Niendorf für die Zeit vom 1.9.2017 bis 1.4.2018 geltend macht, steht ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 536 a Abs. 1
  3. Altern. BGB. Die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass das Mietobjekt in diesem Zeitraum mangelbehaftet war. Die Klägerin kann sich insofern nicht darauf berufen, die Räume seien noch nicht wieder freigegeben. Dies ist nicht geeignet, einen Mangel des Mietobjektes zu begründen. Die Klägerin hat hinsichtlich des geltend gemachten Zeitraums keine Umstände dargelegt, die geeignet wären, einen Mangel des Mietobjektes zu begründen. Randnummer 90 Die Beklagten haben entsprechend des zwischen den Parteien vor dem Landgericht Lübeck zum dortigen Aktenzeichen 1 S 3/16 geschlossenen Vergleichs nach Durchführung von Sanierungsarbeiten der Klägerin Messprotokolle zur Verfügung gestellt. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 19.7.2016 eine Ergebnismitteilung des Dr. N… vom 2.6.2016, eine Ergebnismitteilung des Herrn Dr. N… vom 21.6.2016 sowie eine Bestätigung des Sanierungserfolges durch den Asbest-Sachverständigen Dr. N… vom 11.7.2016 vorgelegt. Die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin legt nicht dar, dass auch nach diesem Zeitpunkt infolge der Freisetzung von Asbestfasern die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjektes beeinträchtigt war. Randnummer 91 Soweit die Klägerin zu 1.) das Mietobjekt aufgrund des bestehenden Mangels nicht nutzen konnte, sind auch die aufgewandten Beträge für Strom, Wasser/Abwasser und Müllabfuhr im Rahmen des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs erstattungsfähig. Zwischen den Parteien ist insofern unstreitig geblieben, dass die Klägerin zu 1.) insofern insgesamt 270,01 € aufwandte. Randnummer 92 Auch der seitens der Klägerin zu 1.) geltend gemachte Betrag im Hinblick auf die Beauftragung eines Winterdienstes in Höhe von insgesamt 257,47 € ist insofern erstattungsfähig. Ebenso wie die Kosten für Nachsendeaufträge in Höhe von 144,60 € sowie die Anzeigekosten in Höhe von 2797,21 € und die Kosten für die Einholung des Gutachtens des Sachverständigen T. N. in Höhe von 650,00 €, Materialproben in Höhe von 170,00 € sowie die Untersuchung des Lüftungsschachtes in Höhe von 83,30 €. Randnummer 93 Soweit die Klägerin zu 1.) geltend macht, für die Ausgabe März 2015 in dem Magazin „Strandblick“ eine Anzeige für ihre Praxis unter der Adresse der streitgegenständlichen Mieträume geschaltet zu haben, steht der Klägerin zu 1.) der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Die Klägerin zu hat nicht nachgewiesen, eine Anzeige für die Praxis unter der Adresse der streitgegenständlichen Mieträume geschaltet zu haben. Randnummer 94 Soweit die Klägerin Schadensersatzbeträge geltend macht für den durch den Asbestvorfall verursachte Anwaltskosten steht ihr der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Insofern fehlt es bereits an hinreichend konkretem Tatsachenvortrag. Dies gilt auch, soweit die Klägerin Beträge geltend macht für einen mobilen Internet USB-Stick für Ersatzwohnung, Notebook, Flat 1 x1 sowie GEZ-Gebühren. Randnummer 95 Aufgrund ihrer Einstandspflicht sind die Beklagten als Gesamtschuldner der Klägerin zu 1) gegenüber verpflichtet, 8.460,24 € im Hinblick auf Ersatzbeschaffungen für den Praxisbetrieb zu erstatten. Die Klägerin zu 1.) durfte die Ersatzbeschaffung i.S. des § 249 Abs. 2 BGB für erforderlich halten. Zu ersetzen ist der erforderliche Geldbetrag, d.h., die Aufwendungen die ein verständlicher, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Freisetzung von Asbestfasern und den Umstand, dass die Klägerin die in Bezug genommenen Gegenstände zum Fortbetrieb ihrer Praxis anschaffte, durfte die Klägerin die Ersatzbeschaffung für erforderlich halten. Randnummer 96 Dem steht im Hinblick auf den für einen Laptop für Patientendaten, Untersuchung geltend gemachten Betrag nicht entgegen, dass es sich insofern nach Darlegung der Klägerin zu 1.) vorher um ein Leihgerät handelte. Soweit ihr dies aufgrund der Freisetzung von Asbestfasern für ihre Praxistätigkeit nicht zur Verfügung stand durfte sie eine Ersatzbeschaffung für erforderlich halten. Randnummer 97 Ein Abzug Neu für Alt ist insofern nicht vorzunehmen. Insoweit kann dahinstehen, ob die Schadensbeseitigung eine Vermögensmehrung bewirkt. Ein Vorteilsausgleich wäre vorliegend im Hinblick auf die Gefährlichkeit der Freisetzung von Asbestfasern und den Umstand, dass die Klägerin die in Bezug genommenen Gegenstände zum Fortbetrieb ihrer Praxis anschaffte nicht zumutbar. Randnummer 98 Die Klägerin zu 1.) hat auch hinsichtlich der geltend gemachten Beträge für angemieteten Ersatzwohnraum nicht ihre Schadensminderungspflicht verletzt, § 254 BGB. Die insofern darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten haben keine Umstände nachgewiesen, aus denen sich eine Verletzung einer Schadensminderungspflicht ergeben könnte. Die Beklagten können sich insofern nicht darauf berufen, der Klägerin ein günstigeres Ersatzquartier angeboten zu haben. Soweit die Beklagten der Klägerin mit Schreiben vom 31.3.2015 mitteilten, eine Ferienwohnung für die Klägerin angemietet zu haben, ist dies nicht geeignet, eine Verpflichtung der Klägerin zum Bezug eines günstigeren Ersatzquartiers zu begründen. Das Angebot einer angemessenen Ersatzunterbringung ergibt sich hieraus nicht. Randnummer 99 Die Beklagten können sich auch nicht darauf berufen, ihnen stünde ein Zurückbehaltungsrecht zu, da die Klägerin in vorwerfbarer Weise verweigert und vereitelt habe, die Vorbereitung und Durchführung der notwendigen Sanierung zu dulden. Insofern kann dahinstehen, ob die Klägerin die Durchführung der Sanierung vereitelte. Denn auch dies zugrunde gelegt, wäre dies nicht geeignet, ein Zurückbehaltungsrecht der Beklagten zu begründen. Unter Zugrundelegung des Beklagtenvortrages erfolgte inzwischen eine Sanierung. Randnummer 100 Der insofern geltend gemachte Zinsanspruch steht der Klägerin gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. § 280, 286 BGB bzw. als Prozesszinsen nach § 291, 288 BGB zu. Randnummer 101 Der Klägerin steht gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern ein Anspruch auf Erstattung von 740,00 € zu.

§ 812Abs.

1 S. 1

  1. Alt. BGB. Die Beklagten haben die gezahlten Mietzinsbeträge für den Monat Juni 2015 in Höhe von 740,00 € ohne rechtlichen Grund erhalten. Die Miete war gem. § 536 BGB gemindert. Aufgrund des Austritts von Asbestfasern im Keller des Mietobjekts war die Tauglichkeit des Mietobjekts zum gewöhnlichen Gebrauch aufgehoben. Randnummer 102 Ein darüber hinausgehender Anspruch steht der Klägerin zu 1) insofern nicht zu. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass eine Zahlung von Miete für den Monat April 2015 nicht erfolgte. Randnummer 103 Der insofern geltend gemachte Zinsanspruch steht der Klägerin gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern gemäß § 291, 288 BGB zu. Randnummer 104 Den Klägern steht ein Anspruch gegen die Beklagten zu, festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern alle materiellen und immateriellen Schäden, die ihnen aus der Gesundheitsgefährdung, die durch den Asbestkontakt entstanden sind bzw. als Spätfolgen noch entstehen werden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind. Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt aus § 256 ZPO. Ein Interesse an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen ist zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass beide Kläger sich nach Freisetzen der Asbestfasern im Keller des Mietobjektes sich noch im Mietobjekt aufgehalten haben. Aufgrund der Gesundheitsgefährlichkeit, welche von freigesetzten Asbestfasern ausgeht, genügt für die Bejahung des Feststellungsinteresses die Möglichkeit künftiger Schäden. Randnummer 105 Der Klägerin zu 1.) steht gegenüber den Beklagten kein Anspruch auf Zahlung von 31.625,03 € hinsichtlich nicht dekontaminationsfähigen Hausrats zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 536 a Abs. 1
  2. Alt. BGB. Trotz entsprechenden gerichtlichen Hinweises hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin zu 1) hinsichtlich ihrer Behauptung, die geltend gemachten Hausratgegenstände seien mit Asbestfasern kontaminiert und nicht zu 100% dekontaminationsfähig, Beweis nicht angeboten. Insofern fehlt es auch bereits an hinreichend konkretem Tatsachenvortrag zu den einzelnen Gegenständen. Soweit Beweis angeboten wird für die Behauptung, selbst nach mehrfachem Waschen blieben kontaminierte Textilasbestfasern erhalten, durch Vernehmung des Zeugen Dr. N…, war Beweis nicht zu erheben. Eine Beweisaufnahme käme insofern einer Ausforschung gleich. Soweit im Hinblick auf die Behauptung, die Besonderheit bei Asbestfaserkontakt mit textilen Stoffen bestehe darin, dass die Fasern aus den Stoffen nicht mehr vollständig zu lösen seien, Beweis angeboten wird durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, war Beweis nicht zu erheben. Auch insofern käme eine Beweisaufnahme einer Ausforschung gleich. Beweis im Hinblick auf die einzelnen geltend gemachten Gegenstände ist nicht angeboten. Randnummer 106 Mangels Bestehens des insofern geltend gemachten Hauptsacheanspruchs steht der Klägerin gegenüber den Beklagten als Gesamtschuldnern auch der geltend gemachte Zinsanspruch nicht zu. Randnummer 107 Der Klägerin zu 1.) steht gegen die Beklagten kein Anspruch auf nachweislich gereinigte Herausgabe der vollständigen Privateinrichtung zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 985 BGB. Die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin zu 1.) hat nicht nachgewiesen, dass sich die Beklagten im Besitz der geltend gemachten Gegenstände befinden. Besitz ist die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über eine Sache. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass sich die geltend gemachten Gegenstände in dem Mietobjekt befinden. Soweit die Klägerin den Beklagten für die Durchführung der Sanierung Schlüssel für das Mietobjekt aushändigte, führt dies nicht zu einer Besitzerlangung seitens der Beklagten. Voraussetzung für die Besitzerlangung ist das Vorliegen eines Besitzbegründungswillen. Die Erlangung der tatsächlichen Gewalt muss von nach außen erkennbarem Sachherrschaftswillen getragen sein. Einen Besitzbegründungswillen der Beklagten hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht dargelegt. Randnummer 108 Mangels Bestehens des geltend gemachten Herausgabeanspruchs steht der Klägerin zu 1.) gegenüber den Beklagten auch kein Anspruch darauf zu, den Beklagten zur Herausgabe eine Frist von vier Wochen nach Rechtskraft des Urteils zu setzen. Randnummer 109 Mangels Bestehens des Anspruchs auf Fristsetzung steht der Klägerin zu 1.) gegenüber den Beklagten auch für den Fall eines fruchtlosen Fristablaufs kein Anspruch auf Zahlung von 32.000,00 € nebst geltend gemachten Zinsanspruchs zu. Randnummer 110 Die Widerklage ist zulässig und in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang begründet. Randnummer 111 Den Beklagten steht gegenüber der Klägerin zu 1.) ein Anspruch auf geräumte Herausgabe des Hauses … zu.

§ 546Abs.

1 BGB. Das zwischen den Parteien bestehende Mietverhältnis wurde durch fristlose Kündigung seitens der Beklagten, ausgesprochen mit Schriftsatz vom 22.11.2016, beendet. Ein wichtiger, zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigender Grund i.S. des § 543 Abs. 2 Nr. 3 b BGB lag vor. Die Klägerin befand sich mit der Zahlung der Miete in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckte, in Verzug. Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass die Klägerin zu 1) im April und Mai 2015 sowie für den Zeitraum Juli 2015 bis November 2016 keine Mietzinszahlungen leistete. Randnummer 112 Die Klägerin hat für die Zeit ab August keine Umstände substantiiert dargelegt, die geeignet wären, einen Mangel des Mietobjekts und eines Minderung des Mietzinses zu begründen. Die Klägerin kann sich jedenfalls ab dem Monat August 2016 nicht darauf berufen, die Miete sei aufgrund der Freisetzung von Asbestfasern im Keller des Mietobjektes zu 100% gemindert. Die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass ein Mangel des Mietobjektes, der zu einer geltend gemachten Minderung des Mietzinses führen würde, nach dem Monat Juli 2016 noch vorlag. Die Beklagten haben entsprechend des zwischen den Parteien vor dem Landgericht Lübeck zum dortigen Aktenzeichen 1 S 3/16 geschlossenen Vergleichs nach Durchführung von Sanierungsarbeiten der Klägerin Messprotokolle zur Verfügung gestellt. Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 19.7.2016 eine Ergebnismitteilung des Dr. N… vom 2.6.2016, eine Ergebnismitteilung des Herrn Dr. N… vom 21.6.2016 sowie eine Bestätigung des Sanierungserfolges durch den Asbest-Sachverständigen Dr. N… vom 11.7.2016 vorgelegt. Insofern kann sich die Klägerin im Hinblick auf nach diesem Zeitraum geltend gemachte Minderung nicht mehr allein darauf berufen, im Keller des Mietobjektes seien asbesthaltige Fasern freigesetzt worden. Die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin legt indes nicht dar, dass auch nach diesem Zeitpunkt infolge der Freisetzung von Asbestfasern die Gebrauchstauglichkeit des Mietobjektes beeinträchtigt war. Soweit sich die Klägerin darauf beschränkt, vorzutragen, die Miete sei so lange nicht geschuldet, bis die Beklagten die Räume in entsprechender Form freigegeben hätten, bis heute liege keine Freigabeerklärung nach Sanierungsarbeiten vor, ist dies nicht geeignet, Umstände zu begründen, die geeignet wären, zu einer Minderung des Mietzinses zu führen. Randnummer 113 Den Beklagten als Gesamtgläubiger steht gegenüber der Klägerin auch ein Anspruch auf Zahlung von 2.960,00 € hinsichtlich des Mietzinses für die Monate August 2016, September 2016, Oktober 2016 und November 2016 zu.

§ 535Abs.

1 BGB i.V.mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Mietvertrag. Randnummer 114 Zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass die Klägerin für den geltend gemachten Zeitraum Mietzinsen nicht gezahlt hat. Randnummer 115 Die Miete war nicht gemindert. Hinsichtlich des Zeitraumes ab August 2016 hat die insofern darlegungs- und beweisbelastete Klägerin Umstände, die einen Mangel des Mietobjektes begründen könnten, nicht dargelegt. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. Randnummer 116 Soweit die Beklagten als Gesamtgläubiger darüber hinaus Mietzinsansprüche geltend machen für den Zeitraum bis Juli 2016 steht ihnen der geltend gemachte Anspruch nicht zu. Hinsichtlich dieses Zeitraums ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben, dass im Keller des Mietobjekts Asbestfasern freigesetzt wurden. Dies führt aufgrund der Gefährlichkeit zu einer Aufhebung der Gebrauchstauglichkeit des Mietobjekts. Auf die obigen Ausführungen wird insofern Bezug genommen. Randnummer 117 Der insofern geltend gemachte Zinsanspruch steht den Beklagten als Gesamtgläubigern in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang unter dem Gesichtspunkt des Verzuges zu. Randnummer 118 Der insofern geltend gemachte Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten steht den Beklagten als Gesamtgläubigern gegenüber der Klägerin zu 1.) unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gem. §§ 280, 286 BGB zu. Randnummer 119 Soweit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Schriftsätze nachgereicht wurden, waren diese nicht zu berücksichtigen, soweit sie anderes als bloße Rechtsausführungen enthalten. Ein Grund zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung ist nicht gegeben. Randnummer 120 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92, 101 ZPO. Randnummer 121 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf 708 Nr. 7, 709, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001414465

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